Seefunk (1985)
Siehe auch das Jahr 1979
Funkverkehr von und mit Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge der DDR innerhalb oder außerhalb der Seegewässer der DDR verkehren, sowie von und mit Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge anderer Staaten fahren, soweit sie in den Seegewässern der DDR verkehren. Das Errichten und Betreiben sowie das Herstellen, der Vertrieb oder Besitz von Funkanlagen des S.-Dienstes sind genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Genehmigungen werden in Form von Genehmigungsurkunden mit bestimmten Auflagen erteilt. Die Bedingungen für den S.-Dienst ergeben sich aus der S.-Ordnung der DDR, die am 1. 10. 1982 in Kraft getreten ist (GBl. I, S. 583).
Für den S.-Dienst stehen der DDR folgende Küstenfunkstellen zur Verfügung:

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1142
| Seefahrtsamt der DDR | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Seenotrettungsdienst |