Amt für Arbeit und Löhne (1985)
Siehe auch das Jahr 1979
Das AAL. ist Fachorgan des Rates des Bezirkes. Es unterstützt diesen bei der ihm aufgrund § 21 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GöV, GBl. I, S. 313 ff.) übertragenen Aufgaben bei der Arbeitskräfteplanung und vor allem -lenkung. Ferner obliegt den AAL. die Durchführung und Kontrolle der zentralen Festlegungen für die Ausgestaltung des Lohnsystems und im sozialpolitischen Bereich. Im Rahmen der doppelten Unterstellung (Anleitung und Kontrolle) werden die AAL. nicht nur vom Rat des Bezirkes, sondern auch vom Staatssekretariat für Arbeit und Löhne angeleitet, während sie selbst die Ämter für Arbeit (AA.) bei den Räten der Kreise anleiten. Die AA. haben im Rahmen der staatlichen Plankennziffern des Bezirkes auf Kreisebene der AAL. vergleichbare Aufgaben (§ 36 GöV). Bei den AA. liegt insbesondere die Aufgabe, diejenigen zu beraten und in die volkswirtschaftlich gewünschten Arbeitsplätze zu lenken, die erstmals eine Berufstätigkeit aufnehmen, ihren Arbeitsplatz oder ihren Beruf wechseln wollen oder aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsumstellungen usw. wechseln müssen. Arbeitskräfte; Arbeitsrecht, XVIII.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 44
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