Justitiar (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985
J. sind Juristen mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Sie sind in Volkseigenen Betrieben, von allem in Kombinaten und VVB (Vereinigungen Volks[S. 569]eigener Betriebe) sowie in staatlichen Organen und anderen Einrichtungen dem Betriebsleiter (bzw. staatlichen Leiter) direkt unterstellt und als deren Beauftragte mit der „Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ betraut. (Lexikon der Wirtschaft, Band Industrie, Berlin [Ost]), 1970, S. 419–420.)
Der J. wirkt mit beim Abschluß von Absatz-, Liefer- und Lizenzverträgen, bei der Klärung von arbeitsrechtlichen Streitfragen sowie in Disziplinarverfahren, ferner bei Verträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen, bei der Durchsetzung sonstiger vertragsrechtlicher Ansprüche des von ihm vertretenen Betriebes oder staatlichen Organs, bei Patent- und Warenzeichenstreitfällen usw.
Der J. ist berechtigt, seinen Betrieb vor dem Staatlichen Vertragsgericht zu vertreten (vgl. die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichtes, GBl. II, 1963, Nr. 44, in der Fassung der Änderungs-VO vom 9. 9. 1965, GBl. II, Nr. 1, und der 2. Änderungs-VO vom 12. 5. 1970, GBl. II, Nr. 29).
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 568–569