Personenstandswesen (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Nach dem Gesetz über das P. vom 16. 11. 1956 (GBl. I, S. 1283) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 87) sind Organe des P. das Ministerium des Innern, die Räte der Bezirke, Kreise und Städte oder Gemeinden. Die zuständigen Fachorgane werden im Gesetz nicht genauer bezeichnet. Es sind die „Abteilungen Innere Angelegenheiten - Personenstandswesen“. Indessen führen sie auf der untersten Stufe die Bezeichnung Standesamt weiter. Jeder Standesamtsbezirk umfaßt in der Regel mehrere Gemeinden. Über die Abgrenzung der Standesamtsbezirke und den Sitz der Standesämter entscheiden die Räte des Kreises. In Städten mit Stadtbezirken besteht für jeden Stadtbezirk ein Standesamt.
Bei den Standesämtern werden die Geburts-, Sterbe- und Ehebücher geführt. In die Ehebücher ist der von den Ehegatten bei der Eheschließung gewählte gemeinsame Familienname einzutragen. Neben den Personenstandsbüchern ist jeweils ein „Zweitbuch“ zu führen. Dieses „Zweitbuch“ wird am Jahresende den Fachorganen der Räte der Kreise (Urkundenstelle) übergeben und dort weitergeführt. Die Erstbücher bleiben bei den Standesämtern (Durchführungsbestimmung zum Personenstandsgesetz, GBl. I, S. 537).
Nach internen Weisungen erhalten Bewohner der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) keine Personenstandsurkunden, wenn erkennbar ist, daß diese zum Zwecke des Lastenausgleichs oder der Wiedergutmachung benötigt werden. Es ist deshalb zweckmäßig, bei der Anforderung von Personenstandsurkunden den Zweck darzulegen. Auf Anforderung der Standesämter in der Bundesrepublik Deutschland sind verschiedentlich Personenstandsurkunden durch die Organe der DDR zugeschickt worden. Das Standesamt I in 104 Berlin, Rückerstraße 8, besitzt Standesamts-Zweitbücher aus den Gebieten östlich der Oder und Neiße.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 800
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