DDR von A-Z, Band 1985
Familienname (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Nach § 7 des Familiengesetzbuches (Familienrecht) können die Ehegatten als gemeinsamen F. entweder den Namen des Mannes oder den der Frau wählen. Die unwiderrufliche Entscheidung darüber ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Kinder erhalten dann den gemeinsamen F. Von der Möglichkeit, den Namen der Frau als F. anzunehmen, ist bisher nur sehr wenig Gebrauch gemacht worden. Wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt (§ 25 Personenstandsgesetz), kann die Ehefrau an den Namen des Mannes noch ihren Geburtsnamen anhängen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 374