Freizeitarbeit (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Jugendlichen kann ein Gericht als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Stelle einer Strafe besondere Pflichten auferlegen (§ 70 StGB). Dazu gehört unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen (§ 70 Abs. 2 StGB); Jugendstrafrecht.
Seit dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 591) können erwachsene Straftäter bei einer Verurteilung auf Bewährung oder bei der Strafaussetzung auf Bewährung zu F. verpflichtet werden.
Nach § 20 des Gesetzes über die Gesellschaftlichen Gerichte vom 25. 3. 1982 (GBl. I, S. 269) können die Konflikt- und Schiedskommissionen in den ihnen übergebenen Verfahren für Vergehen, Verfehlungen (Strafrecht, III.), Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und der sozialistischen Arbeitsdisziplin die von ihnen eingegangene „freiwillige“ Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, bestätigen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 475