Mütterunterstützung (1979)
Siehe auch das Jahr 1975
Sozialpflichtversicherte Mütter, die sich zur Betreuung ihres Kindes freistellen lassen, haben seit dem 27. 5. 1976 für das zweite und jedes weitere geborene Kind bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf eine monatliche M. Sie wird von der Sozialversicherung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, das der Mutter nach der sechsten Woche bei Arbeitsunfähigkeit zusteht. Die Mindestleistung für Vollbeschäftigte beträgt bei zwei Kindern 300 Mark monatlich, bei drei und mehr Kindern 350 Mark monatlich. Für teilbeschäftigte Mütter gelten die Mindestbeträge anteilig.
Eine ähnliche Regelung gilt zur Unterstützung für alleinstehende Werktätige, für deren Kind nach dem Wochenurlaub kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
Verheiratete Mütter mit einem Kind bis zu 3 Jahren, die wegen der Geburt dieses Kindes vorübergehend ihre Berufstätigkeit unterbrechen mußten, weil kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, und die keinen Anspruch auf M. haben, erhalten von der Sozialversicherung bei der Geburt eines weiteren Kindes bis zum Ende des ersten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes einen monatlichen Zuschuß zum Familienaufwand in Höhe von 200 Mark. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 747
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