DDR von A-Z, Band 1985

Seefunk (1985)

 

 

Siehe auch das Jahr 1979


 

Funkverkehr von und mit Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge der DDR innerhalb oder außerhalb der Seegewässer der DDR verkehren, sowie von und mit Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge anderer Staaten fahren, soweit sie in den Seegewässern der DDR verkehren. Das Errichten und Betreiben sowie das Herstellen, der Vertrieb oder Besitz von Funkanlagen des S.-Dienstes sind genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Genehmigungen werden in Form von Genehmigungsurkunden mit bestimmten Auflagen erteilt. Die Bedingungen für den S.-Dienst ergeben sich aus der S.-Ordnung der DDR, die am 1. 10. 1982 in Kraft getreten ist (GBl. I, S. 583).

 

Für den S.-Dienst stehen der DDR folgende Küstenfunkstellen zur Verfügung:

 


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1142


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.