Streik (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Die Verfassung von 1949 garantiert in Art. 14 Abs. 2 das St.-Recht der Gewerkschaften. Der FDGB lehnt jedoch jeden St. in der „volkseigenen Wirtschaft“ ab, da er die Auffassung vertritt, daß der St. in der DDR ein St. gegen die Arbeiter selbst sei, weil das Volk sich dort im Besitz der Produktionsmittel befinde. Im Zusammenhang mit der Einführung der Betriebskollektivverträge ist es mehrfach zu St. gekommen. Der Juni-Aufstand nahm seinen Ausgang von einem St. wegen Erhöhung der Arbeitsnormen. Das am 1. 1. 1978 in Kraft getretene Arbeitsgesetzbuch (AGB) erwähnt, ebenso wie das bis dahin geltende Gesetzbuch der Arbeit (GBA) aus dem Jahr 1961, das St.-Recht nicht mehr. Auch die neue Verfassung von 1968, i. d. F. v. 1974, kennt das St.-Recht nicht. Trotzdem ist es nach unbestätigten Meldungen verschiedentlich zu spontanen Arbeitsniederlegungen in Volkseigenen Betrieben gekommen, mit denen Arbeiter gegen unbefriedigende Arbeits- und Lebensbedingungen protestierten.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1074
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