DDR von A-Z, Band 1985

Arbeitsverpflichtung (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

A. als Maßnahme der Arbeitskräftelenkung im Sinne einer bindenden Weisung einer Behörde an einen Bürger, eine bestimmte Arbeit auf Dauer oder für längere Zeit zu übernehmen, gibt es seit 1954 nicht mehr. Indessen können die Maßnahmen der Arbeitskräftelenkung praktisch die Wirkung einer A. haben (Arbeitsrecht, XVI.).

 

§ 85 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) sieht eine innerbetriebliche A. insofern vor, als für die Dauer von 4 Wochen einem Betriebsangehörigen auch gegen seinen Willen eine Tätigkeit übertragen werden darf, die nicht zur vereinbarten Arbeitsaufgabe gehört. Dauert die ununterbrochene Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb länger als 2 Wochen, muß die betriebliche Gewerkschaftsleitung (Betriebsgewerkschaftsorganisation [BGO]) zustimmen (§ 88 AGB) (Arbeitsrecht, IV. 4.; Arbeitskräfte; Fluktuation). In Gefahrenlagen dürfen Bürger zur Arbeit oder zu Tätigkeiten verpflichtet werden (Katastrophenschutz; Notstandsgesetzgebung).


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 85


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.