Örtliche Organe der Staatsmacht (1985)
Siehe auch:
Bezeichnung für die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe auf der Ebene der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. Die Organe der Volksvertretungen sind die Kommissionen und die örtlichen Räte, die mit ihrem Apparat den Staatsapparat auf der örtlichen Ebene bilden; der Kommentar zum § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR von 1973 (GBl. I, S. 313) zählt die Abgeordneten und die Fachorgane des Rates ebenfalls zu den Organen der Volksvertretung (Kommentar, 2. Aufl., Berlin [Ost] 1978, S. 26).
ÖO. sind: in Berlin (Ost) die Stadtverordnetenversammlung; im Bezirk der Bezirkstag; im Landkreis der Kreistag; im Stadtkreis die Stadtverordnetenversammlung; im Stadtbezirk die Stadtbezirksversammlung; in der kreisangehörigen Stadt die Stadtverordnetenversammlung; in der Gemeinde die Gemeindevertretung. Die ÖO. leiten die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus, d.h. gemäß zentraler Entscheidungen nach Berücksichtigung der territorialen Bedingungen.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 961
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