Sterbegeld (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Das St. wird seit Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit im Jahre 1961 (inzwischen abgelöst durch das Arbeitsgesetzbuch) Bestattungsbeihilfe (B.) genannt. Die Sozialversicherung gewährt B. beim Tod eines Versicherten, eines anspruchsberechtigten Fami[S. 1050]lienangehörigen, eines Rentners und bei einer Totgeburt. Die Höhe der B. richtet sich nach dem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst, den der Versicherte vor Eintritt des Todes bzw. vor Eintritt des Todes eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen erzielt hatte. Sie beträgt beim Tode des Versicherten mindestens 160 und höchstens 400 Mark, beim Tode eines Familienangehörigen mindestens 80 und höchstens 200 Mark und bei einer Totgeburt mindestens 40 und höchstens 100 Mark. Bei Tod durch Unfall bzw. Berufskrankheit wird der Höchstsatz gezahlt. Für Bergleute gelten günstigere Regelungen (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Der FDGB gewährt St. an Hinterbliebene von Gewerkschaftsmitgliedern, das, abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der gezahlten Beiträge, zwischen 100 und 370 Mark liegt. Unfall-St. wird zwischen 300 und 470 Mark gezahlt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1049–1050