DDR von A-Z, Band 1985

Scheckverfahren (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979


 

Diesem Zahlungs- und Verrechnungsverfahren kommt seit 1965 besondere Bedeutung zu. Es soll vorzugsweise in den Fällen vereinbart werden, bei denen die Gegenleistung unmittelbar erfolgt und ihre sofortige Prüfung möglich ist (Verrechnungs-VO vom 12. 6. 1968; GBl. II, S. 423). Innerhalb von 8 Tagen ist der Scheck der Bank zur Verrechnung vorzulegen. Im Falle des ungedeckten Schecks wird der Aussteller durch seine Bank zeitweilig vom Sch. ausgeschlossen (AO vom 25. 11. 1975, GBl. I, S. 760). Auch im Zahlungsverkehr der Bevölkerung ist das Sch. sehr verbreitet, sei es als Barscheck bis 500 Mark oder als Reisescheck der Staatsbank gem. AO vom 5. 1. 1979 (GBl. I, S. 48).

 

Die Teilnahme ausländischer Bürger am Sch. — etwa über Euroschecks — ist bisher nicht möglich. Zahlungsverkehr, Grenzüberschreitender.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1135


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.