DDR von A-Z, Band 1985

Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) (1985)

 

 

Siehe auch:


 

Seit 1954 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, Kombinaten, staatlichen Organen, Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH. Gesetzliche Grundlage ist die VO über die AWG in der Fassung vom 23. 2. 1973 mit dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterstatut (GBl. I, S. 109). Die AWG sollen u.a. durch die Bindung an die Betriebe die Bildung von Stammbelegschaften und die Ansiedlung von Fachkräften fördern und damit zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne beitragen. Mitglied kann jeder Werktätige eines Betriebes werden, dem eine AWG angeschlossen ist, wenn das vom Leiter und der BGL vorgeschlagen wird und die Zustimmung des zuständigen örtlichen Staatsorgans eingeholt wurde. Ehegatten können nur gemeinsam Mitglieder einer AWG werden.

 

Die Anzahl der von den Mitgliedern zu übernehmenden Genossenschaftsanteile (je 300 Mark) ist abhängig von der Wohnungsgröße und beträgt z.B. für eine Eineinhalbzimmerwohnung 1500 Mark, für eine Zweieinhalbzimmerwohnung 2.100 Mark. Die Genossenschaftsanteile sind in nach dem Einkommen gestaffelten monatlichen Raten (mindestens 20 Mark) einzuzahlen; sie können auch als Arbeitsleistungen aufgebracht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, neben den Genossenschaftsanteilen, die persönliches Eigentum bleiben, außerdem Arbeitsleistungen für die AWG zur Finanzierung des Baues und von Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Arbeitsleistungen, deren Bedeutung in den nächsten Jahren zunehmen soll, gehen in den sog. „unteilbaren Fonds“ ein und sind Genossenschaftsvermögen, zu dem auch die erstellten Genossenschaftswohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören.

 

Aus dem Staatshaushalt erhalten die AWG Kredite bis zu 85 v. H der Baukosten, die nach dem Annuitätenprinzip in jährlich gleichbleibender Höhe von 5 v.H. des ausgereichten Kredits (einschl. Zinsen) zu tilgen sind. Der Zinssatz beträgt 4 v.H. jährlich. Die AWG beteiligt sich an der Tilgung mit Leistungen in einer Höhe von 1 v.H. des ausgereichten Kredits. Die restlichen 4 v.H. der Jahresleistung werden aus dem Haushalt der örtlichen Staatsorgane bereitgestellt und stellen Verpflichtungen der Genossenschaften gegenüber dem Staatshaushalt dar, die in den Bilanzen der AWG auszuweisen sind. Investitionsvorbereitende und Aufschließungsmaßnahmen werden voll vom Staatshaushalt getragen. Baugelände stellen die örtlichen Verwaltungsorgane der Kreise und Gemeinden unentgeltlich und unbefristet zur Verfügung.

 

Die Verteilung fertiggestellter Wohnungen soll nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs erfolgen, wobei u.a. Arbeitskräftebedarf, ungünstige Wohnverhältnisse, Familiengröße und besondere Arbeitsleistungen für die AWG bzw. am Arbeitsplatz berücksichtigt werden sollen. Der Wohnungsverteilungsplan wird vom [S. 55]Vorstand der AWG in Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen ausgearbeitet, von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Rat der Stadt bzw. Gemeinde zur Bestätigung vorgelegt. Die AWG soll nur soviel neue Mitglieder aufnehmen, wie sie nach dem Bauplan innerhalb der nächsten 3 Jahre Wohnungen baut; in der Praxis gab es bisher jedoch z. T. wesentlich längere Wartezeiten.

 

Der Anteil des genossenschaftlichen Wohnungsbaus am gesamten Wohnungsneubau schwankte in den rd. 30 Jahren seit Bildung der AWG erheblich. Nachdem 1959 für den Siebenjahrplan eine Steigerung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus auf das Vierfache gefordert worden war, lag sein Anteil am Wohnungsneubau bereits 1962 bei über 63 v.H., ging dann bis 1971 auf rd. 17 v.H. zurück, stieg bis 1975 wieder auf über 38 v.H. und pendelt seitdem zwischen 31 v.H. und 39 v.H. (d.h. um 40.000 Wohnungseinheiten im Jahr). Der geplante Anteil konnte in den letzten Jahren jedoch nie erreicht werden.

 

Insgesamt wurden bis 1983 rd. 800.000 Wohnungen für Genossenschaftsmitglieder gebaut. Für die nächsten Jahre ist eine verstärkte Förderung vorgesehen: Im Fünfjahrplan-Zeitraum 1981–1985 soll der Anteil der für AWG zu errichtenden Wohnungen 42 bis 45 v.H. am industriellen Wohnungsneubau betragen. Dabei wird eine noch engere Bindung der AWG an ihre Trägerbetriebe angestrebt, die sich u.a. in einer stärkeren Einflußnahme der betrieblichen Organe (Betriebsleitung, BGL usw.) auf die Bauvorhaben, die Aufnahme von Genossenschaftsmitgliedern und die Zuteilung der Wohnungen äußert. Bau- und Wohnungswesen; Genossenschaften.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 54–55


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.