Waffenbesitz (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985
[S. 1147]Gesetzlich geregelt sind lediglich das Recht zum Besitz von Luftdruckwaffen und zum Besitz von Jagdwaffen (GBl., 1957. S. 163, u. GBl. II, 1962, S. 255; Jagd). Jeder andere W. ist verboten; eine gesetzliche Regelung zur Behandlung von Ausnahmefällen fehlt. Rechtsgrundlage für die Bestrafung von unbefugtem W. und Waffenverlust bilden heute §§ 206–209 des Strafgesetzbuchs. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in qualifizierten Fällen Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Nach § 225 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft, wer in Kenntnis von unbefugtem W. diesen nicht unverzüglich zur Anzeige bringt oder wer glaubwürdig von einem Waffenversteck Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich anzeigt. In besonders schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe von 2 bis zu 10 Jahren erkannt werden.
Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1147
| VVB Landtechnische Instandsetzung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Wahlen |