Leistungsverordnung (1985)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979
Die VO über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken und Gebäuden für die Landesverteidigung der DDR — L. — vom 26. 7. 1979 (GBl. I, S. 265), zuvor: L. vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 667) führt die Bestimmungen des Verteidigungsgesetzes vom 13. 10. 1978 (GBl. I, S. 377) weiter aus. Danach sind im Verteidigungsfalle (Notstandsgesetzgebung), bei Übungen zum Zwecke der Überprüfung der Verteidigungsbereitschaft und bei der Mobilmachung von staatlichen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, im Verteidigungsfalle auch von gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Bürgern Sachleistungen, Unterbringungsleistungen sowie Versorgungsleistungen auf Anforderung der Wehrkreis- und Wehrbezirkskommandos und weiterer vom Ministerium für Nationale Verteidigung festgelegten Dienststellen, auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten, zu erbringen. Zur Vorbereitung der Leistungsbereitschaft dürfen Sachen und Leistungsmöglichkeiten jederzeit erfaßt sowie Auflagen erteilt werden. Im Interesse der Landesverteidigung können Grundstücke und Gebäude jederzeit in Anspruch genommen werden, nichtvolkseigene Grundstücke vorrangig durch Kauf, im übrigen durch Inanspruchnahmebescheid. Entschädigungen werden nach dem Zeitwert und unter Beachtung der Preisvorschriften nach der VO über die Finanzierung und Entschädigung von Leistungen für die Landesverteidigung der DDR — Finanzierungs- und Entschädigungs-VO — vom 26. 7. 1979 (GBl. I, S. 272), zuvor: Entschädigungs-VO vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 674), festgesetzt.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 828
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