DDR von A-Z, Band 1985

Warenverkehr, Nichtkommerzieller (1985)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1979


 

Der NW. zwischen Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland und Bewohnern der DDR läßt sich untergliedern in den Geschenkpaket- und -päckchenverkehr: das Verbringen von Geschenken außerhalb des Postverkehrs (Bahnversand, Reiseverkehr); das Verbringen von Umzugs- und Erbschaftsgut. Das Verfahren für die 3 Kategorien des NW. ist in DB zum Zollgesetz der DDR geregelt. Das Verbringen in die und aus der DDR ist jeweils durch umfangreiche Verbote und Beschränkungen eingeengt. Übereinstimmende Verbote und Beschränkungen in allen 3 Kategorien gelten z.B. für

 

bei der Einfuhr: Schußwaffen und Munition, Funksende- und -empfangsanlagen. Kinderspielzeug „militaristischen Charakters“, Magnettonbänder und andere Tonträger, Schallplatten, sofern es sich nicht um „Werke des kulturellen Erbes oder des wirklich kulturellen Gegenwartschaffens handelt“, Druckerzeugnisse und Filme, die „den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger widersprechen“, Zeitungen und Zeitschriften, die nicht in der Postzeitungsliste der DDR enthalten sind (Postzeitungsvertrieb [PZV]) und Landkarten;

 

für den Post- und Reiseverkehr gelten ferner Verbote für Briefmarken und -kataloge. Münzen und Fernsehgeräte;

 

im Reiseverkehr ist darüber hinaus die Einfuhr gebrauchter Gegenstände (außer Textilien und Schuhe) verboten.

 

Bei der Ausfuhr: Funksende- und -empfangsanlagen, Filme und Fotopapier, Schriften, Manuskripte und andere Materialien, „die geeignet sind, den Interessen der DDR zu schaden“;

 

bei Münzen, Briefmarken und Kulturgut gilt das Ausfuhrverbot im Post- und Reiseverkehr; bei der Ausfuhr dieser Gegenstände als Umzugs- und Erbschaftsgut gilt die Beschränkung, daß „ihr Inhalt nicht gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet sein oder andere Hetze enthalten“ darf (Münzen, Briefmarken) oder daß sie nicht als „geschütztes“ Kulturgut im Sinne des Kulturschutzgesetzes der DDR eingestuft worden sein dürfen; Tonträger (außer Schallplatten), bestimmte Glaswaren, Bleikristall, Porzellane vieler Hersteller, optische Geräte, Schuhwaren, Kleidung und sonstige Textilien, Fleisch, Fett sind im Post- und Reiseverkehr ausfuhrverboten.

 

Das Verfahren für die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege ist in der 20. DB zum Zollgesetz der DDR vom 14. 6. 1973 geregelt, zuletzt geändert durch die 32. DB zum Zollgesetz der DDR vom 29. 11. 1983 (GBl. I, Nr. 34), die am 21. 6. 1973 in Kraft getreten ist. Dazu erlassen wurden die Anlagen zu § 7 der 20. DB mit den Zollsätzen für die Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege, die Bekanntmachung über im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr geltende Verbote und Beschränkungen vom 14. 6. 1973, zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Bekanntmachung über … Verbote und Beschränkungen vom 20. 7. 1979 (GBl. I, Nr. 21), und die AO über die Aussetzung der Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr von Geschenksendungen auf dem Postwege vom 14. 6. 1973 (GBl. I, Nr. 28).

 

Bei Sendungen aus dem Ausland in die DDR wird Zoll in Höhe von 10 bis 40 v.H. erhoben, sofern der Wert der Sendung 200 Mark gemessen in Preisen für vergleichbare Güter in der DDR übersteigt. Ausgesetzt ist die Zollerhebung für Empfänger, die im Rentenalter stehen, bzw. Invalidenrentner oder Sozialunterstützungsempfänger sind.

 

Für Sendungen aus der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in die DDR ist die Zollerhebung ohne Wertgrenze ausgesetzt.

 

Für alle Geschenke gilt die Vorschrift, daß sie für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sein müssen.

 

Seit dem 21. 9. 1977 können Genußmittel in Geschenksendungen auf dem Postwege ohne Mengenbegrenzungen in die DDR versandt werden (Innerdeutsche Beziehungen).

 

Seit Januar 1984 dürfen unter Beachtung besonderer Bedingungen der DDR bestimmte Arzneimittel in Geschenkpaketen und -päckchen in die DDR versandt werden. Nähere Auskünfte enthält ein vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit herausgegebenes Merkblatt.

 

Die Deutsche Post der DDR ist verpflichtet, alle Geschenksendungen der Zollverwaltung der DDR vorzuführen. Verstöße gegen die DDR-Bestimmungen können zu entschädigungslosem Einziehen der gesamten Sendung bzw. des beanstandeten Teils der Sendung oder zur Zurücksendung an den Absender führen.

 

Im Postabkommen mit der DDR 1976 wurde vereinbart, daß in Fällen der Zurückweisung der Zurückweisungsgrund auf der Sendung angegeben werden muß.

 

Bei Beschlagnahme der gesamten Sendung wird das Aufgabepostamt benachrichtigt, in Fällen der Teileinziehung der Empfänger.

 

Für Geschenksendungen aus der DDR gelten größere Einschränkungen als umgekehrt. Die jährlich bis zu 12 zugelassenen Geschenksendungen je Absender in der DDR dürfen nur einen Wert bis zu je 100 Mark der DDR haben. Sind in den Sendungen Textilien enthalten, so dürfen diese den Gesamtwert von 60 Mark der DDR je Geschenksendung nicht übersteigen, wobei die Ausfuhrverbote zu beachten sind.

 

Einzelheiten über den zulässigen Inhalt von Geschenksendungen in die DDR und über die Haftung der Deutschen Bundespost beim Verlust von Sendungen sind aus einem bei den Postämtern in der Bundesrepu[S. 1458]blik Deutschland und in Berlin (West) erhältlichen Merkblatt zu ersehen.

 

Das Verbringen von Geschenken außerhalb des Postverkehrs ist nur im Reiseverkehr möglich, weil die DDR für den Bahnversand erforderliche Genehmigungen in der Regel nicht erteilt.

 

Das Genehmigungsverfahren für die Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist in der 11. DB zum Zollgesetz der DDR — Genehmigungsverfahrensordnung — vom 13. 12. 1968 (GBl. II, Nr. 132), zuletzt geändert durch die 31. DB zum Zollgesetz der DDR vom 15. 2. 1982 (GBl. I, Nr. 5), geregelt. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr richtet sich nach der AO (Nr. 1) — Genehmigungsgebührenordnung — vom 12. 12. 1968 (GBl. II, Nr. 132) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 12. 12. 1969 (GBl. II, Nr. 100) und der AO Nr. 3 vom 24. 6. 1971 (GBl. II, Nr. 54) (Genehmigungsgebühren).

 

Nach diesen Bestimmungen der DDR dürfen Reisegebrauchs- und -verbrauchsgegenstände genehmigungs- und gebührenfrei ein- und ausgeführt werden.

 

Bei der Einreise in die DDR ist die Mitnahme von Geschenken, deren Einfuhr nicht verboten ist, im Gesamtwert bis zu 1000 Mark der DDR, gemessen in Preisen für vergleichbare Güter in der DDR genehmigungs- und gebührenfrei zulässig. Bei Kurzreisen bis zu 5 Tagen beträgt die Freigrenze 200 Mark der DDR je Tag des Aufenthalts.

 

Seit 21. 9. 1977 können Genußmittel (Tabakwaren, Kaffee, alkoholische Getränke) im grenzüberschreitenden Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf oder als Geschenk genehmigungs- und gebührenfrei ohne Anrechnung auf die Freigrenzen mitgenommen werden.

 

Übersteigt der Wert der mitgenommenen Geschenke die Genehmigungsfreigrenzen, so werden Genehmigungsgebühren zwischen 10 v.H. und 40 v.H. erhoben.

 

Bei der Ausreise aus der DDR dürfen Gegenstände, deren Ausfuhr nicht verboten ist, im Gesamtwert bis zu 100 Mark der DDR genehmigungs- und geführenfrei mitgebracht werden. Bei Kurzreisen bis zu 5 Tagen beträgt die Freigrenze 20 Mark der DDR je Tag des Aufenthalts.

 

Über diese Wertgrenze hinaus bedarf die Mitnahme der Genehmigung der Zollstelle. Dafür sind Genehmigungsgebühren zwischen 20 v.H. und 50 v.H. des Warenwerts zu entrichten.

 

Nähere Einzelheiten über die Mitnahme von Gegenständen im Reiseverkehr mit der DDR sind aus einem bei den Reisebüros und den Auskunftsstellen der Deutschen Bundesbahn erhältlichen Merkblatt „Reisen in die DDR“ zu ersehen, das vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wird.

 

Das Aus- und Einfuhrverfahren für Umzugs- und Erbschaftsgut richtet sich nach der 22. DB zum Zollgesetz der DDR vom 14. 6. 1973 und der Bekanntmachung über bei der Aus- und Einfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut geltende Verbote und Beschränkungen vom 14. 6. 1973 (GBl. I, Nr. 28), zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Bekanntmachung über bei der Aus- und Einfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut geltende Verbote und Beschränkungen vom 20. 7. 1979 (GBl. I, Nr. 21).

 

Nach diesen Bestimmungen bedarf die Ein- und Ausfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut keiner Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um Kraftfahrzeuge und Produktionsmittel. Besonderen Genehmigungsverfahren unterliegen allerdings die Ausfuhr von sog. „Kulturgut“ sowie von Edelmetallen und Erzeugnissen daraus. Die Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut muß grundsätzlich zusammen mit der Übersiedlung abgewickelt werden; sie ist in Ausnahmefällen innerhalb eines Jahres danach zulässig.

 

Die Ein- und Ausfuhr von Erbschaftsgut muß grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft bzw. nach Abschluß der Erbauseinandersetzung erfolgt sein.

 

Die Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut unterliegt der Zollabfertigung, wobei die Ausfuhr 3 Wochen vorher beim zuständigen Binnenzollamt beantragt werden muß. Der Zollantrag ist durch eine Aufstellung aller zur Ein- oder Ausfuhr vorgesehenen Gegenstände in 2facher Ausfertigung zu stellen. Beizufügen ist für Umzugsgut eine Bestätigung der zuständigen DDR-Behörden über die Notwendigkeit der vorübergehenden Ein- oder Ausfuhr oder eine Übersiedlungsgenehmigung sowie bei verspäteter Ein- oder Ausfuhr ein Nachweis, daß die Verspätung gerechtfertigt ist.

 

Für Erbschaftsgut ist der Nachweis der Erbberechtigung durch die Vorlage des Erbscheines oder dessen notariell beglaubigter Abschrift zu erbringen.

 

Umzugs- und Erbschaftsgut darf auch im Reiseverkehr mitgenommen werden, wobei die erforderlichen Nachweise an der Grenze erbracht werden müssen.

 

Nähere Informationen zu Erbschafts- und Umzugsangelegenheiten enthalten die vom Gesamtdeutschen Institut, Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben, Postfach 120.607, 5.300 Bonn 1, herausgegebenen einschlägigen Merkblätter.


 

Fundstelle: DDR Handbuch. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1985: S. 1457–1458


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.