Haushaltsausgleich (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Der Begriff H. entspricht dem in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Finanzausgleich. Er bezeichnet die Gesamtheit aller finanziellen Maßnahmen, mit denen die Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen in den Stand gesetzt werden, die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vorgegeben sind. In der DDR vollzieht sich der planmäßige H. in 3 Formen:
1. Übertragung unmittelbar eigener Einnahmequellen, z.B. auf dem Gebiet der Gemeindesteuern, die von den Räten der Städte und Gemeinden zu erheben sind und dem Gemeindehaushalt zufließen. Typische, den Gemeinden zustehende Einnahmen sind in der DDR z.B. Grundsteuern, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, auch Kurtaxen und Kulturabgaben. Ebenfalls fließen den örtlichen Organen die Einnahmen aus den ihnen unterstellten Betrieben und Einrichtungen zu.
2. Beteiligung an bestimmten Steuereinnahmen übergeordneter Haushalte in absoluten Größen.
3. Zuführung eines Anteils an den Gesamteinnahmen des Staatshaushalts, der als absoluter Betrag im voraus für ein Jahr festgelegt wird (bei Städten und Gemeinden für mehrere Jahre). Dieser Anteil am Gesamthaushalt [S. 597]hat den Charakter einer eigenen Einnahme, über deren Verwendung die örtlichen Organe in eigener Verantwortung bestimmen können. Im Bedarfsfalle erhalten Städte und Gemeinden „außerplanmäßige Einnahmen“, wenn ihnen durch Beschlüsse übergeordneter Organe zusätzliche, vorher nicht geplante Aufgaben übertragen werden.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 596–597
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