Herabwürdigung, Öffentliche (1985)
Nach § 220 StGB besteht die ÖH. — früher Staatsverleumdung — darin, daß in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen (z.B. SED und FDGB) oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabgewürdigt werden. Auch Äußerungen „faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters“ in der Öffentlichkeit sind ebenso ÖH. wie das Verwenden, Verbreiten oder Anbringen von Symbolen dieses Charakters. Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; falls ein Bürger der DDR die Tat im Ausland begeht, bis zu 5 Jahren. Die Abgrenzung zur staatsfeindlichen Hetze (Staatsverbrechen, 7.) soll in der Zielvorstellung des Täters liegen. Zu dieser Frage sind mehrere richtungweisende Urteile des Obersten Gerichts ergangen. Nicht als ÖH., sondern als Beleidigung oder Verleumdung nach § 139 StGB wird die Tat angesehen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist möglich), wenn sie sich gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation (Partei, FDGB pp.) richtet.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 598
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