Amateurfunk (1985)
Siehe auch das Jahr 1979
Funkamateuren ist es mit Genehmigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen erlaubt, sich mit der Funktechnik und dem Betrieb von Amateurfunkstellen zu befassen. Die Ausbildung von Bürgern zu Funkamateuren obliegt der Gesellschaft für Sport und Technik (GST). A.-Genehmigungen sind gebührenpflichtig. Sie werden in Form von Genehmigungsurkunden nach bestandener Prüfung vor einer Prüfungskommission, die aus einem Beauftragten des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und mindestens 3 Sachverständigen der GST besteht, erteilt. Die Bedingungen für den A. ergeben sich aus der A.-Ordnung der DDR, die am 1. 1. 1978 in Kraft getreten ist (GBl. I, 1977, S. 325).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 43
| Altguthaben und -Ablösungsanleihe | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Amnestie |