Unterstützung für alleinstehende Werktätige (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985
Alleinstehende Berufstätige werden zur Pflege erkrankter Kinder für die Dauer von 2 Tagen von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten für diese Zeit eine U. in Höhe von 90 v. H. des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung. Der Anspruch entsteht bei jeder Erkrankung des Kindes. Müssen Alleinstehende wegen notwendiger Pflege erkrankter Kinder länger als 2 Tage der Arbeit fernbleiben, wird von der Sozialversicherung Krankengeld bzw. erhöhtes Krankengeld gewährt, das ihnen von der 7. Woche an bei eigener Erkrankung zusteht, mit 1 Kind bis zu 4 Wochen, mit 2 Kindern bis zu 6 Wochen, mit 3 Kindern bis zu 8 Wochen, mit 4 Kindern bis zu 10 Wochen und mit 5 oder mehr Kindern längstens 13 Wochen im Kalenderjahr. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für berufstätige Ehegatten, die zur Pflege erkrankter Kinder zu Hause bleiben müssen, für berufstätige Ehegatten von voll erwerbsunfähigen Rentnern oder Studenten mit einem geringeren Einkommen als 300 Mark monatlich sowie für erwerbstätige Ehefrauen, deren Ehemänner Militärdienst ableisten. Günstigere Sonderbestimmungen gibt es bei Krankheit der Kinder für die alleinstehenden Mütter, [S. 1110]die nach dem Wochenurlaub für das zweite und jedes weitere geborene Kind die Mütterunterstützung nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhalten alleinstehende berufstätige Mütter, für deren Kind nach dem Wochenurlaub kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, für die Dauer der Freistellung eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat, wenn sie länger als 6 Wochen im Jahr krank ist; bei Vollbeschäftigung mit 1 Kind mindestens 250 Mark, mit 2 Kindern 300 Mark und mit 3 oder mehr Kindern 350 Mark monatlich.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1109–1110
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