Handelsfondsabgabe (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Analog zur Produktionsfondsabgabe in volkseigener Industrie und Bauwirtschaft wurde seit 1968 (GBl. II, 1967, Nr. 93) die H. im Bereich des volkseigenen Groß- und Einzelhandels eingeführt. Sie wird als Prozentsatz vom Bestand an Grund- und Umlaufmitteln erhoben. Die Rate der H. wird als staatliche Plankennziffer herausgegeben und beträgt gegenwärtig für den Konsumgüterhandel einheitlich 6 v.H. auf gemietete Grundmittel und 3 v.H. auf die Bestände im Umlaufmittelbereich. Für das Hotel- und Gaststättenwesen beträgt die H. einheitlich 1 v.H. und für den Produktionsmittelhandel einheitlich 3 v.H. auf Grund- und Umlaufmittel (GBl. II, 1971, Nr. 31). Mit der Einführung der H. wurde die Handelsabgabe aufgehoben.
Die H. verbindet fiskalische Funktionen (sie ist eine Form der Gewinnabführung) mit solchen der ökonomischen Stimulierung. Sie soll die Handelsbetriebe dazu veranlassen, ihre Grund- und Umlaufmittel möglichst rationell einzusetzen (z.B. Grundmittel voll auszulasten und überplanmäßige Warenbestände beschleunigt abzubauen), um sowohl die eigenen Gewinne wie den volkswirtschaftlichen Nutzen zu maximieren. Diese Aufgabe kann die H. allerdings nur begrenzt erfüllen, weil die Handelsspannen „bestimmter Sortimente ökonomisch nicht begründet sind“ (Ökonomisches Lexikon, Berlin [Ost] 1978, 3. Aufl. Bd. H-P, S. 18).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 590
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