Todeserklärung (1979)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985
Die T. ist nach Aufhebung des Verschollenheitsgesetzes durch § 26 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 517) in den §§ 461–464 ZGB geregelt. Die T. knüpft an den Tatbestand der Verschollenheit an (im Normalfall 5 Jahre, bei unmittelbarer Lebensgefahr 6 Monate). Das Verfahren ist in den §§ 136–139 ZPO geregelt. Zuständig ist der Sekretär des Kreisgerichts. Die T. eines Menschen, der aufgrund einer Verhaftung in der früheren SBZ und späteren DDR verschollen ist, kann von den in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) lebenden Angehörigen bei dem für sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da die Anrufung eines Gerichts in der DDR in diesem Fall unzumutbar ist. Sind Zeugen vorhanden, die den Tod des Verschollenen bestätigen können, erteilt das Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) eine Sterbeurkunde, ohne daß eine vorherige T. notwendig ist.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1084