Scheckverfahren (1985)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979
Diesem Zahlungs- und Verrechnungsverfahren kommt seit 1965 besondere Bedeutung zu. Es soll vorzugsweise in den Fällen vereinbart werden, bei denen die Gegenleistung unmittelbar erfolgt und ihre sofortige Prüfung möglich ist (Verrechnungs-VO vom 12. 6. 1968; GBl. II, S. 423). Innerhalb von 8 Tagen ist der Scheck der Bank zur Verrechnung vorzulegen. Im Falle des ungedeckten Schecks wird der Aussteller durch seine Bank zeitweilig vom Sch. ausgeschlossen (AO vom 25. 11. 1975, GBl. I, S. 760). Auch im Zahlungsverkehr der Bevölkerung ist das Sch. sehr verbreitet, sei es als Barscheck bis 500 Mark oder als Reisescheck der Staatsbank gem. AO vom 5. 1. 1979 (GBl. I, S. 48).
Die Teilnahme ausländischer Bürger am Sch. — etwa über Euroschecks — ist bisher nicht möglich. Zahlungsverkehr, Grenzüberschreitender.
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1135