Verteidigungsgesetz (1979)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985
Als Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik — Verteidigungsgesetz — am 20. 9. 1961 von der Volkskammer beschlossen (GBl. I, S. 175). Mitte Oktober 1978 wurde es durch ein neues Gesetz über die Landesverteidigung abgelöst, das darüber hinaus eine Reihe anderer Gesetze in diesem Normenbereich zusammenfaßt. Im neuen Text sind keinerlei polemische Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland mehr enthalten.
Nunmehr kann der Nationale Verteidigungsrat (NVR) die allgemeine oder eine Teilmobilmachung noch vor Verkündung des Verteidigungszustandes anordnen und Verfügungen treffen, „die abweichend von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind“.
Ähnlich wie in der UdSSR sind die Aufgaben der Wirtschaft im Rahmen der Landesverteidigung besonders herausgestellt und die zu erbringenden Sachleistungen im Verteidigungsfall präzisiert worden.
Neu ist ferner die Bestimmung, daß der NVR die Dienstpflicht für die Zivilverteidigung einführen kann (alle Bürger vom vollendeten 16. Lebensjahr an). Das V. stellt die staatsrechtliche Grundlage der Notstandsgesetzgebung in der DDR dar. Militärpolitik; Nationale Volksarmee (NVA); Sicherheitspolitik; Wehrdienst.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1135
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