Verwaltungsgerichtsbarkeit (1985)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Verwaltungsgerichte gibt es in der DDR ebensowenig wie Finanz- und Sozialgerichte. Eine V. würde in Widerspruch zur marxistisch-leninistischen Staatslehre stehen, da mit ihr die einheitliche, vom Volk getragene, unbeschränkte Staatsgewalt durchbrochen würde. Trotzdem wird in jüngster Zeit ein Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers gegen Eingriffe der Verwaltung als notwendig erkannt, diesem jedoch nur unzureichend Rechnung getragen. Dem Rechtschutz des Bürgers dienen die Verwaltungsbeschwerde, die Beschwerden als Eingaben sowie mittelbar die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtskritik (Rechtswesen, IV. E.).
In der Verfassung von 1949 waren Verwaltungsgerichte noch vorgesehen. Sie bestanden auch in Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg. Mit der Verwaltungsneugliederung im Jahre 1952 wurden diese Verwaltungsgerichte durch interne Anweisung des Ministeriums des Innern (MdI) aufgelöst. (Staatshaftung; Verwaltungsrecht.).
Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1435
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