Kommission (1979)
Siehe auch:
Bezeichnung für einen mit Sonderaufgaben betrauten Kreis von Mitgliedern oder Angehörigen gesellschaftlicher Organisationen, von Betrieben, staatlichen Organen oder Institutionen.
Die örtlichen Volksvertretungen (Bezirk; Kreis; Gemeinde) bilden zur Durchführung ihrer Aufgaben ständige und zeitweilige K., die die Mitwirkung der Bürger und von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Volksvertretung zu organisieren und die Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane sowie durch die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Volksvertretung zu kontrollieren haben. Die K. sind berechtigt, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten.
Neben den von der Volksvertretung gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten können auch Bürger von der Volksvertretung in die K. berufen werden. Jedoch müssen in den K. der Bezirkstage mindestens zwei Drittel, in denen der Kreistage mindestens die Hälfte der Mitglieder Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sein; geringer kann dieser Anteil in den K. der Städte und Gemeinden sein.
Die K. können, unter Einbeziehung von Bürgern, für einzelne Gebiete ihres Verantwortungsbereichs Aktivs bilden.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 601
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