DDR von A-Z, Band 1979

Pflegegeld (1979)

 

 

Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985


 

[S. 801]Anspruch auf ein P. haben Empfänger einer Rente der Sozialversicherung oder einer an deren Stelle gezahlten Versorgung sowie Empfänger einer Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus oder für Verfolgte des Faschismus sowie deren Hinterbliebene, die wegen solcher Leiden oder Körperschäden, die durch Heilbehandlung in absehbarer Zeit nicht mehr behoben, gebessert oder gelindert werden können, der Pflege einer anderen Person bedürfen und nicht berufstätig sind.

 

Für Kinder besteht der Anspruch auf P. frühestens ab Vollendung des 3. Lebensjahres, für pflegebedürftige Ehegatten dann, wenn für sie ein Ehegattenzuschlag gezahlt wird und Pflegebedürftigkeit zumindest tagsüber besteht. Für die Dauer stationärer Unterbringung ruht der Anspruch auf P. Die Höhe des P. liegt entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit zwischen 20 und 80 Mark monatlich. P. bei ganztägiger (60 Mark) oder Tag und Nacht bestehender Pflegebedürftigkeit (80 Mark) wird auch gezahlt, wenn der pflegebedürftige Rentner eine Berufstätigkeit ausübt oder wenn infolge der Höhe des Verdienstes kein Anspruch auf Rente oder Versorgung besteht.

 

Für Blinde oder Schwerstbeschädigte (mehrfach Amputierte) wird ein Sonder-P., gestaffelt nach dem Grad des Körperschadens, in Höhe von 30 bis 240 Mark gezahlt. Sozialversicherungs- und Versorgungswesen; Wiedergutmachung.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 801


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.