Rechtshilfe, Innerdeutsche (1985)
Die im August 1973 begonnenen Verhandlungen über ein Rechts- und Amtshilfeabkommen haben bisher vor allem wegen der unterschiedlichen Ansichten über die Staatsangehörigkeit der in der DDR lebenden Deutschen (Staatsbürgerschaft) noch nicht zum Abschluß dieser im Grundlagenvertrag vom 21. 12. 1972 vorgesehenen innerdeutschen Folgevereinbarungen geführt. Inzwischen wird der R.-Verkehr zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland, der einige Jahre wegen der unterschiedlichen staatsrechtlichen Auffassungen praktisch zum Erliegen gekommen war, ohne besondere Vertragsgrundlage abgewickelt.
R.-Ersuchen westdeutscher Gerichte werden über die Landesjustizverwaltungen dem Ministerium der Justiz der DDR übersandt. Dieses sorgt für die Erledigung der Ersuchen, wenn „keine Bedenken bestehen“. Nicht erledigt werden Ersuchen, wenn in ihnen der Begriff „innerdeutsche R.“ verwendet wird. Nach Erledigung des Antrages auf R. sendet das Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR den Vorgang an das Bundesjustizministerium zurück, von wo er dann der zuständigen Landesjustizverwaltung zugeleitet wird. Entsprechend wird in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verfahren. Die Landesjustizverwaltungen leiten hier den Vorgang an das zentrale Staatsorgan der DDR, in dessen Geschäftsbereich die Erledigung der Angelegenheit gehört.
Die DDR leitet ihrerseits R.-Ersuchen über das Justizministerium dem Bundesjustizministerium zu, wie das in dem zwischenstaatlichen Verkehr bei fehlendem R.-Abkommen üblich ist.
[S. 1106]Die Ersuchen der Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland werden von der DDR nur dann erledigt, wenn sie an den Generalstaatsanwalt der DDR gerichtet sind.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1105–1106
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