Kasse der gegenseitigen Hilfe (KdgH) (1979)
Siehe auch:
- Kasse der gegenseitigen Hilfe (KdgH): 1985
Gewerkschaftliche Einrichtung (seit dem 14. 8. 1951), die in allen Orts- und Betriebsgewerkschaftsorganisationen des FDGB gegründet werden kann und deren Mitgliedern zum Beitritt offensteht. Finanziert aus den Eintrittsgeldern (1 Mark), den Mitgliedsbeiträgen (bis ½ v. H. des Nettoeinkommens, feste Beitragssätze sind zulässig) und den Zinsen ihrer Bankkonten, gewähren die KdgH zinslose Darlehen an ihre Mitglieder (nach Befürwortung durch deren zuständigen Vertrauensmann) bei Notfällen, Familienfeiern, größeren Reparaturen (über 50 Mark), größeren Anschaffungen, für die keine Teilzahlungskredite von Sparkassen gegeben werden, sowie bei Urlaubsreisen. Darlehen dürfen nur in einer solchen Höhe gewährt werden, daß sie in 12 Monaten zurückgezahlt werden können. In Ausnahmefällen kann auf Rückzahlung verzichtet werden, wenn dafür Mittel aus der betrieblichen Gewerkschaftskasse bzw. dem Kultur- und Sozialfonds der Betriebe zur Verfügung stehen. Ausscheidende Mitglieder erhalten ihre Beiträge zurück.
Die KdgH sind nicht rechtsfähig, sondern werden vom BGL- bzw. OGL-Vorsitzenden rechtlich vertreten. Die OGL bzw. BGL entscheidet in internen Streitfällen der KdgH (Nichtgewährung von Darlehen, Höhe der Ratenzahlungen) endgültig; die Konfliktkommission (Gesellschaftliche Gerichte) behandelt Streitfälle zwischen KdgH und Mitgliedern, die aus Darlehensrückzahlungen entstehen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 582
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