DDR A-Z 1975

Forstwirtschaft (1975)

Siehe auch: Forst- und Holzwirtschaft: 1979 1985 Forstwirtschaft: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die F. in der DDR umfaßt die Anla[S. 325]ge, Unterhaltung, Pflege und Nutzung der Waldbestände. Künftig soll auch die vorausplanende Eingrünung neu zu errichtender Wohngebiete zu den Aufgaben der F. gehören. Mittelbarer Nutzen ergibt sich aus dem landeskulturellen Wert der F. (Wasserhaushalt, Klimaregulierung, Erholungsfunktion etc.). 1. Produktionsgrundlagen und -ziele. Die Forstwirtschaftliche Nutzfläche (FN) der DDR umfaßte 1973 ca. 2,95 Mill. ha bzw. 27,3 v. H. des Staatsgebietes. Die Verteilung über das Gebiet der DDR ist ungleichmäßig. Den geringsten Waldanteil weisen die Bezirke Leipzig (14 v. H.), Rostock (16 v. H.) und Halle (19 v. H.) auf. Die waldreichsten Bezirke mit mehr als 30 v. H. Waldanteil sind Karl-Marx-Stadt, Potsdam, Frankfurt/O., Gera, Cottbus (40 v. H.) und Suhl (49 v. H.). 1972 zeigte der Waldbestand der DDR folgende Zusammensetzung der Holzarten: Das Altersklassenverhältnis des Waldbestandes ist als Folge der Übernutzung während und nach dem II. Weltkrieg stark gestört. Die ungünstige Altersstruktur wird durch die hohen Zuwachsraten des umfangreichen Nadelwaldes zunehmend ausgeglichen. Holzeinschlag und Rohholzaufkommen der DDR entwickelten sich wie folgt: Der Brennholzanteil am Gesamteinschlag schwankt seit 1960 zwischen 8,3 und 12,0 v. H. Durch rigorose Senkung des Hiebsatzes, Importsteigerung und die Substitution von Holz durch Kunststoffe wurde zwischen 1960 und 1970 das Verhältnis von Holzzuwachs und Holzverbrauch wesentlich verbessert, so daß sich der Holzbestand zwischen 1966 und 1972 von 124 auf 150 Vorratsfestmeter (Vfm) je ha FN erhöhte. Nach den Zielen des Fünfjahrplanes 1971/1975 soll der Hiebsatz bis 1975 auf 8,3–8,4 Mill. fm angehoben werden. Dies entspricht einem Abnutzungssatz von ca. 2,85 fm/ha FN. Weitere Produkte der F. sind Holzkohle (Stahlmeiler), Eichengerb- bzw. Fichtenschälrinde und Harze. Hauptziele der F. sind die Steigerung der Holzproduktion und der Arbeitsproduktivität. Zur Erhöhung der Holzproduktion gehören neben der bereits erwähnten Holzartenwahl, deren Einseitigkeit vielfach zum Aufbau forstwirtschaftlicher Monokulturen geführt hat, Maßnahmen, zur Verbesserung des ökologisch-standörtlichen Potentials, insbesondere durch Düngung und Melioration der Waldböden. Im einzelnen wurden zur Steigerung der Holzproduktion bzw. zur Bestandspflege folgende Maßnahmen ergriffen: Die Düngung soll weiter ausgedehnt werden, mit dem Ziel, einen jährlichen Mehrzuwachs von 3 Mill. fm zu erreichen. Die Forstbaumschulen in der DDR nehmen ca. 1000 ha. Fläche ein. Zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur besseren Auslastung der kostenaufwendigen Technik wird seit Anfang der 60er Jahre eine enge Zusammenarbeit benachbarter F.-Betriebe angestrebt. 2. Die Besitzstruktur. Bei Kriegsende befanden sich von 2,97 Mill ha FN 37,7 v. H. in Staatsbesitz, 13,8 v. H. waren Eigentum von Körperschaften (Gemeinden, Genossenschaften, Kirchen) und 48,5 v. H. befanden sich in Privatbesitz. Im Zuge der Bodenreform verfielen insbesondere die Waldflächen der land- und forstwirtschaftlichen Großbetriebe mit mehr als 100 ha Nutzfläche und ein Teil der Körperschaftsforsten dem Staatlichen Bodenfonds. Von ca. 1 Mill. ha FN dieses Fonds wurden 600.000 ha zusammen mit anderen Forstflächen in Staatseigentum überführt. 1972 umfaßten die Staatsforsten insgesamt 66 v. H., während sich 29 v. H. im Eigentum der Genossenschaftsbauern befanden. Etwa 4 v. H. der Waldfläche sind Eigentum von Privatpersonen. Der Anteil des Kirchenwaldes beträgt weniger als 1 v. H. Abgesehen vom Kirchenwald unterliegt die Nutzung sämtlicher Forstflächen, unabhängig von der Eigentumsform, der Leitung und Aufsicht der staatlichen Forstbehörden. 3. Die staatliche Forstorganisation. Aufgrund des hohen Anteils der Staatsforsten an der Gesamtwaldfläche sind die Forstdienststellen der DDR nicht nur staatliche Organe zur Leitung und Planung der forstwirtschaftlichen Produktion, sondern zugleich auch Produktionsbetriebe. Das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft (SKF) ist [S. 326]als Organ des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) die zentrale Institution zur Leitung, Planung, Entwicklung und Finanzierung der F. und der forstwirtschaftlichen Produktion. Der Leiter des SKF trägt die Bezeichnung Generalforstmeister und ist Stellvertreter des Ministers (sein Stellvertreter im SKF hat den Rang eines Oberst-Landforstmeisters). Entsprechend seiner doppelten Aufgabe bestehen beim SKF — neben der Inspektion für Jagd und Naturschutz — die Abteilung Planung und Ökonomik und die Abteilung Produktion. Das SKF leitet die VVB F., koordiniert die forstwirtschaftliche Tätigkeit mit den angrenzenden Bereichen der Volkswirtschaft (Leichtindustrie, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft) und legt die ökonomischen und technischen Plankennziffern fest. Als nachgeordnete Organe des SKF bestehen z. Z. fünf VVB F., die durch je einen Oberlandforstmeister (Generaldirektor) geleitet werden. Ihre Aufgabe besteht in der Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten staatlichen F.-Betriebe. Die Abgrenzung der Verwaltungseinheiten orientiert sich an der naturräumlichen Gliederung der DDR und ist unabhängig von den Bezirksgrenzen. Im Tiefland arbeitet im Norden die VVB F. Waren/Müritz, im Mittelbereich die VVB F. Potsdam und im Süden die VVB F. Cottbus. Die Waldgebiete der Mittelgebirge werden verwaltet durch die VVB F. Karl-Marx-Stadt (Erzgebirge, Elbsandsteingebirge mit angrenzendem Hügelland) und die VVB F. Suhl (Harz, Thüringer Wald mit angrenzendem Hügelland). Im Jahr 1969 zeigten die VVB F. folgende Flächen- und Organisationsstruktur: Die Staatlichen F.-Betriebe (StFB.) sind juristisch selbständige Betriebe und werden nach dem Prinzip der Einzelleitung durch einen Oberforstmeister (Direktor) geleitet. Der StFB. gliedert sich in die Produktionsabteilung, die ökonomische Abteilung (Ein- und Verkauf) und die Abteilung Rechnungswesen. Als Folge der intensiven Zusammenarbeit benachbarter F.-Betriebe hat deren Anzahl von ursprünglich 108 (1953) auf 77 (1974) abgenommen. Die von den StFB. betreute Fläche schwankt entsprechend den Standortverhältnissen und den Baumbeständen zwischen 20 und 60.000 ha Waldfläche. Die Aufgaben der StFB. sind die planmäßige Nutzung der Staatsforsten bzw. — aufgrund von Betreuungsverträgen — des LPG- und Privatwaldes. Der Produktionsleiter des StFB. ist stellvertretender Direktor und leitet die operative Arbeit über die Oberförstereien und die ihm angeschlossenen Revierförstereien. Das Territorium der StFB. gliedert sich in jeweils 4–8 Oberförstereien, die durch Oberförster (Diplomforstingenieure) geleitet werden und jeweils 6–10 Revierförstereien (Größe je 1000 ha, Leitung durch Revierförster bzw. Forstingenieure) umfassen. Insgesamt waren 1973 in der Staatlichen F. 37.987 ständig Berufstätige beschäftigt. 4. LPG- und Privatwald. Das Musterstatut für die LPG des Types III schreibt zwingend die Einbringung der Waldflächen in die Produktionsgenossenschaften vor. Die waldbesitzenden Genossenschaftsbauern der LPG-Typen I/II konnten grundsätzlich ihre Waldflächen unter staatlicher Aufsicht selbst bewirtschaften (Landwirtschaftliche Betriebsformen, LPG). Die seit 1960 zu beobachtende Überführung der LPG-Typen I/II in den Typ III, die bis 1975 abgeschlossen werden sollte (Agrarpolitik), hat zur Folge, daß die ursprünglich im Eigentum von Privatbauern befindlichen Waldflächen (ca. 857.500 ha FN) vollständig in die Nutzung der LPG übergehen. (Der Kollektivierungsgrad betrug 1967 ca. 68 v. H., 1971 ca. 85 v: H.) Unter Hinweis auf den Ertragsrückstand des Genossenschafts- und Privatwaldes gegenüber den Staatsforsten soll den LPG und den privaten Waldbesitzern das Verfügungs- und Nutzungsrecht entzogen werden. Hierzu werden einerseits Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen Waldwirtschaft (ZEW) gegründet und andererseits die Bewirtschaftung sämtlicher Waldflächen der Aufsicht und Kontrolle durch die StFB. unterworfen. Zur Gründung der ZEW erging am 6. 7. 1966 eine „Anordnung über die Bildung und das Musterstatut für Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen Waldwirtschaft“ (GBl. II, Nr. 78, S. 487). Arbeitsweise und Organe entsprechen den Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungscharakter (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Entsprechend dieser Anordnung können die LPG ihre Waldflächen in die ZEW zur gemeinsamen Bewirtschaftung einbringen oder die Bewirtschaftung der Flächen durch die ZEW gegen Kostenerstattung durchführen lassen. Grundsätzlich sollen sich auch LPG der Typen I/II an den ZEW beteiligen. Waldbesitzern, die nicht Mitglieder einer LPG sind, können über die Bewirtschaftung ihrer Flächen mit den ZEW Verträge abschließen, sofern diese Aufgabe nicht durch staatliche Organe (StFB) zu sichern ist. Diesen Waldbesitzern ist es zwar möglich, in den forstwirtschaftlichen Arbeitsbrigaden mitzuarbeiten, sie können jedoch nicht Mitglieder der ZEW werden. Die Anzahl der ZEW stieg von 25 im Jahre 1965 auf 494 im Jahre 1973, die Anzahl der ständig Berufstätigen im gleichen Zeitraum von 181 auf 4.041 an. Hierzu war bereits am 27. 1. 1966 eine AO über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes ergangen (GBl., Nr. 30, S. 101; hierzu Anpassungsverordnung vom 13. 6. 1968, GBl. II, Nr. 62, 5. 363; hierzu auch Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe im Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vom 13. 8. 1971, GBl. II, Nr. 66, S. 574). Die Bewirtschaftung der genossenschaftlichen Forstflä[S. 327]chen soll einer Richtlinie des MfLFN zufolge künftig über Kooperationsverträge zwischen LPG bzw. ZEW einerseits und StFB. andererseits noch enger an die StFB. gebunden werden (Richtlinie über Planung und Abrechnung der Waldwirtschaft in LPG vom 2. 8. 1972, VuM des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, Nr. 10, S. 124). Ähnlich wie in der Landwirtschaft führt die Entwicklung forstwirtschaftlicher Großmaschinen, mit denen die StFB. sowohl die Staatsforsten als auch die Wälder der LPG und ZEW bewirtschaften, und die damit verbundene Großflächenbewirtschaftung zu einer verstärkten Verflechtung des Genossenschaftswaldes mit den Staatsforsten. 5. Kooperation Forstwirtschaft — Holzwirtschaft. Die Trennung der Waldwirtschaft von der Landwirtschaft wird begleitet durch enge Beziehungen zwischen F. und Holzwirtschaft. Kennzeichen dieser Entwicklung sind der Zusammenschluß mehrerer StFB. und ihrer Einrichtungen (Holzausformungsplätze) zu Kooperationsgemeinschaften und die Einrichtung von Kooperationsverbänden zwischen F.-Betrieben und der Holzbearbeitungsindustrie. Ziel dieser Entwicklung ist die Senkung der Brennholzanteile durch Verarbeitung der Abfälle zu Holzspan- und Hartfaserplatten sowie die Senkung der Be- und Verarbeitungskosten durch verstärkte Mechanisierung. In Einzelfällen erstrecken sich die Produktionsketten bereits vom Holzeinschlag bis zum fertigen Möbelstück. Gleichzeitig zeichnet sich als Pendant zur Land- und Nahrungsgüterwirtschaft bzw. zum Agrar-Industrie-Komplex die Herausbildung eines Forst-Industrie-Komplexes ab, in dem die Betriebe der Holzerzeugung (StFB. einschließlich der Betreuungsflächen) und die Betriebe der holzverarbeitenden Industrie zusammengeschlossen sind. Unabhängig von der Holzerzeugung und -Verarbeitung wurde der F. Ende 1973 auf dem 10. Plenum des ZK der SED die Aufgabe gestellt, künftig bei der Planung neuer Wohngebiete (durch frühzeitige Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern bzw. Einbeziehung bestehender Waldflächen) mitzuwirken. Erste Erfahrungen auf diesem Gebiet wurden bei der Errichtung von Halle-Neustadt gesammelt. 6. Forstwirtschaftliche Ausbildung, Forschung und Entwicklung. Die 37.987 ständig in der volkseigenen F. Berufstätigen wiesen 1973 folgenden Qualifikationsstand auf: Während die Ausbildung zum Facharbeiter weitgehend der landwirtschaftlichen ➝Berufsausbildung entspricht, weisen das Fach- und Hochschulstudium einige Besonderheiten auf. Das Universitätsstudium muß — nach Schließung der forstwirtschaftlichen Fakultät in Eberswalde — ausschließlich an der Sektion F. der TU Dresden in Tharandt absolviert werden. Es umfaßt 9 Semester, von denen das erste und letzte Semester als Praktikum gestaltet sind. Die abgelegte Diplomprüfung berechtigt zum Tragen des Titels „Diplom-Forstingenieur“. Die Ausbildung von Forstingenieuren erfolgt an den Ingenieurschulen für F. Schwarzburg in Thüringen, Rabensteinfeld in Mecklenburg und Ballenstedt/Harz. Die Ingenieurschulen unterstehen dem SFK und führen neben dem Ingenieurstudium auch Meister- und Facharbeiterkurse durch. Das Ingenieurstudium umfaßt die theoretische Ausbildung (1.–4. Semester) und die praktische Ausbildung (5.–6. Semester), in der die Abschlußarbeit zu erstellen ist. Möglichkeiten zum Fernstudium und zum Frauensonderstudium bestehen an der Forstingenieurschule Ballenstedt. (Titel: „Ökonom der Forstwirtschaft“, nur für den Innendienst.) Die forstwirtschaftliche Forschung und Entwicklung werden in folgenden Einrichtungen betrieben: Institut für Forstwissenschaften der AdL in Eberswalde. Forschungsbereich Forstpflanzenzüchtung der AdL in Graupa, Sektion der TU Dresden in Tharandt. Darüber hinaus bestehen beim SFK die Zentralstelle für forsttechnische Prüfung, die Koordinierungsstelle für Rationalisierung und der VEB Forstprojektierung in Potsdam. Wesentliche Ziele der Forschungstätigkeit sind: Züchtung von Laub- und Nadelholzarten mit maximalen Zuwachsleistungen und hoher Widerstandsfähigkeit gegen negative Umwelteinflüsse, Entwicklung chemischer und biologischer Pflanzenschutzmittel, Entwicklung von Düngemitteln, Mechanisierung der Produktionsprozesse, optimale Rohholzverwertung, Sicherung der landwirtschaftlichen Funktionen des Waldes. Eine Lösung dieser Probleme wird auch im Rahmen des RGW-Komplexprogrammes unter Beteiligung aller RGW-Staaten angestrebt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 324–327 Forschungszentren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fotoindustrie

Siehe auch: Forst- und Holzwirtschaft: 1979 1985 Forstwirtschaft: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die F. in der DDR umfaßt die Anla[S. 325]ge, Unterhaltung, Pflege und Nutzung der Waldbestände. Künftig soll auch die vorausplanende Eingrünung neu zu errichtender Wohngebiete zu den Aufgaben der F. gehören. Mittelbarer Nutzen ergibt sich aus dem landeskulturellen Wert der F. (Wasserhaushalt, Klimaregulierung, Erholungsfunktion etc.). 1.…

DDR A-Z 1975

Ministerrat (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der M. bildet die Regierung der DDR und stellt damit die Spitze des Staatsapparates dar. Seine Stellung im Regierungssystem der DDR und seine Funktionen und Aufgaben wurden in der im Oktober 1974 durch Gesetz ergänzten und geänderten Verfassung (Art. 76–80) sowie dem Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I, S. 253) vom Oktober 1972 festgelegt. Diese Bestimmungen waren das staatsrechtliche Resultat der vom M. im Regierungssystem der DDR seit Anfang 1971 tatsächlich wahrgenommenen Funktionen einer „Regierung“. 1949 wurde die „Provisorische Regierung der DDR“ von der Provisorischen Volkskammer gewählt. Diese Regierung wurzelte organisatorisch in der auf dem Gebiet der SBZ bis zur Gründung der DDR bestehenden Deutschen Wirtschaftskommission, in der Deutschen Verwaltung des Inneren, der Deutschen Verwaltung für Volksbildung und dem Zentralen Komitee für Staatliche Kontrolle, die im Auftrage der sowjetischen Besatzungsmacht Verwaltungsaufgaben wahrnahmen. Die Bezeichnung „Regierung“ wurde nur kurze Zeit beibehalten; bereits im ersten Gesetz über die Regierung vom November 1950 wurde die Bezeichnung M. geprägt. 1952 wurde die Bezeichnung „Regierung“ durch M. ersetzt; ein Wandel der Stellung als zentrales staatliches Organ ist damit jedoch nicht verbunden. Mit der Gründung des Staatsrates der DDR im September 1960 gingen in zunehmendem Maße die Regierungsfunktionen auf diesen über; dies schlug sich auch in der Bezeichnung des M. als „Exekutivorgan der Volkskammer und des Staatsrates“ im Gesetz über den M. von 1963 nieder. Regierungsfunktionen hat der M. jedoch seit 1970/1971 wieder übernommen, während der Staatsrat gleichzeitig an Bedeutung verlor. Der M. setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Regierungschef, und den Mitgliedern, die den Titel „Minister“ tragen, auch wenn sie kein Ministerium leiten. Die Mitglieder des M. werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des M., den die stärkste Fraktion zur Wahl vorschlägt, nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt. Zwischen den Tagungen der Volkskammer kann der Vorsitzende des M. den Auftrag zur Wahrnehmung einer Funktion als Stellvertreter oder als Minister erteilen, muß dies aber von der Volkskammer bestätigen lassen. Der M. ist ein Gremium mit 42 Mitgliedern (15. 8. 1975). Er tagt einmal in der Woche. Die Mehrzahl der Minister (37) stellt die SED, die anderen Parteien verfügen über je einen Stellv. des Vorsitzenden, die auch Ressortleiter sind. [S. 575]Die Aufgaben des M. ergeben sich aus seiner Funktion als zentralem staatlichen Exekutivorgan. Der §~1 des Gesetzes legt im einzelnen fest, daß der M. als Organ der Volkskammer unter Führung der SED im Auftrag der Volkskammer die Grundsätze der staatlichen Innen- und Außenpolitik ausarbeitet, die einheitliche Durchführung der Staatspolitik leitet und die Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen sowie der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben organisiert. Seine Tätigkeit soll das materielle und kulturelle Lebensniveau der Bevölkerung erhöhen und dem Wohl der Arbeiterklasse und allen Bürger dienen. Er soll: die Volkswirtschaft leiten und planen, die kulturelle und geistige Entwicklung fördern, wissenschaftliche Leitungsmethoden verwirklichen, die Initiative der Werktätigen fördern, Aufgaben der sozialistischen ökonomischen Integration im Rahmen des RGW lösen, die sozialistische Demokratie durch Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften entwickeln, mit diesen zusammen Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur und der kulturellen und sportlichen Betätigung festlegen und die Grundlinie der Sozial-, Lohn- und Einkommenspolitik mit dem Bundesvorstand des FDGB erarbeiten, die Grundsätze der Außenpolitik verwirklichen, die Tätigkeit des Staatsapparates auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus verbessern, die Räte der Bezirke anleiten und kontrollieren und sie in die Ausarbeitung von Beschlüssen einbeziehen, wenn diese materielle, soziale und kulturelle Erfordernisse der Bezirke berühren, grundsätzliche Entscheidungen zur Abstimmung und Harmonisierung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen Entwicklung der Territorien treffen, womit Standortentscheidungen über Industrieansiedlungen sowie Entscheidungen über Verkehrssysteme, Arbeitskräfteverteilung und -einsatz, Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen und Umweltschutz gemeint sind. Schließlich soll er die Rechtsordnung planmäßig ausbauen, die sozialistische Gesetzlichkeit festigen und Rechte und Freiheit der Bürger schützen. Alle Aufgaben sollen der Verwirklichung der Beschlüsse der SED dienen sowie auf der Grundlage der Beschlüsse und Gesetze der Volkskammer gelöst werden. Diese Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen werden der Volkskammer vom M. unterbreitet; sie stimmt auch der Regierungserklärung zu Beginn jeder Wahlperiode zu. Die Wahrnehmung faktisch aller Leitungs- und Planungsaufgaben — mit Ausnahme von Aufgaben im militärischen Bereich durch die Bindungen im Warschauer Pakt und die Funktionen des Nationalen Verteidigungsrates — gewährleistet der M. durch die Ministerien und die anderen zentralen Organe, die ihm unterstellt sind, wie z. B. die Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich, die Staatliche Plankommission u. a. m. Für die eigene Geschäftstätigkeit, d. h. die Erfüllung nicht delegierbarer Aufgaben und seine Entscheidungstätigkeit stehen ihm im Büro des M. Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie durch die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Räten interne wie externe Institutionen zur Verfügung. Das Büro des M. ist die Koordinationsstelle für die Arbeiten des M.; es dient jedoch vor allem dem Vorsitzenden. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Vorbereitung der Sitzungen des M., die Begutachtung der Vorlagen, die Abfassung von Gesetzestexten, die Kontrolle der Tätigkeit der Ministerien und anderer zentraler Organe, die Anleitung von staatlichen Institutionen wie der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften, des Presseamtes und anderer Ämter. Es verfügt über Abteilungen, die mit bestimmten Komplexen der Innen- wie der Außenpolitik befaßt sind, und die den zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauten Stellv. des Vorsitzenden oder Staatssekretären unterstehen, z. B. in Fragen des RGW, der Anleitung und Kontrolle des Staatsapparates und anderer Institutionen. Der M. wird als kollektiv arbeitendes Gremium bezeichnet. In seinen Sitzungen werden Vorlagen der Ministerien diskutiert, Koordinationsentscheidungen getroffen, Berichte entgegengenommen und Entscheidungen des Präsidiums des M. bestätigt. Das Präsidium ist das für das Funktionieren des M. als zentraler Entscheidungsinstanz wichtigstes Gremium. Es umfaßt den Vorsitzenden des MR und seine Stellv. sowie den Finanzminister, den Leiter des Amtes für Preise und den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Das Präsidium nimmt die Funktionen des M. zwischen dessen Tagungen wahr, kann also auch Beschlüsse fassen, die als solche des gesamten M. gelten, bereitet grundlegende Entscheidungen des M. vor, konzentriert die Arbeit des M. auf die zu lösenden Aufgaben. Die Kompetenzen des M. werden damit stark vom Präsidium des M., vor allem aber dem Vorsitzenden wahrgenommen. Die Rolle des gesamten M. wird u. a. dadurch gekennzeichnet, daß manche seiner Entscheidungen zwar der Zustimmung der Volkskammer bedürfen (Perspektiv- und Jahres- sowie Haushaltspläne), die Vorarbeiten dazu aber von ihm geleistet und die zur Durchführung notwendigen Entscheidungen in eigener Verantwortlichkeit getroffen werden, womit er die zentrale staatliche Instanz im Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß darstellt; im Selbstverständnis der SED impliziert dies jedoch nicht eine Trennung von oberstem staatlichen Machtorgan (Volkskammer) und Regierung. Zusammensetzung des M. (15. 8. 1975): Vorsitzender des M. Sindermann, Horst (SED) Erste Stellv. Vors. d. M. Mittag, Günter (SED) Neumann, Alfred (SED) Stellv. Vors. u. Vors. d. Staatl. Vertragsgerichts Flegel, Manfred (NDPD) Stellv. Vors. u. Min. der Justiz Heusinger, Hans-Joachim (LDPD) Stellv. Vors. u. Min. f. Allg. Masch.-, Landm.- u. Fahrzeugbau Kleiber, Günther (SED) [S. 576]Stellv. Vors. u. Min. f. Materialwirtschaft Rauchfuß, Wolfgang (SED) Stellv. Vors. u. Min. f. Umweltschutz u. Wasserwirtschaft Reichelt, Hans (DBD) Stellv. Vors. u. Vors. d. Staatl. Plankomm. Schürer, Gerhard (SED) Stellv. Vors. u. Min. f. Post- u. Fernmeldewesen Schulze, Rudolph (CDU) Stellv. Vors. Weiß, Gerhard (SED) Stellv. Vors. u. Min. f. Wissenschaft u. Technik Weiz, Herbert (SED) Mitglieder; Min. f. Verkehrswesen Arndt, Otto (SED) Min. f. Leichtindustrie Bettin, Karl (SED) Min. d. Finanzen Böhm, Siegfried (SED) Min. f. Geologie Bochmann, Manfred (SED) Min. f. Hoch- u. Fachschulwesen Böhme, Hans-Joachim (SED) Min. f. Handel u. Versorgung Briksa, Gerhard (SED) Min. des Inneren Dickel, Friedrich (SED) Stellv. Vors, d. Staatl. Plankommission Fichtner, Kurt (SED) Min. f. Auswärtige Angelegenheiten Fischer, Oskar (SED) Min. f. Werkzeug- u. Verarbeitungsmaschinenbau Georgi, Rudi (SED) Min. f. Glas- u. Keramikindustrie Greiner-Petter, Werner (SED) Leiter d. Amtes f. Preise Halbritter, Walter (SED) Min. f. Kultur Hoffmann, Hans-Joachim (SED) Min. f. Nationale Verteidig. Hoffmann, Heinz (SED) Min. f. Volksbildung Honecker, Margot (SED) Min. f. Bauwesen Junker, Wolfgang (SED) Staatssekretär in der Staatl. Plankommission Klopfer, Heinz (SED) Oberbürgermeister von Ost-Berlin Krack, Erhard (SED) Min. f. Land-, Forst- u. Nahrungsgüterwirtschaft Kuhrig, Heinz (SED) Vors, des Komitees d. Arbeiter-u.-Bauern-Inspektion Matthes, Heinz (SED) Min. f. Gesundheitswesen Mecklinger, Ludwig (SED) Min. f. Staatssicherheit Mielke, Erich (SED) Min. f. Kohle u. Energie Siebold, Klaus (SED) Min. f. Erzbergbau, Metallurgie u. Kali Singhuber, Kurt (SED) Min. f. Außenhandel Sölle, Horst (SED) Min. f. Elektrotechnik u. Elektronik Steger, Otfried (SED) Min. f. Bezirksgeleitete u. Lebensmittelindustrie Wange, Udo-Dieter (SED) Min. f. Chemische Ind. Wyschofsky, Günther (SED) Min. f. Schwermaschinen- u. Anlagenbau (SED) Zimmermann, Gerhard Präsident der Staatsbank Kaminsky, Horst (SED) —— Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 574–576 Ministerium für Wissenschaft und Technik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der M. bildet die Regierung der DDR und stellt damit die Spitze des Staatsapparates dar. Seine Stellung im Regierungssystem der DDR und seine Funktionen und Aufgaben wurden in der im Oktober 1974 durch Gesetz ergänzten und geänderten Verfassung (Art. 76–80) sowie dem Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I, S. 253) vom Oktober 1972 festgelegt. Diese Bestimmungen waren das…

DDR A-Z 1975

Gesundheitswesen (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 [S. 375] I. Struktur- und Organisationsprinzipien Das G. ist staatlich organisiert. Struktur und Organisation gleichen weitgehend, sieht man von dem niedrigen Prozentsatz privat praktizierender Ärzte und Zahnärzte, der Existenz kirchlicher Krankenhäuser und Pflegeheime z. B. ab, denen des G. der UdSSR. Das System ist durchgängig gegliedert in Hygiene-Aufsicht, Arzneimittelversorgung und Apothekenwesen und die „Medizinische Betreuung der Bevölkerung“, die ihrerseits aufgeteilt ist auf den „Sektor der stationären Betreuung“, d. i. das Krankenhauswesen, und den „Sektor der ambulanten Betreuung“, d. i. die medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses. Diese wiederum ist gegliedert in die Einrichtungen des „Betriebsgesundheitsschutzes“ und die „territoriale Organisation der ambulanten Betreuung“. Auf der Kreisebene, also in jedem der 191 Land- und 26 Stadtkreise sowie in den 8 Stadtbezirken Ost-Berlins sind diese Einrichtungen der medizinischen Betreuung administrativ zusammengefaßt als „Medizinische Einrichtungen des Kreises“ (z. T. auch noch unter den älteren Bezeichnungen „Vereinigte Gesundheitseinrichtungen“ oder „Medizinisches Zentrum des kommunalen Gesundheitswesens“) und werden medizinisch geleitet von einem „Ärztlichen Direktor“, der dem Kreisarzt als Leiter der „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises“ (bzw. der Stadt) untersteht. Unter dieser gemeinsamen Leistung sind die Sektoren, voneinander gesondert und hierarchisch gegliedert, je einer „Leiteinrichtung“ unterstellt. Das ist im ambulanten Sektor die Kreispoliklinik, der Ambulatorien und Staatliche Arzt- und Zahnarztpraxen nachgeordnet sind, daneben auch die wenigen noch „hauptberuflich in eigener Niederlassung tätigen Ärzte“ (Zahnärzte). Im Betriebsgesundheitswesen stehen unter der Leitung des „Kreisbetriebsarztes“ die Betriebspolikliniken, Betriebsambulatorien, Arztsanitäts- und Schwesternsanitätsstellen. In den 14 Bezirken und in Ost-Berlin ist das G. unter der Leitung des Bezirksarztes in der „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirks“ (in Ost-Berlin unter dem Leiter der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Magistrats) zusammengefaßt. Übergeordnet ist als staatliche Leitung des Gesundheits- und Sozialwesens das Ministerium für Gesundheitswesen. Die politische, auch die gesundheitspolitische Steuerung liegt indessen beim Politbüro und beim Sekretariat des ZK der SED mit dessen Abteilung Gesundheitswesen unter der Leitung der Mediziner Dr. Werner Hering und Dr. Rudolf Weber. II. Besondere Medizinische Dienste Neben dem, Staatlichen G. im engeren Sinn gibt es „Medizinische Dienste“ (MD) bei anderen Zweigen der staatlichen Organisation, nämlich je einen MD der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei und des Verkehrswesens (Ministerium für Verkehrswesen) und schließlich den Sportmedizinischen Dienst des Staatlichen Komitees für Körpererziehung und Sport beim Ministerrat. Mit dem „Staatlichen G.“ des Ministeriums für G. sind diese MD nur lose koordiniert. Sie haben jedoch im wesentlichen gleiche Einrichtungen und die gleiche Arbeitsweise. III. Einrichtungen des Gesundheitswesens A. Das Krankenhauswesen Das Krankenhauswesen unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Bundesrepublik Deutschland. Es gibt (Anfang 1974) 588 Anstalten mit ca. 185.000 Betten, d. s. 108 Betten auf 100.000 Einw. (Bundesrepublik: 108). Nur 98 Krankenhäuser mit 13.130 Betten sind noch in Händen der Religionsgemeinschaften oder „sonstiger privater Eigentümer“. 1950 waren es 299 Anstalten mit 19.429 Betten. 7 davon sind Psychiatrische Anstalten. Die mittlere Anstaltsgröße liegt mit 315 Betten hoch (Bundesrepublik: 195). Knapp die Hälfte aller Krankenhäuser haben weniger als 200 Betten (Bundesrepublik: 70 v. H.), fast 20 v. H. mehr als 500 Betten (Bundesrepublik: 7,2 v. H.). Ein „Prozeß der Konzentration“ der Betten auf größere Krankenhäuser wird planmäßig vollzogen. Gliederung in Fachabteilungen ist die Regel; Betten ohne Fachzuordnung machen nur 0,5 v. H. aus (Bundesrepublik: 3,4 v. H.); die Hauptfachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Kinderheilkunde nehmen rd. 60 v. H. aller Betten in Anspruch (Bundesrepublik: 62 v. H.), die Psychiatrie 18,2 v. H. (Bundesrepublik: 16,4 v. H.). In jedem Kreis und jedem Bezirk hat ein Krankenhaus als Kreis- bzw. Bezirkskrankenhaus, im Verhältnis zu den anderen Krankenhäusern des Bereichs die Aufgaben einer „Leiteinrichtung“, im Rahmen der stationären Versorgung der Bevölkerung aber etwa die Funktion eines Krankenhauses der Regel- bzw. der Zentralversorgung in der Bundesrepublik. Rund 10 v. H. aller Betten befinden sich in Kliniken von Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten (Bundesrepublik: 6 v. H.). Die Ausrüstung der kleinen und mittleren Krankenhäuser nähert sich nur langsam dem Standard von Anstalten vergleichbarer Funktion in westlichen In[S. 376]dustrieländern; Krankenhäuser der Zentralversorgung hingegen stehen in der medizin-technischen Ausrüstung hinter denen westlicher Ländern wenig, Hochschulkliniken kaum zurück. Das gilt jetzt auch für die hochtechnisierten Zweige von Diagnostik und Therapie. Die mittlere Verweildauer aller Patienten beträgt 22,0 Tage (Bundesrepublik: 24,3), ohne Psychischkranke und Tuberkulosekranke 17,2 (Bundesrepublik: 19,6). In früherer Planung („Rahmenkrankenhausordnung“ 1951) war den Krankenhäusern die Führung in der medizinischen Versorgung überhaupt zugedacht: jedes Krankenhaus sollte mit einer Poliklinik oder einem Ambulatorium verbunden sein und in dieser „Einheit Krankenhaus/Poliklinik“ die Funktion des Gesundheitszentrums in einem fest umgrenzten „Versorgungsbereich“ haben, sein Ärztlicher Direktor für die „medizinische Betreuung“ darin verantwortlich sein. Diese „Einheit der ambulanten und stationären Betreuung“ ist 1971 offiziell aufgegeben worden. B. Polikliniken, Ambulatorien und staatliche Praxen Im Zuge der Verstaatlichung des G. sind seit 1947 Polikliniken und Ambulatorien in allen Land- und Stadtkreisen errichtet worden. Staatliche Arzt- und Zahnarztpraxen kamen von 1956 an hinzu. Nach jetzigen Normen soll eine Poliklinik (P) mindestens 5 fachärztliche Abteilungen, eine zahnärztliche Abteilung, Einrichtungen für die physikalische Therapie und eine Apotheke umfassen, ein Ambulatorium, mindestens 2 fachärztliche Abteilungen (Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde) und 1 zahnärztliche Abteilung; Fachärzte weiterer Fachrichtungen aus der übergeordneten Poliklinik halten hier regelmäßige Sprechstunden. Polikliniken wie Ambulatorien sollen nach dem „Dispensaire-Prinzip“ arbeiten (vgl. Abschnitt VI). Als Kreis- bzw. Bezirkspoliklinik ist jeweils eine P „Leiteinrichtung“ im Territorialsystem der ambulanten medizinischen Versorgung, der alle übrigen Einrichtungen dieses Sektors nachgeordnet und fachlich unterstellt sind. Für ihre personelle und apparative Ausrüstung sind Normen festgelegt, die ihr ermöglichen sollen, die Aufgaben der zentralen Einrichtung zu erfüllen. Diese Normen werden nur sehr langsam erreicht (vgl. Abschn. IX). Der Versorgungsbereich des Ambulatoriums im territorialen System wird je nach Wohndichte durch staatliche Arztpraxen und Zahnarztpraxen untergliedert. Die feste Aufteilung in „Arztbereiche“ allerdings ist mit der Einführung der freien Arztwahl in der Grundversorgung Ende 1973 entfallen (vgl. Abschn. IX). Staatliche Praxen sind überwiegend frühere Einzelpraxen niedergelassener Ärzte und Zahnärzte in ländlichen Gebieten; vereinzelt sind Neubauten errichtet worden. Den Ambulatorien und staatlichen Arztpraxen sind regelmäßig Gemeinde-Schwesternstationen zugeordnet; nach Möglichkeit sind sie — ebenso wie die Hebammen — im gleichen Hause untergebracht. Neben den Ambulatorien gibt es an kleineren Krankenhäusern ländlicher Gebiete Ambulanzen, die direkt von den Krankenhausärzten versorgt werden. Bestand Anfang 1974: 296 P. (ohne Betriebs-P. und ohne Universitäts-P.), davon 150 noch in organisatorischer Vereinigung mit einem Krankenhaus; 612 Stadt- und Landambulatorien, davon 55 bei einem Krankenhaus; 989 Ambulanzen, 1536 Staatliche Arzt- und 859 Zahnarztpraxen. Zugeordnet 4.957 Gemeindeschwesternstationen (neben noch 223 Konfessionellen Stationen; 1950 war das Verhältnis 2.620 zu 944). C. Das Betriebsgesundheitswesen Schon 1947 ist von der sowjetischen Besatzungsmacht großen Betrieben aufgegeben worden, medizinische Untersuchungs- und Behandlungsstellen zu errichten und zu unterhalten. Ihre Aufgaben gingen also von Anfang an über die traditioneller deutscher Werkärzte hinaus. Seit 1954 gelten die folgenden Richtwerte nach Beschäftigtenzahlen für Betriebe der produzierenden Wirtschaft, des Verkehrs und der Landwirtschaft (in Klammern die Richtwerte für Betriebe der übrigen Wirtschaft, der Verwaltung und des Schul- und Hochschulwesens): von 50 bis zu 200 (150–500) die Gesundheitsstube mit nebenamtlicher Besetzung durch Kräfte des Deutschen Roten Kreuzes; bei 200–500 (500–1.000) die Schwesternsanitätsstelle (a) mit medizinischem Arbeitsplatz für die Betriebsschwester und Sprechstunden des (nebenamtlich tätigen) Betriebsarztes; bei 500–1000 (1000–3.000) die Arztsanitätsstelle (b) mit Arbeitsplatz für den in Teilzeit tätigen Betriebsarzt, die Betriebsschwester und den Medizinischen Assistenten (Betriebshygieneinspektor); bei 2.000–4.000 (über 3.000) das Betriebsambulatorium © mit Arbeitsplätzen für mindestens 2 (vollbeschäftigte) Ärzte und 1~Zahnarzt neben den Betriebsschwestern und Betriebshygieneinspektoren; oberhalb 4.000 die Betriebspoliklinik (d) mit mindestens 5 fachärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsabteilungen. Für manche Wirtschaftszweige sind die Richtwerte höher angesetzt. Das Personal gehört dem Staatlichen Gesundheitsdienst an; auf Auswahl und Arbeitsweise nehmen die Betriebe und die betrieblichen ➝Gewerkschaftsleitungen starken Einfluß. Bestand Anfang 1974: (a) 1251; (b) 2.086; © 267; (d) 102. Die Zahl der Ärzte, die im B. tätig sind, wird nicht gesondert ausgewiesen. Aufgaben: Ambulante (Sprechstunden-)Beratung und Behandlung (auch betriebsfremder Personen, insbesondere der Familienangehörigen von Beschäftigten) und Kontrolle der Arbeitsbefreiung, Erste Hilfe bei Unfällen, vor allem aber „prophylaktische“ [S. 377]und „metaphylaktische“ Versorgung der Beschäftigten im Sinne einer umfassenden Präventivmedizin nach dem Dispensaire-Prinzip (siehe Abschn. V) und arbeitshygienische Überwachung aller Beschäftigten, zumal derjenigen, die besonderen Risiken ausgesetzt sind, sowie der Frauen und der Jugendlichen; Unfallverhütung und Überwachung der Betriebsküchen. In einem durchgängig zentral gesteuerten G. kann auf eine einheitliche Lenkung auch des B. nicht verzichtet werden. Diese bereitet jedoch Schwierigkeiten: Die Aufgaben der Untersuchung und Behandlung und der vor- und nachsorgenden Überwachung gehören ihrer Natur nach der allgemeinen ambulanten Versorgung der Bevölkerung an; sie sind aus organisatorischen Gründen bei den Betrieben angesiedelt und verlangen nach Koordination mit dem „territorialen“ System der medizinischen Versorgung. Die arbeits- und industriehygienischen Aufgaben dagegen sind weitgehend spezifisch für die verschiedenen Wirtschaftszweige. Sie verlangen nach zentraler Lenkung für jeden Industriebereich u. ä. Dafür ist hier das Prinzip der „Leiteinrichtung“ modifiziert worden: Innerhalb jedes Industriezweiges wird das B. von einer großen Betriebspoliklinik als Leiteinrichtung für die speziellen Erfordernisse der Arbeitshygiene koordiniert: „Für die wichtigsten Industriezweige sind an der Stelle ihrer größten Konzentration Leiteinrichtungen aus Betriebspoliklinik, Betriebskrankenhaus und Arbeitshygienischer Abteilung einzurichten“ (Perspektivplan zur Entwicklung … des Gesundheitswesens, Juli 1960). Dafür bestehen bei Betriebspolikliniken 40 Arbeitshygienische Abteilungen und 184 Arbeitshygienische Untersuchungsstellen. Zentrale Leitstelle ist das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin in Ost-Berlin. Zugleich aber sind alle Einrichtungen des B. in jedem Kreis organisatorisch verbunden und der Aufsicht der größten Betriebspoliklinik im Kreis unterstellt, deren Leiter Kreisbetriebsarzt ist. In den großen Industriestädten sind „Zentrale Betriebspolikliniken“ eingerichtet mit z. T. unterschiedlicher Zuständigkeit für die Industriebetriebe. Betriebsarztbereiche (vgl. dazu Abschn. IV) verschaffen auch kleineren Betrieben die Versorgung durch hauptamtliche Betriebsärzte und ermöglichen dort Dispensaire-Überwachung. Im Vergleich zu den arbeitshygienischen Aufgaben ist die Tätigkeit in Diagnostik und Behandlung von Krankheiten gering: Im Betriebsgesundheitswesen finden weniger als 15 v. H. aller ärztlichen Behandlungen der staatlichen Einrichtungen statt (14,9 v. H. der Behandlungsfälle, 14,1 v. H. der Beratungen). IV. Bereichsgliederung Der zentralistische Aufbau des G. trägt eine natürliche Tendenz zur Reglementierung der Zuständigkeit jeder Einrichtung für örtliche bzw. regionale Bereiche in sich. In der Organisation der Einrichtungen in Kreisen und Bezirken hat sich das frühzeitig abgezeichnet (1951). Jedes Krankenhaus, jede Poliklinik und jede ihr nachgeordnete Einrichtung, auch jeder einzelne Arzt sollte einen fest umschriebenen Versorgungsbereich „betreuen“. Dem Bereichsarzt sollten auch die Aufgaben der Hygieneaufsicht in seinem Bereich zukommen. Der Nutzen einer ständigen Steuerung der Behandlung und der Überwachung und Führung jedes Patienten scheint offensichtlich. Freie Arztwahl war damit nicht vereinbar. Sie wurde praktisch aufgehoben, formal darauf beschränkt, daß innerhalb einer „zuständigen“ Einrichtung zwischen mehreren Ärzten der gleichen Fachrichtung, falls vorhanden, die Wahl frei blieb. Krankenhaus und Poliklinik jeder Gebietseinheit wurden organisatorisch zusammengefaßt. Jeder Facharzt sollte seine Patienten aus der Sprechstunde ggf. im Krankenhausbett weiterbehandeln. Damit sollte ein besonders rationeller Verlauf von Diagnostik und Behandlung erreicht werden. Für die knappen diagnostisch-technischen Einrichtungen schien damit eine optimale Nutzung ermöglicht. Diese Regelung hat sich jedoch organisatorisch nicht durchhalten lassen; sie ist 1971 aufgegeben worden. Von ihr zeugt in vielen Kreisen noch die Bezeichnung „Funktionseinheit Krankenhaus/Poliklinik“. Die Einsparung vermeidbarer diagnostisch-technischer Wiederholungsuntersuchungen vor und nach Krankenhausaufnahme und die Kommunikation zwischen Ärzten beider Sektoren stellen nach deren Trennung schwierige organisatorische Aufgaben. Der Aufhebung der freien Arztwahl hat der Großteil der Bevölkerung widerstrebt. Vorbereitung und Beschlüsse des VIII. Parteitags der SED (1971) sind darauf schließlich eingegangen. Im „Gemeinsamen Beschluß …“ (vgl. Abschn. IX) vom 25. 9. 1973 ist das Recht aller Bürger ausdrücklich bestätigt worden, wenigstens in der Grundversorgung durch Allgemeinärzte und Kinderärzte „den Arzt ihres Vertrauens (Hausarzt) zu wählen und ohne Schwierigkeiten dessen Rat einzuholen und seine Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Das „Bereichsarztsystem“ ist damit aufgegeben. Für die übrige fachärztliche Versorgung und für die Ambulatorien, Polikliniken und Krankenhäuser als Institutionen besteht das Prinzip des Versorgungsbereichs weiter. Das Betriebsgesundheitswesen hat auch in dieser Hinsicht eine Sonderstellung frühzeitig erlangt und behalten. Die Beschäftigten können sich dem direkten Zugriff der Einrichtung ihres Betriebes nicht entziehen. Da diese Einrichtungen — anders als in den meisten westlichen Ländern — auch Krankheitsbehandlung wahrnehmen und diese auch die Familienangehörigen der Beschäftigten umfassen darf, entstehen hier Überschneidungen, aber auch Aus[S. 378]weichmöglichkeiten mindestens bei Krankheiten mit Bettlägerigkeit. Das bringt Schwierigkeiten des Übergangs und der Kommunikation zwischen Ärzten des Betriebsgesundheitswesens und des territorialen Systems mit sich, für die befriedigende Lösungen nicht gefunden worden sind. V. Vor- und Nachsorge - Das Dispensaire-Prinzip Frühzeitig ist im G. der DDR — dem Vorbild der UdSSR folgend — das Prinzip der Vorbeugung („Prophylaxe“) in der Medizin (also Gesundheitserziehung, Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung) betont die Mitwirkung an der Gesundheitserziehung zur Aufgabe aller Fachkräfte in der medizinischen Versorgung gemacht worden. Dem dienen die „Kabinette“ und „Ecken“ der Gesundheitserziehung in allen Krankenhäusern und Polikliniken. Es gehört zur Pflicht aller Ärzte, ein Achtel ihrer Arbeitszeit für Gesundheitserziehung zu verwenden. Zentrale Leiteinrichtungen sind das Nationale Komitee für Gesundheitserziehung und das Deutsche Hygienemuseum (in Dresden seit 1911), dieses vor allem für die Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterial. Für die präventivmedizinische Arbeit im weitesten Sinn ist (erstmals in der UdSSR) das Dispensaire-Prinzip entwickelt worden. „Dispensaire“ ist die (aus dem Französischen übernommene) russische Bezeichnung medizinischer Beratungs- und Behandlungsstellen für bestimmte Krankheiten. Jetzt kennzeichnet das Wort die Zentralisierung von Verhütung („Prophylaxe“), Früherkennung (durch „Reihenuntersuchungen“, neuerdings auch „Siebuntersuchungen“ — vgl. in der Bundesrepublik „Filteruntersuchungen“) und Behandlung einer bestimmten Krankheit mitsamt der Nachsorge („Metaphylaxe“) für diese Kranken und deren Rehabilitation — also ein Arbeitsprinzip, nicht unbedingt eine besondere Einrichtung. In diesem Sinne wird das Dispensaire-Prinzip auf vielerlei verbreitete chronische Krankheiten angewandt, zumal solche, die das Leistungsvermögen nachhaltig beeinträchtigen: Tuberkulose, Krankheiten des Kreislaufs (Bluthochdruck) und seiner Organe, Diabetes, Magenkrankheiten, Rheumaleiden usf., aber auch für psychische Störungen bei Jugendlichen u. a. Die Zentralisierung bei bestimmten Einrichtungen wird am besten mit der Bezeichnung „…-Zentrum“ verdeutlicht. Soll die medizinische Versorgung der Gefährdeten und Kranken auf bestimmten Gebieten möglichst vollzählig gelingen, so ist eine „Meldepflicht“ (Anzeigepflicht) naturgemäß das meistversprechende Mittel der Erfassung. Demgemäß sind nach der Tuberkulose und den Geschlechtskrankheiten einer solchen Anzeigepflicht unterworfen worden, auch Geschwulstleiden (1951), Diabetes, Fehlbildungen und schließlich psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen (1954). Von diesen Krankheiten abgesehen hat das Dispensaire-Prinzip Bedeutung vor allem im Betriebsgesundheitswesen, dessen Einrichtungen z. T. damit eine wirksame Früherfassung und -behandlung chronischer Krankheiten unter Erhaltung der Leistungsfähigkeit erzielen. Versucht wird, das Prinzip auch in den Polikliniken durchzusetzen, indem die Behandlung bestimmter Krankheiten bei Ärzten zusammengefaßt wird, die sich darauf spezialisieren. Vorsorge und Früherkennung haben ihre Schwerpunkte in der Überwachung aller Schwangeren, in der Jugendgesundheitspflege und im Betriebsgesundheitsschutz. Ein dichtes Netz von Schwangerenberatungsstellen, seit der Freigabe der Schwangerschaftsunterbrechung verbunden mit einem Netz von Ehe- und Sexualberatungsstellen, dient dem ersten Schwerpunkt (Mutterschutz; Schwangerschaftsverhütung und -Unterbrechung). Jugendgesundheitspflege beginnt mit der Mütterberatung, deren Tätigkeit sich bis zum Ende des 3. Lebensjahres auf jedes Kindes erstrecken soll. Ihre Aufgabe umfaßt die Überwachung der körperlichen und geistigen Entwicklung und die Früherkennung von Fehlbildungen, Krankheiten und Entwicklungsstörungen, die Schutzimpfungen und die Rachitisprophylaxe, daneben auch die Beratung der Eltern in medizinischen und sozialen Fragen. Bestand Anfang 1974: 249 Hauptstellen mit 2.315 Neben- und 7.510 Außenstellen (in den Neben- und Außenstellen Sprechstunden nur in größeren Abständen). 95,4 v. H. aller Säuglinge werden dort ärztlich überwacht, davon 78 v. H. schon innerhalb der ersten vier Lebenswochen; nur 2,6 v. H. werden später als sieben Wochen nach der Geburt erstmals vorgestellt. Noch im 3. Lebensjahr liegt der Anteil der überwachten Kinder bei 62 v. H. 1972 sind 2.835.930 Beratungen geleistet worden, 90 v. H. davon durch Ärzte, und zwar fast ausschließlich Fachärzte und Ausbildungsassistenten der Kinderheilkunde. Fast 527.000 Hausbesuche haben stattgefunden, d. s. 2,6 pro Lebendgeborenen. 36.631 Kinder sind in Dispensaire-Überwachung genommen worden. Sie umfaßt in erster Linie Fehlbildungen und Stoffwechselstörungen, aber auch psychische und körperliche Entwicklungs- und neuerdings auch Ernährungsstörungen. Vom Kindergartenalter bis zur Schulentlassung baut der Jugendgesundheitsschutz auf Reihenuntersuchungen auf: In 2 „Einschulungsuntersuchungen“ — vor und nach der Einschulung — und je 1 Untersuchung in der Mittelstufe und zum Schulabschluß werden jeweils ca. 93 v. H. der Schüler erfaßt. Die Ausführung liegt vielfach noch bei Allgemeinärzten (mit Zuständigkeit nach dem Bereichsarzt-Prinzip), z. T. aber schon bei Jugendärzten, d. s. speziell fortgebildete Kinder- oder Allgemeinärzte. Ziel ist, Krankheiten und Schwächen früh zu erkennen und der Behandlung zuzuführen; folgenschwere Krank[S. 379]heitszustände werden in Dispensaire-Überwachung genommen. Fehlbildungen, Körperbehinderungen und psychische Störungen einschließlich Krampfleiden sowie Schädigungen des Seh- und des Hörvermögens bei Kindern und Jugendlichen unterliegen dafür schon seit 1954 der Anzeigepflicht. Angestrebt wird auf diesem Wege die rechtzeitige Vorbereitung einer eventuell erforderlichen Rehabilitation, jedenfalls aber die Sicherung voller Schulbildung und Berufsfähigkeit. Mit dem Beginn der Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit geht der Jugendgesundheitsschutz auf das Betriebsgesundheitswesen über. Jugendliche unterliegen hier wie alle Beschäftigten, die besonderen Risiken in der Berufsarbeit ausgesetzt sind (Arbeit unter Hitze-, Chemikalien- u. ä. Belastung), und wie Schwangere besonderer prophylaktischer Überwachung. Auch dies geschieht durch Reihenuntersuchungen u. dgl. und bei Aufdeckung von Krankheitszeichen durch Dispensaire-Überwachung (Arbeitshygiene). 1972 sind im Betriebsgesundheitswesen 312.000 Einstellungsuntersuchungen, 901.000 gesetzlich vorgeschriebene Überwachungsuntersuchungen (d. s. 94 v. H. des Solls) und 618.000 sonstige Pflichtuntersuchungen vorgenommen worden, dazu aber 600.000 allgemeine Vorsorgeuntersuchungen. VI. Medizinisches Personal A. Ärzte und Zahnärzte Ärzte (Ä) und Zahnärzte (ZÄ) sind in dem staatlichen G. der DDR grundsätzlich im Angestelltenverhältnis tätig. Freiberuflich „in eigener Praxis tätige Ä“ (ZÄ) sind als Übergangserscheinung begrenzter Dauer zu verstehen. Das medizinische wie das zahnmedizinische Studium dauert 5 Jahre. Ein neuer Studienplan sollte Ende 1974 zur Diskussion gestellt und 1975 eingeführt werden. Das Studium schließt mit dem Diplomexamen (an Stelle des früheren medizin. Staatsexamens) ab (Diplomordnung vom 21. 1. 1969 — GBl. II, S. 105). Es verlangt den Nachweis, daß der Kandidat „eine bestimmte wissenschaftliche Aufgabe unter Anleitung erfolgreich lösen kann“. Der Doktortitel kann erst nach Erlangung des Diploms erworben werden, also nicht während des Studiums, sondern erst während der Facharztausbildung oder im Anschluß daran (in einer „Aspirantur“ bei einer Forschungseinrichtung - Aspirantenordnung vom 22. 9. 1972 — GBl. II, S. 648). Die Promotion zum Dr. med. verlangt „Forschungsergebnisse, die dazu beitragen, das wissenschaftliche Niveau in Medizin und Stomatologie weiterzuentwickeln“; der Kandidat muß „nachweisen, daß er wissenschaftliche Aufgaben erfolgreich lösen und Wege für ihre praktische Nutzung weisen kann“ (Promotionsordnung A vom 21. 1. 1969, GBl. II, S. 105). Die nächste Stufe der akademischen Grade in der Medizin (und Stomatologie) ist der „Doktor der Medizinischen Wissenschaften“ (Dr. sc. med.). Er entspricht der früheren Habilitation (Promotionsordnung B). Aufgrund des Diploms wird dem Diplommediziner die ärztliche Approbation erteilt. Diese aber berechtigt für sich allein nur zur ärztlichen Tätigkeit als „Ausbildungsassistent“ (oder als „Ausbildungskandidat“ in einer Forschungseinrichtung). Verantwortliche ärztliche Arbeit im ambulanten wie im stationären Sektor des G. setzt die Anerkennung als Facharzt (FA) voraus, sei es die des „FA für Allgemeinmedizin — Praktischer Arzt“, sei es die für ein Spezialgebiet („Fachrichtung“). Die Ausbildung hierfür (auch „Weiterbildung“ genannt) dauert ausnahmslos 5 Jahre. Sie kann nur an eigens zugelassenen Krankenhäusern, Polikliniken usw. unter der Verantwortung eines zugelassenen Ausbildungsleiters durchlaufen werden. Die Stellen sind kontingentiert („Ausbildungsstellen“). Damit wird der Zugang zu den Fachrichtungen gelenkt. Die FA-Ausbildung steht unter der Aufsicht der Akademie für Ärztliche Fortbildung bzw. der ihr nachgeordneten Bezirksakademien des Gesundheits- und Sozialwesens, an denen für die Ausbildung in jeder Fachrichtung bestimmte Lehrgänge durchlaufen werden müssen. Sie wird mit einer staatlichen Prüfung vor einer Bezirksfachkommission in der Zuständigkeit der Akademie abgeschlossen. Eine detaillierte Regelung von Ausbildungsgang, Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen und -leiter (sowie deren „Qualifizierung“, also Ausbildung) und der Prüfungsvorschriften befindet sich in Vorbereitung. Die FA-Ordnung von 1967 umfaßt 33 Fachrichtungen (in der Bundesrepublik 23 - beides einschl. FZÄ). Darunter befinden sich der FA für Allgemeinmedizin (Praktischer Arzt) und für Allgemeine Stomatologie (Prakt. ZA). Weitere FA-Ausbildungen können u. a. für die Fachgebiete Arbeitshygiene, Sozialhygiene, Hygiene, Physiotherapie, Kinderchirurgie, Kinderneurologie und Kinderstomatologie erwartet werden. Der Erwerb mehrerer FA-Qualifikationen ist nicht zulässig. Vielmehr kann nach dem Erwerb der FA-Anerkennung eine „weitere Spezialisierung“ in spezieller Weiterbildung durchlaufen werden (z. B. zum Kardiologen, Jugendarzt, Sportarzt). Dafür finden Lehrgänge bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung und bei den Bezirksakademien statt. Bestand an Ä Anfang 1974: 29.275, d. i. 1 A auf 580 Einw. (Bundesrepublik: 592 Einw.). Ca. 65 v. H. der Ä besitzen die FA-Anerkennung (einschl. FA für Allgemeinmedizin); die Aufgliederung auf die Fachrichtungen wird nicht veröffentlicht. Im stationären Sektor waren Anfang 1973 10.100 Ä beschäftigt, im ambulanten Sektor 12.300. Indessen dürfen diese Zahlen nur unter Vorbehalt verwendet werden: „Teilbeschäftigung“ ist sehr häufig; darum werden alle Zahlen beschäftigter Ä (und ZÄ) auf „Voll[S. 380]beschäftigteneinheiten“ umgerechnet angegeben, also die geleisteten Anteile der vollen Wochenarbeitszeit in der beschäftigenden Einrichtung aufgerechnet. Da sehr viele Ä bei verschiedenen Einrichtungen in Teilbeschäftigung stehen, wirkliche Teilzeitarbeit aber kaum vorkommt, ist die Zahl der Vollbeschäftigungseinheiten größer als die Zahl der tatsächlich tätigen Ä. Ein großer Teil der Ä arbeitet also mehr als die übliche Wochenarbeitszeit; eine besondere Rolle spielt dabei die Nebentätigkeit von „in eigener Niederlassung tätigen Ä“ in staatlichen Einrichtungen. Tatsächlich dürften von allen berufstätigen Ä rd. 35 v. H. ihrer Hauptbeschäftigung in einer stationären Einrichtung, 43 v. H. in einer ambulanten Einrichtung nachgehen. Etwa 17 v. H. sind überwiegend von anderen Tätigkeiten absorbiert, vor allem von Verwaltungsaufgaben, von den oben genannten Medizinischen Diensten, von der nicht-klinischen Forschung und schließlich — zu nicht bekanntgegebenen Anteilen — von Beratungsstellen und von der Hygiene-Aufsicht. „In eigener Niederlassung“ waren Anfang 1973 noch 1633 Ä tätig, gegenüber ca. 3.200 im Jahr 1960; das sind nur 5,7 v. H. aller berufstätigen Ä. Immerhin ist das ein Siebentel der ambulant tätigen Ä, und ihr Leistungsanteil — der nicht veröffentlicht wird — dürfte noch erheblich höher liegen. Der Altersaufbau dieser Gruppe ist jedoch äußerst ungünstig; seit 1949 sind neue Niederlassungen auf seltene Ausnahmen beschränkt gewesen. Die Zahl der freiberuflich tätigen Ä wird also rasch weiter abnehmen. Die Zahl der Zulassungen zum Medizinstudium (einschl. Zahnmedizin) liegt bei 1900 im Jahr, die Zahl der Absolventen bei 1500. Daraus resultiert — bei noch immer ungünstiger Altersgliederung der gegenwärtig berufstätigen Ä und ZÄ — ein jährlicher Nettozuwachs von 1000 Ä (ZÄ s. u.) oder rd. 3,5 v. H. Mit rascher weiterer Zunahme der Zahl berufstätiger Ä. ist also zu rechnen, zumal Ärztinnen in der DDR nach Heirat die Berufstätigkeit gewöhnlich nicht aufgeben. Das angestrebte gesundheitspolitische Ziel für 1980 (1 A auf 520 Einw.) kann damit sehr wahrscheinlich erreicht werden. Das Sozialprestige der Ä dürfte jedoch von einer so hohen Arztdichte mit der Zeit ungünstig beeinflußt werden. Die Situation der Zahnärzte ist stets parallel zu der der Ä verlaufen; dies gilt für ihre Hochschulbildung, Berufszulassung und Facharztausbildung wie auch für ihre Berufsausübung (die Dentisten sind schon 1949 in die Gruppe der ZÄ überführt, Dentisten neu nicht mehr ausgebildet worden). Für sie spielt aber Tätigkeit im stationären Sektor naturgemäß keine nennenswerte Rolle (ca. 550 Betten für Stomatologie, wohl alle an Hochschulkliniken). Auch für die ZÄ schließt ein 5jähriges Studium mit der Diplomprüfung ab. Nach der Approbation ist für jeden Diplomstomatologen die Fachausbildung in der Stomatologie obligatorisch (die Fachrichtung wird mit dem sowjetrussischen Fremdwort bezeichnet, heißt also nicht Zahnheilkunde). Sie führt zur staatlichen Anerkennung als FA für Allgemeine Stomatologie (Prakt. ZA), als FA für Kinderstomatologie oder als FA für Kieferorthopädie. Die Ausbildung wird an ambulanten Einrichtungen durchlaufen; dazu gehören Lehrgänge der Akademie für Ärztliche Fortbildung oder der (regional zuständigen) Bezirksakademie. Bestand Anfang 1974: 7.558 ZÄ, d. i. 1 ZA auf 2.247 Einw. (Bundesrepublik: 1958). Von ihnen waren immerhin 2.054 oder ca. 27 v. H. „in eigener Niederlassung“, also freiberuflich tätig. Es bestehen gegenwärtig 859 Staatliche ZA-Praxen, d. s. fast durchweg verstaatlichte Einzelpraxen, die verwaist sind oder deren Inhaber in den staatlichen Dienst übergegangen ist. Fast 4.500 ZÄ arbeiten in Ambulatorien, Polikliniken und Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens. B. Mittlere medizinische Fachkräfte Die medizinischen Fachkräfte ohne Hochschulausbildung sind schon von 1950–1955 nachdem Muster der UdSSR in eine systematische Ordnung gebracht worden, die, trotz vieler Änderungen in dem anfangs sehr schematischen Aufbau, in den Grundzügen bestehen geblieben ist. Unterschieden werden Mittlere medizinische Berufe und Medizinische Hilfsberufe. Einheitlich gelten die „Grundsätze für die Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems“. Jede Stufe der Berufsausbildung soll auf zwei Wegen erreicht werden können: von der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (bzw. von der erweiterten Oberschule mit dem Abitur als Abschluß) aus im „Direktstudium“ mit rein schulischer Ausbildung in Fach- bzw. Hochschule mit eingeschobenen Praktika einerseits, andererseits aber von einer Lehr- oder Anlernausbildung im Anschluß an die (vorerst noch) 8klassige allgemeinbildende Schule her mit berufsbegleitenden Lehrgängen (Betriebsschulen und in Abend- oder Fernstudium bei Fach- und Hochschulen). Formal wie praktisch sollen beide Wege zu gleichen Ergebnissen führen, also zu gleichen Diplomen und gleichen Qualifikationen. Die Medizinischen Hilfsberufe (MHB) sind Lehrberufe mit ausbildungsbegleitendem Unterricht; die Ausbildung schließt ab mit dem Facharbeiterbrief. Beispiele: Apothekenfacharbeiter (früher Apothekenhelfer), Kinderpflegerin, Laborgehilfe, Desinfektor, Sektionsgehilfe. Der Facharbeiterbrief eröffnet — nach Bewährung in der praktischen Berufstätigkeit — den Zugang zur Fachschule und damit zur Weiterbildung in einem entsprechenden Mittleren medizinischen Beruf. Die Ausbildung der Mittleren medizinischen Berufe (MmB) erfolgt in Fachschulen, die 1960 aus dem allgemeinen Fachschulsystem herausgelöst und als [S. 381]„Medizinische Schulen“ dem Gesundheitsressort zugeordnet worden sind. Sie galten seitdem als Betriebsschulen, und die Absolventen erlangten formal keine „Fachschulqualifikation“, sondern einen Facharbeiterbrief. Seit dem 1. 9. 1974 sind sie Medizinische Fachschulen, bleiben aber den Einrichtungen des G. zugeordnet. Den bisher ausgebildeten Mittleren medizinischen Kräften (MmK) wird, soweit sie sich im Beruf bewährt haben, die „Fachschulqualifikation“ zuerkannt. Die Schulen bestehen in breiter Ausfächerung der Ausbildungsgänge bei allen Bezirkskrankenhäusern und Hochschulkliniken und — begrenzt auf die Krankenpflegeausbildung — bei fast allen großen Krankenhäusern. Für einige der Berufe ist die Ausbildung bei nur einer Schule zentralisiert (so: Apothekenassistent und Pharmazie-Ingenieur an der Pharmazieschule in Leipzig, Medizinische Assistenten an der Fachschule für MA in Ost-Berlin). Gesamtzahl der Schulen Anfang 1974: 60 mit ca. 31.000 Schülern. Voraussetzung für die Zulassung ist Abschluß der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die Ausbildung zu den Grundberufen dauert 3 Jahre; in den ersten 2 Jahren wechselt der Schulunterricht mit Perioden berufspraktischer Ausbildung. Das 3. Jahr wird in „überwiegend vertiefender praktischer Ausbildung“ an einer Gesundheitseinrichtung absolviert. Sie schließt mit staatlicher Prüfung und staatlicher Anerkennung ab. Mehrjährige Bewährung in der Berufsarbeit ist Voraussetzung für die Weiterbildung. Sie wird meist im Fernstudium durchlaufen, also neben (reduzierter) Berufsarbeit mit nur periodischem Aufenthalt in der Schule. Die Dauer der Weiterbildung ist unterschiedlich; sie beträgt bis zu 3 Jahren. „Leiteinrichtung“ für die Aus- und Weiterbildung der MmB ist das Institut für Weiterbildung Mittlerer medizinischer Fachkräfte in Potsdam, das unter Aufsicht und Anleitung der Akademie für Ärztliche Fortbildung steht und vor allem Lehrpläne, Lehrmaterial u. ä. erarbeitet. Das Weiterbildungsprinzip hat zu größerer Durchlässigkeit zwischen den Berufen in vertikaler Richtung beigetragen; von der Lehrausbildung her kostet der Weg jedoch viel Zeit. Die Grenzen zwischen den Berufen in horizontaler Richtung sind fast undurchlässig. Weitaus die meisten Weiterbildungsmöglichkeiten eröffnet die Krankenpflegeausbildung. Die Schwierigkeiten der „Erwachsenenqualifizierung“ im G. sind leicht erkennbar: Ein berufsbegleitendes Abendstudium können nur große Krankenhäuser bieten; Fernstudium zwingt in der medizinischen Ausbildung, die besonders viel praktische Übungen erfordert, zu ausgiebigen „Hospitationen“, die periodisch bei der Fachschule abgeleistet werden müssen. Beides bewirkt eine sehr starke Fluktuation gerade der aktiven Kräfte und beeinträchtigt damit die Stetigkeit der Arbeit in den Einrichtungen der ambulanten wie der stationären Versorgung. Die wichtigsten MmB sind in Grundstufe und Weiterbildungsstufen (diese in Klammern, höhere Weiterbildungsstufen durch / abgesetzt): Krankenschwester, -pfleger (Operationsschw.; Schw. f. Intensivbehandlung; Fachkrankenschw. Psychiatrie; Stationsschw. / Abteilungsschw. / Ltd. Schw.; Betriebsschw.; Gemeindeschw. / Gesundheitsfürsorgerin; Hygiene-Inspektor/Ltd. Hygieneinspektor; Medizinischer Assistent — früher Arzthelfer). Sprechstundenschwester; Stomatologische Schw.; Kinderkrankenschw.; Hebamme; Diätassistent. Medizinisch-technischer Laborassistent (MT Fachassistent f. Klin. Chemie; für Bakteriologie-Serologie; für Histologie 7 Ltd. MT Laborassistent). Medizin, techn. Radiologie-Assistent (MT Fachassistent f. Strahlenbehandlung; f. Nuklearmedizin / Ltd. MT Radiologie-Assistent). Physiotherapeut (Arbeitstherapeut / Ltd. Physiotherapeut). Audiometrie-Phoniatrie-Assistent. Apothekenassistent (Pharmazie-Ingenieur). Zahntechniker (Zahntechnikermeister). Krippenerzieher (Ltd. Krippenerzieher). Von mehreren Grundberufen aus erreichbar: Medizinpädagoge, d. i. Lehrkraft für den berufsprakt. Unterricht; Ökonom im Ges.- und Sozialwesen. VII. Aufwand und Kosten Der Aufwand für das G. ist verhältnismäßig hoch. Die Zahl der Beschäftigten betrug 1973 300.000 Personen. Von ihnen hatten Hochschulabschluß 37.400, Fachschul- oder Facharbeiterabschluß 171.300. Das medizinische Fachpersonal einschl. angelernter Kräfte umfaßt 230.000 Beschäftigte, das sind ca. 3 v. H. aller Berufstätigen (Bundesrepublik: 3,3 v. H. unter Einschluß der mithelfenden Familienangehörigen in Arzt- und Zahnarztpraxen). Fast 60 v. H. der Beschäftigten sind in den stationären Einrichtungen tätig. Die Besetzung der Krankenhäuser mit medizinischen Fachkräften ist hoch: auf 1 Beschäftigten dieser Gruppe (ohne Ärzte) kommen in Bezirks- und Kreiskrankenhäusern 2,7 Betten (Bundesrepublik: 3,1). In den Staatlichen Arztpraxen werden je Arzt ca. 5.000 Neuzugänge und 13.000 Konsultationen im Jahr geleistet; auf jeden Arzt kommen 1,1 nichtärztliche Fachkräfte. Die Kosten je ärztlichen Arbeitsplatz betragen 44.000 Mark. In den Polikliniken (Ambulatorien in Klammern) sind die entsprechenden Zahlen: 3.200 (3.500) Neuzugänge, 8.500 (10.500) Konsultationen und 63.000 (55.000) Mark. Die „Fallkosten“ (ohne Arzneimittel) liegen also zwischen 9 und 20 Mark. Die Leistungen und Kosten der „Ärzte in eigener Niederlassung“ werden nicht bekanntgegeben. [S. 382]Die laufenden Ausgaben (Betriebsaufwendungen) des Staates einschließlich Leistungen der Sozialversicherung „für gesundheitliche Zwecke“, also Abgeltung der ärztlichen und der Krankenhausleistungen sowie der Arzneimittel, aber ohne Barleistungen (Krankengeld u. dergl.), machten (1973) mit 9,3 Mrd. Mark 10 v. H. von den Ausgaben im Staatshaushalt aus, vom „Produzierten Nationaleinkommen“ 7,4 v. H. (Bundesrepublik: ca. 5 v. H. des Bruttosozialproduktes). Über die Höhe der Investitionen fehlen verwertbare Angaben. VIII. Regionale Unterschiede Die insgesamt günstig erscheinende medizinische Versorgung weist Unterschiede zwischen den Bezirken auf, u. a. in der Dichte der Einrichtungen, in den Zahlen verfügbarer Ärzte und nichtärztlicher Fachkräfte und in den Zahlen der Krankenhausbetten, die erhebliche Verteilungsmängel erkennen lassen. Die Zahl der Einwohner je Arzt in ambulanten Einrichtungen ist in den Bezirken Neubrandenburg und Karl-Marx-Stadt um 54 bzw. 45 v. H. höher als im Bezirk Rostock. Die Unterschiede liegen im wesentlichen in der Facharztdichte mit Frauen- und Kinderärzten, weniger in der Besetzung mit Allgemeinärzten. Doch kommen auf jeden einzeln praktizierenden Arzt — Staatl. Praxen und niedergelassene Ärzte zusammen — in den ungünstigsten Bezirken (Suhl, Frankfurt [Oder]) doppelt soviel Einwohner wie in den günstigsten (Magdeburg, Gera). Die Zahl der Neuzugänge und der Konsultationen je Arzt und Jahr in Ambulatorien ist im Bezirk Suhl um 55 bzw. 48 v. H. höher als im Bezirk Rostock; ähnliche Belastungsunterschiede bestehen in den Polikliniken und staatlichen Arztpraxen. Die Zahl der Krankenhausbetten (ohne Psychiatrie und Tuberkulose) auf 10.000 Einw. ist in den bestgestellten Bezirken (Rostock, Potsdam, Gera) um mehr als 50 v. H. höher als in den schlechtestgestellten (Suhl, Frankfurt [Oder], Cottbus). In Ost-Berlin liegt die Arztdichte fast doppelt so hoch wie in den ungünstigsten Bezirken, die Krankenhaus-Bettendichte um 60 v. H. höher. Dem größeren Bettenangebot entspricht aber nicht etwa eine um so geringere Auslastungsquote; vielmehr ist auch die Zahl der Behandlungsfälle größer. Einige Bezirke sind — gemessen am mittleren Stand der DDR — durchgängig unterversorgt. Das sind Bezirke mit vorwiegend agrarischer Struktur (Cottbus, Neubrandenburg, Schwerin) und solche ohne stark geförderte industrielle Struktur (Dresden, Karl-Marx-Stadt), während umgekehrt einige Bezirke mit bevorzugten Wirtschaftszweigen (Rostock, Gera, Leipzig) auch mit medizinischen Einrichtungen stark besetzt sind. Ost-Berlin liegt an der Spitze aller Bezirke. Noch stärker tritt die Unterversorgung hervor, wenn man industrielle Ballungszentren mit agrarischen Regionen vergleicht. Darüber wird statistisches Material nicht veröffentlicht. Die Verzerrungen in der Versorgungsstruktur sind im wesentlichen Folge der bevorzugten Ausstattung geförderter Gebiete mit hochwertiger medizinischer Ausrüstung und Wohnraum. Beides läßt die Aufnahme einer Tätigkeit für Ärzte in Krankenhäusern und Polikliniken attraktiv erscheinen. Es wirkt sich zum Nachteil der elementaren Versorgung aus. IX. Planprojektion und Korrekturen In der Folge des VIII. Parteitages der SED (1971) ist am 25. 9. 1973 in einem „Gemeinsamen Beschluß des ZK der SED, des Ministerrats und des Bundesvorstandes des FDGB“ ein detailliertes Programm „zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung“ festgelegt worden: Die „ambulante und stationäre Grundbetreuung“ soll nachdrücklich gefördert werden, besonders in Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde. In denjenigen „Gebieten, die ärztlich noch nicht ausreichend besetzt sind, ist die Zahl der Fachärzte zielgerichtet zu erhöhen“. Die „ambulanten Betreuungskapazitäten“ sollen in Neubauzentren durch leistungsfähige Polikliniken und Ambulatorien, „entsprechend den territorial unterschiedlichen Bedürfnissen“, aber auch — besonders auf dem Lande — „durch Schaffung von kleineren Ambulatorien und Staatlichen Arztpraxen“ erweitert werden. Die ambulante Betreuung soll auf den wichtigsten Fachgebieten verstärkt werden, „um die Diagnostik- und Wartezeiten zu verkürzen“ und „dem Arzt mehr Zeit für individuelle Beratung und Behandlung seiner Patienten zur Verfügung“ zu stellen. Dafür soll nicht nur die Zahl der Ärzte insgesamt noch weiter gesteigert werden, so daß ein Arzt auf 520 Einw. kommt. Auch der „oft übertriebene Ausbau spezialisierter Betreuungssysteme“ soll eingeschränkt und die Zahl der „Ärzte und Schwestern in Leitungsfunktionen vermindert“ werden, zugunsten unmittelbarer Arbeit am Kranken. Der Bau neuer Krankenhäuser in Suhl, Neubrandenburg, Schwerin, Cottbus und Frankfurt/Oder ist im Rahmen des nächsten Fünfjahrplans (1976–1980) vorgesehen. Die Investitionsmittel für das G.- und Sozialwesen sollen in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt werden. Den Ärzten und den übrigen Fachkräften soll die Tätigkeit in der Grundversorgung (einschl. Frauenheilkunde und Innerer Medizin) attraktiv gemacht werden: „Neue und erprobte wissenschaftliche Erkenntnisse werden den in der medizinischen Praxis tätigen Ärzten rascher und übersichtlicher zugängig gemacht.“ Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen können eine Zusatzvergütung bis zu 8 v. H. erhalten; ihre Altersversorgung wird verbessert (auch die der Ärzte in eigener Niederlassung). Für sie wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen, „um sie seßhaft zu machen“. [S. 383]Eine ungewöhnlich große Zahl von Kommentaren läßt erkennen, daß dieser gemeinsame Beschluß auf die lange erwartete Korrektur von Mängeln zielt, die in der medizinischen Versorgung entstanden sind. Ein besonders wichtiger Punkt ist das Ziel, das am Anfang des Beschlusses gesetzt ist, „die vertrauensvollen Beziehungen der Bürger zu den Gesundheitseinrichtungen zu vertiefen“. In der Allgemeinmedizin und in der Kinderheilkunde sollen „die Bürger überall von ihrem Recht Gebrauch machen können, den Arzt ihres Vertrauens (Hausarzt) zu wählen und ohne Schwierigkeiten dessen Rat … und Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Das geht weit über bloße Verbesserung von Organisation und Ausstattung des G. hinaus. Es bedeutet begrenzte „freie Arztwahl“ und ist eine klare Abkehr vom Bereichsarztsystem. Dieses ist von der Bevölkerung nicht angenommen worden. Die Forderung weiter Teile der Bevölkerung nach „individueller Beratung und Behandlung“ hat sich vorerst durchgesetzt. X. Leistungen und Erträge Die Leistungen der Einrichtungen des G. unterscheiden sich in Diagnostik und Behandlung ihrer Zahl nach wohl nicht wesentlich von denen in der Bundesrepublik Deutschland, soweit das Fehlen von Angaben über die in eigener Niederlassung tätigen Ärzte ein Urteil zuläßt: In den staatlichen Einrichtungen kommen auf jeden Einwohner ca. 3 Behandlungsfälle pro Jahr, auf jede Behandlung 2,4 Beratungen; die Ärzte in eigener Niederlassung stellen ein Siebentel der ambulant tätigen Ärzte, ihr Leistungsanteil dürfte aber über dem der übrigen liegen. In den Krankenhäusern werden — ohne Fachabt. für Psychiatrie, Tuberkulose und andere Langlieger — 7,6 v. H. der Einw. pro Jahr stationär behandelt (Bundesrepublik: 7,3 v. H.). Über die Behandlung hinaus sind Vergleiche direkt nicht möglich: Die Leistungen an Vorsorge, Früherkennung und Nachsorge sind nicht vergleichbar. Die Erträge medizinischer Leistungen sind schwer zu vergleichen. Der Krankenstand liegt ständig zwischen 5 und 6 v. H. der Beschäftigten, also in ähnlicher Höhe wie in der Bundesrepublik, wird aber anders berechnet. Die Zahl der Männer, die zwischen dem 55. und dem 65. Lebensjahr aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden, oder umgekehrt die Erwerbsquoten der älteren Männer, lassen sich aufgrund veröffentlichten demographischen Materials nicht ermitteln, frühzeitige Berentung mag also häufiger sein als die Staatsorgane wünschen. Indessen ist die Lebenserwartung in der DDR durchgängig höher als in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar bei den Frauen vom 40. Lebensjahr an um ca. 0,5 Jahre, bei den Männern zwischen 50 und 70 Jahren um etwa 1,0 Jahre. Ähnlich auffällig sind Unterschiede in der Sterblichkeit der Kinder vor und unmittelbar nach der Geburt (perinatale Sterblichkeit): Bereinigt man die Zahlen der DDR und der Bundesrepublik von den Wirkungen statistisch verschiedener Erfassung, so ergibt sich in der DDR (bei sonst gleicher Summe von Totgeburtlichkeit und Säuglingssterblichkeit) eine eindeutig geringere Frühsterblichkeit vom 2. bis zum 7. Tag nach dej Geburt um 3,0 v. T. Sie hängt mit der geringeren Häufigkeit von Frühgeburten, und diese möglicherweise mit der umfassenden Vorsorge in der Schwangerschaft zusammen. Man wird die Erträge des G. der DDR somit nicht gering schätzen dürfen. XI. Forschung und Forschungsorganisation Die medizinische Forschung (mF.) in der DDR ist bis in die 60er Jahre, wie in der Sowjetunion, von ideologisch begründeten Beschränkungen in ihrer Entwicklung gehemmt worden. Selbst als sich die sowjetische Medizin davon freimachte, ist die DDR nur zögernd gefolgt. Am deutlichsten ist dies an der relativ späten Aufnahme psychoanalytischen und psychosomatischen Gedankenguts zu erkennen. Die offizielle mF. hatte daher zunächst den Anschluß an die internationale Entwicklung verloren. Das ist heute überwunden. Grundlagenforschung in der Medizin ist in erster Linie Aufgabe der Akademie der Wissenschaften, die eine beträchtliche Zahl leistungsfähiger Institute für mF. unterhält, darunter die Institute für Krebsforschung (Berlin-Buch), für Ernährungsforschung (Bergholz-Rehbrücke bei Potsdam) und für Kreislaufregulationsforschung. Grundlagenforschung wird auch in einer Anzahl gut ausgestatteter Hochschulinstitute betrieben. MF. zur Förderung der Erkennung und Behandlung bestimmter Krankheiten ist Aufgabe zahlreicher Hochschulinstitute, die in ihrer Ausrüstung dafür vergleichbaren Instituten westlicher Länder technologisch kaum, in der Vielfalt verfügbarer Geräte hingegen zuweilen beträchtlich nachstehen. Der Koordinierung dienen die Wissenschaftlichen Gesellschaften (für nahezu jedes Spezialgebiet). Anwendungsorientierte mF. dagegen ist überwiegend Aufgabe staatlicher Forschungs-Institute, die dem Ministerium für G. unterstehen (so die Institute für Arbeitsmedizin, für Arzneimittelwesen, für Bäder- und Kurortwissenschaft, für Diabetes-F., für Hygiene des Kindes- und Jugendalters, für Lungenkrankheiten und Tuberkulose usf.). 1970 ist ein Rat für Planung und Koordinierung der medizinischen Wissenschaft beim Ministerium für G. errichtet worden (Statut vom 1. 10. 1970). Er soll Empfehlungen über Ziele und Methoden der mF. ausarbeiten. Dabei geht es besonders um Konzentration und „Profilierung“ der F. und ihrer Institute und um die Festlegung von Forschungsschwerpunkten. Er soll ferner die Durchführung und Erfüllung der gesetzten Aufgaben überwachen. Wichtigste [S. 384]Aufgabe dieses Rates ist es, die Kooperation und Koordinierung der F.-Einrichtungen; er soll das Zusammenwirken in komplexen wissenschaftlichen Arbeiten und einen optimalen Informationsfluß sichern. Der Rat ist aus führenden Vertretern der medizinischen Wissenschaft und Praxis sowie angrenzender F.-Gebiete zusammengesetzt. Er bildet „Problemkommissionen“, diese ihrerseits Arbeits- und Expertengruppen. Präsident und Mitglieder werden vom Minister für G. berufen, und zwar für jeweils 4 Jahre. Derzeitiger Präsident (1974) ist Prof. Dr. Kraatz (Gynäkologe). Im November 1970 hat der Staatsrat einen „Beschluß zur weiteren Entwicklung der mF. und der Wissenschaftsorganisation in der Medizin und über die Hauptaufgaben der mF. im Perspektivplanzeitraum“ veröffentlicht: Darin wird ein Gesamtplan der mF. gefordert und dem Ministerium für G. aufgetragen, ein System der Planung, Leitung und Organisation der mF.-Vorhaben durchzusetzen. Als Hauptgegenstände werden genannt Herz- und Kreislaufkrankheiten, Geschwulstkrankheiten, Immunologie und Infektionsschutz sowie Arbeitsmedizin, ferner ein analytisch-diagnostisches System zur Verbesserung und Beschleunigung der medizinischen Diagnostik. Die mF. soll damit mehr als bisher auf die Zweckbezogenheit und Anwendbarkeit ihrer Ergebnisse orientiert werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 375–384

Gesundheitswesen (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 [S. 375] I. Struktur- und Organisationsprinzipien Das G. ist staatlich organisiert. Struktur und Organisation gleichen weitgehend, sieht man von dem niedrigen Prozentsatz privat praktizierender Ärzte und Zahnärzte, der Existenz kirchlicher Krankenhäuser und Pflegeheime z. B. ab, denen des G. der UdSSR. Das System ist durchgängig gegliedert in Hygiene-Aufsicht,…

DDR A-Z 1975

Zentralkomitee (ZK) der SED (1975)

Siehe auch: Zentralkomitee der SED: 1963 1965 1966 Zentralkomitee der SED (ZK): 1969 Zentralkomitee (ZK) der SED: 1979 1985 Das ZK „führt die Beschlüsse des Parteitages aus“ und ist „zwischen den Parteitagen“ das höchste Leitungsorgan der Partei (4. Statut der SED von 1963, Punkt 39). Es ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Mit der Umwandlung der SED in eine „Partei neuen Typus“ wurde sukzessive auch die Führungsstruktur der Partei derjenigen der KPdSU angeglichen. Mit dem III. Parteitag (20.–24. 7. 1950) löste das ZK aus 50 [S. 962](stimmberechtigten) und 31 (nichtstimmberechtigten) Kandidaten den bisherigen — 80köpfigen — Parteivorstand ab. Das ZK besteht aus Mitgliedern und Kandidaten. Ihre Zahl ist nicht verbindlich festgelegt und veränderte sich seit 1950 wie folgt: Die personelle Zusammensetzung des ZK spiegelt z. T. den Trend der jeweiligen Parteilinie wider. Mit dem VI. Parteitag (1963) wurde die Tendenz deutlich, akademische Kader, Fachleute aus Technik, Wissenschaft und Wirtschaft, in größerer Zahl in das höchste repräsentative Gremium der Partei aufzunehmen. Die Wahlen des VIII. Parteitages zum ZK wie die des ZK zum Politbüro und zum Sekretariat lassen personalpolitische Stabilität und Kontinuität erkennen. Erst das 10. Plenum des ZK (Oktober 1973) spiegelte bei den obersten Exekutiv- und Beschlußgremien die inhaltlichen Veränderungen der Honecker-Ära andeutungsweise wider. (Das gilt allerdings weniger für das ZK. Für die seit dem Juni 1971 verstorbenen 6 ZK-Mitglieder wurden Kandidaten zu Vollmitgliedern gewählt.) Das ZK verkörpert die führende Rolle der Partei in Staat und Gesellschaft, in ihm sind wichtige Funktionsinhaber aller gesellschaftlichen Bereiche vertreten. Unterrepräsentiert sind die nachgeordneten staatlichen Ebenen (Bezirke und Kreise), die Universitäten, die Mitglieder ohne besondere Funktionen und die Frauen. Trotz seiner von der Parteiführung manipulierten Zusammensetzung und seiner Funktion hat das ZK das Potential für ein Beratungs- und Konsultationsgremium. Ca. 68 v. H. der Mitglieder und Kandidaten des amtierenden ZK haben eine Hoch- oder Fachschule (einschließlich der Parteischulen der SED) absolviert. Das Durchschnittsalter der Mitglieder und Kandidaten des ZK lag 1963 bei 45, 1967 bei 48 Jahren. Wahl und Mitgliedschaft. Die Mitglieder und Kandidaten des ZK werden vom Parteitag gewählt. Voraussetzung ihrer Wahl ist eine mindestens 6jährige Mitgliedschaft in der SED. Ausnahmen bedürfen der Bestätigung des Parteitages, der formal auch die Zahl der Kandidaten und Mitglieder des ZK festlegt. Das vom VIII. Parteitag (Juni 1971) gewählte ZK hat 135 Mitglieder und 54 Kandidaten. Die Auswahl der Delegierten zum Parteitag und damit der potentiellen Mitglieder und Kandidaten des ZK ist eine der wichtigsten Aufgaben der Kaderpolitik. Funktionen. Bei den Funktionen des ZK ist zwischen den „legislativen“ („… ist zwischen den Parteitagen das höchste Organ der Partei …“) und den „exekutiv-administrativen“ („… leitet … vertritt …, entsendet …, lenkt …“) zu unterscheiden. Das Plenum des ZK tritt statuarisch mindestens einmal in 6 Monaten zu einer Sitzung zusammen. Zwischen Juni 1971 (VIII. Parteitag) und Juni 1975 fanden 14 Sitzun[S. 963]gen statt. (Zum Vergleich: zwischen dem III. und IV: Parteitag, dem IV. und V. Parteitag und zwischen dem V. und VI. Parteitag gab es 18, zwischen dem VI. und VII. Parteitag 15 ZK-Tagungen und zwischen dem VII. und VIII. Parteitag 17 ZK-Plena). Die ZK-Plena haben heute den Charakter von Arbeitstagungen. Das Plenum nimmt den Rechenschaftsbericht des Politbüros über dessen Arbeit seit der letzten ZK-Tagung entgegen und diskutiert ihn. Häufig hält ein Mitglied oder Kandidat des Politbüros ein Grundsatz-Referat zu einem wichtigen Thema, das ebenfalls in Diskussionen erörtert wird. Zu wichtigen Problemkomplexen können auch Experten und andere Funktionäre hinzugezogen werden (Neuerung des 4. Statuts von 1963); dies wurde besonders in der ersten Hälfte der 60er Jahre praktiziert. Der Politbürobericht, die Referate und Diskussionen werden zumeist nur in Auszügen im „Neuen Deutschland“ — dem Zentralorgan der SED — veröffentlicht und müssen von den Parteimitgliedern für die konkrete Parteiarbeit „ausgewertet“ werden. Personelle Veränderungen werden in der Regel ohne Kommentar bekanntgegeben. Formell wird auf der Tagung des ZK die weitere Politik der Partei im Rahmen der vom letzten Parteitag verabschiedeten Grundsätze festgelegt. Der tatsächliche Einfluß des Plenums auf Personalpolitik und Generallinie ist jedoch nur schwer abzuschätzen. Immerhin hat das ZK der KPdSU sowohl in der Frühphase des Sowjetstaates als auch in der Chruschtschow-Ära mehrmals entscheidend den Kurs der Partei mitbestimmt. Vom ZK der SED läßt sich Ähnliches bis heute nicht feststellen. Der Einfluß des Politbüros der SED ist nach wie vor ausschlaggebend. Viele Jahre schien das ZK ein reines Akklamationsorgan zu sein, obwohl die meisten seiner Mitglieder in wichtigen Regierungs-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Funktionen des Parteiapparates tätig sind. Einzelne leiten wissenschaftliche Institutionen, andere gehören von Fachleuten beratenen Kommissionen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen an, die durch Rückinformationen von der Basis auf Entscheidungen der Parteiführung Einfluß nehmen. Gegenwärtig sind daher Ansätze eines Wandels des ZK zu einem „Transformations- und Konsultationsgremium“ (P. C. Ludz, Parteielite im Wandel, Köln-Opladen, 1968) nicht zu übersehen. Das ZK beruft die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK) und beschließt über deren Zusammensetzung. In den 40er und 50er Jahren erfüllte die ZPKK eine wichtige Funktion, wenn es um die Erhaltung der „Einheit und Reinheit der Partei“ im Rahmen der Parteisäuberungen ging. Ihre Beschlüsse bedürfen ebenfalls der Zustimmung des ZK. Zur politischen Leitung der Arbeit zwischen den Plena wählt das ZK das Politbüro und zur Durchführung der laufenden Arbeiten das Sekretariat des ZK. Diese beiden Gremien sind die tatsächlichen Träger des Entscheidungsprozesses in der SED und damit in der DDR. Das ZK kann in den Parteiorganisationen wichtiger gesellschaftspolitischer Bereiche Parteiorganisatoren einsetzen und/oder Sonderabteilungen einrichten. Es kann ferner zwischen den Parteitagen Parteikonferenzen einberufen, um personalpolitische Veränderungen oder inhaltlich grundlegende Beschlüsse verabschieden zu lassen. (Bisher gab es in der Geschichte der SED 3 solcher Parteikonferenzen.) Formell hat das ZK als Kollektivorgan ferner die zumeist langjährig im Apparat tätigen Abteilungsleiter des ZK zu bestätigen. Durch seinen Apparat, der in über 35 [S. 964]Abteilungen (mit ca. 2.000 hauptamtlichen Funktionären) gegliedert ist, die den Sekretären des ZK unterstehen, vertritt 1. das ZK die SED im Verkehr mit anderen Parteien und Organisationen, bestimmt 2. das Leitungspersonal für gesellschaftspolitisch wichtige Funktionen (Kaderpolitik), lenkt 3. die Arbeit der zentralen staatlichen Organe und Organisationen durch die in ihnen bestehenden Parteigruppen; leitet und kontrolliert 4. die parteieigenen Betriebe; setzt 5. die Redaktionskollegien der Parteizeitungen und -Zeitschriften ein, die der Kontrolle des zentralen Apparates unterliegen, und informiert 6. die Parteiorganisationen über die Linie der Partei (regelmäßige schriftliche, nicht veröffentlichte Parteiinformationen) und die Tätigkeit des Apparates. Die Fachabteilungen sind in Sektoren und Arbeitsgruppen unterteilt. In ihrer Struktur entsprechen die Abteilungen des ZK denen von ihnen angeleiteten und kontrollierten Organisationen des Staatsapparates. In der Regel ist der zuständige Abteilungsleiter des ZK jedoch einflußreicher als das „entsprechende“ Mitglied des Ministerrates. Mit ihren Vorlagen und Anregungen setzen die Abteilungen die legislative Tätigkeit der Volkskammer in Gang und kontrollieren den gesamten Regierungsapparat. Ständig oder zeitweilig sind dem ZK bzw. dem Politbüro — gelegentlich zusammen mit dem Ministerrat oder seinem Präsidium — Kommissionen oder Arbeitsgruppen zugeordnet, die einzelne Sachgebiete übergreifende Aufgaben des ZK oder des Ministerrates koordinieren sollen (zum Beispiel: Kommission für Nationale Sicherheit, Ltr. P. Verner; Kommission zur Überarbeitung des Parteiprogramms, Ltr. E. Honecker; Kommission zur Überarbeitung des Parteistatuts, Ltr. P. Verner; Kommission für Agitation, Ltr. W. Lamberz). Dem ZK angeschlossen sind: a) das Institut für Marxismus-Leninismus (Direktor: G. Heyden); b) das Institut für Gesellschaftswissenschaften (Direktor: O. Reinhold); c) die Parteihochschule „Karl Marx“ (Direktor: H. Wolf); d) das Institut für Meinungsforschung (Direktor: H. Berg); e) das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung (Direktor: H. Koziolek) sowie weitere Institute und Schulen zur Kaderbildung. Andere Institutionen — wie das Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (IPW, Direktor: M. Schmidt) — arbeiten besonders eng mit einzelnen ZK-Abteilungen zusammen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 961–964 Zentralisation A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zentralrat der FDJ

Siehe auch: Zentralkomitee der SED: 1963 1965 1966 Zentralkomitee der SED (ZK): 1969 Zentralkomitee (ZK) der SED: 1979 1985 Das ZK „führt die Beschlüsse des Parteitages aus“ und ist „zwischen den Parteitagen“ das höchste Leitungsorgan der Partei (4. Statut der SED von 1963, Punkt 39). Es ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Mit der Umwandlung der SED in eine „Partei neuen Typus“ wurde sukzessive auch die Führungsstruktur der Partei derjenigen der KPdSU angeglichen. Mit…

DDR A-Z 1975

Betriebsformen und Kooperation (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Betriebsformen An die Stelle der verschiedenartigen früheren Rechtsformen im gewerblichen Bereich ist in der DDR ein einheitlicher Typ getreten: der Volkseigene Betrieb (VEB) als eine rechtsfähige Organisation mit staatlich begrenztem Aufgabengebiet. Die Dispositionsmöglichkeiten der VEB bewegen sich in den Grenzen lang- und kurzfristiger Planungen. Diese Merkmale gelten auch für das Kombinat, einem Zusammenschluß mehrerer volkseigener Betriebe unter einer einheitlichen Kombinatsleitung. In der Rechtsform ähnelt das Kombinat dem Trust, im Hinblick auf die verbliebene Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe weist es Ähnlichkeiten mit dem Konzern auf. Der VEB bzw. das Kombinat ist die dominierende Betriebsform in der DDR-Wirtschaft (vgl. Tabelle „Beschäftigte nach betrieblichen Eigentumsformen und Wirtschaftsbereichen“). Als Übergangslösung (in der Form zumeist einer Kommanditgesellschaft) bestanden von 1956 bis 1972 Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB). Gegenwärtig existiert eine nennenswerte Anzahl nur noch im Handel (als Kommissionshandel) und im Verkehrswesen. Als eine Übergangsform werden grundsätzlich auch die heute noch existierenden privaten Betriebe, d. s. hauptsächlich Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe, angesehen. Vorherrschende Betriebsformen in den nichtindustriellen Wirtschaftszweigen sind die Genossenschaften. Sie sind juristische Personen mit begrenzter Rechtsfähigkeit, die auf der Grundlage staatlicher Statute und staatlicher Planauflagen arbeiten. Bedeutung haben die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) mit drei Untertypen (LPG I, LPG II, LPG III), die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH), die genossenschaftlichen Baueinrichtungen der Landwirtschaft, die Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (PWF), die Konsumgenossenschaften und die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG). Neben den LPG mit gemischt genossenschaftlich-privatem Eigentum bestehen landwirtschaftliche Großbetriebe als volkseigene Güter (VEG). Sie bewirtschaften 7 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche der DDR. Als spezielle Kooperationsform im Bereich der Pflanzenproduktion bestehen seit 1972 „Kooperative Abteilungen Pflanzenproduktion“ (KAP). Sie werden von LPG und VEG als weitgehend selbständig wirtschaftende spezialisierte Produktionseinheiten gebildet. Die wirtschaftlich — und im allgemeinen auch juristisch — selbständige Wirtschaftseinheit im Einzelhandel ist der in unterschiedlichen Eigentumsformen organisierte Einzelhandelsbetrieb. Dazu gehören Warenhäuser, HO-Kreisbetriebe, Konsumgenossenschaften und Verkaufsstellen. Auf der mittleren Leitungsebene existieren verschiedenartige staatliche Instanzen — wirtschaftsleitende Organe — zur einheitlichen Leitung und Planung von relativ abgegrenzten Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Sie arbeiten nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung und bilden eigene Finanzfonds (vgl. Schaubild „Fonds der VEB, Kombinate und VVB“). Ihnen unterstehen in der Regel die volkseigenen Betriebe, Genossenschaften und Einzelhandelsbetriebe als die primären Wirtschaftseinheiten. Wirtschaftsleitende Organe sind in der Industrie und in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB), ferner die Vereinigung [S. 134]Volkseigener Warenhäuser „Centrum“ und die Vereinigung Interhotel. Im Handel rechnen dazu die Staatlichen Kontore für Roh- und Betriebsstoffe, Maschinen und technische Ausrüstungen, die Zentralen Warenkontore und die Großhandelsdirektion Textil- und Kurzwaren für Konsumgüter, die Militärhandelsorganisation (MHO) sowie die Außenhandelsbetriebe und Exportkontore. Für den materiell produzierenden Wirtschaftsbereich sind die VEB, Kombinate und VVB von überragender Bedeutung. VEB und Kombinate sind die wirtschaftlichen und sozialen Grundeinheiten, die „für die Erfüllung der staatlichen Pläne unter Beachtung des Bedarfs der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Erfordernisse des sozialistischen Staates verantwortlich“ sind (VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. 3. 1973, GBl. I, S. 129). Sie haben eine plan- und vertragsgerechte Fertigung auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau zu organisieren, die Produktionssortimente nach den Ergebnissen der Forschung und Entwicklung, der Bedarfsforschung und internationaler Spezialisierungsabkommen zu gestalten, die Produktionsfaktoren (Arbeitskräfte, Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) kostengünstig und effizient einzusetzen sowie besondere politisch-staatliche Aspekte wie die Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb des RGW, Lieferungen für militärische Zwecke, die Förderung der „sozialistischen Wehrerziehung“ und den Schutz des Volkseigentums besonders zu beachten. Diese Aufgabenstellung gilt ebenso für die VVB. Sie wird ergänzt durch spezifische Funktionen, die aus der Rolle der VVB als „wirtschaftlich-technischen Führungsorganen“ der ihnen unterstellten VEB und Kombinate sowie darüber hinaus aus der Gesamtinteressenlage der jeweiligen Industriebranche erwachsen. Innerhalb des VVB-Verbandes ist die VVB-Zentrale für die Gesamtplanung, -leitung und -kontrolle und die Sicherung der wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verantwortlich. Dies schließt die Beratung und Unterstützung der Betriebe in Forschungsfragen und bei der Gestaltung der zwischenbetrieblichen Kooperation sowie die Zentralisierung betrieblicher Teilfunktionen ein, z. B. Forschung und Entwicklung, Marktforschung, Kundendienst. Innerhalb der gesamten Industriebranche hat die VVB eine ausgewogene Wirtschaftsentwicklung und eine einheitliche wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Entwicklung zu fördern und praktisch durchzusetzen. Sie hat die Zusammenarbeit der Betriebe im Rahmen der Erzeugnisgruppenarbeit und Kooperationsverbände zu unterstützen und die kostengünstige Konzentration und Spezialisierung der Fertigung, der Forschung und des Absatzes zu unterstützen. VEB, Kombinate und VVB sind rechtsfähige Organisationen, die nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten — d. h. eigene Gewinn- und Verlustrechnungen durchführen — und über eigene Finanzmittel verfügen. Die Finanzmittel werden in Fonds für unterschiedliche Zwecke bereitgestellt (vgl. Schaubild „Fonds der VEB, Kombinate und VVB“). Mitte 1972 wurde zur Stimulierung zusätzlicher, über die Planauflagen hinausgehender Leistungen zusätzlich zu den bisherigen Fonds ein Leistungsfonds geschaffen. [S. 135]Die typische Organisationsstruktur der VEB und Kombinate weist verschiedene Ebenen auf (vgl. Schemata „Leitungsstruktur eines Großbetriebs“, „Organisationsstruktur eines Industriekombinats“). An der Spitze steht der den Betrieb bzw. das Kombinat allein verantwortlich leitende Generaldirektor, Betriebsdirektor bzw. Betriebsleiter („Prinzip der Einzelleitung“). Die Erwartungen, die von der SED, den staatlichen Behörden, den technisch ökonomischen Organisationen (KdT; ASMW) und Massenorganisationen sowie den Beschäftigten mit der Rolle des Leiters verknüpft und auch rechtlich fixiert werden, sind sehr zahlreich und z. T. widersprüchlich. Der Leiter wird unterstützt durch ein Sekretariat und einen Justitiar. Ihm unterstehen mehrere Stabsorgane (z. B. der Hauptbuchhalter und die Personal- und Organisationsabteilungen) und schließlich die Fachdirektoren für Technik, Ökonomie, Produktion, Forschung sowie Beschaffung und Absatz mit ihren Unterabteilungen. Das NÖS führte zur Herausbildung der Direktorate für Beschaffung und Absatz sowie für Ökonomie; hinzu kam später das Direktorat für Forschung bzw. Wissenschaft. Problematisch ist das Verhältnis der weisungsbefugten Linie zu den nur beratenden Stäben. Häufig besteht eine Tendenz, den in den Stabsstellen arbeitenden Sachverständigen auch Linienfunktionen zu überlassen und das Leitungssystem damit stärker zu dezentralisieren. Die Leitung gemäß dem „Prinzip der Einzelleitung“ erleichtert solche Tendenzen, da der Einzelleiter immer wieder auf Expertenwissen angewiesen ist. Die Generaldirektoren, Betriebsdirektoren und Betriebsleiter werden jeweils von dem Leiter der übergeordneten Leitungsinstanz in ihre Rolle als staatlicher Leiter berufen und sind diesem gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Die Generaldirektoren der VVB und der direkt unterstellten Kombinate beruft der jeweilige Industrieminister. Im Unterschied zu den VEB und den nicht direkt angeleiteten Kombinaten enthält die Organisationsstruktur der VVB (vgl. Schema „Organisationsstruktur einer VVB“) häufig noch wissenschaftlich-technische Zentren und Institute, zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbetriebe sowie besondere Arbeitsgruppen für Prognose, langfristige Planung und sozialistische Wirtschaftsführung. Weitere spezielle Organisationseinheiten sind das Ingenieurbüro für Betriebswirtschaft, die Einkaufs- und Absatzorgane und die Leitbetriebe der Erzeugnisgruppen. [S. 136] <II. Volkseigener Betrieb> (VEB) Der volkseigene Betrieb ist die wichtigste Wirtschaftseinheit der DDR. Die größeren VEB werden zentral geleitet und unterstehen den VVB, die übrigen VEB unterstehen den Bezirkswirtschaftsräten oder anderen Staats- und Wirtschaftsorganen (Wirtschaft, Schaubild „Leitungsstruktur der Wirtschaft“). Die VEB setzen sich zusammen aus Betrieben, die 1945 beschlagnahmt und später zu „Volkseigentum“ erklärt wurden sowie den nach Kriegsende neu errichteten staatlichen Betrieben. Durch den Befehl 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. 10. 1945 „Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland“ waren mehrere zehntausend gewerbliche Unternehmungen sequestriert worden, die in der Folge durch die SMAD nach drei Gruppen gegliedert wurden. In einer „Liste A“ wurden solche Betriebe zusammengestellt, die einem Volksentscheid über eine Enteignung unterworfen werden sollten. Ein solcher Volksentscheid fand jedoch nur im Lande Sachsen (Juni 1946) statt. — In eine „Liste B“ waren solche Betriebe aufgenommen worden, deren geringere Bedeutung eine schnelle Enteignung nicht notwendig machte (kleinere gewerbliche Unternehmen). Sie wurden unter großem propagandistischem Aufwand den Inhabern wegen fehlender politischer „Belastung“ zurückgegeben. — Die „Liste C“ enthielt schließlich diejenigen Betriebe, die für den Übergang in Sowjet. Eigentum als SAG-Betriebe vorgesehen waren und durch den Befehl 167 vom 5. 6. 1946 „auf Grund der Reparationsansprüche der SU in sowjetisches Eigentum“ übergingen. Als Rechtsträger der VE-Betriebe waren Vereinigungen Volkseigener Betriebe, Kreis- und Kommunalbehörden, Genossenschaften und die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) vorgesehen. Knapp 10.000 Unternehmungen, darunter zahlreiche kleine und mittlere Handwerks-, Transport- und Handelsunternehmen, wurden enteignet. Bis 1951 waren die VEB unselbständige Filialbetriebe der ihnen vorgeordneten VVB. Zum 1. 1. 1952 wurden sie zwar in selbständig wirtschaftende Einheiten umgewandelt, die aber noch immer Realisierungsinstanzen für detailliert vorgegebene Plandaten waren. Sie erhielten eine eigene finanzielle Grundausstattung und einen eigenen Umlaufmittelfonds; sie entrichteten seitdem auch selbständig die Abgaben an den Staatshaushalt (Steuern; <➝Produktionsabgabe>). [S. 137]Seit der Einführung des Neuen Ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Jahre 1963 wurden die VEB wieder stärker von den VVB angeleitet. Jedoch kamen den VEB bis 1970 mehr Entscheidungsrechte zu. Ihre im Rahmen vorgegebener Plankennziffern verstärkten Entscheidungskompetenzen (z. B. über Investitionen) sollten eine stärkere wirtschaftliche Optimierung sowie erhöhte Initiativen auslösen. Zu diesem Zweck wurde eine Reihe von — auf den Gewinn und die Gewinnverwendung — wirkenden ökonomischen Hebeln eingeführt. Da in der Folge die betrieblichen Strukturziele zunehmend von den gesamtwirtschaftlichen Zielen abwichen und auch die 1968 entwickelte „Strukturpolitische Konzeption“ des Ministerrates erhebliche Störungen auslöste, wurden den VEB mit der Rezentralisierung von Ende 1970 wieder Entscheidungskompetenzen — insbesondere über Investitionen — genommen. Die ökonomischen Hebel (und damit auch die Fondsbildung) wurden so umgestaltet, daß sie einen starken Druck zur Planerfüllung auf die Betriebe ausübten (Fonds). Bezüglich wissenschaftlich-technischer Weiterentwicklungen gilt heute, daß sowohl Funktionen und Aufgaben der VEB als auch Finanzmittel aus dem betrieblichen Fonds Wissenschaft und Technik bei den übergeordneten VVB zentralisiert werden. Eine im Frühjahr 1972 durchgeführte Sozialisierungsaktion erhöhte die Zahl der VEB um 2.910 (Ende 1971) auf 13.800. Die Verstaatlichung erfaßte alle Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) und private Betriebe in der Industrie (einschl. Bauindustrie) sowie einen Teil der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). Die BSB hatten bis zur Verstaatlichung ca. 10 v. H. der industriellen Bruttoproduktion und 12,5 v. H. der Bruttoproduktion in der Bauindustrie aufgebracht. Die entsprechenden Anteile der privaten Betriebe lagen bei 1,3 v. H. und 0,9 v. H. Der Anteil der volkseigenen Betriebe an der Warenproduktion in der Industrie stieg von 83,1 v. H. im Jahr 1971 auf 94,9 v. H. im Jahr 1972. In volkseigenen Betrieben arbeiteten 1973 ca. 6~Mill. Beschäftigte (ohne Lehrlinge) von insgesamt 7,8 Mill. in der Wirtschaft Beschäftigten. III. Kombinat Das Kombinat (K.) besteht aus Betrieben, in denen die Güterherstellung technologisch und ökonomisch zusammenhängender Produktionszweige zusammengefaßt ist. Es entsteht gewöhnlich durch den fusionsartigen Zusammenschluß einzelner VEB, wobei der qualifizierteste bzw. größte Betrieb zum Sitz des K. wird. Die Vereinigung kann zusätzlich auch eine räumliche Zusammenlegung beinhalten. Die K.-Betriebe arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Ihnen verbleiben Kompetenzen bei der Betriebsplanung, der Finanzwirtschaft, der Forschung und Entwicklung sowie bei der Kooperation und Abstimmung mit örtlichen Räten. Verbreitet sind K. vor allem im Gewinnungs- und Verarbeitungsbereich der Braunkohle, wo die Produktionszweige der Kohlenindustrie, Energieerzeugung und chemischen Industrie vereinigt wurden (z. B. VEB Braunkohlen-K. Schwarze Pumpe, Kreis Spremberg; VEB Elektrochemisches K. Bitterfeld; VEB Leuna-Werke „Walter Ulbricht“). K. bestehen weiterhin in der Eisen- und Stahlindustrie (z. B. VEB Bergbau- und Hütten-K. „Maxhütte“, Unterwellenborn), in der Nichteisenmetallindustrie (z. B. VEB Mansfeld-Hütten-K. „Wilhelm Pieck“, Eisleben) und in verschiedenen Branchen der weiterverarbeitenden Industrie (z. B. Fisch-K. Rostock; VEB Uhren-K. Ruhla; VEB Kabelwerk Oberspree, Berlin-Oberschöneweide; VEB K. Chemieanlagenbau, Leipzig; VEB K. für Haushaltsgroßgeräte, Schwarzenberg). K. der weiterverarbeitenden Industrie wurden besonders in den Jahren 1967–1970 gebildet. Damit wurden Voraussetzungen für die zur Sicherung eines ausreichenden Wirtschaftswachstums erforderlichen Rationalisierungen in der Form von Mechanisierungen, der Standardisierung von Baugruppen (Einheitssysteme), Automatisierungen und der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung geschaffen. Ein Sonderfall der K. sind K. der örtlichen Versorgungswirtschaft. Die Organisationsstruktur ist stark abhängig von der Form der Vereinigung. Sie ist komplizierter bei K., die unterschiedliche Verarbeitungsprozesse vereinen (z. B. elektro-chemisches K.). (Vgl. Schema „Organisationsstruktur eines Industriekombinats“.) Als Grundformen lassen sich unterscheiden: K. als die Zusammenfassung von 1. aufeinanderfolgenden Stufen der Rohstoffverarbeitung (z. B. Eisenhütten-K. mit den Stufen Erzförderung, Roheisen-, Stahl- und Walzguterzeugung), 2. verschiedenartigen Verarbeitungsprozessen eines Rohstoffes (z. B. Chemie-K., Kupfer-K.), 3. Haupt- und Nebenfertigung (z. B. Fisch-K. einschließlich Fischmehlherstellung), 4. technologisch gleichartigen Produktionen (z. B. Uhren-K. als Zusammenschluß von Betrieben einer Erzeugnisgruppe). Die Hauptaufgabe der K.-Bildung liegt in der Schaffung größerer Produktionseinheiten mit günstigeren Produktionsstrukturen. Als wirtschaftliche Organisationsform dient das K. — ähnlich den Kooperationsverbänden und den Erzeugnisgruppen — der mehrere Betriebe wie ganze überbetriebliche Fertigungssysteme erfassenden Spezialisierung und Konzentration sowie der „Ökonomisierung“ der Leitung. K. sollen die Zersplitterung der Industrieproduktion wie der Forschung und Entwicklung verringern und die Verbesserung betrieblicher Fertigungsorganisation ermöglichen. Die K.-Bildung kann im einzelnen mit folgenden [S. 138]Vorzügen verbunden sein: 1. Beschleunigung und erhöhte Kontinuität der Fertigungsprozesse, 2. bessere Anordnung der Produktionsstufen und -verfahren, 3. leichtere Mechanisierung und Automatisierung, 4. Vereinfachung des Produktionsprogrammes einzelner Werke durch Sortimentsbereinigung und Standardisierung, 5. Zentralisierung von Teilaufgaben, wie Vertrieb, Marktforschung, Lagerwirtschaft, Forschung und Entwicklung, Personalwesen, 6. rationelle Ausnutzung der Rohstoffe, 7. Einsparung von Transport-, Energie-, Verwaltungs- und Vertriebskosten. <IV. Vereinigung Volkseigener Betriebe> (VVB) A. Funktion und Aufgaben der VVB Die VVB ist eine wirtschaftliche Leitungsinstanz der mittleren Ebene, der VEB, Kombinate und staatliche Einrichtungen (z. B. Forschungsinstitute) unterstellt sind. Als neuartige Produktionsverbände, zeitweilig auch „sozialistische Konzerne“ genannt, führen die VVB die materielle Produktion nicht unmittelbar durch. Finanzwirtschaftlich sind sie das Zwischenglied zwischen dem Staatshaushalt und den unterstellten Betrieben. Die wirtschaftliche Rechnungsführung der VVB ist abgeleitet von der Gewinn- und Verlustrechnung der unterstellten Betriebe. Ihre Kosten finanzieren die VVB aus Betriebsumlagen. Aufgrund eigener finanzieller Fonds sind die VVB in der Lage, die unterstellten Betriebe bei der Lösung volkswirtschaftlich bedeutsamer Projekte entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften direkt finanziell zu unterstützen (z. B. durch Zuführungen aus dem Investitionsfonds oder auch durch Umverteilungen und Verluststützungen aus dem Gewinnfonds der VVB). Die VVB sind dafür verantwortlich, daß geplante Gewinnanteile der Betriebe (Netto-Gewinnabführung) an den Staatshaushalt abgeführt werden. Sie fließen vom Betrieb an den Gewinnfonds der VVB, wo gewisse Umverteilungen stattfinden und gehen dann zum großen Teil an den Staatshaushalt weiter. Reicht der erwirtschaftete Gewinn der Betriebe für bestimmte Aufgaben nicht aus, werden Mittel aus den VVB-Fonds (Reservefonds, Gewinnfonds, Verfügungsfonds) eingesetzt. Die finanziellen Beziehungen erfassen nur die unterstellten Betriebe; andere Betriebe des Industriezweiges sind von dem Finanzverbund ausgeschlossen. Die VVB haben eine doppelte Leitungsfunktion: Sie sind einerseits staatliche Leitungsinstanz der ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen; sie sind andererseits „Führungsorgan“ der jeweiligen Industriebranche. Dies besagt, daß die VVB auch für die außenwirtschaftliche Entwicklung der gesamten Industriebranche und die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den RGW-Mitgliedsländern verantwortlich sind (RGW). Im Bereich der unterstellten VEB und Kombinate sind neben den Planungs- und Bilanzierungsverfahren die finanziellen Regelungen die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit. Über diese Grenzen hinaus stellen die Erzeugnisgruppenarbeit und die Anleitung von Kooperationsverbänden und -gemeinschaften bedeutsame Leitungsinstrumente der VVB dar. B. Entwicklung der VVB Von 1948 bis 1951 waren Leitung und Kontrolle der verstaatlichten Betriebe Aufgabe der VVB. Es gab damals ca. 75 VVB unterschiedlicher Branchen, denen jeweils eine größere Anzahl von juristisch und finanziell abhängigen Betrieben unterstellt war. Die VVB stellte aus den Teilbilanzen der einzelnen VEB eine Gesamtbilanz zusammen, in der Gewinne bzw. Verluste gegeneinander aufgerechnet werden konnten. Anfang 1952 wurden im Rahmen der ersten größeren Reorganisation die VEB zu selbständig wirtschaftenden Einheiten. Die VVB wurden in „Verwaltungen Volkseigener Betriebe“ umbenannt. Sie verloren ihre direkten Leitungs- und Kontrollbefugnisse und galten nur noch als Anleitungs- und Aufsichtsorgane der zugeordneten, fachlich übereinstimmenden Betriebe; die Weisungen der Hauptverwaltungen der zuständigen Industrieministerien waren für ihre Tätigkeit bindend. Mit der Reform des Jahres 1958, deren Hauptmerkmal die Konzentration der Planungs- und Leitungsbefugnisse bei der Staatlichen Plankommission war, wurden die Verwaltungen Volkseigener Betriebe wieder in Vereinigungen Volkseigener Betriebe umbenannt und den Fachabteilungen der Staatlichen Plankommission unterstellt. Im Unterschied zu den VVB vom Jahr 1948 waren sie nun keine direkt wirtschaftenden Organe mehr, sondern wurden zu zentralen Staatsorganen. Sie übernahmen die Aufgaben der aufgelösten Industrieministerien, d. h. die operative und produktionsnahe Anleitung der unterstellten volkseigenen Industriebetriebe. 1961 wurden die VVB dem neugebildeten Volkswirtschaftsrat unterstellt: sie leiteten die Zentralgeleitete Industrie an, doch waren bereits Ansätze zur Zusammenarbeit mit der örtlichen Industrie vorhanden. An dieser Form der VVB wurde kritisiert, sie arbeiteten zu sehr „administrativ“ und zu wenig „ökonomisch“, und ihre bürokratische Struktur stehe einer Anpassung an die wachsenden Bedürfnisse der Volkswirtschaft häufig entgegen. Im Zuge der Einführung des Neuen Ökonomischen Systems (1963) wurden die VVB in „Ökonomische Führungsorgane“ ihrer Industriebranche umgewandelt. Neben den ihnen unterstellten zentralgeleiteten volkseigenen und gleichgestellten Betrieben wurden auch private und halbstaatliche Betriebe durch die Mitgliedschaft in Erzeugnisgruppen in den Leitungsbereich der VVB einbezogen. [S. 139]Diese Stellung der VVB wurde bisher nicht mehr entscheidend verändert, ihre Kompetenzen wurden mit der Rezentralisierung von Ende 1970 geringfügig verringert. Auch die Anzahl sank, als ab 1967 einzelne VVB aufgelöst und durch Kombinate, die den Industrieministerien nunmehr direkt unterstanden, ersetzt wurden. Anfang 1968 bestanden in der Industrie (ohne Bauwesen) 85 VVB, die den 8~Industrieministerien unterstellt waren. In anderen Bereichen der Volkswirtschaft existierten weitere 20 VVB: Ministerium für Bauwesen (7), Staatssekretariat für Geologie (1), Landwirtschaftsrat (10), Amt für Wasserwirtschaft (1), Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (1). Im Jahr 1972 gab es 115 den Industrieministerien direkt unterstellte VVB und Kombinate. V. Erzeugnisgruppen Erzeugnisgruppen stellen eine wirtschaftliche Organisationsform dar, nach der Gruppen von Betrieben unter Anleitung der VVB nach dem technologischen Prinzip der gleichartigen Produktion (gleiche oder verwandte Erzeugnisse oder Halbfabrikate) zu technisch-wirtschaftlichen Untergruppen des Industriezweigs zusammengefaßt werden. Erzeugnisgruppen sollen zur Erreichung folgender wirtschaftspolitischer Ziele beitragen: a) die einheitliche ökonomische und technische Führung aller Betriebe eines Industriezweiges durch die VVB ermöglichen, b) die Aufdeckung und Ausnutzung aller Produktions- und Forschungskapazitäten des Industriezweiges bzw. der -branche fördern, c) die Steigerung der Arbeitsproduktivität durch Spezialisierung und Standardisierung und die damit verbundene Einschränkung des Produktionssortiments und d) die fachliche Kontrolle auch der nicht den VVB unterstellten VEB sowie der privaten Betriebe durchsetzen helfen. Die VVB leiten die in den Erzeugnisgruppen horizontal kooperierenden Betriebe und Genossenschaften an. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten bestimmen sie die Einteilung der Erzeugnisgruppen und üben entscheidenden Einfluß auf deren Zusammensetzung aus. Während die VEB zur Teilnahme an der „Erzeugnisgruppenarbeit“ rechtlich verpflichtet sind, soll für die privaten Betriebe und industriell produzierenden PGH das Prinzip der „Freiwilligkeit“ gelten. Die Zusammensetzung ist abhängig von den typischen, sich aus Zahlen und Größen der Betriebe, Sortimentsbreiten, Fertigungsarten, Eigentums- und Unterstellungsverhältnissen ergebenden Produktionsbedingungen der Branchen. Die wichtigsten Aufgaben der Erzeugnisgruppen sind: a) Erarbeitung von Entwürfen für das Produktionsprogramm, b) Entscheidungen zur Spezialisierung und Kombination, c) Leistungsvergleiche und Verallgemeinerungen von Rationalisierungen, d) Bildung von Einrichtungen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben (z. B. Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften), e) Koordinierung der vertikalen Kooperationsbeziehungen, f) Vorbereitung von Wettbewerben, g) Leitung und Abstimmung der Forschung und Entwicklung innerhalb der Erzeugnisgruppen. Diese Aufgaben wurden bisher unterschiedlich intensiv wahrgenommen. Erzeugnisgruppen sind sowohl Beratungs- wie Arbeitsgremien der VVB, wobei gelegentlich Verselbständigungstendenzen der Erzeugnisgruppen feststellbar sind. Von den VVB erhalten sie verbindliche Rahmenarbeitspläne und Einzelanweisungen als Konkretisierungen der Fünfjahr- und Jahrespläne der VVB und Bezirkswirtschaftsräte (BWR). Zur Durchführung und Organisation der Arbeit bestimmen die VVB in der Regel die technisch und ökonomisch qualifiziertesten Betriebe zu Leitbetrieben und deren Werkdirektoren zu Leitern der Erzeugnisgruppen. Die Leiter der Erzeugnisgruppen werden von den Generaldirektoren der VVB berufen und abberufen und damit in ein besonderes Leitungsverhältnis gestellt. Sie erlangen bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Mitgliedern der Erzeugnisgruppe. Der Leitbetrieb übernimmt die praktische Durchführung der allgemeinen technisch-wirtschaftlichen und organisatorischen Anleitung durch die VVB. Er ist kein rechtlich zu unterscheidendes Leitungsorgan mit genereller Anordnungsbefugnis gegenüber den Betrieben und Genossenschaften der Erzeugnisgruppe. Die Organisationsstruktur der Erzeugnisgruppen ist nicht einheitlich geregelt. Generell existieren Leitbetriebe und ständige Arbeitsgruppen bzw. Untergruppen. Letztere erarbeiten Entwürfe, organisieren und kontrollieren, wobei die Arbeitsgruppen „Wissenschaft und Technik“ und „Absatz“ von besonderer Bedeutung sind. Die Gruppen bilden sich aus Vertretern der Mitglieder unter Leitung von Fachdirektoren der Leitbetriebe oder der VVB. Spezielle Formen der Zusammenarbeit sind gemeinsame Einrichtungen der Erzeugnisgruppe (z. B. Muster- und Mitgliederversammlungen, zeitweilige Arbeitsgruppen und Räte). Die Erzeugnisgruppen haben Kompetenzen vor allem beim Einkauf und Absatz, in der Forschung und Entwicklung sowie bei der Bilanzierung gewonnen. Die Konfliktmöglichkeiten, die sich aus der Überlappung der beiden Leitungsbereiche der branchenmäßig bzw. territorial zusammengefaßten Betriebe und Genossenschaften für das Verhältnis zwischen VVB und BWR ergeben, konnten bisher nicht beseitigt werden. VI. Kooperation in der Industrie Zur Intensivierung und Stabilisierung der zwischenbetrieblichen Verflechtung wurden seit Mitte der 60er Jahre neben den Erzeugnisgruppen weitere [S. 140]Formen der Zusammenarbeit von Beschäftigten bzw. von Betrieben im arbeitsteiligen Wirtschaftsprozeß entwickelt. Sie sind eine Reaktion auf die steigende betriebliche, volkswirtschaftliche und internationale Arbeitsteilung. Wichtige Probleme der Kooperation sind die Nutzung von Spezialisierung und Konzentration in der Produktionssphäre sowie die Verbindung von Produktion und Wissenschaft. Die Wirtschaftspolitik hat die Bedeutung der zwischenbetrieblichen Kooperation als Wachstumsfaktor in der letzten Zeit stärker hervorgehoben (vgl. VO über Kooperationsgemeinschaften, GBl.~II, 1970, S. 287 ff.). Dispositionsmöglichkeiten der wirtschaftenden Einheiten (Betriebe, Handelsorganisationen, landwirtschaftl. Produktionsgenossenschaften u. a.) sowie ein Instrumentarium zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit (Vertragssystem; Wirtschaftsrecht) sind Voraussetzungen der Kooperation. Formen der Kooperation sind a) die innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen Abteilungen, Bereichen, Arbeitsgruppen und einzelnen Arbeitskräften zum Zwecke der Fertigung eines bestimmten Produktes, b) die zwischenbetriebliche Kooperation zwischen juristisch selbständigen Betrieben, die Wirtschaftsgemeinschaften bilden. Die Wirtschaftsgemeinschaften können unterschiedliche Formen annehmen: Produktions- und Nutzergemeinschaften, Forschungsverbände und -gemeinschaften, Handelsverbände. Rechtlich geregelte Wirtschaftsgemeinschaften stellen die Kooperationsverbände und Kooperationsgemeinschaften dar. In beiden Organisationsarten können Betriebe aller Eigentumsformen die Mitgliedschaft erhalten, wodurch auch die Einbeziehung kleinerer, privater Betriebe in den industriellen Produktionsprozeß gefördert wird. A. Kooperationsverbände (gelegentlich auch Kooperationsketten genannt) bezeichnen eine seit Anfang des Jahres 1966 in einigen Industriezweigen eingeführte neue organisatorische Zusammenfassung von Industriebetrieben, die an der Fertigung bestimmter Enderzeugnisse beteiligt sind. Kooperationsverbände sind vertikale Zusammenfassungen, da sie Betriebe verschiedener Produktionsstufen enthalten. Sie werden gebildet, um den komplexen Produktionsprozeß von den Grund- und Hilfsstoffen über die zahlreichen Zwischenstufen und Zwischenerzeugnisse bis zum Absatz der Enderzeugnisse mit dem Ziel zusammenzufassen, das Zusammenwirken aller Stufen und Beteiligten reibungsloser und damit effektiver zu gestalten. Diese Kooperation wird als „sozialistische Gemeinschaftsarbeit“ zwischen Betrieben bezeichnet. Durch Arbeitsteilung und Koordination lassen sich so Konzentrationseffekte erzielen, ohne daß die Betriebe fusionieren müßten. Verbreitet sind Kooperationsverbände zwischen Endproduzenten und Zulieferbetrieben in Branchen, die strukturpolitisch bedeutsam sind und in denen der Endproduzent das Fertigungsprogramm der Zulieferindustrie stark beeinflußt, z. B. im Großmaschinenbau (Schiffbau, Lokomotivenfertigung) und der elektrotechnischen und elektronischen Industrie. B. Kooperationsgemeinschaften stellen im Gegensatz zu den Kooperationsverbänden horizontale Zusammenfassungen von Betrieben mit gleichen oder ähnlichen Produktionsprogrammen dar. Die Kooperation erstreckt sich vor allem auf die Abstimmung der Sortimente und auf die Zentralisierung gemeinsamer Aufgaben, z. B. der Forschung, Produktion (Aufbau zentraler Fertigungen), Lagerhaltung, Werbung und Marktforschung. Die beteiligten Betriebe behalten ihre wirtschaftliche und juristische Selbständigkeit; auch die Unterstellungsverhältnisse verändern sich nicht. Innerhalb der Kooperationsgemeinschaft übernimmt ein größerer VEB bzw. ein größeres Kombinat die Funktion eines Leitbetriebes (ohne direkte Weisungsbefugnis). Entscheidungen fällt ein die Mitgliederbetriebe repräsentierender Rat im Rahmen der Planfestlegungen und vertraglichen Verpflichtungen. C. Sozialistische Gemeinschaftsarbeit als eine weitverbreitete Form der Zusammenarbeit zwischen Betrieben wird unter den Kooperationspartnern mit dem Ziel organisiert, wirtschaftliche und technische Informationen auszutauschen, Arbeitsberatungen durchzuführen und Arbeitsgruppen zu bilden. Darüber hinaus kontrollieren sie die Einhaltung der Verpflichtungen und können gemeinsame Fonds verwalten. D. Internationale Kooperation erfaßt vor allem sozialistische Länder. Seit Abschluß eines gemeinsamen langfristigen Aktionsprogramms der Mitgliedsländer des RGW im Jahre 1971 („Komplexprogramm“) hat die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit stark an Bedeutung gewonnen. Sie ist Bestandteil der Planabstimmung zwischen den Mitgliedsländern des RGW, und soll die Voraussetzungen für die rationelle Auslastung bestehender Produktionskapazitäten und den Ausbau einer Massen- und Großserienfertigung schaffen. Ohne Bedeutung ist bisher die internationale Kooperation mit „kapitalistischen“ Ländern. VII. Kombinate und VVB 1.VEB Kombinat Ascoblock Dresden 2.VEB Betonleichtbaukombinat Dresden 3.VEB Bergbau- und Hüttenkombinat „Albert Funk“ Freiberg 4.VEB Bandstahlkombinat Eisenhüttenstadt Eisenhüttenstadt 5.VEB Chemische Werke Buna Schkopau[S. 141] 6.VEB Chemiefaserkombinat Schwarza 7.VEB Chemiekombinat Bitterfeld Bitterfeld 8.VEB Kombinat Carl Zeiss Jena Jena 9.Kombinat VEB Elektromaschinenbau Dresden 10.VEB Filmfabrik Wolfen Wolfen 11.VEB Werkzeugmaschinen-Kombinat „Fritz Heckert“ Karl-Marx-Stadt 12.VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle 13.VEB Kombinat ORSTA-Hydraulik Leipzig 14.VEB Kombinat impulsa Elsterwerda 15.VEB Kombinat Kali Sondershausen Sondershausen 16.VEB Kombinat Kernenergetik Berlin 17.VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinenbau Neustadt (Sa.) 18.VEB Kombinat Keramische Werke Hermsdorf 19.VEB Kombinat Kabelwerke Oberspree Berlin 20.VEB Leuna-Werke „Walter Ulbricht“ Leuna 21.VEB Kombinat LEW „Hans Beimler“ Hennigsdorf 22.VEB Kombinat Luft- und Kältetechnik Dresden 23.VEB Kombinat Metallaufbereitung Halle 24.VEB Magdeburger Armaturenwerke „Karl Marx“ Magdeburg 25.VEB Kombinat Medizin- und Labortechnik Leipzig 26.VEB Mansfeld-Kombinat „Wilhelm Pieck“ Lutherstadt/Eisleben 27.VEB Metalleichtbau-Kombinat Leipzig 28.VEB Nahrungs-, Genußmittel- und Verpackungsmaschinen Dresden 29.VEB Petrolchemisches Kombinat Schwedt 30.VEB Plast- und Elast-Verarbeitungsmaschinen-Kombinat Karl-Marx-Stadt 31.VEB Kombinat Pentacon Dresden Dresden 32.VEB Polygraph, Kombinat für polygraphische Maschinen Leipzig 33.VEB Kombinat Pumpen und Verdichter Halle 34.VEB Qualitäts- und Edelstahl-Kombinat Hennigsdorf Hennigsdorf 35.VEB Kombinat Robotron Radeberg 36.VEB Rohr-Kombinat Riesa Riesa 37.VEB Kombinat Rohrleitungen und Isolierungen Leipzig 38.VEB Schwermaschinenbau-Kombinat „Ernst Thälmann“ Magdeburg 39.VEB Schwermaschinenbau „Karl Liebknecht“ Magdeburg 40.VEB Werkzeugmaschinen-Kombinat „7. Oktober“ Berlin 41.VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung Leipzig 42.VEB Uhren- und Maschinen-Kombinat Ruhla Ruhla/Thür. 43.VEB Kombinat Umformtechnik Erfurt Erfurt 44.VEB Werkzeug-Kombinat Schmalkalden 45.VEB Zement-Kombinat Dessau 46.VEB Kombinat Zentronik Sömmerda Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) 1.VVB Altrohstoffe Berlin 2.VVB Automatisierungs- und Elektroenergieanlagen Berlin 3.VVB Automatisierungsgeräte Berlin 4.VVB Automobilbau Karl-Marx-Stadt 5.VVB Agrochemie und Zwischenprodukte Halle 6.VVB Bauelemente und Faserbaustoffe Leipzig 7.VVB Bauglas Dresden 8.VVB Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinen Leipzig 9.VVB Baumechanisierung Dresden 10.VVB Binnenfischerei Peitz 11.VVB Bau- und Grobkeramik Halle 12.VVB Braunkohle Senftenberg 13.VVB RFT Bauelemente und Vakuumtechnik Berlin 14.VVB Baumwolle Karl-Marx-Stadt 15.VVB Chemieanlagen Leipzig 16.VVB Deko Plauen (Vogtl.) 17.VVB Eisen-, Blech- und Metallwaren Karl-Marx-Stadt 18.VVB Erdöl - Erdgas Gommern 19.VVB Elektrische Konsumgüter und Ausrüstungen Berlin 20.VVB Energieversorgung Berlin 21.VVB Feuerfeste Industrie Meißen 22.VVB Furniere und Platten Leipzig 23.VVB Forstwirtschaft Suhl 24.VVB Gießereien Leipzig 25.VVB Getriebe und Kupplungen Magdeburg 26.VVB Hochseefischerei Rostock[S. 142] 27.VVB Haushalts- und Verpackungsglas Weißwasser 28.VVB Industrielle Tierproduktion Berlin 29.VVB Kraftwerksanlagenbau Berlin 30.VVB Keramik Erfurt 31.VVB Konfektion Berlin 32.VVB Kühl- und Lagerwirtschaft Berlin 33.VVB Kraftwerke Cottbus (Thür.) 34.VVB Leichtchemie Berlin 35.VVB Leder und Kunstleder Leipzig 36.VVB Lacke und Farben Berlin 37.VVB Land- und Nahrungsgütertechnik Leipzig 38.VVB Lederwaren Halle 39.VVB Möbel Dresden 40.VVB Maschinelles Rechnen Berlin 41.VVB Musikinstrumente und Kulturwaren Plauen (Vogtl.) 42.VVB RFT Nachrichten- und Meßtechnik Leipzig 43.VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg 44.VVB Plast- und Elastverarbeitung Berlin 45.VVB Pharmazeutische Industrie Berlin 46.VVB RFT Rundfunk und Fernsehen Radeberg (Sa.) 47.VVB Saat- und Pflanzgut Quedlinburg 48.VVB Schienenfahrzeuge Berlin 49.VVB Schiffbau Rostock 50.VVB Schuhe Weißenfels 51.VVB Schnittholz und Holzwaren Berlin 52.VVB Spielwaren Sonneberg 53.VVB Steinkohle Zwickau 54.VVB Süß- und Dauerbackwaren Halle 55.VVB Tabakindustrie Berlin 56.VVB Tagebauausrüstungen, Krane und Förderanlagen Leipzig 57.VVB Technisches Glas Ilmenau 58.VVB Technische Textilien Karl-Marx-Stadt 59.VVB Textilmaschinenbau Karl-Marx-Stadt 60.VVB Tierzucht Paretz (Krs. Nauen) 61.VVB Tierische Rohstoffe Leipzig 62.VVB Trikotagen und Strümpfe Limbach-Oberfrohna 63.VVB Verpackungsmittel Leipzig 64.VVB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam 65.VVB Wälzlager und Normteile Karl-Marx-Stadt 66.VVB Wolle und Seide Meerane 67.VVB Zuschlagstoffe und Naturstein Dresden 68.VVB Zellstoff, Papier und Pappe Heidenau (Sa.) 69.VVB Zucker- und Stärkeindustrie Halle Betriebsverfassung; Landwirtschaftliche Betriebsformen; Fischwirtschaft; Binnenhandel. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 133–142 Betriebsdirektor A, B,

Betriebsformen und Kooperation (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Betriebsformen An die Stelle der verschiedenartigen früheren Rechtsformen im gewerblichen Bereich ist in der DDR ein einheitlicher Typ getreten: der Volkseigene Betrieb (VEB) als eine rechtsfähige Organisation mit staatlich begrenztem Aufgabengebiet. Die Dispositionsmöglichkeiten der VEB bewegen sich in den Grenzen lang- und kurzfristiger Planungen. Diese Merkmale gelten auch für das Kombinat, einem Zusammenschluß…

DDR A-Z 1975

Musikschulen (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Vorläufer der heutigen M. sind die nach 1945 zunächst spontan entstandenen und gewachsenen, seit 1954/55 der zentralen staatlichen Planung unterstellten Volks-M. Ihre Aufgabe war es, das Bildungsprivileg der bürgerlichen Gesellschaft zu brechen. 1959 gab es 6 Hauptstellen mit 248 Außenstellen und 237 Stützpunkten. Nach einer Entschließung der Kulturkonferenz des Zentralkomitees der SED 1960 sollte „ … die für das Jahr 1960 vorgesehene Erweiterung der Volksmusikschulen zu Volkskunstschulen beschleunigt werden …“. Dieses Vorhaben wurde kurz darauf als zu [S. 580]umfangreich erkannt. Man beschränkte sich deshalb zunächst auf den weiteren Ausbau der nunmehr in M. umbenannten Volks-M. Die M. erhielten „ … die gesellschaftlich bedeutsame Aufgabe, musikalisch besonders interessierte und begabte Schüler … in einer langfristigen, systematischen Ausbildung zu hohen musikalischen Leistungen zu führen, sie im Geiste des Sozialismus zu erziehen und zur aktiven schöpferischen Teilnahme am kulturellen Leben der sozialistischen Gesellschaft zu befähigen“. Die kulturelle Bildung in Verbindung mit einer Erziehung „im Geist des Sozialismus“ sind also die vorrangigen Zielsetzungen dieser Anordnung. Demgegenüber läßt sich gut 10 Jahre später eine Aufgabenverschiebung erkennen, die u. a. durch einen Mangel an Berufsmusikern erklärt wird. Die AO Nr. 2 über die M., im Mai 1972 erlassen, bestimmt Ziele und Aufgaben sowie das Profil in der M.-Ausbildung für die Jahre 1970–1980. Danach geht es in erster Linie um die Intensivierung des Unterrichts auf hohem Niveau, um optimale Ergebnisse bei der Gewinnung von begabten Schülern für das Musikstudium und das künstlerische Volksschaffen sowie um die verstärkte Mitwirkung der Musikschüler bei der Gestaltung des geistig-kulturellen Lebens. Die M. wurden in das umfassende Bildungssystem mit eingegliedert. Durch die Anordnung wurde ferner festgelegt, daß mindestens 50 v. H. der Schüler sinfonische Instrumente erlernen müssen. Damit fand eine entscheidende Umorientierung zugunsten der Förderung des zukünftigen Berufsmusikernachwuchses statt. Außerdem wurden Instrumente der Tanzmusik in die Ausbildung mit einbezogen. An 87 M., denen etwa 100 Außenstellen zugeordnet sind, wurden 1973 35.000 Kinder und 3.000 Erwachsene unterrichtet. Über die Hälfte der Schüler erlernte ein Orchesterinstrument; damit entspricht das Verhältnis der in der AO 2 für die M. geforderten Instrumentalproportionen. Der Schüleranteil der Kinder von Arbeitern und Genossenschaftsbauern betrug im gleichen Jahr 56 v. H. Der Unterricht erfolgt nach dem seit dem 1. 9. 1972 verbindlichen „Allgemeinen Lehrprogramm für den Unterricht in den M.“. Es handelt sich dabei um „die verbindliche wissenschaftliche Vorgabe, die inhaltliche Prioritäten setzt und methodologische Grundlage ist für zu erarbeitende Lehrpläne auf allen Gebieten des Unterrichts“. Die Ausbildung an den M. ist unterteilt in: 1. Vorbereitungsklassen für Kinder im Vorschulalter (allgemein-musikalische Vorunterweisung und vorbereitender Instrumentalunterricht). 2. Grundstufe (u. a. für die Vorbereitung auf den Übergang zu Spezialoberschulen). Untergliederung der Grundstufe in Unter- und Mittelstufe. Die gesamte Grundstufenausbildung soll 7 Jahre nicht überschreiten. 3. Oberstufe (Sie ist gedacht für die Vorbereitung auf ein Studium an einer Hochschule für Musik, für das Lehrerstudium im Fach Musik, für Studenten der Musikwissenschaft, Bewerber in Orchestern der Nationalen Volksarmee, für Amateurtanzmusiker, Musikerzieher im Nebenfach und für die musikalische Tätigkeit im Bereich des künstlerischen Volksschaffens als Instrumental- und Gesangssolist, Chor- oder Singegruppenleiter, Leiter von Instrumentalgruppen und Orchestern). Spezielle Aufgaben kommen den Bezirks-M. zu, die bis 1975 in allen Bezirken der DDR eingerichtet sein sollen. Diese sind Leitungseinrichtungen des Bezirkes, a) für die M. des Bezirkes, b) für die Instrumental- und Gesangsunterweisung an Klub- und Kulturhäusern, in Betrieben, Kooperationsgemeinschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen, c) für die Qualifizierung und Weiterbildung der auf diesem Gebiet tätigen Lehrkräfte. Sie sind insbesondere zuständig für die Lehrerweiterbildung, Lehrgänge für Chor- und Singegruppenleiter, die Ausbildung auf dem Gebiet der Tanz- und Unterhaltungsmusik und (seit 1967) für die Ausbildung von Instrumentallehrern im Nebenberuf sowie der Sänger für die Berufschöre. Viele der ehemals freischaffenden hauptamtlichen Musikerzieher sind durch Verträge an die M. verpflichtet worden: Eine in den letzten Jahren geförderte Ausbildung freischaffender Musiker im Nebenberuf ist vor allem auf mangelnde Kapazitäten der M. zurückzuführen. Die Ausbildung für Instumentallehrer im Nebenberuf dauert 2 Jahre. Zu den Fächern gehören Musikgeschichte, Kulturpolitik, Methodik und Lehrproben, Psychologie und Pädagogik. Im instrumentalen Hauptfach ist der Oberstufenabschluß der M. erforderlich. Das Verhältnis hauptamtlicher und nebenamtlicher Lehrkräfte an den M. betrug im Jahre 1970 60:40 v. H. Einheitliches sozialistisches Bildungssystem, II. D. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 579–580 Musik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Mutterschutz

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Vorläufer der heutigen M. sind die nach 1945 zunächst spontan entstandenen und gewachsenen, seit 1954/55 der zentralen staatlichen Planung unterstellten Volks-M. Ihre Aufgabe war es, das Bildungsprivileg der bürgerlichen Gesellschaft zu brechen. 1959 gab es 6 Hauptstellen mit 248 Außenstellen und 237 Stützpunkten. Nach einer Entschließung der Kulturkonferenz des Zentralkomitees der SED 1960 sollte „ … die für das Jahr 1960 vorgesehene Erweiterung…

DDR A-Z 1975

Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik (1975)

Siehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1979 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS): 1969 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1969 1979 Das ESRS. stellt eine Verbindung der beiden bisher getrennten Informationssysteme betriebliches Rechnungswesen und Statistik dar. Mit dem innerbetrieblichen Rechnungswesen wird insbesondere versucht, eine möglichst exakte und detaillierte Kostenzurechnung auf Produkte (Kostenträger), auf Entstehungsfaktoren (Kostenstellen) sowie nach der Art ihrer Entstehung (Kostenarten) zu erreichen. Damit sollen einerseits alle betrieblichen finanziellen Ströme genau erfaßt werden, andererseits dient die Kostenrechnung und -analyse aber auch dem Ziel, herauszufinden, wo noch Kostenteile eingespart, ungünstige Produktionen von Halbprodukten durch Zulieferungen anderer Hersteller ersetzt bzw. unrentable Endprodukte zugunsten neuer Erzeugnisse aufgegeben werden können. Zu diesen, auch in marktwirtschaftlichen Systemen geltenden Aufgaben des Rechnungswesens tritt in sozialistischen Wirtschaftssystemen noch die staatliche Zielvorstellung einer eingehenden Prüfung der innerbetrieblichen Vorgänge vermittels der Finanzbuchhaltung. Deshalb wurde in der DDR auch dem Hauptbuchhalter im Betrieb oder Kombinat neben der Leitung des Rechnungswesens eine weitgehende Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung der Pläne und gesetzlichen Verordnungen übertragen, für die er übergeordneten Organen direkt verantwortlich ist. Die Funktion der Statistik geht in der DDR über die Rolle der reinen Erfassung und Auswertung gesamtwirtschaftlich wichtiger Daten hinaus: Einerseits ist sie Instrument politischer Zielsetzungen und dient z. B. der Propaganda und der Darstellung der „Errungenschaften des Sozialismus“. Sie ist so organisiert, daß Vergleiche mit westlichen Ländern erschwert werden. In wichtigen Grundsätzen, Definitionen, Erhebungsmethoden sowie in der Aufbereitung und Klassifizierung des Zahlenmaterials bestehen z. B. erhebliche Unterschiede zur Bundesrepublik Deutschland. Andererseits hat auch die Statistik in der DDR die entscheidende Aufgabe, Instrument zur Überprüfung der Planerfüllung zu sein. Da sowohl das innerbetriebliche Rechnungswesen als auch die Statistik in starkem Maße der Überwachung der Erfüllung der Volkswirtschaftspläne dienen, wurde bereits frühzeitig die Idee entwickelt, den zahlenmäßigen Informationsbedarf der wirtschaftsleitenden Organe auf allen Ebenen nach einheitlichen Gesichtspunkten zu befriedigen. Grundsatz des daraus entstandenen ESRS. ist die Erfassung, Darstellung und Analyse gleicher wirtschaftlicher Erscheinungen und Prozesse in allen Bereichen nach gleichen Merkmalen, Abgrenzungen und Definitionen. Damit gelingt es in relativ kurzer Zeit, betriebliche Angaben durch Hochrechnung zu gesamtwirtschaftlichen Daten zu aggregieren. Im Einzelnen ist geregelt worden, daß eine Reihe von Kennziffern für den Informationsbedarf über gesamtwirtschaftliche bzw. bereichstypische Fragen regelmäßig erfaßt wird, während zusätzliche andere Daten zur zweig- oder branchenspezifischen Information entweder auch regelmäßig oder nur in größeren Zeitintervallen erhoben werden. Das ESRS. wurde ab 1. 1. 1968 für die sozialistische Industrie, die Bauwirtschaft, das Post- und Fernmeldewesen, den Bereich Verkehr, den sozialistischen Binnenhandel sowie für bestimmte Betriebe der Landwirtschaft eingeführt (GBl.~II, 1966, S. 445 ff.). Seit Beginn des Jahres 1969 ist das ESRS. auf den Außenhandel sowie seit Anfang 1970 auch auf Kreditinstitute, Versicherungen, Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Privatbetriebe und Staatsorgane ausgedehnt worden. Gesetzliche Grundlagen sind neben der Verordnung von 1966 mehrere Durchführungsbestimmungen zum ESRS. (GBl.~II, 1966, S. 827 ff.; II, 1967, S. 729 ff.; II, 1969, S. 619 ff.; II, 1970, S. 557 ff.; sowie I, 1973, S. 405 f.), und spezielle Anordnungen für einzelne Bereiche. Mit Wirkung vom 1. 1. 1973 wurden allerdings für bestimmte örtlich geleitete Betriebe, die vereinfachten Planungsanforderungen unterliegen, Erleichterungen hinsichtlich der Datenerfassung erlassen (GBl.~II, 1972, S. 609 f.). Zentrales Organ des Ministerrates der DDR für die Durchsetzung des ESRS. ist die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS). Sie besteht aus einer Zentralstelle in Ost-Berlin sowie Bezirks- und Kreisstellen. Unterstellt sind ihr ebenfalls die „VVB Maschinelles Rechnen“ mit einem Rechenzentrum Statistik und Rechenbetrieben in den Bezirken sowie die Zentralstelle für Primärdokumentation. Gemäß ihrem Statut von 1966 (GBl.~II, 1966, S. 881 ff.) leitet und kontrolliert die SZS die statistische Berichterstattung und faßt das statistische Material zusammen, um den staatlichen Leitungsorganen zuverlässiges Zahlenmaterial hinsichtlich der Erfüllung der Volkswirtschaftspläne sowie als Grundlage für wichtige wirtschaftliche Entscheidungen (z. B. die Ausarbeitung der Jahres- und der Fünfjahrpläne) zu geben. Der SZS wurde ab 1964 auch die Verantwortung für die Entwicklung und Durchsetzung der Grundsätze des Rechnungswesens sowie seit 1966 der Grundsätze des ESRS. übertragen. Die SZS hat zu gewährleisten, daß sowohl Erfassung als auch [S. 249]Aufbereitung und Analyse der Daten in der gesamten Volkswirtschaft möglichst rationell sowie unter Einsatz moderner Datenverarbeitungsanlagen erfolgen. Leiter ist gegenwärtig (1974) Prof. Dr. Arno Donda. Obwohl dem ESRS. erhebliche Vorteile zuerkannt werden können, erweist sich bisher noch eine Reihe von Faktoren als problematisch: a) Das betriebliche Rechnungswesen muß zur weiteren Durchsetzung des ESRS. gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und bestimmten, an den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung geknüpften Notwendigkeiten angepaßt werden. b) Die Betriebe stehen einem überhöhten Verwaltungsaufwand gegenüber, da sie eine Fülle von Daten entsprechend den Erfordernissen der Planabrechnung sowohl termingerecht als auch möglichst EDV-gerecht bereitstellen müssen. c) Die Uneinheitlichkeit sowohl der Definitionen der Plankennziffern als auch ihrer Berechnungsverfahren erweisen sich für das Informationssystem als recht hinderlich. Daran dürfte sich auch in Zukunft wenig ändern, da allen Bemühungen um Vereinheitlichung ständig Veränderungen des Kennziffernsystems infolge von Plankorrekturen oder Änderungen der Organisation der Wirtschaftsleitung gegenüberstehen. d) Die Leistungsabrechnung unterliegt einer Reihe von Schwierigkeiten, die sich z. T. aus den Verzerrungen der Preise (Preissystem und Preispolitik) ergeben, z. T. aber auch auf miteinander nicht vergleichbare bzw. unzureichende Maßgrößen zurückzuführen sind. So werden z. B. die Verfahren der Produktivitäts- und der Rentabilitätsmessung von diesen Mängeln beeinträchtigt. Aber auch die Messung der Produktionsleistung anhand der Kennziffer „Warenproduktion“ erweist sich wegen der bei den verschiedenen Produktionsstufen auftretenden Doppelzählungen der Vorleistungen (Bruttoprinzip) als problematisch. e) Die zunehmende Zusammenarbeit innerhalb des RGW und die damit verbundene Koordinierung der Volkswirtschaftspläne verlangt auch von der DDR erhebliche Anpassungen im Rahmen des ESRS., die zweifellos nicht einfach zu bewältigen sind. Immerhin hat die 1962 gegründete „Ständige Kommission des RGW für Statistik“ bis zum Jahre 1973 insgesamt 60 Empfehlungen zur Vereinheitlichung der statistischen Kennziffern erarbeitet. Dennoch dürfte es noch einige Zeit dauern, bis das ESRS. der DDR mit den teilweise noch unvollkommeneren Systemen der anderen RGW-Länder abgestimmt wird und dabei seine Leistungsfähigkeit gleichzeitig erhöht. Um das Berichtswesen für den Zeitraum des künftigen Fünfjahrplanes 1976 bis 1980 zu verbessern, werden gegenwärtig in der DDR größere Anstrengungen unternommen. Dabei sollen neben einer Verbesserung der Planung auch eine straffere Kontrolle der Plandurchführung sowie eine bessere Übereinstimmung von Jahres- und Fünfjahrplanung erreicht werden. Deshalb ist vorgesehen, künftig — zusammen mit der Erarbeitung einer „Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1976–1980“ — nach einer Überprüfung des bestehenden betrieblichen und gesamtwirtschaftlichen Rechnungswesens eine „Ordnung der Planabrechnung“ für den gleichen Zeitraum herauszugeben. Grundsätzlich soll zwar möglichst viel Bewährtes aus dem bestehenden Berichtswesen übernommen werden, jedoch sind auch nachhaltige Korrekturen und Verbesserungen vorgesehen. Z. B. sollen die Berichtsunterlagen (Formblätter) vereinheitlicht, generell eine Umstellung der Planabrechnung auf neue konstante Planpreise (auf Basis der Preise vom 1. 1. 1975) durchgeführt und die statistische Erfassung der Qualität der Erzeugnisse erheblich verbessert werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 248–249 Einheitliches sozialistisches Bildungssystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Einheitslisten

Siehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1979 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS): 1969 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1969 1979 Das ESRS. stellt eine Verbindung der beiden bisher getrennten Informationssysteme…

DDR A-Z 1975

Ministerium für Staatssicherheit (1975)

Siehe auch: Ministerium für Staatssicherheit: 1979 1985 Ministerium für Staatssicherheit (MfS): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Durch Gesetz vom 8. 2. 1950 (GBl., S. 95) wurde die nach Gründung der DDR im Ministerium des Innern gebildete „Hauptverwaltung Schutz der Volkswirtschaft“ verselbständigt zum MfS. Dieses Ministerium war nach dem Juni-[S. 572]Aufstand im Jahre 1953 in ein dem Min. des Innern unterstehendes Staatssekretariat umgewandelt worden, bis es am 24. 11. 1955 unter Ernst Wollweber (SED) wieder zum Ministerium gemacht wurde. Seit 1. 11. 1957 ist Erich Mielke, Kandidat des Politbüros der SED, Minister, seit 1959 im militärischen Rang eines Generalobersten. Erster Stellv. Minister ist Generalleutnant Bruno Beater (SED). Weitere stellv. Minister sind die Generalleutnante Fritz Schröder (SED) und Markus Wolf (SED). Letzterer leitet außerdem die wichtige Hauptverwaltung Aufklärung des MfS. Unter der zusammenfassenden Bezeichnung Staatssicherheitsdienst wird die Zentrale des MfS. mit den in den Bezirken und Kreisen bestehenden Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen, den Beauftragten in den Großbetrieben und Strafanstalten sowie den Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten des 4.000 Mann starken Wachregiments verstanden, das seit dem 15. 12. 1967 den Namen des Begründers der sowjetischen Geheimpolizei Tscheka, Feliks Dzierzynski, trägt. Die Zentrale befindet sich in Berlin-Lichtenberg. Offizielle Angaben über Aufbau und Gliederung des MfS. werden nicht gemacht. Mit einigem Vorbehalt kann über die Gliederung gesagt werden: In der Hauptverwaltung „Sicherung“ (Abwehr) sind diejenigen Aufgaben zusammengefaßt, die „zur allseitigen Stärkung des Sozialismus, zur rechtzeitigen Aufklärung und konsequenten Verhinderung aller gegen den Sozialismus gerichteten feindlichen Pläne und Absichten“ („Neues Deutschland“ vom 16. 2. 1974) erfüllt werden müssen. Es bestehen dort die Hauptabt. bzw. Abt. „Sicherung der Streitkräfte“, „Abwehr westlicher Nachrichtendienste“ (Nachrichtendienste sozialistischer Staaten sind nicht abzuwehren, denn von dort kann der Natur der Sache nach Spionage nicht begangen werden; Staatsverbrechen, Ziff. 2a), „Sicherung der Wirtschaft“, „Bekämpfung von Untergrundorganisationen und verdächtigen Vereinigungen“, „Sicherung der Forschung“, „Sicherung der Deutschen Volkspolizei“, „Verkehrssicherung“ und „Personenschutz“ (PS): Schutz hoher Staats- und Parteifunktionäre. Technisch und unterstützend wirken die Abteilungen „Ermittlung und Festnahme“, „Untersuchung“, „Chiffrierwesen“, „Archiv und Statistik“, „Haftanstalten“, „Kriminaltechnik“, „Postüberwachung“, „Telefonüberwachung“, „Entwicklung technischer Mittel“. Schließlich gibt es die Abteilungen „Kader und Schulung“, „Information und Agitation“. Das Haupttätigkeitsfeld dieser Hauptverwaltung mit ihren acht operativen Hauptabteilungen ist die DDR selbst. Die Dienststellen des MfS. unterhalten ein weit verzweigtes und alle Lebensbereiche umspannendes Spitzelsystem, das ideologisch mit der notwendigen „politischen Wachsamkeit gegenüber den Feinden der Arbeiterklasse“ begründet wird. Die Spitzel heißen Geheime Informanten (GI) oder Geheime Mitarbeiter (GM). Über ihre Beobachtungen haben sie regelmäßig Berichte zu erstatten, die sie mit ihren Decknamen unterzeichnen müssen. Nach den Arbeitsrichtlinien des SSD sollen nach Möglichkeit nur solche Personen als GI verwendet werden, denen die Bevölkerung wegen ihrer dienstlichen oder parteipolitischen Tätigkeit nicht mit besonderer Zurückhaltung begegnet. Spitzel werden entweder durch Überzeugung oder unter Druck angeworben und verpflichtet. Seit 1955 verfügen auch die Abschnittsbevollmächtigten (ABV) der Volkspolizei über ein eigenes „System von Vertrauenspersonen“. „Vertrauenspersonen“ sind Bürger, die das besondere Vertrauen des ABV verdienen und ihm vertrauliche Mitteilungen geben, die für die Volkspolizei von Interesse sind. Der Spitzelapparat des ABV setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen. Eine besondere Gruppe bilden die Volkspolizeihelfer, Grenztruppenhelfer und ehrenamtliche Mitarbeiter der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, deren Informationen zwar nicht unmittelbar als Spitzelberichte für den SSD bestimmt sind, die aber durch ihre Tätigkeit dem MfS. wesentliche Erkenntnisse vermitteln. Die Postüberwachung wird durch die in den größeren Postämtern eingerichteten Kontrollstellen („Stelle 12“) durchgeführt. Wenn auch die im Ermittlungsverfahren bis 1954 festgestellten Vemehmungsmethoden des MfS. (Licht-, Wasser- und Kältezellen, Verpflegungsentzug, schwere Mißhandlungen) selten geworden sind, werden doch immer wieder Einzelheiten über mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Vernehmungspraktiken der Untersuchungsorgane des MfS. bekannt (Strafverfahren). Der unter Leitung von Generalleutnant Markus Wolf — Sohn des Dichters F. Wolf und Bruder des langjährigen Präsidenten der AdK. Konrad Wolf — stehenden Hauptverwaltung „Aufklärung“ (HVA) obliegt die offensive Tätigkeit des MfS. Sie stützt sich bei ihrer Tätigkeit, die im Schwerpunkt gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, auf sog. Residenturen (Spionageköpfe innerhalb und außerhalb der DDR). In der Ost-Berliner Zentrale bestehen 12~Abteilungen mit den Tätigkeitsbereichen: 1. Spionage in Regierungsstellen und Behörden der Bundesrepublik, 2. Politische Parteien und Vereinigungen der Bundesrepublik, 3. Auslandsspionage und westalliierte Botschaften in der Bundesrepublik, 4. NATO-Streitkräfte, 5. Wirtschaftsspionage, 6. Einschleusung von Agenten in den Westen, 7. Auswertung, 8. Diversion (Sabotagevorbereitungen in der Bundesrepublik), 9. Verbindungen im Agentennetz (Funk- und Chiffrierwesen), 10. Dokumentation und Ausweise (Abt. K.), 11. Kartei, Registratur, Archiv (Abt. R.), 12. Kader und Schulung (Abt. K/S.). Eine selbständige spezielle Abteilung ist die in Berlin-Johannisthal, Großberliner Damm 101, befindliche Abt.~21 mit dem Aufgabengebiet „Sicherheitsüberprüfung und Rückführungen“. Sie war 1960 als Folge der sich häufenden Übertritte hauptamtlichen MfS-Personals in den Westen gebildet worden. Sie soll vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen für alle hauptamtlichen MfS.-Mitarbeiter ergreifen und etwaige Flüchtlinge aus den Reihen des MfS. im Westen aufspüren und notfalls unter Gewaltanwendung in die DDR zurückholen. In den 50er Jahren hielten es SED und Staatssicherheitsdienst offenbar für notwendig, bestimmte Perso[S. 573]nen, die als Gegner der SED in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) aktiv in Organisationen oder als Journalisten tätig waren, oder die aus besonders wichtigen Funktionen in den Westen geflüchtet waren, mit Hilfe gedungener krimineller Elemente gewaltsam oder mittels Täuschung oder durch List in die DDR zu verschleppen. Die dabei angewandten Methoden reichten bis zur Giftbeibringung und zum Überfall auf offener Straße. Die Polizei in Berlin (West) hat seit Herbst 1949 295~Fälle von Entführungen aus Berlin (West) registriert, darunter 87 gewaltsam begangene Menschenraub-Verbrechen und 208 durch List inszenierte Entführungen; in weiteren 81~Fällen blieb es beim Versuch. Besonders krasse Fälle waren: Dr. Walter Linse, Leiter der Abt. Wirtschaftsrecht im Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen, 1952 auf der Straße überfallen, vom Staatssicherheitsdienst an die sowjetischen Behörden übergeben und in die Sowjetunion transportiert, inzwischen für tot erklärt; Journalist Alfred Weiland, 1950 auf der Straße überfallen, inzwischen nach Berlin (West) zurückgekehrt; Journalist Karl-Wilhelm Fricke, 1955 durch Giftbeibringung in einer fremden Wohnung, inzwischen in die Bundesrepublik zurückgekehrt; der ehemalige SSD-Kommissar Silvester Murau, 1955 mit Hilfe der eigenen Tochter durch Betäubung aus der Bundesrepublik Deutschland verschleppt, vermutlich zum Tode verurteilt und hingerichtet; der ehemalige Inspekteur (General) der Volkspolizei Robert Bialek, 1956 unter Giftbeibringung in einer fremden Wohnung, tot (in der Haft verstorben oder hingerichtet); Dr. Erwin Neumann, Leiter der Abt. Wirtschaft im Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen, 1958 beim Segeln auf dem Wannsee in Berlin (West) überfallen und verschleppt. Einige der im Auftrag des SSD tätigen Verbrecher wurden gefaßt und vom Landgericht in Berlin (West) zu z. T. langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. In der HVB (Hauptabt. Verwaltung/Bewirtschaftung) sind alle Wirtschafts- und Verwaltungsabteilungen des MfS. zusammengefaßt. Die Personalstärke des MfS. in Berlin-Lichtenberg wird auf 1500 Offiziere und Unteroffiziere und ca. 1600 Zivilangestellte geschätzt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 571–573 Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft

Siehe auch: Ministerium für Staatssicherheit: 1979 1985 Ministerium für Staatssicherheit (MfS): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Durch Gesetz vom 8. 2. 1950 (GBl., S. 95) wurde die nach Gründung der DDR im Ministerium des Innern gebildete „Hauptverwaltung Schutz der Volkswirtschaft“ verselbständigt zum MfS. Dieses Ministerium war nach dem Juni-[S. 572]Aufstand im Jahre 1953 in ein dem Min. des Innern unterstehendes Staatssekretariat umgewandelt worden, bis es am 24. 11. 1955…

DDR A-Z 1975

Friedliche Koexistenz (1975)

Siehe auch: Friedliche Koexistenz: 1979 1985 Koexistenz: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Auf Lenin zurückgeführter, erstmals von Stalin verwendeter und von dessen Nachfolgern in der UdSSR zum außenpolitischen Prinzip erhobener Grundsatz des friedlichen Nebeneinanderbestehens von Staaten unterschiedlicher gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung. Im Verständnis des Marxismus-Leninismus ist FK. eine „spezifische Form des Klassenkampfes zwischen Sozialismus und Kapitalismus“ auf internationaler Ebene, bei der auf allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gebieten ein Wettbewerb der beiden Systeme ausgetragen wird: „FK. bedeutet die Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen von sozialistischen und kapitalistischen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung der Staaten, der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten. FK. bedeutet Entwicklung ökonomischer internationaler Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils und die Lösung strittiger internationaler Fragen mit friedlichen Mitteln.“ (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost], 1973, S. 242.) Die marxistisch-leninistische Theorie bestreitet entschieden die Möglichkeit ideologisch-politischer Koexistenz. „Die Sphäre der Weltanschauung, der Philosophie, der geistigen Kultur überhaupt“ sei „zur Front der härtesten ideologischen Auseinandersetzungen“ geworden, erklärte K. Hager am 29. 5. 1973 auf der 9. Tagung des ZK der SED: „Auch auf kulturellem Gebiet hat sich der ideologische Kampf zwischen Sozialismus und Imperialismus weiter verschärft.“ Auf derselben ZK-Tagung betonte E. Honecker, daß FK. andererseits „mehr als Nichtkrieg“ sei: „Sie ist der Weg, vernünftig zusammenzuarbeiten und alle Möglichkeiten auszunutzen, die normale Beziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung bieten“, auch wenn dadurch die Gegensätzlichkeit der Sozialsysteme ebensowenig wie der Gegensatz der Weltanschauungen aufgehoben werden könnten. FK. soll günstige Voraussetzungen für den Sieg der sozialistischen Revolution in nichtsozialistischen Ländern schaffen. Nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Völkerrechtslehre sind Prinzipien der FK. im Kommuniqué der Regierungschefs Indiens und der Volksrepublik China vom 28. 6. 1954, in der Deklaration der Bandung-Konferenz afro-asiatischer Staaten vom 24. 4. 1955 („Pancha shila“) und in verschiedenen Resolutionen der UN-Vollversammlung festgelegt worden. Als Ausdruck einer auf FK. gerichteten Außenpolitik gelten auch die Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit der Sowjetunion, Polen, der ČSSR und der DDR sowie der Abschluß der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Auf die Beziehungen zwischen den sich sozialistisch nennenden Staaten kann der Begriff der FK. nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Völkerrechtsleh[S. 339]re nicht angewandt werden. Zwischen diesen Staaten gleicher gesellschaftlicher Ordnung soll das Prinzip des sozialistischen Internationalismus Anwendung finden (proletarischer ➝Internationalismus). Der Begriff der FK. enthält damit sowohl einen Konfrontations- („spezifische Form des Klassenkampfes“) als auch Kooperationsaspekt („friedlicher Wettbewerb der Systeme“); entsprechend der jeweiligen internationalen Situation und der für ihre Bewältigung notwendigen Strategie und Taktik kann der eine oder andere Aspekt in der politischen Auseinandersetzung von der SED stärker betont bzw. heruntergestuft werden. Der Begriff FK. ist inhaltlich vergleichsweise leer, jedoch für die außenpolitische Praxis wegen seiner Ausdeutbarkeit von beträchtlichem Nutzen. Gegenwärtig scheint im sozialistischen Lager gegen den Widerstand orthodoxer Kräfte der Kooperationsaspekt der FK. eine Aufwertung zu erfahren. Außenpolitik; Deutschlandpolitik der SED. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 338–339 Friedensvertrag A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Friedrich-Schiller-Universität Jena

Siehe auch: Friedliche Koexistenz: 1979 1985 Koexistenz: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Auf Lenin zurückgeführter, erstmals von Stalin verwendeter und von dessen Nachfolgern in der UdSSR zum außenpolitischen Prinzip erhobener Grundsatz des friedlichen Nebeneinanderbestehens von Staaten unterschiedlicher gesellschaftlicher und staatlicher Ordnung. Im Verständnis des Marxismus-Leninismus ist FK. eine „spezifische Form des Klassenkampfes zwischen Sozialismus und…

DDR A-Z 1975

Sprache (1975)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Differenzierung. Zuverlässige Aussagen über Art und Grad der sprachlichen Differenzierung zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR sind schwierig, weil der wissenschaftlichen Beobachtung nur der (schriftliche) veröffentlichte Sprachgebrauch zugänglich ist; der (mündliche) private Sprachgebrauch dagegen in der Bundesrepublik Deutschland nur schwer und in der DDR für westliche Wissenschaftler überhaupt nicht. Trotzdem kann als gesichert gelten, daß die in der Bundesrepublik Deutschland früher häufig (heute seltener) geäußerte Befürchtung, der deutschen S. drohe eine „Sprachspaltung“, ebenso unberechtigt ist wie die Behauptung W. Ulbrichts (1970), sogar die einstige Gemeinsamkeit der S. sei „in Auflösung begriffen“, denn zwischen der vom Imperialismus verseuchten, manipulierten S. in der Bundesrepublik und der vom Humanismus geprägten S. der friedliebenden DDR-Bürger gebe es „eine große Differenz“. Auch die von westdeutscher Seite befürchtete „Zersetzung“ oder „Verhunzung“ der deutschen S. in der DDR durch bestimmte Besonderheiten eines alles durchdringenden Parteijargons ist nicht eingetreten: schon die anspruchsvollere DDR-Literatur und — soweit feststellbar — die Umgangs-S. lassen, solche Urteile nicht zu. Am ehesten vergleichbar ist der durch die Massenmedien verbreitete öffentliche Sprachgebrauch. Die folgenden Feststellungen beziehen sich vor allem auf diesen. II. Grammatik. Das grammatische System erweist sich erwartungsgemäß als stabil. Satzbau, Flexion, die Regeln der Wortbildung und -ableitung sind in Ost und West nahezu unverändert bzw. unterliegen den gleichen langfristigen Wandlungstendenzen. Die vereinzelten grammatischen Differenzen bleiben im Vergleich zu dem, was sich an regionalen Differenzen im deutschen Sprachraum ohnehin findet, ohne Belang. III. Stil. Im jeweils speziellen Gebrauch der sprachlichen Mittel (Stil) zeigen sich sowohl Gemeinsamkeiten wie auch Unterschiede. Sprachkritiker und Sprachpfleger in beiden Staaten beklagen Formelhaftigkeit, Abstraktheit, Verblassen des Verbs, „Substantivitis“, Neigung zu Abkürzungen und „Fremdwörterei“; der westdeutsche Sprachgebrauch zeigt zudem eine besonders hohe Zahl englisch-amerikanischer Wörter und Wendungen und eine hohe Neuerungsrate auf diesem Gebiet. Von der letzteren, eher für die Bundesrepublik typischen Erscheinung abgesehen, zeigen sich die meisten übrigen, zumindest für westdeutsche Leser, im öffentlichen Sprachgebrauch der DDR stärker ausgeprägt als in dem der Bundesrepublik: man findet Formeln und feste Wendungen häufiger und stereotyper, den Satzbau substantivischer und abstrakter als in vergleichbaren westdeutschen Texten; vor allem fällt, vom Inhaltlichen her gesehen, ein hohes Maß an massivem Eigenlob für den eigenen Bereich und massiver Polemik (Invektiven) für den politischen Gegner, ein relativ hoher Anteil an sprachlich-rhetorischen Elementen des Appellierens und Beeinflussens auf, wie er in westdeutschen Texten beispielsweise in Wahlkampfzeiten sowie — in anderer Form und ohne Polemik — in der kommerziellen Werbung zu beobachten ist. Dieses gleichzeitige Hervortreten von Elementen der Verwaltungs-S. und der Propaganda im öffentlichen Sprachgebrauch der DDR, das in der Literatur und in der Umgangs-S. in der DDR oft kritisiert oder ironisiert wird, ist nicht auf Veränderungen in der S., sondern in erster Linie auf die besondere Funktion der Massenmedien als Distributoren des Meinungs- und Formulierungsmonopols von Partei- und Staatsapparat zurückzuführen. <IV. Der Wortschatz.> Der Wortschatz ist, da Veränderungen in Leben und Umwelt der Menschen zwangsläufig in Wörtern ausgedrückt werden müssen, in West und Ost Wandlungen am stärksten unterworfen. Auch hier ist der bei weitem größere Teil nicht nur des Grund- und Alltagswortschatzes, sondern auch des Bildungswortschatzes und der Fachlexiken weiterhin gemeinsam; immer noch werden auch neue Wörter in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in beiden Staaten gemeinsam akzeptiert. Nach vorläufigen Schätzungen liegt der differente Anteil des allgemeinen Wortschatzes (ohne fachsprachlichen Wortschatz) unter 3 v. H. Die Wortschatzdifferenzen verteilen sich allerdings sehr ungleichmäßig. Schwerpunkte der Differenzierung liegen in folgenden Sachgebieten: a) Ideologie und Politik. Neben dem international verbreiteten Grundvokabular des Marxismus-Leninismus [S. 813]handelt es sich vor allem um systemspezifische Definitionen von Kernbegriffen wie Demokratie, Sozialismus, Freiheit, Frieden, Eigentum, Aggression. Daß die Definition dieser Begriffe in der DDR eine entschieden andere ist als die in der Bundesrepublik vorherrschende (die marxistische ist in der Bundesrepublik nur eine von mehreren), wird in der DDR mit Nachdruck betont und sollte allgemein bekannt sein. Irreführungsabsicht bei ideologischen Definitionen kann ausgeschlossen werden; die Definitionen finden sich in parteiamtlichen Äußerungen ebenso wie in Wörterbüchern und werden in der Tagespublizistik laufend kommentiert und interpretiert. Auch in der Bundesrepublik versuchen konkurrierende politische Gruppen legitimerweise ihrer jeweiligen Definition zentraler Begriffe allgemeine Geltung zu verschaffen. Charakteristisch für den Sprachgebrauch der DDR sind also nicht die einseitigen parteilichen Begriffsdefinitionen, sondern deren Monopolisierung. Dabei ist zu beachten, daß diese Monopolisierung nur im öffentlichen Bereich durchsetzbar ist. Ein Mittel dazu (unter anderen) sind Wörterbücher. DDR-Wörterbücher geben im Bereich politisch-ideologischer Bedeutungserklärungen nicht unbedingt Auskunft über deren tatsächliche Geltung im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern zunächst nur über den erwünschten Gebrauch. Zwischen beidem klafft wahrscheinlich eine (unterschiedlich große) Lücke. Neben diesen Bedeutungsdifferenzen finden sich unterschiedliche Prägungen, davon viele mit propagandistischem Einschlag (DDR: Arbeiter-und-Bauern-Staat, soz. Staatsbürger, soz. Staatengemeinschaft; Bundesrepublik: freiheitlich-demokratische Grundordnung, mündiger Bürger, atlantische Partnerschaft). Einige solcher Prägungen waren, obwohl durch amtliche Sprachregelungen gestützt, nicht voll durchsetzbar (Bundesrepublik: Mitteldeutschland — Ostdeutschland) oder wurden aus anderen Gründen fallengelassen (DDR: zeitweise SP Statt SPD). Hinzuweisen ist schließlich auf das (teils nur kurzlebige) Kampf- und Schimpfvokabular beider Seiten, das jedoch zweifellos auf östlicher Seite reichhaltiger ist (DDR: Bonner Ultras, Revanchisten, imperialistische Bundesrepublik, Menschenhändler, Diversanten; Bundesrepublik: kommunistische Bedrohung, Pankower Regime, Linksradikalismus, Anarchisten, Schießbefehl, Schandmauer). b) Partei, Staat, Verwaltung. Der Aufbau und Ausbau ganz unterschiedlicher Staats- und Verwaltungsapparate der verschiedensten Stufen sowie der Massenorganisationen und Verbände hat in Ost und West eine Fülle unterschiedlicher Bezeichnungen und Organisationstermini hervorgebracht, die unabhängig von einer etwaigen ideologischen Indoktrinationsabsicht als „Namen“ fungieren (DDR: Staatsrat, Volkskammer, Politbüro, ZK. Rat des Bezirks [<:Kreises>], FDGB, FDJ, Wohnbezirk; Bundesrepublik: Bundestag, Landtag, Parteivorstand, DGB, Jungdemokraten, Listenmandat); hier sind auch Abkürzungen besonders häufig. c) Wirtschaft. Die zahlenmäßig umfangreichsten Wortschatzänderungen und auch -differenzen sind dem Sachgebiet Wirtschaft in allen seinen Bereichen zuzuordnen. Dies betrifft sowohl das Wirtschaftssystem als ganzes (DDR: Neues Ökonomisches System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft; Bundesrepublik: soziale oder freie Marktwirtschaft) wie auch die Wirtschaftsorganisation (DDR: VVB, VEB, PGH, LPG, Kooperative; Bundesrepublik: Holding, Konzern(tochter), Unternehmensführung, Einzelhandelskette, Bankenaufsicht), die Produktion, die Entlohnung und die innerbetriebliche Struktur (DDR: Betriebsparteiorganisation [BPO], Kaderleiter, Prämienfonds; Bundesrepublik: Gastarbeiter, Betriebsrat, Mitbestimmung, Personalchef, Auszubildender, Kurzarbeiter). Firmennamen sind ebenso wie Produktnamen jeweils nur in einem Teil geläufig. Ganze Wortschatzbereiche sind generell ohne Äquivalent auf der jeweils anderen Seite : der in der Bundesrepublik sprachlich ungemein produktive Wortschatz der kommerziellen Werbung und des Stellenmarktes, ferner auch das Vokabular des Finanz- und Steuerwesens (Bundesrepublik: Konjunkturzuschlag, Steuerreform, Splittingtabelle, Sparprämie) fehlen im öffentlichen Sprachgebrauch der DDR fast völlig. Dafür findet das vergleichbar phantasievolle und wandlungsreiche Vokabular der Produktionspropaganda der DDR (soz. Wettbewerb, div. Bewegungen, Schrittmacher, Aktivist, Weltniveau, Brigade der soz. Arbeit) in der Bundesrepublik keine Entsprechung. Wichtige Ursachen für die erheblichen Wortschatzdifferenzen auf diesem Gebiet sind — neben der grundsätzlich anderen Struktur des Wirtschaftssystems — die beiderseitige starke internationale Verflechtung und die Anlehnung an die jeweils führende Wirtschaftsmacht, die in der Bundesrepublik zu einer sehr starken Aufnahme angelsächsischer Bezeichnungen (z. T. ganzer Terminologien), in der DDR zur (allerdings fast immer eingedeutschten) Übernahme russischer Bezeichnungen (Lehnprägungen, Lehnbedeutungen) geführt haben. Der direkte Einfluß des Russischen auf den Sprachgebrauch in der DDR ist im übrigen häufig überschätzt worden; echte Fremdwörter finden sich selten. Indirekter Einfluß (Lehnprägungen, Lehnbedeutungen, Lehnübersetzungen) ist dagegen weit häufiger, nicht nur im Wortschatz der Wirtschaft. d) Erziehungswesen. Unter verschiedenen, ebenfalls teilweise differenten, Wortschatzbereichen sei der des Erziehungswesens hervorgehoben: Klassenpflegschaft, Gesamtschule, Sekundarstufe, Realschule, Numerus clausus, AStA sind ebenso bundesrepublikanisch-spezifische Bezeichnungen, wie für die DDR Elternaktiv, polytechnische Oberschule, Unterrichtstag in der Produktion, Patenbetrieb, Fernstudent spezifisch sind. V. Arten der Wortschatzdifferenzen. Eine oft unterschätzte Zahl der Wortschatzdifferenzen sind Bestandsdifferenzen. Sie treten dann ein, wenn ältere Wörter auf einer Seite verschwinden, auf der anderen Seite aber bestehen bleiben (DDR: Reichsbahn, Generalmajor; Bundesrepublik: Beamter, Gymnasium) oder nur auf einer Seite neu eingeführt werden (DDR: <:Ministerrat, Kombine, Plast, Intershop>; Bundesrepublik: Lastenausgleich, Fließheck, ARD, floaten). Unauffälliger, aber nicht weniger relevant sind die Häu[S. 814]figkeitsdifferenzen, deren Ursachen sehr unterschiedlicher Art sind (z. B. unterschiedliche Wichtigkeit der bezeichneten Sache, aber auch Bedeutungsverschiebungen oder aktuelle Anlässe). In beiden Staaten geläufig, aber in jeweils einem deutlich häufiger gebraucht, sind z. B. folgende Wörter: DDR: friedliebend, sozialistisch, sich qualifizieren, umfassend, allseitig, Produktion, Massen, wir, unser, Volk (mit Zusammensetzungen); Bundesrepublik: freiheitlich, Demokratisierung, dynamisch, Markt, Preis (mit Zusammensetzungen). Auffällige Gebrauchsdifferenzen können auch durch Einführung fester Wendungen entstehen, deren einzelne Teile nicht unbedingt different sein müssen: (DDR: friedliche Koexistenz, umfassender Aufbau, wissenschaftlich-technische Revolution; Bundesrepublik: demokratischer Sozialismus, europäische Integration, konzertierte Aktion). Neben Bedeutungsdifferenzen, wie sie im Abschnitt Ideologie und Politik dargestellt werden, sind noch die mit jenen verwandten Wertungsdifferenzen zu beachten: während etwa das Adjektiv demokratisch überall gleich positiv bewertet, aber unterschiedlich definiert wird, ist z. B. bei revolutionär (im politischen Sinne) die Bedeutung zumindest meist ähnlich, die Bewertung aber extrem unterschiedlich. VI. Differenzierung und Ausgleich. Die komprimierte Darstellung der Wortschatzdifferenzen kann den Eindruck erwecken, als sei die sprachliche Einheit — und damit die Verständigung — ernsthaft gefährdet. Diesen Schluß lassen die genannten Fakten jedoch (nach gegenwärtigem Wissensstand) nicht zu. Im Vergleich zum Gesamtsystem der deutschen S. und ihres Wortschatzes sind die Differenzen nach wie vor gering; sie unterscheiden sich, für sich betrachtet, nicht grundsätzlich von den innerhalb der deutschen Sprachgemeinschaft ohnehin wirksamen Differenzen, wenn sie auch politisch-gesellschaftlich höchst relevante Bereiche betreffen und stärker kumuliert sind. Einer fortschreitenden Differenzierung wirken zudem gewisse Ausgleichstendenzen entgegen: 1. Nach wie vor werden Bezeichnungen für neue, gemeinsame Dinge, Entwicklungen, Einrichtungen gemäß den geltenden Wortbildungs- und -ableitungsregeln weitgehend gemeinsam gebildet. 2. Die hohe Beteiligung der DDR-Bevölkerung an westdeutschen Rundfunk- und Fernsehprogrammen sichert einen ständigen Informationsfluß nicht nur über bundesrepublikanisch-spezifischen Wortschatz, sondern auch über alternative Denk- und Bewertungsweisen, und damit einen gewissen Stand passiver Teilhabe an westdeutschem Sprachgebrauch. Die Bevölkerung in der DDR ist nach vielfacher Erfahrung weit besser über westdeutschen Sprachgebrauch - soweit über Rundfunk und Fernsehen verbreitet t informiert als die Bevölkerung in der Bundesrepublik über die Spezifika des ostdeutschen Sprachgebrauchs. 3. Die nach 20jähriger Pause in den 60er Jahren in der Bundesrepublik wiederaufgelebte aktive Auseinandersetzung mit marxistischen Gruppen und ihren Äußerungen hat ebenfalls zu einem gewissen Ausgleich geführt: marxistische Terminologie kann nicht mehr als nur DDR-spezifisch betrachtet werden. 4. Die in der DDR Ende der 60er Jahre eingetretene vorsichtige Liberalisierung im Bereich Mode und Unterhaltung hat zu einem erheblichen Zufluß westdeutscher Bezeichnungen und Wendungen (oft angelsächsischen Ursprungs) geführt. 5. Der innerdeutsche Handel schafft und erhält auch sprachlich Gemeinsamkeiten (technisch-industrielle Normung) oder sorgt für Austausch (z. B. wird Exponat [= Ausstellungsstück] auch in der Bundesrepublik geläufiger). VII. Verständigungsprobleme. S. ist ebensosehr Mittel der Auseinandersetzung wie auch wichtigstes Mittel der Verständigung. Ob die deutsche S. in der gegebenen Situation als solches Mittel dienen kann, hängt nicht allein von ihr ab. Zwar sind die festgestellten Wortschatzdifferenzen in den hauptsächlich betroffenen Sachgebieten sicherlich eine Belastung im Gebrauch der S. als Verständigungsmittel: es ist (auf bestimmten Gebieten) schwieriger geworden, Verständnis und Verständigung zu erzielen, man muß ggf. einen höheren metakommunikativen Aufwand treiben (Wieso …-, Was heißt …-, Wie-meinen-Sie-Fragen). In der S. stehen auch dafür die benötigten Mittel zur Verfügung. Ob Verständigung möglich ist oder gelingt, hängt aber nur zum Teil von sprachlichen Faktoren ab. Mindestens ebenso wichtig sind konkrete Kenntnisse und Erfahrungen über die allgemeinen Lebensbedingungen der jeweils anderen Seite (Informations- und Besucher-Austausch), psychologische Faktoren wie Vorurteile aus Überheblichkeit oder Angst, schließlich auch die Einbettung der beiden Kommunikationsgemeinschaften in langfristige internationale Prozesse politischer oder wirtschaftlicher Art. Unter bestimmten Umständen und bei bestimmten Gruppen genügen schon geringere sprachliche Differenzen als die jetzt gegebenen, um Verständigung unmöglich zu machen. Für andere stellen die gleichen Differenzen eine Chance der sprachlichen Bereicherung und einen Anreiz zur Intensivierung der Verständigungsbemühungen dar. Wo die tatsächlichen Grenzen der Belastbarkeit der S. als Kommunikationsmittel zwischen Großgruppen liegen und welche Faktoren dabei welche Rolle spielen, ist ganz unerforscht und — bei der gegenwärtigen Forschungskapazität — auch kaum erforschbar. VIII. Forschung. Nach journalistischen und philologischen Anfängen in Ost und West, die zumeist den Aspekt „Sprachspaltung“ hervorhoben, erschienen seit Anfang der 60er Jahre einige größere sprachwissenschaftliche Arbeiten in der Bundesrepublik. Neben solchen Einzeluntersuchungen und Gesamtdarstellungen zum „sprachlichen Ost-West-Problem“ standen andere Arbeiten, die methodische Mängel (fehlende Materialbasis, fehlende Vergleichskriterien, Behandlung des DDR-Sprachgebrauchs als „Abweichung“ von einer nicht definierten Norm), aber auch deutlich politisch-polemische Intentionen („Verhunzung“ und „Verdrehung“ der „wahren“ deutschen S. durch die Kommunisten) aufwiesen. Ab Mitte der 60er Jahre überwogen in der westdeutschen Forschung dann Methodenkritik ei[S. 815]nerseits und eng materialbezogene Forschung andererseits. Gleichzeitig wuchs der Einfluß von Nachbardisziplinen wie Kommunikationswissenschaft, Soziologie, Politikwissenschaft. In der Forschung der DDR überwog bis weit in die 60er Jahre, von Ausnahmen abgesehen, eine gereizte Verteidigungshaltung; man wies die westdeutschen Unterstellungen entrüstet zurück und konterte mit Gegenvorwürfen. In den letzten Jahren sind in der DDR jedoch einige wichtige Arbeiten zum Thema S. und Gesellschaft, S. und Politik unter Berücksichtigung des sprachlichen Ost-West-Problems erschienen. Linguistische Gesamtdarstellungen aufgrund repräsentativer Materialbasis fehlen allerdings auch dort. Die DDR-Führung hat seit Ende der 60er Jahre Fragen der Wechselbeziehung von S. und Gesellschaft, S. und Ideologie sowie Sprachwirkung Priorität innerhalb der linguistischen Forschung verliehen. An den Hochschulen der DDR gehören entsprechende Themen zum Ausbildungsplan der germanistisch-sprachwissenschaftlichen Institute. In der Bundesrepublik befassen sich allenfalls 20–30 Hochschullehrer in unterschiedlicher Intensität mit vergleichbaren Fragenkomplexen. Im Bereich der hochschulfreien Forschung hat die DDR dem 1968 errichteten Zentralinstitut für Sprachwissenschaft (ZISW) den ausdrücklichen Auftrag zur „Erforschung der pragmatischen Aspekte der Sprache, das heißt der gesellschaftlichen Wirkung und Bedingtheit der Sprache“ gegeben, worin die Rolle der S. in der ideologisch-politischen und gesellschaftlichen Ost-West-Auseinandersetzung einbegriffen wird. In diesem Institut sind mindestens 120 Wissenschaftler ständig beschäftigt, davon mehr als die Hälfte mit Problemen der deutschen Gegenwarts-S.; gesellschaftsrelevante Aspekte des öffentlichen Sprachgebrauchs dürften dabei im Sinne des staatlichen Auftrags dominieren. Im Mannheimer Institut für deutsche S., das als hochschulfreies Zentralinstitut zur Erforschung der Gegenwarts-S. dem Ost-Berliner ZISW etwa vergleichbar wäre, arbeiteten 1974 65 Wissenschaftler, davon nur 16 ständig (die übrigen nur vorübergehend an befristeten Projekten), von diesen arbeiteten 3 an Fragen des öffentlichen Sprachgebrauchs. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 812–815 Sporttoto A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SSD

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Differenzierung. Zuverlässige Aussagen über Art und Grad der sprachlichen Differenzierung zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR sind schwierig, weil der wissenschaftlichen Beobachtung nur der (schriftliche) veröffentlichte Sprachgebrauch zugänglich ist; der (mündliche) private Sprachgebrauch dagegen in der Bundesrepublik Deutschland nur schwer und in der DDR für westliche Wissenschaftler überhaupt nicht. Trotzdem kann…

DDR A-Z 1975

Kollektiv- und Arbeitserziehung (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Wesentlicher intentionaler und instrumentaler Bestandteil der „sozialistischen“ Erziehung ist die KAE., die mit anderen Teilbereichen der „sozialistischen“ Erziehung, so mit der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen ➝Erziehung, der polytechnischen Bildung, der Wehrerziehung und der Erziehung zu bewußter Disziplin, vor allem aber miteinander in enger Beziehung steht. Die Kollektiverziehung, d. h. die Erziehung „im Kollektiv durch das Kollektiv zum Kollektiv“, ist eine wesentliche Zielstellung und Methode der gesamten sozialistischen Erziehung und zielt auf die „sozialistische“ Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen und ihre Nutzung für die Erziehung „sozialistischer Persön[S. 465]lichkeiten“. Als Kollektiv wird eine für den Menschen überschaubare und in ihren Wirkungen bedeutsame Lebensgruppe bezeichnet, „die in ihrem Beziehungsgefüge die Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens widerspiegelt“. Als „Grundzelle der sozialistischen Gesellschaft“ ist das so verstandene Kollektiv ein sozialer Organismus, ein System sozialer Beziehungen, die in gemeinsamer Tätigkeit und gemeinsamem Erfahrungs- und Erlebnisschatz der Mitglieder bestehen und deren Gemeinsamkeit eine elementare Voraussetzung für das Kollektiv darstellt. Vor allem aber muß eine gemeinsame Aufgabe, speziell für die gesellschaftlich nützliche, produktive Arbeit, vorhanden sein, an deren Lösung alle Mitglieder des Kollektivs zielstrebig und organisiert mitwirken. Ferner muß das Kollektiv eine innere Gliederung besitzen, eine bestimmte Konstellation von sozialen Rollen, die sich aus den Erfordernissen der gemeinsamen Aufgabenlösung ergibt. Es wird seine Aufgaben nur lösen können, wenn jedes Mitglied eine bestimmte Rolle übernimmt und diese Rolle voll ausfüllt. Schließlich ist das Kollektiv durch eine bestimmte Lebensordnung, durch Regeln für das Zusammenarbeiten und Zusammenleben gekennzeichnet, die zweckmäßig gestaltet sein und den jeweiligen Anforderungen entsprechen müssen. Das wichtigste Element des Kollektivgeschehens aber ist der gemeinsame Ideengehalt (ideologische Inhalt), der das inhaltliche Bindeglied zwischen Lebensgruppe und Gesellschaft bilden und die Gesamtheit der Elemente des Kollektivs und ihr Zusammenspiel beeinflussen soll. Das Kollektiv kann seine erzieherische Funktion jedoch nur erfüllen, „wenn es zur Arena der Selbstbehauptung und -bestätigung der Persönlichkeit für jedes seiner Mitglieder wird, wenn jeder einzelne in ihm eine Bestätigung seiner individuellen Position findet“. Der Erziehungs- und Bildungsprozeß im Kollektiv sei deshalb so wirksam, weil die Kollektivmitglieder sich gegenseitig helfen und unterstützen, und zwar sowohl bei der Aneignung der sozialistischen Ideologie als auch beim Erwerb entsprechender Verhaltensweisen und Gewohnheiten, im Kollektiv ihre Fähigkeiten und Begabungen voll in Funktion bringen, sozialistische Verhaltensweisen vervollkommnen, kollektive Urteile und Wertungen erfahren sowie Wege gezeigt bekommen, wie sie sich sozialistisch weiterentwickeln und selbst erziehen sollen. Die K. wird als eine universelle Methode anzuwenden versucht, die geeignet ist, nicht nur Kollektivität, sondern auch Individualität bei den Kollektivmitgliedern auszuprägen. Wenn nämlich das Kollektivgeschehen nach dem Modellbild des „sozialistischen“ Zusammenlebens gestaltet werde, so müßten auch die Erziehung des Kollektivs zum Kollektiv und die Erziehung der Einzelpersönlichkeiten zu sozialistischen Persönlichkeiten in der gleichen Richtung und in einem einheitlichen Verfahren verlaufen: Jede Einwirkung auf das Kollektiv sei dann zugleich eine Einwirkung auf die Einzelpersönlichkeit und jede Einwirkung auf die Einzelpersönlichkeit gleichzeitig eine Einwirkung auf das Kollektiv. Als wesentliches Mittel der K. aber gilt die gemeinsame und auf eine bessere Zukunft orientierte Ziel- und Aufgabenstellung, insbesondere in der Gestalt eines Systems (naher, mittlerer und weiterer) gesellschaftlicher bzw. pädagogischer Perspektiven. Die gemeinsame Aktivität des Kollektivs, um die als erstrebenswert erkannten oder gesetzten Perspektiven zu realisieren, erfordere höchste Anstrengung und Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollektivs. In dem Maße jedoch, in dem sie sich dem angestrebten Ziel nähern, verliert das Ziel bzw. die Perspektive an pädagogischer und individueller Bedeutung. „Sozialistische Persönlichkeit“ und „sozialistisches Kollektiv“ in ihrem jeweiligen erzieherischen Wirkzusammenhang gründen auf Vorstellungen, deren Wirklichkeitsbezug nur gering ist, so daß die Erfüllung der damit verbundenen Erwartungen in bezug auf ihre Erziehungswirksamkeit sich in der gleichen Weise in die Zukunft verschiebt wie die im Rahmen der K. als Erziehungsmittel angewandten „pädagogischen Perspektiven“. Daran hat bisher auch die zunehmende soziologische Fundierung der Auffassung vom Kollektiv nichts zu ändern vermocht. Arbeitserziehung in spezieller Bedeutung bezeichnet das System strafrechtlich begründeter erzieherischer Maßnahmen vor allem gegenüber arbeitsscheuen Erwachsenen (als eine besondere Kategorie der Freiheitsstrafe), aber auch das System erzieherischer Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe, insbesondere in den Jugendwerkhöfen, gegenüber schwer erziehbaren und straffälligen Minderjährigen (Jugendhilfe und Heimerziehung). A. in genereller, hauptsächlich gebrauchter pädagogischer Bedeutung ist ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Bildung und Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen. „Sozialistische“ A. zielt darauf, daß die heranwachsenden Staatsbürger eine „sozialistische“ Arbeitshaltung erwerben, körperliche und geistige Arbeit lieben, hohe individuelle und kollektive Arbeitsergebnisse erzielen sowie ihre erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten praktisch anwenden, so daß ihnen die berufliche und außerberufliche gesellschaftlich nützliche Arbeit zur Gewohnheit und schließlich zum ersten Lebensbedürfnis wird; daß sie ferner die Arbeiterklasse und alle werktätigen Menschen achten, in ihnen die Träger des gesellschaftlichen Fortschritts und die Schöpfer der materiellen und geistigen Werte sehen sowie das gesellschaftliche Eigentum als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse pflegen und schützen. Auch im pädagogischen Bereich wird der Begriff A. mehrdeutig gebraucht, nämlich einmal als Erziehung durch Arbeit, womit die A. auf eine Mittelfunktion eingeengt wird, und zum anderen in ihrer Zielfunktion, nämlich als Erziehung zur Arbeit. Hauptziel einer Ziel- und Mittelfunktion umfassenden A. ist die Herausbildung eines „sozialistischen Arbeitsbewußtseins und Arbeitsverhaltens“, d. h., das „wissenschaftlich fundierte und auf eigene soziale Erfahrungen gestützte Bewußtwerden des Verhältnisses des sozialistischen Staatsbürgers zur Arbeit und Produktion als zentraler Sphäre des gesellschaftlichen Lebens sowie ein diesem Bewußtsein [S. 466]adäquates, auf entsprechende Fähigkeiten und Gewohnheiten beruhendes Verhalten in und gegenüber der Arbeit für die sozialistische Gesellschaft“. Daraus resultiert als wichtigste Aufgabe für die A., den Schülern ihre Stellung als künftige Staatsbürger zur zentralen Sphäre des gesellschaftlichen Lebens, zur Arbeit und Produktion, bewußt zu machen, sowie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Gewohnheiten, sich gemäß den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten in Arbeit und Produktion zu verhalten, planmäßig herauszubilden und in ständiger Übung und Bewährung zu festigen. Die Schüler und Lehrlinge sollen vor allem zur Bereitschaft erzogen werden, „auf sozialistische Weise“ zu arbeiten und ihre Arbeitsleistungen und Arbeitsproduktivität ständig zu steigern, wobei die Erfolge der A. an der Quantität und Qualität der Ergebnisse der gesellschaftlich nützlichen, produktiven Arbeit der Schüler und Lehrlinge gemessen werden. Die Diskrepanz zwischen der Zielstellung und den tatsächlichen Ergebnissen der A. wie auch der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen Erziehung beruht nicht zuletzt auf der Fehleinschätzung der Möglichkeiten für die Realisierung jenes Zieles, wonach die gesellschaftlich nützliche, uneigennützige Arbeit zum ersten Lebensbedürfnis eines jeden Menschen in der sozialistischen Gesellschaftsordnung werden soll. Kollektiv, Sozialistisches. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 464–466 Kollektiv, Sozialistisches A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kollektive Führung

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Wesentlicher intentionaler und instrumentaler Bestandteil der „sozialistischen“ Erziehung ist die KAE., die mit anderen Teilbereichen der „sozialistischen“ Erziehung, so mit der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen ➝Erziehung, der polytechnischen Bildung, der Wehrerziehung und der Erziehung zu bewußter Disziplin, vor allem aber miteinander in enger Beziehung steht. Die Kollektiverziehung, d. h. die Erziehung „im Kollektiv durch das Kollektiv zum…

DDR A-Z 1975

Arbeitskräfte (1975)

Siehe auch: Arbeitskräfte: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Arbeitskräfteproblem: 1959 1960 Kriegsfolgen (Zerstörungen, Demontagen, Zustrom von Vertriebenen aus den Ostgebieten) führten auch in der SBZ zu Arbeitslosigkeit. Mit dem Wiederaufbau der Wirtschaft und den starken Abwanderungen in die Bundesrepublik Deutschland wurden seit Mitte der 50er Jahre jedoch die A. in der DDR knapp. Durch den Bau der Mauer in Berlin gelang es 1961, den Beschäftigtenrückgang zu stoppen und in der Folgezeit die Zahl der A. leicht zu erhöhen, obwohl die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bis 1969 weiter zurückging. Der Grund für diese Entwicklung ist in erster Linie in der zunehmenden Beanspruchung des weiblichen A.-Potentials zu suchen. Die Quote der berufstätigen Frauen (einschl. beschäftigter Rentnerinnen) — gemessen an der Zahl der Frauen im erwerbsfähigen Alter — stieg bis 1973 auf 84 v. H. (1960: 67 v. H.). 47 von 100 Beschäftigten waren Frauen (1960: 43). Damit dürften fast alle Frauen dieser Altersklassen bis auf Schülerinnen, Studentinnen, Mütter von Kleinkindern usw. berufstätig gewesen sein. Mit dem Ansteigen des Beschäftigungsgrades nahm allerdings die Teilzeitbeschäftigung zu; ein Drittel aller Frauen arbeitete verkürzt. Die Zahl der berufstätigen Männer blieb im gleichen Zeitraum nahezu konstant; ihr A.-Potential ist völlig ausgeschöpft. Die Quote der männlichen Berufstätigen [S. 39]— bezogen auf die Männer im erwerbsfähigen Alter — betrug 1973 über 96 v. H. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung der DDR ist berufstätig (Bundesrepublik Deutschland: 45 v. H.) — eine Erwerbsquote, die zu den höchsten in der Welt zählt. Seit 1960 hat ein bedeutender Strukturwandel in der Verteilung der A. auf Wirtschaftsbereiche stattgefunden. Die Beschäftigung in der Landwirtschaft nahm ab, während sie in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungsbereich zunahm und in den übrigen Bereichen nahezu konstant blieb. Die Veränderungen entsprachen den typischen Tendenzen wachsender Industriegesellschaften. Die Industrie hatte mit 41 v. H. 1973 den höchsten Anteil an der Beschäftigung, gefolgt vom Dienstleistungsbereich, der 23 v. H. der A. auf sich vereinigte. In der Landwirtschaft war ein mit 11 v. H. immer noch relativ hoher Anteil gebunden. Auch die sozio-ökonomische Struktur der Erwerbstätigen hat sich verändert. Wie auch in anderen Ländern sank die Zahl der Selbständigen und der mithelfenden Familienangehörigen, während die Arbeitnehmer ihren Anteil an der Gesamtbeschäftigung erhöhten. Typisch für die DDR ist der hohe Anteil der Genossenschaftsmitglieder. Die genossenschaftliche Beschäftigung nahm allerdings seit Mitte der 60er Jahre wegen der aus Altersgründen ausscheidenden LPG-Mitglieder ständig ab. Die Umwandlung der industriell produzierenden Genossenschaften des Handwerks in volkseigene Betriebe führte 1972 zur Reduzierung auch der PGH-Mitglieder. Trotz nachrückender geburtenstarker Jahrgänge ins erwerbsfähige Alter wird sich die A.-Situation in den nächsten Jahren nicht entspannen: Die Nachfrage der Wirtschaft steigt ständig. Außerdem wird die Zahl der berufstätigen Rentner abnehmen, da die Bevölkerung im Rentenalter zurückgeht. Noch sind über 700.000 Rentner berufstätig. An eine merkliche Ausweitung des Einsatzes von Gastarbeitern ist offensichtlich nicht gedacht. Bevölkerung; Sozialstruktur. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 38–39 Arbeitsklassifizierung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitskräfte, Ausländische

Siehe auch: Arbeitskräfte: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Arbeitskräfteproblem: 1959 1960 Kriegsfolgen (Zerstörungen, Demontagen, Zustrom von Vertriebenen aus den Ostgebieten) führten auch in der SBZ zu Arbeitslosigkeit. Mit dem Wiederaufbau der Wirtschaft und den starken Abwanderungen in die Bundesrepublik Deutschland wurden seit Mitte der 50er Jahre jedoch die A. in der DDR knapp. Durch den Bau der Mauer in Berlin gelang es 1961, den Beschäftigtenrückgang zu stoppen und in…

DDR A-Z 1975

Arzneimittelversorgung (1975)

Siehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Die A. ist erst spät auf einen Stand gebracht worden, der eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung einigermaßen garantiert. Grund war einerseits, daß im Gebiet der damaligen SBZ zwar eine leistungsfähige chemische Grundstoffindustrie, aber kein ins Gewicht fallender Bestand an pharmazeutischen Herstellungsbetrieben vorhanden war und daher Fachpersonal für die Arzneimittel-(Am.) Fertigung fehlte. Andererseits fehlte der sowjetischen Besatzungsmacht das Verständnis für den hohen Am.-Bedarf der Bevölkerung. Die inzwischen aufgebaute Am.-Industrie vermag jetzt den Bedarf weitgehend zu decken. Im Vergleich zum Stand von 1960 hat sich die Am.-Produktion verdreifacht. Das Sortiment umfaßt einschließlich Import ca. 3.000 Präparate, das ist kaum mehr als ein Zehntel des Sortiments in der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Am. sind zu einem devisenbringenden Exportprodukt geworden (Antibiotika, Insulin). Die Ausfuhr ist dem Wert nach fast doppelt so groß wie die Einfuhr. In der Exportwerbung werden die Produkte aller Hersteller unter dem Warenzeichen „Germed“ („German Medicaments“) angeboten. Für Ein- und Ausfuhr ist die „Deutsche Pharmazie Export- und Import-Gesellschaft“ zuständig. Im großen und ganzen reicht die A. jetzt aus. Viele Am. sind auch heute noch ständig knapp oder zeitweilig nicht verfügbar. Das geht vorwiegend auf ungleichmäßige Einfuhren von Rohstoffen und Fertigprodukten zurück. Soweit Herstellung oder Belieferung auf Import angewiesen sind, hängen sie von den jeweiligen Möglichkeiten des bilateralen Außenhandels ab. Weil größere Lagerbestände nicht gehalten werden, schlägt jeder Produktionsausfall schnell auf die Apothekenbelieferung durch. Größere Elastizität im Vergleich zu den VEB hat kleine Privatunternehmen bis 1971 am Leben gehalten (als halbstaatliche Betriebe). Ähnlich vermögen die Apotheken viele Mängel durch eigene Initiative auszugleichen. Das geltende Arzneimittelgesetz (vom 5. 5. 1964 - anstelle des länderweise ergangenen Gesetzes von 1948), geht vom Prinzip der Zulassung („Registrierung“) aus. Gefordert wird der Nachweis von Wirksamkeit, Unschädlichkeit und „Bedürfnis“ sowie die Einhaltung von Gütevorschriften. Über die Zulassung entscheidet der Zentrale Gutachterausschuß für Arzneimittelverkehr. Die Am.-Prüfung obliegt dem Institut für Arzneimittelwesen in Ost-Berlin (seit 1964). Für die Herstellung außerhalb der Industrie ist das Deutsche Arzneibuch maßgebend, das seit 1965 (DAB 7. Ausgabe) erheblich von dem der Bundesrepublik Deutschland abweicht. Auf dem Gebiet der medizintechnischen Geräte war die Ausgangslage günstiger, weil hier industrielle Erfahrungen und daher Fachkräfte vorhanden waren. Hinderlich hat sich hier dagegen der Exportzwang ausgewirkt. Gegenwärtig ist die Ausrüstung der Einrichtungen des Gesundheitswesens befriedigend, in Hochschulkliniken und Krankenhäusern der Zentralversorgung gut oder sehr gut. Wie überall wirkt sich Ersatzteilmangel störend aus. Die Großhandelsfunktion für Am. und medizintechnische Geräte wird vom Staatlichen Versorgungskontor für Pharmazie und Medizintechnik in Ost-Berlin wahrgenommen. Es unterhält regionale Zweigstellen in den Bezirken, einige davon (Berlin, Frankfurt [Oder], Leipzig) mit guter technischer Ausrüstung sowie Datenverarbeitungsanlage, und in den meisten Kreisen einen „Versorgungsbetrieb für Pharmazie und Medizintechnik“. Mängel in den Bedarfsanalysen und Schwerfälligkeit des Verteilungsapparates spielen für die Versorgungslücken eine wesentliche Rolle. Die zentrale Steuerung der Verteilung von Am. und medizintechnischen Geräten liegt beim Ministerium für [S. 57]Gesundheitswesen, das dafür eine eigene Hauptabteilung führt, die Steuerung der Am.-Produktion liegt bei den für die entsprechenden Industriebereiche zuständigen Ministerien. Die Abgabe von Am. ist den Apotheken und den ihnen nachgeordneten Am.-Abgabestellen vorbehalten. Die Letzteren befinden sich jedoch in ländlichen Gebieten, z. T. in den Räumen der Konsumgenossenschaften. Gesundheitswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 56–57 Arzneimittelgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ärzte

Siehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Die A. ist erst spät auf einen Stand gebracht worden, der eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung einigermaßen garantiert. Grund war einerseits, daß im Gebiet der damaligen SBZ zwar eine leistungsfähige chemische Grundstoffindustrie, aber kein ins Gewicht fallender Bestand an pharmazeutischen Herstellungsbetrieben vorhanden war und daher…

DDR A-Z 1975

Abschreibungen (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 A. sind Kostenbestandteile für den Verschleiß der Anlagemittel. Hiermit wird in jeder Periode der in Geld ausgedrückte Wert erfaßt, um den sich der Gebrauchswert des jeweiligen Anlagegutes während des Produktionsprozesses im Zeitverlauf mindert. Dadurch, daß die A. Bestandteil der Produktionskosten sind, fließt der mit ihnen ausgedrückte Geldbetrag über den Erlös wieder an den Betrieb zurück und ermöglicht so zu gegebener Zeit eine Wiederbeschaffung des abgenutzten Anlagemittels. Nur über eine möglichst genaue Erfassung der laufenden Wertminderung wird sowohl eine genaue Kostenrechnung als auch die Reproduktion des jeweiligen Grundmittels ermöglicht. A.-Gründe sind 1. der „physische Verschleiß“ (darunter a) der natürliche Verschleiß durch klimatische Einwirkungen, Verkehrserschütterungen u. ä. und b) der technische Verschleiß durch extensive und intensive Nutzung der Anlagegüter im Produktionsprozeß); 2. der „moralische Verschleiß“ infolge der Überalterung der Anlagen durch den technischen Fortschritt. Die Forderung nach „abnutzungsgerechter“ A. ist in der Wirtschaftspraxis der DDR nur z. T. erreichbar, da Methode und Umfang der A. — durch Vorgabe des A.-Satzes und der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Grundmittel — den Betrieben im gesamten Wirtschaftsgebiet grundsätzlich einheitlich durch Gesetz ohne Berücksichtigung der individuellen Produktionsbedingungen vorgeschrieben sind. Vor den Wirtschaftsreformen des NÖS waren die A. zu niedrig und auch durch einige andere Mängel gekennzeichnet: Das mit der A.-Verordnung von 1956 (GBl. I, 1956, Nr. 70, S. 623 f.) vorgeschriebene Verfahren der Globalabschreibung erfaßte nicht jenen Wert, der sich als Summe der nach der voraussichtlichen Lebensdauer der einzelnen Anlagemittel eines Betriebes zu ermittelnden Einzelabschreibungen ergeben hätte. Vielmehr wurde vom gesamten betrieblichen Anlagenbestand — entsprechend einem festgesetzten Durchschnittssatz — ein „globaler“ Betrag errechnet, der dann auf die einzelnen Grundmittel — gemäß ihrem Verschleißgrad — verteilt wurde. Dieser Betrag erwies sich häufig als zu gering, um eine volle Kostenverrechnung der Anlagen innerhalb ihrer Nutzungsdauer zu gewährleisten. Da zudem die Generalreparaturen zu laufenden Preisen zu Lasten der A. verrechnet werden mußten, ergaben sich auch hieraus zunehmende Verzerrungen der Buchwerte der Anlagen: Denn die ursprünglich nur mit Stopppreisen des Beschaffungszeitpunktes bewerteten Anlagen erhöhten mit zunehmenden Generalreparaturen ihren Wert beträchtlich. Folge dieser Mängel war, daß auszusondernde Anlagen häufig noch mit hohen Werten zu Buche standen und zu Lasten des Gewinns ausgebucht werden mußten. Gleichzeitig mit der Grundmittelumbewertung erfolgte deshalb eine Korrektur der A. Mit dieser A.-Reform wurden neue, auf die einzelnen Anlagen bezogene A.-Raten entwickelt (GBl.~II, 1964, Nr. 14, S. 120 f.). Ergebnis war die Schaffung eines A.-Kataloges für rund 10.000 Anlagearten, wobei auch gewisse Unterschiede des Auslastungsgrades Berücksichtigung fanden. Als Gesamtergebnis resultierte daraus überraschenderweise allerdings eine Minderung der durchschnittlichen A.-Raten und damit eine Erhöhung der mittleren Lebensdauer. Der Grund lag darin, daß die starke Anhebung der Werte des Brutto-Anlagevermögens durch die Umbewertung stark erhöhte A.-Beträge auch bei geminderten A.-Raten mit sich brachte. Offensichtlich sollten höhere Kostensteigerungen vermieden werden - wie sie bei gleichen oder erhöhten A.-Raten eingetreten wären; denn dann hätte die Industriepreisreform noch stärkere Preissteigerungen mit sich gebracht. Insbesondere hätten dann Preiserhöhungen bei Konsumgütern nicht mehr vermieden werden können. Damit blieb aber der „moralische Verschleiß“ der Anlagen (infolge technischer Veraltung) in den A. noch immer unberücksichtigt. Die für die Betriebe verbindlichen A.-Sätze sind für jedes Anlagenteil oder für Gruppen von Anlagegütern im staatlichen Verzeichnis der A.-Sätze für Grundmittel (GBl., Sonderdruck Nr. 550, der den Sonderdruck Nr. 491 von 1964 ablöste) festgelegt. Der A.-Satz wird in Abhängigkeit vom Inventarobjekt und der Schichtauslastung des Anlagegutes, die beide wiederum die geschätzte „normative Nutzungsdauer“ bestimmen, variiert. Der aus dem staatlichen Verzeichnis der A.-Sätze für Grundmittel entweder direkt zu entnehmende oder errechenbare A.-Satz ergibt, bezogen auf den Anschaffungs- oder Zeitwert des Anlagegutes, die A.-Quote. Um den „moralischen Verschleiß“ zu berücksichtigen, können heute durch das Ministerium der Finanzen auch Sonder-A. bestätigt werden. [S. 4]An A.-Methoden sind die zeitabhängige A., die in lineare, degressive und progressive A. unterteilt ist, sowie die leistungsabhängige A. zu trennen. Während bei der linearen A. bei konstantem A.-Satz auf den Bruttowert des Grundmittels für die Nutzungsperiode jährlich eine gleich große A.-Quote auftritt, wird bei der degressiven A. die jährliche A. (entweder Multiplikation eines jährlich abnehmenden A.-Satzes mit dem Bruttowert oder eines konstanten A.-Satzes mit dem jeweiligen Restwert) geringer. Die Form der degressiven A. wird in der sozialistischen Wirtschaft nicht angewendet. Bei der progressiven A. — in der Regel steigende A.-Sätze bezogen auf den Bruttowert — steigen die A.-Quoten (als Ausgleich für eine temporär überproportional zunehmende Wertminderung) zum Ende des Nutzungszeitraumes immer mehr an. Bei der leistungsabhängigen A. geht man nicht von der zu erwartenden Nutzungsdauer des Grundmittels aus. Vielmehr wird die gesamte zu erwartende Leistung in Mengen oder Maschinenstunden zugrundegelegt. Zur Anwendung dieser Methode ist einmal die genaue Leistungsfeststellung und zum anderen das Vorliegen einer geringen Sortimentsbreite Voraussetzung. In der DDR findet vermehrt auch die sog. Kollektivabschreibung (Pauschal- oder Global-A.) Anwendung. Zur Vereinfachung des A.-Verfahrens wird für eine Gruppe von Anlagemitteln etwa gleicher Nutzungsdauer ein durchschnittlicher A.-Satz angewandt. Das bedeutet in der Realität aber zuviel A. bei Gebäuden und zu wenig bei Ausrüstungen, weil häufig Gebäude und bauliche Anlage mit einbezogen werden, statt sie gesondert zu behandeln. Angesichts der Preisverzerrungen, die bei neueren Gütern mit ebenfalls neueren Preisen geringer und bei schon seit langer Zeit in der Produktion befindlichen Kapitalgütern größer sind, dürfte die Kollektiv-A. auch bei Grundmitteln mit formal noch gleicher Nutzungsdauer erhebliche Fehler mit sich bringen. Amortisationen; Grundmittel; Preissystem und Preispolitik; Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 3–4 Abschnittsbevollmächtigter A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Abteilungsgewerkschaftsleitung

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 A. sind Kostenbestandteile für den Verschleiß der Anlagemittel. Hiermit wird in jeder Periode der in Geld ausgedrückte Wert erfaßt, um den sich der Gebrauchswert des jeweiligen Anlagegutes während des Produktionsprozesses im Zeitverlauf mindert. Dadurch, daß die A. Bestandteil der Produktionskosten sind, fließt der mit ihnen ausgedrückte Geldbetrag über den Erlös wieder an den Betrieb zurück und…

DDR A-Z 1975

Rundfunk (1975)

Siehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 1985 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1979 Politische Funktion und Kontrolle: Medienpolitik. Der R. in der DDR gehört zu den zentralen staatlichen Institutionen. Lenkungs- und Leitungsorgan ist seit 15. 9. 1968 das „Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat“, dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter auf Beschluß des Ministerrates vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen werden. Vorsitzender des Staatlichen Komitees für R. ist seit Juli 1971 Rudolf Singer, zuvor Chefredakteur des SED-Zentralorgans „Neues Deutschland“, Mitglied des ZK der SED. Er ist für die gesamte politische, ökonomische und administrative Tätigkeit des Komitees dem Ministerrat verantwortlich (Prinzip der Einzelleitung). Dem Komitee obliegen unter anderem die Aufgaben der zentralen Programmplanung und Programmgestaltung, die ständige Auswertung der Erfahrungen des R. in der Sowjetunion und in den anderen sozialistischen Staaten, die Aufstellung und Kontrolle der Jahrespläne und die Festlegung der sich daraus ergebenden Aufgaben für die unterstellten Sender, die eigene Intendanzen haben. Die zentrale Programmabteilung, die Kontrollstelle, die Kaderabteilung und die Abteilung internationale Verbindungen sind dem Komitee-Vorsitzenden direkt unterstellt, der auch die Statuten für alle Sender und Einrichtungen erläßt. Das Staatliche Komitee für R. wie das zur gleichen Zeit geschaffene Staatliche Komitee für Fernsehen sind Organe des Ministerrates. Beide Komitees sind als Rechtsnachfolger hervorgegangen aus dem „Staatlichen Rundfunkkomitee beim Ministerrat“, das von 1952 bis 1968 zentrales Leitungsorgan für R. und Fernsehen war. Aufschlußreich ist die Funktions-Begründung in der VO über die Bildung des Staatlichen Rundfunkkomitees vom 14. 8. 1952. 1956 erhielt das Staatliche R.-Komitee ein Statut (VO vom 18. 10. 1956). Dem jetzigen staatlichen Komitee für R. unterstehen die Sender: Radio DDR mit den Programmen: Radio DDR 1/IUP = Informations- und Unterhaltungsprogramm auf Mittelwelle und UKW, durchlaufendes 24-Stunden-Programm seit 1969, Nachrichten zur vollen Stunde, außer 18.00 Uhr. Politische Magazinsendungen: Montag–Freitag 3.45–8.00 und 16.00–18.00 Uhr sowie „Stunde der Politik“ 22.00–23.00 Uhr und Sonnabend früh von 3.45–8.00 Uhr. Sonntags 13.00 Uhr: „Die Radiosprechstunde“, der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für R. beantwortet Hörerfragen. Frequenzen: MW: Berlin 881 kHz, Burg, 1570 kHz, Cottbus 746 kHz, Dresden 1043 kHz, Greifswald 629 kHz, Leipzig 575 kHz, Putbus 1052 kHz, Rostock 557 kHz, Schwerin 529 kHz, Seelow 1546 kHz, Suhl 629 und 1052 kHz. UKW: Berlin III 95,8 MHz (29), Brocken III 88,95 MHz (6), Dequede III 89,4 MHz (8), Dresden III 95,4 MHz (28), Helpterberg III 95,95 MHz (30), Inselsberg III 87,85 MHz (3), Leipzig III 88,45 MHz (5), Marlow III 88,25 MHz (4), Schwerin III 89,2 MHz (7). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin III 95,8 MHz, Brocken III 88,95 MHz, Dequede III 89,4 MHz, Dresden III 95,4 MHz, Inselsberg III 87,85 MHz, Leipzig III 88,45 MHz, Marlow III 88,25 MHz, Schwerin III 89,2 MHz. Radio DDR II, „Probleme und Meinungen“, bildungs- und gesellschaftspolitisches Programm und gehobene Unterhaltung (Schulfunk, „Weltpolitik aus unserer Sicht“, Kultur- und Wissenschaftsmagazine, Ratgeber, Ideologie-Sendereihe „Studio 70“, Hörspiele, Konzerte). Radio DDR II ist ausschließlich für DDR-Hörer gedacht und wird deshalb nur über UKW-Sender (seit 1964) ausgestrahlt. Sendezeit: 10.00–24.00 Uhr, Nachtprogramm von Radio DDR I. Frequenzen: UKW: Berlin IV 99,7 MHz (42), Brocken IV 94,6 MHz (25), Cottbus IV 98,6 MHz (39), Dequede IV 94,9 MHz (26), Dresden IV 92,25 MHz (17), Frankfurt (Oder) IV 96,8 MHz (33), Inselsberg IV 92,55 MHz (18), Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz (19), Leipzig IV 93,85 MHz (23), Löbau IV 98,2 MHz (37), Marlow IV 91,05 MHZ (14), Rheinsberg IV 90,5 MHz (12), Schwerin IV 92,75 MHz (19). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin IV 99,7 MHz, Brocken IV 94,6 MHz, Dequede IV 94,9 MHz, Dresden IV 92,25 MHz, Inselsberg IV 92,55 MHz, Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz, Leipzig IV 93,85 MHz, Marlow IV 91,05 MHz, Schwerin IV 92,75 MHz. Regionalprogramme von Radio DDR werden ausgestrahlt aus: Leipzig / Halle / Magdeburg, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Weimar / Gera / Suhl, Schwerin / Neubrandenburg, Rostock, Cottbus (auch in Sorbisch), Frankfurt (Oder) und Potsdam. Sendezeiten: 5.10–10.00 Uhr, sonntags 6.05–10.00 Uhr. Frequenzen: Leipzig: UKW Brocken IV 94,6 MHz, Dequede IV 94,9 MHz, Leipzig IV 93,85 MHz; Dresden: UKW Dresden IV 92,25 MHz, Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz, Löbau IV 98,2 MHz; Weimar: UKW Inselsberg IV 92,55 MHz; Schwerin: UKW Schwerin IV 92,75 MHz; Studio Neubrandenburg: UKW Rheinsberg IV 90,5 MHz; Rostock: UKW Marlow IV 91,05 MHz; Cottbus: UKW Cottbus IV 98,6 MHz; Studio Frankfurt (Oder): UKW Berlin IV 99,7 MHz, Frankfurt (Oder) IV 96,8 MHz; Potsdam: MW 656 kHz. Die Radio-DDR-Ferienwelle: „Programm für Urlauber und Gastgeber an der DDR-Ostseeküste“ sendet vom 1. Mai bis 31. Oktober. Sendezeiten: 5.00–20.00 Uhr, sonntags 6.00–17.00 Uhr. Frequenzen: Mittelwelle Rostock 557 kHz und Putbus 1052 kHz. Stimme der DDR, vormals Deutschlandsender, „richtet sich an deutschsprachige Hörer außerhalb der Grenzen [S. 733]der DDR“, erhielt eine neue Programmstruktur unter neuem Namen ab 15. 11. 1971; gleichzeitig erfolgte die Übernahme der vorher speziell auf Berlin (West) ausgerichteten „Berliner Welle“ des Berliner R. und des deutschsprachigen Europadienstes von „Radio Berlin International“. Das 24-Stunden-Programm auf allen Wellenbereichen ist weitgehend westlichen Programmstrukturen angepaßt, soll über die DDR, ihre Außenpolitik und, mehr als bisher, über die Außenpolitik der Sowjetunion, über die Sowjetunion selbst, die anderen sozialistischen Länder und die Aktionen der kommunistischen und Arbeiterparteien in der ganzen Welt informieren sowie die deutschsprachigen Hörer in Europa in ihrem „schweren Kampf um soziale Gerechtigkeit“ unterstützen. Sendezeit ist täglich 24 Stunden auf Lang-, Mittel-, Kurz- und Ultrakurzwelle. Nachrichten zur vollen Stunde, Magazinsendungen montags bis freitags 4.00–8.00 Uhr, 9.00–11.00 Uhr und 17.00–19.00 Uhr, sonnabends 4.00–7.00 Uhr. Zusätzlich Jugendmagazinsendungen 19.10–20.30 Uhr, sonnabends 14.00–16.00, sonntags 9.00–11.00 Uhr. Marxistisch-leninistische Sendereihe „Zeitprobleme“, montags bis freitags 20.30–21.00 Uhr. Politische Hörerbriefsendung „Auskunft International“, Beantwortung auch westdeutscher Höreranfragen, sonnabends 13.05 Uhr. Frequenzen: LW: Berlin 185 kHz. MW: Berlin 1358 kHz, Burg 782 kHz, Schwerin 611 kHz, Suhl 692 kHz. KW: 6.115 kHz, 7.185 kHz. UKW: Berlin I 97,65 MHz (35), Brocken I 97.4 MHz (35), Dequede I 96,9 MHz (33), Dresden I 97,25 MHz (34), Inselsberg I 97,15 MHz (34), Karl-Marx-Stadt 197,05 MHz (34), Leipzig 196,6 MHz (32), Marlow I 96,65 MHz (32), Schwerin I 95,25 MHz (27), Sonneberg I 94,2 MHz (24). Berliner Rundfunk: „Repräsentant der Hauptstadt“, strahlt ein Programm mit Berliner Lokalkolorit, die Magazinsendungen „Guten Morgen, Berlin!“ und mittags „Treffpunkt Alexanderplatz“ und Nachrichten zur halben Stunde aus. Sendezeit 3.45–24.00 Uhr. (Über Berliner Mittelwelle Nachtprogramm von Radio DDR.) Erstes Jugendmagazin „Jugendstudio DT 64“ montags bis freitags 16.00–19.00 Uhr, sonntags 15.35–16.30 Uhr Pioniermagazin „Wir“. Hörerbriefsendung sonnabends 14.15 Uhr. Frequenzen: MW: Berlin 728 kHz, Bernburg 1385 kHz (Di. bis Fr. nur bis 20.00 Uhr), Karl-Marx-Stadt 602 kHz, Plauen 1079 kHz, Potsdam 656 kHz, Reichenbach 917 kHz. UKW: Berlin II 91,4 MHz (15), Berlin V 95,05 MHz (27), Brocken II 91,55 MHz (15), Dequede II 98,9 MHz (40), Dresden II 90,1 MHz (10), Inselsberg II 90,2 MHz (11), Karl-Marx-Stadt II 89,8 MHz (9), Leipzig II 90,4 MHz (11), Marlow II 93,5 MHz (22), Schwerin II 98,55 MHz (38), Sonneberg II 91,7 MHz (16). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin II 91.4 MHz. Radio Berlin International: „Die Stimme der Deutschen Demokratischen Republik für das Ausland“ (seit 1955) sendet in Deutsch und Fremdsprachen über 19 Kurz- und einen Mittelwellensender. Ein deutschsprachiger Kurzwellendienst richtet sich täglich an Südostasien, den Nahen und Mittleren Osten, West- und Ost-Afrika sowie nach Nord- und Südamerika. Fremdsprachendienste für Europa über Mittel- und Kurzwelle täglich in Dänisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Schwedisch. Über Kurzwelle täglich für: Nahost und Südarabien in Arabisch, Nordwestafrika in Arabisch und Französisch, Ost-, West- und Zentralafrika in Englisch, Französisch und Suaheli, Südostasien in Englisch und Hindi, Nordamerika in Englisch, Lateinamerika in Portugiesisch und spanisch. Die Fremdsprachendienste werden in Abstimmung mit den anderen Ostblockstaaten ausgebaut (neuer 500 kW-Sender für RBI). Schwerpunkte anderer Ostblockstaaten sind z. B. Bulgarien für Griechenland und Türkei, ČSSR und Polen für Frankreich und USA. Programmzeitschrift für das Ausland: „RBI-Journal“. Sondersender für Gastarbeiter in der Bundesrepublik: Mittelwelle 908 kHz, Burg bei Magdeburg (ehemaliger „Freiheitssender 904“ bis 30. 9. 1971). Ausgestrahlt werden kommunistische Programme in Griechisch, Italienisch und Türkisch. Sendezeiten: dienstags bis freitags 21.30–22.00 Uhr. Sendungen für spanische Gastarbeiter wurden nach Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Spanien (Januar 1973) wieder eingestellt. Der für die Bundeswehr bestimmte „Soldatensender 935“ stellte seine Sendungen am 1. 7. 1972 ein. Allgemeine Programmgestaltung: Die sich aus der medienpolitischen Aufgabenstellung („sozialistische Bewußtseinslenkung“) ergebenden parteilichen Richtlinien sind maßgebend für die gesamte Programmgestaltung. Die Programmredaktionen sind in Ost-Berlin zentralisiert. Für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Nachrichtensendungen; insgesamt werktags 80, sonnabends 70, sonntags 50, ohne RBI-Dienste. „Die Reihenfolge der Nachrichten und auch die Kontrastierung bestimmter Tatsachen entgegengesetzter Tendenz macht den Nachrichtendienst zu einem Faktor der politischen Agitation, der seine besondere Wirksamkeit eben dadurch erhält, daß der R. seine Hörer unmittelbar, direkt, zu jeder Stunde informieren kann“ (Journalistisches Handbuch der DDR). Ebenfalls für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Sendungen zur Außenpolitik, die Hörspiele und die Musikproduktion von 17 Großen R.-Orchestern und Chören. In den 60er Jahren wurde beim Staatlichen R.-Komitee ein Bereich „Soziologische Forschung“ geschaffen, dessen Meinungs- und Wirkungsforschungsergebnisse zu einer differenzierten Programmgestaltung der einzelnen Sender beitrugen. Angestrebt wird, die Vermittlung der eigenen politisch-ideologischen Absichten besser den Hörergewohnheiten und -wünschen anzupassen und gleichzeitig die hohe Zahl der zu westlichen Sendern abgewanderten Hörer zu verringern. Die starke Konkurrenzsituation zu den westlichen Sendern wird als „ideologischer Klassenkampf“ verstanden, der auch die Musikprogramme einschließt. Neben der Übernahme westlicher Magazinprogrammstrukturen wurden beispielsweise die Frühprogramme (etwa 85 v. H. der über 14 Jahre alten Bevölkerung beginnen den Tag mit dem Einschalten des Radios) und Sendungen, die den großen jugendlichen Hörerkreis erreichen sollen (etwa 55 v. H. [S. 734]hören nachmittags mindestens eine Stunde; R.-Hören steht an der Spitze der Hobbyliste), ausgeweitet und aufeinander abgestimmt. So sendet der Berliner R. ein mehr unterhaltendes Frühprogramm mit Berliner Lokalkolorit, die Stimme der DDR „heiße Musik“ mit kurzen Informationen, während Radio DDR politische Beiträge in eine musikalische Palette „für jeden etwas“ einbettet. Für den jugendlichen Hörerkreis (wegen der „heißen Musik“ stark auf westliche Sender eingestellt), wird seit 1972 ein auf die Sender verteiltes Jugendmagazinprogramm von 15.00–20.30 Uhr ausgestrahlt: 15.00–16.00 Uhr von Radio DDR, 16.00–19.00 Uhr vom Berliner R. und von 19.10–20.30 Uhr von der Stimme der DDR, mittwochs zusätzlich von 20.30–21.30 Uhr vom Berliner R. ein Soldatenmagazin vom Jugendstudio DT 64. Alle Programme haben etwa eine Proportion von einem Drittel Wort zu zwei Dritteln Musik. Der Wortanteil war Ende der 60er Jahre beim Deutschlandsender mit fast 40 v. H. am höchsten. Zusammenarbeit und Programmaustausch erfolgen über die OIRT, die internationale R.- und Fernsehorganisation der Ostblockstaaten mit Sitz in Prag. Wöchentliche Programmillustrierte „FF-Dabei“; 1974 Auflage 1,4 Mill. Hörbeteiligung: In der DDR gibt es seit den 70er Jahren nahezu in jedem Haushalt (99,96 v. H.) mindestens ein R.-Gerät, in mehr als der Hälfte aller Haushalte zwei oder mehr aufgrund der starken Zunahme von Transistorgeräten. Eine Testbefragung ergab 1968, daß sich bei bedeutenden Ereignissen unter jeweils 100 Radiohörern 53 durch den R., 18 durch das Fernsehen und 14 durch die Presse informieren. 92 v. H. hören gerne Musik, 52 v. H. verfolgen konzentriert bestimmte Wortsendungen. An der Spitze stehen Nachrichtensendungen, die 73 v. H. täglich hören. Musiksendungen hören täglich 56 v. H. Die größte Hörerdichte wird in den Morgenstunden erreicht. Der Empfang von Westsendern: (Deutschlandfunk, RIAS-Berlin, SFB, BBC, NDR/WDR, Hess. R., BR, Radio-Luxemburg) ist je nach Empfangsmöglichkeiten stark verbreitet. Nachrichten und Informationen aller Art werden von allen sozialen Gruppen und Schichten, einschließlich von SED-Funktionären, zur Schließung der Informations- und Meinungslücken, die das „parteiliche“ Angebot der DDR-Medien im großen Maße aufweist, von westlichen Sendern empfangen. Rechnet man das Informationsangebot des Westfernsehens mit ein, werden Nachrichten überwiegend aus den westlichen Kanälen bezogen. Über den Empfang westlicher Nachrichtenmedien durch DDR-Jugendliche ermittelten DDR-Soziologen: „Eine positive staatsbürgerliche Einstellung der Jugendlichen führt zwar häufigeres eine negative zum Empfang von DDR-Sendern, aber sie schließt den Empfang von Westsendern nicht automatisch aus“ („Massenkommunikation und Jugend“, Zentralinstitut für Jugendforschung, Leipzig, 1971). Vorwiegend Jugendliche, aber auch Angehörige anderer Altersgruppen bevorzugen ebenfalls westliche (Tanz-, Schlager-, Beat-, Pop-, Jazz-)Musik- und Unterhaltungssendungen. Befragungen in der DDR ergaben Ende der 60er Jahre, daß von den jugendlichen R.-Hörern 56 v. H. täglich ab 13 Uhr westliche Stationen einstellen, wobei besonders beliebte Jugendmagazinsendungen wie „RIAS-Treffpunkt“ nachmittags Einschaltquoten bis 98 v. H. erzielten. Ein früher angestrebtes Empfangsverbot von Westsendern hat sich als nicht durchführbar erwiesen. Der Empfang westlicher Sender wurde generell nicht unter Strafe gestellt; jedoch sind die Verbreitung von westlichen Informationen und Gemeinschaftsempfang bestraft worden; bei anderen Verfahren wurde das regelmäßige Hören von Westsendern als strafverschärfend gewertet. Gelegentliche Verpflichtungskampagnen, u. a. in den Schulen, sowie einschlägige Bestimmungen in der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. 3. 1969 hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Auch die früher starke Störung westlicher Sender durch örtliche DDR-Störsender wurde in den 60er Jahren weitgehend eingestellt. 1974 wurde nur noch das Mittelwellenprogramm von RIAS Berlin gestört (UKW- und Langwellenprogramme sind aus technischen Gründen nie gestört worden). Honecker 1973 zum Empfang westlicher Sender: „Die westlichen Massenmedien, vor allem der Rundfunk und das Fernsehen der BRD, die ja bei uns jeder nach Belieben ein- oder ausschalten kann …“ (Politbürobericht 9. ZK-Tagung). Und 1974: „In der DDR sind — das ergibt sich schon aus unserer geographischen Lage — Dutzende westliche Sender, darunter auch solche, die von der USA-Regierung finanziert werden, empfangbar“ (Interview für die amerikanische Nachrichtenagentur AP im Neuen Deutschland vom 4. 6. 1974). Geschichte: Erste Sendungen des Berliner R. erfolgten nach dem II. Weltkrieg bereits am 13. 5. 1945 aus dem alten Berliner R.-Gebäude in der Masurenallee (ab Juli britischer Sektor, heute Sitz des SFB). Verantwortlich war der zur Gruppe Ulbricht gestoßene KP-Funktionär Hans Mahle unter Kontrolle der SMAD. Im September wurde der Sendebetrieb von Radio Leipzig und im Dezember Dresden aufgenommen, im Januar 1946 folgten die Sender Schwerin, Erfurt, Potsdam, Halle und Weimar. Am 21. 12. 1945 übergab die SMAD unter Aufrechterhaltung ihrer Kontroll- und Zensurrechte die Leitung des R.-Wesens an die bereits für die gesamte sowjetische Besatzungszone existierende „Deutsche Verwaltung für Volksbildung“. Aus dem R.-Referat dieser Zentralverwaltung entstand 1947 die „Generalintendanz des deutschen demokratischen Rundfunks“. 1949 begann die Umsiedlung des Berliner R. in den Ostsektor der Stadt; der Deutschlandsender nahm seine Sendungen auf. Nachdem im Juli 1952 die II. SED-Parteikonferenz den planmäßigen Aufbau des Sozialismus beschlossen hatte, wurde mit der Verordnung vom 14. 8. 1952 das Staatliche Rundfunkkomitee (mit einem besonderen Intendanzbereich Deutscher Fernsehfunk) als oberstes zentrales Leitungsorgan aller Sender gebildet. Seine Aufgaben hießen: Schaffung von drei verschiedenen, sorgfältig aufeinander abgestimmten ganztägigen Programmen [S. 735]für die Bevölkerung in der DDR und in „Westdeutschland“: „Es kommt darauf an, das sozialistische Bewußtsein der Werktätigen zu entwickeln, die Bevölkerung tief mit der Idee der Verteidigung des Friedens, der Verteidigung unserer Heimat und des Hasses gegen die imperialistischen Kriegsbrandstifter, Militaristen und Vaterlandsverräter zu erfüllen und den Kampf um die Einheit Deutschlands und den baldigen Abschluß eines Friedensvertrages verstärkt zu entfalten.“ Die Programmprofilierung ergab zunächst: Der Deutschlandsender richtete sich in erster Linie an die Bevölkerung in der Bundesrepublik, Radio DDR sendete differenziert für DDR-Hörer, Berliner R. „repräsentiert die Hauptstadt“ und wandte sich (seit 1958 mit einer gesonderten „Berliner Welle“) an die West-Berliner. 1955 begann „Radio Berlin International“ mit den Sendungen für das Ausland. Nach dem Verbotsurteil gegen die westdeutsche KPD nahm im August 1956 der „Freiheitssender 904“ (aus Burg bei Magdeburg) seine Sendungen für Westdeutschland auf (mit Kode-Durchsagen für Kuriere etc.). Der „Deutsche Soldatensender 935“ wandte sich ab Herbst 1960 mit einem gesonderten Agitationsprogramm an die Soldaten der Bundeswehr. Der Aufbau der UKW-Senderkette (seit 1952/53) für Regionalprogramme führte schließlich 1964 zur Einrichtung des II. Programms von Radio DDR, ausschließlich über UKW. Ab September 1964 erfolgten erste Stereofoniesendungen über UKW-Sender Berlin, Leipzig und Dresden. 1968 wurde das Staatliche R.-Komitee aufgegliedert in das „Staatliche Komitee für R.“ und das „Staatliche Komitee für Fernsehen“ beim Ministerrat. Das Staatliche Komitee für R. verfügte 1969 über insgesamt 8 Funkhäuser, 7 Studios, 1 Langwellensender, 20 Mittelwellensender, 8 Kurzwellensender und 40 Ultrakurzwellensender. Nach dem VIII. Parteitag wurde Rudolf Singer im Juli 1971 Vorsitzender des Staatlichen Komitees für R. Mit dem 1. 10. 1971 stellte der Freiheitssender 904 sein Programm ein, am 14. November der Deutschlandsender und die Berliner Welle. Mit neuem Programm begann am 15. 11. 1971 der Sender „Stimme der DDR“ als Nachfolger des Deutschlandsenders sein Programm. Der Sender 935 schweigt seit 1. 7. 1972. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 732–735 Rückversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rüstungsproduktion

Siehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 1985 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1979 Politische Funktion und Kontrolle: Medienpolitik. Der R. in der DDR gehört zu den zentralen staatlichen Institutionen. Lenkungs- und Leitungsorgan ist seit 15. 9. 1968 das „Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat“, dessen Vorsitzender und seine…

DDR A-Z 1975

Nationale Mahn- und Gedenkstätten (1975)

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1979 1985 Die NMG. wurden unter maßgeblicher Mitwirkung des Komitees der antifaschistischen Widerstandskämpfer und eines am 1. 4. 1955 gegründeten „Kuratoriums für den Aufbau NMG.“ errichtet. Laut Statut vom 28. 1. 1961 unterstehen sie dem Ministerium für Kultur und haben gemäß §~2 „a) den Kampf der deutschen Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte gegen die drohende faschistische Gefahr, b) die Rolle der KPD als der stärksten und führenden Kraft im Kampf gegen das verbrecherische Naziregime, … g) die historische Rolle der DDR darzustellen und zu erläutern“ (GBl. II, S. 381). Unter den NMG. werden unterschieden die der Erinnerung dienen an: 1. historische Ereignisse der deutschen Arbeiterbewegung bis 1917 (u.a. Gedenkstätten der SPD-Parteitage in Eisenach 1869, Gotha 1875 und Erfurt 1891); 2. historische Ereignisse der deutschen Arbeiterbewegung (sprich KPD) 1918–1933 (u. a. Gedenkstätten revolutionärer Kämpfe 1918–1923 in Halle, Hettstedt und Leuna); 3. den antifaschistischen Widerstand von 1933–1945 (u. a. Konzentrationslager Buchenwald, Ravensbrück, Sachsenhausen, Zuchthaus Brandenburg); 4. bedeutende Arbeiterführer (u. a. in Berlin an Karl Marx, Friedrich Engels, Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg; in Schloß Hubertusburg, Festung Königstein und Borsdorf an August Bebel und Wilhelm Liebknecht; in Wiederau und Birkenwerder an Clara Zetkin; in Eichwalde, Ziegenhals, Bautzen und Buchenwald an Ernst Thälmann). In Ost-Berlin existieren u. a. folgende NMG.: Friedhof der Sozialisten in Friedrichsfelde, Sowjetisches Ehrenmal in Treptow, Mahnmal für die Opfer des Faschismus und Militarismus „Neue Wache“ Unter den Linden, Friedhof der Märzgefallenen von 1848 und Gräber der Revolutionskämpfer von 1918 im Friedrichshain sowie Museum für deutsche Geschichte (ehemals Zeughaus) Unter den Linden. Gedenkstätten der ➝Arbeiterbewegung; Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 586 Nationale Geschichtsbetrachtung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationale Streitkräfte

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1979 1985 Die NMG. wurden unter maßgeblicher Mitwirkung des Komitees der antifaschistischen Widerstandskämpfer und eines am 1. 4. 1955 gegründeten „Kuratoriums für den Aufbau NMG.“ errichtet. Laut Statut vom 28. 1. 1961 unterstehen sie dem Ministerium für Kultur und haben gemäß §~2 „a) den Kampf der deutschen Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte gegen die drohende…

DDR A-Z 1975

Ministerium für Außenhandel (1975)

Siehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1979 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Ministerium für Außenwirtschaft (MfA): 1969 Von 1950–1967 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, danach bis Ende 1973 Ministerium für Außenwirtschaft. Das Mf A. ist das zentrale Organ des Ministerrats der DDR zur Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols. Es ist verantwortlich für die einheitliche Leitung, Planung, Durchführung und Kontrolle des Außenhandels. Seine Aufgaben bestehen im einzelnen vor allem in der Leitung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit den sozialistischen, kapitalistischen und Entwicklungsländern, in der Vorbereitung und auch im Abschluß von multi- und bilateralen Handels- und Kooperationsabkommen auf Regierungsebene mit diesen Ländern, in der Erarbeitung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen der dem MfA. direkt unterstehenden Außenhandels- und Dienstleistungsbetriebe, in der Gestaltung der Währungs- und Kreditpolitik und der Grundrichtung der Marktarbeit und in der Anleitung und Kontrolle der Handelsvertretungen und handelspolitischen Abteilungen. Dem MfA. unterstehen die AHB und die anderen operativen Organe des Außenhandels (Außenwirtschaft und Außenhandel), gegenüber denen der Minister für Außenhandel weisungsberechtigt ist. Das MfA. wird vom Minister für Außenhandel nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Der Minister ist für die gesamte Tätigkeit in seinem Amtsgebiet rechenschaftspflichtig. Er wird in seiner Tätigkeit durch Staatssekretäre und Stellvertreter unterstützt. Das Amt des Ministers für Außenhandel hat Horst Sölle (SED) inne. [S. 566]Staatssekretär und 1. Stellvertretender Minister ist Dieter Albrecht, Staatssekretär ist Gerhard Beil, Stellvertretende Minister sind Heinz Behrendt, Kurt Enkelmann, Kurt Fenske, Eugen Kattner, Gerd Mönkemeyer, Gerhard Nitzsche, Eduard Schwierz, Friedmar Clausnitzer. Alle gehören der SED an. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 565–566 Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Siehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1979 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Ministerium für Außenwirtschaft (MfA): 1969 Von 1950–1967 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, danach bis Ende 1973 Ministerium für Außenwirtschaft. Das Mf A. ist das zentrale Organ des Ministerrats der DDR zur Wahrung des staatlichen…

DDR A-Z 1975

Markt und Marktforschung (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Markt Ein M. im Sinn der Verkehrswirtschaften westlicher Industrieländer existiert nicht. Teilmärkten ähnelnde Verhältnisse herrschen in begrenztem Umfang in den Bereichen der Konsumtion, der Arbeitsplatzwahl sowie des Ex- und Imports. An die Stelle des Wettbewerbs-M. als eines mehrstufigen Systems von weitgehend autonomen Entscheidungsträgern (Wirtschaftseinheiten, Verbände, Gebietskörperschaften) trat in der DDR die zentrale staatliche Wirtschaftsplanung, an der die wirtschaftsleitenden Organisationen und die Wirtschaftseinheiten nur vorbereitend und konkretisierend mitwirken. Ihre hauptsächliche Funktion ist die Realisierung der extern gefällten Planentscheidungen über Produktion, Investition und Konsumtion sowie Beschäftigung und Kapitalbildung. Wenn dennoch in der DDR die Bezeichnung „Sozialistischer M.“ verwendet wird, so wird damit nur noch zum Ausdruck gebracht, daß auch in der „Sozialistischen Planwirtschaft“ Rohstoffe, Zwischenprodukte, Fertigerzeugnisse und Dienstleistungen zwischen Produzenten, Verwendern und Konsumenten in einem institutionell abgegrenzten Bereich ausgetauscht werden. Der Austausch der Waren ist Teil der gesamt- und einzelwirtschaftlichen Planung und wird zu den staatlich festgesetzten Preisen abgerechnet. Die Austauschprozesse sind gesetzlich geregelte Kauf- und Verkaufsbeziehungen zwischen Betrieben und staatlichen Einrichtungen aller Wirtschaftsbereiche auf der Grundlage von Plänen und in der Form von Wirtschaftsverträgen. Institutionell umfaßt der sozialistische M. neben den Absatzorganisationen der Fertigungsbetriebe und den Außenhandelsbetrieben vor allem den staatlichen und genossenschaftlichen Binnenhandel sowie den Kommissionshandel. Bezeichnungen wie „geplanter M.“ und „organisierter M.“ weisen darauf hin, daß das Koordinationsprinzip der zentralen Planung auch im Handel herrschen soll. Durch direkte staatliche Planung und Leitung soll das Auftreten „spontaner M.-Kräfte“ verhindert werden. Da jedoch die privaten Haushalte in der DDR über die Verwendung der Einkommen für Konsumtion und/oder Sparen im Rahmen der geplanten Angebote an Konsumgütern, Dienstleistungen und Sparmöglichkeiten selbständig entscheiden können und sich exakte Informationen über das zukünftige Konsumverhalten der privaten Haushalte nicht erheben lassen, stimmen geplantes Angebot und tatsächliche Nachfrage häufig nicht überein. Die Nichtübereinstimmung von Angebot und Nachfrage hatte allerdings bisher nur bedingt korrigierende Auswirkungen auf die Produktionsentscheidungen der folgenden Planperiode, da die Waren bei insgesamt noch knappem Warenangebot ohnehin abgesetzt werden konnten („Verkäufer-M.“). Erst bei der Anhebung des Versorgungsniveaus und einer weiteren Differenzierung des Angebots an Konsumgütern und Dienstleistungen, wie sie die Wirtschaftspolitik seit dem VIII. Parteitag der SED [S. 544]im Juni 1971 anstrebt, erhalten die Fragen der Absatzwirtschaft auf dem Binnen-M. generell mehr Bedeutung. Die Sortimente sollen nunmehr in qualitativer und quantitativer Hinsicht in einem höheren Maße dem tatsächlichen Bedarf entsprechen, als es in der Vergangenheit der Fall war. Von der zentralen Planung wird erwartet, daß sie mehr als bisher „gesellschaftliche Bedürfnisse“ und auch den privaten Bedarf als Ausgangspunkt wählt und flexibel auf Bedarfsschwankungen reagiert, ohne das Prinzip langfristig stabiler, d. h. einheitlich und auf Dauer festgelegter Verbraucherpreise zu verlassen. Die Ergebnisse von Bedarfsuntersuchungen und -einschätzungen sollen zukünftig mehr Einfluß auf die Planentscheidungen gewinnen („Bedarfsforschung als untrennbarer Bestandteil der Planung und Bilanzierung“). Dies gilt besonders für die Positionen des „Zentralen Versorgungsplanes“, der die wichtigsten Konsumgüter enthält. Um Anpassungen der Produktion an den sich ständig wandelnden Bedarf auch bei laufender Plandurchführung zu ermöglichen, wird die Planrealisierung mit Kennziffertoleranzen für einen Teil der Lieferungen experimentell erprobt. Seit 1974 ist es ferner der Industrie und dem Handel bei 20 v. H. der Positionen des Zentralen Versorgungsplanes gestattet, zu Beginn der Planperiode lediglich Liefergrundverträge abzuschließen, die erst während der Planrealisierung durch spezifizierte Wirtschaftsverträge ersetzt werden. Solche aktuelle Bedarfsschwankungen berücksichtigenden Wirtschaftsverträge müssen jeweils bis Ende Februar für das erste Planhalbjahr und bis Ende August für das zweite Planhalbjahr abgeschlossen werden. Einer stärkeren Bedarfsorientierung des Angebots auf dem Binnen-M. steht bisher entgegen, daß neben einer Reihe praktischer Schwierigkeiten - wie z. B. dem Mangel an ausgebildeten M.- und Bedarfsforschern - die grundlegenden Kategorien wie „gesellschaftliche Bedürfnisse“, „absolutes und perspektivisches Bedürfnis“, „Bedarf“, bisher wirtschaftswissenschaftlich nur vorläufig und noch unzureichend untersucht und geklärt wurden, so daß Industrie und Handel in der Wirtschaftspraxis von unterschiedlichen Begriffsinterpretationen ausgehen, oder sogar ihre praktische Bedeutung für Produktionsentscheidungen generell leugnen. In der Außenwirtschaft waren bereits Mitte der 60er Jahre die Instrumente, die eine bedarfsgerechte Produktion sichern, ausgebaut worden. Hierzu zählen eine intensivierte M.-Forschung und -Werbung, die Bildung eigener und zentralisierter Absatzorganisationen bei den Vereinigungen Volkseigener Betriebe und Kombinate sowie der Zusammenschluß von Warengruppen zu Handelsmarken. II. Marktproduktion der Landwirtschaft Als landwirtschaftliche M.-Produktion wird der über den „Sozialistischen M.“ laufende Teil der landwirtschaftlichen Produktion verstanden. Sie umfaßt alle pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, die zur Versorgung der Bevölkerung an staatliche Erfassungs- und Aufkaufsstellen oder an Betriebe der Verarbeitungsindustrie oder des Handels verkauft werden (staatliches Aufkommen der Landwirtschaft). Zur M.-Produktion zählen weiterhin die Verkäufe an Saat- und Pflanzgut, Futtermitteln, Zucht- und Nutzvieh sowie die Direktverkäufe an den Einzelhandel, nicht dagegen der Eigenverbrauch der Landwirtschaftsbetriebe und der Verkauf von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen an die Betriebsangehörigen. Die landwirtschaftliche M.-Produktion wird vorwiegend in Naturalkennziffern geplant und erfaßt. Der Plan enthält das staatliche Aufkommen und die Verkäufe an Saat- und Pflanzgut. III. Markt- und Bedarfsforschung Unter MBf. wird die systematische Untersuchung der inländischen Bedürfnis- und Bedarfsentwicklung und der Merkmale von Angebot und Nachfrage bei Gütern und Dienstleistungen des Binnen- und Außen-M. mit dem Ziel verstanden, die bisherige und gegenwärtige Lage zu analysieren, fortlaufend zu beobachten und zukünftige Bedarfs- und M.-Verhältnisse zu prognostizieren. Ihre Definition und die Aufgabenstellung im einzelnen erfolgten seit 1963, dem Beginn einer intensiveren Tätigkeit auf diesem Gebiet, nicht einheitlich. Kennzeichnend wurde, daß die MBf. in der DDR sich nicht auf Absatz-Mf. und Beschaffungs-Mf. beschränkt, sondern darüber hinaus auch die Erkundung aller grundlegenden wirtschaftlichen, soziologischen, psychologischen und naturwissenschaftlich-technischen Faktoren eines gesamten M.-Gebietes anstrebt. Seit der auf dem VIII. Parteitag der SED im Juni 1971 eingeleiteten besonderen Förderung der Konsumgüterproduktion wird der Bedarfsforschung größere Bedeutung zugemessen. Sie soll die notwendigen Informationen für kurz-, mittel- und langfristige Entscheidungen der Verbrauchsgüterfertigung bereitstellen. Folgende Aufgabengebiete der MBf. sind zu unterscheiden: A. Bedarfs- und Bedürfnisforschung Sie widmet sich der Analyse und Prognose des Gesamtumfangs des Warenbedarfs, des Volumens und der Struktur des Bedarfs einzelner „Bedürfniskomplexe“ und ausgewählter Konsumgüter oder Sortimente. Die Einteilung nach Bedürfniskomplexen folgt typischen menschlichen Lebensbereichen und -gepflogenheiten: Ernährung, Bekleidung, Freizeit, Wohnen, Hauswirtschaft, Körperpflege und Hygiene. Die derart umfassend konzipierte Bedarfs- und Bedürfnisforschung ist weitgehend identisch mit der in der Vergangenheit von den Arbeitskreisen „Lebensstandard“ und „Bedarfsforschung“ des Beirates für ökonomische Forschung der Staatlichen Plankommission vertretenen Lebensstandardforschung. [S. 545]Ziel der Bedarfs- und Bedürfnisforschung sind quantifizierte, langfristige Verbrauchsvoraussagen für einzelne Erzeugnisse und Sortimentsgruppen, die zukünftig notwendige Angebotsstruktur und die anzustrebende Sortimentszusammensetzung. Sie dienen als Grundlagen für die Perspektivplanung. Die Voraussagen sollen sich zu „Verbrauchsnormativen“ konkretisieren lassen. Als Verbrauchsnormative gelten Meßziffern für den Durchschnitt der Bedürfnisse im gesamten Untersuchungsgebiet nach wichtigen einzelnen Konsumgütern bzw. Konsumgütersortimenten zum Ende des Prognosezeitraumes. Gegenwärtig dominieren in der Bedarfs- und Bedürfnisforschung kurz- und mittelfristige Bedarfseinschätzungen für die Positionen des Zentralen Versorgungsplanes. B. Marktforschung auf dem Binnenmarkt Sie erhebt absatzspezifische Angaben zu Erzeugnissen und Sortimentsmerkmalen, z. B. Gebrauchseigenschaften, Formgestaltung, Farbe, Bedienungsmöglichkeiten und Reparaturanfälligkeit. Hierzu zählen auch Angaben über die allgemeine Einstellung der Konsumenten zu den Produkten sowie über die grundsätzlich an die Sortimentsgestaltung zu stellenden Anforderungen (z. B. Qualität, Neu- und Weiterentwicklung). Die Untersuchung des Käuferverhaltens und der Kaufmotive ist eine weitere Aufgabe der Mf. auf dem Binnenmarkt. Sie spielt eine besondere Rolle in der Textil- und Bekleidungsindustrie. Die Analyse von Modetrends wurde bisher stark vernachlässigt. In diesem Zusammenhang soll zukünftig dem Markttest von Neuentwicklungen wie generell einer systematischen und mit der Fertigungsplanung abgestimmten Produktentwicklung größere Bedeutung zukommen (vgl. Schema „Entwicklung neuer Erzeugnisse“). Die wichtigsten Mf.-Untersuchungen werden von außerbetrieblichen Institutionen durchgeführt. Bereits in der Vergangenheit sind Industrie- und Handelsbetriebe über erste Ansätze und vereinzelte Maßnahmen der Mf. nicht hinausgekommen. Während die VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe von 1967 noch bestimmte, daß jeder Betrieb „für die Werbung, Bedarfs- und Marktforschung und den Kundendienst sowie für die Ersatzteilversorgung seiner Erzeugnisse verantwortlich“ ist, stellt die gegenwärtig geltende VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB nur noch fest, daß die Betriebe eine „bedarfsgerechte“ Produktion zu organisieren und den Absatz auf den Außenmärkten „exakt vorzubereiten“ haben (GBl. 1967, Nr. 21, S. 121 ff., GBl. I, 1973, Nr. 15, S. 129). C. Marktforschung in der Außenwirtschaft Die Mf. in der Außenwirtschaft ist in erster Linie Export-Mf., d. h. die Analyse von Markt- und Preistendenzen sowie Handels- und Konsumgewohnheiten auf den Märkten der Mitgliedsländer des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe, des nichtsozialistischen Auslandes und in besonderer Weise der Bundesrepublik Deutschland (Innerdeutscher Handel) mit dem Ziel, Absatzmöglichkeiten zu erkunden. Auch die Bezugs-Mf. ist vertreten, insbesondere in Zeiten der Engpässe in der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Enwicklung. Für die verschiedenen Richtungen und Aufgaben der MBf. wurde ein umfangreiches methodisches Instrumentarium entwickelt bzw. aus westlichen Volkswirtschaften übernommen. Es reicht von den Prognosemethoden der Rückrechnung und Extrapolation über spezielle soziologische, psychologische und mathematisch-statistische Erhebungsverfahren [S. 546]bis zu den herkömmlichen Methoden der Sammlung, Speicherung und Aufbereitung von Markt- und Bedarfsdaten. IV. Träger der Markt- und Bedarfsforschung Träger der M.- und Bedarfsforschung sind: a) Institut für Mf., Leipzig (IM), b) Deutsches Institut für Mf., Berlin-Ost (DIM). Ferner: c) Institut für Internationale Politik und Wirtschaft, Berlin-Ost (IPW), d) Deutsches Modeinstitut, Berlin-Ost (DMI), e) Hochschulinstitute, insbesondere die Institute für Sozialistische Wirtschaftsführung, f) Industriezweiginstitute, VVB-Institute (Wissenschaftlich-technische Zentren) und Einrichtungen der Bezirkswirtschaftsräte, g) Einrichtungen der Kombinate und Außenhandelsbetriebe. Der Großteil der Aktivitäten ist beim Institut für Mf. in Leipzig und dem Deutschen Institut für Mf. in Ost-Berlin konzentriert. Das Institut für Mf. ist damit beauftragt, die Entwicklung auf dem Konsumgüterbinnenmarkt zu beobachten und zu analysieren. Am 1. 7. 1962 als Institut für Bedarfsforschung gegründet und 1967 umbenannt, erarbeitet es im Auftrag des Ministeriums für Handel und Versorgung und anderer zentraler Institutionen M.-Analysen und M.-Informationen, führt Einzelanalysen und Befragungen durch und untersucht methodische Probleme der MBf. Seit 1967 betreibt es in stärkerem Maße auch Auftragsforschung für wirtschaftsleitende Organisationen und Betriebe der Industrie und des Binnenhandels. Von diesem Zeitpunkt an gilt für die Arbeit des Instituts das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Durch Beschluß des Ministerrates wurde das Institut für Mf. 1973 zum Leitinstitut für die Koordinierung der Forschung sowie für die methodische Anleitung aller Forschungsstellen auf dem Gebiet der MBf. Die Institutsaufgaben sind: Erstellung von Bedarfsprognosen und -einschätzungen für die zentrale Versorgungsplanung des Ministeriums für Handel und Versorgung und der Staatlichen Plankommission. Dies umfaßt: Bedarfsvorhersagen für den Zeitraum des nächsten Fünfjahrplanes, Untersuchungen über die Bedarfsentwicklung in ausgewählten Bezirken der DDR, regelmäßige Informationen über die aktuelle Versorgungslage und Untersuchungen über die private Haushaltswirtschaft (z. B. Zeitbudgeterhebungen, Verbrauchsanalysen in kinderreichen Familien); Unterstützung der Räte der Bezirke (Abteilungen Handel und Versorgung) auf dem Gebiet der Bedarfsforschung durch methodische Anleitung, Organisation der Zusammenarbeit mit dem Groß- und Einzelhandel und die Bereitstellung von Informationen; Unterstützung des Konsumgütergroßhandels durch Informationsbereitstellung, Anfertigung spezieller Studien zu ausgewählten Versorgungs- und Sortimentsproblemen und regelmäßige Durchführung von Beratungen; Koordinierung der Forschung auf dem Gebiet der MBf. Dies bedeutet neben einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch — unter Einschluß sowjetischer Erfahrungen — und der Regelung eines arbeitsteiligen Informationsaustausches zwischen Konsumgüterbinnenhandel und Konsumgüterindustrie auch die Mitwirkung an der thematischen Forschungsplanung. Die Arbeitsthematik soll nach Schwerpunkten so gesteuert werden, daß möglichst für alle wichtigen Planungsentscheidungen auf dem Konsumgüterbinnenmarkt wissenschaftlich erhobene Daten bereitgestellt werden können; Ausarbeitung von Schulungsmaterial und methodische und organisatorische Anleitungen zu speziellen Problemen sowie Durchführung von Lehrgängen. Neben periodischen oder einmaligen Berichten, Studien und Gutachten wird seit 1964 die Fachzeitschrift „Marktforschung“ herausgegeben. Das Deutsche Institut für Mf. widmet sich demgegenüber neben den Mf.-Abteilungen der Außenhandelsbetriebe der Beobachtung ausländischer Warenmärkte. Als Forschungsinstitut des Ministeriums für Außenhandel erarbeitet es in erster Linie wissenschaftliche Unterlagen für handelspolitische Grundsatzentscheidungen. Die Institutsaufgaben sind: allgemeine Konjunktur- und Mf. nach Länder- und Warenmärkten, einschließlich von Analysen zur Struktur des Welthandels und der Weltwirtschaft; spezielle Untersuchungen für einzelne Warengruppen und Länder; politökonomische Untersuchungen zur Organisation und zum Ablauf des internationalen Handels; Rentabilitätsuntersuchungen des DDR-Exports; Unterstützung der Außenhandelsbetriebe durch die Bereitstellung spezifischer Informationen und Archivmaterialien. Das Institut verfügt über ein Archiv und eine umfangreiche Fachbibliothek. Auf der Grundlage dieser Datensammlungen und den regelmäßigen oder einmaligen Untersuchungen werden Veröffentlichungsreihen publiziert, die Länder- und Warenberichte sowie statistische Übersichten enthalten. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 543–546 Mark der Deutschen Demokratischen Republik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Marktproduktion

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Markt Ein M. im Sinn der Verkehrswirtschaften westlicher Industrieländer existiert nicht. Teilmärkten ähnelnde Verhältnisse herrschen in begrenztem Umfang in den Bereichen der Konsumtion, der Arbeitsplatzwahl sowie des Ex- und Imports. An die Stelle des Wettbewerbs-M. als eines mehrstufigen Systems von weitgehend autonomen Entscheidungsträgern (Wirtschaftseinheiten, Verbände, Gebietskörperschaften) trat in der DDR die zentrale staatliche…

DDR A-Z 1975

Schwarze Pumpe (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Name des größten, in der Nähe von Hoyerswerda (Kreis Spremberg) gelegenen Braunkohlenkombinats der DDR (der Name ist von einem früher auf dem Gelände befindlichen Gasthaus übernommen worden). Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Förderung und Verarbeitung von Braunkohle. Dazu zählt u. a. neben der Elektrizitätserzeugung die Produktion von Braunkohlenbriketts, Braunkohlen-Hochtemperaturkoks (BHT) und Stadtgas. Rohstoffgrundlage ist das Niederlausitzer Revier (Bergbau), insbesondere die Vorkommen von Stradow, Welzow-Süd und Nochten. Insgesamt ist die Verarbeitung von jährlich 37 Mill. t Braunkohle vorgesehen. Mit dem Bau des Werkes wurde 1956 begonnen. Die 1. Ausbaustufe war 1961 fertiggestellt; sie umfaßt eine Brikettfabrik mit einer Jahresproduktion von ca. 3 Mill. t und ein Kraftwerk mit einer Kapazität von 250 Megawatt. Die Inbetriebnahme der 2. Ausbaustufe erfolgte 1964; zu ihr gehören neben einer Brikettfabrik und einem Kraftwerk ein Druckgaswerk mit 16 Generatoren (von insgesamt 40 geplanten Generatoren). Die 3. Ausbaustufe wurde 1964/65 in Angriff genommen. Nach dem Vorbild der bereits im VEB Braunkohlenkombinat Lauchhammer arbeitenden Großkokerei wurde u. a. eine BHT-Kokerei errichtet. Der BHT-Koks ist für den Einsatz in der Metallurgie und in einigen Bereichen der chemischen Industrie geeignet. Damit wird vor allem die Abhängigkeit von der Einfuhr von Hüttenkoks gemindert (Einfuhr von Steinkohlenkoks 1965: 3,2 Mill. t, 1972: 3,1 Mill. t). Da die Braunkohle, im Gegensatz zur Steinkohle, nicht die Eigenschaft hat, beim Entgasungsprozeß zusammenzubacken, muß die zur BHT-Verkokung verwendete Kohle zunächst brikettiert werden. Nebenprodukte des Verkokungsprozesses sind Teer, Öle und Gas. Eine Aufbereitung des Gases ist erforderlich, da sein Heizwert von ca. 2.800 Kcal/m³ nicht der Stadtgasqualität entspricht (4.300 Kcal/m³). U. a. wird Erdgas aus der DDR und aus der UdSSR (seit 1973) zur Stadtgasmischung verwendet. Insgesamt stammt knapp die Hälfte der Stadtgaserzeugung der DDR aus dem Kombinat SchP. Davon werden etwa 0,5 Mrd. m³ durch BHT-Verkokung und ca. 1,5 Mrd. m³ durch Kohlendruckvergasung gewonnen. Die Jahresproduktion an BHT-Koks dürfte gegenwärtig knapp 1 Mill. t betragen, geplant waren 1,8 Mill. t. Vergleichsweise unbedeutend ist die Elektrizitätsabgabe an das öffentliche Netz, da entsprechend der Planung etwa 80 v. H. der Erzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs benötigt werden. 1970 wurde das VEB Braunkohlenkombinat SchP. umbenannt in VEB Gaskombinat SchP. Gleichzeitig wurden dem Kombinat folgende Betriebe angeschlossen: VEB Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro (PKM) Kohleverarbeitung Leipzig, VEB PKM Berlin, VEB Verbundnetz Gas Berlin, VEB Ferngasleitungsbau Zossen sowie das Brennstoffinstitut Freiberg. Insgesamt dürften zum Kombinat ca. 20.000 Beschäftigte gehören. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 742 Schwangerschaftsverhütung und -unterbrechung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Schwerindustrie

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Name des größten, in der Nähe von Hoyerswerda (Kreis Spremberg) gelegenen Braunkohlenkombinats der DDR (der Name ist von einem früher auf dem Gelände befindlichen Gasthaus übernommen worden). Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Förderung und Verarbeitung von Braunkohle. Dazu zählt u. a. neben der Elektrizitätserzeugung die Produktion von Braunkohlenbriketts, Braunkohlen-Hochtemperaturkoks (BHT) und Stadtgas. Rohstoffgrundlage…

DDR A-Z 1975

Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (1975)

Siehe auch: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR: 1979 1985 Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“: 1969 1979 Die A. ist eine zentrale Institution des Ministerrates für die Aus- und Weiterbildung leitender Mitarbeiter des zentralen und regionalen Staatsapparates, der Justiz und des auswärtigen Dienstes. Die A., die ihren heutigen Namen im Jahr 1972 erhielt, ist Nachfolgerin der „Deutschen Verwaltungsakademie“ Forst-Zinna (gegr. 1947), die im Februar 1953 mit der 1952 gegründeten „Hochschule für Justiz“ Potsdam-Babelsberg zur „Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft ‚Walter Ulbricht‘“ (DASR) in Potsdam-Babelsberg vereinigt wurde. Im Januar 1959 wurde das 1952 gegründete „Deutsche Institut für Rechtswissenschaft“ als Prorektorat für Forschung in die A. eingegliedert. Wichtigste Aufgabe in den ersten Jahren des Bestehens der A. war die Ausbildung der nach 1945 in leitende Funktionen eingesetzten Kader des Staatsapparates. Die Hochschulreife war nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums. In Zweijahreslehrgängen — seit 1951 auch im Rahmen des Fernstudiums — wurden Mitarbeiter des Staatsapparates zu „Diplomstaatswissenschaftlern“ ausgebildet. Von 1953 bis 1963 stand die Ausbildung von Juristen im Mittelpunkt der Lehrtätigkeit der A., die ihrer Struktur nach als 5. juristische [S. 24]Fakultät neben den Universitäten Halle, Jena, Leipzig und Berlin anzusehen war. Im Rahmen des Neuen Ökonomischen Systems wurde die Juristenausbildung eingestellt und die Arbeit der A. auf die Weiterbildung leitender Kader des Staatsapparates, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des auswärtigen Dienstes der DDR und die rechtswissenschaftliche Forschung konzentriert. Die A. wurde dem Ministerrat unterstellt und in drei Institute gegliedert: Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung; Institut für Weiterbildung leitender Mitarbeiter staatlicher Organe; Institut für Internationale Beziehungen. Trotz Einstellung der Juristenausbildung konnten Juristen aus dem Staatsapparat auch weiterhin an der A. promovieren und habilitieren. Die Reform des Bildungssystems, vor allem der Ausbau der Weiterbildungseinrichtungen der Wirtschaft, die Hochschulreform und die Reform der Wissenschaftsorganisation der DDR brachten eine erneute Präzisierung der Aufgabenstellung der A. („Akademiereform“). Sie avancierte — neben ihrer bisherigen Aufgabenstellung — zur zentralen Forschungsinstitution auf dem Gebiet der Staats- und Rechtswissenschaft und erhielt Leitfunktionen für die gesamte staats- und rechtswissenschaftliche Forschung in der DDR. Mit der 1972 erfolgten Gründung des „Instituts für Theorie des Staates und des Rechts“ und des „Wissenschaftlichen Rates für Staats- und Rechtswissenschaft“ im Jahr 1973 bei der Akademie der Wissenschaften verlor die A. ihre herausragende Funktion als Forschungsinstitution. Die staats- und rechtswissenschaftliche Forschung wurde in die allgemeine Planung der Gesellschaftswissenschaften einbezogen. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrats wurde 1969 ein durchgängiges Weiterbildungssystem für Staatskader geschaffen, in das die bereits seit 1966 stattfindenden vierwöchigen Lehrgänge für Führungskader eingebettet wurden. Die Struktur der A. wurde den Prinzipien der Hochschulreform entsprechend verändert. Es wurden vier Sektionen geschaffen: Theorie des sozialistischen Staates und seines Rechts; wissenschaftliche Grundlagen des Gesamtsystems der sozialistischen staatlichen Führung; sozialistische Rechtspflege; Rechtsfragen der zentralen Planung und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft durch den Staat. An der A. werden folgende Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt: 1. Lehrgänge (vier bis fünf Wochen) zur Weiterbildung von Führungskräften zentraler und örtlicher Staatsorgane, der Rechtspflege und des auswärtigen Dienstes sowie Sonderlehrgänge zur Weiterbildung und Vorbereitung von Frauen mit Fach- und Hochschulausbildung für die Übernahme leitender Funktionen. In ihrem Rahmen wird eine Vertiefung der Kenntnisse des Marxismus-Leninismus, der Staats- und Rechtstheorie, der Organisationswissenschaft, Pädagogik, Psychologie und der EDV angestrebt. Ziel ist es, alle leitenden Mitarbeiter im Turnus von etwa zwei Jahren an einem Lehrgang teilnehmen zu lassen. 2. Im Rahmen eines Zweijahresstudiums sollen Kader des Staatsapparates auf die Übernahme leitender Funktionen vorbereitet werden. Neben einem Hoch- oder Fachschulabschluß ist eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Staats-, Wirtschafts- oder Parteiapparat Voraussetzung für die Teilnahme. Schwerpunkt der Lehre sind Fragen der staatlichen Leitung und der „wissenschaftlichen Führungstätigkeit“. Die Ausbildung endet mit dem Erwerb des Grades eines „Diplom-Staatswissenschaftlers“. 3. Im „organisierten Selbststudium“ kann — ohne größere Unterbrechung der Berufstätigkeit — in ca. vier Jahren ebenfalls das Diplom als Staatswissenschaftler erworben werden. Die Teilnehmer können sukzessive die einzelnen Themenbereiche des Zweijahresstudiums absolvieren und dann das Diplom erwerben. Bei den Teilnehmern am Zweijahresstudium bzw. organisierten Selbststudium handelt es sich neben Absolventen der staatlichen Hoch- und Fachschulen vor allem um solche der 1969 gegründeten „Fachschule für Staatswissenschaft ‚Edwin Hoernle‘“ in Weimar, die ebenfalls dem Ministerrat untersteht. An ihr wird eine Grundausbildung durchgeführt, die mit dem Fachschulabschluß endet und zum Studium an der A. berechtigt. Studenten der Fachschule sind Mitarbeiter des regionalen Staatsapparates mit Fachschulreife und mehrjähriger Berufspraxis. Universitäten und Hochschulen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 23–24 Akademie für Ärztliche Fortbildung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Akademien

Siehe auch: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR: 1979 1985 Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“: 1969 1979 Die A. ist eine zentrale Institution des Ministerrates für die Aus- und Weiterbildung leitender Mitarbeiter des zentralen und regionalen Staatsapparates, der Justiz und des auswärtigen Dienstes. Die A., die…

DDR A-Z 1975

Strafensystem (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das StGB vom 12. 1. 1968 enthält ein differenziertes St., das sich in folgende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gliedert: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug, Todesstrafe, Zusatzstrafen. 1. Gesellschaftliche Gerichte können lediglich Erziehungsmaßnahmen festlegen. 2. Strafen ohne Freiheitsentzug sind: Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe und öffentlicher Tadel. Diese Strafen sind „unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Schuld des Täters gegenüber Personen anzuwenden, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begehen. Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird“ (§~30 StGB). Die Geldstrafe, lange Zeit als eine für das „kapitalistische“ Strafrecht typische Strafart verpönt, beträgt 50 Mark bis 10.000 Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100.000 Mark erhöht werden. Sie soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen (§~36 StGB). Der öffentliche Tadel ist auszusprechen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat und die Schuld des Täters gering ist (§ 37 StGB). 3. Strafen mit Freiheitsentzug sind: Freiheitsstrafe, Haftstrafe und Arbeitserziehung. Gegenüber Militärpersonen gibt es noch den Strafarrest. Die Freiheitsstrafe ist bei Verbrechen und bei solchen Vergehen auszusprechen, durch die besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht worden ist oder gegenüber Tätern, die aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben (§ 39 StGB). Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 15 Jahre. Außerdem gibt es die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Ausnahmsweise kann auch eine Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten verhängt werden, wenn die verletzte Strafbestimmung auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht (§~40 StGB). Auf Haftstrafe ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu erkennen, wenn dies „zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist.“ Sie kann für die Dauer von 1 Woche bis zu 6 Wochen ausgesprochen werden. Während ihres Vollzuges ist „gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten“ (§~41 StGB.). Die Arbeitserziehung (§~249 StGB) ist bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten vorgesehen. Sie beträgt mindestens 1 Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf aber die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht überschreiten. 4. Die Todesstrafe ist außer bei Mord bei einer Anzahl politischer Delikte und Militärstraftaten vorgesehen. 5. Wenn es „zur Erziehung des Täters oder zum Schutz der Gesellschaft erforderlich ist“, können Zusatzstrafen verhängt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht sind oder die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Zusatzstrafe vorliegen. Folgende Zusatzstrafen sind möglich: Geldstrafe in der als Hauptstrafe vorgesehenen Höhe zusätzlich zur Verurteilung auf Bewährung und zur Freiheitsstrafe, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafen geboten ist. öffentliche Bekanntmachung der Urteile kann angeordnet werden, „wenn sie zur Erziehung des Täters, zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung oder ihre Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist“ (§ 50 StGB). Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist. Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von 2 bis 5 Jahren der Aufenthalt an bestimmten Orten oder Gebieten der DDR untersagt. Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in bestimmten Gebieten erforderlich ist, kann die Aufenthaltsbeschränkung in Ausnahmefällen auch zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden (§§ 51, 52 StGB). Das Verbot bestimmter Tätigkeiten kann verhängt wer[S. 844]den, wenn der Täter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zeitweilig oder für Dauer zu untersagen (§ 53 StGB). Der Entzug der Fahrerlaubnis kann zusätzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der Täter als Fahrer eines Kfz eine Strafe begangen hat (vgl. § 54 StGB). Die Dauer des Entzuges der Fahrerlaubnis oder anderer Erlaubnisse (§ 55 StGB) kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden. Sie beträgt mindestens 3 Monate. Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt oder bestimmt oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer „die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutz der Gesellschaft notwendig ist“ (§ 56 StGB). Auf Vermögenseinziehung kann „bei Verbrechen gegen die Souveränität der DDR“ (Aggressionsverbrechen), schwerer Verbrechen gegen die DDR (Staatsverbrechen), schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen” erkannt werden, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen worden sind und der sozialistischen Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt haben und wenn deswegen eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren ausgesprochen worden ist. Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, „sein Vermögen zum Schaden der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu mißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten“. Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände (§ 57 StGB). Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte ist zulässig bei Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, Staatsverbrechen und Mord (§ 58 StGB). Ausweisung ist gegenüber Tätern zulässig, die nicht Bürger der DDR sind. Diese können anstelle oder zusätzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe aus der DDR ausgewiesen werden (§ 59 StGB). Für die gegenüber Jugendlichen zulässigen Strafmaßnahmen gelten zusätzlich einige besondere Bestimmungen des 4. Kapitels des StGB (Jugendstrafrecht). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 843–844 Strafaussetzung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafgesetzbuch

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das StGB vom 12. 1. 1968 enthält ein differenziertes St., das sich in folgende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gliedert: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug, Todesstrafe, Zusatzstrafen. 1. Gesellschaftliche Gerichte können lediglich Erziehungsmaßnahmen festlegen. 2. Strafen ohne Freiheitsentzug sind: Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe und…

DDR A-Z 1975

Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) (1975) Siehe auch: Gegenseitige Wirtschaftshilfe, Rat für: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe: 1959 1960 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW): 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Entstehung und Entwicklung des RGW Der RGW (im Westen auch als COMECON bekannt) wurde im Januar 1949 in Moskau gegründet. Gründungsmitglieder waren: Bulgarien, ČSSR, Polen, Rumänien, UdSSR und Ungarn. Albanien ist dem Rat einen Monat später beigetreten, im September 1950 folgte die DDR als Vollmitglied. 1962 hat der RGW mit dem Beitritt der Mongolei seinen auf Europa bezogenen Regionalcharakter verloren. Im gleichen Jahr verzichtete Albanien aus politischen Gründen (Auseinandersetzungen zwischen der Sowjetunion und der VR China) auf die aktive Mitgliedschaft, blieb aber de jure Mitglied des Rates. Im Juli 1972 wurde schließlich Kuba als Vollmitglied aufgenommen - die ökonomischen Auswirkungen der Erweiterung der Gemeinschaft auf die westliche Hemisphäre sind jedoch, ebenso wie im Falle der Mongolei, relativ gering. Die übrigen sozialistischen Länder (VR Korea, VR Vietnam, Jugoslawien und — bis 1966 — die VR China) nehmen seit Mitte der 50er Jahre an Beratungen der Ratsorgane teil. Jugoslawien erhielt 1964 den Status eines teilassoziierten Mitglieds und ist an bestimmten Aktivitäten der Gemeinschaft („von gemeinsamem Interesse“) beteiligt. Die Gründung des RGW war überwiegend politisch motiviert (Gegenstück zum Marshall-Plan). Den beteiligten Regierungen fehlte seinerzeit der Wille zu gemeinschaftlichem Handeln. Erst nach und nach kam es zu einer Belebung der Tätigkeiten des RGW. Ende 1959 wurde die erste Satzung der Gemeinschaft angenommen, die drei Jahre später korrigiert wurde und in dieser Fassung Ziele, Prinzipien, Funktionen und Vollmachten der Organisation definiert. 1962 scheiterte der Versuch von Chruschtschow, im RGW eine überstaatliche Wirtschaftsplanung einzuführen, am offenen Widerstand Rumäniens. Stattdessen wird in den „Grundprinzipien der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung“ — im selben Jahr einstimmig angenommen — die Koordinierung der staatlichen Wirtschaftspläne zur Hauptmethode der Zusammenarbeit erklärt. Das Jahr 1969 markiert den Beginn einer neuen Entwicklungsetappe. Seither wird im RGW-Raum eine Debatte über die „sozialistische ökonomische Integration“ geführt; dieser Begriff ist in einem offiziellen RGW-Dokument erstmals Mitte 1970 erwähnt worden. Bisheriger Höhepunkt dieser Integrations-Diskussion ist das „Komplexprogramm für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW“ (im folgenden „Komplexprogramm“), das im Juli 1971 von den Mitgliedsstaaten einstimmig angenommen wurde. Es sieht für den RGW eine Übergangsperiode von 15 bis 20 Jahren vor, in welcher der Zusammenschluß der osteuropäischen Volkswirtschaften mit dem Ziel der Integration gestärkt und vertieft werden soll. II. Integrationspolitische Bedeutung der Niveau- und Strukturunterschiede im RGW Die Grundprobleme der „sozialistischen ökonomischen Integration“ im RGW und der „Wirtschafts- und Währungsunion“ der EG sind — trotz aller systembedingten Unterschiede im Detail — nahezu identisch: In beiden Fällen geht es um eine Abstim[S. 690]mung der nationalen Wirtschaftspolitiken unter der notwendigen Bedingung einer gleichmäßigen Verteilung der daraus resultierenden Vor- und Nachteile. Daraus leitet sich die Frage ab, ob eine solche wirtschaftspolitische Abstimmung („Harmonisierung“) unter Wahrung nationalstaatlicher Autonomie zu erreichen ist oder der Übertragung eines Mindestmaßes nationalstaatlicher Kompetenzen auf gemeinschaftliche („supranationale“) Organe bedarf. Eng verknüpft damit ist das Problem, ob und wie weit eine Angleichung des wirtschaftspolitischen Instrumentariums, d. h. eine gewisse Übereinstimmung im ordnungspolitisch-institutionellen Bereich der beteiligten Volkswirtschaften, herbeigeführt werden muß; dieses Problem ist im RGW-Raum gerade im Zusammenhang mit den Wirtschaftsreformen in den einzelnen Mitgliedsstaaten von großer aktueller Bedeutung. Die für die Integration unerläßliche wirtschaftspolitische Abstimmung hat die allmähliche Angleichung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Voraussetzung. Eine solche Interessenangleichung ist im RGW bislang — trotz gemeinsamer Parteiideologie und prinzipieller Übereinstimmung der Gesellschaftsordnungen — ausgeblieben. Die wichtigste Ursache sind die gravierenden Niveau- und Strukturunterschiede. Das ökonomische Leistungspotential ist im RGW sehr ungleichmäßig verteilt. Allein die UdSSR produziert 65 bis 70 v. H. des (geschätzten) Sozialprodukts der Gemeinschaft. Das ist nicht nur die Grundlage der gegenwärtigen ökonomischen und politischen Vormachtstellung der Sowjetunion, es ist gleichzeitig unveränderliches Merkmal für die Zukunft des RGW: Fortschritte in der Zusammenarbeit werden zur Stärkung der sowjetischen Vorherrschaft beitragen, und zwar unabhängig vom politischen Willen der jeweiligen sowjetischen Führung. Nach der absoluten Höhe des Sozialprodukts ist die DDR hinter der UdSSR und Polen die drittgrößte Volkswirtschaft im RGW. Gemessen am Produkt je Einwohner bzw. je Erwerbstätigen steht sie an der Spitze der Rangfolge der RGW-Länder, sie dürfte den Durchschnitt — ebenso wie beim Lebensstandard — um rd. 50 v. H. übertreffen. Die UdSSR, die führende politische Macht der Gemeinschaft, gehört dagegen zu den schwächer entwickelten Volkswirtschaften. Innerhalb des RGW gibt es gravierende Unterschiede hinsichtlich fast aller ökonomischen Kennziffern: Produktivität und Lebensstandard, Wirtschaftsstruktur und Außenhandelsintensität. Aus diesen Differenzen resultieren vor allem stark divergierende nationalstaatliche Wachstumsziele. Hinzu kommen Unterschiede in den Produktions- und Konsumgewohnheiten der Menschen sowie ihrer psychologischen Einstellung zu wirtschaftlichen Problemen, ein Tatbestand, dessen integrationspolitische Bedeutung auch in der EG im Zusammenhang mit der angestrebten Wirtschafts- und Währungsunion erkannt worden ist. Ein bedeutsames Strukturproblem des RGW ist ferner die unterschiedliche Außenhandelsverflechtung der Mitglieder. Die kleineren Volkswirtschaften weisen eine — relativ hohe — Verflechtungsquote auf (Exporte in v. H. des Nationalprodukts), die gegenwärtig zwischen 40 (Ungarn) und 24 (DDR) schwankt; diese Länder müssen der Außenwirtschaft im Rahmen ihrer Wirtschaftspolitik eine entsprechend große Beachtung schenken. Im Falle der UdSSR beträgt diese Quote nur rund 6 v. H., und die Sowjetunion ist — ebenso wie die USA — aufgrund dieser geringen Verflechtung mit dem Ausland eher in der Lage, wirtschaftspolitische Maßnahmen unter Mißachtung ihrer außenwirtschaftlichen Konsequenzen durchzuführen. III. Ziele und Methoden der Integration Die strukturellen Unterschiede und die damit zusammenhängenden Interessengegensätze zwischen den RGW-Ländern tragen einen langfristigen Charakter. Um die ökonomische Kooperation im RGW unter diesen Voraussetzungen überhaupt voranbringen zu können, mußten die Integrationsziele so formuliert werden, daß sie von allen Mitgliedern akzeptiert werden konnten. Das strategische Endziel der „sozialistischen Integration“ ist im Komplexprogramm aus diesem Grunde nicht definiert worden. Die Integration selbst wird nur sehr vage als ein von den kommunistischen Parteien und Regierungen der Mitgliedsstaaten „bewußt und planmäßig gestalteter Prozeß der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung“ beschrieben. Im Zuge dieses Prozesses soll zwar eine Reihe von ökonomischen, politischen und ideologischen Einzelzielen verwirklicht werden (u. a. beschleunigtes Wirtschaftswachstum, höherer Lebensstandard, erhöhte Verteidigungskraft, höherer und stabilerer Intrablockhandel). Ihre zeitliche und sachliche Priorität ist aber interpretationsbedürftig. Zum Hauptziel der Gemeinschaft für die kommenden 15 bis 20 Jahre ist die schrittweise Annäherung und Angleichung des sozioökonomischen Leistungsniveaus der beteiligten Staaten erklärt worden (= Abbau der für die Integration negativen Struktureinflüsse). Darüber, welche der im RGW zusammengeschlossenen Volkswirtschaften unterentwickelt sind und demzufolge Entwicklungshilfe von ihren Partnern beanspruchen dürfen, wird — die Mongolei ausgenommen — ebensowenig gesagt, wie darüber, wer für diese Hilfe aufzukommen hat, in welcher Höhe und in welcher Form. Das Komplexprogramm ist keine Richtschnur für konkretes wirtschaftspolitisches Handeln; es ist vielmehr eine Absichtserklärung über die Marschrichtung, in der eine Interessenangleichung herbeigeführt werden soll. [S. 691]Als „Hauptmethode der Organisation der Zusammenarbeit und Vertiefung der internationalen Arbeitsteilung“ wird im Komplexprogramm die Koordinierung der Pläne bestätigt. Sie beeinträchtigt nicht die nationalstaatliche Souveränität. Die Mitgliedsländer sollen die mittel- und vor allem langfristig wichtigsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen untereinander abstimmen, einmal im Bereich der Strukturpolitik sowie der Entwicklung von Wissenschaft und Technik, zum anderen auf dem Gebiet der Spezialisierung und Kooperation der Industrieproduktion. Die Unabhängigkeit der nationalen Regierungen ist dadurch ausreichend gewahrt, daß sich an der Koordinierung bestimmter Sachbereiche nur die jeweils „interessierten“ Mitglieder zu beteiligen brauchen, d. h. die wirtschaftspolitische Abstimmung kann sowohl zwei- als auch mehrseitiger Natur sein. Eine neue, im Komplexprogramm genannte Form der wirtschaftlichen Verflechtung ist die gemeinsame Planung einzelner Industriezweige und Produktionsarten. Im Sinne einer maximalen Sicherung nationalstaatlicher Kompetenzen wird diese Form der zukünftigen Zusammenarbeit in dreifacher Weise eingeschränkt: a) Es sollen sich daran nur die jeweils „interessierten“ Länder beteiligen, b) der selbständige Charakter der „inneren Planung“ muß erhalten bleiben und c) die entsprechenden Produktionsanlagen und -ressourcen bleiben im nationalen Eigentum. In kleineren Bereichen ist es schon zu gemeinsamem Handeln gekommen. So hat die DDR mit der UdSSR Ende 1973 eine sog. Internationale Wirtschaftsorganisation „Assofoto“ gegründet (s. Übersicht). Geschäftsbereich dieses Konzerns: Gemeinsame Planung der Forschung und Entwicklung, der Produktion und des Handels fototechnischer und magnetischer Materialien für Informationsaufzeichnung. Auch an weiteren Organisationen hat sich die DDR beteiligt (Interatominstrument, Interatomenergo, Intertextilmasch). Es hat den Anschein, daß man mit diesen Experimenten demonstrieren will, daß es heute im RGW gemeinsam zu planende Integrationsprojekte gibt und daß das gemeinschaftliche Vorgehen zum Vorteil für alle wird („Politik der kleinen Schritte“). Darüber hinaus verpflichteten sich die RGW-Länder zu gegenseitigen Konsultationen — der am wenigsten intensiven Integrationsmethode — in allen Grundfragen der Wirtschaftspolitik sowie der nationalstaatlichen Wirtschaftsreformen. IV. Organisation und Willensbildung Die Hauptprinzipien des RGW, wie sie in der Ratssatzung aus dem Jahre 1962 niedergelegt sind, wurden im Komplexprogramm bestätigt: „Die sozialistische ökonomische Integration erfolgt auf der Grundlage der völligen Freiwilligkeit und ist nicht mit der Schaffung übernationaler Organe verbunden …“ Die gegenwärtige Organisationsstruktur der Gemeinschaft unterscheidet die folgenden Hauptorgane (s. Schaubild auf Seite 692): Ratstagung: Sie setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsländer zusammen, die von den nationalen Regierungen entsandt werden. Sie ist das oberste Organ des RGW. Exekutivkomitee: Die stellvertretenden Regierungschefs bilden das wichtigste Vollzugsorgan, das die Aufsicht über alle nachgeordneten Organe ausübt. Ständige Kommissionen: Es gibt gegenwärtig 20 Kommissionen, entweder als Branchenkommissionen (z. B. für chemische Industrie) oder mit allgemeinem Aufgabenbereich (z. B. für Außenhandel). Sie werden aus Vertretern der Mitgliedsländer, angeführt vom zuständigen Ressortminister, gebildet. Ihre Funktion: Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in ihrem Bereich. In Moskau haben — neben allen anderen Hauptorganen — insgesamt 7 Kommissionen ihren ständigen Sitz: Elektroenergie, Schwarzmetallurgie, Außenhandel, ökonomische Fragen, Ausnutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken, Statistik sowie Valuta- und Finanzfragen; alle Ständigen Kommissionen allgemeineren Charakters befinden sich somit in der sowjetischen Hauptstadt. Von den übrigen Kommissionen haben 3 ihren Amtssitz in Berlin (Chemische Industrie, Bauwesen, Standardisierung), jeweils 2 in Warschau (Kohleindustrie, Transportwesen), Prag (Maschinenbau, Leichtindustrie), Sofia (Nahrungsmittelindustrie, Landwirtschaft), Budapest (Buntmetallurgie, Radiotechnische und elektronische Industrie) sowie je 1 in Bukarest (Öl- und Gasindustrie) und Ulan-Bator (Geologie). Komitee für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planungstätigkeit: In diesem Komitee beraten die Planungschefs der Mitgliedsländer über Bereiche und Maßnahmen der Plankoordinierung. Komitee für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Organ der Länder-Ressortschefs für Wissenschaft und Technik zur Beratung und Abstimmung von Maßnahmen zur Koordinierung der Forschung. Komitee für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der materiell-technischen Versorgung: gegründet auf der 28. Ratstagung (18.–21. 6. 1974). Sekretariat: Ständiges Organ des RGW (1~Generalsekretär und etwa 650~Mitarbeiter), führt die Verwaltungsarbeiten für alle Haupt- und Nebenorgane durch. Die Hauptorgane — das Sekretariat ausgenommen — besitzen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs lediglich das Recht, Empfehlungen in Sachen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auszusprechen. Diese Empfehlungen müssen, um in der Praxis wirksam zu werden, von den souveränen Mitgliedsländern ange[S. 692]nommen werden. Als einziges Hauptorgan ist das Sekretariat, das unter allen Ratsorganen am ehesten in der Lage wäre, Gemeinschaftsinteressen zu verfolgen, nicht zu Empfehlungen berechtigt; es erfüllt im Rahmen der Willensbildung innerhalb des RGW die Funktion eines Initiators. Die gleiche Rolle spielen die Neben- oder Hilfsorgane des Rates, wie z. B. die Ständige Beratung der Minister für Binnenhandel (insgesamt gibt es 7 solcher Beratungen) oder der Arbeitsgruppe für nationale und internationale Preisbildung. Diese Organisationsstruktur sichert den Mitgliedsländern ein Höchstmaß an Einflußnahme auf Gemeinschaftsebene zu. Noch wichtiger für die Dominanz der nationalen über die Gemeinschaftsinteressen ist allerdings die bestehende Form der Willensbildung: Alle Empfehlungen müssen einstimmig verabschiedet werden. Das Prinzip der Einstimmigkeit, die entscheidende Garantie der staatlichen Souveränität der Mitgliedsländer, ist ein Grundsatz der RGW-Verfassung. Seit 1967 gilt das Einstimmigkeitsprinzip nur für die jeweils „interessierten“ Mitglieder: Jedes Land, das in bezug auf eine geplante Maßnahme sein „Nicht-Interesse“ erklärt, kann seine Mitarbeit in diesem Falle zwar einstellen (Rumänien ist z. B. kein Mitglied von Interatominstrument), es kann aber nicht mehr, wie zuvor, das Zustandekommen einer mit dem Einverständnis der interessierten Länder empfohlenen Maßnahme verhindern. Dieses Prinzip gilt auch für die Sonderorganisationen der RGW-Länder (s. Übersicht), die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowohl Empfehlungen annehmen als auch Entscheidungen fällen können. Das Statut der Internationalen Investitionsbank der RGW-Länder sieht allerdings erstmalig die Möglichkeit vor, das Einstimmigkeitsprinzip wenigstens in einem Randbereich zu durchbrechen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der Satzung von Interatominstrument (Geschäftsbereich: Entwicklung, Produktion, Handel und Betreuung von Geräten für die Kerntechnik; Geschäftsbeginn: 1. 3. 1972; Sitz: Warschau). Es ist kein RGW-Organ, sondern eine juristisch selbständige Sonderorganisation, getragen von 11 staatlichen Produktions- und Handelsunternehmungen aus 5 RGW-Mitgliedsländern (ohne Rumänien, die Mongolei und Kuba). Diese Unternehmungen behalten hinsichtlich ihres Vermögens sowie ihrer organisatorischen und rechtlichen Stellung die volle [S. 693]Selbständigkeit. Das Besondere an Interatominstrument ist, daß es sich aus eigenen Einnahmen finanzieren soll - allerdings erst nach einer 3jährigen Anlaufzeit. 1973 sind neben der bereits erwähnten Vereinigung „Assofoto“ 3 weitere „sozialistische multinationale“ Konzerne gegründet worden. V. Bereiche der Zusammenarbeit A. Intrablockhandel (IBH) Für den gegenseitigen Warenaustausch der RGW-Länder (Intrablockhandel), den wichtigsten Bereich der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft, gelten die bisherigen handelspolitischen Grundsätze unverändert fort: bilateraler, zum großen Teil streng kontingentierter Tausch; zweiseitig ausgehandelte, in der Regel über 5 Jahre unveränderte Vertragspreise und bilaterale Verrechnung. Die Hauptursache für diesen strikten Bilateralismus sind die im IBH geltenden Preise — das vielleicht umstrittenste Problem im Rahmen des RGW. Auch das Komplexprogramm bietet keine Problemlösung; denn die Preise sollen, wie bisher, „auf der Basis der Weltmarktpreise, die vom schädlichen Einfluß konjunktureller Faktoren des kapitalistischen Marktes bereinigt“ sind, zwischen den jeweiligen Partnern ausgehandelt werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die DDR aufgrund ihrer überragenden handelspolitischen Stellung auch in Zukunft die Bedingungen des Warenaustausches mit ihren Partnern zu ihren Gunsten weitgehend bestimmen können. Mit einem Anteil von 16 v. H. am gesamten IBH (1973) ist die DDR hinter der UdSSR (36 v. H.) die zweitgrößte Handelsmacht der Gemeinschaft, wenn auch ihr Anteil leicht rückläufig ist. Die Wirtschaft der DDR ist aber — vor der Sowjetunion — der absolut größte Investitionsgüterlieferant: jede vierte im RGW-Handel exportierte Maschine stammt aus der DDR (1960 war es sogar jede dritte). Aus ihrer Rolle als Investitionsgüterlieferant resultiert auch die überdurchschnittliche Handelsverflechtung der DDR-Wirtschaft im RGW. Hierin zeigt sich allerdings — neben einer gewissen Abhängigkeit von der Wirtschaftslage der UdSSR — ein wichtiger Nachteil für die DDR: Ihre Partner befinden sich — die ČSSR ausgenommen — auf einer Entwicklungsstufe, die der technologisch in vielen Fällen überlegenen DDR kaum ausreichend Möglichkeiten bietet, die Vorteile der internationalen Arbeitsteilung verstärkt zu nutzen. Eine nachhaltige Intensivierung des IBH, zu erreichen über eine Konzentration der Exportindustrie in allen Partnerländern einschl. der DDR, ist die notwendige Voraussetzung für die Nutzung aller Vorteile aus der Integration. Dazu müßte die Plankoordinierung, wie ursprünglich beabsichtigt, zu einer weitreichenden Abstimmung der nationalstaatlichen Wirtschaftspolitik, insbesondere der Investitionspolitik, führen. Wichtigstes Instrument einer solchen Abstimmung wären ökonomisch begründete Wechselkurse, die bis heute im RGW fehlen - alle RGW-Währungen sind reine Binnenwährungen. Die Einführung einheitlicher Wechselkurse ist im Komplexprogramm — wenn überhaupt — erst für die 80er Jahre vorgesehen. Aus diesem Grunde wird die Koordinierung der Pläne ihren bilateralen Charakter beibehalten und sich hauptsächlich auf den gegenseitigen Handelsverkehr beschränken. Zwischen der DDR und Polen ist z. B. die erste Koordinierungsphase für das kommende Planjahrfünft 1976–1980 bereits abgeschlossen: beide Länder wollen Waren im Wert von 8 Mrd. Rubel austauschen, d. h. fast 100 v. H. über dem für 1971–1975 erwarteten Umsatz. Auf der Grundlage der bilateralen Plankoordinierung sollen spätestens in der ersten Hälfte des kommenden Jahres die Handelsabkommen für 1976–1980 zwischen den RGW-Volkswirtschaften abgeschlossen werden. B. Produktionsspezialisierung und -kooperation Eine Intensivierung des Handels zwischen der DDR und den übrigen RGW-Ländern setzt steigende Exporte dieser Handelspartner voraus. Dies könnte u. a. durch Kooperationsbeziehungen erreicht werden. Die bisher im RGW abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen erstrecken sich in erster Linie auf Spezialisierungsabkommen. Bisher wurde zwar die Produktion einer Vielzahl von Maschinen- und Anlagetypen spezialisiert (bis 1973: 2.300). Hierbei handelt es sich jedoch überwiegend um bilaterale Abkommen, in denen die überlieferten Produktionsschwerpunkte zementiert werden. Ihre ökonomische Bedeutung ist außerdem nicht abzuschätzen. In den Jahren 1968–1973 hatten diese Kooperations-Exporte einen Anteil an den gesamten Lieferungen der DDR in die übrigen RGW-Länder (einschl. Jugoslawien) von 15 v. H. Bei Exporten in die UdSSR waren es sogar 24 v. H.; für die Importe ergab sich dagegen nur ein Anteil von knapp 7 v. H. Auf die DDR entfiel der Hauptteil des auf Spezialisierungsvereinbarungen beruhenden Maschinen- und Anlagenexportes (ca. 25 v. H. der Ausfuhren in die RGW-Länder). Die Industrie der DDR konzentrierte sich in erster Linie auf die Produktion von Präzisionsgeräten der Feinmechanik/Optik, elektrotechnische Ausrüstungen, Ausrüstungen für chemische, zement- und metallverarbeitende Fabriken, Hebe- und Transportausrüstungen sowie Schiffe und Schienenfahrzeuge. Zwei der bisher größten bilateralen Kooperationsprojekte hat die DDR mit der ČSSR vereinbart: Auf dem Sektor der Petrochemie soll im 1.~Abschnitt eine Äthylenfabrik in Böhlen errichtet werden. Sie soll über eine Rohrleitung Chemiebetriebe in der ČSSR (Zaluzi und Nerotovice) mit Äthylen (jährlich 150.000 t) und Propylen beliefern. Etwa die Hälfte des verarbeiteten Rohstoffs soll in die DDR reexportiert und hier zu Kunststoffen verarbeitet wer[S. 694]den. Nach Errichtung einer Äthylenfabrik in der ČSSR soll in der 2.~Etappe der Vereinbarung die Lohnveredelung von der DDR übernommen werden. Das 2.~Projekt sieht den Entwurf und Bau eines neuen Pkw-Modells vor, jährlich 600.000 Stück, davon je die Hälfte in beiden Ländern. Es ist vorgesehen, daß sich Ungarn an dieser Gemeinschaftsproduktion beteiligt. Der bisher im RGW erreichte Stand der Kooperation und Spezialisierung muß von der DDR als unbefriedigend empfunden werden; denn für sie sind die Möglichkeiten, über die internationale Spezialisierung Produktivitätsfortschritte zu erzielen, noch längst nicht ausgeschöpft. 2 Faktoren erschweren im RGW eine Intensivierung der Kooperation: 1. Da die Währungen der RGW-Länder reine Binnenwährungen sind, d. h. also keine für den Außenhandel relevanten Wechselkurse existieren, sind Aufwand und Nutzen von Kooperationsvereinbarungen schwer meßbar. 2. Die Interessenlage der Länder ist unterschiedlich. Die UdSSR verfügt über einen großen Binnenmarkt; sie kann in vielen Bereichen die Großserienproduktion allein schon für den Inlandsverbrauch aufnehmen. Außerdem sind die weniger entwickelten RGW-Länder — vor allem aber Rumänien — zunächst noch an einem breiten Ausbau ihrer Industrie interessiert und möchten sich daher erst in einem späteren Entwicklungsstadium spezialisieren. Aus diesen Gründen werden echte Kooperationsvereinbarungen allenfalls für den Intrablockhandel der 80er Jahre eine bedeutende Basis bilden. C. Kapitalmarkt Angesichts der fehlenden Währungskonvertibilität gibt es im RGW keinen funktionsfähigen übernationalen Kapitalmarkt. Die Internationale Investitionsbank (Grundkapital: 1,05 Mrd. Transfer-Rubel, darunter 30 v. H. in frei konvertierbarer Währung oder Gold) kann diese Funktion nur in beschränktem Umfange übernehmen. Die Bank hat in den Jahren 1971 und 1972 Kredite über eine Summe von 279 Mill. Transfer-Rubel (darunter 40 v. H. in konvertibler Währung) gewährt. 9 v. H. dieser Kredite sind der DDR zur Verfügung gestellt worden; sie ist andererseits mit 17 v. H. am Grundkapital der Bank beteiligt - die DDR ist bisher ein Netto-Kreditgeber. Ende 1973 erhöhte sich die Kreditsumme der Investitionsbank auf 588 Mill. Transfer-Rubel (= 2,5 v. H. aller Exporte im IBH). Im RGW überwiegen bisher güterwirtschaftliche Formen der Investitionsfinanzierung. Z. B. beteiligten sich die meisten Mitgliedsländer durch Investitionsgüterlieferungen an der Errichtung von Betrieben und an der Erschließung von Rohstoffquellen auf dem Territorium der Sowjetunion. So hat sich die DDR u. a. an der Erschließung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, am Bau eines Zellstoffwerkes (Ust-Ilimsk), eines Asbestkombinats (Kijembai) und eines elektrotechnischen Betriebes in der UdSSR beteiligt. Im Volkswirtschaftsplan der DDR sind für 1974 500 Mill. Mark für Investitionsbeteiligungen in anderen RGW-Ländern vorgesehen. Das sind, gemessen an den Exporten in die RGW-Länder, nahezu 2 v. H. Die Bezahlung der Lieferungen und der Zinsen für die gewährten Kredite (im allgemeinen gilt ein Zinssatz von 2 v. H.) soll aus der Produktion der neuen Betriebe erfolgen. Im Komplexprogramm ist für den RGW eine neue Form des Kapitaltransfers vorgesehen: Interessierte Länder können „… gemeinsame Betriebe bilden, die über eigenes Vermögen verfügen, Subjekte des Zivilrechts sind, auf der Grundlage der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten und für die übernommenen Verpflichtungen mit ihrem Vermögen voll haftbar sind“. Als unmittelbare und bisher im RGW-Bereich einzige Realisierung dieser Bestimmung wird in Polen (in der Nähe von Kattowitz) von der DDR und Polen ein gemeinsamer Betrieb errichtet. Es handelt sich um eine Baumwollspinnerei, die Ende 1974 in Betrieb genommen werden soll, mit einer Kapazität von 125.001 Baumwollgarn und 2.100 Beschäftigten. Die Kapitalanteile sind entsprechend den erbrachten Leistungen zu je 50 v. H. auf die beiden Länder aufgeteilt, und der Betrieb stellt ein „gemeinsames“ Eigentum dar, d. h. die Kapitalanteile sind nicht veräußerlich an Drittländer. Oberstes Betriebsorgan ist der Verwaltungsrat, bestehend aus 4 Vertretern beider Länder, die vom jeweiligen Ministerium für Leichtindustrie entsandt und abberufen werden. Seine Beschlüsse müssen einstimmig getroffen werden. Diese Organisationsform (Direktinvestition) kann als geeignetes Instrument zur Überwindung von Disproportionen im Arbeits- und Kapitalbedarf bei gleichzeitiger Wahrung des Mitspracherechts der Beteiligten angesehen werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Modell bewährt und damit als Beispiel für die Gründung weiterer Unternehmen dieser Art fungieren kann. Immerhin haben die DDR und Polen bereits die Errichtung zweier weiterer Gemeinschaftsunternehmen in Erwägung gezogen. VI. Weiterentwicklung des RGW Die gegenwärtigen Wachstumsbedingungen drängen die RGW-Länder — mehr oder weniger intensiv —, die Zusammenarbeit in der osteuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft voranzutreiben. Das wichtigste Hindernis für eine stärkere wirtschaftliche Verflechtung im RGW sind die bestehenden schwerwiegenden Strukturdisparitäten (= Produktivitäts- und Wohlstandsgefälle). Sie bewirken vor allem, daß die Plankoordinierung, die Hauptmethode der Zusammenarbeit, auf den bilateralen Warenaustausch beschränkt bleibt; daß es kein einheitliches Interesse der Mitgliedslän[S. 695]der gibt, neuartige Mechanismen der Zusammenarbeit (z. B. Konvertibilität der Währungen) zu entwickeln; daß von Land zu Land zum Teil weitreichende Unterschiede im Lenkungssystem der Außenwirtschaft bestehen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Zukunft des RGW ungewiß. Eine der möglichen Entwicklungsrichtungen ist die sektorale Teilintegration: Auf ausgewählten Gebieten könnte die gemeinsame Planung in Angriff genommen werden; als Organisationsform bieten sich die internationalen Wirtschaftsvereinigungen an. Allerdings ist die gemeinsame Wirtschaftsplanung für die Regierungen aller RGW-Länder Neuland. Ihr Nutzen für die eigene Wirtschaft ist unter den gegebenen Verhältnissen ebenso ungewiß wie das Ausmaß der unvermeidlichen Aufgabe nationalstaatlicher wirtschaftspolitischer Kompetenzen. Diese Unsicherheit erklärt das vorsichtige Vorangehen der RGW-Länder in diesem Zusammenhang, denn die Regierungen sind im Rahmen der sozialistischen Wirtschaftssysteme für die Wirtschaftsentwicklung in ihren Ländern voll verantwortlich. Ein anderer Weg in die Zukunft wäre die regionale Teilintegration: Alle ökonomischen Voraussetzungen (Wirtschaftsstruktur, Größe des Binnenmarktes, Arbeitsmarktlage usw.) prädestinieren die DDR, ČSSR, Polen und Ungarn zu einem wirtschaftspolitischen Zusammenschluß, um die Integrationsvorteile nutzen zu können. Die vier Länder könnten innerhalb des RGW ein Integrationsgebilde entwickeln, das ein Modell für die Weiterentwicklung der gesamten Gemeinschaft — ähnlich wie die Benelux-Union in der EWG — bilden würde. Abgesehen von allen politischen Implikationen würde das für die betroffenen Länder ein schwieriger, dornenreicher Weg sein. Ein Beispiel für diese Schwierigkeiten ist das (vorerst) gescheiterte Abkommen zwischen der DDR und Polen über den freien Reiseverkehr. Welcher der beiden Wege auch immer beschritten wird, sie führen unvermeidlich zum Souveränitätsverlust: auch im RGW ist die Integration ohne supranationale Elemente nicht zu erreichen. Fortschritte in der Weiterentwicklung des RGW werden davon abhängen, wie schnell es gelingt, die integrationshemmenden Struktureinflüsse abzubauen. Dieses Ziel ist nur über eine entsprechende Wachstumsdifferenzierung innerhalb des RGW zu erreichen. Das Ausmaß dieser Wachstumsabstufung wird - ausgehend von den bestehenden Unterschieden des Pro-Kopf-Einkommens - durch den Bevölkerungszuwachs bestimmt: Behält die DDR ihre gegenwärtige gesamtwirtschaftliche Wachstumsrate von 5 v. H. bei, dann müßten Ungarn ein um 0,4 v. H., Bulgarien und die ČSSR jeweils um 0,6 v. H., Rumänien und Polen um je 0,9 v. H. und die UdSSR sogar um 1,1 v. H. höheres jährliches Wachstum erreichen, um den relativen Einkommensabstand zur DDR nicht größer werden zu lassen. Sollen die Einkommensunterschiede abgebaut, d. h. nach oben angepaßt werden, dann ist eine noch stärkere Differenzierung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich. Die schwächer entwickelten RGW-Länder mit einer ungünstigen Wirtschaftsstruktur und relativ hohem Bevölkerungswachstum müßten dafür nicht nur entsprechend hohe Erweiterungsinvestitionen vornehmen (Vollbeschäftigungspolitik). Sie müßten darüber hinaus gleichzeitig auch einen hohen Anteil ihrer Kapitalressourcen für Rationalisierungsinvestitionen zur nachhaltigen Strukturverbesserung und damit zur Produktivitätssteigerung einsetzen. Die Regierungen der meisten RGW-Länder verfolgen gegenwärtig aber eine Wachstumsstrategie, die, im Gegensatz zur Vergangenheit, die Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung stärker betont; der Spielraum für das Zwangssparen, in vergangenen Perioden eine der wichtigsten Finanzierungsquellen der Investitionen, ist demzufolge gering. Diese verwendungspolitische Priorität beschränkt auch die Fähigkeit der reichsten RGW-Länder (der DDR und ČSSR), blockinterne Kapitalhilfe zu leisten. Eine Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten aller RGW-Länder könnte kurzfristig durch die Bereitstellung von Ressourcen aus dem Ausland außerhalb des RGW, in erster Linie durch die westlichen Industrieländer, erfolgen. Eine vorerst hauptsächlich kreditfinanzierte Steigerung der Importe der RGW-Länder aus dem Westen könnte einen wichtigen Beitrag zur Milderung der Strukturunterschiede im RGW leisten. Vor diesem Hintergrund sind die Anfänge einer gemeinschaftlichen Politik des RGW gegenüber Drittländern zu sehen. Der erste bescheidene Schritt in dieser Richtung ist das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem RGW und Finnland (Mai 1973). In diesem Abkommen steht zwar noch nichts über die Substanz der angestrebten Zusammenarbeit. Es wurde aber eine gemischte Kommission gegründet, deren Aufgabe darin besteht, Bereiche der Zusammenarbeit „von gegenseitigem Interesse“ zu bestimmen. Es bleibt abzuwarten, wieweit in diesem Falle das Verhandlungsmandat der RGW-Vertreter reichen wird. Ebenso unsicher sind mögliche Beziehungen zwischen dem RGW und der EG. Seit Herbst 1973 bemüht sich der RGW um offizielle Kontakte zur EG. Inzwischen haben die osteuropäischen Länder, allen voran die UdSSR, Beziehungen zwischen RGW und EG zu einem Verhandlungsgegenstand auf der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa erhoben. Im Februar 1975 begannen auf der Ebene hoher Beamter die Gespräche zwischen beiden Wirtschaftsgemeinschaften Europas. Es läßt sich gegenwärtig noch nicht absehen, wieweit die Verhand[S. 696]lungsmandate auf beiden Seiten reichen, d. h. auf welche Bereiche sich die gegenseitigen Beziehungen erstrecken und wie sie institutionell geregelt werden sollen. In letzter Zeit haben mehrere Entwicklungsländer (Irak, Pakistan, Indien, Mexiko) ihr Interesse an besonderen Beziehungen zum RGW erklärt. Diese Entwicklung wird sich durch den Beobachterstatus verstärkt fortsetzen, den die vorjährige UN-Vollversammlung dem RGW gewährt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß im Rahmen der Internationalen Investitionsbank ein spezieller Entwicklungsfonds in Höhe von 1 Mrd. Transfer-Rubel eingerichtet wurde. Daneben wollen die RGW-Länder einen Spezialfonds zur Finanzierung von Bildungsprojekten in Entwicklungsländern bilden (die Höhe ist unbekannt); bereits im Schuljahr 1974/75 sollten die ersten Kredite aus diesem Fonds erteilt werden. Beide Fonds würden, wenn sie sich in der Praxis erfolgreich bewähren, ein wichtiger Beitrag zur Multilateralisierung der Entwicklungshilfe im RGW-Raum sein. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 689–696 Rat des Stadtbezirks A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN)

Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) (1975) Siehe auch: Gegenseitige Wirtschaftshilfe, Rat für: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe: 1959 1960 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW): 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Entstehung und Entwicklung des RGW Der RGW (im Westen auch als COMECON bekannt) wurde im Januar 1949 in Moskau gegründet. Gründungsmitglieder waren: Bulgarien, ČSSR, Polen, Rumänien, UdSSR und…

DDR A-Z 1975

Familie (1975)

Siehe auch: Familie: 1969 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 I. Offizielles Leitbild Das 1965 verabschiedete Familiengesetzbuch (FGB) soll laut Präambel allen Bürgern helfen, „ihr Familienleben bewußt zu gestalten“ (Familienrecht). Rechtliche Regelungen und Postulate zielen auf einen F.-Typ, für den individuelle und gesellschaftliche Interessen zusammenfallen sollen. Als Voraussetzungen sind die „sozialistische Entwicklung“ in der DDR und die daraus resultierende „gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens“ vorgegeben. Darauf aufbauend entwickelt das FGB ein Leitbild, das in Definition und Wertung sowohl der Ehe als auch der elterlichen Erziehung über alle früheren offiziellen Aussagen zu dieser Thematik hinausgeht und die dem Recht zugewiesene Disziplinierungsfunktion deutlich macht. In einer „auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue, auf Verständnis und Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander“ beruhenden Gemeinschaft sollen die Ehegatten ihre Beziehungen zueinander so gestalten, „daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen voll wahrnehmen können“. Die Möglichkeit einer funktionalen Aufgabenteilung — im Sinne der Beschränkung eines Partners auf häusliche Pflichten — wird zwar vom Gesetz nicht ausgeschlossen, gilt aber als unerwünschte Übergangserscheinung. Prinzipiell geht man davon aus, daß beide Ehepartner berufstätig und darüber hinaus gesellschaftlich bzw. politisch aktiv sind. Ihre Kinder sollen sie „in vertrauensvollem Zusammenwirken mit staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig [S. 270]gebildeten Menschen, zu Erbauern des Sozialismus“ erziehen (Elternhaus und Schule). Die F. wird als „Grundkollektiv“ verstanden, dessen organische Verbindung mit anderen Kollektiven (im Haus, in der Schule, am Arbeitsplatz, im öffentlichen Leben) einen „Gleichklang von gesellschaftlichen Erfordernissen und grundlegenden persönlichen Interessen“ schafft. II. Entwicklung bis 1966 Ausgesprochen familienfeindliche Tendenzen hat es in der DDR niemals gegeben. Dagegen könnte man — vor allem bis zum Ende der 50er Jahre — von einer gewissen „Vernachlässigung“ der F. sprechen. Da sie im Gegensatz zu anderen Institutionen einer Kontrolle durch die SED kaum zugänglich war, galt sie als retardierendes, zumindest aber unsicheres Moment im Prozeß der „sozialistischen Bewußtseinsbildung“. Die Ausrichtung auf ein neues F.-Modell vollzog sich in diesen Jahren eher indirekt, hauptsächlich durch Abgrenzung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Dort stand gerade dieser Zeitraum im Zeichen der „Mutterideologie“. Herrschende Lehre und Rechtspraxis der DDR waren damals in erster Linie von der rigorosen Ablehnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt. So stand bald fest, was man nicht wollte (z. B. Funktionsteilung in der Ehe, Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung), während die Entwicklung eines sozialistischen F.-Verständnisses zumeist über wenig präzise Ansätze nicht hinauskam. Zwar wurde bereits 1954 ein erster Entwurf für ein Familiengesetzbuch vorgelegt; er trat jedoch nie in Kraft. Die damalige Justizministerin Hilde Benjamin begründete sein Scheitern mit der noch nicht voll verwirklichten Sozialisierung der Wirtschaft und dadurch bedingten Hemmnissen bei der Durchsetzung des Gleichberechtigungsprinzips. In der marxistisch-leninistischen Gesellschaftstheorie gilt die Erwerbsarbeit der Frau als wesentliche Grundlage für ihre Gleichberechtigung und „eine höhere Form der Familie und des Verhältnisses beider Geschlechter“. Von daher schien es geboten, die Integration der weiblichen Bevölkerung in den Arbeitsprozeß zunächst zu einem vorläufigen Abschluß zu bringen und erst dann ein neues F.-Leitbild zu entwerfen. Folgerichtig trat vor dem FGB eine Fülle von Gesetzen und Verordnungen in Kraft, die auf die berufliche Gleichstellung der Frauen abzielten. Sie waren von ideologischen „Aufklärungsaktionen“ begleitet. Neben dem Recht der Frau auf volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten und Talente wurde zunehmend auch die positive Auswirkung ihrer Berufsarbeit auf die innerfamiliären Beziehungen einerseits sowie auf das Verhältnis zwischen F. und Gesellschaft andererseits propagiert. Walter Ulbricht betonte vor dem V. Parteitag der SED 1958, daß sich die Umerziehung der Menschen zur bewußten Beachtung und Anerkennung sozialistischer Verhaltensweisen am klarsten und eindeutigsten im Arbeitskollektiv vollziehe und somit die Arbeitsmoral auch die wichtigste Quelle der F.-Moral sei (Kollektiv). 1963 verkündete die SED auf ihrem VI. Parteitag den „Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ und beschloß auf dieser Grundlage den Ausbau und die Vervollkommnung der juristischen Normen für das „gesellschaftliche Zusammenleben der Menschen“. Die mit der Ausarbeitung eines FGB beauftragte Kommission war sich der Schwierigkeiten bewußt, die in dem Mangel an fundierten familiensoziologischen Erkenntnissen gründeten. Die wenigen vorliegenden Daten gaben Grund zu der Annahme, daß für ein Großteil aller F. noch immer das tradierte „patriarchalische“ Leitbild maßgebend war. Diese Haltung versuchte man in einer großangelegten Propagandaaktion zu korrigieren. Der im April 1965 vorgelegte neue Entwurf eines FGB war in den folgenden Monaten Gegenstand einer Fülle von erläuternden Darstellungen und Kommentaren in den Massenmedien sowie Anlaß für über 30.000 Veranstaltungen, deren Teilnehmer fast 24.000 Stellungnahmen zu dem Gesetz abgaben. Nichtsdestoweniger hielt man gewisse Zugeständnisse an überlieferte Verhaltensmuster für angezeigt. Im ersten FGB-Kommentar des Justizministeriums (1966) wurde die Beschränkung auf Hausarbeit und Kindererziehung „als Form der Beteiligung am Familienaufwand“ ausdrücklich „gesellschaftlich“ anerkannt. Die dem zugrunde liegende Norm des FGB ist zwar weiterhin geltendes Recht, doch wäre eine so offizielle Billigung der „Hausfrauenehe“ heute in der DDR unvorstellbar. Vermutlich zielte sie auf eine breite Identifizierungsbereitschaft ab, um auf dieser Basis eine allgemeine Bewußtseinsänderung in Richtung des Modells einzuleiten. Diese Taktik wurde allerdings schon bald wieder aufgegeben. An ihre Stelle trat die totale Anpassung der „sozialistischen Familienmoral“ an gesellschaftspolitische Leitlinien. Die Propaganda konzentrierte sich zunehmend auf bestimmte Schwerpunkte. Dabei wurden und werden die in erster Linie gesellschaftsbezogenen Forderungen an den einzelnen weitaus kategorischer eingeklagt als diejenigen Regelungen des FGB, die primär den innerfamiliären Raum betreffen. Mit anderen Worten: Ob Mann und Frau zu Hause Gleichberechtigung praktizieren, ist so lange von untergeordneter Bedeutung, wie beide nach außen hin „funktionieren“. Während der Appell zur häuslichen Arbeitsteilung mehr und mehr zur verbalen Pflichtübung wurde, sehen sich die Frauen in der DDR immer drängender formulierten Ansprüchen gegenüber, ohne daß die Grenzen der individuellen Belastbarkeit die erforderliche Beachtung finden. Das rührt z. T. auch daher, daß ein wesentlicher ursprünglicher Bestandteil des sozialistischen Emanzi[S. 271]pationsmodells bisher weder in der DDR noch in einem anderen Land des Ostblocks gegeben ist. Die Klassiker des Marxismus-Leninismus waren davon ausgegangen, daß die Einbeziehung der Frauen in den Produktionsprozeß parallel zu ihrer weitgehenden Entlastung von häuslichen Pflichten verlaufen würde. Die Hausarbeit sollte industrialisiert, die Kindererziehung „vergemeinschaftet“ werden. Die damit intendierte Auflösung der Klein-F. ist jedoch weder vollzogen noch gegenwärtig beabsichtigt. Statt dessen gilt der Grundsatz, es müsse den Frauen ermöglicht bzw. erleichtert werden, familiale, berufliche und gesellschaftliche Pflichten miteinander in Einklang zu bringen. Doch selbst bei optimaler öffentlicher Hilfe — durch vermehrte Einrichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Schulhorten (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem) und Dienstleistungsbetrieben — werden durch diesen Anspruch unter den gegebenen Umständen viele Frauen ständig überfordert. Die behauptete Übereinstimmung von Gleichberechtigung und -Verpflichtung trifft nur bei Ledigen oder allenfalls noch bei kinderlosen Ehepaaren zu. Erwerbstätige Mütter dagegen sind im Normalfall erheblich stärker belastet als Familienväter, weil sie — einer Erhebung von 1970 zufolge — ca. 80 v. H. aller häuslichen Arbeiten allein verrichten. III. „Widersprüche“ zwischen familienpolitischer Zielsetzung und individuellem Verhalten Neue Publikationen zur F.-Entwicklung in der DDR heben übereinstimmend drei „Widersprüche“ zwischen „gesamtgesellschaftlichem Interesse“ und realem Verhalten hervor, die es zu überwinden gelte: 1. Die hohe Zahl von Ehescheidungen; 2. die weitverbreitete Teilzeitarbeit verheirateter Frauen; 3. die niedrige Geburtenrate (Bevölkerung). Die kontinuierlich steigenden Scheidungsziffern ließen die „Eheerhaltung“ zu einer vieldiskutierten Forderung werden, der sowohl die Ehe- und F.-Beratungsstellen als auch die Gerichte unterliegen. Sollen die einen verhindern, daß es überhaupt zur Klage kommt, so haben die anderen die gesamte Prozeßführung auf das „Ziel einer hohen erzieherischen Einflußnahme“ auszurichten (Familienrecht). Wenn eine Rücknahme der Klage nicht erreicht werden kann und die Abweisung oder Aussetzung des Verfahrens ebenfalls nicht geboten erscheint, sind die Richter gehalten, zumindest die Urteilsbegründung eindeutig an der „sozialistischen Familienmoral“ auszurichten. Für die beiden letztgenannten Widersprüche lassen sich in doppelter Hinsicht gemeinsame Bezugspunkte finden: 1. Sowohl die Teilzeitbeschäftigung als auch der Verzicht auf mehrere Kinder kann Ausdruck dafür sein, daß familiale. und berufliche Anforderungen anders nicht zu vereinbaren sind. 2. Beide Erscheinungen stehen mit dem Mangel an Arbeitskräften in einem direkten Zusammenhang. Einmal stellen bei einer weiblichen Beschäftigungsquote von 84,5 v. H. (1974) die verkürzt tätigen Frauen 1974: ca. 35 v. H.) faktisch die letzte nennenswerte Reserve am Arbeitsmarkt. Zum anderen wird eine fortdauernde Disproportion in der Altersstruktur und dementsprechend in der Relation zwischen erwerbs- und nichterwerbsfähiger Bevölkerung durch die sinkende Geburtenrate bereits vorprogrammiert. Die starke Zunahme der Teilzeitarbeit wie der rapide Rückgang der Geburten traten erst nach der Verabschiedung des FGB ein. Die dort formulierte Zielvorstellung wurde der neuen Entwicklung zufolge inzwischen konkretisiert; dies geht z. B. aus dem 1972 erschienenen Lehrbuch des Familienrechts hervor: „Worauf es ankommt, ist, daß die Frau den wachsenden Erwartungen und Anforderungen beider Lebensbereiche gemäß ihr Leben gestalten kann, daß sie nicht in dem einen Bereich (z. B. durch Ausweichen auf Teilbeschäftigung oder die Ablehnung verantwortungsvollerer Funktionen, durch den Verzicht auf mehrere Kinder oder auch auf die Ehe) gravierende Zugeständnisse zugunsten des anderen Bereichs für notwendig oder unabänderlich erachtet.“ Dieses — im Vergleich zum FGB — erweiterte und anspruchsvollere Leitbild zielt auf eine optimale Harmonisierung von ökonomischer und materneller Funktion der Frau ab. Obwohl das Ausmaß der wechselseitigen Abhängigkeit beider Faktoren bisher nur unzulänglich erforscht ist, lassen die vorliegenden Daten immerhin auf enge Beziehungen schließen. Dem wird nicht nur ideologisch Rechnung getragen, sondern auch mit dem gezielten Einsatz sozialpolitischer Maßnahmen wie Erhöhung der Geburten- und Kinderbeihilfen, Verlängerung des Wochenurlaubs (Mutterschutz), Arbeitszeitverkürzung und Urlaubsverlängerung für Mütter mehrerer Kinder, zinslose Kredite an junge Ehepaare, besondere Unterstützung kinderreicher Familien sowie alleinstehender Elternteile (Frauen). Zusammenfassend ist festzuhalten, daß sich die F.-Politik der SED sowohl theoretisch als auch praktisch in erster Linie an die Frauen wendet. Die mangelhafte häusliche Arbeitsteilung wird zwar nicht gutgeheißen, aber doch mit einer gewissen Resignation ins Kalkül gezogen. Der fehlenden Bereitschaft vieler Männer, ihre familiale Rolle zu überdenken, ist darüber hinaus nie mit ähnlicher Konsequenz begegnet worden, wie auf die Frauen ideologischer Druck ausgeübt wurde. IV. Leitbild und Wirklichkeit Das FGB trägt Haushaltsführung und Kindererzie[S. 272]hung ausdrücklich beiden Ehegatten auf. Im offiziellen Kommentar heißt es dazu, der Mann genüge seiner Pflicht nicht schon dadurch, daß er lediglich „mithelfe“. Er habe vielmehr den der „konkreten Familiensituation“ angemessenen Anteil zu übernehmen. Daß dieser Anspruch bisher auch nicht annähernd erfüllt wurde, machen — neben anderen — die folgenden Untersuchungsergebnisse deutlich. 1965 und 1970 hat das Leipziger Institut für Marktforschung jeweils ermittelt, wieviel Zeit die Versorgung eines Vier-Personen-Haushalts erfordert und wie sie sich auf die einzelnen F.-Mitglieder verteilt: Das familiale Engagement der Ehemänner hat mithin innerhalb von fünf Jahren nur um 1,4 v. H. zugenommen. Eine positivere Entwicklung zeichnet sich auch für die absehbare Zukunft kaum ab. 1975 veröffentlichten Befragungen des Zentralinstituts für Jugendforschung ist vielmehr zu entnehmen, daß die Jugendlichen ihr F.-Leitbild weitgehend an der im Elternhaus praktizierten Aufgabenteilung ausrichten. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 269–272 Fahneneid A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Familiengesetzbuch

Siehe auch: Familie: 1969 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 I. Offizielles Leitbild Das 1965 verabschiedete Familiengesetzbuch (FGB) soll laut Präambel allen Bürgern helfen, „ihr Familienleben bewußt zu gestalten“ (Familienrecht). Rechtliche Regelungen und Postulate zielen auf einen F.-Typ, für den individuelle und gesellschaftliche Interessen zusammenfallen sollen. Als Voraussetzungen sind die „sozialistische Entwicklung“ in der DDR und die…

DDR A-Z 1975

Entfremdung (1975)

Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 In der marxistischen Philosophie der Gegenwart spielt der Begriff der E. eine wesentliche Rolle. Besonders in der philosophisch-anthropologischen, der literaturwissenschaftlichen und der allgemein-ideologischen Diskussion wurde immer stärker in den Vordergrund gestellt, daß auch in sozialistischen Gesellschaftssystemen eine „entfremdete, immer wieder entgleitende, in Verlust geratene Wirklichkeit“ nur durch eine „sinnvolle Entscheidung“ (Ernst Fischer) aufzufangen sei. Politisch ist die Diskussion um den Begriff der E. deshalb von Bedeutung, weil in ihr die Forderungen der osteuropäischen Intelligenz sichtbar werden, endlich auch im kulturellen Bereich Reformen zuzulassen. Historisch sind Konzeption und Begriff der E. vor allem von Rousseau, Fichte, Hegel, Schelling, Feuerbach und Marx ausgebildet worden. E. geht jedoch letztlich auf gnostische und orphisch-platonische Vorstellungen zurück. In zahlreichen naturrechtlichen Vertragstheorien steht der Begriff der E. für den Verlust bzw. die Übertragung der ursprünglichen Freiheit an eine durch Vertrag entstandene Gesellschaft. Besonders der junge Marx hat, im Anschluß an Hegel, den ökonomischen und politischen Kern der E. des Menschen herausgearbeitet: Dem Arbeiter ist seine Tätigkeit als Produzent wie das Produkt seiner Arbeit entfremdet (Arbeit). Das entfremdete Produkt der Arbeit, niedergeschlagen in Kapital und Eigentum, weist auf die in der kapitalistischen Gesellschaft allseitig herrschende „Habgier“ hin. Das Privateigentum an Produktionsmitteln entfremdet für Marx nicht nur die Individualität des Menschen, sondern auch die der Dinge. Für Marx trifft die durch die Arbeitsteilung bedingte E. nicht nur den arbeitenden Menschen, sondern „Herrn“ und „Knecht“ gleichermaßen und damit die gesamte Menschheit. Die E. ist der Ausdruck einer konfliktgeladenen Welt. Sie manifestiert sich in der Teilung der Gesellschaft in antagonistische Klassen, in Stadt und Land, in Kopfarbeiter und Handarbeiter. Die E. kann deshalb letztlich nur aufgehoben werden durch die universale Revolution. In der marxistischen Philosophie der Gegenwart lassen sich heute zwei Gruppen hinsichtlich des E.-Problems unterscheiden: die Revisionisten (Ernst Fischer, Wolfgang Heise, Georg Klaus), die behaupten, daß der [S. 262]Mensch auch in der „sozialistischen Gesellschaftsordnung“ sich selbst, den von ihm produzierten Gegenständen und damit der Gesellschaft entfremdet sei. Solange das „Wertgesetz“ seine Gültigkeit besitze und verschiedene Eigentumsformen nebeneinander existierten, neben dem Staatseigentum etwa das Genossenschaftseigentum, solange seien die ökonomischen Wurzeln der E. nicht überwunden. In der marxistischen Philosophie der letzten Jahre ist der Begriff der E. sowohl differenziert wie, gegenüber der Fülle seiner Merkmale bei Marx, verengt worden. Der inzwischen verstorbene Technikphilosoph Georg Klaus (Ost-Berlin) unterschied zwischen gesellschaftlicher und technischer E. „Die gesellschaftliche Entfremdung des Menschen und seiner Arbeit ist dadurch gegeben, daß der Mensch gezwungen ist, seine Arbeitskraft zu verkaufen und die Produkte seiner Arbeit dem zu überlassen, der diese Arbeitskraft gekauft hat. Die technische Entfremdung hängt mit dieser gesellschaftlichen Entfremdung zwar eng zusammen, ist aber nicht mit ihr identisch. Technische Entfremdung des Menschen ist der durch einen bestimmten Stand der Entwicklung der Produktivkräfte vorhandene Zwang, monotone körperliche und geistige Arbeit zu verrichten, sich dem Takt des Fließbandes zu unterwerfen“ (Georg Klaus, Kybernetik in philosophischer Sicht, 2. Aufl., Berlin 1962, S. 430). Klaus hat neben der angegebenen Differenzierung Marx' Begriff der E. auch als „Entäußerung“ im Sinne Hegels gefaßt. Entäußerung wird als eine Form der unendlichen schöpferischen Lern-Möglichkeit des Menschen begriffen. Die Revisionisten haben mit Hilfe des Begriffs der E. die bürokratischen Erstarrungen des Parteiapparates des SED zu kritisieren gesucht. Die Dogmatiker in der UdSSR wie in der DDR (Alfred Kurella, E. M. Sitnikov, T. I. Ojzerman) behaupten dagegen, daß es nicht darauf ankomme, wie viele Eigentumsformen in der „sozialistischen Gesellschaft“ noch bestehen, sondern darauf, für wen der Werktätige arbeite, für den kapitalistischen Unternehmer oder für die sozialistische Gesellschaft. Ferner ist nach Ansicht der Dogmatiker der Begriff der E. eine „historische Kategorie“ und somit nur auf die kapitalistische Gesellschaftsordnung anzuwenden. Erscheinungen des Personenkults und Entartungen der Bürokratie seien mit diesem Begriff nicht zu erfassen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 261–262 Enteignung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Entwicklungshilfe

Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 In der marxistischen Philosophie der Gegenwart spielt der Begriff der E. eine wesentliche Rolle. Besonders in der philosophisch-anthropologischen, der literaturwissenschaftlichen und der allgemein-ideologischen Diskussion wurde immer stärker in den Vordergrund gestellt, daß auch in sozialistischen Gesellschaftssystemen eine „entfremdete, immer wieder entgleitende, in Verlust geratene Wirklichkeit“ nur durch eine „sinnvolle Entscheidung“ (Ernst…

DDR A-Z 1975

Arbeitsklassifizierung (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Ziel der A. ist die analytische Ermittlung und Klassifizierung der Anforderungen der Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und die körperliche und geistige Beanspruchung der Werktätigen. A. soll stets im Zusammenhang mit dem Arbeitsstudium, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung angewendet werden. Als Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation sind der A. folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Ermittlung der Anforderungen an das Arbeitsvermö[S. 38]gen der Werktätigen mit dem Ziel, qualifizierte Arbeit höher als unqualifizierte anzuerkennen. 2. Bei der Festlegung der Arbeitsaufgaben soll darauf geachtet werden, daß diese von ihrem Inhalt und Umfang sowie von ihren Bedingungen her zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 3. Die A. soll dazu dienen, Unterlagen für die qualitativ erweiterte Reproduktion der Arbeitskraft bereitzustellen (z. B. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen und Qualifizierungspläne). Gleichzeitig fördert die A. die materielle Stimulierung von Qualifizierungsprozessen unter Berücksichtigung des stufenweisen Bildungsprozesses. 4. Im Rahmen der Planung des betrieblichen Reproduktionsprozesses ist es Aufgabe der A., Unterlagen für die exakte Bestimmung des Bedarfs an Arbeitskräften und deren erforderliches Qualifikationsniveau zu ermitteln. Die Einführung der A. in Industrie und Bauwesen soll die Anwendung der Wirtschaftszweiglohngruppen und Gehaltsgruppenkataloge allmählich überflüssig machen. Das Tempo der Durchsetzung und Anwendung der A. ist hierbei stark von der Veränderung der Produktions- und Arbeitsbedingungen abhängig, die sich aus den Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung ergeben (Inbetriebnahme neuer Produktionsbereiche, Einführung neuer Technologien, Einsatz neuer Arbeitsmittel, Veränderung der Produktions- und Arbeitsorganisation etc.). Um die einheitliche Durchführung der A. in allen Betrieben der DDR zu sichern, gab das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR am 4. 2. 1970 die „Richtlinie für die Arbeitsklassifizierung der Produktionsarbeiten in der Industrie und im Bauwesen“ heraus. Des weiteren liegt für die praktische Durchführung der A. die vom Zentralen Forschungsinstitut für Arbeit in Dresden erarbeitete „Grundmethodik der Arbeitsklassifizierung für Produktionsarbeiten in der Industrie und im Bauwesen“ vor. Die Anwendung der A. in den Betrieben ergibt sich auch aus Artikel 24 der Verfassung der DDR. Danach hat jeder Bürger „das Recht auf einen Arbeitsplatz … entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit.“ Dementsprechend sieht §~42 des Gesetzbuches der Arbeit die Eingruppierung der Arbeitsaufgabe „nach den Arbeitsanforderungen auf der Grundlage der geltenden Eingruppierungsunterlagen … in eine Lohn- bzw. Gehaltsgruppe“ vor (GBl. I, 1966, Nr. 15, S. 140). Arbeitsrecht. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 37–38 Arbeitshygiene A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitskräfte

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Ziel der A. ist die analytische Ermittlung und Klassifizierung der Anforderungen der Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und die körperliche und geistige Beanspruchung der Werktätigen. A. soll stets im Zusammenhang mit dem Arbeitsstudium, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung angewendet werden. Als Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation sind der A. folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Ermittlung der Anforderungen an das…

DDR A-Z 1975

Jahresendprämie (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 Zur Förderung der Leistung und des Interesses jedes Mitarbeiters werden aus dem Prämienfonds des Betriebes (Fonds), dessen Höhe durch staatliche Plankennziffern vorgeschrieben ist, Prämien gewährt. Die Prämiierung erfolgt sowohl für Sonderleistungen (z. B. Verbesserungsvorschläge, Rationalisierungen am Arbeitsplatz, Qualitätsverbesserungen bzw. erreichte Materialeinsparungen), als auch in Form der allen Betriebsangehörigen gewährten J. Diese Prämienform gewann bereits im NÖS erhebliche Bedeutung. Durch sie sollen die Anstrengungen der Werktätigen zur Planerfüllung, insbesondere des Gewinnplanes, mit den gesellschaftlichen Interessen, z. B. die Erfüllung qualitativer Kennziffern, verbunden werden. Die Prämiierung erfolgt am Schluß eines jeden Jahres an alle Betriebsangehörige, sofern sie mindestens ein Jahr im Betrieb tätig sind. In der NÖS-Periode war der Prämienfonds an Höhe und Entwicklung des tatsächlichen Nettogewinns des Betriebes gekoppelt. Und zwar schrieben die Regelungen der Jahre 1969 und 1970 (GBl. II, 1968, S. 490 ff.) vor, daß er aus einem bestimmten Anteil am Prämienfonds des Vorjahres (Basisnormativ = Grundzuführung + 15 v. H. des Prämienfondszuwachses des Vorjahres) sowie aus einem Prozentsatz des Nettogewinnzuwachses des betrachteten Jahres (Zuwachsnormativ) zu bilden war. Der VVB fiel dabei die Aufgabe zu, die Basis- und Zuwachsnormative nach strukturpolitischen Gesichtspunkten zu differenzieren. Weiterhin war festgelegt, daß bei unzureichender Erfüllung bestimmter Aufgaben (z. B. wissenschaftlich-technische Aufgaben oder vorrangige Investitionsprojekte) Minderungen sowie bei unzulässigen Überschreitungen des Lohnfonds Abzüge beim Prämienfonds wirksam wurden. 1971 ist der Prämienfonds neben der Abhängigkeit vom Nettogewinn auch an die volle Erfüllung zweier vom Betrieb im voraus auszuwählender Aufgaben (z. B. geplanter Export, vorgesehene Kapitalproduktivität) gekoppelt worden. Beginnend mit dem Jahre 1972 trat neben die Bindung an den Nettogewinn auch der Grad der Erfüllung der staatlichen Kennziffer Warenproduktion; nur im Falle von Erhöhungen des Prämienfonds über das geplante Niveau hinaus ist nunmehr zusätzlich die Durchführung zweier — von folgenden Planaufgaben ausgewählter — Aufgaben Voraussetzung: Export nach Wirtschaftsgebieten, an die Bevölkerung abzusetzende Warenproduktion, Arbeitsproduktivität sowie die Produktion wichtiger Erzeugnisse (z. B. Ersatzteile, bestimmte Konsumgüter). (Vgl. GBl. II, 1972, S. 49 ff.) Bei Nichterreichen der geplanten Höhe der Kennziffern Warenproduktion und Nettogewinn erfolgen in jeweils unterschiedlicher Höhe Kürzungen (maximal bis zu 20 v. H. des Prämienfonds) und bei Übererfüllungen Erhöhungen des Fonds. Werden die Übererfüllungen bereits im voraus in Gegenplänen vom Betrieb übernommen, so sind verstärkte Erhöhungen des Prämienfonds vorgesehen. Als zusätzliche Prämienfondszuführungen in v. H. gelten je 1 v. H. Übererfüllung der Plankennziffer Mit diesen höheren Zuführungen soll der Betrieb freiwillig und im voraus zur Übernahme von Verpflichtungen zur Planüberbietung veranlaßt werden. Deshalb wurde auch bestimmt, daß der Betrieb im Falle von höheren als in seinem Gegenplan festgelegten Überbietungen lediglich die normalen zusätzlichen Prämienfondszuführungen für die über den Gegenplan hinausgehenden Planüberschreitungen durchführen darf. All diese zusätzlichen Fondszuführungen sind aus Zusatzgewinnen zu finanzieren; der normale Prämienfonds wird hingegen aus Teilen des allgemeinen betrieblichen Nettogewinns (Gewinn) gebildet. Wird die geplante Höhe des Nettogewinns oder der Warenproduktion nicht erreicht, so werden die Prämienzuführungen um 0,5 bzw. 1,5 v. H. je 1 v. H. Unterschreitung gemindert, für Unter- bzw. Überschreitung eines geplanten Verlustes gilt je Prozent eine Erhöhung bzw. Minderung des Prämienfonds um 0,5 v. H. Der geplante Prämienfonds soll jeweils mindestens so hoch sein wie der geplante Fonds des Vorjahres; als Höchstzuführungen gelten je vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten (3 Lehrlinge rechnen dabei als 1 Arbeiter) 900 Mark; dieser Betrag darf allerdings um die aus der Überbietung von Planauflagen resultierenden Prämienfondszuführungen überschritten werden. Im Jahre 1972 erhielten 3,7 Mill. Beschäftigte eine J. von durchschnittlich 667 Mark, 1973 waren es 711 Mark. Mit der Fixierung einer Höchstgrenze der Prämienzuführung von 900 Mark werden zweifellos bei leistungsfähigen Betrieben nur soviel Leistungsreserven aufgedeckt, um diese Grenze gerade zu erreichen. Die Überschreitung dieses Betrages bei der Arbeit mit Gegenplänen wird hier auch nur bedingt Abhilfe schaffen, da die Betriebe damit rechnen müssen, daß ihnen heute ge[S. 439]schaffte, über den normalen Plan hinausgehende Leistungssteigerungen morgen als Soll vorgeschrieben werden. Daraus dürfte eine Tendenz resultieren, bei der Planaufstellung Reserven für den künftigen Gegenplan zurückzuhalten. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 438–439 Jagd A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jazz

Siehe auch die Jahre 1969 1979 Zur Förderung der Leistung und des Interesses jedes Mitarbeiters werden aus dem Prämienfonds des Betriebes (Fonds), dessen Höhe durch staatliche Plankennziffern vorgeschrieben ist, Prämien gewährt. Die Prämiierung erfolgt sowohl für Sonderleistungen (z. B. Verbesserungsvorschläge, Rationalisierungen am Arbeitsplatz, Qualitätsverbesserungen bzw. erreichte Materialeinsparungen), als auch in Form der allen Betriebsangehörigen gewährten J. Diese Prämienform…

DDR A-Z 1975

Zins (1975)

Siehe auch das Jahr 1969 Die Rechtfertigung des Z. als ein ökonomisches Bauelement, auf das auch eine sozialistisch geführte Wirtschaft nicht verzichten kann, hat den marxistischen Politökonomen in den kommunistisch regierten Staaten immer große Schwierigkeiten bereitet. Marx hatte das Wesen des Z. im Kapitalismus im Zusammenhang mit der Rolle des Leihkapitals untersucht (K. Marx, „Das Kapital“, Bd. III, Dietz Verlag, Berlin [Ost] 1965, Abschnitt V. S. 350–403). Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Z. kein Abkömmling des Kapitals ist, sondern eine besondere Form des Mehrwertes darstellt, den diejenigen Arbeiter geschaffen haben, welche mit den Kapitalgütern (Produktionsmitteln) zusammen den „Neuwert“ (= das Reineinkommen / die Wertschöpfung) produzierten. Der Verleiher des durch einen Unternehmer industriell genutzten Leihkapitals eigne sich demnach mit den empfangenen Z. einen Teil der unbezahlten Arbeit (= Mehrwert) an. Vor dem Hintergrund solcher Vorstellungen bei Marx fiel es den Wirtschaftswissenschaftlern in der DDR naturgemäß schwer, ideologisch überzeugend darzulegen, daß die „sozialistischen Finanzen (Geld / Kredit / Z. / Steuern usw.) eine bedeutsame Kategorie der sozialistischen Volkswirtschaft … (und) … wesentlicher Bestandteil der Leitung und Planung der sozialistischen Gesellschaft sind“ (G. Gerhard, „Sozialistische Finanzen“, in „Sozialistische Finanzwirtschaft“, Berlin [Ost], Nr. 11/1974, S. 41/42). Wie sollten sie z. B. begründen, daß an Privathaushalte Haben-Z. für gezeichnete Staatsanleihen oder für Spareinlagen gezahlt werden - und daß volkseigene Betriebe aufgrund von Bankguthaben Z.-Einkommen von volkseigenen Banken beziehen, wo doch „arbeitslose Einkommen“ in einer sozialistischen Wirtschaftsordnung prinzipiell nicht mehr erzielt werden sollen? In der DDR wird seit etwa Mitte der 60er Jahre der Z. meist als „Maß und Geldausdruck für den einmaligen Aufwand“ beim Einsatz von Kapital für eine bestimmte Investition angesehen, wobei dieses „Verwendendürfen“ eben für diesen Investitionszweck seinen Preis hat. Die hiermit vorgelegte Wesenserklärung charakterisiert den Z. vor allem in seiner Rolle als „Kapital-Z.“. Er ist unter diesem Aspekt ein „Aufwand …, der der Gesellschaft dadurch entsteht, daß sie Produktionsfonds (= Anlage- und Umlaufkapital) erst einmal vorschießen muß, um eine Produktion aufzunehmen“ (Harry Nick). [S. 965]Dabei soll das „ökonomische Gewicht“, das ein solcher „Fondsvorschuß“ im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Wirtschaftsrechnung besitzt, dadurch sichtbar gemacht werden, daß die zeitliche Bindung des vorgeschossenen Kapitals in einem bestimmten Produktionsbetrieb (= Zeitfaktor) in Form eines Z. preislich bewertet wird. Dahinter steht die Überlegung, daß der jeweilige Investor (z. B. ein volkseigener Betrieb) dafür bezahlen soll, daß gerade er die Erlaubnis erhält zu investieren, während dafür andere Investitionsziele zurückstehen müssen. Damit erkennt die marxistische Politökonomie heute praktisch an, daß in einem sozialistischen Wirtschaftssystem das Phänomen der Knappheit auch beim Einsatz von Kapital berücksichtigt werden muß und durch einen Preis (= Z.) zu bewerten ist. Bis Mitte der 60er Jahre hatte die geschilderte Wesenserklärung des Z. durch Marx verhindert, daß in den sowjetisch-sozialistischen Wirtschaftssystemen die Knappheit des Produktionsfaktors Kapital in Form eines „Kapital-Z.“ in der laufenden betrieblichen Wirtschaftsrechnung berücksichtigt wurde. Kapital hatte daher im Rechnungswesen der staatlichen Betriebe keinen Preis. Seine Inanspruchnahme führte nicht zur Einrechnung einer entsprechenden Aufwandsgröße in die Kosten der Produktion und in die Angebotspreise der Produzenten. In der DDR hat seit 1966/67 die Produktionsfondsabgabe in gewissem Grade die Funktion des Kapital-Z. übernommen. Ganz anders dagegen behandelte die Wirtschaftsführung die Kredit-Z. für Leihkapital. Ihren Kostencharakter erkannte sie schon bald an. In diesem Sinne wurde auch der Kredit-Z. als ein staatlich festgesetztes Entgelt für die zeitweilige Inanspruchnahme staatlicher Geldkapitalfonds definiert. Es leuchtete ihr ein, daß die gewünschte Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung auf Betriebsebene dann nicht zu erreichen war, wenn aus ideologischen Gründen oder zu Strafzwecken allzuviele Ausgaben und/oder Kostenfaktoren aus der Wirtschaftsrechnung der Produktionseinheiten herausgenommen wurden. Eine solche Z.- und Kostenpolitik würde von vornherein eine auch nur einigermaßen ökonomisch begründete Messung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Einzelbetriebe unmöglich machen, welche — vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet — sowieso schon durch die Rechnung mit nicht knappheitsgerechten Planpreisen beträchtlich verfälscht wird. Zur Anerkennung der „Sanktions-Z.“ als Kostenelemente fand sich die Wirtschaftsführung bisher nicht bereit. Sie sind daher auch heute werden „planbar“ noch bei der Stückkostenermittlung und Preisbildung „kalkulationsfähig“ (GBl. II, 1973, Nr. 6, S. 75). In der Wirtschaftsrechnung und Wirtschaftsplanung der Planbehörden, Produktionseinheiten und Banken in der DDR spielt der Z. in folgenden Formen eine Rolle: 1. Als „Rückflußdauer-Normativ“ oder als „normativer Nutzenkoeffizient“ in der Investitionsrechnung (= Auslese von Investitionsvarianten); 2. als „Produktionsfondsabgabe“, sofern man diese Abgabe nicht wegen ihrer Erhebungs- und Abführungstechnik zu den Steuern rechnet oder sie als eine „Vorabdividende“ des Staates auf sein in der „volkseigenen Wirtschaft“ eingesetztes Kapital betrachtet; 3. als Schuld- oder Soll-Z. bei der Aufnahme von Investitions-, Umlaufmittel- und Forderungskrediten sowie bei der Gewährung von Konsumentenkrediten; 4. als Sanktions- oder Straf-Z., sofern eine außerordentliche Kreditaufnahme einzelner Wirtschaftseinheiten eine Ansatzmöglichkeit liefert, erzieherisch, lenkend und stimulierend auf die betreffenden Problembetriebe einzuwirken; und letztlich 5. als Verzugs-Z. bei Überschreiten der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungsfristen. Die wirtschafts- und finanzpolitische Bedeutung des Z. für die Wirtschaftsführung einer Zentralplanwirtschaft besteht darin, daß sie diesen als „Mittel zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung und zur Durchsetzung der Plan- und Finanzdisziplin“ einsetzen kann. So wird die Z.-Politik im Kreditwesen dazu verwendet, um folgende staatlichen Wirtschaftsziele praktisch durchzusetzen: sie soll die Kreditnehmer zu einer rationellen und sparsamen Verwendung des eigenen und des geliehenen Geldkapitals stimulieren. Gezielte Z.-Verbilligungen und -Verteuerungen sollen es dem Staat ermöglichen, in privilegierten Wirtschaftszweigen die Investitionstätigkeit zu aktivieren und sie in nichtprivilegierten zu bremsen; Z.-Ermäßigungen sollen ferner dazu beitragen, daß bestimmte volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben, wie die komplexe Rationalisierung der Produktionsprozesse, beschleunigt gelöst werden. Erfolgversprechend ist die Verwendung des Z. als „ökonomischer Hebel“ jedoch nur dann, wenn diese mit dem Einsatz und den Wirkungen anderer finanzwirtschaftlicher Lenkungsinstrumente abgestimmt wird, wie z. B. der Preise, der Fondsabgaben, der Gewinnabführungssätze und der Gewinnverwendungsvorschriften. Mit einer derart politisch orientierten Z.-Politik ist es natürlich nicht vereinbar, für alle Wirtschaftsbetriebe und gesellschaftlichen Organisationen in der Volkswirtschaft einheitliche Kreditzinssätze, gestaffelt nach der Laufzeit der Kredite und der Bonität der Kreditnehmer, verbindlich festzulegen. Es ist in einer Zentralplanwirtschaft wie der der DDR auch nicht möglich, die Z.-Sätze durch Angebot und Nachfrage auf dem Geld- und Kapitalmarkt bestimmen zu lassen, zumal es in der DDR einen solchen Markt für kurz- und langfristiges Geldkapital gar nicht gibt. Aus diesem Grunde hat auch die Wirtschaftsführung der DDR nur einen „Grundzinssatz“ festgelegt, um den die Effektiv-Z. schwanken. Dieser Grundzinssatz für Kredite beträgt gegenwärtig 5 v. H. pro Jahr. Er repräsentiert nach offizieller Verlautbarung die durchschnittliche „volkswirtschaftliche Anforderung an einen bestimmten Teilnutzen, der aus der kreditierten Maßnahme zu erwirtschaften und zusammen mit der Kredittilgung an die Bank abzuführen ist“ („ökonomisches Lexikon“, Bd. II, L~Z, Berlin [Ost] 1970, S. 1204). Sofern es die vom Ministerrat und der Staatsbank beschlossenen kreditpolitischen Förderungsmaßnahmen [S. 966]erlauben, können die staatlichen Geschäftsbanken Abschläge vom Grundzinssatz differenziert bis auf einen Satz von 1,8 v. H. jährlich (= Mindestverzinsung) gewähren. Benötigen Staatsbetriebe außerhalb ihres jedes Jahr neu genehmigten Kreditlimits (= Betriebskreditplan) zusätzliche Kredite, um damit zeitweilige Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund von Planwidrigkeiten zu überbrücken, so kann die Bank dem Kreditnehmer einen Zuschlag zum Grundzinssatz von 3 v. H. abverlangen (= Risiko- oder Straf-Z.). Der maximale Gesamt-Z. beträgt in diesem Falle 8 v. H. Verletzt ein Betrieb seinen Kreditvertrag, den er mit seiner Hausbank geschlossen hat, so kann diese über den miteinander vereinbarten Z.-Satz hinaus noch einen Sanktions-Z. erheben. Insgesamt darf die Z.-Belastung durch den vereinbarten und den Straf-Z. nicht über 10 v. H. pro Jahr hinausgehen. Die Guthaben der Staatsbetriebe bei den staatlichen Banken werden mit 1 v. H. verzinst (Haben-Z.). Ausgenommen von der Verzinsung sind zeitweilig nicht in Anspruch genommene Haushaltszuschüsse für die Produktionseinheiten, welche den Betrieben bereits überwiesen wurden. Es ist ausgeschlossen, daß von diesem Beinahe-Null-Z. ein nachweislicher Anreiz auf die VEB, Kombinate und VVB ausgeübt wird, ihre liquiden Mittel auf Bankkonten zu halten. Solch ein durchschlagender Z.-Anreiz ist in der Zentralplanwirtschaft der DDR ökonomisch auch nicht erforderlich, da sämtliche kontoführungspflichtigen Wirtschaftseinheiten sowieso gesetzlich darauf festgelegt wurden, ihre freien Geldmittel nur in Form von Giralgeldguthaben bei den jeweils für sie zuständigen Banken zu verwahren (Kontoführungspflicht). Die Konsumgenossenschaften, die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften und die Molkereigenossenschaften der „Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe“ (VdgB) erhalten gegenüber den staatlichen Produktionseinheiten etwas höhere Z. für ihre Einlagen. Bei einer Anlagedauer von 12 bis 24 Monaten betragen die Z. 2 v. H. jährlich, bei einer Festlegungszeit von 24 bis 36 Monaten 3 v. H. jährlich, und bei einer Laufzeit von 36 Monaten und mehr erhalten sie jährlich eine Verzinsung von 4 v. H. (siehe hierzu die VO über die Durchführung der Kredit- und Zinspolitik gegenüber volkseigenen Betrieben, konsumgenossenschaftlichen Betrieben und sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften vom 22. 12. 1971, GBl. II, Nr. 4, S. 41 ff.). Während die Sparkassen und Geschäftsbanken in der DDR den privaten Sparern vor dem 15. 12. 1970 unterschiedliche Verzinsungsmöglichkeiten je nach der Festlegungszeit der Ersparnisse offerierten, bekommen die privaten Haushalte seitdem sämtliche Sparguthaben mit dem Einheitszinssatz von 3,25 v. H. verzinst. Für Spargiroeinlagen (Sichtguthaben) wird der gleiche Z.-Satz gewährt. Kredit; Bankwesen; Sparkassen; Staatsbank. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 964–966 ZGB A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zinspolitik

Siehe auch das Jahr 1969 Die Rechtfertigung des Z. als ein ökonomisches Bauelement, auf das auch eine sozialistisch geführte Wirtschaft nicht verzichten kann, hat den marxistischen Politökonomen in den kommunistisch regierten Staaten immer große Schwierigkeiten bereitet. Marx hatte das Wesen des Z. im Kapitalismus im Zusammenhang mit der Rolle des Leihkapitals untersucht (K. Marx, „Das Kapital“, Bd. III, Dietz Verlag, Berlin [Ost] 1965, Abschnitt V. S. 350–403). Er kam dabei zu dem…

DDR A-Z 1975

Sozialfürsorge (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S. 167]; Leistungsverbesserungen wurden im Februar 1971, zum 1. 9. 1972 und zum 1. 7. 1973 vorgenommen.) Anspruch auf S.-Unterstützung (SU) haben Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können. Als ausreichend wird ein Nettoeinkommen angesehen, das die Höhe der SU erreicht oder übersteigt. Der Gewährung von SU geht die Geltendmachung anderer Ansprüche vor. SU-Empfänger, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, sind verpflichtet, sich intensiv darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der SU so bald als möglich entfällt. Durch die örtlichen Behörden sind diese Bemühungen durch Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, eines Kinderkrippen- oder -gartenplatzes zu unterstützen. SU werden gewährt als a) Unterstützung für Alleinstehende, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, b) Mietbeihilfe, c) Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, d) Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, e) Taschengeld bei Krankenhausaufenthalt, f) Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung, g) einmalige Beihilfen. Die monatlichen SU betragen seit dem 1. 9. 1972 für a) Alleinstehende 175 Mark (vorher 120), b) Ehepaare 250 Mark (vorher 175), c) minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen — wie vorher — 45 Mark. Zur SU wird eine monatliche Mietbeihilfe für 1 bis [S. 773]2 Personen von grundsätzlich bis zu 25, für 3 bis 4 Personen von bis zu 35 und für mehr als 4 Personen von bis zu 40 Mark in Höhe der vom Empfänger zu zahlenden Miete gewährt. SU und Mietbeihilfe dürfen einen Höchstbetrag von 315 Mark monatlich (ohne Kinderbeihilfen, Pflegegeld usw.) pro Familie nicht überschreiten. SU-Empfänger erhalten ggf. zusätzlich monatliche Beihilfen für Tuberkulose- (22 Mark), Geschwulst- (22 Mark) und Zuckerkranke (31 Mark). Als Krankenhausbehandlung wird SU bis zu 6 Monaten, danach Taschengeld von 30 Mark gezahlt, während der Ehegatte Hauptunterstützung und die Miete bezahlt erhält. Unbemittelte Bewohner von Feierabend- und Pflegeheimen bekommen neben Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung ein Taschengeld von 60 Mark. Weitere Leistungen bestehen in einmaligen Beihilfen verschiedener Art (z. B. für Heizmaterial), in Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld (wie für SV-Rentner) und in der Übernahme der Kosten für Hauswirtschaftspflege dann, wenn das monatliche Einkommen bei Alleinstehenden 250 und bei Ehepaaren 500 Mark nicht übersteigt. Seit dem 1. 7. 1973 werden Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von unter 750 Mark monatlich nicht mehr zur Erstattung der SU herangezogen; dieser Freibetrag erhöht sich um 100 Mark für den Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind; bezieht der andere Elternteil Einkünfte, wird nur ein Kinderfreibetrag von 50 Mark gewährt. Anträge auf Leistungen werden bei den örtlichen Behörden (Räte der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke) z. T. auch bei den Kreisbehörden gestellt, die auch über die Leistungsgewährung entscheiden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 772–773 Soziale Revolution A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialismus, Wissenschaftlicher

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S.…

DDR A-Z 1975

Finanzplanung und Finanzberichterstattung (1975)

Siehe auch: Finanzberichterstattung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Finanzplanung und Finanzberichterstattung: 1979 1985 In einer vorrangig nach zentral aufgestellten Wirtschaftszielen gelenkten Volkswirtschaft ist es unumgänglich, Kreditgewährung, Bargeld- und Giralgeldumlauf, Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Einnahmen und Ausgaben der Staatswirtschaft und des Staatshaushalts sowie das Devisenaufkommen und seine Verwendung genauso sorgsam im voraus zu planen, wie dies bei der güterwirtschaftlichen (materiellen) Planung von Produktion, Investition, Import und Export versucht wird. Vor jeder Wirtschaftsperiode müssen Expansion und Struktur von Güter- und Geldkreislauf planerisch aufeinander abgestimmt werden, da andernfalls Störungen im Wirtschaftsablauf auftreten und Leistungsinitiativen fehlgeleitet werden (= Prinzip der Einheit von materieller und wertmäßiger Planung in der sozialistischen Wirtschaft). Die Fp. ist daher ein Teilgebiet der umfassenden Volkswirtschaftsplanung. Ihre Bedeutung für den Erfolg der Wirtschaftspolitik steht praktisch hinter derjenigen der materiellen Volkswirtschaftsplanung nicht zurück. [S. 304]Vereinfacht gesehen erfolgt die Fp. in der Zentralplanwirtschaft der DDR auf 3 Leitungsebenen: 1. der Ebene der Gesamtwirtschaft; 2. der Ebene der Territorien (Bezirk, Kreis) und 3. der Ebene der Betriebe und Betriebszusammenschlüsse (VEB; Kombinate, VVB). Auf der Ebene der Volkswirtschaft werden zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts 4 umfassende Finanzpläne aufgestellt: 1. Der Staatshaushaltsplan (Staatshaushalt); 2. der Plan der lang- und der kurzfristigen Kreditgewährung (Kredit); 3. der Bewirtschaftungsplan für Devisen und sonstige Devisenwerte (Valutaplan) und 4. der Plan der Versicherungsbeiträge und -leistungen (Sach- und Personenversicherung ohne Sozialversicherung). Der für die Staatsführung wichtigste Finanzplan ist der Staatshaushaltsplan. Er wird jährlich zusammen mit dem Volkswirtschaftsplan von der Volkskammer als Gesetz verabschiedet. Jeder VEB, jedes Kombinat und jede VVB stellt auf der Grundlage detaillierter Planungsvorschriften einen einheitlich gegliederten Finanzplan auf (Anordnung über die Finanzplanung in den volkseigenen Betrieben und Kombinaten vom 26. 1. 1973, GBl. I, Nr. 6, S. 70 ff.). Zur Fp. auf Unternehmensebene gehören folgende Einzelplanungen, welche mit dem Blick auf die Maximierung der zentralen einzelwirtschaftlichen Erfolgsgrößen (d. s. die abgesetzte Warenproduktion, der Umsatzerlös bei bestimmten Erzeugnissen, der Gewinn, die Kapital- oder Fondsrentabilität) untereinander koordiniert werden müssen: a) Die Veranschlagung der künftigen Kosten bei vorgegebenen Betriebsleistungen und die Planung der Selbstkostensenkung; b) die Planung der Erlöse bei staatlich vorgegebenen Festpreisen; c) die Planung der Exporterlöse; d) die Planung der erreichbaren Gewinne und die Festlegung der Gewinnverwendung im kommenden Planjahr; e) die Planung der Ausstattung der betrieblichen Geldkapitalfonds mit Liquidität und die Festlegung der Verwendung dieser Finanzmittel; f) die Planung des Kreditbedarfes und der Kreditbeschaffung sowie der Tilgung der Kreditschulden und g) die Planung der Finanzierung der Bestände (Lagerhaltung) und der Forderungen (= Überbrückungsfinanzierung bis zum Eingang der Außenstände). Ausgehend von den quantitativ nur groben zentralen Zielvorstellungen und Orientierungsziffern wird nun unter Verwertung der spezifizierten Fp. auf Unternehmensebene in einem iterativen Prozeß versucht, vor Beginn jedes neuen Wirtschaftsjahres ein untereinander ausgewogenes, bilanziertes und disproportionsfreies Geflecht von Finanzplänen auf allen Leitungsebenen herzustellen. Dieses System von Einzelplänen soll dann für die Wirtschaftsführung und alle sonstigen wirtschaftsleitenden Instanzen eine zweckmäßige Grundlage für die operative Wirtschaftssteuerung und die Verwirklichung der güterwirtschaftlichen Pläne abgeben. An dem Planungs- und Abstimmungsprozeß zwischen finanzieller, materieller und Preisplanung sind in der DDR vor allem der Ministerrat, das Ministerium der Finanzen, die Staatsbank, das Ministerium für Außenwirtschaft, die Staatliche Plankommission, die Industrieministerien und das Staatliche Amt für Preise beteiligt. Die Fb. ist der auf bestimmte Informationen spezialisierte Teil der periodischen Berichterstattung der staatlichen, genossenschaftlichen und halbstaatlichen Betriebe, in dem diese und auch die überbetrieblichen Zusammenschlüsse (VVB) regelmäßig über die Entwicklung ihrer Finanzen in der abgelaufenen Wirtschaftsperiode Mitteilung machen. Die Fb. ist ein Teil des „Informationssystems über Rechnungsführung und Statistik“ in diesen Wirtschaftsbetrieben (siehe z. B. die Anordnung über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik in der volkseigenen Industrie vom 12. 5. 1966, GBl. II, Nr. 79, S. 495 ff.). Für die mit der Fp. befaßten Wirtschaftsbehörden ist die laufende Fb. die wichtigste Arbeits- und Entscheidungsgrundlage. Ohne diese Informationsquelle sind die Leitungsinstanzen blind. Die Fb. enthält vor allem eine aufgeschlüsselte finanzielle Abrechnung der erbrachten betrieblichen Leistungen im Vergleich zu den im Betriebsplan gestellten Leistungsanforderungen. Adressat der Finanzberichte sind die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik und die für die Währungs-, Geld- und Finanzpolitik verantwortlichen zentralen Lenkungsorgane. Die in die Fb. aufgenommenen Daten und Leistungskenngrößen entstammen unmittelbar den Ergebnissen des betrieblichen Rechnungswesens und der Finanzierungsrechnung der Produktionseinheiten. Das bei der Berichterstattung an die Wirtschaftsbehörden abzurechnende Kennziffernprogramm wird zentral durch die Zentralverwaltung für Statistik und durch andere einziehungsberechtigte Planbehörden festgelegt. Es ist seinem Umfang und seiner Struktur nach für Betriebe verschiedener Wirtschaftsbereiche unterschiedlich. Die Berichtsnomenklatur unterliegt ständigen Veränderungen entsprechend den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Berichtsempfänger (z. B. des MdF, der Plankommission). Die Erkundungen der Planbehörden beziehen sich jeweils auf die Resultate, welche bei den wichtigsten Leistungskenngrößen in den Einzelbereichen der betrieblichen Finanzplanung erzielt wurden (Kostenentwicklung, Umsatzschwankungen, Erlössituation, Gewinnentwicklung, Kreditinanspruchnahme usw.). Darüber hinaus werden noch Angaben über die Verluste durch Ausschußproduktion, die Kosten für Nachbessern, die Aufwendungen für anfallende Garantieleistungen und die Abdeckung eingetretener technisch-wirtschaftlicher Risiken verlangt. Zur Fb. gehört letztlich noch der Nachweis über die Höhe der im Betrieb gehaltenen Umlaufmittel. Hierdurch will die Wirtschaftsführung Klarheit darüber erhalten, ob die Betriebe unzulässige Mengen an Material horten (= Überplanbestände), und wie sie ihre Bestandshaltung finanzieren. Um gleichmäßig über den neuesten Stand der Entwicklung auf den genannten betrieblichen Leistungsgebieten informiert zu werden, werden die gewünschten Ergeb[S. 305]nisse laufend in Monatsberichten, aber auch in Quartalsmitteilungen sowie in Jahresanalysen erfaßt. Da die Wirtschaftsverwaltung der DDR auch nach der Revision der Wirtschaftsreform 1970 bemüht bleibt, in stärkerem Maße als vor 1963 üblich, finanzwirtschaftliche Steuerungsinstrumente einzusetzen, behalten die Fp. und Fb. auch im heutigen System der Wirtschaftslenkung, Rechnungsführung und Statistik eine große Bedeutung. Finanzsystem; Finanzkontrolle und Finanzrevision; Finanzschulden; Finanzorgane; Wirtschaft; Planung; Bauwesen; Sparkassen; Betriebsformen und Kooperation. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 303–305 Finanzorgane A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finanzrevision

Siehe auch: Finanzberichterstattung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Finanzplanung und Finanzberichterstattung: 1979 1985 In einer vorrangig nach zentral aufgestellten Wirtschaftszielen gelenkten Volkswirtschaft ist es unumgänglich, Kreditgewährung, Bargeld- und Giralgeldumlauf, Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Einnahmen und Ausgaben der Staatswirtschaft und des Staatshaushalts sowie das Devisenaufkommen und seine Verwendung genauso sorgsam im voraus zu planen, wie…

DDR A-Z 1975

Erziehung zu bewußter Disziplin (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Ein wesentliches Merkmal der für die Gestaltung und Sicherung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erforderlichen „sozialistischen Persönlichkeit“ und ein sichtbarer Ausdruck ihres „sozialistischen Bewußtseins“ (Politisch-ideologische bzw. staatsbürgerliche ➝Erziehung) soll das bewußt-disziplinierte Verhalten in allen gesellschaftlichen Bereichen, besonders aber beim Arbeiten, Lernen und militärischen Dienst sein. Alle für die Bildung und Erziehung verbindlichen Gesetze und Bestimmungen fordern daher die zielstrebige, systematische und permanente Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zur bewußten Disziplin, d. h. zur Fähigkeit und Bereitschaft, ihr Verhalten entsprechend den Normen der sozialistischen Gesellschaft aktiv und selbständig aus innerem Antrieb zu steuern. Diszipliniertes Verhalten — als „sozialistische Diszipliniertheit“ und „bewußte Disziplin“ — wird vor allem als Arbeitsdisziplin, Lerndisziplin (Schul-, Studiendisziplin) und Wehrdisziplin (militärischer Gehorsam) — diese zusammenfassend auch als Staatsdisziplin bezeichnet — gefordert und erzieherisch angestrebt. Da der Produktionsprozeß infolge der wissenschaftlich-technischen Revolution immer komplizierter wird und in ihm immer wertvollere Maschinen und Anlagen benutzt werden, müssen die Arbeitskräfte nicht nur über eine hochqualifizierte fachliche Ausbildung, sondern sollen auch — und das gilt auch schon für die Lehrlinge und für die Schüler während der produktiven Arbeit im Rahmen des polytechnischen Unterrichts — über die Fähigkeit und Bereitschaft zu Selbststeuerung und Selbstkontrolle im Arbeitsprozeß verfügen, d. h. bewußte Arbeitsdisziplin üben, die vor allem in der gewissenhaften, ordnungs- und fristgemäßen Erfüllung der gestellten Arbeitsaufgaben sowie in der sorgsamen und ökonomischen Verwendung von Maschinen, Material und Arbeitszeit zum Ausdruck kommt. Auch die EzbD. in der Schule besteht nicht nur (aber auch) in der Erziehung der Schüler zur strikten Unterordnung unter Schulordnung und Lehrkräfte, sondern man versucht bei den Schülern auch eine „aktive und schöpferische Haltung den gesellschaftlichen Normen gegenüber“, also eine bewußte Schuldisziplin zu entwickeln. Dies führt allerdings auch dazu, daß sich vor allem die älteren Schüler „aktiv, schöpferisch und bewußt“ mit den geltenden Verhaltensregeln auseinandersetzen. Dies wird jedoch nur soweit zugelassen, wie sich diese Auseinandersetzung im Rahmen der normativen Grundlinien hält. Mit der EzbD. soll also die Spannung zwischen der Erziehung zu selbständigem und kreativem Denken und Handeln einerseits und der Erziehung zu strikter Einhaltung der politisch-ideologischen Normen andererseits dialektisch aufgehoben werden. Dies gelingt jedoch nicht — wie zahlreiche Klagen von Lehrern und Erziehern erkennen lassen —, zumindest nicht in dem gewünschten Maße, so daß das gezeigte disziplinierte Verhalten hauptsächlich der Ausdruck einer (meist wohl kalkulierten) Anpassung ist. In der DDR wird vor allem die Auffassung vertreten und praktiziert, daß diszipliniertes Verhalten nicht nur bzw. nicht zuerst das Ergebnis, sondern vor allem die unerläßliche Voraussetzung für einen effektiven Unterricht darstellt. Um das nötige disziplinierte Verhalten der Schüler zu erreichen, wird „das einheitlich handelnde Erzieherkollektiv“ gefordert, das „die Forderungen an die Schüler konsequent durchsetzt und ihre Erfüllung dauernd kontrolliert“. Im Zusammenhang mit dem Bemühen, Fragen der Kollektiverziehung differenzierter zu sehen und zu lösen, wird auch der Einfluß der Gruppen innerhalb einer Schulklasse in den Problemkreis der Erziehung der Schüler zu bewußter Lern- bzw. Schuldisziplin einbezogen und die Möglichkeit berücksichtigt, daß die Normen der Gruppe von den Schülern häufig ernster genommen werden als die Normen des Lehrers bzw. der Schule, wenn diese im Widerspruch zueinander stehen. Auch der Einfluß anderer Erziehungs- bzw. Sozialisationskräfte, so angeblich besonders der „Westsender“, macht es der Schule offensichtlich bei älteren Schülern immer schwerer, ihre Hauptaufgabe zu erfüllen, nämlich die Vielfalt der erzieherischen Einflüsse den Zielen und Normen der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen Erziehung entsprechend zu koordinieren, zu kanalisieren und zu integrieren. Die EzbD. zielt daher auf das Bewußtwerden (Bewußtheit) der Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung der von den Lehrern, dem Schülerkollektiv, wie überhaupt der „sozialistischen Gesellschaft“ gesetzten Normen. Sie will aber auch auf die Disziplin der Mitschüler des Schülerkollektivs positiv regulierend einwirken (Kollektivität), damit sich die Schüler auch in neuen und für sie ungewohnten Situationen, ohne auf besondere Anordnungen und Befehle zu warten, selbständig und aus eigenem Antrieb [S. 266]diszipliniert verhalten und nötigenfalls auch bei speziellen Bedingungen notwendige ergänzende Verhaltensnormen festlegen (Selbständigkeit); sie sollen die Forderungen, die an sie gestellt werden oder die sie an sich selbst stellen, nicht nur überhaupt, sondern so vollkommen wie möglich erfüllen (Vollständigkeit) und schließlich ihre Diszipliniertheit als ein konstantes und habituelles Verhalten ohne größere situations- oder stimmungsabhängige Schwankungen durchhalten (Stetigkeit). Im Rahmen der Wehrerziehung unterliegen auch bereits Schüler und Lehrlinge der Wehrdisziplin. Da für die Durchführung der Wehrerziehung die „Überzeugungen und Persönlichkeitsmerkmale des sozialistischen Soldaten der NVA“ gelten, ist eine wesentliche Zielstellung der Wehrerziehung der noch nicht wehrpflichtigen Schüler und Lehrlinge die Fähigkeit und Bereitschaft, „jeden Auftrag der Partei und Regierung, jeden Befehl bedingungslos zu erfüllen“, und zwar in der Überzeugung, „daß die bewußte militärische Disziplin unerläßliches Element des Sieges ist“. Mit den in jüngster Zeit verstärkten Bemühungen zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen zur Diszipliniertheit — nach Möglichkeit zu „bewußter Disziplin“ — soll offensichtlich eine zusätzliche, verstärkende Wirkung auf die angestrebte Abgrenzung und Immunisierung der gesamten Bevölkerung der DDR gegenüber dem Westen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden. Einheitliches sozialistisches Bildungssystem. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 265–266 Erziehung, Politisch-ideologische bzw. Staatsbürgerliche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erziehungsrecht, elterliches

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Ein wesentliches Merkmal der für die Gestaltung und Sicherung der sozialistischen Gesellschaftsordnung erforderlichen „sozialistischen Persönlichkeit“ und ein sichtbarer Ausdruck ihres „sozialistischen Bewußtseins“ (Politisch-ideologische bzw. staatsbürgerliche ➝Erziehung) soll das bewußt-disziplinierte Verhalten in allen gesellschaftlichen Bereichen, besonders aber beim Arbeiten, Lernen und militärischen Dienst sein. Alle für die Bildung und Erziehung…

DDR A-Z 1975

NDPD (1975)

Siehe auch: Nationaldemokratische Partei Deutschlands: 1969 1979 National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD): 1985 NDPD: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Abk. für National-Demokratische Partei Deutschlands. Bildung des Gründungsausschusses am 21. 4. 1948. Zulassung durch die SMAD am 16. 6. 1948. Trat am 19. 6. 1948 mit „Grundthesen und Forderungen“ an die Öffentlichkeit, zu denen u. a. gehörte: Einheit Deutschlands, Sicherung der Existenz des Mittelstandes, Förderung von Handel und Gewerbe, Wiedereingliederung des ehemaligen Berufsbeamtentums, Beendigung der Diskriminierung aller kleinen Nazi-Parteigenossen, Bodenreform und Enteignung der Konzerne und Trusts. Im Rahmen der Bündnispolitik der SED hatte die NDPD die Aufgabe, ehemalige NSDAP-Mitglieder und Offiziere in die neue Ordnung einzugliedern und das ihr zuströmende Potential nicht der CDU und LDPD zukommen zu lassen. Die NDPD konzentrierte sich auf die gleichen sozialen Schichten wie die beiden anderen bürgerlichen Parteien und unterschied sich auch programmatisch nur wenig von diesen. Ihre Spezifik lag in der Funktion, durch Umerziehung ehemals nationalistischer Kräfte und die Integration des Bürgertums und Kleinbürgertums die Basis des Bündnissystems zu erweitern. Nach außen, speziell gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, hatte die NDPD zu demonstrieren, daß soziale Gruppen und Schichten außerhalb der Arbeiterklasse auch im Sozialismus eine gesicherte Existenz haben. Auf ihrem X. Parteitag im April 1972 schloß sich die NDPD, der viele Komplementäre, private Unternehmer und Handwerker angehören, der bereits vom XI. LDPD-Parteitag im Februar 1972 erhobenen Forderung an, private und halbstaatliche Betriebe in VEB umzuwandeln. Der gegenwärtige Mitgliederstand beträgt 80.000 (1975). Die NDPD stellt über 9.000 Abgeordnete und Nachfolgekandidaten in den Volksvertretungen; ihrer Volkskammerfraktion gehören 52 Abgeordnete an. Aufbau und Tätigkeit der Partei beruhen auf dem demokratischen Zentralismus, ihre Gliederung auf dem Territorialprinzip. Höchstes Organ ist der Parteitag, der den Hauptausschuß wählt. Dieser wählt den Parteivorstand zur politischen Leitung der Partei zwischen seinen Tagungen und das Sekretariat zur Durchführung der laufenden Arbeit. Gegenwärtiger Vorsitzender (1975): Prof. Dr. Heinrich Homann. Zentralorgan: „National-Zeitung“. Außerdem gibt die Partei 5 Bezirkszeitungen und die Monatsschrift „Der nationale Demokrat“ heraus. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 594 NAW A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Neokolonialismus

Siehe auch: Nationaldemokratische Partei Deutschlands: 1969 1979 National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD): 1985 NDPD: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Abk. für National-Demokratische Partei Deutschlands. Bildung des Gründungsausschusses am 21. 4. 1948. Zulassung durch die SMAD am 16. 6. 1948. Trat am 19. 6. 1948 mit „Grundthesen und Forderungen“ an die Öffentlichkeit, zu denen u. a. gehörte: Einheit Deutschlands, Sicherung der Existenz des…

DDR A-Z 1975

Potsdamer Abkommen (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Vereinbarung, die die USA. UdSSR und Großbritannien am Schluß ihrer vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 dauernden Konferenz schlossen. Die drei Mächte vereinbarten im PA. eine Zusammenarbeit in der Weltpolitik und fixierten „die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Verbündeten in bezug auf das besiegte Deutschland für die Zeit der alliierten Kontrolle“ (§~III, 1. Abs.). Frankreich billigte am 4. August das PA. allgemein und bestätigte dies in 6 Noten am 7. August. Es stimmte dabei aber vor allem folgendem nicht zu: Wiederherstellung zentraler deutscher Verwaltungen oder gar einer deutschen Zentralregierung, Gebietsregelung ohne „gemeinsame Prüfung durch alle interessierten Mächte“, Bildung gesamtdeutscher Parteien. Über Deutschlands politische Gestaltung nach seiner Entnazifizierung und Entmilitarisierung sah das PA. vor, daß ein künftiger Friedensvertrag mit Deutschland „durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird“ (§~II, 3). Die Erklärung, daß es um Deutschland „innerhalb seiner Grenzen … am 31. 12. 1937“ gehe, die die Vier Mächte am 5. 6. 1945 bei ihrer Feststellung über die Besatzungszonen in Deutschland abgaben, wird im PA. weder erwähnt noch aufgehoben. Die Behandlung der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie wird im PA. ebenfalls festgelegt. Bis zum Friedensvertrag „wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Soweit dieses praktisch durchführbar ist. muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein“ (§~III, A. 1, 2). [S. 669]Weiter wird bestimmt: „Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuell friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten“ (§~III. A, 3, IV). Über die Schaffung einer rechtsstaatlichen und parlamentarischen Demokratie heißt es: „Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck (wird bestimmt): I. Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell, wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt. — II. In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechts, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen” (§§~III, A, 8, 9, I, II). Die Vorbereitung einer künftigen Zentralregierung wird vorgesehen: „Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein“ (§~III, A. 9, IV). Die Demokratisierung ganz Deutschlands wird näher umschrieben: „Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier Gewerkschaften wird … gestattet werden“ (§~III, A, 10). Laut §~III, A, 12–14 soll das deutsche Wirtschaftsleben dezentralisiert werden, dabei „ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen.“ In der Einschätzung des PA. bestehen zwischen DDR und Bundesrepublik Deutschland erhebliche Differenzen. Im westlichen Verständnis handelt es sich um Vereinbarungen zwischen den Siegermächten, die einen deutschen Souverän nicht binden können, zumal selbst zwischen den Alliierten von Anfang an keine einheitliche Interpretation erreicht werden konnte. Dieser Tatbestand habe wesentlich zur unterschiedlichen Entwicklung in den Besatzungszonen und schließlich zur, von der UdSSR verursachten, Spaltung Deutschlands geführt. Für die SED handelt es sich um ein sowohl die Unterzeichner als auch die „Nachfolgestaaten des 1945 untergegangenen Deutschen Reiches, die DDR und die Bundesrepublik Deutschland“ und, nach Art. 107 der UN-Charta, auch alle Mitgliedstaaten der UNO verpflichtendes Abkommen. Die „Grundsätze des PA.“ seien jedoch nur in der DDR verwirklicht worden, auf deren Gebiet der deutsche „Militarismus und Nazismus ausgerottet“ worden sei. In den westlichen Besatzungszonen habe dagegen die „deutsche Reaktion die Macht der Imperialisten und Militaristen restauriert“. Die Spaltung Deutschlands sei auf „diese Kräfte“ zurückzuführen, die im Interesse ihrer Klassenherrschaft den „westdeutschen Separatstaat“ geschaffen hätten. Mit dem Hinweis auf die angebliche „Verwirklichung“ des PA. in der DDR weist die SED auch alle Wiedergutmachungsansprüche (z. B. seitens Israels) zurück. Oder-Neiße-Grenze. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 668–669 Postzeitungsvertrieb (PZV) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Prager Christliche Friedenskonferenz

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Vereinbarung, die die USA. UdSSR und Großbritannien am Schluß ihrer vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 dauernden Konferenz schlossen. Die drei Mächte vereinbarten im PA. eine Zusammenarbeit in der Weltpolitik und fixierten „die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Verbündeten in bezug auf das besiegte Deutschland für die Zeit der alliierten Kontrolle“ (§~III, 1. Abs.).…

DDR A-Z 1975

Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das MPF., mit seinem Sitz in Ost-Berlin, arbeitet eng mit der Staatlichen Plankommission und anderen Organen des Ministerrates sowie den örtlichen Organen der Staatsmacht zusammen, legt auf der Grundlage der Direktiven der Staatlichen Plankommission Entwürfe von Perspektivplänen und Jahresplänen für den Wirtschaftszweig Post- und Fernmeldewesen vor und ist für die Durchführung dieser Pläne verantwortlich. Das MPF. wird vom Minister für Post- und Fernmeldewesen, z. Z. Rudolph Schulze, nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Minister ist für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben des MPF. und der „Deutschen Post“ (DP) dem Ministerrat gegenüber verantwortlich und der Volkskammer und dem Staatsrat rechenschaftspflichtig. Er erläßt auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Beschlüsse und Verordnungen des Ministerrates Durchführungsbestimmungen und Anordnungen. Außerdem erläßt er die für die Abwicklung des Dienstes notwendigen Dienstanweisungen und Ordnungsvorschriften. Gegenüber den Leitern der Bezirksdirektionen (BDP) sowie gegenüber den unmittelbar unterstellten Leitern der zentralen Ämter und Schulen der DP hat er Weisungsrecht. Zur Unterstützung seiner staatlichen Führungstätigkeit stehen dem Minister der Staatssekretär und weitere Stellv. zur Seite. Der Staatssekretär ist der Erste Stellv. des Ministers. Er vertritt ihn bei Abwesenheit und hat für die Zeit der Vertretung die Pflichten und Befugnisse des Ministers. Als beratendes Organ — vorwiegend in politischen Fragen — steht dem Minister ein Kollegium zur Verfügung, das den Minister in allen wichtigen Fragen, insbesondere über die Durchführung von Beschlüssen der SED, aber auch bei der Vorbereitung gesetzlicher Bestimmungen berät. Die Aufgaben der Abteilungen und selbständigen Sektoren des MPF. werden im Strukturplan und durch Weisungen des Ministers geregelt. Dem Ministerium ist eine Anzahl von Sonderämtern und anderen Einrichtungen direkt unterstellt, die zentrale Aufgaben für die gesamte DP zu erfüllen haben. Hierzu gehören: Institut für Post- und Fernmeldewesen, Zentralamt für Fernleitungsanlagen, Zentralamt für Materialwirtschaft, Zentralamt für Berufsbildung, Organisations- und Rechenzentrum, Zentrales Postverkehrsamt, Zeitungsvertriebsamt, Institut für sozialistische Wirtschaftsführung, Rundfunk- und Fernsehtechnisches Zentralamt, Beschaffungsamt für Rundfunk und Fernsehen, Funkdirektion, Fernmeldeamt der Regierung, Funkkontroll- und Meßdienst (Radiocon), Studiotechnik Fernsehen, Studiotechnik Rundfunk. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 571 Ministerium für Nationale Verteidigung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das MPF., mit seinem Sitz in Ost-Berlin, arbeitet eng mit der Staatlichen Plankommission und anderen Organen des Ministerrates sowie den örtlichen Organen der Staatsmacht zusammen, legt auf der Grundlage der Direktiven der Staatlichen Plankommission Entwürfe von Perspektivplänen und Jahresplänen für den Wirtschaftszweig Post- und Fernmeldewesen vor und ist für die Durchführung dieser Pläne verantwortlich. Das MPF. wird vom Minister für Post- und…

DDR A-Z 1975

Kaufkraft (1975)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Mit Hilfe von Warenkorbvergleichen läßt sich die Relation der K. der Mark der DDR zur K. der DM für einen bestimmten Haushaltsverbrauch ermitteln. Unterschiede im Sortiment, in der Qualität und Verfügbarkeit der Waren können dabei allerdings nur unzureichend berücksichtigt werden. Vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin (West), wurden wiederholt K.-Vergleiche für einen Arbeitnehmerhaushalt (4 Personen) mit durchschnittlicher Verbrauchsstruktur und einen Rentnerhaushalt (2 Personen) mit einem auf den lebensnotwendigen Bedarf abgestellten Verbrauch vorgenommen. Infolge von Einkommenserhöhungen und qualitativen sowie quantitativen Verbesserungen der Güterversorgung — sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland im letzten Jahrzehnt — hat sich die Zusammensetzung der Warenkörbe deutlich verändert. Die nach den jeweiligen Verbrauchsverhältnissen in der DDR für Mitte 1960, Anfang 1966, Mitte 1969 und Anfang 1973 zusammengestellten Warenkörbe der Arbeitnehmerhaushalte erforderten — bewertet zu laufenden Preisen — Beträge in Höhe von 649, 879, 905 bzw. 979 Mark. Der Haushalt in der Bundesrepublik hätte 499, 740, 802 und 990 DM bezahlen müssen. Für den gleichen Verbrauch mußten also 30 v. H., 19 bzw. 13 v. H. mehr und Anfang 1973 1 v. H. weniger Mark ausgegeben werden als DM. Die K. der Mark in der DDR betrug somit für den „DDR-Warenkorb“: Mitte 1960 77 v. H., Anfang 1966 84 v. H., Mitte 1969 89 v. H., Anfang 1973 101 v. H. der K. der DM in der Bundesrepublik. Dabei differiert die relative K. bei den Ausgaben für die einzelnen Waren und Leistungsgruppen stark. Wird ein „Bundesrepublik-Warenkorb“ zugrunde gelegt, der dem in Warenauswahl und z. T. auch in Mengen sehr viel reichhaltigeren westdeutschen Verbrauch [S. 461]entspricht, errechnen sich als durchschnittliche K. der Mark in der DDR: Mitte 1960 75 v. H., Mitte 1969 83 v. H., Anfang 1973 88 v. H. der K. der DM. Die relative K. der Mark ist also erheblich niedriger, wenn sie nach einem westdeutschen Warenkorb ermittelt wird, d. h. sie sinkt mit wachsenden Verbrauchsansprüchen. Dieser grundsätzlichen K.-Tendenz entsprechend ist die relative K. der Mark der DDR bei dem in stärkerem Maße auf den lebensnotwendigen Bedarf begrenzten Verbrauch der 2-Personen-Rentnerhaushalte höher. Für sie betrug die K. der Mark in der DDR nach der Verbrauchsstruktur der K. der DM im Bundesgebiet. Zu beachten bleibt allerdings, daß für diesen Vergleich für die Bundesrepublik nur ein Rentnerhaushalt herangezogen werden konnte, dessen Einkommen weit unter dem Durchschnitt liegt. Dagegen dürfte das für den DDR-Warenkorb unterstellte Rentnereinkommen nur durch zusätzliche Erwerbstätigkeit zu erzielen sein. Im Mittel der nach Verbrauchsstrukturen der Bundesrepublik und der DDR berechneten Paritäten (gekreuzter Warenkorb) stieg die relative K. der Mark in Arbeitnehmerhaushalten erheblich und erreichte Mitte 1960 76 v. H., Mitte 1969 86 v. H., Anfang 1973 94 v. H. Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich bei den Rentnern. Hier betrug die K. der Mark — gemessen an der K. der DM — Anfang 1966 93 v. H., Mitte 1969 105 v. H., Anfang 1973 115 v. H. Die K.-Verbesserungen der Mark gegenüber der DM reichten wegen der stärker gestiegenen nominalen Einkommen in der Bundesrepublik jedoch nicht aus, um den Abstand der Realeinkommen (um K.-Unterschiede bereinigte Nettoeinkommen) in der DDR zu denen der Bundesrepublik zu verringern; der Rückstand ist sogar größer geworden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 460–461 Kauffonds A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KdT

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Mit Hilfe von Warenkorbvergleichen läßt sich die Relation der K. der Mark der DDR zur K. der DM für einen bestimmten Haushaltsverbrauch ermitteln. Unterschiede im Sortiment, in der Qualität und Verfügbarkeit der Waren können dabei allerdings nur unzureichend berücksichtigt werden. Vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin (West), wurden wiederholt K.-Vergleiche für einen Arbeitnehmerhaushalt (4 Personen) mit…

DDR A-Z 1975

1975: L

Laienkunst Landambulatorium Länder Landeskultur Landeskulturgesetz Landesverrat Landkarten Landklubs der Intelligenz Landschaftspflege Landtechnik Landwirtschaft Landwirtschaftliche Betriebsformen Landwirtschaftsbank Landwirtschaftsrat der DDR Landwirtschaftssteuern Landwirtschafts- und Gartenbauausstellung der DDR in Leipzig-Markkleeberg Lastschriftverfahren LDPD Lebensstandard Lebensversicherung Lebensweise, Sozialistische Leder-, Schuh- und Rauchwarenindustrie Lehrerbildung Lehrer und Erzieher Lehrlingsausbildung Lehrmittel Lehrplanreform Lehrproduktion Leichtindustrie Leipziger Messe Leistungsfonds Leistungslohn Leistungsprinzip Leistungsvergleich Leistungsverordnung Leitbetrieb Leitungssystem Leitungswissenschaft, Sozialistische Leninismus Leopoldina Lesezirkel Liberal-Demokratische Partei Deutschlands Liberman-Diskussion Liegenschaftsdienst Liga für Völkerfreundschaft Linie Literatur-Institut Literatur und Literaturpolitik Lizenzen LKG Lohnausgleich Lohnfonds Lohnformen und Lohnsystem Lohngruppen Lohngruppenkatalog Lohnpolitik Lohnsteuer Londoner Protokoll Lotterie LPG LPG-Gemeinschaftseinrichtungen zur Beschaffung landwirtschaftlicher Produktionsmittel LPG-Gesetz Luftschutz Luftsicherheitszentrale Luftverkehr Luftwaffe

Laienkunst Landambulatorium Länder Landeskultur Landeskulturgesetz Landesverrat Landkarten Landklubs der Intelligenz Landschaftspflege Landtechnik Landwirtschaft Landwirtschaftliche Betriebsformen Landwirtschaftsbank Landwirtschaftsrat der DDR Landwirtschaftssteuern Landwirtschafts- und Gartenbauausstellung der DDR in Leipzig-Markkleeberg Lastschriftverfahren LDPD Lebensstandard Lebensversicherung Lebensweise, Sozialistische Leder-, Schuh- und…

DDR A-Z 1975

Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) (1975)

Siehe auch: Deutsche Wirtschaftskommission: 1965 1966 1969 Deutsche Wirtschaftskommission (DWK): 1979 1985 Zentrale deutsche Verwaltungsinstanz in der SBZ. Sie wurde auf Befehl Nr. 138 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) am 14. 6. 1947 in Berlin gegründet und bestand bis zur Bildung der DDR am 7. 10. 1949. Die DWK setzte sich aus den Präsidenten der Deutschen Zentralverwaltungen für Industrie, Verkehr, Handel und Versorgung, Land- und Forstwirtschaft, Brennstoff und Energie sowie den 1. Vors, des FDGB und der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) zusammen. Einen Vorsitzenden hatte die DWK zunächst nicht. In der Anfangsphase bestanden ihre Aufgaben hauptsächlich darin, a) die Arbeiten der angeschlossenen Zentralverwaltungen zu koordinieren, b) die SMAD zu beraten und c) die Reparationsleistungen an die Sowjetunion sicherzustellen. Durch Befehl Nr. 32 der SMAD vom 12. 2. 1948 wurden die Zuständigkeiten der DWK um die Vollmacht zum Erlaß von Verordnungen und Anordnungen erweitert, „um die deutschen demokratischen Organe zu einer aktiven Teilnahme am Wiederaufbau und an der Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone heranzuziehen“. Während nunmehr die Entscheidungen der Plenarsitzungen und des Sekretariats der DWK als Verordnungen innerhalb der SBZ galten, wurden die Anweisungen des neu institutionalisierten ständigen Vorsitzenden (H. Rau) und seiner zwei Stellvertreter (B. Leuschner, F. Selbmann) zu verpflichtenden Anordnungen für den Apparat der DWK. Ferner erhielt die DWK, die weiterhin unter der Kontrolle der SMAD stand, eine Abteilung für die Planung und Leitung der Wirtschaft. Am 9. 3. 1948 wurden die Zentralverwaltungen in Hauptverwaltungen (HV) umbenannt und ihre Zahl von 12 auf 17 erhöht. Auf Befehl Nr. 183 der SMAD vom 27. 11. 1948 wurde die Mitgliederzahl der DWK von 38 auf 101 Mitglieder erweitert. Hinzu kamen 48 „Vertreter der Bevölkerung“, fer[S. 196]ner 15 Vertreter der Parteien und 10 Vertreter der Massenorganisationen. Aufgrund der übertragenen Vollmachten hatte das Sekretariat der DWK allmählich die Funktionen einer ersten Regierung der SBZ übernommen. Mit der Proklamation der SBZ zur Deutschen Demokratischen Republik vom 7. 10. 1949 ging die DWK in der „Provisorischen Regierung“ der DDR auf. Zur Durchführung ihrer Aufgaben war der DWK die Mehrzahl der bereits auf Befehl Nr. 17 der SMAD vom 27. 7. 1945 gegründeten Deutschen Zentralverwaltungen unterstellt. Am 10. 4. 1945 hatten sich Zentralverwaltungen auf folgenden Arbeitsgebieten konstituiert: Industrie, Landwirtschaft, Brennstoffindustrie, Handel und Versorgung, Nachrichtenwesen, Verkehrswesen, Finanzen, Arbeit- u. Sozialfürsorge, Gesundheitswesen; später folgte die Gründung von Zentralverwaltungen auch für Inneres, Umsiedler und für Interzonen- u. Außenhandel. Unabhängig von der DWK blieben die Zentralverwaltungen für Volksbildung, Justiz und Inneres. Die Deutschen Zentralverwaltungen arbeiteten unabhängig voneinander. Ohne Kompetenz zum Erlaß von Gesetzen und Verordnungen lag das Schwergewicht ihrer Arbeit auf der Koordination der Verwaltungsmaßnahmen der Länder der SBZ und der zentralen Einrichtungen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 195–196 Deutsche Volkspolizei (DVP) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutscher Bauernkongreß

Siehe auch: Deutsche Wirtschaftskommission: 1965 1966 1969 Deutsche Wirtschaftskommission (DWK): 1979 1985 Zentrale deutsche Verwaltungsinstanz in der SBZ. Sie wurde auf Befehl Nr. 138 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) am 14. 6. 1947 in Berlin gegründet und bestand bis zur Bildung der DDR am 7. 10. 1949. Die DWK setzte sich aus den Präsidenten der Deutschen Zentralverwaltungen für Industrie, Verkehr, Handel und Versorgung, Land- und Forstwirtschaft,…

DDR A-Z 1975

Information (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Informationsbegriff Eine I. ist eine Abbildung objektiver Zusammenhänge der realen Welt zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen im Bewußtsein der Menschen. Sie bezeichnet mit anderen Worten eine Auskunft, Mitteilung, Belehrung, Benachrichtigung oder Unterrichtung über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Erscheinungen. Eine I. soll möglichst umfassend, jedoch frei von unwesentlichen Aussagen, sowie genau sein und zum richtigen Zeitpunkt vorliegen. Wissenschaftliche Präzisierung erlangt der Begriff der I. vor allem im Rahmen der Kybernetik (Informationstheorie), zu deren Grundbegriffen er gerechnet werden muß. Darüber hinaus ist er auch für die Informations- und Dokumentationswissenschaft von Bedeutung. Im Leitungs- und Planungssystem der DDR nehmen insbesondere sogenannte ökonomische I. eine besondere Stellung ein. Man unterscheidet hier entsprechend ihrer Funktion: Plan-I., Berichts-I., unterrichtende I. sowie Direktiv- oder Weisungs-I. Plan-I. beziehen sich auf die Leitung und Planung zukünftiger Prozesse (Prognose-I., I. der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftsplanung, I. der eigenverantwortlichen kurz-, mittel- und langfristigen Planung). Berichts-I. beziehen sich auf vergangene bzw, sich gegenwärtig vollziehende Prozesse (z. B. statistische I., Analysen, operative Berichterstattungen usf.). Unterrichtende 1. bilden die Grundlage für die Ausarbeitung von Plan-I. Für die Leitung stellen sie ein brauchbares Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung dar. Direktiv- oder Weisungs-I. tragen sowohl für einzelne Leitungsbereiche (Betriebe, Kombinate, Industriezweige usf.) als auch für einzelne konkrete Prozesse verbindlichen Charakter. II. Informationstheorie (Nachrichtentheorie) Die I.-Theorie ist eine mathematische Theorie, die sich mit den Gesetzen und Regelmäßigkeiten der Übermittlung und Verarbeitung von I. befaßt. I. sind vor allem unter vier Aspekten zu betrachten. Zu unterscheiden ist zwischen dem nachrichtentechnischen (syntaktischen), dem semantischen, dem pragmatischen und dem sigmatischen Aspekt. Der nachrichtentechnische Aspekt der I. ist dadurch zu charakterisieren, daß Nachrichten durch eine Auswahl von einem Sender über einen Empfänger (Rezeptor) zu einem Regler bzw. einem Effektor (ausführendes Organ des Reglers) zuverlässig und schnell weitergegeben werden. Dabei wird jede einzelne I.-Einheit als ein „bit“ bezeichnet. Ein „bit“ (von engl, binary digit: Binärstelle, Binärentscheidung, Binärziffer) ist das quantifizierte Maß für den I.-Gehalt. Der syntaktische Aspekt der I. bezieht sich lediglich auf einzelne Nachrichten, Signale, Zeichen bzw. Zeichenmengen (Semiotik). Das materielle System, durch das Nachrichten laufen, wird als Kommunikationskanal bezeichnet. Kommunikationskanäle können in verschiedenen Formen erscheinen. Der Weg der Nachrichten bzw. Signale wird auch „Signalflußweg“ genannt. Dabei stehen die Übergangsfunktionen der einzelnen Nachrichten durch die einzelnen Abschnitte des Kommunikationskanals im Vordergrund der Betrachtung. Wenn in der I.-Übertragung eine Kürzung der Signalmenge möglich ist, ohne daß ein I.-Verlust eintritt, spricht man von „Redundanz“. Die verschiedenen „Bedeutungen“ der Nachrichten, Signale oder Zeichen, ihr ihnen vom Sender und/oder Empfänger verliehener „Sinn“ werden als der semantische Aspekt der I. aufgefaßt. Der pragmatische Aspekt der I. bezeichnet die Beziehungen zwischen den Nachrichten, Signalen oder Zeichen und den Sendern bzw. Empfängern. Der sigmatische Aspekt der I. schließlich bezieht sich auf die Relationen zwischen Zeichen und dem, was diese bezeichnen. I. sind nur im Zusammenhang mit informationellen Kopplungen zwischen (kybernetischen) Systemen verständlich. Insofern kann die I. auch als ein Teilgebiet der Kybernetik angesehen werden, die als eine Theorie dynamischer selbstregulierender Systeme auch die mit solchen Systemen verbundenen informationellen Prozesse untersucht. Sowohl die I. als auch der I.-Begriff haben für zahlreiche angewandte Wissenschaften erhebliche Bedeutung erlangt: so für Psychologie und Pädagogik, Biologie (Neurophysiologie), Wirtschaftswissenschaften (kybernetische Planungsmethoden), Technik (Steuerungs- und Regelungstechnik, elektronische Datenverarbeitung und Automation). In der DDR begann man sich seit etwa Ende der 50er Jahre mit der I. auseinanderzusetzen (Kybernetik). Die I. hat seitdem auch hier für zahlreiche angewandte Wissenschaftsdisziplinen Bedeutung er[S. 417]langt. Seit 1963 wurden aufgrund der durch den VI. Parteitag der SED eingeleiteten Reformen in zunehmendem Maße auch Erkennmisse der I. berücksichtigt, um Leitungs- und Entscheidungsprobleme sowohl in Betrieben, Kombinaten und Industriezweigen als auch im Partei- und Staatsapparat zu lösen. Seit etwa 1967, nach dem VII. Parteitag der SED, werden Erkenntnisse der I. u. a. für die Entwicklung computergestützter I.-Systeme (elektronische ➝Datenverarbeitung) berücksichtigt. Im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration wurden auf der Grundlage des Komplexprogramms der RGW-Länder — vornehmlich jedoch in Zusammenarbeit mit der UdSSR — die Arbeiten auf diesem Gebiet intensiviert. III. Informations- und Dokumentationswissenschaft Probleme des I.-Wesens und der Dokumentation haben in den letzten Jahren aus folgenden Gründen an Bedeutung zugenommen: 1. Mit dem sprunghaften quantitativen Ansteigen von Forschung und Entwicklung nimmt die Zahl der in den Dokumentationen enthaltenen I. entsprechend schnell zu. 2. Sowohl die Spezialisierung von Wissenschaftsdisziplinen und die damit verbundene Interdependenz von Wissenschaften als auch die Etablierung neuer Wissenschaftsdisziplinen und -zweige erhöht nicht nur das I.-Bedürfnis, sondern führt zu einer steigenden Zuwachsrate der Veröffentlichungen. 3. Die Internationalisierung der Wissenschaften macht Maßnahmen erforderlich, die die Zugänglichkeit von Dokumentationen erleichtern und das I.-Bedürfnis befriedigen. Die bisherigen traditionellen bibliothekarisch-bibliographischen Methoden und Mittel erwiesen sich als unzureichend, möglichst aktuelle, exakte, vollständige und gleichzeitig überschaubare I. zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung neuer Methoden für die Sammlung, Verarbeitung, Speicherung und Bereitstellung von I. wurde daher international als unbedingt notwendig erkannt, um die bestehenden Probleme zu lösen. In allen Industrieländern, gleich welcher Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, setzten daher umfangreiche Aktivitäten im Hinblick auf eine möglichst effektive Lösung des I.-Problems ein. In der DDR wurde ab etwa 1966 zunächst die „Information und Dokumentation“ (ID.) als eine selbständige Disziplin entwickelt. Ziel dieser neuen Wissenschaft sollte es sein, nach modernsten Methoden eine Auswahl der Dokumentationen vorzunehmen und diese inhaltlich zu analysieren und zu klassifizieren. Die wachsende Bedeutung einer solchen Disziplin und die Anforderungen, die zunehmend an sie gestellt wurden, führten später zu umfangreichen Auseinandersetzungen um eine treffendere Begriffsbezeichnung und um einen genau abgegrenzten Untersuchungsgegenstand dieser Wissenschaft. 1968 wurde in der DDR der Begriff „Informations- und Dokumentationswissenschaft“ (IDw.) geprägt, der sich inzwischen gegenüber anderen Begriffsbezeichnungen durchgesetzt zu haben scheint. Die IDw. wird wie folgt definiert: Sie „ist eine Wissenschaftsdisziplin des Wissenschaftsgebietes Informationswissenschaft und damit eine klassengebundene Gesellschaftswissenschaft, deren Ziel in der Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für die ständige Optimierung der Information und Dokumentation durch die kontinuierliche Bereitstellung von Erkenntnissen besteht: Über das Wesen, die Erscheinungsformen, Beziehungen sowie Struktur- und Bewegungsgesetze dokumentatistischer Informationen und des Bedarfs an dokumentatistischen Informationen sowie seinen Analysemethoden; über die Möglichkeiten der ständigen Verbesserung der Methodik, Technik, Organisation, Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Propagierung der Information und Dokumentation; des Inhalts, der Methodik und Organisationsformen der Erziehung sowie Aus- und Weiterbildung von Informations- und Dokumentationskräften; der Zusammenarbeit der Informations- und Dokumentationseinrichtungen untereinander und mit Einrichtungen anderer Arbeitsgebiete der Fachinformation und über die Geschichte der Information und Dokumentation”. Neben der IDw. wurde die Verwendung der Wissenschaftsbezeichnung „Informationswissenschaft“ (Iw.) sowie „Informatik“ diskutiert, die ebenfalls Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden haben. Der Untersuchungsgegenstand der Iw. ist die Fachinformation, d. h. alle mit der gesellschaftlichen Arbeit verbundenen I.-Prozesse sowie die Fach-I. im Sinne von Nachricht als Gegenstand dieses I.-Prozesses. Als Informatik kann dagegen eine Komplexwissenschaft bezeichnet werden, die u. a. die IDw. und auch die Iw. in sich vereint. Die Aufgaben der IDw. und damit auch jeglicher I.- und Dokumentationstätigkeit in der DDR sind in den Grundlinien bereits in der Zielfunktion entsprechend der Definition der IDw. enthalten. Dazu gehören insbesondere: Untersuchungen zur Gegenstandsbestimmung der IDw., Probleme der I.-Bedarfsermittlung, der I.-Speicherung, der I.-Verarbeitung, der I.-Recherche, der Thesaurusforschung, Kompatibilitätsprobleme, weiterhin Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der ID. sowie die Entwicklung und der Aufbau von I.-Systemen. Aktuelle Aufgaben auf dem Gebiet der ID. werden in den Plänen Wissenschaft und Technik als Bestandteile der Perspektiv- und Jahresplanung (Planung) berücksichtigt. Eine zentrale Stellung bei der Durchführung dieser [S. 418]Aufgaben nimmt das Zentralinstitut für Information und Dokumentation (ZIID) ein. Das ZIID wurde im Jahre 1963 — beeinflußt durch die mit dem VI. Parteitag eingeleitete Wirtschaftsreform — aufgrund eines Ministerratsbeschlusses sowie einer anschließenden Anordnung gegründet. Seine Vorgänger waren die Ende 1950 gegründete Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur (ZwL), sowie, nach deren Auflösung im Jahre 1957, das bereits 1955 ins Leben gerufene Institut für Dokumentation (IfD). Dem ZIID sind ca. 30 Zentrale Leitstellen für I. und Dokumentation (ZLID) bei zentralen Organen bzw. zentralen wissenschaftlichen Institutionen zugeordnet. Ihnen unterstehen wiederum ca. 150 Leitstellen für I. und Dokumentation (LID) in VVB, Kombinaten, Betrieben usw. Die LID haben neben der Durchführung eigenständiger Aufgaben anleitende und kontrollierende Funktionen gegenüber den in VEB-Instituten, Einrichtungen der Außenwirtschaft sowie des Binnenhandels und anderen Einrichtungen organisierten rd. 1 000 I.-Stellen (IS). Organ des ZIID ist die Zeitschrift Informatik, früher ZIID-Zeitschrift (sie erschien 1974 im 21. Jahrgang). Besondere Auswirkungen auf die gegenwärtige und zukünftige I.- und Dokumentationstätigkeit in der DDR hat insbesondere das im Juli 1971 von der XXV. Tagung des RGW angenommene Komplexprogramm. Hauptziel soll es sein, im Bereich des RGW ein internationales System für wissenschaftliche und technische I. bis 1975 zu schaffen. Dieses System soll auf der Kooperation der nationalen Systeme der noch zu entwickelnden internationalen I.-Teilsysteme (z. B. Zweige und spezielle I.-Arten) sowie auf der Tätigkeit des von den RGW-Ländern gegründeten „Internationalen Zentrums für wissenschaftliche und technische Information“, mit Sitz in Moskau, basieren. Im Zusammenhang mit diesen Entwicklungsarbeiten gewinnt insbesondere ein geplantes I.-System, welches die Komplexe „Wissenschaft“, „Technik“ und „Ökonomie“ umfaßt, an Bedeutung. Grundlage hierfür sollen die zu entwickelnden nationalen „Volkswirtschaftlichen Informationssysteme“ (VIS) der einzelnen RGW-Länder sein. Die Organisation eines VIS in der DDR ist bereits theoretisch abgeschlossen. Gegenwärtig sind jedoch erst Teile dieses Systems im praktischen Einsatz. Nach den theoretischen Vorstellungen gliedert sich das VIS der DDR (verantwortlich: Staatliche Plankommission) in die Teilsysteme: I.-System Wissenschaft und Technik (IWT) (verantwortlich: ZIID); I.-System Rechnungsführung und Statistik (IRS) (verantwortlich: Staatliche Zentralverwaltung für Statistik [SZS]) und I.-System Leitung und Planung (ILP) (verantwortlich: Staatliche Plankommission, [SPK]). a) Das IWT. Mit einem Ministerratsbeschluß im Jahre 1963 wurde in der DDR der Aufbau eines IWT festgelegt. Inzwischen ist das IWT das am weitesten entwickelte und durchorganisierte Teilsystem des VIS. Für das IWT sind weitere Subsysteme konzipiert worden, von denen einige bereits im Einsatz sind. Zu unterscheiden sind hierbei: IWT der Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, der Kombinate und Betriebe, sowie IWT ausgewählter Wissenschaftszweige. Als oberster Grundsatz gilt, daß das IWT — entsprechend den im Komplexprogramm festgelegten Entwicklungsaufgaben — als ein Bestandteil des sich im Aufbau befindlichen „Internationalen Systems für wissenschaftliche und technische Information“ (ISWTI) weiter zu entwickeln ist. Entsprechend der durchzusetzenden Rationalisierung der I.-Verarbeitungsprozesse ist der koordinierte Einsatz des „Einheitlichen Systems der elektronischen Rechentechnik ESER)“ (EDV) und des „Einheitlichen Mikrofilmsystems (EMS)“ geplant. Die mit dem Einsatz der EDV verbundene zunehmende Konzentration und Zentralisation des IWT wird daher zur Herausbildung von sog. Informationszentren führen. Zugleich soll das Netz der Informationsstellen weiter ausgebaut werden, so daß in allen Bereichen und Ebenen der Volkswirtschaft eine effektive Versorgung der Nutzer mit I. unter Nutzung der zentral von den I.-Zentren herausgebrachten I.-Leistungen gewährleistet ist. Parallel zu der geplanten Entwicklung des ISWTI werden auch in der DDR „Zweigorientierte Informationszentren“ (ZIZ) bzw. „Quellenorientierte Informationszentren“ (QIZ) mit weitgehend automatisierten Recherche-Systemen aus- bzw. aufgebaut. Grundlage für den Aufbau der ZIZ sind Wirtschafts- und Wissenschaftszweige, wobei allgemein die ZIZ einen Wirtschaftszweig (Ministeriumsbereich) oder Wissenschaftszweig überdecken können. Dementsprechend sollen in allen Wirtschaftsbereichen der DDR-Volkswirtschaft (Industrie, Bauwesen, Verkehrswesen usw.) und für strukturbestimmende Wirtschaftszweige sowie für ausgewählte Wissenschaftszweige (wie Mathematik, Medizin usw.) ZIZ organisiert werden. Grundlage für den Aufbau der QIZ sind dagegen ausgewählte Arten von I.-Quellen. Als Kriterium wird hervorgehoben, daß der „Informationsfonds“ der QIZ außer der I.-Versorgungsfunktion noch weitere Funktionen zu erfüllen hat, die sich aus juristischen, wirtschaftspolitischen und weiteren Gesichtspunkten ergeben. QIZ werden gegenwärtig für die I.-Quellen „Forschungs- und Entwicklungsberichte“, „Patente“, „Standardisierung“ und „Metrologie“ (Maß- und Gewichtskunde) entwickelt. Aufgaben der ZIZ und QIZ innerhalb des IWT sind u. a.: Koordinierung und Organisation der ihnen zugewiesenen I.-Quellen, Speicherung der „Informationsnachweise“ und Komplettierung des „Informationsfonds“ über den Datenaustausch, Durchführung von retrospektiven Recherchen und der selekti[S. 419]ven I.-Verbreitung sowie die Durchsetzung der einheitlichen Entwicklung des IWT entsprechend der festgelegten Grundlinien. Einzelne Subsysteme des IWT sind — zumindestens in Teilen — bereits im Einsatz, und zwar u. a. für die Außenwirtschaft, die Bauwirtschaft, die Seewirtschaft, den Maschinenbau, den Schiffsbau, die Medizin sowie die Chemie, b) Die I.-Systeme (IS) Rechnungsführung und Statistik (IRS) sowie Leitung und Planung (ILP). Mit der Entwicklung einer ersten Konzeption dieser IS begann man in der DDR 1967/68. Hinsichtlich ihres theoretischen Reifegrades und ihrer praktischen Einsatzfähigkeit weisen sie jedoch gegenüber dem IWT einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Gegenüber dem IWT befassen sich diese beiden Teilinformationssysteme vornehmlich mit der automatisierten Organisation wirtschaftlich relevanter I.-Prozesse. Ihre Aufgabe besteht daher in der Beschaffung und Verarbeitung von Daten sowie der Bereitstellung von I. (Plan-I., Berichts-I., Direktiv- oder Weisungs-I. und unterrichtende I.) für Führungskader (in Betrieben, Kombinaten, VVB, Zweigen usf.) als Entscheidungsgrundlage beider Leitung und Planung der Volkswirtschaft und deren Teilbereichen. Als Voraussetzung für einen reibungslosen Einsatz der beiden Teilinformationssysteme wurde bereits frühzeitig mit der Systematisierung volkswirtschaftlicher Kennziffern, mit der Primärdatenorganisation sowie mit einer einheitlichen EDV-gerechten Gestaltung von Vordrucken begonnen. Dabei stellten sich insbesondere Schwierigkeiten bei der Kennziffernsystematisierung ein, da einige Kennziffern (z. B. Gewinn, Verlust, Nettogewinnabgabe) nicht eindeutig definiert waren. Schwierigkeiten ergaben sich ebenfalls, weil bereits für die Datenverarbeitung verschlüsselte Kennzahlen verändert wurden. Trotz dieser Einschränkungen sind nach offiziösen Verlautbarungen Systemteile sowohl des IRS als auch des ILP verschiedentlich zur Bewältigung verschiedener Aufgaben eingesetzt worden. c) Automatisierte Leitungssysteme. Der Zusammenschluß des Leitungs- und Planungssystems (ILP) mit dem Teilsystem Rechnungsführung und Statistik (IRS) sowie dem I.-System Wissenschaft und Technik (IWT) führt zu einer besonderen Form eines I.-Systems. Charakteristisch sind seine weitgehende Automatisierung und ein hoher Integrationsgrad der EDV (z. B. Einsatz von Rechnern der ESER-Familie). Dazu gehört auch die Einbeziehung der Produktionssteuerung mit Hilfe von Prozeßrechnern, der Einsatz der Datenfernübertragung (DFÜ) usw. Darüber hinaus finden Erkenntnisse anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Kybernetik, der I.-Theorie sowie auch der Operationsforschung Berücksichtigung. Der Aufbau eines derartigen I.-Systems wurde erstmals anläßlich des VII. Parteitages der SED 1967 gefordert. Ziel sollte es sein, „Integrierte Systeme der automatisierten Informationsverarbeitung“ (ISAIV) in Industriebetrieben zu entwickeln. Im weiteren Verlauf tauchten jedoch neue Bezeichnungen, wie „Betriebliches Informationssystem“ (BIS) sowie auch „Integriertes Leitungs- und Informationssystem“ (ILIS) auf. Gegenwärtig wird in der DDR zunehmend die Bezeichnung „Automatisiertes Leitungssystem“ (ALS) in Anpassung an die sowjetische Wortprägung (ASU = Abkürzung für awtomatisirowannaja sistema uprawlenija) verwendet (hierzu EDV: Beispiel für die Anwendung der EDV). Das ALS eines Betriebes wird definiert „als ein Leitungssystem, in dem für die regelmäßige Lösung algorithmierbarer Informationsprozesse der Wirtschafts- und Produktionstätigkeit eines Betriebes“ die EDV und Erfahrungen anderer Wissenschaftsdisziplinen berücksichtigt werden. Noch sind die Entwicklungsarbeiten für einen praktischen Einsatz eines ALS in der DDR nicht abgeschlossen. Bisher wurden daher lediglich einige Systembausteine auf ihre praktische Eignung überprüft. Auf der Grundlage betrieblicher ALS sollen, nach einheitlichen Grundlagen und Prinzipien aufgebaut, ALS in VVB, Wirtschaftsbereichen und in der gesamten Volkswirtschaft entwickelt werden. Langfristiges Ziel ist es schließlich, ein internationales, RGW-bezogenes ALS zu schaffen. Alle diese Entwicklungsarbeiten stehen im Zeichen einer intensiven Kooperation mit der UdSSR. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 416–419 Infiltration A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ingenieurbüros

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Informationsbegriff Eine I. ist eine Abbildung objektiver Zusammenhänge der realen Welt zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen im Bewußtsein der Menschen. Sie bezeichnet mit anderen Worten eine Auskunft, Mitteilung, Belehrung, Benachrichtigung oder Unterrichtung über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Erscheinungen. Eine I. soll möglichst umfassend, jedoch frei von unwesentlichen Aussagen, sowie genau sein und zum…

DDR A-Z 1975

Hauptbuchhalter (1975)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der H. hat eine doppelte Funktion: Er wird einerseits von den übergeordneten Staats- und Wirtschaftsbehörden zur Inspektion in den Betrieben und VVB eingesetzt, um die Wirtschaftstätigkeit der VEB und „sozialistischen Konzerne“ (VVB) ständig zu überprüfen, die Einhaltung der Betriebs- und VVB-Pläne zu überwachen, die Befolgung der Gesetze, Anordnungen und Anweisungen sicherzustellen und für die Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsauflagen zu sorgen. Zum anderen ist der H. in den VVB und VEB ein dem Generaldirektor oder dem Werkleiter direkt unterstellter Kontrolleur, der seine innerbetriebliche Überwachungsfunktion mit Hilfe des Rechnungswesens ausübt. Der H. ist im allgemeinen der verantwortliche Leiter für die Durchsetzung des „einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik“ im Betrieb, wobei die Schwerpunkte seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Finanz- und Kreditwesens, der Kostenrechnung, der Information der Planbehörden und der Planabrechnung liegen. Er ist für die Aufstellung der Jahresabschlußbilanz und die der Gewinn- und Verlustrechnung verantwortlich. Der H. hat den gesamten betrieblichen Reproduktionsprozeß (bzw. den der VVB) rechnerisch und statistisch zu erfassen und aufzubereiten, um sowohl für operative als auch für prognostische Leitungsentscheidungen die erforderlichen Informationen zu liefern. Darüber hinaus hat der H. dafür Sorge zu tragen, daß die betrieblichen Mittel mit größter Sparsamkeit und möglichst hohem Nutzen eingesetzt werden. Der H. ist dem Direktor des Betriebes direkt unterstellt, steht auf der gleichen Rangstufe wie die Fachdirektoren (z. B. Produktionsdirektor, ökonomischer Direktor, Direktor für Beschaffung und Absatz) und wird durch den Leiter des übergeordneten Organs — bei Abstimmung mit dem Betriebsdirektor — eingesetzt bzw, abberufen. Kraft Gesetzes (vgl. GBl. II, 1971, S. 137 ff.) hat der H. die Aufgabe, die zentralen Anordnungen im Betrieb durchzusetzen und „die staatlichen Interessen ohne Rücksicht auf Personen oder Funktionen zu wahren“. Weiterhin ist er verpflichtet, den Betriebsleiter „rechtzeitig über Planabweichungen und deren Ursachen in Kenntnis zu setzen“ sowie entsprechende Maßnahmen zur Überwindung der Mängel zu fordern. Dem H. obliegt es nicht nur, bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten den Direktor des Betriebes zu informieren, sondern bei schwerwiegenden Verstößen auch den Minister der Finanzen und den seinem Betrieb übergeordneten Minister in Kenntnis zu setzen. Der Minister der Finanzen hat zudem das Recht, ihm direkte Anweisungen über Kontrollaufgaben zu erteilen sowie über deren Durchführung Berichte zu verlangen. Mit dem direkten Anordnungsrecht des Ministers der Finanzen ist der H. in eine doppelseitige Rolle gezwängt, einmal die Interessen des Betriebes vertreten zu wollen und zum anderen als verlängerter Arm zentraler Organe eine umfangreiche Kontrolle realisieren zu müssen. Mit dieser seit 1971 erheblich aufgewerteten Stellung als staatlicher Kontrolleur im Betrieb sind Konflikte zwischen betrieblichen und staatlichen Interessen auf die Person des H. konzentriert. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 401 Hauptauftragnehmer (HAN) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Hausarbeitstag für Frauen

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der H. hat eine doppelte Funktion: Er wird einerseits von den übergeordneten Staats- und Wirtschaftsbehörden zur Inspektion in den Betrieben und VVB eingesetzt, um die Wirtschaftstätigkeit der VEB und „sozialistischen Konzerne“ (VVB) ständig zu überprüfen, die Einhaltung der Betriebs- und VVB-Pläne zu überwachen, die Befolgung der Gesetze, Anordnungen und Anweisungen sicherzustellen und für die Erfüllung der…

DDR A-Z 1975

Auslandspropaganda (1975)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die A., oder in einem weiteren Sinn internationale politische Kommunikation, ist eines der wichtigsten Instrumente der Außenpolitik der DDR. Während die jeweiligen diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Instrumente materieller Bestandteil der Außenpolitik sind, beeinflußt die A. in entscheidendem Maße das Bild, das im Ausland von der DDR besteht. In diesem Sinne ist A. ein ergänzendes, die übrigen Aktivitäten unterstützendes Element im außenpolitischen Instrumentarium der DDR. In der Vergangenheit, als die Mittel der Diplomatie aufgrund der Nichtanerkennung der DDR nur in begrenztem Umfang eingesetzt werden konnten, war die A. besonders wichtig: Ihr Ziel war es, Unterstützung für die Anerkennung, dem wichtigsten kurzfristigen außenpolitischen Ziel der DDR, zu gewinnen. Daher wurde A. in allen geographischen Regionen, insbesondere in der Dritten Welt betrieben. Dies geschah auch gegenüber Osteuropa in der Absicht, die als Erbe des II.~Weltkrieges entstandenen antideutschen Ressentiments in jenen Ländern abzubauen und dafür zu werben, daß das „neue“ Deutschland auch psychologisch akzeptiert wird. In der Phase nach der weltweiten Anerkennung der DDR haben sich die Ziele der A. teilweise verändert. Nunmehr soll sie: 1. einen Beitrag zum Zusammenhalt des sozialistischen Blocks durch verstärkte Inter-Blockkommunikation leisten, 2. ein vorteilhaftes internationales Image der Sozialistischen Staatengemeinschaft als Ganzes schaffen und um Unterstützung für ihre spezifischen außenpolitischen Ziele werben, während gleichzeitig ein negatives Image des kapitalistischen Systems verbreitet wird, 3. soll die A. Ausländern gegenüber den Unterschied zwischen den beiden deutschen Staaten verdeutlichen, indem sie ein klares und positives Profil des „progressiven“ sozialistischen deutschen Staates zeichnet und ein negatives Bild von der „perspektivlosen“ Bundesrepublik verbreitet, 4. hat die A. einen Beitrag zur Abgrenzungspolitik gegenüber der Bundesrepublik zu leisten. Um diese kurz-, mittel- und langfristigen Ziele zu erreichen, steht der A. der DDR ein breites Spektrum zentral geleiteter und koordinierter Kommunikationsmittel zur Verfügung. Hierzu gehören Rundfunksendungen („Stimme der DDR“ gegenüber der Bundesrepublik „Radio Berlin International“, das 322 Stunden pro Woche in 11 Sprachen in die ganze Welt ausstrahlt), die Veröffentlichung fremdsprachiger Bücher (aus dem Verlag „Zeit im Bild“), Zeitungen und Zeitschriften (u. a. erscheint die Zeitschrift „DDR Revue“ in 7 Sprachen, und die Gesellschaft „Neue Heimat“ wendet sich an Ausländer deutscher Abstammung), Film- und TV-Produktionen zum Vertrieb im Ausland, Kulturzentren in verschiedenen Ländern, Ausstellungen, Messen und Gastvorlesungen. Ferner treten Künstler und Schauspieler im Ausland auf, werden spezielle Veranstaltungen (Ostsee-Woche) und Konferenzen für Ausländer organisiert und ein internationaler Austausch von Studenten und Fachleuten organisiert. DDR-Städte treffen Partnerschaftsvereinbarungen mit Städten im Ausland. Zu besonderen Anlässen werden spezielle Komitees (Komitee für europäische Sicherheit) ins Leben gerufen. Organisationen mit dem speziellen Auftrag, sich an die internationale Öffentlichkeit zu wenden (so u. a. die Liga für Völkerfreundschaft, die Dachorganisation der DDR-Freundschaftsgesellschaften, Solidaritätskomitees und andere DDR-Massenorganisationen) wurden und werden gegründet, usw. [S. 65]Die Aktivitäten der A. werden von der SED auf Partei- und Staatsebene koordiniert und von den entsprechenden Apparaten vorbereitet. Im besonderen Maße verantwortlich für die A. der DDR sind im Politbüro der DDR die Vollmitglieder Axen (Sekretär des ZK der SED für internationale Verbindungen), Hager (Sekretär des ZK für Kultur und Wissenschaft), Norden (Sekretär des ZK für West-Propaganda) und Lamberz (Sekretär des ZK für Agitation und Propaganda). Das ZK selbst betreibt A. durch seine Abteilungen, insbesondere der für internationale Verbindungen (Markowski), der für Auslandsinformation (Feist), der für Propaganda (Tiedke), der für Agitation (Geggel), sowie seine Büros, Kommissionen, Lehr- und Forschungsanstalten, sowie seine Presseorgane. Auch die Block-Parteien haben in ihren Spitzengremien einzelne, besonders mit außenpolitischen Aufgaben und den Bedingungen der A. vertraute Spezialisten. Gleiches gilt für Massenorganisationen, die in der Nationalen Front der DDR zusammenarbeiten. Auf der staatlichen Ebene haben insbesondere der Staatsrat und der Ministerrat Zuständigkeiten im Rahmen der A. Der Ministerrat ist darüber hinaus verantwortlich für das Presseamt beim Ministerrat (welches u. a. den ADN anleitet) und die staatlichen Komitees für Rundfunk (Singer) und Fernsehen (Adameck). Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR ist besonders für die Durchführung der A. verantwortlich. Entsprechend seinem Statut vom Februar 1970 ist es unmittelbar zuständig für die kulturellen Beziehungen mit dem Ausland, die eine spezielle Kommission zu koordinieren hat. Auch der Volkskammer obliegen Aufgaben der A. Federführend sind hier ihr „Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten“ sowie die „Interparlamentarische Gruppe der DDR“, die zahlreiche Kontakte mit ausländischen Parlamentariern unterhält. Da die DDR-Führung von der Intensivierung des ideologischen Klassenkampfes im internationalen Maßstabe ausgeht, sieht sie A. als eine der außenpolitischen Methoden und Instrumente an, die für die Bewältigung der gegenwärtigen internationalen Situation von besonderer Bedeutung ist. Ziel und Zweck von A. ist es, „mit den Mitteln und Methoden der Agitation und Propaganda die Volksmassen in anderen Ländern so über … den Sozialismus zu informieren, daß sie durch Erkenntnis und Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu aktiv Handelnden, zu Subjekten in den internationalen Beziehungen werden können. Es geht der sozialistischen Auslandsinformation also um die Bewußtheit und Organisiertheit der Volksmassen …“ (Deutsche Außenpolitik, 5/1972, S. 900 f.). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 64–65 Auslandsdeutschtum A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Auslandsvertretungen

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die A., oder in einem weiteren Sinn internationale politische Kommunikation, ist eines der wichtigsten Instrumente der Außenpolitik der DDR. Während die jeweiligen diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Instrumente materieller Bestandteil der Außenpolitik sind, beeinflußt die A. in entscheidendem Maße das Bild, das im Ausland von der DDR besteht. In diesem Sinne ist A. ein ergänzendes, die übrigen Aktivitäten…

DDR A-Z 1975

Verfassung (1975) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 Die Verfassung, vom 6. 4. 1968 bezeichnet die DDR als sozialistischen Staat. Sie ist die zweite V. der DDK. Mit Wirkung vom 7. 10. 1974 erging zu ihr ein Gesetz zur Ergänzung und Änderung (GBL I, Nr. 47, S, 432 ff.). I. Entwicklung Die erste V. war mit der Konstituierung der DDR am 7. 10. 1949 in Kraft gesetzt worden. Sie wies Strukturelemente und -prinzipien eines parlamentarisch-demokratischen Systems mit föderalistischen und rechtsstaatlichen Zügen auf, bekannte sich jedoch bereits zum Prinzip der Gewaltenkonzentration, indem sie die Volkskammer zum höchsten Organ erklärte. Die V. enthielt den Grundsatz der Volkssouveränität und einen Grundrechtskatalog. An der Gesetzgebung war auch die Länderkammer als Vertretung der Länder, wenn auch nur schwach, beteiligt. Abweichend vom den üblichen pariamentarisch-demokratischen Regeln war die Bestimmung, daß die Regierung, deren Ministerpräsident von der stärksten Fraktion zu benennen war, unter Beteiligung aller Fraktionen der Volkskammer gebildet werden sollte, jedoch konnte sich ehre Fraktion, wenn sie es wollte, dem Wortlaut der V. nach von der Regierungsbildung ausschließen. Wegen der Blockpolitik wurde von dieser Ausnahme jedoch niemals Gebrauch gemacht. Staatsoberhaupt war der Präsident der Republik. Die Unabhängigkeit der Richter wurde ebenso garantiert, wie die Selbstverwaltung der Gemeinden gewährleistet wurde. Die V. von 1949 hat unter ihrer Geltung den Aufbau einer sozialistischen Staatsordnung nicht verhindert. Einige ihrer Strukturpinzipien, wie das Prinzip der Gewaltenkonzentration. das Fehlen einer V.-Gerichtsbarkeit, aber auch ihre Bestimmungen zur Eigentumsordnung, haben diese Entwicklung begünstigt, weshalb sich auf der Basis, dieser V. einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung eine sozialistische Umwälzung vollziehen konnte. Diese Umwälzung vollzog sich außerhalb und zum Teil gegen die V. von 1949. Nur dreimal wurde die V. von. 1949 ergänzt oder geändert. 1955 wurde sie um Vorschriften über den Wehrdienst erweitert, 1958 wurde die Länderkammer abgeschafft. 1960 wurde der Staatsrat geschaffen, während gleichzeitig das Amt des Präsidenten der Republik beseitigt wurde. Im übrigen vollzog sich die Entwicklung zunächst außerhalb der Gesetze. Mit der Verwaltungsneugliederung wurde 1952 indessen eine Entwicklung eingeleitet, durch die die V.-Urkunde mehr und mehr durch andere gesetzliche Bestimmungen abgelöst wurde und so einer neuen materiellen Rechts-V. Platz machte, die bereits die Strukturelemente und -prinzipien des sozialistischen Staates aufwies. Diese Strukturelemente sind: I. die führende Rolle der [S. 889]marxistisch-leninistischen, also kommunistischen, Partei, die in kritischer Sicht als deren Suprematie zu bezeichnen ist, weil sie ein Herrschaftsverhältnis ist. 2. das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, das sozialistische Produktions- oder Eigentumsverhältnisse schuf, und 3. auf dessen Grundlage die planmäßige Leitung aller Lebensvorgänge unter der Suprematie der SED sowie als Grundsätze 1. die Gewalteneinheit und 2. der demokratische Zentralismus. Aus diesen Grundlagen und Grundsätzen folgt ein bestimmtes Verhältnis des einzelnen zum ganzen, das durch den Begriff „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ charakterisiert wird, für das in letzter Zeit der Begriff „sozialistisches Grundrecht“ (Grundrechte, sozialistische) verwendet wird. II. Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung A. Die Strukturelemente und -prinzipien der Verfassung Die V. transformiert im Abschnitt I das im Zuge der V.-Entwicklung entstandene materielle V.-Recht in formelles V.-Recht. Die Strukturelemente und -prinzipien eines sozialistischen Staates bilden die politischen Grundlagen der DDR. Die „führende Rolle“ der marxistisch-leninistischen Partei als Vortrupp der Arbeiterklasse — ihre Suprematie — kommt in Art. 1, Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck, wonach die DDR die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land sei, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirkliche. Die marxistisch-leninistische Partei der DDR ist die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands, die SED, wenn sie auch in der V. nicht mit ihrem Namen genannt ist. Im Licht dieser besonderen Stellung der SED ist auch Art. 2 Satz 1 zu lesen. Nach ihm wird alle politische Macht in der DDR von den „Werktätigen“, also nicht vom „Volke“ ausgeübt. Unter den Werktätigen werden freilich nicht nur die Angehörigen der Arbeiterklasse verstanden, sondern auch die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und andere soziale Gruppen und Schichten — vorausgesetzt, daß sie sich als im festen Bündnis mit der Arbeiterklasse befindlich betrachten. Die V. versteht daher unter „Werktätigen“ nicht nur die in Betrieben und Verwaltung Beschäftigten, wie das Arbeitsrecht, sondern die „Bürger“, diese jedoch eingeordnet in die Klassenordnung der Gesellschaft der DDR. Art. 2 Abs. 2 bezeichnet das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes als eine unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Allerdings ist im Verlauf der V.-Änderung vom 7. 10. 1974 der Abs. 4 des Art. 2 ersatzlos gestrichen worden. In ihm war die „Übereinstimmung … der Interessen der Werktätigen … mit den gesellschaftlichen Erfordernissen“ zur „wichtigsten Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft“ erklärt worden. Den darin zum Ausdruck kommenden „harmonistischen“ Vorstellungen von der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ — von Ulbricht geprägte Formel zur Beschreibung des Zustandes der Gesellschaft in der DDR — wurde damit auch verfassungsrechtlich eine Absage erteilt, nachdem sie schon 1971 von der SED faktisch aufgegeben worden war. In der DDR sind zwar außer der SED auch andere Parteien zugelassen (DBD; CDU; LDPD; NDPD). Da die politischen Parteien als Ausdruck der fortbestehenden Klassenstruktur angesehen werden, die Klassen in einer sozialistischen Gesellschaft aber eng miteinander verbunden sind, stehen die Parteien im Sinne der Blockpolitik nicht unverbunden nebeneinander. Nach Art. 3 findet das Bündnis aller Kräfte des Volkes in der Nationalen Front der DDR seinen organisierten Ausdruck. In ihr vereinigen die Parteien und Massenorganisationen alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die Entwicklung der Gesellschaft. Als eine weitere unantastbare Grundlage der Gesellschaftsordnung der DDR bezeichnet Art. 2 Abs. 2 das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Seine Existenz wird für die Garantie gehalten, daß es in der DDR keine der Arbeiterklasse feindlich gegenüberstehenden Klassen, also Kapitalisten oder Großgrundbesitzer, mehr gibt. Ohne sozialistisches Eigentum an den Produktionsmitteln wäre das Klassenbündnis in der DDR, das alle sozialen Gruppen und Schichten umfaßt, nicht denkbar. Vor allem ist das sozialistische Eigentum Grundlage für die Volkswirtschaft der DDR (Art. 9 Abs. 1). Die dritte unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung ist nach Art. 2 Abs. 2 die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft. Kernstück der Planung und Leitung ist jedoch die Volkswirtschaft, die in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich als sozialistische Planwirtschaft bezeichnet wird. Sache des sozialistischen Staates ist es, das Währungs- und Finanzsystem festzulegen Finanzsystem; Währung). Abgaben und Steuern dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen erhoben werden (Art. 9 Abs. 4). Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft werden zum staatlichen Monopol erklärt (Art. 9 Abs. 5). Das Prinzip der Gewaltenkonzentration ist in Art. 5 ausgedrückt, wonach die Bürger der DDR ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen (Wahlen) ausüben. Die Volksvertretungen werden als die Grundlage des Systems der Staatsorgane bezeichnet. Sie sollen ihre Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorberei[S. 890]tung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen stützen. Das Prinzip des demokratischen Zentralismus wird in Art. 47 Abs. 2 als die Grundlage genannt, auf der sich die „Souveränität des werktätigen Volkes“ verwirkliche. Es wird als das tragende Prinzip des Staatsaufbaues bezeichnet. Nach Art. 17 soll die DDR Wissenschaft, Forschung und Bildung fördern sowie mittels des Einheitlichen sozialistischen Bildungssystems allen Bürgern eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende hohe Bildung sichern. Nach Art. 18 gehört auch die sozialistische Nationalkultur zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Der DDR wird aufgetragen, die sozialistische Kultur zu fördern und zu schützen sowie die „imperialistische Unkultur“ zu bekämpfen (Kulturpolitik). B. Außenpolitische Maximen Art. 6 Abs. 1 enthält außenpolitische Maxime. Danach hat die „DDR getreu den Interessen des Volkes und den internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Frieden und dem Sozialismus, der Völkerverständigung und der Sicherheit dienende Außenpolitik“. Das Verhältnis zur Sowjetunion und zu den anderen sozialistischen Staaten legt Art. 6 Abs. 2 fest. Nach dessen ursprünglicher Fassung hatte die DDR „entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten“ zu pflegen und zu entwickeln. Nach der Änderung der V. von 1974 ist die DDR „für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens.“ Die DDR wird als ein untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft bezeichnet. Sie soll getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu deren Stärkung beitragen, die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft pflegen und entwickeln. Ferner soll nach Art. 6 n. F. die DDR die Staaten und Völker, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und Unabhängigkeit kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt unterstützen. Schließlich soll sie für die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz eintreten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten pflegen und sich für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für allgemeine Abrüstung einsetzen. In diesem Zusammenhang wird bestimmt, daß militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß als Verbrechen geahndet werden. C. Staatsgebiet und Landesverteidigung Nach Art. 7 Abs. 1 n. F. haben die Staatsorgane die territoriale Integrität der DDR und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich ihres Luftraums und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz und die Nutzung des Festlandsockels zu gewährleisten. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß die DDR die Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger organisiert. Weiter wird als Aufgabe der Nationalen Volksarmee und der anderen Organe der Landesverteidigung der Schutz der sozialistischen Errungenschaften des Volkes gegen alle Angriffe von außen bezeichnet. D. Außenpolitische Maximen und Völkerrecht Nach Art. 8 sind die allgemeinen anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechtes für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich. In diesem Zusammenhang wird angekündigt: „Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.“ E. Einheit Deutschlands In Art. 1 wurde in der ursprünglichen Fassung die DDR als sozialistischer Staat deutscher Nation bezeichnet. Nach Art. 8 Abs. 2 a. F. sollten die Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung ein nationales Anliegen der DDR sein. Ferner hieß es, daß die DDR und ihre Bürger die „Überwindung der vom Imperialismus der Deutschen Nation aufgezwungenen Spaltung Deutschlands, die schrittweise Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zur ihrer Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus“ erstreben. Im Zuge der Abgrenzungspolitik wurde behauptet, in der DDR bilde sich eine eigene sozialistische Nation heraus. Deshalb wurden anläßlich der V.-Änderung von 1974 alle Hinweise auf die deutsche Nation, das Wort „Deutschland“ sowie das Gebot, nach der Vereinigung beider deutscher Staaten zu streben, aus dem Text der V. gestrichen. Nunmehr wird die DDR in Art. 1 der revidierten Verfassung als „sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ (in der alten Fassung „… deutscher Nation“) bezeichnet (Nation und nationale Frage; Deutschlandpolitik der SED; Abgrenzung). [S. 891]<F. Hauptstadt, Staatsflagge, Staatswappen> Art. 1 bezeichnet Berlin als Hauptstadt der DDR und nimmt keine Rücksicht darauf, daß nur der Ostteil der Stadt — im Widerspruch zum Viermächte-Status ganz Berlins — faktisch vollständig in die DDR eingegliedert wurde. Ferner legt derselbe Artikel die Staatsflagge (Flagge) und das Staatswappen (Wappen) fest. III. Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft Die Stellung der Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft wird durch die Grundlagen der in der V. festgelegten Ordnung bestimmt. Jedem Bürger der DDR werden nach Art. 20 Abs 1, unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten zugebilligt. Der Gleichheit des Gesetzes entspricht die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Besonders betont wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihre gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, wird als gesellschaftliche und staatliche Aufgabe bezeichnet (Frauen). Die Jugend soll in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert werden. Ihr wird die Möglichkeit versprochen, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen (Jugend). Als allen anderen Rechten zugrundeliegendes Grundrecht wird das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten, verstanden (Art. 21 Abs. 1). Damit wird, auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2, ein konsultatives Element in die V. eingeführt, ohne daß dieses damit freilich zu einem Strukturprinzip der V. würde. Im einzelnen werden aufgeführt: Das Recht der Gleichbehandlung unabhängig von Nationalität, Rasse, weltanschaulichem und religiösem Bekenntnis sowie sozialer Herkunft und Stellung, Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art. 20 Abs. 1), Wahlrecht (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22), Recht auf Arbeit, das aus dem Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freier Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation sowie auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit besteht (Art. 24) (Arbeitsrecht), Recht auf Bildung, das die Möglichkeit des Übergangs zur nächst höheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der Sozialstruktur der Bevölkerung, das Recht der Jugendlichen auf Erlernung eines Berufs sowie das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben einschließt (Art. 25,26) (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem; Kulturpolitik), Recht auf freie und öffentliche Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens (Art. 27), Recht auf friedliche Versammlung (Art. 28), Vereinigungsrecht (Art. 29). Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der DDR (Art. 32), Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der DDR und Auslieferungsverbot (Art. 33), Recht auf Freizeit und Erholung (Art. 34), Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35), Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität (Art. 36), Recht auf Wohnraum entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen (Art. 37), das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben (Art. 39 Abs. 1), für Bürger der DDR sorbischer Nationalität das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur (Art. 40). Ferner werden die Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers der DDR für unantastbar erklärt. Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist (Strafrecht). Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit hat ferner jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe (Art. 30). Das Post- und Fernmeldegeheimnis wird für unverletzbar erklärt. Es darf jedoch auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern (Art. 31). Ehe, Familie, Mutterschaft sind unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jeder Bürger der DDR hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Ehe und Familie. Mutter und Kind genießen den besonderen Schutz des sozialistischen Staates (Art. 38) (Familienrecht; Schwangerschaftsunterbrechung). Die den Bürgern zugesagten Grundrechte werden durch die Grundlagen der Staats- und Gesellschaftsordnung inhaltlich bestimmt und zugleich beschränkt. Soweit etwa dem Bürger klassische Freiheitsrechte wie die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit versprochen sind, darf er diese, wie in der V. in den Art. 27 bis 29 ausdrücklich gesagt ist, nur den Grundsätzen der V. gemäß oder im Rahmen der Grundsätze und Ziele der V. oder zu dem Zweck, seine Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der V. zu verwirklichen, ausüben. Im Grundrechtsverständnis der DDR wird zuweilen jedes Grundrecht mit einer entsprechenden Grundpflicht gekoppelt. Das Mutterrecht aller politischen [S. 892]Grundrechte, das Recht auf Mitgestaltung, wird bereits in der V. (Art. 21 Abs. 3) als hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger gekennzeichnet und als Pflicht interpretiert, alle geistigen und körperlichen Kräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung einzusetzen. Die Verwirklichung der sozialen Grundrechte ist an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Staates gebunden. Welcher Anteil am Nationaleinkommen in Form sozialer Leistungen gewährt wird, ist außerdem in der DDR eine politische Entscheidung, die nicht als Kompromiß zwischen widerstreitenden Interessen zustande kommt, sondern allein von der politischen Führungskraft der SED gefällt wird. In kritischer Sicht fehlt den Grundrechten eine ausreichende Garantie für ihre Durchsetzung. Nach Art. 19 garantiert zwar die DDR allen Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie verspricht auch, die sozialistische Gesetzlichkeit und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeiten werden zum Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger erklärt (Art. 19 Abs. 1 und 2), jedoch stellt die Rechtsordnung der DDR keine geeigneten Mittel wie etwa eine V.-Gerichtsbarkeit oder eine Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung und kennt auch keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen dem Einzelnen und den Staatsorganen (Gerichtsverfassung; Grundrechte, sozialistische). Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften wird zugestanden, ihre Angelegenheiten zu ordnen und ihre Tätigkeit auszuüben, jedoch nur „in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR“ (Art. 39, Abs. 2). Die sozialistischen Betriebe, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände werden als eigenverantwortliche Gemeinschaften im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung bezeichnet, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Sie sollen die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger, die wirksame Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie ein vielfältiges gesellschaftlich-politisches und kulturell-geistiges Leben sichern. Sie werden ausdrücklich unter den Schutz der V. gestellt. Eingriffe in ihre Rechte sollen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen dürfen (Art. 41). Indessen werden im einfachen Gesetzesrecht kaum Konsequenzen aus dem Charakter der genannten Einheiten als eigenverantwortliche Gemeinschaften der Bürger gezogen. Insbesondere ist der Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung so eng, daß eine Selbstverwaltung im hergebrachten Sinn nicht festgestellt werden kann. Ein Novum der V. von 1968 war, den Einzelgewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB). eine verfassungsrechtliche Grundlage zu geben (Art. 44 u. 45). Er wird als die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse bezeichnet. Die Gewerkschaften sollen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahmehmen. Sie werden als unabhängig bezeichnet, niemand soll sie in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern dürfen. Die V. räumt den Gewerkschaften umfangreiche Befugnisse ein. So sollen sie an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft, an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen maßgeblich teilnehmen. Sie haben das Recht, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen und anderen wirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen abzuschließen. Sie sollen auch aktiven Anteil an der Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung nehmen und besitzen das Recht der Gesetzesinitiative sowie der gesellschaftlichen Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen. Schließlich leiten die Gewerkschaften die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Arbeitsrecht; FDGB; Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte; Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). In kritischer Sicht muß die Stellung des FDGB als einer von der SED geführten Massenorganisation in Betracht gezogen werden. Sie ist das Unterpfand dafür, daß die dem FDGB übertragenen umfangreichen Befugnisse nur im Sinn der Partei- und damit auch der Staatsführung ausgeübt werden können. Schließlich regelt die V. in diesem Zusammenhang auch die Stellung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Art. 46), die als freiwillige Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft bezeichnet werden. Sie sollen durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teilnehmen. Der Staat wird verpflichtet, den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu ermöglichen. Die gleichen Grundsätze gelten für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker. Für ihre Stellung im gesamtgesellschaftlichen System gilt das für den FDGB [S. 893]Festgestellte entsprechend (Landwirtschaft; Gartenbau; Handwerk). IV. Aufbau und System der staatlichen Leitung Die V. legt Aufbau und System der staatlichen Leitung fest, deren tragendes Prinzip die „Souveränität des werktätigen Volkes“ auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus ist. Im einzelnen legt sie die Stellung, die Aufgaben und Kompetenzen von Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat sowie der örtlichen Volksvertretungen (Bezirk; Gemeinde; Kreis) fest (Gesetzgebung). Art. 5 Abs. 3 bestimmt, daß zu keiner Zeit und unter keinen Umständen andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben dürfen. Die Ausübung der staatlichen Macht liegt also allein bei den genannten Staatsorganen. Von der staatlichen Macht ist aber die politische Macht zu unterscheiden, als deren Träger das werktätige Volk unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei im Bündnis mit den anderen sozialen Klassen und Schichten gilt. Träger der politischen Macht ist die SED. Als politische Führungskraft bestimmt sie, wie die staatliche Macht ausgeübt wird. Das geschieht, indem sie als führende Kraft der in der Nationalen Front zusammengefaßten Parteien und Massenorganisationen die Zusammensetzung der Volkskammer und der örtlichen Volksvertretungen mittels der Wahlen bestimmt. Zwar sind nicht alle Mitglieder der Volksvertretungen Mitglieder der SED, jedoch gewährleistet das Auswahlsystem, daß sich auch Nicht-SED-Mitglieder loyal gegenüber Partei- und Staatsführung verhalten. Da die Volksvertretungen alle anderen Organe in ihrer personellen Zusammensetzung zu bestimmen haben, kann die SED über diese auch den Staatsrat, den Ministerrat, die örtlichen Räte sowie die Rechtsprechungsorgane vom Obersten Gericht abwärts (Gerichtsverfassung; Rechtswesen) kontrollieren, indem sie diese Organe mit Parteimitgliedern oder ihr genehmen Personen besetzen läßt. Alle Inhaber von Funktionen in den Staatsorganen sind der SED verpflichtet, die damit unmittelbar auf die Staatsorgane einwirken kann und nicht den Weg über die Volksvertretungen zu nehmen braucht. Nach der V. ist zwar die Volkskammer das oberste staatliche Machtorgan der DDR, die in ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der Staatspolitik zu entscheiden hat. Auch wird hervorgehoben, daß sie das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ der DDR ist und daß niemand ihre Rechte einschränken darf. Ihre Kompetenzen sind dementsprechend weit gefaßt, ihre Rolle in der V.-Wirklichkeit ist jedoch noch immer stark eingeschränkt. Der Staatsrat sollte bis zur V.-Änderung von 1974 als Organ der Volkskammer zwischen deren Tagungen alle grundsätzlichen Aufgaben erfüllen, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben. Der Vorsitzende des Staatsrates hatte eine hervorgehobene Stellung. Bis zum Jahre 1971 wurden die Ämter des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates in Personalunion wahrgenommen. Seit der Auflösung dieser Personalunion mit der Wahl Erich Honeckers zum Ersten Sekretär des ZK der SED war bereits ein Funktionsverlust des Staatsrates und seines Vorsitzenden zu beobachten. Die V.-Änderung von 1974 trug dem Rechnung. Der Staatsrat nimmt nach Art. 66 n. F. nunmehr nur noch die Aufgaben wahr, die ihm durch die V. sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind, ist also nicht mehr ein die Volkskammer zwischen ihren Tagungen in der Ausübung der ihr zustehenden Funktionen vertretendes Organ. Vor allem ist die Funktion des Staatsrates als kollektives Staatsoberhaupt nunmehr stärker ausgeprägt. Im Unterschied hierzu hat der Ministerrat eine Stärkung erfahren. Seine Stellung war ursprünglich in der V. nur sehr summarisch beschrieben (Art. 78 bis 80). Diese V.-Artikel wurden ergänzt und neu interpretiert durch das Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 10. 1972 (GBl. I, S. 253). Der Ministerrat wird darin wieder als die Regierung der DDR bezeichnet, die für die einheitliche Durchsetzung der grundsätzlichen Beschlüsse der Parteiführung auf allen staatlichen Ebenen verantwortlich ist. Der Ministerrat ist damit wieder ein operatives Führungsorgan geworden, dessen Kompetenz alle Bereiche staatlicher Politik umfaßt. Nur hinsichtlich der Verteidigung ist diese beschränkt, denn der Ministerrat hat nur die ihm übertragenen, also nicht alle Verteidigungsaufgaben der DDR durchzuführen. Die V.-Änderung von 1974 erhob diese Regelung durch eine Neufassung der Art. 76–80 in V.-Rang. Durch das Ministerratsgesetz von 1972 gewann der Vorsitzende des Ministerrates eine hervorgehobene Stellung. So ist er u. a. jetzt berechtigt, den Mitgliedern des Ministerrates und den Leitern der anderen Staatsorgane Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Er ist auch für die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der Räte der Bezirke verantwortlich und befugt, den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Weisungen zu erteilen. Da der Vorsitzende des übergeordneten örtlichen Rates dem Vorsitzenden des nachgeordneten örtlichen Rates ebenfalls Weisungen erteilen kann, besteht eine Leitungslinie vom Vorsitzenden des Ministerrates bis zum Vorsitzenden des Rates der kleinsten Gemeinde. Diese Stellung des Vorsitzenden des Ministerrates ist auch nach der V.-Änderung von 1974 nur Bestandteil des einfachen Gesetzesrechtes geblieben. Auch im Ministerratsgesetz von 1972 wurde aber die Suprematie der SED unterstrichen. An sieben Stellen wird die führende Rolle der SED oder der Arbeiterklasse [S. 894]hervorgehoben; in der V.-Änderung von 1974 fand dieses politische Grundprinzip in der V. selbst an dieser Stelle keinen Niederschlag. Auch für die Stellung und die innere Ordnung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe gibt die V. nur Rahmenbestimmungen. Im einzelnen sollten die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordnetenkommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Gesetz festgelegt werden. Das erfolgte durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) (Bezirk; Gemeinde; Gemeindeverband; Kreis, Stadt, Stadtbezirk). V. Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Zur sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtspflege legt die V. einige Grundsätze fest. So sollen nach Art. 87 Gesellschaft und Staat die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleisten (Gesellschaftliche Gerichte; Gerichtsverfassung; Rechtswesen). Nach Art. 88 soll die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet werden (Rechenschaftslegung) Art. 89 legt fest, daß die Gesetze und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt und anderweitig veröffentlicht werden müssen; Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen sollen in „geeigneter Form“ veröffentlicht werden (Gesetzgebung). Art. 90 bis 102 befassen sich mit dem Rechtswesen (Gerichtsverfassung; Richter; Staatsanwaltschaft). Art. 103 (früher Art. 103 bis 105) regelt das Eingabe- und Beschwerdewesen (Eingaben). Art. 104 legt die Staatshaftung für Schäden fest, die einem Bürger an seinem persönlichen Eigentum durch gesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden (Staatshaftung). Schlußbestimmungen Nach Art. 105 ist die V. unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 106 kann die V. nur durch Gesetz der Volkskammer geändert werden, das den Wortlaut der V. ausdrücklich ändert oder ergänzt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 888–894 Vereinigung Volkseigener Warenhäuser (VVW) „Centrum“ A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verfehlungen

Verfassung (1975) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 Die Verfassung, vom 6. 4. 1968 bezeichnet die DDR als sozialistischen Staat. Sie ist die zweite V. der DDK. Mit Wirkung vom 7. 10. 1974 erging zu ihr ein Gesetz zur Ergänzung und Änderung (GBL I, Nr. 47, S, 432 ff.). I. Entwicklung Die erste V. war mit der Konstituierung der DDR am 7. 10. 1949 in Kraft gesetzt worden. Sie wies…

DDR A-Z 1975

Familienrecht (1975)

Siehe auch: Familienrecht: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Güterrecht, Eheliches: 1979 Güterstand: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nach marxistisch-leninistischer Rechtsauffassung ist das F. ein eigenständiges Rechtsgebiet, das die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern regelt und nicht primär Vermögensrecht ist. Entsprechend der Praxis in den anderen sozialistischen Staaten ist daher auch in der DDR das F. aus dem kodifizierten Zivilrecht ausgeklammert und als eigenständige Materie in dem am 1. 4. 1966 in Kraft getretenen Familiengesetzbuch (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl.~I, 1966, S. 1) mit Einführungsgesetz (EFGB) (GBl. I, 1966, S. 19) und in der gleichzeitig in Kraft getretenen Familienverfahrensordnung (FVerfO) vom 17. 2. 1966 (GBl. II, S. 171) abschließend kodifiziert worden. Gleichzeitig wurde das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 aufgehoben, soweit seine Bestimmungen nicht bereits durch frühere Rechtsakte abgelöst worden waren. Entwicklung. Nach dem Zweiten Weltkrieg war die Entwicklung des F. von zwei Akzenten geprägt: der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau und der rechtlichen Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen. Schon die Länderverfassungen von 1946 hoben entgegenstehende partikularrechtliche Bestimmungen auf. Durch Art. 7 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 der Verfassung vom 7. 10. 1949 wurden alle dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehenden Vorschriften unmittelbar aufgehoben. Das hierdurch entstandene rechtliche Vakuum wurde nur teilweise durch neue gesetzliche Bestimmungen aufgefüllt, zum großen Teil oblag diese Aufgabe der Rechtsprechung. Wichtige Rechtsetzungsakte mit Wirkung für das F. waren: 1. Das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. 5. 1950 (GBl., S. 437), durch das die Volljährigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt wurde. Damit wurden Männer mit 18 Jahren ehemündig, während die Ehemündigkeit der Frauen weiterhin auf 16 Jahre festgesetzt blieb. 2. Das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (Mutterschutzgesetz) vom 27. 9. 1950 (GBl., S. 1037), das zwar nur wenige familienrechtliche Fragen regelte, durch seine ausdrückliche Bestätigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau und seine Grundsätze zum Nichtehelichenrecht aber eine wichtige Grundlage für die Interpretation familienrechtlicher Bestimmungen bildete. 3. Die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 (GBl. I, S. 849), durch die die Bestimmungen des Ehegesetzes vom 20. 2. 1946 abgelöst und das Eherecht neu geregelt wurde. 4. Die Eheverfahrensordnung vom 7. 1. 1956 (GBl. I, S. 145), durch die einige Bestimmungen der ZPO aufgehoben und an das neue materielle Recht der Eheschließung und Ehescheidung angepaßt wurden. 5. Die VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326), durch die die Bestimmungen des BGB über die Adoption (§§~1741–1772) aufgehoben wurden und dieser Komplex eine Neuregelung erfuhr. Veränderungen des geltenden F. durch die Rechtsprechung, teilweise auf der Basis ministerieller Richtlinien, erfolgten für die Regelungen über das Verlöbnis, über das Verhältnis der Ehegatten zueinander, über das Unterhaltsrecht während der Ehe und nach der Eheschei[S. 273]dung sowie über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Vor allem das eheliche Güterrecht wurde durch die Rechtsprechung neu gestaltet. Auf der Basis des Gleichberechtigungsgrundsatzes bestimmte sie die Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand (OGZ 1, 123; 3, 298; 7, 222) und gestand der Ehefrau im Falle der Scheidung unter Umständen einen Vermögensausgleichsanspruch zu. Eine wesentliche Rolle für die familienrechtliche Praxis hat ab 1954 der im gleichen Jahre veröffentlichte erste Entwurf eines FGB gespielt. Obwohl er nicht verabschiedet worden ist, wurden seine Bestimmungen von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wie geltendes Recht behandelt. Inhaltlich wich der Entwurf von 1954 vom FGB vom 20. 12. 1965 z. T. erheblich ab. Das FGB von 1965. Das FGB von 1965 ist geprägt vom Verständnis der Familie als „Keimzelle der sozialistischen Gesellschaft“ und damit von einem aktiven Interesse des Staates und der Gesellschaft an Ehe und Familie, von der konsequenten Realisierung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie vom Verständnis von Ehe und Familie als Lebensgemeinschaft. Mit der Eheschließung, die durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgt und in würdiger Form stattfinden soll, begründen die Ehegatten „eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft“. Sinn der Ehe ist die Gründung einer Familie. Die Ehemündigkeit ist für beide Teile auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgesetzt. Die Eingehung eines Verlöbnisses ist den Ehewilligen zwar freigestellt, es wird jedoch nur noch als Realakt ohne Rechtsfolgen behandelt. Das FGB beschränkt sich auf vier Eheverbote, nämlich die Doppelehe, die Verwandtschaft, die Adoption und die Entmündigung. Ehen, die gegen eines der Eheverbote verstoßen, sind nichtig. Die Ehegatten entscheiden sich für einen gemeinsamen Familiennamen, der der voreheliche Name des Mannes oder der Frau sein kann und den auch die gemeinsamen Kinder erhalten. Nach einer Ehescheidung können die Ehegatten wieder ihren vorehelichen Namen annehmen. Die Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft sind von dem Grundsatz geprägt, daß die Ehegatten alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens im beiderseitigen Einverständnis regeln, das Erziehungsrecht über die Kinder gemeinsam ausüben und ihren Anteil an der Erziehung und Pflege der Kinder sowie an der Haushaltsführung tragen. Dabei soll es insbesondere der Frau ermöglicht werden, Mutterschaft mit beruflicher und gesellschaftlicher Tätigkeit zu vereinbaren. Die Ehegatten haben in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Die Aufwendungen für die Kosten des Haushalts werden von den Ehegatten nach ihren Möglichkeiten durch Geld, Sach- und Arbeitsleistungen aufgebracht. Aber auch die minderjährigen und die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder sind zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. Im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten statuiert das FGB Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten gegenüber dem bedürftigen anderen. Den Maßstab für den zu zahlenden Unterhalt bilden die Lebensbedingungen der vorherigen gemeinsamen Haushaltsführung. Das eheliche Güterrecht kennt praktisch nur einen gesetzlichen Güterstand. Danach sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten, während vor der Eheschließung erworbene Vermögenswerte oder einem der Ehegatten allein während der Ehe im Wege der Schenkung, Auszeichnung oder Erbschaft zufallende Sachen und Vermögenswerte, sowie die seiner persönlichen oder beruflichen Nutzung unterliegenden Sachen Alleineigentum jedes Ehegatten sind. Hiervon abweichende Vereinbarungen dürfen nicht zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit dieses der gemeinsamen Lebensführung dient, getroffen werden. Über Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums verfügen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis; sie können sich gegenseitig vertreten. Über Häuser und Grundstücke können sie nur gemeinschaftlich verfügen. Die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten endet mit Beendigung der Ehe; auf Klage eines der Ehegatten kann sie auch schon während der Ehe aufgehoben werden, wenn dies zum Schutze der Interessen des anderen Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist. Grundsätzlich wird das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Teilen geteilt, unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten können den Ehegatten auch ungleiche Anteile zugesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht einem Ehegatten, der wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat, bei Beendigung der Ehe einen Anteil an dessen Vermögen zusprechen (sog. Ausgleich). Die Ehe endet: durch Tod eines Ehegatten, durch Scheidung, durch Nichtigkeitserklärung und durch Todeserklärung eines Ehegatten. Die Ehescheidung beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Jedoch haben die Gerichte der DDR in jedem Scheidungsprozeß „eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen“. Voraussetzung der Scheidung ist ferner, daß die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. Stehen die Interessen minderjähriger Kinder einer Scheidung entgegen oder würde sie für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen, so sind an die Feststellung der Zerrüttung strengere Maßstäbe anzulegen. Das Schuldprinzip behält insofern seine Gültigkeit, als im Urteil der Schuldige für die Zerrüttung der Ehe genannt wird. Durch Beschluß des Obersten Gerichts der DDR vom 24. 6. 1970 sind die unteren Gerichte auf ihre „erzieherischen“ Pflichten hingewiesen und neben der obligatorischen Aussöhnungsverhandlung weitere Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Ehe- und Familienberatungsstellen zur sogenannten Eheerhaltung festgelegt worden. Im Scheidungsurteil ist gleichzeitig über das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder, über die Höhe des Unterhalts des nichterziehungsberechtigten Elternteils, über etwaige Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten sowie eventuell über die Ehewoh[S. 274]nung zu entscheiden. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht für die Kinder ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Kinder zu treffen. Die Umstände der Ehescheidung können jedoch mitberücksichtigt werden. Das Erziehungsrecht kann bei der Ehescheidung auch beiden Eltern entzogen oder seine Ausübung bis zur Dauer eines Jahres ausgesetzt werden. Der nichterziehungsberechtigte Elternteil behält das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten richtet sich nach dem Bedürfnisprinzip unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umstände, die zur Scheidung geführt haben. In der Regel ist eine Unterhaltsverpflichtung als eine Übergangshilfe gedacht und daher auf zwei Jahre begrenzt; ca. 85 v. H. der geschiedenen Eheleute erhalten keine Unterhaltszahlungen, 10 v. H. bis höchstens 2 Jahre und nur 5 v. H. für einen längeren Zeitraum. Nur bei Erwerbsunfähigkeit kann eine darüber hinausgehende, eventuell auch dauernde Unterhaltsverpflichtung ausgesprochen werden, wenn sie für den Verpflichteten zumutbar ist. Das Verhältnis Eltern-Kinder regelt das FGB für eheliche und nichteheliche Kinder gemeinsam. Das elterliche Erziehungsrecht wird als „bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern“ bezeichnet, wobei als Erziehungsziele sowohl allgemeine Werte als auch spezielle Werte der sozialistischen Gesellschaft herausgestellt werden. Das elterliche Erziehungsrecht umfaßt sowohl die Personensorge als auch die rechtliche Vertretung des Kindes. Staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen sollen die Eltern bei der Ausübung des Erziehungsrechts unterstützen. Bei ehelichen Kindern steht das elterliche Erziehungsrecht beiden Elternteilen gemeinsam zu, im Falle der Verhinderung oder des Todes eines Ehegatten einem Elternteil allein. Das gleiche gilt bei Ehescheidung und eventuell auch im Falle des Getrenntlebens. Das Erziehungsrecht für nichteheliche Kinder steht der Mutter zu. Gefährdungen des Kindes können zu Eingriffen in das elterliche Erziehungsrecht- bis zu seinem Entzug - führen. Die Vaterschaft ehelicher Kinder beruht auf der gesetzlichen Vermutung, daß der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist; bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt und ihm gegenüber Unterhalts- und in beschränktem Rahmen auch erbberechtigt; es erhält jedoch den Namen der Mutter. Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird auch durch Annahme an Kindes Statt (Adoption) begründet (§§~66 bis 78 FGB). Die Adoption erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Organs für Jugendhilfe. Der Annehmende muß volljährig, der Angenommene minderjährig sein, zwischen beiden soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich adoptieren. Die Adoption schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot besteht allerdings nur zwischen dem Annehmenden und dem Kind. Zur Adoption ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich, ausnahmsweise kann sie jedoch durch das Gericht ersetzt werden. Auch der Anzunehmende muß, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einwilligen. Mit der Adoption erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten. Die Adoption kann nur durch das Gericht aufgehoben werden. Zur Klage sind unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern, das Organ der Jugendhilfe und der Annehmende berechtigt. Ähnliche Verhältnisse wie das Eltern-Kind-Verhältnis begründen die Vormundschaft und die Pflegschaft. Die Vormundschaft über einen Minderjährigen wird angeordnet, wenn niemand das elterliche Erziehungsrecht hat, die Pflegschaft dann, wenn die erziehungsberechtigten Eltern oder der Vormund verhindert sind oder eine Vertretung des Kindes durch sie aus Gründen der Pflichtenkollision entfällt. Vormundschaft und Pflegschaft können auch unter bestimmten Voraussetzungen über Volljährige angeordnet werden. Bei den Regelungen über die Verwandtschaft unterscheidet das FGB zwischen Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie sowie nach Verwandtschaftsgraden. Unterhaltspflichten bestehen nur zwischen Verwandten auf- und absteigender gerader Linie (z. B. nicht zwischen Geschwistern); sie sind auf drei Generationen beschränkt und grundsätzlich vom Bedürftigkeitsprinzip beherrscht. Das Einführungsgesetz zum FGB (EGFGB) enthält neben Übergangsbestimmungen sowie erb- und sachenrechtlichen Anpassungsbestimmungen (Zivilrecht) die Vorschriften zum internationalen F. Für die Gültigkeit der Eheschließung ist das Heimatrecht maßgeblich, die Form richtet sich nach dem Ortsrecht. Bürger der DDR bedürfen zur Eheschließung mit einem Bürger eines anderen Staates einer staatlichen Genehmigung. Für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sowie für die Ehescheidung gilt das Heimatrecht; wenn die Ehegatten verschiedenen Staaten angehören, das Recht der DDR. Die Abstammung von Kindern, die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, die Adoption, Vormundschaft und Pflegschaft richten sich nach dem Heimatrecht der Betroffenen. Bei der Anwendung fremden Rechts findet der Grundsatz des ordre public Anwendung. Ehescheidungen durch ausländische Gerichte bedürfen der Anerkennung durch den Minister der Justiz. Hiervon ausgenommen sind Scheidungsurteile der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West). Anderslautende internationale Vereinbarungen finden vor diesen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren in Familiensachen ist in der Familienverfahrensordnung vom 17. 2. 1966 geregelt. Subsidiär finden die Vorschriften der ZPO (Zivilprozeß) Anwendung. In Ehesachen gilt der Grundsatz der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (Offizialmaxime). Das Gericht kann Vertreter gesellschaftlicher Kollektive und Kräfte in das Verfahren einbeziehen. Zuständig in [S. 275]Ehesachen ist das Kreisgericht. Dem Ehescheidungsverfahren ist eine grundsätzlich obligatorische Aussöhnungsverhandlung vorgeschaltet, die zur Aussetzung des Verfahrens bis zu einem Jahr führen kann, wenn Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht. Für das Eheverfahren gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit, d. h. es muß gleichzeitig mit dem Urteil über die Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe über das elterliche Erziehungsrecht, den Unterhalt für die Kinder und auf Antrag über eventuelle Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entschieden werden. Auf Antrag sind außerdem die Vermögensteilung, der Ausgleichsanspruch und die Zuteilung der ehelichen Wohnung mit dem Eheverfahren zu verbinden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 272–275 Familienname A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Familienzusammenführung

Siehe auch: Familienrecht: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Güterrecht, Eheliches: 1979 Güterstand: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nach marxistisch-leninistischer Rechtsauffassung ist das F. ein eigenständiges Rechtsgebiet, das die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern regelt und nicht primär Vermögensrecht ist. Entsprechend der Praxis in den anderen sozialistischen Staaten ist…

DDR A-Z 1975

Grundeigentum (1975)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Grundstücke, die lediglich „der Befriedigung eigener Lebensbedürfnisse des Eigentümers dienen“, können persönliches Eigentum sein. Daneben gibt es in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus noch Privateigentum an Grund und Boden. Auch die Verfassung vom 6. 4. 1968 verbietet nicht privates G. In Art. 15 heißt es lediglich, daß „der Boden der DDR zu ihren kostbarsten Naturreichtümern gehört. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.“ Das private G. ist allerdings schon seit 1945 durch Enteignung stark dezimiert worden (Aufbaugesetz). Der staatlichen Kontrolle des privaten Grundstücksverkehrs und der Sozialisierung unerwünschten privaten G. dient die Grundstücksverkehrsordnung vom 11. 1. 1963 (GBl. II, S. 159). Nach §~2 ist jede Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Gebäude oder dessen Belastung oder Übertragung dieser Belastung durch Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für den Grunderwerb im Wege der Erbfolge, wenn eine juristische Person, also z. B. die Kirche, erben soll. Die Genehmigung erteilt der Rat des Kreises. Wenn „spekulative Gründe“ vorliegen oder wenn „durch den Erwerb eine Konzentration von Grundbesitz entsteht“ oder „in anderer Weise gesellschaftliche Interessen verletzt werden“, ist die Genehmigung zu versagen. Das geschieht vor allem dann, wenn der Erwerber im Westen lebt oder er selbst oder ein naher Angehöriger bereits Eigentümer eines Hausgrundstückes ist. „Um den Grundstücksverkehr entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus zu lenken und die staatlichen Interessen durch den Erwerb von Grundstücken wahrzunehmen“, ist den Räten des Kreise durch die VO vom 11. 1. 1963 ein sogenanntes Vorerwerbsrecht eingeräumt worden, das allen sonstigen Verkaufsrechten vorgeht. Mit der Ausübung dieses Vorerwerbsrechts und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch entsteht Volkseigentum. Alle auf dem [S. 390]Grundstück ruhenden Belastungen erlöschen. Für die Gläubiger, deren dingliche Rechte erloschen sind, tritt der Erlös an die Stelle des Grundstücks. Steht ein Grundstück teils in Privateigentum, teils in „Volkseigentum“, so hat der private Miteigentümer kein Recht auf Beteiligung an der Verwaltung des Grundstücks. G. von Flüchtlingen wird unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt (Flüchtlingsvermögen). Die Behandlung sonstigen westlichen G. richtet sich danach, ob der Eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin lebt. In der Bundesrepublik wohnende Eigentümer können für ihre Grundstücke einen Verwalter einsetzen. Nur wenn das nicht geschieht, wird das Grundstück in staatliche Treuhandverwaltung genommen (Treuhandvermögen). Demgegenüber werden Grundstücke, die West-Berlinern gehören, seit Errichtung der Mauer generell in staatliche Treuhandverwaltung genommen. Die Verwaltungsvollmachten der Grundstückseigentümer gelten als erloschen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 389–390 Grundbuch A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Grundlagenforschung

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Grundstücke, die lediglich „der Befriedigung eigener Lebensbedürfnisse des Eigentümers dienen“, können persönliches Eigentum sein. Daneben gibt es in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus noch Privateigentum an Grund und Boden. Auch die Verfassung vom 6. 4. 1968 verbietet nicht privates G. In Art. 15 heißt es lediglich, daß „der Boden der DDR zu ihren kostbarsten Naturreichtümern gehört. Er muß geschützt und…

DDR A-Z 1975

Staatliche Versicherung der DDR (1975)

Siehe auch: Deutsche Versicherungsanstalt: 1979 Deutsche Versicherungs-Anstalt: 1969 Staatliche Versicherung der DDR: 1969 1979 1985 Versicherungsanstalt, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Versicherungs-Anstalt, Deutsche: 1965 1966 1969 Versicherungsanstalten: 1953 Alleiniger Träger der Sachversicherung, Haftpflicht- und individuellen (privaten) Personenversicherung (Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung) in der DDR. Die StV. ist ferner Träger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (seit 1950), der Sozialversicherung der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften (LPG, PGH) und Rechtsanwaltskollegien, der in den (nur noch wenigen) halbstaatlichen Betrieben tätigen Komplementäre, der Handwerker und übrigen Selbständigen sowie der freiberuflich Tätigen (seit 1. 1. 1956); für den gleichen Personenkreis führt die StV. die Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung durch. Die StV. wurde im November 1952 unter dem Namen „Deutsche Versicherungs-Anstalt“ (DVA) durch Zusammenschluß Rechtsnachfolgerin der 5 Landesversicherungsanstalten; am 1. 1. 1969 wurde die DVA in StV. umbenannt. Die StV. ist juristische Person. Sie unterliegt der Anleitung, Aufsicht und Kontrolle durch den Minister der Finanzen und wird durch einen Hauptdirektor geleitet. Sitz der Hauptverwaltung ist Berlin (Ost), Bezirksdirektionen bestehen in allen 15 Bezirken, die dezentrale unmittelbare Betreuung der Versicherungsnehmer und Sozialversicherten erfolgt durch die 124 Kreisdirektionen. Die Versicherungsbeziehungen entstehen aufgrund 1. freiwillig abgeschlossener Verträge (vorwiegend der Personenversicherung), 2. einer Pflichtversicherung (vorw. Sach- und Haftpflichtversicherung), 3. einer Sozial- bzw. Zusatzversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Zusatzrentenversicherung; Altersversorgung der Intelligenz). Während in Durchführung der StV. zu 1) und 2) Sparguthaben und nichtverbrauchte Beitragsteile in zweckgebundenen Rücklagefonds gebildet werden, reicht für die Erfüllung der Aufgaben zu 3) das Beitragsaufkommen von Beginn an (1956) nicht aus. Das (Plan-)Ausgabevolumen der Sozialpflichtversicherung der StV. von gegenwärtig (1974) 2,8 Mrd. Mark wird nur zu 1,3 Mrd. Mark durch Beiträge finanziert, so daß Zuschüsse aus dem Staatshaushalt von 1,5 Mrd. Mark zur Deckung des Defizits erforderlich sind (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 815 Staatliche Praxis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatliche Zentralverwaltung für Statistik

Siehe auch: Deutsche Versicherungsanstalt: 1979 Deutsche Versicherungs-Anstalt: 1969 Staatliche Versicherung der DDR: 1969 1979 1985 Versicherungsanstalt, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Versicherungs-Anstalt, Deutsche: 1965 1966 1969 Versicherungsanstalten: 1953 Alleiniger Träger der Sachversicherung, Haftpflicht- und individuellen (privaten) Personenversicherung (Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung) in der DDR. Die StV. ist ferner Träger der…

DDR A-Z 1975

Eigentum (1975)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Die Eigentumsordnung in der DDR Die E.-Ordnung in der DDR beruht nach ihrer grundlegenden Umgestaltung nach 1945 durch Bodenreform, Enteignung der Schlüsselindustrien, [S. 222]Banken, Versicherungsunternehmen, Enteignung der als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten angesehenen Personen, Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen, individuelle Enteignungen mit Mitteln der Wirtschafts- und Steuerpolitik, Einführung staatlicher Beteiligung an Privatbetrieben, Vergenossenschaftung der Landwirtschaft und des Handwerks usw., unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 9–16 Verf.). Eigentumsrechtliche Bestimmungen anderer Gesetze, wie das Sachenrecht des noch geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches (Zivilrecht), sind nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum E. anzuwenden. II. Eigentumsformen Kennzeichnend für die E.-Ordnung der DDR ist die Überwindung des monistischen Eigentumsbegriffs des bürgerlichen Rechts und seine Aufspaltung in mehrere E.-Formen unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialen und wirtschaftlichen Funktion. A. Das sozialistische Eigentum Grundlage der Volkswirtschaft in der DDR ist das sozialistische E., das seinerseits in drei Erscheinungsformen vorkommt: als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive und als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs.~1 Verf.). Hiervon werden als weitere Formen des E. das persönliche E. und das Privat-E. unterschieden. Die E.-Ordnung wird im Verständnis des Marxismus-Leninismus nur als entscheidendes Element der gesamten politischen wie gesellschaftlichen Ordnung begriffen. Mit ihr werden sowohl der sozialistische Charakter der Gesellschaft als auch z. B. die für sie spezifischen Formen der Mitwirkungsrechte begründet. 1. Das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum gilt als die höchstentwickelte Form des sozialistischen E., da es im weitestgehenden Grade vergesellschaftet ist. Im Hinblick auf den Gegenstand des gesamtgesellschaftlichen Volks-E. gelten keine Begrenzungen. Für bestimmte Objekte ist die Form des Volks-E. zwingend, so für die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren, großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, Seeschiffahrt und Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sowie — seit der Verfassungsänderung vom 7. 10. 1974 — für alle Industriebetriebe. An diesen Objekten ist Privat-E. unzulässig (Art. 12 Abs.~1 Verf.). Als Subjekt gelten der Staat und das Volk, wobei in rechtlicher Hinsicht Subjekt letztlich der Staat als „politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land“ ist (Art. 1. Abs.~1 Verf.). Die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse des Eigentümers übt der Staat durch seine Wirtschaftsverwaltungsorgane und durch die von diesen eingesetzten Leiter der volkseigenen Betriebe, volkseigenen Güter und sonstigen staatlichen Einrichtungen aus. Das Fehlen einer privaten Verfügungsmacht über Produktionsmittel in den genannten Bereichen wird zugleich als Voraussetzung dafür bezeichnet, daß der Staat seinen Charakter grundlegend geändert habe und zu einer alle Gesellschaftsmitglieder gleichberechtigt beteiligenden Organisationsform geworden sei. Die volkseigenen Betriebe wirtschaften im Rahmen ihrer Aufgaben eigenverantwortlich. In der Art der Nutzung des ihnen anvertrauten Volks-E. sind sie jedoch an die dem Betrieb übertragenen Aufgaben gebunden. Über Gegenstände des Anlagevermögens dürfen sie in der Regel nicht verfügen, wohl aber über Gegenstände der Umlaufmittel. Grundsätzlich dürfen auch nur die letzteren in andere Formen des E. überführt werden (z. B. Verkauf von Produkten), während für das Anlagevermögen der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volks-E., d. h. das Verbot, die Substanz und den Bestand des Volks-E. planwidrig zu verringern, gilt. Diesem Grundsatz entspricht auch ein erhöhter Bestandsschutz des Volks-E. So ist ein gutgläubiger Erwerb von Volks-E. ausgeschlossen, eine Aufrechnung persönlicher Forderungen gegenüber Forderungen von Rechtsträgern von Volks-E. ist verboten, das gleiche gilt für das Zurückbehaltungsrecht. Das Volks-E. unterliegt auch nicht der Zwangsvollstreckung, und im Konkurs sind volkseigene Forderungen bevorrechtigt. 2. Das genossenschaftliche Gemeineigentum gilt als niedere Entwicklungsstufe des sozialistischen E., da das Subjekt dieses E. ein kleineres Kollektiv und nicht das gesamte Volk ist. Eigentümer sind die Genossenschaften als juristische Personen in Gestalt der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (Fischerei), der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und der Konsumgenossenschaften. Das genossenschaftliche E. erstreckt sich, entsprechend den unterschiedlichen Einbringungspflichten bei den einzelnen Genossenschaftstypen, auf einen unterschiedlich großen Bereich von Produktionsmitteln und sonstigen Gegenständen. Art. 13 Verf. nennt als genossenschaftliches E. Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten, Tierbestände und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis. Dieser Katalog ist nicht abschließend, jedoch gilt für das genossenschaftliche E. der Grundsatz der Zweckbindung, wonach der Erwerb von Gegenständen, die nicht der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben der Genossenschaften dienen, verboten ist. Auch genossenschaftliches E. kann nicht gutgläubig erworben werden, Produk[S. 223]tionsmittel sind unpfändbar, eine Zwangsvollstreckung in Geldmittel ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus dem genossenschaftlichen Fonds im Rahmen der Zweckbestimmung der Genossenschaft bezahlt werden müssen. 3. Für das E. der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger gilt entsprechendes wie für das genossenschaftliche E. Seine Träger sind die Massenorganisationen und Parteien. Objekte sind insbesondere Verlagsbetriebe sowie soziale und kulturelle Einrichtungen. B. Das persönliche Eigentum Das persönliche E. ist grundsätzlich kein Produktionsmittel-E. Es erfährt durch die Bestimmung, daß es der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient und sein Gebrauch nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen darf, eine soziale Zweckbestimmung und rechtliche Begrenzung. Quelle des persönlichen E. ist in erster Linie das Arbeitseinkommen, aber auch andere Erwerbsgründe, wie Schenkung, Erbschaft, Auszeichnung, Lotteriegewinn usw., sind zulässig. Objekte des persönlichen E. sind vorwiegend Konsumgüter, vor allem Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Komforts sowie Geld. Hierunter fallen auch Grundstücke und Gebäude, sofern sie der Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Eigentümers und seiner Familienangehörigen dienen. Zur Erfüllung des in Art. 15 Verf. erteilten Auftrages auf Schutz des Bodens und zur Verhinderung von Spekulation und arbeitslosen Einkommens bedarf die Übertragung von E.-Rechten an Grundstücken der staatlichen Genehmigung (VO vom 11. 1. 1963, GBl.~II, S. 159). Persönliches E. ist auch die „persönliche Hauswirtschaft“ des Genossenschaftsbauern, obwohl es sich hier großenteils um Produktionsmittel handelt. C. Privates Eigentum Unter der Voraussetzung, daß es gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt und der Erhöhung des Volkswohlstandes sowie der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dient, war in der DDR bis zur Änderung der Verfassung vom 7. 10. 1974 als Übergangserscheinung noch privates Produktionsmittel-E. zugelassen (Art. 14, Abs.~1 Verf.). Seitdem sind nur noch die „auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe“ existenzberechtigt (Art. 14, Abs. 2 der Verf. vom 7. 10. 1974). Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht sind verboten. Soweit im Bereich des Einzelhandels und des Gaststättengewerbes noch private Betriebe existieren, sollen sie auf der Basis staatlicher Förderung mit den sozialistischen Betrieben zusammenwirken. Dies geschieht in der Form staatlicher Beteiligung und durch Abschluß von Kommissionsverträgen. Die bis 1972 noch existierenden halbstaatlichen Betriebe besaßen meist die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit dem Staat als Kommanditisten und dem früheren Alleineigentümer als unbeschränkt haftendem Gesellschafter. Seitdem sind sie fast vollständig in volkseigene Betriebe umgewandelt worden. Die Verfassung sieht in Art. 16 die Möglichkeit der Enteignung für gemeinnützige Zwecke auf der Grundlage eines Gesetzes und gegen angemessene Entschädigung vor. Enteignungen dürfen nur erfolgen, wenn der angestrebte Zweck nicht durch Bereitstellung von Volks.-E. erreicht werden kann. Zulässige Enteignungen regeln z. B. das Aufbaugesetz, das Wassergesetz, das Atomenergiegesetz und das Verteidigungsgesetz. Der Rechtsweg zu den Gerichten ist jedoch ausgeschlossen. Handwerk; Betriebsformen und Kooperation; Landwirtschaftliche Betriebsformen; Genossenschaften; Genossenschaften, ländliche; Landwirtschaft; Fischwirtschaft. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 221–223 Eid A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Eingaben

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Die Eigentumsordnung in der DDR Die E.-Ordnung in der DDR beruht nach ihrer grundlegenden Umgestaltung nach 1945 durch Bodenreform, Enteignung der Schlüsselindustrien, [S. 222]Banken, Versicherungsunternehmen, Enteignung der als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten angesehenen Personen, Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen, individuelle Enteignungen mit Mitteln der Wirtschafts- und…

DDR A-Z 1975

Teilzahlungskredite (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Voraussetzung für die Abtragung einer Kaufschuld in Teilbeträgen (Abzahlung) ist ein T.-Vertrag mit den staatlichen Sparkassen. In einem Wirtschaftssystem, in dem der Bedarf nur in eingeschränktem Maße Produktion und Warenangebot bestimmt und die Konsumgüterpreise staatlich festgesetzt sind, würden eine unbegrenzte Aufnahme von Konsumgüterkrediten und ihre Verwendung nach eigenem Ermessen der Kreditnehmer zu Störungen der zentralgelenkten Konsumgüterversorgung der Bevölkerung führen. Deshalb ist der Konsumentenkredit in der Zentralplanwirtschaft ein Instrument der Absatzlenkung. Um die Kreditgewährung zentral besser steuern und überwachen zu können, wurde nur eine Form des Konsumentenkredits, die hier behandelten T., geschaffen. Die Vergabe von T. an Betriebe für überwiegend gewerbliche Zwecke ist verboten. T. erhalten nur natürliche Personen für ihren persönlichen Bedarf. Außerdem existieren auch keine speziellen T.-Institute. Aufgrund ihrer Funktion als Instrument der Absatzlenkung sind T. ferner nur für diejenigen investiven Verbrauchsgüter erhältlich, bei denen ein reichhaltiges Angebot besteht oder unabsetzbare Lager vorhanden sind. Der Konsumentenkredit wird also streng an bestimmte Erzeugnisse gebunden (Warenkredit). Die Sparkassen, denen ab 1. 3. 1962 das gesamte T.-Geschäft obliegt, prüfen bei Anträgen auf Gewährung eines T. an Hand der für das gesamte Wirtschaftsgebiet einheitlichen „Warenlisten“, ob für das betreffende Konsumgut eine Kreditzuteilung möglich ist. Die bei den Sparkassen befindlichen „Warenlisten“ werden in ihrer Zusammensetzung in bestimmten Abständen den Änderungen der Versorgungslage angepaßt. Vor der Kreditgenehmigung werden zwecks Sicherung des Kredits und zur Vermeidung einer übermäßigen Kreditverschuldung der Antragsteller die sozialen Verhältnisse des Kreditnehmers überprüft. Der Kreditnehmer erhält bei Abschluß eines T.-Vertrages über die vereinbarte Kreditsumme einen „Kreditkaufbrief“ ausgehändigt, dessen Gültigkeit auf 3 Monate begrenzt ist. Die maximale Kreditsumme bzw. der höchstmögliche Kreditanteil an der Kaufsumme richtet sich nach der Höhe des beim Kauf in bar anzuzahlenden Betrages, der je nach Art der kreditfähigen Ware unterschiedlich festgelegt ist. Der Kauf der Ware im Einzelhandel erfolgt nunmehr teils gegen Barzahlung und teils gegen Vorlage des „Kreditkaufbriefes“. Der T. muß jährlich mit 6. v. H. verzinst werden. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten zu den vereinbarten Terminen und muß innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein. Während der Laufzeit des Kredites erwirken die Sparkassen an den gekauften Gütern ein Eigentumsrecht, das nach vollständiger Rückzahlung des geschuldeten Betrages erlischt. Gerät der Kreditnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, so wird der restliche Kreditbetrag mit 8 v. H. verzinst. Ferner haben die Sparkassen das Recht, nach Mahnung des Schuldners die Zahlung [S. 861]der fälligen sowie der gesamten restlichen Tilgungsraten durchzusetzen oder die Herausgabe der mit dem Kredit gekauften Ware zu verlangen. Die im Zusammenhang mit der Eintreibung des Kredits oder der Herausgabe der Waren den Sparkassen entstehenden Kosten muß der Schuldner tragen. Seit dem 1. 7. 1967 dient der T. der Wirtschaftsführung auch als Instrument der Sozialpolitik. Seit diesem Zeitpunkt können Familien mit 4 und mehr Kindern, welche die allgemeinbildende Schule, die Lehrzeit oder das Studium noch nicht abgeschlossen haben, bestimmte, im einzelnen aufgeführte investive Verbrauchsgüter erwerben, die bisher für die Allgemeinheit noch nicht als kreditfähig freigegeben und in die „Warenlisten“ aufgenommen wurden. Zu diesen Waren gehören Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäscheschleudern sowie Küchenmaschinen neuerer Bautypen, elektrische Teppichklopfer, Kinderwagen und Fahrräder. Die in bar zu leistenden Anzahlungsraten wurden bei den Kühlschränken auf nur 5 v. H., bei Teppichklopfern auf 20 v. H. und bei allen anderen aufgeführten Waren auf nur 10 v. H. festgesetzt. Über diese Vergünstigungen hinaus erhalten diese Familien für den Kauf anderer Industriewaren, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf Teilzahlung erworben werden konnten, T. zu Vorzugsbedingungen. So wurden z. B. die Anzahlungsbeträge für Fernsehgeräte auf 5 v. H. des Kaufpreises gesenkt. Die Rückzahlungsfrist wurde von 2 auf 5 Jahre erhöht. Außerdem wurde bestimmt, daß der monatliche Rückzahlungsbetrag 5 v. H. des Nettoeinkommens beider Ehegatten nicht übersteigen darf. Familien mit 6 und mehr Kindern wurden von der Zahlung von Zinsen für T. gänzlich befreit, während Familien mit 4 und 5 Kindern ein Vorzugszinssatz von 3 v. H. eingeräumt wurde. Die handeis- und bankpolitische Bedeutung der Konsumentenkredite ist bisher gering. Dies hat seine Ursache z. T. darin, daß die Kreditbedingungen des T. vor allem für die unteren und mittleren Einkommensgruppen keinen großen Anreiz bieten. Zum anderen ist, mit Ausnahme der kinderreichen Familien, bis heute der T. nur für Waren erhältlich, bei denen sowieso schon eine beträchtliche Sättigung des Bedarfs eingetreten ist. Und letztlich machen die relativ hohen Spareinlagen, die vor allem in Zeiten eines akuten Warenmangels angesammelt wurden, es in vielen Fällen gar nicht erforderlich, sich der Finanzierungshilfe des T. zu bedienen. Die letzten quantitativen Angaben aus der DDR betreffen das Jahr 1967, in dem 915 Mill. Mark Konsumentenkredite ausgegeben wurden (Bundesrepublik Deutschland 1972: 43 Mrd. DM). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 860–861 Teilung Deutschlands und Wiedervereinigungspolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Territorialplanung

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Voraussetzung für die Abtragung einer Kaufschuld in Teilbeträgen (Abzahlung) ist ein T.-Vertrag mit den staatlichen Sparkassen. In einem Wirtschaftssystem, in dem der Bedarf nur in eingeschränktem Maße Produktion und Warenangebot bestimmt und die Konsumgüterpreise staatlich festgesetzt sind, würden eine unbegrenzte Aufnahme von Konsumgüterkrediten und ihre Verwendung nach eigenem Ermessen der Kreditnehmer zu Störungen der zentralgelenkten…

DDR A-Z 1975

Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielle Unterstützung bei Geburten und die Gewährung von Kindergeld. Infolge der in der DDR umfassenden Versicherungspflicht werden diese Postulate im Rahmen der Sozialversicherung (S.), die heute praktisch je zu einem Drittel von den Versicherten, den Betrieben und aus dem Staatshaushalt finanziert wird, zu verwirklichen versucht. Ihre Leistungen, die auch Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung) einschließen, werden durch Zusatz- und Sonderleistungen — vor allem Renten (Altersversorgung) sowie Beihilfen und Unterstützungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Sozialfürsorge; Geburtenbeihilfen; Kinderbeihilfen) — oder aus Betriebsmitteln (Lohnausgleich) ergänzt. Die S. erfüllt eine Reihe von Aufgaben im Auftrag des Staates; so hat sie u. a. die Betreuung der früheren Beamten, der Kriegsopfer, der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen übernommen (Beamtenversorgung; Kriegsopferversorgung; Wiedergutmachung). II. Entwicklung Beim Wiederaufbau eines Sozialleistungssystems spielte der FDGB vom Beginn an eine wichtige Rolle. Schon auf seinem Gründungskongreß (Februar 1946) wurde beschlossen, eine Einheitsversicherung anzustreben, die alle Versicherungszweige grundsätzlich in einem Versicherungsträger verei[S. 791]nen und einen einheitlichen und alle Risiken abdeckenden Beitrag erheben sollte. Noch im gleichen Jahr wurden nach diesen Grundsätzen in den 5 Ländern der SBZ S.-Anstalten errichtet. Am 28. 1. 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 28 über die „Einführung eines einheitlichen Systems und von Maßnahmen zur Verbesserung der S. in der SBZ“ (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92), der als Anlage u. a. die grundlegende Versorgung über S. (VSV) enthielt; die Aufgaben der Träger waren nunmehr ebenso vereinheitlicht wie das Leistungsrecht. Durch die VO über S. vom 26. 4. 1951 (GBL, S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der S. dem FDGB übergeben. Die 5 S.-Anstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (mit einer Zentralverwaltung, Landes- und Kreisgeschäftsstellen) vereinigt, die vom Zentralrat der S. geleitet wurde; er wurde gesetzlicher Vertreter der S. und ihr oberstes Organ. Räte der S. entstanden in den Ländern bzw. später in den Bezirken und den Kreisen. Sie waren nun ausschließliche Organe des FDGB, deren Mitglieder von der Gewerkschaft eingesetzt wurden, die ihrerseits bei ihren Vorständen „Abteilungen für S.“ einrichtete. Die Dreiteilung (Räte, FDGB-Abteilungen, Verwaltungen) erwies sich bald als hinderlich. Um sie abzuschaffen und den FDGB zum alleinigen Träger der S. zu erheben, mußten die nicht dem FDGB unterstehenden Versichertengruppen (Selbständige, Handwerker etc.) ausgegliedert werden. Dies geschah durch VO vom 2. 3. 1956. Ihre Versicherung ging — bei Beitragserhöhung — auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) über. Unmittelbar darauf wurde die Zentralverwaltung der S. mit der Abt. S. des FDGB-Vorstandes zur „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ vereinigt. Die S.-Verwaltungsstellen wurden FDGB-Abteilungen, die Räte für S. beibehalten. Die Entwicklung zu einer auf zwei Trägern ruhenden Einheitsversicherung fand ihren vorläufigen Abschluß 1959: Die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften wurden der DVA zugeordnet. Das Leistungsrecht der Arbeiter und Angestellten wurde nach den Grundsätzen des Gesetzbuches der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) weiter entwickelt. Am 21. 12. 1961 faßte die VO über die S. der Arbeiter und Angestellten u. a. das bis dahin geltende komplizierte Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme des Rentenrechts) in übersichtlicher Form zusammen. Dagegen galten die rechtlichen Grundlagen für die Versicherten der DVA, die zum 1. 1. 1969 in Staatliche Versicherung der DDR umbenannt wurde, grundsätzlich weiter. Durch VO vom 15. 3. 1968 wurde schließlich das Rentenrecht umgestaltet und durch die Rentenverordnung vom 4. 4. 1974 (Renten) (GBl. I, S. 201) erneut novelliert. Auch die 1968 eingeführte Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung bei der S. wurde zum 1. 3. 1971 erneut umgestellt und ergänzt heute wesentlich das System der Altersversorgung. III. Organisation Die S. in der DDR besteht aus den Trägern (juristische Personen): Verwaltung der S. beim Bundesvorstand des FDGB und S. bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die S. der Arbeiter und Angestellten ist nach Art. 45 Abs. 3 der Verfassung durch die Gewerkschaften „auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten“ zu leiten. Die Gewerkschaften „nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil“. Die S. der Arbeiter und Angestellten gliedert sich in Verwaltungen der S. beim Bundesvorstand des FDGB, den Bezirksvorständen und Kreisvorständen. Ihnen obliegt die Durchführung der Planung, Bewirtschaftung und Verwaltung der S. Die unmittelbare Betreuung der Versicherten und die Leistungsgewährung (Ausnahme: [Zusatz-]Renten) erfolgt grundsätzlich (auch für die Familienangehörigen) durch die Betriebe. Von den Gewerkschaftsleitungen werden als Leitungsorgane der S. auf der jeweiligen Ebene (Zentrale, Bezirk, Kreis, Betrieb bzw. Verwaltung) ein Rat für S. gebildet, der im Betrieb von einem BGL-Mitglied geleitet wird. Der Rat, der von Kommissionen (Arbeitsgruppen) für Kuren-, Renten-, Rehabilitations- und Finanzfragen unterstützt wird, leitet und kontrolliert die Bevollmächtigten für S., die auf Vorschlag der BGL in den einzelnen betrieblichen Gewerkschaftsgruppen gewählt werden: In Zusammenarbeit mit den Bevollmächtigten und ihrer Hilfe wird die Einhaltung der Krankenordnung überwacht, dem Mißbrauch sozialer Leistungen entgegengetreten und die unmittelbare „soziale Betreuung (im ständigen Kontakt mit den Ärzteberatungskommissionen, den betrieblichen Gesundheitseinrichtungen, der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz) der in den VEB und Verwaltungen Beschäftigten und ihren Familienangehörigen“ organisiert und durchgeführt. So werden die kurzfristigen Barleistungen (Kranken- und Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) zumeist durch die Lohnbüros der Betriebe ausgezahlt. Die übrigen Versicherten der S. beim FDGB (z. B. alle Ärzte, Studierende) und die Rentner u. ä. werden von den Verwaltungen bei den FDGB-Kreisvorständen betreut, die auch zur Prüfung der betrieblichen S.-Einrichtungen berechtigt sind. Die Beschäftigten von Reichsbahn und Post erhalten ebenfalls grundsätzlich Leistungen durch die S. beim FDGB, [S. 792]doch wird ihre Altersversorgung durch eigene Versorgungskassen durchgeführt. Die Verwaltung der S. bei der Staatlichen Versicherung, deren Versichertenkreis aus den Genossenschaftsmitgliedern, Selbständigen etc. besteht, gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltungen bei den Bezirks- und Kreisdirektionen. Analog zu den Räten der S. wird hier durch Beiräte für S., die auf zentraler, Bezirks- und Kreisebene getrennt für die einzelnen Versichertengruppen geschaffen wurden, Einfluß auf Gestaltung und Durchführung der Aufgaben genommen. Die Leistungsgewährung erfolgt zumeist durch die Kreisstellen; die Auszahlung kurzfristiger Barleistungen unmittelbar durch die Betriebe ist bisher nur einer größeren Anzahl landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften ermöglicht worden. Eine der in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Form der Selbstverwaltung existiert nicht. Die S.-Organe werden in den Betrieben nur von den FDGB-Mitgliedern bestimmt, während die Beiräte bei der Staatlichen Versicherung zwar auch aus Versicherten bestehen, aber nicht gewählt werden. Bei Streitfällen werden die betrieblichen Konfliktkommissionen bzw. sonstige S.-Kommissionen tätig; gegebenenfalls entscheiden die bei den Versicherungsträgern gebildeten Beschwerdekommissionen. IV. Finanzierung Soweit die sozialen Leistungen nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werden, gehen sie auf Mittel der S. zurück. Zwar ist auch der Haushalt der S. Bestandteil des Staatshaushalts, doch bilden die beiden S.-Träger S.-Fonds, die nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Allerdings hat dies lediglich fiskalische Bedeutung, weil auch die S. zunehmend aus allgemeinen Haushaltsmitteln mitfinanziert werden muß. Ursache hierfür ist u. a., daß die einer Versicherung entsprechende Orientierung der Beiträge am Ausgabevolumen in der S. fehlt: Sie hat von Beginn an Beiträge erhoben, deren Berechnungsmodus und Höhe trotz zunehmender Ausgaben nie geändert wurden. So beträgt noch immer der einheitliche Beitrag von Arbeitern und Angestellten für alle S.-Leistungen — mit Ausnahme der auf Betriebsunfällen und Berufskrankheiten beruhenden — 20 v. H. (Bergleute 30 v. H.) des lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 Mark monatlich, wovon die Hälfte — bei Bergleuten zwei Drittel — von den Betrieben getragen wird. Ärzte zahlen seit 1971 ebenfalls 20 v. H. (bis Ende 1970 14 v. H.) ihres beitragspflichtigen Einkommens. Für die bei der Staatlichen Versicherung Versicherten gelten seit 1971 Beiträge in grundsätzlich gleicher Höhe. So zahlen freiberuflich Tätige, selbständige Land- und Forstwirte, selbständige Handwerker und sonstige Selbständige, die tätigen Gesellschafter noch bestehender Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) und die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ebenso 20 v. H. des beitragspflichtigen Einkommens wie die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der übrigen Produktionsgenossenschaften (z. B. Fischer, Gärtner), bei denen allerdings grundsätzlich die Hälfte des Beitrages von der Genossenschaft übernommen wird; die Mitgliederversammlungen der LPG können allerdings beschließen, daß der Gesamtbeitrag voll von den Mitgliedern zu zahlen ist. Die Feststellung der Beiträge und ihr Einzug erfolgen über die Räte der Kreise (Abt. Finanzen) für alle Versicherten der SV; für Studenten der Hoch- und Fachschulen, Empfänger von Sozialunterstützung und Insassen von Alters- und Pflegeheimen werden Pauschalbeiträge aus dem Staatshaushalt entrichtet. Neben den eigentlichen S.-Beiträgen wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. Schließlich gehen in die S.-Fonds zunehmend Beiträge aus der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung (FZR) ein: Ende 1973 waren bereits vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten gleichzeitig Mitglieder der FZR. 7 v. H. der Beitragseinnahmen der S. beim FDGB beruhten 1973 auf freiwilligen Beiträgen (1970: 0,5 v. H.) — vgl. Ziff. VIII. Dennoch müssen die Ausgaben der S. 1974 zu 45 v. H. aus dem Staatszuschuß finanziert werden. Er wird vor Beginn des Planjahres festgelegt und den Kreisverwaltungen als Normativ vorgegeben. Nichtverbrauchte Haushaltsmittel werden dem Reservefonds zugeführt, aus dessen Mitteln die innerhalb eines Fünfjahrplans eintretenden Schwankungen ausgeglichen werden sollen. V. Umfang der Versicherungspflicht Die dominierende Rolle der S. im System der sozialen Sicherung der DDR erklärt sich aus der umfassenden Versicherungspflicht. Von ihr sind — im wesentlichen — lediglich befreit 1. gelegentlich Tätige und solche (ausschl. Lehrlinge) mit geringfügigem Einkommen (unter 75 Mark monatlich), mitarbeitende Ehefrauen von Handwerksmeistern, Geistliche und Mitglieder religiöser Orden sowie Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als 5 Personen beschäftigen, pflichtversichert. VI. Leistungen Die Leistungen der S. bestehen a) im Krankheitsfälle aus freier ärztlicher und zahnärztlicher — auch stationärer — Behandlung, Krankengeld, Hausgeld für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus [S. 793]oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts- und Wochenhilfe; c) aus Bestattungsbeihilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene und Pflegegeld; e) aus Unterstützung für alleinstehende Werktätige mit kranken Kindern; f) aus kostenloser Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln (einschließlich Zahnersatz); g) aus der Gewährung von Kuren und h) — bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit — aus einer geringen Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung). Die ehemaligen Beamten und Berufsoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der S. und nach deren Grundsätzen versorgt (Kriegsopferversorgung), Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen haben. Streitfälle über S.-Leistungen werden von den Beschwerdekommissionen der S. behandelt und entschieden. Neben den Leistungen der S. besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnausgleich durch die Betriebe. Aus betrieblichen oder Staatshaushaltsmitteln werden weitere Leistungen finanziert. So ist für die technische Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden; eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Für Verfolgte (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des F.) werden Ehrenpensionen (Wiedergutmachung) gezahlt. Schließlich gibt es eine Anzahl besonderer Familienleistungen (Ehegattenzuschläge, Kinderbeihilfen, Geburtenbeihilfen sowie Leistungen der Sozialfürsorge für Bedürftige. Unter den Leistungen dominieren somit die Sach- und Barleistungen der S. Sachleistungen werden gewährt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft, Geldleistungen bei vorübergehender, verminderter oder fehlender Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit, sei es durch Krankheit (auch der Kinder), bei Quarantäne, wegen Unfalls, bei Mutterschaft oder bei Erreichen der Altersgrenze sowie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Gestaltung der S.-Leistungen läßt deutliche Grundzüge erkennen: Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sind so geformt, daß sie der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Ihr Ausmaß erstreckt sich bei den Sachleistungen — die grundsätzlich auch den Familienangehörigen der Versicherten zustehen — auf alles Notwendige, bei der Gewährung von Renten auf das — angesichts der hohen Rentnerzahl — verteilungspolitisch für vertretbar Gehaltene. Die sonstigen Sozialleistungen begünstigen entweder besonders qualifizierte oder privilegierte Gruppen oder folgen bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Intentionen, wie die Familienleistungen. Hinzu treten die minimalen Fürsorgeleistungen. Unübersehbar ist jedoch, daß mit der wirtschaftlichen Konsolidierung seit 1971 die ehedem vorwiegend „produktionsorientierte“ Sozialpolitik der DDR neue Züge anzunehmen beginnt. So sind in den letzten Jahren neben die bisher im wesentlichen vom Leistungsprinzip bestimmten Leistungen allmählich solche getreten, die leistungsunabhängigen, d. h. eher sozialen und humanitären Charakter tragen, vor allem im Gefolge der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED über neue sozialpolitische Maßnahmen. Damit ist auch eine spürbare Verbesserung der Lage der bisher im Schatten der Wohlstandsmehrung stehenden Rentenempfänger einhergegangen, mag auch ihr Lebensniveau, gemessen an dem der Berufstätigen, noch deutlich — und künftig wegen fehlender Rentendynamisierung wieder stärker — zurückbleiben. VII. Freiwillige Zusatzrentenversicherung Die gegenwärtig erreichbare höchste Altersrente der Sozialversicherung von 370 Mark monatlich erklärt sich u. a. aus der in der DDR niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark. Mit zunehmendem Einkommen mußte eine Kluft zu den Geldleistungen der S. bei den Beschäftigten entstehen, deren Verdienst 600 Mark überstieg. Die mit Wirkung vom 1. 3. 1971 eingeführte freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) trägt dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der S. (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Seitdem sind etwa vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v. H. von den Versicherten und Betrieben — bezogen auf die zwischen 600 und 1200 Mark liegenden Arbeitseinkünfte — abzuführen ist. Freiberuflich Tätige, Selbständige und Genossenschaftsmitglieder zahlen einen Beitrag von 20 v. H. ihrer zwischen 7.200 und 14.400 Mark liegenden Jahreseinkünfte zur FZR. Gleichartige Beitragsregelung und hohe Mitgliederzahl unterstreichen die Charakterisierung der FZR als einer quasi-Pflichtversicherung ebenso wie die Abhängigkeit der Gewährung bestimmter Krankengeldzahlungen von einer Mitgliedschaft zur FZR. Deshalb werden Pflichtversicherung zur S. und FZR auch offiziell als Einheit betrachtet. Die Wahl einer derartigen Form der verstärkten Beteiligung — anstelle einer Anhebung der Beitragsbemessungsgren[S. 794]ze — erklärt sich u. a. aus der sich erst allmählich bildenden Belastung durch steigende Ansprüche, denen zunächst Beitragsmehreinnahmen von mehr als 500 Mill. Mark gegenüberstehen. Die Leistungen aus der FZR an Zusatzrente werden nach der Beitragshöhe bemessen. Die monatliche Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der Versicherung ein Viertel des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages. Bei einem Monatseinkommen von z. B. 800 Mark, für das 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden (Beitrag: 10 v. H. von 200 Mark = 20 Mark), errechnet sich somit eine Zusatzrente von 5 Mark x 20 Jahre = 100 Mark monatlich. Die abgeleitete Witwenrente liegt bei 60 v. H., die Vollwaisenrente bei 40 v. H. und die Halbwaisenrente bei 30 v. H. Zweifellos wird die FZR langfristig zu einer verbesserten Altersversorgung in der DDR führen. Dennoch wird ein Berufstätiger in der DDR, der bei vollem Arbeitsleben seit 1960 einen Arbeitsverdienst von 1200 Mark hatte und Mitglied der FZR war, nach offiziösen Angaben aus der DDR (Handbuch des Bevollmächtigten für Sozialversicherung, Berlin [Ost] 1973, S. 247) 1980 nur eine Altersversorgung aus S.-Rente und FZR von maximal 566 Mark erreichen können. An weitergehende Regelungen ist nicht gedacht, wie der Leiter der Abt. Sozialpolitik im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dr. Hans Rühl, erklärte (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht, S. 167 ff.): „In den nächsten Jahrzehnten wird die Rentenversorgung für Verdienste über 600 Mark monatlich (und damit über den Rahmen der Versorgung aus der Pflichtversicherung) nur noch über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen.“ Dieser Weg sei „ … eine prinzipielle Entscheidung von Partei, Regierung und Gewerkschaften. Sie gibt für die Entwicklung der Renten der Werktätigen mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark in den nächsten Jahrzehnten eine klare Orientierung.“ Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 790–794 Sozialstruktur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische Sozialforschung

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische…

DDR A-Z 1975

Weltgewerkschaftsbund (WGB) (1975)

Siehe auch: Weltgewerkschaftsbund: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Weltgewerkschaftsbund (WGB): 1969 1979 1985 Englisch: World Federation of Trade Unions (WFTU); französisch: Féderation Syndicale Mondiale (F.S.M.). Oberstes Organ des WGB ist der „Weltgewerkschaftskongreß“. Dem Gründungskongreß vom 3. bis 8. 10. 1945 in Paris ging eine internationale Konferenz im Februar 1945 in London voraus. Schon der II. WGB-Kongreß vom 29. 6. bis 9. 7. 1949 in Mailand mußte sich damit auseinandersetzen, daß einige wichtige nationale Gewerkschaftsbünde, unter ihnen der britische TUC, den WGB wegen eindeutiger kommunistischer Manipulationen durch die Führungsgremien verlassen und den „Internationalen Bund Freier Gewerkschaften“ (IBFG) mit Sitz in Brüssel gegründet hatten. Der III. WGB-Kongreß fand vom 10. bis 21. 10. 1953 in Wien statt, dann folgten der IV. WGB-Kongreß vom 4. bis 15. 10. 1957 in Leipzig, der V. WGB-Kongreß vom 4. bis 15. 12. 1961 in Moskau, der VI. WGB-Kongreß vom 9. bis 22. 10. 1965 in Warschau, der VII. WGB-Kongreß vom 17. bis 31. 10. 1969 in Budapest und der VIII. WGB-Kongreß vom 15. bis 22. 10. 1973 in Varna (Bulgarien). Die Zahl der Delegierten für die Kongresse wird nach einem Schlüssel ermittelt, der der Mitgliederzahl und der „Bedeutung“ der nationalen Mitgliedsorganisatio[S. 933]nen entsprechen soll. Damit ist das Übergewicht des Einflusses der Gewerkschaften der UdSSR und der osteuropäischen Volksdemokratien garantiert. Die Mitgliedschaft Rotchinas ist bisher noch nicht in Frage gestellt worden, obwohl seit Mitte der 60er Jahre die chinesischen Gewerkschaften keinen Vertreter mehr in ein WGB-Gremium entsandt haben. Weitere Führungsgremien sind der Generalrat, der die Politik zwischen den Kongressen zu bestimmen hat, das Büro und das Sekretariat. Sitz des WGB und seiner Gremien war zuerst Wien. Im Februar 1956 von dort ausgewiesen, siedelte der WGB nach Prag über. Die bisherigen WGB-Präsidenten waren Lord Walter Citrine (TUC Großbritannien) 1945, Arthur Deakin (TUC Großbritannien) 1946–1948, Guiseppe di Vittorio (CGIL Italien) 1949–1957, Agostino Novella (CGIL Italien) 1958–1961 und Renato Bitossi (CGIL Italien) 1961–1969. Er starb kurz vor dem VII. Kongreß. Seit 1969 ist Enrique Pastorino (Uruguay) WGB-Präsident. Louis Saillant (CGT Frankreich) war Generalsekretär des WGB von 1945 bis 1969. Auf dem VII. Kongreß in Budapest trat er zurück und wurde zum WGB-Ehrenpräsidenten gewählt. Sein Nachfolger als Generalsekretär ist seit 1969 Pierre Gensous (CGT Frankreich). Organ des WGB ist die monatlich in Prag (in mehreren Sprachen) herausgegebene Zeitschrift „Weltgewerkschaftsbewegung“. Nach eigenen (nicht kontrollierbaren) Angaben sind im WGB ca. 120 Gewerkschaftsorganisationen aus mehr als 100 Ländern zusammengeschlossen und repräsentieren eine Gesamtzahl von angeblich weit mehr als 200 Millionen Mitgliedern. Ein nicht geringer Teil der WGB-Tätigkeit spielt sich in den nach Berufen bzw. Branchen gegliederten Internationalen Gewerkschaftsvereinigungen (IVG) ab. Es gibt zur Zeit elf solche Vereinigungen: die Internationale Vereinigung der Gewerkschaften der Land- und Forstarbeiter, die IVG im Nahrungs-, Genuß- und Gaststättengewerbe, die IVG der Bau-, Holz- und Baustoffindustrie, die IVG der Chemie-, Erdöl- und verwandter Industrien, die IVG des Handels, die IVG des öffentlichen Dienstes und verwandter Berufe, den Internationalen Lehrergewerkschaftsbund, die IVG der Metall- und Maschinenbauindustrie, die Internationale Vereinigung der Bergarbeitergewerkschaften, die IVG der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Häuteindustrie und die IVG im Transport, in den Häfen und im Fischereiwesen. In den ersten Nachkriegsjahren wurde im WGB die Auffassung vertreten, daß der Aufnahme einer deutschen Mitgliedsorganisation der Zusammenschluß der Gewerkschaftsorganisationen der 4 Besatzungszonen vorangehen sollte. Nach dem Scheitern der Interzonenkonferenzen der deutschen Gewerkschaften (10 Konferenzen 1946–1948) wurde der FDGB im Januar 1949 Mitglied im WGB. (Der Deutsche Gewerkschaftsbund konstituierte sich auf seinem Gründungskongreß vom 12. bis 14. 10. 1949 in München). Der damalige FDGB-Vorsitzende, Herbert Warnke, dankte den Delegierten des II. WGB-Kongresses in Mailand Anfang Juli 1949 für den durch die Aufnahme ausgedrückten „Akt der Solidarität“. Obwohl es der FDGB seitdem nie versäumt hat, sich in allen WGB-Aktionen (z. B. für Korea, Afrika, Lateinamerika, Vietnam) durch hohe Spenden und engagierte Mitarbeit in den Vordergrund zu rücken, ist sein Einfluß innerhalb des WGB verhältnismäßig gering geblieben. Herbert Warnke rückte 1956 in die Reihe der Vizepräsidenten vor, fiel aber Mitte der 60er Jahre auf den Platz eines Büromitglieds (Vertreter: Wolfgang Beyreuther) zurück. In den 11 Internationalen Gewerkschaftsvereinigungen (IVG) des WGB behaupten sich Lothar Lindner — zuerst Vizepräsident, dann stellvertretender Generalsekretär — bei den Bauarbeitern und Dagobert Krause, seit 1969 als Generalsekretär an der Spitze der IVG des öffentlichen Dienstes. Harry Weber, der langjährige Leiter der Abteilung Bundesfinanzen im FDGB-Bundesvorstand, gehört seit mehreren Jahren zu den 5 Revisoren der WGB-Führung. Die „deutsche Frage“ ist im WGB in der Regel nicht Gegenstand gewerkschaftspolitischer Erörterungen. Nach dem Bau der Berliner Mauer schaltete sich jedoch der WGB mit einer außerordentlichen Konferenz in Ost-Berlin vom 22. bis 24. 9. 1961 in die Deutschlandpolitik unmittelbar ein, indem ca, 200 WGB-Vertreter „aus mehr als 40 Ländern“ unter der Leitung des WGB-Präsidenten Agostino Novella den Bau der Mauer ausdrücklich billigten, sowie den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland und eine „friedliche Lösung der Westberlin-Frage“ im Sinne der sowjetischen Vorstellungen forderten. Seit der Einleitung der Entspannungspolitik Ende der 60er Jahre begnügen sich die Aussagen der WGB-Führung damit, die Entspannungs-Fortschritte auf das Erfolgskonto der sowjetischen Außenpolitik zu buchen und zur „Wachsamkeit“ gegenüber der nach wie vor angeblich „imperialistischen“ Bundesrepublik Deutschland aufzurufen. Nach dem VIII. Kongreß in Varna (Bulgarien) im Oktober 1973 ist der WGB dazu übergegangen, Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit anderen internationalen Gewerkschaftsorganisationen zu suchen. In Genf kamen am 19. 1. 1974 anläßlich der II. Europäischen Regionalkonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) die Vertreter von 41 nationalen Gewerkschaftszentralen (davon 17 des IBFG und 14 des WGB) zu einem Konsultationstreffen zusammen. Herbert Warnke erklärte auf der 17. Arbeiterkonferenz der Ostseeländer, Norwegens und Islands in Rostock im Juli 1974, die Aktionseinheit und Zusammenarbeit der europäischen Gewerkschaften stehe „als Erfordernis unserer Zeit nicht nur vor den nationalen Gewerkschaftszentralen, auch die internationalen Gewerkschaftsorganisationen“ müßten hierzu „einen eindeutigen Standpunkt beziehen“ (Neues Deutschland vom 11. 7. 1974). Anfang 1975 setzte der WGB diese Politik durch Beteiligung an einer „Europäischen Gewerkschaftskonferenz“, wieder in Genf, fort, wobei Themen wie die Verbesserung der Arbeitsumwelt bzw. der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Vordergrund standen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 932–933 Weltfriedensrat A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Weltraumforschung

Siehe auch: Weltgewerkschaftsbund: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Weltgewerkschaftsbund (WGB): 1969 1979 1985 Englisch: World Federation of Trade Unions (WFTU); französisch: Féderation Syndicale Mondiale (F.S.M.). Oberstes Organ des WGB ist der „Weltgewerkschaftskongreß“. Dem Gründungskongreß vom 3. bis 8. 10. 1945 in Paris ging eine internationale Konferenz im Februar 1945 in London voraus. Schon der II. WGB-Kongreß vom 29. 6. bis 9. 7. 1949 in Mailand mußte sich damit…

DDR A-Z 1975

Infiltration (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geschichte. Die kommunistischen Parteien nutzten seit dem VII. Weltkongreß der Komintern 1935 in Moskau jede Gelegenheit, um nichtkommunistische Einrichtungen für ihre Bündnispolitik zur Verbreiterung ihrer Basis zu gewinnen. Der DDR kam es — besonders unter den Bedingungen der Hallstein-Doktrin — in erster Linie darauf an, mit den Mitteln der I. ihre außenpolitische Isolierung zu durchbrechen, möglichst viele nichtkommunistische Gruppen zu Aktionen für die diplomatische Anerkennung der DDR zu gewinnen und ihr gesellschaftliches Modell zu propagieren. SED, KPD und deren Massenorganisationen (FDJ; FDGB; DFD u.a.m.) bedienten sich zu diesem Zweck unterschiedlicher Methoden; sie reichten von einer mannigfaltigen Komiteebewegung (Freundschaftsgesellschaften und Friedenskomitees) über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften für verschiedene berufliche oder Soziale Gruppen (z. B. Arbeitsgemeinschaften ehemaliger Offiziere), Studiengesellschaften bzw. Vereinigungen für Intellektuelle (z. B. Komitee zum Studium der gesellschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung in Westdeutschland oder Vereinigung demokratischer Juristen), der Durchführung von periodischen Konferenzen und Aktionen (z. B. Aktion gegen Remilitarisierung, Deutsche Arbeiterkonferenzen) bis zur Gründung sog. Sammlungsbewegungen (z. B. ADF, DFU), in denen die Kommunisten nach ihrem Volksfrontverständnis dominierten und erhebliche materielle Hilfe leisteten. Die SED-Führung bestreitet heute nicht mehr, daß ihr erklärtes politisches Ziel nach 1945 darin bestand, „ihre Bemühungen auf die Bildung eines demokratischen deutschen Staates, der alle vier Besatzungszonen und nicht nur die sowjetische Besatzungszone umfaßte“, zu richten. Dieser Staat, der „alle vier Besatzungszonen umfaßte“, sollte auf derselben gesellschaftspolitischen Grundlage entstehen, die von der sowjetischen Besatzungsmacht in der damaligen SBZ geschaffen worden war. Die SED-Führung bediente sich zu diesem Zweck eines umfangreichen Apparates, der unter Führung der Westabteilung beim ZK der SED die gesamte kommunistische I. in der Bundesrepublik Deutschland leitete und kontrollierte. (Diese Abteilung hat im Laufe der Jahre mehrmals ihren Namen geändert: Westkommission, Westabteilung, Abteilung für gesamtdeutsche Arbeit, Arbeitsbüro, Abteilung 62 u. a. m.; zeitweilig war noch zwischen dem Politbüro der SED und der Westabteilung eine Kommission für nationale Arbeit oder Westkommission geschaltet, die als Westsekretariat unter Leitung von Walter Ulbricht, Hermann Matern und Albert Norden die Arbeit der Westabteilung anleitete.) Die Westabteilung beim ZK der SED verwirklichte diese Anleitung vor allem durch den Einsatz zahlreicher Instrukteure, die in der Bundesrepublik in allen Fragen der I. gegenüber der KPD Weisungs- und Kontrollfunktionen ausübten. Die Einrichtung des Freiheitssenders 904 — Standort bei Magdeburg/DDR — diente der I.-Propaganda und der Anleitung der KPD-Kader in der Bundesrepublik. Der Soldatensender 935 war auf die I. der Bundeswehr spezialisiert. Infiltrationszentrale KPD. Den westdeutschen Kommunisten fiel sowohl in ihrer legalen (1946–1956) wie in ihrer illegalen Periode (1956–1968) die Aufgabe der Koordinierung, Anleitung und Kontrolle der gesamten I. in der Bundesrepublik zu. Die Westabteilung der SED leitete ihrerseits die KPD an, sicherte ihre Finanzen und hielt auch von sich aus direkt Kontakte zu einzelnen I.-Trägern. Im Mittelpunkt der I.-Bemühungen der KPD stand der Versuch, durch aktive Arbeit in den Gewerkschaften sowie durch Aktionsangebote an den Arbeiternehmerflügel der SPD die „Aktionseinheit der Arbeiterklasse“ zu schaffen, die nach der Strategiedoktrin der KPD die Voraussetzung zu gesellschaftspolitischen Veränderungen in der Bundesrepublik sein sollte. Durch halbjährlich durchgeführte Arbeiterkonferenzen in der DDR, die Herausgabe von zahlreichen Betriebszeitungen für Großbetriebe in der Bundesrepublik, Begegnungen von Gewerkschaftern aus beiden Teilen Deutschlands und vor allem durch aktive Mitarbeit in gewerkschaftlichen Organisationen und Betriebsräten sollte dieses Ziel erreicht werden. Aber auch die Jugendverbände, insbesondere der Arbeiterjugend und kooperationsbereite Gruppen des Bürgertums waren Ziele der I. Das veränderte Konzept. Mit Abschluß der Verträge mit Moskau und Warschau, des Viermächte-Abkommens und des Grundlagenvertrages, der damit in Zusam[S. 415]menhang stehenden ideologischen Abgrenzungspolitik der SED gegenüber Einflüssen aus der Bundesrepublik, mit der Verkündung der These von zwei deutschen Nationen sowie der internationalen Anerkennung der DDR und ihrer Aufnahme in die UNO, mußte die SED ihr I.-Konzept verändern: a) Die Gründung einer legalen kommunistischen Partei, der DKP, ihrer Jugendorganisation, der SDAJ, und ihres Studentenverbandes, des MS Spartakus, ermöglichte die politische und ideologische Auseinandersetzung in aller Öffentlichkeit. Der Freiheitssender 904 und der Soldatensender 935 wurden stillgelegt; die Abhängigkeit der DKP von der SED blieb in finanzieller Hinsicht zwar bestehen, das Instrukteurwesen wurde jedoch durch offizielle Konsultationen zwischen beiden Parteispitzen zum Teil ersetzt. Die westdeutschen Kommunisten können heute im Gegensatz zu früher eigene Entscheidungen, jedenfalls in der Tagespolitik, treffen. b) Die Komiteebewegungen, Vereinigungen und die periodischen Konferenzen, vor allem auf gewerkschaftlichem Sektor, konnten zugunsten einer Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit der DKP aufgelöst bzw. umfunktioniert werden (das betraf u. a. die DFU, ADF, die halbjährlich durchgeführten deutschen Arbeiterkonferenzen, die deutschen Gespräche, die Komitees zum Studium der gesellschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung in der Bundesrepublik, die Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Offiziere u. a.). Die auf internationaler Ebene arbeitenden Freundschaftsgesellschaften, Friedenskomitees usw. blieben zwar zum Teil bestehen, änderten aber ihren Charakter: Die in ihnen tätigen Kräfte brauchten sich nicht mehr für die internationale Anerkennung der DDR einzusetzen; jetzt bestand ihre Aufgabe darin, — meist im Rahmen offizieller Institutionen — das DDR-System als Beispiel für eine „gerechte Gesellschaft“ zu propagieren und die Krisenerscheinungen im Westen als systemtypisch darzustellen. c) Die internationale Aufwertung des WGB, die Aufnahme des kommunistisch gelenkten italienischen Gewerkschaftsbundes CGIL in den Europäischen Gewerkschaftsverband, dem bisher nur Mitgliedsorganisationen des IBFG sowie der Christlichen Gewerkschaften angehörten, und die erweiterte Teilnahme von Gewerkschaftlern aus Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark an der 17. Arbeiterkonferenz anläßlich der Ostseewoche 1974 in Rostock, sowie die innerdeutschen Gewerkschaftskontakte seit 1970 haben die Beziehungen zwischen DGB und FDGB aus dem Bereich der I. herausgelöst, ohne allerdings die Bestrebungen der DKP auf stärkere Einwirkung auf die Gewerkschaften an der Basis zu verringern. d) Zahlreiche Tarnzeitungen (Blinkfüer, Hamburg; Tatsachen, Ruhrgebiet; offen und frei, Baden-Württemberg; Die andere Zeitung, Frankfurt/Main u. a.) wurden zugunsten der aufwendigen UZ, die ab 1. 10. 1973 als Tageszeitung erscheint, eingestellt. Der Druck von KPD-Materialien in der DDR wurde aufgegeben und statt dessen zahlreiche Verlage in der Bundesrepublik Deutschland gegründet, die zwar von der DDR finanzielle Zuschüsse (durch Anzeigen) erhalten, sich aber auch um Rentabilität bemühen müssen (Röderberg Verlag, Frankfurt/Main, Verlag Marxistische Blätter GmbH., Frankfurt/Main, Dr. Wenzel Verlag, Düsseldorf u. a.). Die neuen Formen der Infiltration. Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, daß der Tatbestand der I. nur noch auf folgende Tätigkeitsbereiche anzuwenden ist: a) Die Anleitung, Kontrolle und Finanzierung der DKP durch die Westabteilung beim ZK der SED als Garantie für die Sicherung des Einflusses der SED auf die DKP in der Bundesrepublik. b) Durchführung von Einzelberatungen und -besprechungen in der DDR anstelle der bis dahin üblichen Großveranstaltungen: In der Gegenwart laden SED, FDGB und FDJ und andere Massenorganisationen Sozialdemokraten, mit den Kommunisten sympathisierende Gewerkschaftler und Angehörige sozialistisch orientierter nichtkommunistischer Jugend- und Studentengruppen zu Gesprächen in die DDR ein. Die Teilnehmer aus dem Bundesgebiet werden dabei nicht nur politisch und methodisch indoktriniert, sondern auch angehalten, Stimmungsberichte aus Gewerkschaften und Jugendorganisationen zur Verfügung zu stellen. Die FDJ schließt z. B. offiziell Freundschaftsverträge mit Jugendorganisationen in der Bundesrepublik. c) Die Unterstützung der DKP und ihrer Hilfsorganisationen durch die SED vollzieht sich u. a. im Rahmen des Patenschaftssystems der SED, wonach jeweils SED-Bezirke DKP-Bezirke betreuen. Die DKP ist dafür verantwortlich, nach sorgfältig zwischen den Parteileitungen abgestimmten Programmen zahlreiche Delegationen in die DDR zu entsenden: Neben reinen Parteigruppen reisen Studentendelegationen mit DKP-Sympathisanten und Betriebsarbeiterdelegationen in die DDR. Ferner findet eine sog. Urlauberschulung in der DDR statt. 1973 empfingen einige SED-Bezirksleitungen in der Regel jede Woche eine von der DKP zusammengestellte Delegation. d) Zahlreiche aus der DDR in die Bundesrepublik einreisende Funktionäre nennen als Auftraggeber Kultur- und Bildungseinrichtungen der DDR. Viele geben auch an, im Auftrage der Urania zu reisen. Insgesamt traten z. B. 1973 rd. 1000 Funktionäre aus der DDR auf rund 800 Veranstaltungen in der Bundesrepublik auf. e) Viele von ihnen führten nebenher, andere ausschließlich interne Gespräche mit Personen, die in der Bundesrepublik für die SED interessante Kontakte haben. f) Die Aktivität der Nachrichtendienste der DDR scheint sich in dem Maße zu steigern, in dem die traditionelle I. unter den Bedingungen der Abgrenzungspolitik und nach Erfüllung des außenpolitischen Hauptzieles der DDR, der Erlangung der internationalen Anerkennung, abnimmt. So soll 1973 die Zahl der erkannten Spionageaufträge um 12 v. H. angestiegen sein, wobei die überwiegende Mehrheit der Personen (75 v. H.) im kommunistischen Bereich angesprochen wurden. g) Auch die Anwerbung und Tätigkeit der sog. Einflußfunktionäre geht weiter. Hier handelt es sich um den Versuch, Personen des öffentlichen Lebens für die Pro[S. 416]pagierung des DDR-Systems und ihrer „Friedenspolitik“ zu gewinnen. Die Aufgabenstellung dieser Einflußpersonen oder -gruppen hat sich jedoch ebenfalls verändert: Sie brauchen nicht mehr für die inzwischen erfolgte völkerrechtliche Anerkennung einzutreten. Gegenwärtig besteht ihre Aufgabe vielmehr darin, die DDR als Alternative zur Bundesrepublik zu propagieren, über die „imperialistische Bundesrepublik“ aufzuklären und marxistisches Grundwissen zu vermitteln. Die klassische I. wurde unter den neuen Bedingungen reduziert und in ihrem Charakter geändert. Ihr Ziel jedoch, neben der offiziellen Auseinandersetzung nicht-kommunistische Hilfskräfte zur Durchsetzung der Politik der SED/KPD zu gewinnen, besteht weiter. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 414–416 Industriezweiginstitute A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Information

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geschichte. Die kommunistischen Parteien nutzten seit dem VII. Weltkongreß der Komintern 1935 in Moskau jede Gelegenheit, um nichtkommunistische Einrichtungen für ihre Bündnispolitik zur Verbreiterung ihrer Basis zu gewinnen. Der DDR kam es — besonders unter den Bedingungen der Hallstein-Doktrin — in erster Linie darauf an, mit den Mitteln der I. ihre außenpolitische Isolierung zu durchbrechen,…