Örtliche Organe der Staatsmacht (1979)
Siehe auch:
Bezeichnung für die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe auf der Ebene der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. Die Organe der Volksvertretungen sind die Kommissionen und die örtlichen Räte, die mit ihrem Apparat den Staatsapparat auf der ört[S. 782]lichen Ebene bilden; der Kommentar zum § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe zählt die Abgeordneten und die Fachorgane des Rates ebenfalls zu den Organen der Volksvertretung (Kommentar, 2. Aufl., Berlin [Ost] 1978, S. 26).
Örtliche Volksvertretungen sind: in Berlin (Ost) die Stadtverordnetenversammlung; im Bezirk der Bezirkstag; im Landkreis der Kreistag; im Stadtkreis die Stadtverordnetenversammlung; im Stadtbezirk die Stadtbezirksversammlung; in der kreisangehörigen Stadt die Stadtverordnetenversammlung; in der Gemeinde die Gemeindevertretung.
Stellung, Funktion und Aufgaben der ÖO. wurden zuletzt 1973 durch ein Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR (GBl. I, S. 313) neu bestimmt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 781–782
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