Individualversicherung (1985)
Siehe auch das Jahr 1979
Neben der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) und der Versicherung im Bereich der Wirtschaft und des Staates spielen in der DDR Versicherungen auch im individuellen Bereich eine beachtliche Rolle. Dieser Bereich wird als zivilrechtliche (Zivilrecht) Materie behandelt und ist in seinen grundlegenden Bestimmungen in den §§ 246–265 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465) geregelt. Dabei werden Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherungen unterschieden. In formaler Hinsicht unterscheidet man zwischen vertraglicher und gesetzlicher Begründung von Versicherungsverhältnissen. Pflichtversicherungen entstehen kraft Gesetzes (z.B. die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit der polizeilichen Zulassung), nicht mehr, wie in der Bundesrepublik Deutschland, aufgrund eines Vertrages. Nur freiwillige Versicherungen werden durch Vertrag begründet. Hierbei handelt es sich um Sach- und Personenversicherungen (z.B. Haushalts-, Kasko-, Lebensversicherungen). Die Gesamtzahl der Versicherungsverträge macht gegenwärtig ca. 25 Mill. aus. Versicherungsträger ist die Staatliche Versicherung der DDR.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 605