Volksaussprache (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985
Nach Art. 65 Abs. 4 der Verfassung vom April 1968 sollen Entwürfe grundlegender Gesetze vor ihrer Verabschiedung der Bevölkerung zur Erörterung unterbreitet werden. Die Ergebnisse der V. sind bei der endgültigen Fassung auszuwerten. In der V. darf am Kern des Entwurfes nicht gerührt werden. Vorschläge auf Abänderungen in Randfragen, in technischen Fragen oder in der Formulierung finden dagegen Gehör. Ein Fall der unmittelbaren Beteiligung der Bevölkerung am Gesetzgebungsverfahren (Gesetzgebung) war die „Teilnahme der Werktätigen“ an der Diskussion des Entwurfes des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Ziffer 3 des Beschlusses der Volkskammer vom 14. 12. 1972 (GBl. I, S. 290) die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gewährleisten sollten. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 425) wurde indessen trotz seiner grundlegenden Bedeutung vor der Annahme durch die Volkskammer einer V. nicht unterworfen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1140