Justitiar (1985)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
J. sind Juristen mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Sie sind in Volkseigenen Betrieben, vor allem in Kombinaten und VVB sowie in staatlichen Organen und anderen Einrichtungen dem Betriebsleiter (bzw. staatlichen Leiter) direkt unterstellt und als deren Beauftragte mit der „Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ betraut (Ökonomisches Lexikon, Band H-P, Berlin [Ost], 1979, S. 165).
Der J. wirkt mit beim Abschluß von Absatz-, Liefer- und Lizenzverträgen, bei der Klärung von arbeitsrechtlichen Streitfragen sowie in Disziplinarverfahren, bei Verträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen, bei der Durchsetzung sonstiger vertragsrechtlicher Ansprüche des von ihm vertretenen Betriebes oder staatlichen Organs, bei Patent- und Warenzeichenstreitfällen usw. Der J. ist berechtigt, seinen Betrieb vor dem Staatlichen Vertragsgericht zu vertreten (vgl. die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichtes, GBl. II, 1963, Nr. 44, i. d. F. der Änderungs-VO vom 9. 9. 1965, GBl. II, Nr. 1, und der 2. Änderungs-VO vom 12. 5. 1970, GBl. II, Nr. 29).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 696