DDR von A-Z, Band 1985

Alkoholmißbrauch (1985)

 

 

Siehe auch:


 

Als A. wird sowohl der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke als auch der Genuß an ungeeigneten Orten und zu ungeeigneten Zeiten, vor allem am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit, verstanden. Der Pro-Kopf-Verbrauch alkoholischer Getränke ist von 1955 bis 1982 bei Wein und Sekt von 1,7 l auf 9,7 l und bei Bier von 68,5 l auf 147,0 l und bei Spirituosen von 4,4 l auf 12,7 l gestiegen. 1982 wurden pro Kopf der Bevölkerung 10,4 l reinen Alkohols verbraucht gegenüber 3,9 l im Jahre 1955 (Bundesrepublik: 10,9 l).

 

Die schädlichen Folgen des A. zeigen sich in kriminellen Handlungen, in Ordnungswidrigkeiten und anderen Rechtsverletzungen. Der Anteil der unter A. straffällig gewordenen Täter ist besonders bei Jugendlichen sehr hoch. Übermäßiger Alkoholgenuß gilt vor allem bei Rowdytum, Widerstand gegen staatliche Maßnahmen, Verkehrsdelikten, aber auch bei anderen Straftaten sehr häufig als auslösender Faktor.

 

Zurechnungsunfähigkeit und verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen nach §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) weder einen Schuldausschließungs- noch Strafmilderungsgrund. Bei schuldhaft verursachtem Rauschzustand ist der Täter nach dem von ihm verletzten Gesetz zu bestrafen, wobei Alkoholeinfluß häufig als strafverschärfender Umstand gewertet [S. 39]wird. Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen kann das Gericht den Täter verpflichten, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen (§ 27 StGB). Die Verleitung von Kindern und Jugendlichen zum A. ist nach § 147 StGB mit Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren oder Strafen ohne Freiheitsentzug (Strafensystem) bedroht. Diese Strafbestimmung richtet sich vor allem gegen Gastwirte, die pflichtwidrig alkoholische Getränke an Minderjährige abgeben.

 

Übermäßiger Alkoholgenuß wird auch als wesentliche Ursache anderer Störungen des gesellschaftlichen Lebens angesehen. A. ist einer der häufigsten Ehescheidungsgründe. Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin, vor allem Arbeitsbummelei, werden zum großen Teil durch A. ausgelöst. In vielen Betrieben ist deshalb durch Arbeitsordnungen der Alkoholgenuß während der Arbeitszeit untersagt worden.

 

Bürger, die infolge ständigen A. fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzen oder die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten, sind als kriminell Gefährdete von den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden zu erfassen, zu erziehen und zu kontrollieren (VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 19. 12. 1974 — GBl. I, 1975, S. 130, in der Fassung der 2. VO vom 6. 7. 1979 — GBl. I, S. 195). Ihnen kann u.a. aufgegeben werden, bestimmte Gaststätten und den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden und sich einer ärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen (Kriminalität, II., Kriminalität, V.; Strafensystem).

 

Wer wegen A. ärztliche Hilfe erhielt, ist zur Bezahlung der Behandlungs- und Beförderungskosten heranzuziehen. Diese Kosten gehören nicht zu den Leistungen der Sozialversicherung oder der freiwilligen Krankenversicherung (VO über die Kosten für ärztliche Behandlung und Beförderung bei A. vom 22. 9. 1962 — GBl. II, S. 684, u. d. 2. DB vom 23. 3. 1977, GBl. I, S. 141).

 

Durch die AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrer-Haftpflicht-Versicherung vom 12. 1. 1971 (GBl. I, S. 93) ist die Regreßpflicht für Versicherte, die unter Alkoholeinfluß anderen einen Schaden zugefügt haben, erweitert worden.

 

Auch Preiserhöhungen für Spirituosen sollen den übermäßigen Alkoholgenuß hemmen. Die Lebensgewohnheit der Bevölkerung und nicht zuletzt auch ökonomische Interessen der Hersteller und Handelsbetriebe sowie der Gaststätten haben aber bisher einen erkennbaren Erfolg im Kampf gegen den A. verhindert.

 

Nach Meinung von Psychiatern und Drogenexperten in der DDR hat sich der A. zum wichtigsten sozialmedizinischen Problem entwickelt. Die zunehmende Zahl Alkoholabhängiger und die begrenzte Bettenkapazität der stationären Einrichtungen erfordere vor allem eine wirksame Nachsorge. Der dauerhaften Entwöhnung dienen insbesondere die therapeutischen und Abstinenzlerklubs. Diese an den Gesundheitseinrichtungen der DDR bestehenden Klubs (Anfang 1983 etwa 160) leisten wichtige Kriminalitätsvorbeugung, erlauben eine effektive Kontrolle des Behandlungsergebnisses und mindern wirtschaftliche Verluste durch Reduzierung des Krankenstandes. Um das Problem des Alkoholismus in den Griff zu bekommen, sollen an den Drogenkliniken und psychiatrischen Krankenhäusern schrittweise Tageskliniken als Behandlungszentren aufgebaut werden, um die prophylaktischen, therapeutischen und nachsorgenden Maßnahmen zu koordinieren.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 38–39


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.