DDR von A-Z, Band 1979

Kasse der gegenseitigen Hilfe (KdgH) (1979)

 

 

Siehe auch:


 

Gewerkschaftliche Einrichtung (seit dem 14. 8. 1951), die in allen Orts- und Betriebsgewerkschaftsorganisationen des FDGB gegründet werden kann und deren Mitgliedern zum Beitritt offensteht. Finanziert aus den Eintrittsgeldern (1 Mark), den Mitgliedsbeiträgen (bis ½ v. H. des Nettoeinkommens, feste Beitragssätze sind zulässig) und den Zinsen ihrer Bankkonten, gewähren die KdgH zinslose Darlehen an ihre Mitglieder (nach Befürwortung durch deren zuständigen Vertrauensmann) bei Notfällen, Familienfeiern, größeren Reparaturen (über 50 Mark), größeren Anschaffungen, für die keine Teilzahlungskredite von Sparkassen gegeben werden, sowie bei Urlaubsreisen. Darlehen dürfen nur in einer solchen Höhe gewährt werden, daß sie in 12 Monaten zurückgezahlt werden können. In Ausnahmefällen kann auf Rückzahlung verzichtet werden, wenn dafür Mittel aus der betrieblichen Gewerkschaftskasse bzw. dem Kultur- und Sozialfonds der Betriebe zur Verfügung stehen. Ausscheidende Mitglieder erhalten ihre Beiträge zurück.

 

Die KdgH sind nicht rechtsfähig, sondern werden vom BGL- bzw. OGL-Vorsitzenden rechtlich vertreten. Die OGL bzw. BGL entscheidet in internen Streitfällen der KdgH (Nichtgewährung von Darlehen, Höhe der Ratenzahlungen) endgültig; die Konfliktkommission (Gesellschaftliche Gerichte) behandelt Streitfälle zwischen KdgH und Mitgliedern, die aus Darlehensrückzahlungen entstehen.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 582


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.