DDR von A-Z, Band 1985

Herabwürdigung, Öffentliche (1985)

 

 

Nach § 220 StGB besteht die ÖH. — früher Staatsverleumdung — darin, daß in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen (z.B. SED und FDGB) oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabgewürdigt werden. Auch Äußerungen „faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters“ in der Öffentlichkeit sind ebenso ÖH. wie das Verwenden, Verbreiten oder Anbringen von Symbolen dieses Charakters. Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; falls ein Bürger der DDR die Tat im Ausland begeht, bis zu 5 Jahren. Die Abgrenzung zur staatsfeindlichen Hetze (Staatsverbrechen, 7.) soll in der Zielvorstellung des Täters liegen. Zu dieser Frage sind mehrere richtungweisende Urteile des Obersten Gerichts ergangen. Nicht als ÖH., sondern als Beleidigung oder Verleumdung nach § 139 StGB wird die Tat angesehen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist möglich), wenn sie sich gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation (Partei, FDGB pp.) richtet.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 598


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.