DDR von A-Z, Band 1979

Todeserklärung (1979)

 

 

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985


 

Die T. ist nach Aufhebung des Verschollenheitsgesetzes durch § 26 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 517) in den §§ 461–464 ZGB geregelt. Die T. knüpft an den Tatbestand der Verschollenheit an (im Normalfall 5 Jahre, bei unmittelbarer Lebensgefahr 6 Monate). Das Verfahren ist in den §§ 136–139 ZPO geregelt. Zuständig ist der Sekretär des Kreisgerichts. Die T. eines Menschen, der aufgrund einer Verhaftung in der früheren SBZ und späteren DDR verschollen ist, kann von den in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) lebenden Angehörigen bei dem für sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da die Anrufung eines Gerichts in der DDR in diesem Fall unzumutbar ist. Sind Zeugen vorhanden, die den Tod des Verschollenen bestätigen können, erteilt das Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) eine Sterbeurkunde, ohne daß eine vorherige T. notwendig ist.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1084


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.