DDR von A-Z, Band 1985

Familienname (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979


 

Nach § 7 des Familiengesetzbuches (Familienrecht) können die Ehegatten als gemeinsamen F. entweder den Namen des Mannes oder den der Frau wählen. Die unwiderrufliche Entscheidung darüber ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Kinder erhalten dann den gemeinsamen F. Von der Möglichkeit, den Namen der Frau als F. anzunehmen, ist bisher nur sehr wenig Gebrauch gemacht worden. Wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt (§ 25 Personenstandsgesetz), kann die Ehefrau an den Namen des Mannes noch ihren Geburtsnamen anhängen.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 374


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.