DDR A-Z 1979
Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED (1979)
Siehe auch: Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung: 1966 Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED: 1969 1975 Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED (ZSW): 1985 Gegründet im November 1965, Sitz: Berlin-Rahnsdorf, Direktor (seit 1965): Prof. Dr. habil. Helmut Kosiolek (geb. 1927), Stellverter: Gz Friedrich und W. Kunz. Aufgaben: 1. Beratung der Politischen Führungsgremien (Politbüro; Sekretariat des Zentralkomitees (ZK) der SED; Ministerrat) bei der Vorbereitung grundsätzlicher wirtschaftspolitischer Entscheidungen. 2. Koordinierung der Grundlagen der Lehr- und Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Sozialistischen Wirtschaftsführung entsprechend den Beschlüssen des ZK der SED. 3. Weiterbildung von „zentralen Führungskadern“ (Ministern, Staatssekretären, Generaldirektoren der VVB, Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden von Bezirkswirtschaftsräten, Werkdirektoren, besonders aus den Bereichen Industrie, Bau- und [S. 1203]Verkehrswesen, Binnenhandel und Außenwirtschaft) in Grundlehrgängen von ca. 4 Wochen Dauer. 4. Organisation von Halbjahreskursen für Nachwuchsführungskräfte. 5. Durchführung von Informationsseminaren von 2- bis 10tägiger Dauer für jeweils ca. 40–60 mittlere Führungskräfte. Diese Informationsseminare finden etwa 6–8mal im Jahr statt. Sie sind als „Rahnsdorfer Gespräche“ bekannt geworden. Die Teilnahme an kurz-, mittel- und langfristigen Lehrgängen erfolgt entsprechend einer Delegierungsordnung und einer Nomenklatur. 6. Aufbau eigener Forschungsschwerpunkte in Forschungsabteilungen. Dabei wird eng mit anderen Institutionen der SED und des Staatsapparates zusammengearbeitet, insbesondere mit der Parteihochschule „Karl Marx“ und der Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED. 7. Im Ausbildungssektor Zusammenarbeit vor allem mit den Industrieministerien sowie den regionalen, zumeist an Universitäten und Hochschulen gegründeten Instituten für sozialistische Wirtschaftsführung. Das Z. ist Leitstelle für „Führungswissenschaft“. Zur Organisationsstruktur: Am Z. sind nach und nach Lehrstühle und Abteilungen eingerichtet worden, u. a. für Operations Research, Elektronische ➝Datenverarbeitung, Wirtschaftsrecht, Prognostik, Planung. Das Z. hat Promotionsrecht und gibt eine eigene Schriftenreihe heraus. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1202–1203 Zentralinstitut für Schweißtechnik (ZIS) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ZentralisationSiehe auch: Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung: 1966 Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED: 1969 1975 Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED (ZSW): 1985 Gegründet im November 1965, Sitz: Berlin-Rahnsdorf, Direktor (seit 1965): Prof. Dr. habil. Helmut Kosiolek (geb. 1927), Stellverter: Gz Friedrich und W. Kunz. Aufgaben: 1. Beratung der Politischen Führungsgremien (Politbüro; Sekretariat des…
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Hausgemeinschaften (1979)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Gelten als wichtige Form des Gemeinschaftslebens der Bürger im Wohngebiet (auch Wohnbezirk) Mit ihrer Hilfe soll jener Prozeß der Herausbildung sozialistischer Denk- und Verhaltensweisen auch im Freizeitbereich gefördert werden, den die Partei vor allem im Arbeitsleben ständig zu initiieren sucht. Seit Mai 1953 erfolgte die Bildung von H. als Stützpunkten der Nationalen Front für die politisch-ideologische Arbeit mit den Bürgern. Sie sind heute die untersten Gremien der Nationalen Front, in denen staatliche und gesellschaftliche Aktivitäten unter Führung der SED zusammenfließen. Ihre Bildung erfolgt auf dem Wege einer Entscheidung der Hausversammlung mit Unterstützung des Wohngebietsausschusses der Nationalen Front. Sie wählen eine H.-Leitung und beschließen in der Regel ein Arbeitsprogramm. Ihre allgemeine Funktion besteht in der Gestaltung sozialistischer Beziehungen zwischen den Hausbewohnern, im gemeinsamen Lösen von Aufgaben im Hause, in der Vertretung der Interessen der H. gegenüber staatlichen Organen und Institutionen. Sie sollen wirtschaftliche Probleme lösen helfen und auch durch verstärkte ideologische Arbeit zur Bereicherung des geistig-kulturellen Lebens der Hausbewohner beitragen. Zu den Aufgaben einer H. gehören im einzelnen: das regelmäßige persönliche politische Gespräch mit allen Hausbewohnern; die Anregung von Initiativen der Bürger zur Erhaltung der Bausubstanz, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse und zur Verschönerung der Grundstücke im Rahmen des Wettbewerbs „Schöner unsere Städte und Gemeinden — Mach mit!“; die Beteiligung an Aufbaueinsätzen im Wohngebiet und in der Gemeinde; die Entwicklung der staatsbürgerlichen Aktivität aller Hausbewohner, insbesondere bei der Plandiskussion, der freiwilligen ehrenamtlichen Arbeit, der gesellschaftlichen Kontrolle; die Durchführung von Solidaritätsaktionen; die gemeinschaftliche Gestaltung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens; die Organisierung der Nachbarschaftshilfe; die Betreuung älterer Bürger; die gegenseitige Unterstützung bei Qualifizierung und Bildung; die Überwindung kleinerer Differenzen im Zusammenleben der Hausbewohner und die Durchsetzung der Hausordnung; die „Erschließung materieller Reserven“ (Altstoffe, Abfälle); die rationelle Verwendung der Energie; enge Zusammenarbeit über die Ausschüsse der Nationalen Front mit der kommunalen Wohnungsverwaltung, dem VEB Gebäudewirtschaft bzw. den Leitungen der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften oder der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften. Da in vielen Fällen die H.-Leitung nicht genügend aktiv ist, lastet die meiste Arbeit auf ihrem Vorsitzenden, dem Hausvertrauensmann (pl.: Hausvertrauensleute). Der Hausvertrauensmann ist als der politische Funktionär der Nationalen Front im jeweiligen Wohnhaus zu betrachten. Da es keine andere Form gibt, über die die Bürger derart umfassend zum gemeinsamen Handeln mobilisiert werden können, wird der Bildung von H. wachsende Bedeutung beigemessen. Sie existieren jedoch noch keineswegs überall, und besonders in kleineren Gemeinden sowie in privaten Häusern begegnet ihre Einrichtung immer wieder Schwierigkeiten. Um die Arbeit von H. zu stimulieren, organisieren Ausschüsse der Nationalen Front Wettbewerbe um den Titel „Vorbildliche Hausgemeinschaft“. Seit einigen Jahren empfiehlt man den H., Chroniken anzufertigen (Hauschroniken), die als Nachweis über die Entwicklung einer H. dienen und zugleich eine gemeinschaftsbildende Funktion ausüben sollen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 507 Hausgeld A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z HaushaltSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Gelten als wichtige Form des Gemeinschaftslebens der Bürger im Wohngebiet (auch Wohnbezirk) Mit ihrer Hilfe soll jener Prozeß der Herausbildung sozialistischer Denk- und Verhaltensweisen auch im Freizeitbereich gefördert werden, den die Partei vor allem im Arbeitsleben ständig zu initiieren sucht. Seit Mai 1953 erfolgte die Bildung von H. als Stützpunkten der Nationalen Front für die politisch-ideologische Arbeit mit den Bürgern. Sie sind…
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Parteitag/Parteikonferenz (1979)
Siehe auch: Parteitage der SED: 1963 1965 1966 1969 Parteitag/Parteikonferenz: 1975 Parteitag/Parteikonferenz der SED: 1985 Der Pt. der SED ist gemäß Statut das höchste Organ der Partei. Nach der Statutenänderung vom Juni 1971 tritt er turnusmäßig alle 5 Jahre zusammen. Seit 1950 haben, mit Ausnahme der Zeitspanne vom V. zum VI. Pt., 1958–1963, alle 4 Jahre ordentliche SED-Pt. stattgefunden. Außerordentliche Pt. können vom Zentralkomitee auf dessen Initiative oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Parteimitglieder innerhalb einer Frist von 2 Monaten einberufen werden. Sollte sich das Zentralkomitee diesem Verlangen entgegenstellen, so hätten die Parteiorganisationen, die einen außerordentlichen Pt. fordern, das Recht, ein Organisationskomitee zu bilden, an das die Vorbereitungsrechte und -pflichten, die sonst dem ZK obliegen, übergehen. (Bisher hat es noch keinen außerordentlichen Pt. gegeben.) Angesichts der Prinzipien des Demokratischen Zentralismus, des Fraktionsverbots und des Prinzips der „Einheit und Reinheit der Partei“ dürfte es unmöglich sein, einen Pt. gegen den Willen der Parteiführung einzuberufen oder durchzuführen. Pt. haben eine Tagesordnung, die mit der Einberufung des Pt. mindestens 8 Wochen vor dem Tagungstermin bekanntgegeben werden muß. Der Schlüssel für die Wahlen der Parteitags-Delegierten durch die Bezirksdelegiertenkonferenzen wird vorher vom ZK festgelegt. Die Delegierten werden vom ZK- Apparat sorgfältig ausgesucht (dabei spielt der ZK-Sekretär für Parteiorgane eine entscheidende Rolle) und in geheimer Abstimmung auf den Delegiertenkonferenzen gewählt. Pt. sind formal nur beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Parteimitglieder durch Delegierte vertreten ist. Um den Pt. durchzuführen, wählen die Delegierten zu Beginn: a) das Präsidium des Pt. (dies ist eine reine Formalität und dient der Ehrung verdienstvoller Funktionäre; die Wahl erfolgt en bloc und dauert wenige Minuten); b) das Pt.-Sekretariat zur tatsächlichen Leitung des organisatorischen und technischen Pt.-Ablaufs; c) die Mandatsprüfungskommission, deren Aufgabe es ist, die Anwesenheit der Delegierten, die Beschlußfähigkeit des Pt. und die Gültigkeit der Mandate zu prüfen; d) die Wahlkommission, die die Wahlakte leitet; e) weitere Kommissionen (wie Redaktionskommission, Antragskommission, die von Fall zu Fall eingesetzt werden). Die Funktionen des Pt. sind: a) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des ZK, der Revisionskommission und anderer Führungsgremien; b) Beschlußfassung über programmatische und statuarische Grundfragen (Generallinie); c) Diskussion der Strategie und Taktik der Partei in der Innen- und Außenpolitik für die Periode bis zum nächsten Pt., Billigung der Linie der Führung; d) Festlegung der Wirtschaftspolitik für die nächsten Jahre (z. B. Beschluß über die Direktive des Fünfjahrplans); e) Erklärung zu aktuellen internationalen Problemen (Chile, Nahost, usw.); f) informelles Gipfeltreffen führender Vertreter der kommunistischen Weltbewegung; g) Wahl des Zentralkomitees (nicht aber des Politbüros oder des Sekretariats) und der Zentralen Revisionskommission. Die Wahlen sind geheim. [S. 791]Von besonderer Bedeutung ist die Teilnahme der Spitzenfunktionäre der Warschauer-Pakt-Staaten, insbesondere des Generalsekretärs der KPdSU. Pt. sollen gesellschaftspolitische „Höhepunkte“ im Leben der Menschen der DDR darstellen. Sie dienen der Selbstdarstellung der Partei und ihrer Führung („Heerschau des Sozialismus“), sind Anlaß von Mobilisierungs- und Selbstverpflichtungskampagnen, die der politischen Bewußtseinsbildung und der Steigerung der Arbeitsproduktivität, also den Planübererfüllungen auch der Nichtparteimitglieder, dienen sollen. Oftmals erfüllten Pt. nur den Zweck der nachträglichen Legitimation bereits getroffener Entscheidungen des Zentralkomitees oder des Politbüros. Jedoch hat die Verkündung der jeweiligen „Generallinie“ der Partei auf den Pt. insofern gesamtgesellschaftliche Bedeutung, als hiervon nicht nur der Parteiapparat, sondern — in den sozialistischen Ländern — die Entwicklung in allen gesellschaftspolitischen Bereichen unmittelbar beeinflußt wird. Auf die vorherige Festlegung der auf den Pt. vertretenen „Generallinie“ im Politbüro bzw. ZK hat in den letzten Jahren vielfach der im Staatsapparat (z. B. der Staatlichen Plankommission) vertretene Sachverstand Einfluß gewonnen. Darüber hinaus dienen die Pt. der Parteiführung auch dazu, die Anpassung der „Generallinie“ an die jeweilige Politik der KPdSU vor einer breiteren Öffentlichkeit darzustellen und zu erläutern. Zwischen den Pt. können auch Pk. einberufen werden: Auf den bisher veranstalteten 3 Pk. erfolgten stets Änderungen der Generallinie bzw. der Führungsstruktur der SED. Pk. können vom ZK zwischen den Pt. einberufen werden, wenn wichtige Fragen der Strategie und Taktik der Partei eine Antwort erfordern, wie das in den Jahren 1949, 1952 und 1956 der Fall war. Nach Punkt 47 des 5. Statuts der SED von 1976 bestehen die Funktionen der Pk. in: a) der Behandlung und Beschlußfassung zu dringenden Fragen der Politik und Taktik der Partei; b) der Abberufung von Mitgliedern und Kandidaten des ZK und der Zentralen Revisionskommission; c) der Berufung neuer Mitglieder aus den Reihen der Kandidaten sowie der Wahl neuer Kandidaten für das ZK und für die Zentrale Revisionskommission. Das Statut schreibt vor, daß die Beschlüsse der Pk. vom ZK zu bestätigen sind und für alle Parteiorganisationen verbindlichen Charakter tragen. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Abberufung von Mitgliedern des ZK und der Zentralen Revisionskommission sowie über die Wahl neuer Kandidaten des ZK und der Zentralen Revisionskommission. Wahlmodus und Delegiertenschlüssel für die Pk. werden vom ZK festgelegt. Die Pt. und Pk. werden vom Apparat des ZK gründlich vorbereitet. Die Delegierten und die zu wählenden Funktionsträger des Pt. werden vorher von den Abteilungen des ZK ausgesucht und vom Sekretär für Parteiorgane bestätigt. Da es keine Gruppenbildungen in der SED geben darf, sind oppositionelle Äußerungen von öffentlichen Sitzungen nicht bekanntgeworden. Die dort verlesenen Reden und Diskussionsbeiträge enthalten aber gelegentlich Nuancen, die es einem aufmerksamen Beobachter erlauben, auf die Existenz unterschiedlicher Meinungen innerhalb der Partei zu schließen. Die Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen stets einstimmig. I. Parteitag (21.–22. 4. 1946): Vereinigung von SPD und KPD (Vereinigungsparteitag); Verabschiedung der „Grundsätze und Ziele“ der SED und des 1. Statuts; Verkündung eines Manifestes an das deutsche Volk; Wahl der paritätisch besetzten Führungsgremien. II. Parteitag (20.–24. 9. 1947): Manifest des II. Parteitages an das deutsche Volk (Forderung nach Volksentscheid für Deutschland als demokratischen Einheitsstaat; schnelle Vorbereitungen für die Bildung einer gesamtdeutschen Regierung); Entschließungen zur politischen Lage, zur Frauen- und zur Jugendfrage; Festhalten an paritätischer Besetzung der Leitungsorgane, Wiederwahl der gemeinsam amtierenden Vorsitzenden Pieck und Grotewohl. 1. Parteikonferenz (25.–28. 1. 1949): Entschließung über die nächsten Aufgaben der SED (westdeutsche Staatsgründung verhindern, eigene Ordnung stärken, Planwirtschaft und Wirtschaftsleitung ausbauen, sowjetische Erfahrung überall anwenden; politische Erziehung im Geiste des Marxismus-Leninismus verstärken, straffe Parteidisziplin einhalten); Manifest an das gesamte schaffende deutsche Volk (Zusammenschluß aller deutschen Patrioten, schnelle Bildung einer gesamtdeutschen Regierung aus allen Parteien und Massenorganisationen, Friedensvertrag, Abzug aller Besatzungsmächte); Bestätigung des Beschlusses der 13. (27. 7.) Parteivorstands-(PV-)Tagung (15./16. 9. 1948) über die Bildung der Zentralen Parteikontrollkommissionen (ZPKK) und PKK sowie des Beschlusses der 16. (30.) PV-Tagung (24. 1. 1949) über die Bildung des Politbüros, über die Abschaffung der Parität und die Einführung der Kandidatenzeit für neu eingetretene Genossen. III. Parteitag (20.–24. 7. 1950): Billigung des Fünfjahrplan-Entwurfs; Annahme des 2. SED-Statuts; Beschluß über die gegenwärtige Lage und die Aufgaben der SED; weitere Ausprägung der Prinzipien einer „Partei neuen Typs“; Umwandlung des Parteivorstands in das ZK. 2. Parteikonferenz (9.–12. 7. 1952): Beschluß des planmäßigen Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus durch verschärften Klassenkampf; Vorschlag, neue Gesetze über die Umgestaltung des Staats- und Verwaltungsaufbaus verabschieden zu lassen; Beschluß, bewaffnete Streitkräfte zu schaffen; Beginn der Landwirtschafts-Kollektivierung; Angriffe gegen Tito, Slansky, Gomulka. IV. Parteitag (30. 3.–6. 4. 1954): Verabschiedung des 3. Statuts der SED; BPO (Betriebsparteiorganisationen) erhalten das Recht der Kontrolle über die Betriebsleitungen in allen Volkseigenen Betrieben; Bildung von kollektiven Büros in Bezirks- und Kreisleitungen; Dokument „Der Weg zur Lösung der Lebensfragen der deutschen Nation“ (Ak[S. 792]tionseinheit von Arbeiterklasse und Bürgertum, um in Westdeutschland EWG- und Generalvertrag zu verhindern, statt dessen militärisch neutrales und abgerüstetes Deutschland ohne „Macht des Großkapitals“); Ankurbelung eines Programmes der Massenbedarfsgüterproduktion, beschleunigte Entwicklung der Brennstoff- sowie chemischen Industrie und des Maschinenbaus. 3. Parteikonferenz (24.–30. 3. 1956): Wird als Zeitpunkt des „Eintritts in die Etappe des Kampfes um den Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ bezeichnet. Ablenkung von der Entstalinisierung in der UdSSR durch Konzentration auf wirtschaftliche Probleme (Direktive des 2. Fünfjahrplanes) und Diskussion von Maßnahmen zur „breiteren Entfaltung der Demokratie“. V. Parteitag (10.–16. 7. 1958): Bestätigung der deutschlandpolitischen Grundlinie des 30. Plenums (30. 1.–1. 2. 1957), Forderung nach Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland; Ausarbeitung einer grundlegenden wirtschaftspolitischen Konzeption (Hauptaufgabe: Bundesrepublik Deutschland im Pro-Kopf-Verbrauch bis 1961 zu übertreffen); Veränderung von Produktionsprofil und -Struktur der Volkswirtschaft (chemische Industrie, Petrochemie „störfrei machen“ durch Beseitigung von Abhängigkeiten von Westdeutschland); Beschleunigung der Kollektivierung der Landwirtschaft; Forcierung der PGH-Gründungen und von Betrieben mit staatlicher Beteiligung; Verkündung der 10 Grundsätze der sozialistischen Moral und Ethik. VI. Parteitag (15.–21. 1. 1963): Verabschiedung eines „Programms der SED“ und des 4. Statuts (einheitliche Kandidatenzeit, Betonung der Kollektivität der Leitung und der innerparteilichen Rechte und Pflichten); Erläuterung der Grundsätze des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (NÖSPL); Auftrag an Staatsorgane, ein einheitliches Bildungssystem auszuarbeiten; weitere Gesetzgebungsanregungen (z. B. Familiengesetz); Konstatierung des „Sieges der sozialistischen Produktionsverhältnisse“; Sieben-Punkte-Vorschlag eines „Abkommens des guten Willens“ zwischen beiden deutschen Staaten. VII. Parteitag (17.–22. 4. 1967): Begründung des „Ökonomischen Systems des Sozialismus“ und des „entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“ (Kurs auf die Vollendung des Sozialismus in der DDR); Forderung nach „normalen Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten“; Berlin (West) soll einen vertraglich gesicherten Status als „besondere politische Einheit“ erhalten. VIII. Parteitag (15.–19. 6. 1971): Korrekturen an dem bisher gültigen Gesellschaftsbild der Ulbricht-Ära (Rücktritt Ulbrichts am 3. 5. 1971) durch die Honecker-Führung bei stärkerer Einordnung der SED in die außenpolitische Strategie der UdSSR und Betonung des ideologischen Führungsanspruchs der KPdSU-Führung (Folge: Berlin-Abkommen vom 3. 9. 1971 usw.); Betonung der „ökonomischen Hauptaufgabe“ (der Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung durch kontinuierliche Entwicklung der Produktivkräfte); Proklamierung eines außenpolitischen Fünf-Punkte-Programms; Bestätigung der Fünfjahrplan-Direktive; Änderungen des Parteistatuts (Kontrollrecht der BPO über Lehranstalten, Bildungseinrichtungen usw., Pt. statt alle 4 Jahre jetzt nur noch alle 5 Jahre mit Folgerungen für Delegiertenkonferenzen und untere Parteiorgane). IX. Parteitag (18.–22. 5. 1976): Proklamation des weiteren Aufbaus der entwickelten sozialistischen Gesellschaft mit dem Ziel des „allmählichen Übergangs zum Kommunismus“; Forderung nach „sozialistischer Integration“ über den ökonomischen Bereich hinaus; Betonung der „antiimperialistischen Solidarität“ gegenüber den Befreiungsbewegungen der Dritten Welt; Bekräftigung der These von der historischen Überlebtheit der nationalen Frage in Deutschland und der daraus resultierenden Politik der Abgrenzung; die DDR habe sich als „sozialistischer deutscher Nationalstaat mit eigenem National- und Staatsbewußtsein“ endgültig herausgebildet. Gegenüber Berlin (West) Verwendung der Formel von der „strikten Einhaltung und vollen Anwendung des vierseitigen Abkommens“; Beibehaltung der ökonomischen Hauptaufgabe bei Betonung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik; umfassende sozialpolitische Maßnahmen wurden erst nach dem Parteitag durch gemeinsame Erklärung des ZK der SED, des Bundesvorstands des FDGB und des Ministerrats eingeleitet. Verabschiedung des neuen Parteiprogramms, in das nach einer „Volksaussprache“ wesentliche Ergänzungen eingingen (stärkere Betonung einzelner Rechte und Freiheiten der Bürger, sozial- und kulturpolitische Aspekte, Förderung des privaten Handwerks). Das neue (5.) Statut der SED verlieh Honecker den Titel „Generalsekretär“; es schuf die Möglichkeit des Parteiaustritts und versah die Parteiorganisationen in den staatlichen Organen mit erweiterten Kontrollbefugnissen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 790–792 Parteischulung der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ParteiveteranenSiehe auch: Parteitage der SED: 1963 1965 1966 1969 Parteitag/Parteikonferenz: 1975 Parteitag/Parteikonferenz der SED: 1985 Der Pt. der SED ist gemäß Statut das höchste Organ der Partei. Nach der Statutenänderung vom Juni 1971 tritt er turnusmäßig alle 5 Jahre zusammen. Seit 1950 haben, mit Ausnahme der Zeitspanne vom V. zum VI. Pt., 1958–1963, alle 4 Jahre ordentliche SED-Pt. stattgefunden. Außerordentliche Pt. können vom Zentralkomitee auf dessen Initiative oder auf…
DDR A-Z 1979
Volkskammer (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Sie wird in ihrer Rolle und Funktion durch das in der DDR herrschende Selbstverständnis des Prinzips der Volkssouveränität bestimmt. Danach üben die Werktätigen durch die Volksvertretungen die Macht aus, wobei dies gemäß dem Prinzip des Demokratischen Zentralismus auf der Basis einer bestimmten Bündnispolitik der Klassen und Schichten der Gesellschaft der DDR verwirklicht wird. Damit wird auch die Funktion der V. im Regierungssystem der DDR festgelegt. Die V. entstand 1949 aus der Bewegung des Deutschen Volkskongresses, dessen 3. Kongreß im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wählte. Dieser konstituierte sich am 7. 10. 1949 (Tag der Gründung der DDR) als „Provisorische Volkskammer“ der DDR. Mit der ersten Wahl zur V. 1950 entfiel das „Provisorische“; danach erfolgten alle 4 Jahre (statt 1962 erst 1963) bis 1971 die Wahlen zur V.; seitdem wird alle 5 Jahre gewählt. Seit 1963 umfaßt die V. 500 (vorher 466) Abgeordnete, von ihnen sind 66 (vorher ebenfalls 66) von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin (Ost) nominierte Berliner Vertreter. In der 7. Wahlperiode (seit 1976) setzte sich die V. wie folgt zusammen (die Zuordnung erfolgt nach erlerntem Beruf bzw. erster Erwerbstätigkeit, in Klammern die Zahlen der 6. Wahlperiode): Arbeiter 235 (219), Genossenschafts- und Einzelbauern, Gärtner, Fischer 60 (77), Angestellte 127 (102), Intelligenz 76 (101), Sonstige 2 (1). Im Unterschied zum Handbuch der Volkskammer der 6. Wahlperiode fehlen in der neuen Ausgabe zusammengefaßte Angaben zur Qualifikation und gegenwärtigen Tätigkeit der Abgeordneten. Die 332 (341) Männer und 168 (159) Frauen verteilen sich auf die einzelnen Altersgruppen wie folgt: 18–20 = 15 (0); 21–25 = 25 (31); 26–30 = 20 (30); 31–40 = 77 (102); 41–50 = 200 (214); über 51 Jahre sind 163 Abgeordnete (123), 33 davon über 65 Jahre. (Die V. der DDR, 7. Wahlperiode, Berlin [Ost] 1977.) [S. 1142]Die Pflichten und Rechte der Abgeordneten sind in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. vom 7. 10. 1974 (GBl. I, S. 469) festgelegt. Sie sollen u. a. ihre Fähigkeiten und Kenntnisse für das Wohl und die Interessen des sozialistischen Staates und der Bürger einsetzen, deren Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze fördern und enge Verbindung zu den Wählern durch Sprechstunden, Aussprachen und Rechenschaftslegungen halten. Sie unterliegen nicht einem imperativen Mandat der Wähler, dürfen an den Sitzungen der örtlichen Volksvertretungen mit beratender Stimme teilnehmen, Anfragen an den Ministerrat oder eines seiner Mitglieder richten und genießen persönliche Schutzrechte (Immunität, Aussageverweigerung in bestimmten Fällen). Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine materiellen Nachteile entstehen; sie werden deshalb zu Plenartagungen und Ausschußarbeiten bei Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt freigestellt und erhalten eine Entschädigung von 500 Mark sowie einen Freifahrtausweis der Deutschen Reichsbahn. II. Parteien und Massenorganisationen in der Volkskammer Die Abgeordneten bilden die Fraktionen der V. Seit 1963 sind die Fraktionen mit der folgenden Zahl von Abgeordneten vertreten (in Klammern die Berliner Vertreter): SED 110 (+ 17), FDGB 60 (+ 8), DBD, NDPD, LDPD und CDU je 45 (+ 7), FDJ 35 (+ 5), DFD 30 (+ 5), Kulturbund der DDR 19 (+ 3). Fraktionswechsel von Abgeordneten sind unbekannt; sie könnten auch durch Antrag der betroffenen Fraktion auf Aberkennung des Mandats verhindert werden. Die Zugehörigkeit zu einer Fraktion der Massenorganisationen sagt nichts aus über die Mitgliedschaft in einer Partei. Von den 22 Mitgliedern der Kulturbund-Fraktion sind 3 parteilos, 1 in der NDPD, 18 Mitglieder der SED, unter ihnen der Minister für Kultur, der auch Mitglied des ZK der SED ist. In der Fraktion des FDGB gehören 56 (60) der 68 Mitglieder der SED an; 10 sind parteilos, und je ein weiteres ist Mitglied der LDPD bzw. der NDPD. In der Fraktion der FDJ (40) gehören 34 Mitglieder der SED an (in der Mehrzahl wurden sie 1976 Mitglieder), 1 der CDU, der Rest ist parteilos. Alle Mitglieder der SED sind in der Parteigruppe der SED in der V. zusammengefaßt. III. Sozialstruktur der Abgeordneten Die soziale Zusammensetzung der Fraktionen gibt nur bedingt Hinweise auf die unterschiedlichen Sozialprofile der Parteien. So sind beispielsweise von den 52 Mitgliedern der Fraktion der DBD 35 in der Landwirtschaft. 12 im Partei- bzw. Staatsapparat und 5 im Wissenschafts- und Ausbildungsbereich tätig. In der Fraktion der CDU sind 13 der 52 Abgeordneten Funktionäre des Parteiapparats, 16 Angestellte aus dem Staats- und Wirtschaftsapparat, 10 Angehörige der Intelligenz, 7 Lehrer und 2 Handwerker sowie 1 Komplementär; 3 sind in der Landwirtschaft tätig. Von den 127 Mitgliedern der Fraktion der SED sind bei ihrem Eintritt in die Volkskammer 8 als Arbeiter und 15 als Angestellte in der Produktion tätig gewesen. 9 weitere gehören zur Gruppe der Intelligenz, 35 sind Funktionäre des Parteiapparats, 41 des Staatsapparats und 10 haben Funktionen in den Massenorganisationen. 5 weitere sind in der Landwirtschaft tätig und 4 sind „Parteiveteranen“. (Zum Vergleich: Von den ca. 2,1 Mill. Mitgliedern und Kandidaten der SED sind 55 v. H. in der materiellen Produktion tätig [Stand: Ende 1977].) Einen relativ großen Anteil von Beschäftigten aus der Produktion findet man in der Fraktion der FDJ, 33 ihrer Mitglieder sind neu in der V., darunter der Fraktionsvorsitzende, 6 absolvieren ihre 2. und 1 Abgeordnete ihre 3. Wahlperiode (Die V. der DDR, 7. Wahlperiode, Berlin [Ost] 1977). IV. Aufgaben der Organe der Volkskammer A. Fraktionen Die Fraktionen haben im wesentlichen nur für die Plenartagungen Bedeutung. Sie verfügen über 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter (außer der FDJ), haben das Recht, im Präsidium der V. vertreten zu sein, Anfragen und Anträge einzubringen und Stellungnahmen, vor allem zu Gesetzesänderungen, abzugeben. Das Recht der Gesetzesinitiative steht ihnen ebenfalls zu (außer ihnen noch dem Präsidium. 15 Abgeordneten und dem Bundesvorstand des FDGB), wurde aber bisher nur vom Ministerrat und vom Staatsrat wahrgenommen. B. Präsidium Das Präsidium der V. leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß der Geschäftsordnung. Es wird auf der konstituierenden Sitzung der neugewählten V. für die Dauer der — seit der Verfassungsänderung vom Oktober 1974 von 4 auf 5 Jahre verlängerten — Wahlperiode gewählt. Seine Aufgaben wurden durch die Geschäftsordnung vom 7. 10. 1974 ausgeweitet. Es bestand im März 1979 aus dem Präsidenten (Horst Sindermann, Mitglied des Politbüros der SED), dem Stellvertretenden Präsidenten (Friedrich Ebert, Mitglied des Politbüros der SED) sowie den Mitgliedern Heinz Eichler (SED), Wolfgang Heyl (CDU), Willi-Peter Konzok (LDPD), Egon Krenz (FDJ, Kand. d. PB), Erich Mückenberger (SED, Mitgl, d. PB), Hans Rietz (DBD), Wolfgang Rösser (NDPD). Wilhelmine Schirmer-Pröscher (DFD), Karl-Heinz Schulmeister (KB) und Johanna Töpfer (FDGB). [S. 1143]<C. Ausschüsse> Die Beteiligung der V. am Entscheidungsprozeß vollzieht sich im wesentlichen durch die Tätigkeit ihrer Ausschüsse. Seit 1963 werden in der V. in jeder Wahlperiode 15 Ausschüsse gebildet. Sie werden mit einer unterschiedlichen Anzahl von Abgeordneten und. bis auf 4, einer Anzahl Nachfolgekandidaten besetzt. Nachfolgekandidaten sind die auf der Liste placierten, aber nicht gewählten Kandidaten, die mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Insgesamt sind 353 (6. WP: 326) Abgeordnete und 121 (97) Nachfolgekandidaten in den meisten Ausschüssen der V. tätig. Die Aufgaben der Ausschüsse werden in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. festgelegt. Sie arbeiten nach einem Arbeitsplan, in dem die Vorhaben eines Jahres festgelegt werden. Ihr Arbeitsgebiet kann sich auf einen bestimmten Bereich der Wirtschaft konzentrieren, z. B. Handel und Versorgung. Dabei findet eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium statt. Im Fall des Ausschusses für Industrie, Bauwesen und Verkehr erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf mehrere Gebiete. Die Rechte der Ausschüsse liegen im Bereich der Information und Kontrolle. So ist z. B. der Ministerrat verpflichtet, sie über wichtige Fragen der Durchführung der staatlichen Politik zu informieren und die Ergebnisse der Tätigkeit der Ausschüsse in seine Arbeit einzubeziehen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit eines Ministers bei ihren Beratungen verlangen; für die Betreuung eines Ausschusses ist im Ministerium oder einem anderen zentralen Organ ein leitender Mitarbeiter zuständig, der den Ausschuß über Vorhaben des Bereichs informiert und Informationen entgegennimmt. Die Ausschüsse beraten Gesetzesvorhaben, diskutieren teilweise öffentlich die Entwürfe und führen Untersuchungen zu spezifischen Problemen durch, z. B. der effektiven Nutzung von Material, Arbeitskräften und finanziellen Mitteln, Formen der Wettbewerbsführung u. a. m. Die Ausschußmitglieder informieren über anstehende Gesetze, regen die Betroffenen an, Initiativen zu deren Durchführung einzuleiten, und tragen durch konkrete Informationen zur endgültigen Gestaltung des Gesetzes bei. 6 Ausschußvorsitzende sind Abgeordnete der Fraktion der SED, in der Mehrheit Sekretäre des ZK, je 2 Vorsitzende stellen die NDPD und die LDPD, die übrigen Fraktionen jeweils einen. D. Plenum Als oberstes staatliches Machtorgan entscheidet die V. über die „Grundfragen der Staatspolitik“ und „verwirklicht in ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung“ (Art. 48). Damit ist der Bezug auf das in der marxistisch-leninistischen Lehre vom Staat verankerte Prinzip der Gewalteneinheit und der Volksvertretungen als „arbeitender Körperschaften“ (Marx) hergestellt. Die Einheit ihrer Tätigkeit verwirklicht die V., indem sie einerseits durch Gesetze und Beschlüsse „die Ziele der Entwicklung der DDR“ sowie die „Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne“ festlegt (Art. 49 Abs. 1 und 2), andererseits mit der Durchführung dieser Entscheidungen ihre Organe beauftragt, die auf der Grundlage der von der V. bestimmten Grundsätze tätig werden. Diese Organe sind der Staatsrat, der Ministerrat, der Nationale Verteidigungsrat, das Oberste Gericht und der Generalstaatsanwalt. Die Festlegung als „oberstes staatliches Machtorgan“ bedeutet, daß die Entscheidungen der V. die verbindlichen staatsrechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Staatsapparates sind. Die Konzentration auf die „Grundfragen“ soll bewirken, daß die V. sich nur mit wichtigen Fragen der staatlichen Politik befaßt. Nicht die Ausarbeitung sachlicher Alternativen, aber die Korrektur von Vorlagen soll eine der Aufgaben der V. bzw. ihrer Ausschüsse sein. Die Unterbreitung von Personalvorschlägen gehört ebenfalls nicht zu ihren Aufgaben, auch wenn diese teilweise durch die Fraktion erfolgen. Wahlen in Funktionen durch die V, erfolgen als Bestätigung der von der Parteiführung, in bestimmten Fällen in Zusammenarbeit mit den anderen Parteien und Massenorganisationen im Demokratischen Block erarbeiteten Vorschläge. Die V. wählt u. a. den Vorsitzenden des Staatsrates und dessen Mitglieder, den Vorsitzenden des Ministerrates, die Mitglieder des Ministerrates auf Vorschlag des Vorsitzenden, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts sowie den Generalstaatsanwalt. Die sachlichen Entscheidungen sollen sich an den „objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung“ orientieren, deren Erkenntnis ebenso wie die Ausarbeitung der daraus abzuleitenden Aufgaben im Selbstverständnis der Partei, faktisch der Parteiführung, allein zusteht. Aufgabe des staatlichen Willensbildungsprozesses ist es, diese Entscheidungen entsprechend den Bedingungen staatlicher Tätigkeit in die politische Realität umzusetzen. Insofern entspricht der politische Charakter der von der V. verabschiedeten Gesetze der im Marxismus-Leninismus verankerten Vorstellung, daß sie Ausdruck der übereinstimmenden („einheitlichen“) Interessen der Mitglieder der Gesellschaft und die Grundlage ihres Zusammenwirkens auf ein gemeinsames Ziel seien. Daher ist die V., auch wenn manche ihrer Verfahrensweisen denen in parlamentarischen Demokratien ähneln, nicht mit einem traditionellen Parlament vergleichbar. Gero Neugebauer Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1141–1143 Volkshochschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VolkskongreßSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Sie wird in ihrer Rolle und Funktion durch das in der DDR herrschende Selbstverständnis des Prinzips der Volkssouveränität bestimmt. Danach üben die Werktätigen durch die Volksvertretungen die Macht aus, wobei dies gemäß dem Prinzip des Demokratischen…
DDR A-Z 1979
Jugendorganisationen in den Bildungseinrichtungen (1979)
Siehe auch das Jahr 1975 Wesentlicher Wirkungsbereich der Freien Deutschen Jugend (FDJ) als „der einheitlichen Sozialistischen Massenorganisation der Jugendlichen ab 14 Jahren“ und der von ihr geleiteten Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ als „der sozialistischen Massenorganisation der Kinder bzw. Schüler bis zum 14. Lebensjahr“, sind ― neben den Universitäten und Hochschulen ― die schulischen (unterrichtlichen und außerunterrichtlichen) und außerschulischen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen (B.), vor allem der allgemeinbildenden und der Berufsschulen. Da ihn Hauptaufgabe als Unter- und Nachwuchsorganisationen der SED darin besteht, „mittels einer lebendigen [S. 565]ideologischen Arbeit alle Kinder und Jugendlichen zu überzeugten, klassenbewußten jungen Sozialisten zu erziehen“, die Schule aber als das Hauptinstrument des sozialistischen Staates für die Bildung und Erziehung der Schuljugend gilt, sehen FDJ und Pionierorganisation die Schule bzw. die B. auch als ihr Hauptwirkungsfeld an und sind auf der untersten Ebene nach dem „Produktionsprinzip“, auf den höheren Ebenen nach dem „Territorialprinzip“ organisiert (Statut der FDJ 1976). J. und B. sind zu engem Zusammenwirken nach gleichen Richtlinien und zur Erreichung gleicher Ziele verpflichtet; so werden wichtige Beschlüsse, Anordnungen usw. für die Bildung und Erziehung in der Schule gemeinsam bzw. in Übereinstimmung von Ministerium für Volksbildung und Zentralrat der FDJ erlassen, z. B. die „Aufgabenstellung des Ministeriums für Volksbildung und des Zentralrates der FDJ zur weiteren Entwicklung der staatsbürgerlichen Erziehung der Schuljugend der DDR“ vom 9. 4. 1969 (in: Bildung und Erziehung, Loseblattsammlung - 117. Nachtrag, C/Ic / 28, Blatt 3–10 c) (Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung). Die jährlich vom Büro des Zentralrates der FDJ in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Volksbildung beschlossenen Jungpionier-, Thälmann-Pionier- und FDJ-Aufträge für das jeweilige Schuljahr werden in einer ebenfalls jährlich erlassenen besonderen „Anweisung des Ministeriums für Volksbildung über die Aufgaben der Schulräte, Direktoren, Schulleiter, Lehrer und Erzieher bei der Verwirklichung der Dokumente des Zentralrates der FDJ für die Tätigkeit der FDJ-Grundorganisationen und Pionierfreundschaften“ als verbindliche Arbeitsgrundlagen für alle Schulfunktionäre, Lehrer und Erzieher erklärt. Im Zusammenhang mit der in den Jahresaufträgen jeweils festgelegten Schulungs- und Agitationsarbeit sollen die FDJ-Grundorganisationen an den Schulen für eine gute Lernatmosphäre in jeder Klasse sowie dafür sorgen, daß alle Schüler produktive Arbeit leisten und Aufgaben zur „sozialistischen Gestaltung des Lebens an der Schule“ übernehmen und gemeinsam mit den Lehrern und Erziehern die außerunterrichtlichen und außerschulischen Veranstaltungen als einen festen Bestandteil der FDJ-Tätigkeit gestalten. Den Gruppen und Freundschaften der Jungen Pioniere sind mit altersspezifischer Modifizierung die gleichen Aufgaben gestellt, wobei die Vorbereitung auf die Übernahme der Jungpioniere in die Gruppe der Thälmannpioniere und der Thälmannpioniere in die FDJ jeweils einen besonderen Schwerpunkt der Pionierarbeit in den 3. und 7. Klassen darstellt. Die Mitwirkung der FDJ und der Pionierorganisation bei der Bildung und Erziehung der Schuljugend erfolgt in 3facher Weise: 1. als Mitwirkung bei der Gestaltung des schulischen Unterrichts, vor allem als Beitrag zur Sicherung und Steigerung der Schulordnung, der Unterrichtsdisziplin und des Lerneifers der Schüler, 2. als Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung, z. B. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften und Zirkel, sowie 3. als Mitwirkung bei der außerschulischen Bildung und Erziehung, z. B. durch die Gestaltung von Ferienlagern, Schülerwettbewerben, aber auch in den Häusern der Jungen Pioniere, Stationen Junger Naturforscher und Techniker usw. Die FDJ-Arbeit mit den Lehrlingen in den Einrichtungen der Berufsausbildung erfolgt in ähnlicher Weise nach den gleichen Grundsätzen und Zielstellungen wie an den allgemeinbildenden Schulen, jedoch nach den jährlich vom Zentralrat der FDJ und vom Bundesvorstand des FDGB erteilten Lehrjahresaufträgen, deren Aufgabenstellung durch das Staatssekretariat für Berufsbildung auch für alle Kader der Berufsausbildung für verbindlich erklärt wird. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die FDJ- Arbeit an den kommunalen Berufsschulen, die hauptsächlich von Lehrlingen besucht werden, die nicht in volkseigenen Großbetrieben oder entsprechenden staatlichen Einrichtungen ausgebildet werden. Dazu werden FDJ-Berufsschulaktive mit 10–15 bewährten FDJ-Funktionären aus den Reihen der Lehrlinge und Lehrkräfte der betreffenden FDJ-Grundorganisationen und FDJ-Klassenaktive mit 3–5 der besten FDJ-Funktionäre aus den Reihen der Lehrlinge der FDJ-Klassenkollektive gebildet. Zur Unterstützung ihrer Arbeit werden von der FDJ und der Pionierorganisation zahlreiche Wettbewerbe durchgeführt und Auszeichnungen verliehen. Schüler und Lehrlinge; Jugend. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 564–565 Jugendobjekt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z JugendpresseSiehe auch das Jahr 1975 Wesentlicher Wirkungsbereich der Freien Deutschen Jugend (FDJ) als „der einheitlichen Sozialistischen Massenorganisation der Jugendlichen ab 14 Jahren“ und der von ihr geleiteten Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ als „der sozialistischen Massenorganisation der Kinder bzw. Schüler bis zum 14. Lebensjahr“, sind ― neben den Universitäten und Hochschulen ― die schulischen (unterrichtlichen und außerunterrichtlichen) und außerschulischen Veranstaltungen der…
DDR A-Z 1979
Parteischulung der SED (1979)
Siehe auch: Parteischulen: 1953 1954 Parteischulen der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Parteischulung der SED: 1975 1985 Die P. ist eines der wichtigsten Mittel zur ideologischen Beeinflussung der Mitglieder und zur politisch-ideologischen Aus- und Weiterbildung der Kader (Kaderpolitik). Das Schulungssystem der SED ist in folgende Stufen gegliedert: Parteilehrjahr als Instrument der Massenqualifizierung der Parteimitglieder; Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus: Bezirksparteischulen; Sonderschulen der Bezirksleitungen; Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED; Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED; Sonderschulen des ZK. 1. Geschichte. Bereits im Sommer 1945 richtete die KPD in der sowjetischen Besatzungszone „Schulungsabende“ für ihre Mitglieder ein und baute besondere Internatsschulen auf Landesebene für die Parteikader auf. Nach Gründung der SED wurden die Schulungsabende fortgeführt und 1950 durch das Parteilehrjahr ersetzt. Durch Beschluß des Parteivorstandes der SED vom 14. 5. 1946 wurden neben den von der KPD übernommenen Landesschulen Kreisparteischulen und die Parteihochschule „Karl Marx“ eingerichtet. 1952 wurde das Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED gegründet, das vor allem Dozenten für die Parteischulen und das marxistisch-leninistische Grundlagenstudium an den Hoch- und Fachschulen ausbildete. 1953 sind dann zusätzlich „Zentralschulen“ eingerichtet worden, an denen leitende Kader des Parteiapparates eine politisch-fachliche Ausbildung erhielten. 2. Funktion der Parteischulung. Die Funktion der P. ist in ihrer gegenwärtig gültigen Fassung in zwei Beschlüssen des Sekretariats des ZK der SED vom März und April 1968 festgelegt worden: Im Rahmen eines umfassenden Weiterbildungssystems (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem, XII.) wurde der P. eine eindeutig politische Aufgabenstellung übertragen. Sie erhielt somit keine grundsätzlich neue Funktion; ihre Bildungsmaßnahmen wurden aber verstärkt mit denen anderer Institutionen koordiniert; im Gegensatz zu anderen Weiterbildungsbereichen wurden in der P. keine strukturellen Veränderungen vorgenommen; die Schulungsinhalte sollten verändert und den Anforderungen entsprechend gestaltet werden, welche die „wissenschaftliche Führungstätigkeit“ an die Partei stellt. Davon war die Aufgabenverteilung im Weiterbildungsbereich nicht berührt, da nach 1963 die fachliche Weiterbildung der Parteikader aus dem Schulungssystem der SED herausgenommen worden war. Der politische Stellenwert der P. wurde durch diese Maßnahmen nicht tangiert. Nach wie vor ist der Besuch von Parteischulen neben der fachlichen und berufsbezogenen Weiterbildung unabdingbare Voraussetzung dafür, leitende Positionen im Staats- und Wirtschaftsapparat oder anderen gesellschaftlichen Bereichen zu erlangen. Daher nehmen nicht nur Mitarbeiter des Parteiapparates, sondern auch Kader aus dem Staats- und Wirtschaftsapparat, den Massenorganisationen, dem Wissenschafts- und Kultursektor u. a. in ihrer Funktion als Parteimitglieder an den Kursen und Lehrgängen der Parteischulen teil. Die Weiterbildung der Mitarbeiter des Parteiapparates beschränkt sich jedoch nicht auf den Besuch einer Parteischule; vielmehr wurde besonders nach 1963 der Versuch unternommen, die leitenden Parteikader dazu [S. 789]zu bewegen, ein Hoch- oder Fachschulstudium zu absolvieren oder sich auf andere Weise fachlich zu qualifizieren. (Zum Zeitpunkt des VIII. Parteitages der SED [1971] verfügten z. B. 95,3 v. H. der Mitglieder der Sekretariate der Kreisleitungen und 80 v. H. der Parteisekretäre in Großbetrieben über einen Hoch- oder Fachschulabschluß. Bis zum IX. Parteitag [1976] erhöhten sich diese Zahlen auf nahezu 100 v. H. bzw. 94 v. H.) 3. Das Parteilehrjahr. Grundlage des Parteilehrjahres ist ein Beschluß des Politbüros der SED vom 8. 6. 1976: „Aufgaben und Gestaltung des Parteilehrjahres in den Jahren 1976–1981“ (Neuer Weg, Nr. 12, 1976, Beilage). Wichtigste Neuerung dieses Beschlusses ist die Neueinstufung der Teilnehmer „entsprechend ihrer Qualifikation, ihren Interessen und den Aufgaben der Grundorganisationen“. Für Kandidaten und Mitglieder, „die erst beginnen, sich mit dem Marxismus-Leninismus zu beschäftigen“, werden „Zirkel“ (1. für die Kandidaten; 2. für Mitglieder) zum „Studium der Grundlagen des Marxismus-Leninismus“, für die übrigen Mitglieder „Seminare“ eingerichtet. Seminarthemen sind: Studium von Grundproblemen des revolutionären Weltprozesses; zur Theorie und Politik der weiteren Gestaltung der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ in der DDR; zum Studium von Grundproblemen der Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR und der sozialistischen ökonomischen Integration; zum Studium der Geschichte der KPdSU; zum Studium der Geschichte der SED? Ferner finden im Rahmen des Parteilehrjahres Vorträge und Seminare für leitende Kader statt, die an den Parteischulen durchgeführt und von führenden Politikern der SED geleitet werden. Dieses Rahmenprogramm wird durch jährliche Themenpläne konkretisiert, die vom Sekretariat des ZK der SED verabschiedet werden. Arbeitsmaterial sind im parteieigenen Dietz-Verlag erscheinende Studieneinführungen zu den Themenschwerpunkten des Parteilehrjahrs. 4. Parteischulen. Bei allen Kreisleitungen der SED bestehen Kreisschulen des Marxismus-Leninismus, in Großbetrieben mit Grundorganisationen, im Staatsapparat und in den Massenorganisationen Betriebsschulen. Letztere wurden in größerem Umfang 1967/68 eingerichtet. Beide führen in erster Linie Lehrgänge zur „marxistisch-leninistischen Grundausbildung“ auf allgemeinverständlichem Niveau durch. Arbeitsgrundlage sind vom ZK der SED herausgegebene Themenprogramme und inhaltliche Materialien. Die Lehrgangsteilnehmer — vorwiegend Sekretäre und Leitungsmitglieder der Grundorganisationen, Parteigruppenorganisatoren, Nachwuchskader für die Funktion des Parteigruppenorganisators und Mitglieder der FDJ — werden während des Studiums nicht oder nur teilweise (bei ganztägigen Seminaren) von ihrer Arbeit befreit. In der Regel dauern die Lehrgänge ein Jahr, vielfach ist wöchentlich ein ganzer Tag für Lehrveranstaltungen vorgesehen. Die Schulen arbeiten häufig mit ehrenamtlichen Lektoren und Seminarleitern, die vorwiegend aus anderen Bildungseinrichtungen kommen. Ein praxisbezogener Schwerpunkt der Lehre sind Probleme der Parteiarbeit in den Grundorganisationen und ein entsprechender Erfahrungsaustausch der Teilnehmer. Den Kreisschulen ist außerdem die Durchführung offizieller Qualifizierungslehrgänge für Nomenklaturkader der Kreisleitungen — vor allem Parteisekretäre, Mitglieder und Mitarbeiter der Kreisleitungen und Kader aus den staatlichen Organen und Massenorganisationen — übertragen, deren vorrangiges Ziel es ist, mit jeweils aktuellen Beschlüssen der Partei und Problemen der „wissenschaftlichen Führungstätigkeit“ vertraut zu machen. Wichtigste Aufgabe der Bezirksparteischulen ist die Durchführung von einjährigen Internatslehrgängen für Nomenklaturkader der Bezirks- und Kreisleitungen der SED, darüber hinaus aber auch für höhere Funktionäre der FDJ. Da insbesondere leitende Kader selten in der Lage sind, ein Jahr aus ihrer Tätigkeit auszuscheiden, wird zunehmend die Möglichkeit geboten, das Pensum des Einjahrlehrgangs im Rahmen eines 2jährigen Fernunterrichts zu absolvieren. Ferner werden seit 1967 externe Klassen für weibliche Leitungskader eingerichtet. Themenschwerpunkte sind neben den auf allen Ebenen der P. behandelten — wenn auch auf unterschiedlichem Niveau — gleichen politisch-ideologischen Themen Fragen der Staats- und Rechtsordnung, der Sozialistischen ➝Demokratie und der „wissenschaftlichen Führungstätigkeit“ der Partei. Bei den meisten Bezirksleitungen wurden Sonderschulen eingerichtet, an denen Nomenklaturkader der Bezirks- und Kreisleitungen qualifiziert werden. (Der erfolgreiche Abschluß eines 3monatigen Lehrgangs an einer Sonderschule ist in der Regel auch die Voraussetzung für den Besuch der Bezirksparteischule.) Sie wurden vor allem für Mitglieder der Bezirks- und Kreisleitungen eingerichtet, „die entsprechend ihrer Funktion noch nicht über die erforderlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse verfügen“, ferner für Parteisekretäre großer Grundorganisationen, für Leitungsmitglieder aus Parteiorganisationen im Staatsapparat, aus den Massenorganisationen und dem Bereich der Volksbildung sowie für leitende Funktionäre der FDJ. Die Sonderschulen führen darüber hinaus Kurzlehrgänge (3–4 Wochen) und einwöchige Kurzlehrgänge zu aktuellen Fragen durch. Letztere dienen vor allem der „Auswertung“ von Parteitagen und ZK-Tagungen und der Erläuterung der „Parteilinie“. Die Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED führt ein 3jähriges Diplomstudium für Gesellschaftswissenschaften, einjährige Lehrgänge zur Weiterbildung leitender Parteikader und Vorträge in unregelmäßigen Abständen durch. Sie besitzt Promotions- und Habilitationsrecht und ist von daher den Universitäten und Hochschulen gleichgestellt. Die Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED, höchste Bildungseinrichtung der Partei, führt die Bildungsmaßnahmen der Parteihochschule fort und hat vor allem Forschungsaufgaben. Das Studium findet in Form einer wissenschaftlichen Aspirantur statt und endet nach 4 Jahren mit der Promotion. Schließlich sind dem ZK der SED 3 Sonderschulen zu[S. 790]geordnet, die — anders als die entsprechenden Einrichtungen der Bezirksleitungen — mit der Weiterbildung eines speziellen Personenkreises betraut sind. Gegenwärtig bestehen: die Sonderschule für die Ausbildung hauptamtlicher Parteikader in Brandenburg; die Sonderschule für die marxistisch-leninistische Weiterbildung von Lehrern der Bezirksparteischulen der SED und Dozenten des gesellschaftswissenschaftlichen Grundstudiums an den Universitäten. Hoch- und Fachschulen in Klein-Machnow; die Sonderschule für die Ausbildung von Kulturkadern in Woltersdorf. Die Sonderschule des ZK in Brandenburg führt laufend kurzfristige Lehrgänge durch, an denen leitende Kader des zentralen und regionalen Parteiapparates und Parteikader der Wirtschaft, des Staatsapparates, der Massenorganisationen, wichtiger Bildungsinstitutionen und der Massenmedien teilnehmen. Die 1973 erfolgte Gründung der Sonderschule des ZK in Klein-Machnow (in den früheren Räumlichkeiten der Parteihochschule) verweist darauf, daß sowohl die Qualität des gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagenstudiums an den Universitäten. Hoch- und Fachschulen als auch das Niveau der Lehrveranstaltungen an den Bezirksparteischulen von der SED als ungenügend angesehen wird. Ihr wurde das Recht verliehen, die akademischen Grade „Diplom-Philosoph“ und „Diplom-Ökonom“ zu verleihen, was im wesentlichen der „Akademisierung“ des Lehrpersonals an den Bezirksparteischulen dienen dürfte. Neben den erwähnten Weiterbildungseinrichtungen bestehen noch Institute des ZK zur Weiterbildung von Parteikadern für die sozialistische Landwirtschaft in Schwerin, Pillnitz und Liebenwalde. In diesem Zusammenhang sei schließlich noch die Parteihochschule beim ZK der KPdSU erwähnt, da der Besuch eines mehrjährigen Lehrgangs an dieser Hochschule nach wie vor Voraussetzung dafür ist, Spitzenfunktionen in Partei, im Wirtschafts- und Staatsapparat zu erlangen. In jüngerer Zeit nutzt die SED unter dem Aspekt der fachlichen Weiterbildung ihres Führungspersonals zunehmend auch außerparteiliche Bildungsinstitutionen. Sie ist vor allem bestrebt, Leitungsfunktionen des Parteiapparates in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen oder der Landwirtschaft mit qualifizierten Fachleuten zu besetzen. Die Weiterbildung dieser Kader erfolgt zum Beispiel am Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung, an den Industrieinstituten oder in Sonderklassen an den Hoch- und Fachschulen, die für langjährige Parteiarbeiter eingerichtet wurden mit dem Ziel, diesen Personenkreis in einem 2jährigen Studium zu Diplom-Ingenieuren, Diplom-Ökonomen oder staatlich geprüften Landwirten auszubilden. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 788–790 Parteipresse der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Parteitag/ParteikonferenzSiehe auch: Parteischulen: 1953 1954 Parteischulen der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Parteischulung der SED: 1975 1985 Die P. ist eines der wichtigsten Mittel zur ideologischen Beeinflussung der Mitglieder und zur politisch-ideologischen Aus- und Weiterbildung der Kader (Kaderpolitik). Das Schulungssystem der SED ist in folgende Stufen gegliedert: Parteilehrjahr als Instrument der Massenqualifizierung der Parteimitglieder; Kreis- und…
DDR A-Z 1979
Kreis (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die K. sind territoriale und politisch-administrative Einheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Neugliederung der K. erfolgte 1952 mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR. Bestimmend für die Festlegung der neuen K.-Grenzen waren politische, wirtschaftliche und administrative Gesichtspunkte. Die traditionelle Gliederung wurde als den Erfordernissen einer zu errichtenden sozialistischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechend angesehen. Seitdem wurden 194 Land-K. gebildet, von denen gegenwärtig noch 191 bestehen, und 22 Stadt-K. (sog. kreisfreie Städte), ihre Zahl hat sich inzwischen auf 28 erhöht. Die Struktur, die Aufgaben und Arbeitsweise der staatlichen Organe im K. finden ihre Regelung vor allem in der Verfassung von 1968, in der Fassung von 1974, (Art. 81 ff.), im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom Juli 1973 und im Beschluß über die Zusammensetzung der Räte der örtlichen Volksvertretungen vom Februar 1974. Örtliche Volksvertretungen sind im Land-K. der Kreistag, im Stadt-K. die Stadtverordnetenversammlung. Große Stadt-K. wie Leipzig, Dresden, Magdeburg, Karl-Marx-Stadt, Erfurt, Halle untergliedern sich in Stadtbezirke, ihre Volksvertretungen heißen Stadtbezirksversammlungen. Die Volksvertretung des K. entscheidet eigenverantwortlich über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sie von den gesamtstaatlichen Interessen auszugehen. Ihre Beschlüsse sind für nachgeordnete Volksvertretungen (in der kreisangehörigen Stadt und der Gemeinde) verbindlich; in gleicher Weise gelten für den Kreistag (bzw. die Stadtverordnetenversammlung) die Beschlüsse des Bezirkstags als bindend. Die Volksvertretung des K. wählt als ihre Organe den Rat und die Kommissionen. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ; er leitet im Auftrag des Kreistags bzw. der Stadtverordnetenversammlung den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau im K. auf der Grundlage der Beschlüsse seiner Volksvertretung und der übergeordneten Staatsorgane. Er ist der Volksvertretung des K. und dem ihm übergeordneten Rat des Bezirkes verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Rat des K. wird durch den Vorsitzenden geleitet. Er ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der SED, die Gesetze der Volkskammer, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes der Arbeit des Rates d. K. zugrunde gelegt werden. Der Vorsitzende ist gegenüber den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen weisungsberechtigt. Die Mitglieder des Rates üben die Anleitung und Kontrolle gegenüber den zu ihrem Aufgabengebiet gehörenden Fachorganen, Betrieben und Einrichtungen aus. Im Rahmen ihrer Kompetenz sind sie weisungsberechtigt. Der Rat des K. hat die nachgeordneten Räte der kreisangehörigen Stadt und der Gemeinde anzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Er muß die nachgeordneten Räte in die Vorbereitung von Entscheidungen, die Auswirkungen auf deren Verantwortungsbereiche haben, einbeziehen. Der Vorsitzende des Rates des K. übt die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der nachgeordneten Räte aus und ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Rat des K. Fachorgane; diese werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung von Grundfragen des Tätigkeitsbereiches geleitet. Die Fachorgane unterstehen ihrem Rat und dem zuständigen Fachorgan des Rates des Bezirkes, sie sind „doppelt unterstellt“ (Anleitung und Kontrolle). Die Räte der Land-K. sind wie folgt zusammengesetzt: 1. Vors. des Rates, 2. Erster Stellv. des Vors. des Rates, 3. Stellv. des Vors. des Rates und Vors. der Kreisplankommission, 4. Stellvertreter des Vors. des Rates und Produktionsleiter für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, 5. Stellv. des Vors. des Rates für Inneres, 6. Stellv. des Vors. des Rates für Handel und Versorgung, 7. Sekretär des Rates, 8. Mitglied des Rates für Finanzen und Preise, 9. K.-Baudirektor, 10. Mitglied des Rates für Wohnungspolitik, 11. … für Arbeit, 12. … für örtliche Versorgungswirtschaft, 13. … für Verkehrswesen, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 14. … K.-Schulrat, 15. … Mitglied des Rates für Kultur, 16 … für Jugendfragen, Körperkultur und Sport. 17. K.-Arzt. Die Räte der Stadt-K. setzen sich zusammen aus: 1. Oberbürgermeister und Vors. des Rates der Stadt, 2. Erster Stellv. des Oberbürgermeisters, 3. Stellv. des Oberbürgermeisters und Vors. der Stadtplankommission. 4. Stellv. des Oberbürgermeisters für Inneres, 5. Stellv. des Oberbürgermeisters für Handel und Versorgung, 6. Sekretär des Rates, 7. Stadtrat für Finanzen und Preise, 8. Stadtbaudirektor, 9. Stadtrat für Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, 10. … für Arbeit, 11. … für örtliche Versorgungswirtschaft, 12. … für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, 13. … für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. 14. Stadtschulrat, [S. 616]15. Stadtrat für Kultur, 16. … für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, 17. K.-Arzt. In den Stadt-K. mit Stadtbezirken (in Städten über 200.000 Einwohner) setzt sich der Rat des Stadtbezirks zusammen aus: 1. Stadtbezirksbürgermeister und Vors. des Rates des Stadtbezirkes, 2. Erster Stellv. des Stadtbezirksbürgermeisters, 3. Stellv. des Stadtbezirksbürgermeisters für Planung, 4. Stellv. des Stadtbezirksbürgermeisters für Inneres, 5. Stellv. des Stadtbezirksbürgermeisters für Handel und Versorgung, 6. Sekretär des Rates, 7. Stadtbezirksrat für Finanzen und Preise, 8. Stadtbezirksbaudirektor, 9. Stadtbezirksrat für Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, 10. … für örtliche Versorgungswirtschaft, 11. Stadtbezirksschulrat, 12. Stadtbezirksrat für Kultur, 13. … für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, 14. Stadtbezirksrat. Abweichungen von der Zusammensetzung der Räte in Land-K., Stadt-K. und Stadtbezirken und der Zahl ihrer Mitglieder bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes. Die Volksvertretung des K. bildet zur Durchführung ihrer Aufgaben für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für zeitlich begrenzte Aufgabenstellungen zeitweilige Kommissionen. Mitglieder der Kommissionen sind Abgeordnete und Nachfolgekandidaten sowie von der Volksvertretung des K. berufene Bürger; mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder müssen Abgeordnete oder Nachfolgekandidaten sein. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können Aktivs gebildet werden. Die Kommissionen kontrollieren die Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie von Beschlüssen der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane. Sie haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Eine wichtige Aufgabe der Kommissionen ist, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Volksvertretung zu organisieren. Die Volksvertretung des K. und ihre Organe sollen als arbeitende Körperschaften die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle verwirklichen. Folgende Kompetenzbereiche sind ihnen im K. zugeordnet: 1. Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens, 2. Arbeitskräftelenkung und -planung, 3. Haushalts- und Finanzwirtschaft, 4. Preisbildung und -kontrolle, 5. örtlich geleitete Industrie, Handel, Versorgung und Dienstleistungen, 6. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen, 7. Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, 8. Verkehr. Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 9. Bildungswesen, 10. Jugendfragen, 11. Kultur, 12. Körperkultur Sport und Erholungswesen, 13. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung, 14. Sicherheit, Ordnung, Zivilverteidigung. Von besonderer Bedeutung für den K. ist die Leitung der Entwicklung der Landwirtschaft. Die Volksvertretung und der Rat des K. sind für die staatliche Leitung und Planung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im K. verantwortlich. Bei der Vorbereitung und Durchführung diesbezüglicher Entscheidungen wirkt der Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des K. als kollektives Beratungsorgan des Rates des K. unterstützend mit. Die spezifische Rolle des K. im Staatsaufbau der DDR ergibt sich aus seiner Stellung zwischen den Bezirken einerseits und Städten und Gemeinden andererseits. Für den Bezirk ist der K. das Verbindungsglied, über das gesellschaftliche Prozesse in den Kommunen gesteuert werden können; Städte und Gemeinden können über den K. jene Interessen durchsetzen, die aus eigenen Mitteln nicht realisierbar sind, so z. B. Theater, Naherholungszentren usw. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 615–616 Kredit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KreisgerichtSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die K. sind territoriale und politisch-administrative Einheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Neugliederung der K. erfolgte 1952 mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR. Bestimmend für die Festlegung der neuen K.-Grenzen waren politische, wirtschaftliche und administrative Gesichtspunkte. Die traditionelle Gliederung wurde als…
DDR A-Z 1979
Journalismus (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Berufliche Tätigkeit für Presse, Nachrichtenagentur, Rundfunk, Fernsehen; ursprünglich nur für den Pressebereich gebraucht. Der Begriff „J.“ ist vom Begriff „Publizistik“ nicht scharf zu trennen. Dieser gilt im weiteren Sinne für alle gesellschaftspolitischen Veröffentlichungen, auch in Büchern, Broschüren, Flugblättern usw. Er wird in der DDR vor allem verwandt für die „gesellschaftspolitische Kampfliteratur“ (literarische Publizistik), ebenso spricht man von Dokumentarfilm- und Bildpublizistik. Von den Medienpolitikern der SED wird J. definiert als Institution des politischen Überbaus. Unterschieden wird jedoch zwischen bürgerlichem und sozialistischem J. Der sozialistische J. wird verstanden als „massenwirksamstes Instrument“ der SED, der anderen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen sowie des sozialistischen Staates zur Entwicklung des Sozialistischen Bewußtseins, als „entscheidendes politisches Machtinstrument“. Er sammelt und verbreitet gesellschaftliche Informationen, die „erforderlich und geeignet“ sind, das bewußte, klassenmäßige Verhalten des Volkes, seiner Klassen und Schichten zu entwickeln, und vermittelt die „dafür notwendigen Argumentationen“. Orientierende und anleitende Funktion kommt der Presse der SED zu (Presse; Medienpolitik). Der Journalist ist in diesem Verständnis Partei- oder Staatsfunktionär, der mit journalistischen Mitteln an der Leitung ideologischer Prozesse teilnimmt. „Ein sozialistischer Journalist ist ein Funktionär der Partei und unserer Gesellschaft, der mit seinen spezifischen Waffen … seine Funktion als kollektiver Organisator wahrnimmt“ (W. Lamberz, VDJ-Vorstandstagung, Juni 1976). Der Verband der Journalisten der DDR (VDJ) ist die zuständige Berufsorganisation (1946 als „Verband der Deutschen Presse gegründet, I. Delegierten-Konferenz 1947). Bis Juli 1953 (IV. Delegierten-Konferenz) war der Verband dem FDGB angeschlossen, wurde dann aber selbständig und 1959 auf der VI. Delegierten-Konferenz zunächst in „Verband der Deutschen Presse“ und später auf dem IX. Kongreß. 1972, in „Verband der Journalisten der DDR“ (VDJ) umbenannt. Vorsitzender des Verbandes mit über 7.000 Mitgliedern (1974) ist seit Dezember 1967 Harri Czepuck (SED), der 1971 von der Funktion des stellvertretenden Chefredakteurs des SED-Zentralorgans „Neues Deutschland“ abgelöst wurde, um sich ganz der Verbandsarbeit widmen zu können. Der VDJ ist nach dem Prinzip des Demokratischen Zentralismus organisiert: Organe sind der Kongreß, der Zentralvorstand, das Präsidium und das Sekretariat; es gibt 1 5 Bezirksverbände. Bis zum X. Kongreß sollten zentrale Fachsektionen mit zentralen Sektionsleitungen für Wirtschafts-, Agrar-, Militär- und außenpolitische Journalisten gebildet werden. Der Zentralvorstand gibt die „Neue Deutsche Presse“ (NDP) - Zeitschrift für Presse, Funk und Fernsehen der DDR heraus, die 14täglich erscheint. Hauptaufgabe des VDJ ist die politisch-ideologische Erziehung und die fachliche Qualifizierung (Weiterbildung) der Journalisten. Er versteht sich als „eine Kampfabteilung an der ideologischen Front des Sozialismus“, als „ein zuverlässiger Mitstreiter der Partei der Arbeiterklasse und unseres sozialistischen Staates“ (Entschließung des IX. Kongresses, Juni 1972, „Neue Deutsche Presse“, Nr. 14/1972). Der Verband ist seit September 1949 Mitglied der (kommunistischen) „Internationalen Organisation der Journalisten“ (IOJ) mit Sitz in Prag. Als journalistische Auszeichnungen werden in der DDR die „Franz-Mehring-Ehrennadel“ und seit 1973 der „Journalistenpreis des FDGB“ verliehen. Dem VDJ ist die 1956 gegründete „Fachschule für Journalistik“ unterstellt; Absolventen führen nach 3jährigem Studium (in Internatskursen kombiniert mit Fernstudium) die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung „Journalist“. Gleichzeitig unterhält der VDJ seit 1963 die „Schule der Solidarität“ (Internationales Institut für Journalistik) in Berlin (Ost), an der „fortschrittliche“ Journalisten aus Staaten der „Dritten Welt“ ausgebildet werden (1963–1978 insgesamt 12 Halbjahreskurse für fast 400 angehende Journalisten aus 39 Ländern Afrikas und Asiens; der Diplomabschluß wird von der IOJ anerkannt). Einzige wissenschaftliche Ausbildungsstätte für Journalisten („journalistische Kader“) in der DDR ist die Sektion Journalistik an der Karl-Marx-Universität Leipzig, die im Januar 1951 als „Institut für Publizistik und Zei[S. 557]tungswissenschaft“ an der Universität Leipzig gegründet wurde, ab September 1954 „Fakultät für Journalistik“ der Karl-Marx-Universität hieß und seit der 3. Hochschulreform in Sektion umbenannt worden ist. Sie ist seit 1973 untergliedert in Wissenschaftsbereiche (z. B. „Journalistischer Arbeitsprozeß“) und Fachgebiete (z. B. „Leitung und Planung sozialistischer Tageszeitungen“). Als Zweig der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften ist die „sozialistische Journalistik“ eine gesellschaftswissenschaftliche Disziplin. Gegenständ von Lehre und Forschung sind Geschichte sowie Theorie und Praxis der Massenmedien. Untersucht werden u. a. aus marxistisch-leninistischer Sicht die „Gesetzmäßigkeiten innerhalb der Medien“, „der Beitrag der Journalistik zur Veränderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit“ und „die Methoden der Menschenführung und der Leitungstätigkeit der Partei der Arbeiterklasse mittels der journalistischen Massenmedien“. Als Begründer der sozialistischen Journalistik gelten Marx, Engels und Lenin. Das 4jährige Studium gliedert sich in ein 1jähriges Grundstudium, ein 2jähriges Fachstudium und ein 1jähriges Spezialstudium (spezialisiert in Presse-J. einschließlich Bild-J., Rundfunk- oder Fernseh-J.). Mit einer Abschluß-Diplomarbeit wird der Titel „Diplom-Journalist“ erworben. Statt des Spezialstudiums kann ein 3jähriges Forschungsstudium für die wissenschaftliche Laufbahn absolviert werden, das in der Regel mit der Promotion abschließt. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist u. a. ein 1jähriges Volontariat bei einer Zeitung, einer Pressestelle, bei Rundfunk oder Fernsehen. Das Studium anderer Fachrichtungen (Sektionen) kann bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Studienzeit angerechnet werden. Seit kurzem müssen auch Praktika in jedem Studienjahr und ein Lehrfach „Mündliche Argumentation“ absolviert werden. Die Sektion gibt als wissenschaftliche Zeitschrift „Theorie und Praxis des sozialistischen Journalismus“ heraus. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 556–557 Jazz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jüdische GemeindenSiehe auch die Jahre 1975 1985 Berufliche Tätigkeit für Presse, Nachrichtenagentur, Rundfunk, Fernsehen; ursprünglich nur für den Pressebereich gebraucht. Der Begriff „J.“ ist vom Begriff „Publizistik“ nicht scharf zu trennen. Dieser gilt im weiteren Sinne für alle gesellschaftspolitischen Veröffentlichungen, auch in Büchern, Broschüren, Flugblättern usw. Er wird in der DDR vor allem verwandt für die „gesellschaftspolitische Kampfliteratur“ (literarische Publizistik), ebenso spricht man…
DDR A-Z 1979
Kurorte (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Rechtliche Regelungen für die Ordnung der örtlichen und technischen Voraussetzungen des Kur- und Erholungswesens sind in der K.-VO (3. 8. 1967) getroffen worden. Darin sind systematisch die Abgrenzungen zwischen „Kuren“ und „Erholungsaufenthalten“ und zwischen den dafür geforderten Einrichtungen festgelegt. K. sind danach gekennzeichnet durch staatlich anerkannte natürliche Heilmittel und durch Kureinrichtungen sowie günstige bioklimatische Bedingungen. Ihre Zweckbestimmung ist medizinischer Art. Zu ihnen zählen auch „Seeheilbäder“ im Gegensatz zu den Seebädern. Erholungsorte dienen der „zweckmäßigen Durchführung des Erholungsurlaubs aller Bürger“. Sie sind gekennzeichnet durch günstige landschaftliche Lage und förderliche bioklimatische Bedingungen und müssen über die erforderlichen hygienischen und sonstigen Einrichtungen verfügen. Zwischen den beiden Gruppen stehen die Luft-K. Jeder K. und jeder Erholungsort muß ein Statut haben. Die grundsätzlichen Regelungen dafür und für die staatliche Anerkennung erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen. Eine wesentliche Absicherung der Umweltbedingungen für K. und Erholungsorte geben das Landeskulturgesetz (§ 15) und die 2. Durchführungs-VO (beides 14. 5. 1970). Die Nutzung der Plätze in K. ist im wesentlichen der Sozialversicherung und der Staatlichen Versicherung der DDR (für Mitglieder der Landwirtschaftlichen und Handwerklichen Produktionsgenossenschaften) vorbehalten und nur aufgrund ärztlichen Attestes möglich. Für die „ärztliche Indikationsstellung“ sind Rahmenrichtlinien (1971) vom Ministerium für Gesundheitswesen und dem FDGB gemeinsam erlassen. Die Grundlagen für das Kurwesen erarbeitet das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft in Bad Elster, das ebenfalls dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt ist. In K. der DDR sind ca. 24.000 Betten in festen Einrichtungen vorhanden. Im Rahmen der Kuren der Sozialversicherung werden durchgeführt Heilkuren, Vorbeugungs- („prophylaktische“) und Genesungskuren, die erste Gruppe in (Anfang 1977) 66 Sanatorien mit 18.217 Betten und 18 Genesungs- und 14 Kurheimen mit rd. 1280 und 630 B., hinzu kommen 66 Kindererholungsheime mit 4.195 B.; die Sanatorien werden zu zwei Dritteln von der Sozialversicherung selbst geführt, der Rest nur vertragsweise belegt. Für prophylaktische und Genesungskuren werden überwiegend Erholungsheime des FDGB und anderer Träger benutzt; sie stehen dafür jedoch nur von Oktober bis April zur Verfügung; sie werden in den 5 Monaten der günstigen Jahreszeit für Erholungszwecke beansprucht und dafür nicht unter medizinischen Gesichtspunkten vergeben. Über die Plätze in Erholungsorten und Seebädern verfügen an erster Stelle die „Feriendienst- und Kurkommissionen“ des FDGB. Sie sind bestrebt, die Plätze das ganze Jahr über zu nutzen. Für „Inlandstouristik“ und für „Urlaubsreisende“ sind nur die vom FDGB nicht benötigten Plätze zugänglich. Deren Vergabe liegt bei den Reisebüros der DDR. Gesundheitswesen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 637 Kuren der Sozialversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KybernetikSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Rechtliche Regelungen für die Ordnung der örtlichen und technischen Voraussetzungen des Kur- und Erholungswesens sind in der K.-VO (3. 8. 1967) getroffen worden. Darin sind systematisch die Abgrenzungen zwischen „Kuren“ und „Erholungsaufenthalten“ und zwischen den dafür geforderten Einrichtungen festgelegt. K. sind danach gekennzeichnet durch staatlich anerkannte natürliche Heilmittel und durch Kureinrichtungen sowie…
DDR A-Z 1979
Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische Betreuung, materielle und finan[S. 993]zielle Unterstützung bei Geburten und die Gewährung von Kindergeld. Infolge der in der DDR umfassenden Versicherungspflicht werden diese Postulate im Rahmen der Sozialversicherung (S.) zu verwirklichen versucht. Ihre Leistungen werden durch Zusatz- und Sonderleistungen — vor allem Renten (Altersversorgung) sowie Beihilfen und Unterstützungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Sozialfürsorge; Geburtenbeihilfen; Kinderbeihilfen) ergänzt. Die S. erfüllt eine Reihe von Aufgaben im Auftrag des Staates; so hat sie u. a. die Betreuung der früheren Beamten, der Kriegsopfer, der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen übernommen (Beamtenversorgung; Kriegsopferversorgung; Wiedergutmachung). II. Entwicklung Beim Wiederaufbau eines Sozialleistungssystems spielte der FDGB vom Beginn an eine wichtige Rolle. Schon auf seinem Gründungskongreß (Februar 1946) wurde beschlossen, eine Einheitsversicherung anzustreben, die alle Versicherungszweige grundsätzlich in einem Versicherungsträger vereinen und einen einheitlichen und alle Risiken abdeckenden Beitrag erheben sollte. Noch im gleichen Jahr wurden nach diesen Grundsätzen in den 5 Ländern der SBZ S.-Anstalten errichtet. Am 28. 1. 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 28 über die „Einführung eines einheitlichen Systems und von Maßnahmen zur Verbesserung der S. in der SBZ“ (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92), der als Anlage u. a. die grundlegende Versorgung über S. (VSV) enthielt; die Aufgaben der Träger waren nunmehr ebenso vereinheitlicht wie das Leistungsrecht. Durch die VO über S. vom 26. 4. 1951 (GBl., S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der S. dem FDGB übergeben. Die 5 S.-Anstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (mit einer Zentralverwaltung, Landes- und Kreisgeschäftsstellen) vereinigt, die vom Zentralrat der S. geleitet wurde; er wurde gesetzlicher Vertreter der S. und ihr oberstes Organ. Räte der S. entstanden in den Ländern bzw. später in den Bezirken und den Kreisen. Sie waren nun ausschließliche Organe des FDGB, deren Mitglieder von der Gewerkschaft eingesetzt wurden, die ihrerseits bei ihren Vorständen „Abteilungen für S.“ einrichtete. Die Dreiteilung (Räte, FDGB-Abteilungen, Verwaltungen) erwies sich bald als hinderlich. Um sie abzuschaffen und den FDGB zum alleinigen Träger der S. zu erheben, mußten die nicht dem FDGB unterstehenden Versichertengruppen (Selbständige. Handwerker usw.) ausgegliedert werden. Dies geschah durch VO vom 2. 3. 1956. Ihre Versicherung ging — bei Beitragserhöhung — auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) über. Unmittelbar darauf wurde die Zentralverwaltung der S. mit der Abt. S. des FDGB-Vorstandes zur „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ vereinigt. Die S.-Verwaltungsstellen wurden FDGB-Abteilungen, die Räte für S. beibehalten. Die Entwicklung zu einer auf zwei Trägern ruhenden Einheitsversicherung fand ihren vorläufigen Abschluß 1959: Die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften wurden der DVA zugeordnet. Das Leistungsrecht der Arbeiter und Angestellten wurde nach den Grundsätzen des Gesetzbuchs der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) weiterentwickelt. Am 21. 12. 1961 faßte die VO über die S. der Arbeiter und Angestellten u. a. das bis dahin geltende komplizierte Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme des Rentenrechts) in übersichtlicher Form zusammen. Dagegen galten die rechtlichen Grundlagen für die Versicherten der DVA, die zum 1. 1. 1969 in Staatliche Versicherung der DDR umbenannt wurde, grundsätzlich weiter. Durch VO vom 15. 3. 1968 wurde schließlich das Rentenrecht umgestaltet und durch die Rentenverordnungen vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 201) und vom 29. 7. 1976 (GBl. I. S. 379) erneut novelliert. Auch die 1968 eingeführte Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung bei der S. wurde zum 1. 3. 1971 umgestellt, mit Wirkung zum 1. 1. 1978 weiter verbessert und in einer besonderen Rentenverordnung (GBl. I. 1977, S. 395) zusammengefaßt. Sie ergänzt heute wesentlich das System der Altersversorgung. III. Organisation Die S. in der DDR besteht aus den Trägern (juristische Personen): Verwaltung der S. beim Bundesvorstand des FDGB und S. bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die S. der Arbeiter und Angestellten ist nach Art. 45 Abs. 3 der Verfassung durch die Gewerkschaften „auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten“ zu leiten. Die Gewerkschaften „nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil“. Die S. der Arbeiter und Angestellten gliedert sich in Verwaltungen der S. beim Bundesvorstand des FDGB, den Bezirksvorständen und Kreisvorständen. Ihnen obliegt die Durchführung der Planung, Bewirtschaftung und Verwaltung der S. In den Betrieben wird die Leitung der S. von den Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) wahrgenommen, die dabei von den Räten für S. und den Bevollmächtigten unterstützt werden. Die unmittelbare Betreuung der Versicherten und die Leistungsgewährung (Ausnahme: [Zusatz-]Renten) erfolgt grundsätzlich (auch für die Familienangehörigen) durch die Betriebe. Von den Gewerkschaftsleitungen werden als Lei[S. 994]tungsorgane der S. auf der jeweiligen Ebene (Zentrale, Bezirk, Kreis, Betrieb bzw. Verwaltung) ein Rat für S. gebildet, der im Betrieb von einem BGL-Mitglied geleitet wird. Der Rat, der von Kommissionen (Arbeitsgruppen) für Kuren-, Renten-, Rehabilitations- und Finanzfragen unterstützt wird, leitet und kontrolliert die Bevollmächtigten für S., die auf Vorschlag der BGL in den einzelnen betrieblichen Gewerkschaftsgruppen gewählt werden: In Zusammenarbeit mit den Bevollmächtigten und ihrer Hilfe wird die Einhaltung der Krankenordnung überwacht, dem Mißbrauch sozialer Leistungen entgegengetreten und die unmittelbare „soziale Betreuung (im ständigen Kontakt mit den Ärzteberatungskommissionen, den betrieblichen Gesundheitseinrichtungen, der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz) der in den VEB und Verwaltungen Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen“ organisiert und durchgeführt. So werden die kurzfristigen Barleistungen (Kranken- und Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) zumeist durch die Lohnbüros der Betriebe ausgezahlt. Die übrigen Versicherten der S. beim FDGB (z. B. alle Ärzte, Studierende) und die Rentner u. ä. werden von den Verwaltungen bei den FDGB-Kreisvorständen betreut, die auch zur Prüfung der betrieblichen S.-Einrichtungen berechtigt sind. Die Beschäftigten von Reichsbahn und Post erhalten ebenfalls grundsätzlich Leistungen durch die S. beim FDGB, doch wird ihre Altersversorgung durch eigene Versorgungskassen durchgeführt. Die Verwaltung der S. bei der Staatlichen Versicherung, deren Versichertenkreis aus den Genossenschaftsmitgliedern, Selbständigen usw. besteht, gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltungen bei den Bezirks- und Kreisdirektionen. Analog zu den Räten der S. wird hier durch Beiräte für S., die auf zentraler, Bezirks- und Kreisebene getrennt für die einzelnen Versichertengruppen geschaffen wurden, Einfluß auf Gestaltung und Durchführung der Aufgaben genommen. Die Leistungsgewährung erfolgt zumeist durch die Kreisstellen; die Auszahlung kurzfristiger Barleistungen unmittelbar durch die Betriebe ist bisher nur einer größeren Anzahl Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, soweit sie mindestens 30 Mitglieder haben, ermöglicht worden. Eine Form der Selbstverwaltung, die der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Form ähnelt, existiert nicht. Die S.-Organe werden in den Betrieben nur von den FDGB-Mitgliedern bestimmt, während die Beiräte bei der Staatlichen Versicherung zwar auch aus Versicherten bestehen, aber nicht gewählt werden. Bei Streitfällen werden die betrieblichen Konfliktkommissionen bzw. sonstige S.-Kommissionen tätig; gegebenenfalls entscheiden die bei den Versicherungsträgern gebildeten Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung. IV. Finanzierung Soweit die sozialen Leistungen nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werden, gehen sie auf Mittel der S. zurück. Zwar ist auch der Haushalt der S. Bestandteil des Staatshaushalts, doch bilden die beiden S.-Träger S.-Fonds, die nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Allerdings hat dies lediglich fiskalische Bedeutung. Denn die einer Versicherung entsprechende Orientierung der Beiträge am Ausgabevolumen in der S. fehlt: Sie hat von Beginn an Beiträge erhoben, deren Berechnungsmodus und Höhe trotz zunehmender Ausgaben bis 1977 nicht geändert worden ist. Sie war deshalb mehr und mehr auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt angewiesen. Einem Ausgabenvolumen von 25 Mrd. Mark (1977) standen nur 13 Mrd. Mark (je zur Hälfte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) S.-Beiträge gegenüber; die Differenz (12 Mrd. Mark) muß durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt gedeckt werden. Der einheitliche Beitrag von Arbeitern und Angestellten für alle S.-Leistungen — mit Ausnahme der auf Betriebsunfällen und Berufskrankheiten begründeten — beträgt seit 1978 10 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 Mark monatlich. Hinzu kommt der Beitragsanteil des Betriebes von 12,5 v. H. (im Bergbau 22,5 v. H.). Bis Ende 1977 hatte der Beitragssatz der Betriebe bei 10 bzw. 20 v. H. gelegen. Die Anhebung der betrieblichen Beitragsteile ist die Konsequenz aus der Übernahme des bisherigen Lohnausgleichs im Krankheitsfall durch die S. Für die bei der Staatlichen Versicherung Versicherten gelten Beitragssätze in unterschiedlicher Höhe. Seit 1978 zahlen die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ebenso 22,5 v. H. des beitragspflichtigen Einkommens wie die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der übrigen Produktionsgenossenschaften (z. B. Fischer, Gärtner), bei denen allerdings grundsätzlich 12,5 v. H. des Beitrages von der Genossenschaft übernommen werden; die Mitgliederversammlungen der LPG können beschließen, daß der Gesamtbeitrag voll oder zu einem festzulegenden Teil von den Mitgliedern zu zahlen ist. Für die übrigen Versicherten der Staatlichen Versicherung (Mitglieder von Rechtsanwaltskollegien, selbständige Handwerker, Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbständige Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten), die wie vor der Neuregelung ein Krankengeld in Höhe von 50 v. H. der beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte erhalten, gilt weiterhin der Beitragssatz von 20 v. H. Die Beiträge werden für die Versicherten der S. beim FDGB. für die Genossenschaftsmitglieder und [S. 995]die Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien von den Betrieben bzw. Genossenschaften oder Kollegien berechnet und von ihnen an die Räte der Kreise (Abt. Finanzen) abgeführt; sie setzen ihrerseits die Beiträge für die übrigen Versicherten der Staatlichen Versicherung fest und ziehen sie ein. Für Studenten der Hoch- und Fachschulen, Empfänger von Sozialunterstützung und Insassen von Alters- und Pflegeheimen werden Pauschalbeiträge aus dem Staatshaushalt entrichtet. Neben den eigentlichen S.-Beiträgen wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. Sie beträgt grundsätzlich 0,3 v. H. der Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Einkommens. Schließlich gehen in die S.-Fonds zunehmend Beiträge aus der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung (FZR) ein: Ende 1978 waren 75 v. H. aller beitrittsberechtigten Arbeiter und Angestellten gleichzeitig Mitglieder der FZR. 13 v. H. der Beitragseinnahmen der S. beim FDGB beruhten 1977 auf freiwilligen Beiträgen (1970: 0,5 v. H.) — vgl. Ziff. VII. Dennoch müssen die Ausgaben der S. 1979 (Plan) zu 45 v. H. aus dem Staatszuschuß finanziert werden. Er wird vor Beginn des Planjahres festgelegt und den Kreisverwaltungen als Normativ vorgegeben. Nichtverbrauchte Haushaltsmittel werden dem Reservefonds zugeführt, aus dessen Mitteln die innerhalb eines Fünfjahrplans eintretenden Schwankungen ausgeglichen werden sollen. V. Umfang der Versicherungspflicht Die dominierende Rolle der S. im System der sozialen Sicherung der DDR erklärt sich aus der umfassenden Versicherungspflicht. Von ihr sind — im wesentlichen — lediglich befreit 1. gelegentlich Tätige und solche (ausschl. Lehrlinge) mit geringfügigem Einkommen (unter 75 Mark monatlich), mitarbeitende Ehefrauen von Handwerksmeistern, Geistliche und Mitglieder religiöser Orden sowie Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als 5 Personen beschäftigen, pflichtversichert. Über 85 v. H. der Bevölkerung werden von der S. beim FDGB und über 14 v. H. von der S. bei der Staatlichen Versicherung betreut. VI. Leistungen Die Leistungen der S. bestehen a) im Krankheitsfalle aus freier ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Krankengeld, auch für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts-, Wochenhilfe und Mütterunterstützung; c) aus Bestattungshilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und bei anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene; e) aus Pflegegeld; f) aus Unterstützung bei Pflege kranker Kinder; g) aus kostenloser Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln (einschließlich Zahnersatz); h) aus der Gewährung von Kuren. Die ehemaligen Beamten und Berufsoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der S. und nach deren Grundsätzen versorgt (Kriegsopferversorgung). Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen haben. Streitfälle über S.-Leistungen werden von den Beschwerdekommissionen der S. behandelt und entschieden. Neben den Leistungen der S. werden aus betrieblichen oder Staatshaushaltsmitteln weitere Leistungen finanziert. So ist für die technische Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden; eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Für Verfolgte (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des F.) werden Ehrenpensionen (Wiedergutmachung) gezahlt. Schließlich gibt es eine Anzahl besonderer Familienleistungen (Ehegattenzuschläge, Kinderbeihilfen, Geburtenbeihilfen), Leistungen der Sozialfürsorge für Bedürftige sowie Stipendien und Ausbildungsbeihilfen. Unter den Leistungen dominieren somit die Sach- und Barleistungen der S. Sachleistungen werden gewährt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft, Geldleistungen bei vorübergehender, verminderter oder fehlender Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit, sei es durch Krankheit (auch der Kinder), bei Quarantäne, wegen Unfalls, bei Mutterschaft oder bei Erreichen der Altersgrenze. Die Gestaltung der S.-Leistungen läßt deutliche Grundzüge erkennen: Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sind so geformt, daß sie der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Ihr Ausmaß erstreckt sich bei den Sachleistungen — die grundsätzlich auch den Familienangehörigen der Versicherten zustehen — auf alles Notwendige, bei der Gewährung von Renten auf das — angesichts der hohen Rentnerzahl — verteilungspolitisch für vertretbar Gehaltene. Die sonstigen Sozialleistungen begünstigen entweder besonders qualifizierte oder privilegierte Gruppen oder folgen bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Intentionen, wie die Familienleistungen. Hinzu treten die minimalen Fürsorgeleistungen. [S. 996]Unübersehbar ist jedoch, daß mit der wirtschaftlichen Konsolidierung seit 1971 die ehedem vorwiegend „produktionsorientierte“ Sozialpolitik der DDR neue Züge anzunehmen beginnt. So sind in den letzten Jahren neben die bisher im wesentlichen vom Leistungsprinzip bestimmten Leistungen allmählich solche getreten, die leistungsunabhängigen, d. h. eher sozialen und humanitären Charakter tragen, vor allem im Gefolge der Beschlüsse des VIII. und IX. Parteitages der SED über neue sozialpolitische Maßnahmen. Damit ist auch eine spürbare Verbesserung der Lage der bisher im Schatten der Wohlstandsmehrung stehenden Rentenempfänger einhergegangen, mag auch ihr Lebensniveau, gemessen an dem der Berufstätigen, noch deutlich — und künftig wegen fehlender Rentendynamisierung wieder stärker — zurückbleiben. VII. Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) Die gegenwärtig erreichbare höchste Altersrente der Sozialversicherung von 410 Mark monatlich erklärt sich u. a. aus der in der DDR niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark. Mit zunehmendem Einkommen mußte eine Kluft zu den Geldleistungen der S. bei den Beschäftigten entstehen, deren Verdienst 600 Mark überstieg. Die mit Wirkung vom 1. 3. 1971 eingeführte Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) trägt dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der S. (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Seitdem sind etwa 75 v. H. aller beitrittsberechtigten Arbeiter und Angestellten der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v. H. von den Versicherten und Betrieben — bezogen auf die über 600 Mark liegenden Arbeitseinkünfte — abzuführen ist. Die 1971 in der FZR auf 1200 Mark monatlich bzw. die auf 14.400 Mark jährlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze ist für die Arbeiter und Angestellten sowie die Genossenschaftsmitglieder zum Beginn des Jahres 1977 aufgehoben worden. Seitdem können für das gesamte Einkommen Beiträge entrichtet werden. Für freiberuflich Tätige und Selbständige gilt nach wie vor ein Beitrag von 20 v. H. ihrer zwischen 7.200 und 14.400 Mark liegenden Jahreseinkünfte zur FZR. Sind 25 Jahre Beiträge entrichtet worden, entfällt künftig vom 26. Jahr an der Beitragsanteil der Versicherten, während die Betriebe ihren Beitragsanteil weiter entrichten müssen. Für freiberuflich Tätige und Selbständige ermäßigt sich der Satz nach 25 Jahren grundsätzlich auf 10 v. H. Gleichartige Beitragsregelung und hohe Mitgliederzahl unterstreichen die Charakterisierung der FZR als einer Quasi-Pflichtversicherung ebenso wie die Abhängigkeit der Gewährung bestimmter Krankengeldzahlungen von einer Mitgliedschaft zur FZR. Deshalb werden Pflichtversicherung zur S. und FZR auch offiziell als Einheit betrachtet. Die Wahl einer derartigen Form der verstärkten Beteiligung — anstelle einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze — erklärt sich u. a. aus der Tatsache, daß bei dieser Regelung die Belastung der S. durch steigende Ansprüche relativ langsam wächst und ihr zunächst Beitragsmehreinnahmen von mehr als 1 Mrd. Mark gegenüberstehen. Die Mehrleistungen bestehen in einem erhöhten Krankengeld und der Zusatzrente. Die Höhe der monatlichen Zusatzaltersrente errechnet sich aus der Anzahl der FZR-Beitragsjahre und einem Beitragswert in Höhe von 2,5 v. H. des 600 Mark monatlich übersteigenden Durchschnittseinkommens. Sind z. B. für 20 Jahre aufgrund eines Durchschnittsverdienstes von 1000 Mark Beiträge entrichtet worden, so errechnet sich eine monatliche Zusatzrente von 20 x 0,025 x 400 = 200 Mark. Ähnlich wird die Zusatzinvalidenrente ermittelt. Die abgeleitete Witwenrente liegt bei 60 v. H., die Vollwaisenrente bei 40 v. H. und die Halbwaisenrente bei 30 v. H. Zweifellos wird die FZR langfristig zu einer verbesserten Altersversorgung in der DDR führen. Dennoch wird ein Berufstätiger in der DDR, der bei vollem Arbeitsleben seit 1960 einen Arbeitsverdienst von 1200 Mark hatte und Mitglied der FZR war, 1980 nur eine Altersversorgung aus S.-Rente und FZR von maximal 695 Mark erreichen können. An weitergehende Regelungen ist nicht gedacht, wie der Leiter der Abt. Sozialpolitik im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dr. Hans Rühl, anläßlich der Einführung der FZR erklärte (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht, H. 6, 1971, S. 167 ff.): „In den nächsten Jahrzehnten wird die Rentenversorgung für Verdienste über 600 Mark monatlich (und damit über den Rahmen der Versorgung aus der Pflichtversicherung) nur noch über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen.“ Dieser Weg sei „… eine prinzipielle Entscheidung von Partei, Regierung und Gewerkschaften. Sie gibt für die Entwicklung der Renten der Werktätigen mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark in den nächsten Jahrzehnten eine klare Orientierung.“ Heinz Vortmann Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 992–996 Sozialstruktur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische SozialforschungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische…
DDR A-Z 1979
Reparationen (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Obwohl der Umfang der von Deutschland zu leistenden R. praktisch erst mit dem Industriebeschränkungsplan vom März 1946 von den vier Alliierten festgelegt wurde, führte die UdSSR bereits vor diesem Zeitpunkt in ihrer Zone umfangreiche Demontagen durch, von denen nicht bekannt ist, ob die Gegenwerte dem R.-Konto gutgeschrieben wurden. Eine Abrechnung über die Entnahmen wird kaum jemals erfolgen, da die Sowjets im Widerspruch zum Potsdamer Abkommen ohne Zustimmung der Westalliierten umfangreiche Entnahmen aus der laufenden Produktion vornahmen. Nach Unterlagen aus dem sowjetzonalen Amt für R. und nach Schätzungen westlicher Experten wurden von den Sowjets von 1945 bis 1953, d. h. bis zur offiziellen Beendigung von R.-Leistungen an die UdSSR, Werte in folgender Form und Höhe entnommen: a) Beuteaktionen. Nach der Besetzung Ost- und Mitteldeutschlands durch die Rote Armee wurden ohne Registrierung Sach- und Kunstwerte aus öffentlichem und Privatbesitz beschlagnahmt und Mrd.-Beträge Reichsmark erbeutet. Der Wert der bei den Beuteaktionen entnommenen Gegenstände wird auf ca. 2 Mrd. Mark geschätzt; die Menge der erbeuteten Banknoten kann mit 6 Mrd. Mark angenommen werden. b) Demontagen. Die UdSSR ließ nicht nur kriegswichtige Industrien, sondern auch für die Friedenswirtschaft unentbehrliche industrielle Kapazitäten demontieren. Folgende Phasen der Demontagen sind erkennbar: 1. Mai bis Anfang Juni 1945. Bis zum Beginn der Besetzung Berlins durch alle vier Alliierten wurden von den Sowjets rd. 460 Berliner Betriebe vollständig demontiert und abtransportiert, davon 149 Betriebe des Maschinen- und Apparatebaues, 51 Metallurgiebetriebe, 46 Betriebe der Feinmechanik und Optik und 44 Betriebe der Elektroindustrie. Rd. 75 v. H. der beider Kapitulation noch vorhandenen Kapazitäten waren betroffen. 2. Anfang Juli bis Herbst 1945. Hiervon wurden industrielle Großbetriebe der Braunkohlenindustrie, aber auch mittlere und kleinere Werke wie Ziegeleien, Textil-, Papier- und Zuckerfabriken betroffen. Zu dieser Zeit begann auch der Abbau der zweiten Gleise auf sämtlichen Eisenbahnstrecken der sowjetischen Besatzungszone. 3. Frühjahr bis Spätsommer 1946. Nach einer vorbereiteten Liste wurden weit mehr als 200 große Industriebetriebe der chemischen Industrie, der Papierindustrie, Schuhfabriken, Textilwerke usw. demontiert. 4. Oktober 1946 bis Frühjahr 1947. Obwohl Marschall Sokolowski bereits am 21. 5. 1946 die Demontagen für abgeschlossen erklärt hatte, setzte einige Monate später eine vierte Welle ein, von der z. B. die Zeiss-Werke Jena, Kraftwerke, Druckereien und einige Rüstungsbetriebe, die bis dahin für die Sowjets weitergearbeitet hatten, betroffen waren. 5. Herbst 1947. Nach einem weiteren halben Jahr wurden nochmals wichtige Betriebe abgebaut: Braunkohlenwerke, Brikettfabriken, Kraftwerke und weitere 1.100 km Eisenbahngleise. 6. Frühjahr 1948. Drei Betriebe, die vorher zu SAG-Betrieben erklärt worden waren, wurden voll oder zum Teil demontiert, darunter Anlagen des Buna-Werkes in Schkopau. Von den Demontagen wurden auch solche Betriebe betroffen, die inzwischen wieder instand [S. 907]gesetzt worden waren. Der „Bremer Ausschuß für Wirtschaftsforschung“ gab in seiner 1951 veröffentlichten Schrift „Am Abend der Demontagen“ u. a. folgende Demontageverluste der SBZ/DDR im Vergleich zum Jahre 1936 an: Walzwerke 82 v. H., eisenschaffende Industrie 80 v. H., Holzziegelerzeugung 75 v. H., Zementindustrie 45 v. H., Papiererzeugung 45 v. H., Energieerzeugung 35 v. H., Schuhindustrie 30 v. H., Textilindustrie 25 v. H., Zuckererzeugung 25 v. H., Braunkohlenbergbau 20 v. H., Brikettfabriken 19 v. H. Der Gesamtwert der Demontagen wird auf 5 Mrd. Mark geschätzt. c) Ausgabe von Besatzungsgeld. Die Summe des von den Sowjets ausgegebenen Besatzungsgeldes wird auf 9 Mrd. Mark geschätzt. Mit diesem Geld wurden die zahlreichen in Mitteldeutschland tätigen sowjetischen Handelsgesellschaften und anfangs auch der Milliardenbeträge verschlingende Uranbergbau für die Sowjets finanziert. Von 1947 bis 1953 sind allein für den Uranbergbau 7,75 Mrd. Mark aufgewendet worden. d) Beschlagnahme von Betrieben als SAG-Betriebe. 213 Betriebe wurden 1946 von der UdSSR beschlagnahmt und als SAG-Betriebe fortgeführt. Ihr Wert wird auf 2,5 Mrd. Mark geschätzt. Der Preis, den die Regierung der DDR 1953 für den Rückkauf zu zahlen hatte, betrug mindestens 2,55 Mrd. Mark. Vor der Übergabe in sowjetisches Eigentum mußten die Betriebe mit Finanzmitteln aus öffentlichen Haushalten ausgestattet werden. Vor dem Rückverkauf an die DDR wurden aus den Betrieben zum Teil Vorräte und Ausrüstungsteile abtransportiert. Beide Formen der Entnahmen werden auf rd. 1 Mrd. Mark geschätzt. e) Lieferungen aus der laufenden Produktion. Seit Produktionsbeginn der Betriebe mußten an die Sowjets erhebliche Teile der laufenden Produktion abgeliefert werden, und zwar in Form direkter R.-Lieferungen nach der UdSSR, Zulieferungen deutscher Betriebe an SAG-Betriebe, Lieferungen an die Rote Armee, Lieferungen an sowjetische Handelsgesellschaften und Exporte, deren Erlöse an die UdSSR abgeführt werden mußten. Nur die direkten R.-Lieferungen nach der UdSSR wurden von den Sowjets als R. anerkannt. Alle anderen hier erwähnten Lieferungsformen sind jedoch ebenfalls als R. anzusehen. Da die Sowjets dafür nur die unzureichenden Preise des Jahres 1944 zahlten, mußten den deutschen Lieferwerken umfangreiche Subventionen aus Haushaltsmitteln geleistet werden. Nach Unterlagen aus dem Amt für R. haben die Sowjets von 1945 bis 1953 Waren im Werte von 34,7 Mrd. Mark zu Preisen von 1944 aus der laufenden Produktion entnommen. f) Subventionen. Die an deutsche Betriebe und SAG-Betriebe 1946–1953 gezahlten Preissubventionen für direkte und indirekte R.-Lieferungen und für R.-Nebenkosten. d. h. die Kosten für Verpackung, den Versand frei Verwendungsort in der UdSSR und für Versicherungen werden mit 6,15 Mrd. Mark geschätzt. Eine Addition aller geschätzten Beträge der R. seit Kriegsende bis 1953 ergibt nach kritischer Auswertung aller verfügbaren Unterlagen (in Mrd. Mark): In dieser Zusammenstellung sind rd. 16 Mrd. Mark Besatzungskosten für die Zeit bis Ende 1953 enthalten. Nicht enthalten sind sonstige R.-Leistungen, z. B. der Nutzen der UdSSR aus der Arbeitsleistung der nach der UdSSR verbrachten deutschen Spezialisten und der Kriegsgefangenen in der UdSSR, der Nutzen aus dem Uranbergbau, aus der Tätigkeit der sowjetischen Handelsgesellschaften in der SBZ/DDR und aus der Auswertung deutscher Patente. Bei einem Dollarkurs von 4,20 DM betrug die Gesamtentnahme aus ihrer Besatzungszone bzw. der DDR bis 1953 15,80 Mrd. Dollar. Auf der Konferenz von Jalta hatte die UdSSR ursprünglich 10 Mrd. Dollar an Entnahmen und jährlichen Lieferungen als R. von Deutschland gefordert. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 906–907 Rentnerreisen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ReparaturstützpunkteSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Obwohl der Umfang der von Deutschland zu leistenden R. praktisch erst mit dem Industriebeschränkungsplan vom März 1946 von den vier Alliierten festgelegt wurde, führte die UdSSR bereits vor diesem Zeitpunkt in ihrer Zone umfangreiche Demontagen durch, von denen nicht bekannt ist, ob die Gegenwerte dem R.-Konto gutgeschrieben wurden. Eine Abrechnung über die Entnahmen wird kaum jemals erfolgen, da die…
DDR A-Z 1979
Patriotismus (1979)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die Verfassung der DDR spricht in ihrem Artikel 25 Abs. 2 vom „Geist des sozialistischen P. und Internationalismus“ als einem Wesensmerkmal des Menschen im Sozialismus. Auch das 1963 verabschiedete Programm der SED verknüpfte beide Begriffe. In dem Abschnitt über die „Vertiefung des sozialistischen P. und des sozialistischen Internationalismus“ hieß es: „Das sozialistische Nationalbewußtsein, die Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik und der Stolz auf die Errungenschaften des Sozialismus erwachsen aus dem tiefen Verständnis für die geschichtliche Rolle des ersten deutschen Arbeiter-und-Bauern-Staates und dem unbeugsamen Glauben an den Sieg des Sozialismus und des Friedens in ganz Deutschland. Sie sind untrennbar mit der Ideologie der Völkerfreundschaft verbunden.“ Die SED will P. als Liebe zum Vaterland verstanden wissen. Allerdings hat sich ihre Haltung in dieser Frage, im Zeichen ihrer revidierten Einstellung zur nationalen Frage, geändert. Bis in die zweite Hälfte der 60er Jahre hinein sprach die SED von Deutschland als dem Vaterland, für dessen künftiges Geschick die Nation der Deutschen — und damit auch die Bevölkerung der DDR — Verantwortung trügen. Seit Ende der 60er Jahre wurde der „sozialistische deutsche Nationalstaat“ DDR als Vaterland bezeichnet, der keinerlei Gemeinsamkeit mit dem westlichen Deutschland besitze. Das Mitglied des Politbüros der SED, H. Axen, erklärte 1973, die Herausbildung der sozialistischen Nation in der DDR sei vom Prozeß der Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins (Bewußtsein, Gesellschaftliches) als herrschender Ideologie begleitet, wobei der sozialistische P. und der Proletarische ➝Internationalismus den „entscheidenden Inhalt des sozialistischen Bewußtseins“ bildeten. Nach Axen ist der P. die „stärkste nationale Empfindung“, deren Inhalt durch die jeweilige Gesellschaftsordnung bestimmt wird: „Liebe zur Arbeiterklasse, Liebe zum sozialistischen Vaterland, Liebe zur Arbeit für die sozialistische Sache, gegenseitige Hilfe und Unterstützung, Bereitschaft zur Verteidigung der Heimat sind ebenso Züge des sozialistischen P. wie die erst im Sozialismus möglichen neuen Verhaltensweisen gegenüber der Frau, der Familie und der Ju[S. 799]gend“ (H. Axen. Zur Entwicklung der sozialistischen Nation in der DDR, Berlin [Ost] 1973, S. 32 f.). Die SED beruft sich auf Clara Zetkins Unterscheidung von bürgerlichem und proletarischem P. — der erstere gilt als konservativ und reaktionär, der letztere als revolutionär. Als „einzige konsequent-revolutionäre Klasse“ sei die Arbeiterklasse „auch die am meisten patriotische Klasse der Gesellschaft“ (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost] 1973, S. 645). Von dem als Ausdruck einer reaktionären Ideologie verworfenen Nationalismus will die SED ihr Verständnis des P. abheben, indem sie P. und sozialistischen oder proletarischen Internationalismus als eine untrennbare dialektische Einheit bezeichnet. Nation und nationale Frage. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 798–799 Patentwesen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z PazifismusSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die Verfassung der DDR spricht in ihrem Artikel 25 Abs. 2 vom „Geist des sozialistischen P. und Internationalismus“ als einem Wesensmerkmal des Menschen im Sozialismus. Auch das 1963 verabschiedete Programm der SED verknüpfte beide Begriffe. In dem Abschnitt über die „Vertiefung des sozialistischen P. und des sozialistischen Internationalismus“ hieß es: „Das sozialistische Nationalbewußtsein, die Liebe zur…
DDR A-Z 1979
Lehrer und Erzieher (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 1. Pädagogische Kräfte und das Leitbild des sozialistischen Lehrers: Die im Volksbildungswesen tätigen pädagogischen Kräfte untergliedern sich bezüglich ihrer Tätigkeit in Lehrer (L.), Erzieher (E.) und „leitende Kader“ (Kaderpolitik) der Volksbildung sowie hinsichtlich ihrer Ausbildung in Fachschul- und in Hochschulabsolventen eines entsprechenden (vollen oder teilweisen bzw. zusätzlichen) Direkt- und/oder Fernstudiums. Auf Fachschulebene voll ausgebildete pädagogische Kräfte sind die Kindergärtnerinnen in kommunalen, betrieblichen und speziellen Kindergärten, die E.(innen) in Kinderwochenheimen, Kinderkureinrichtungen, Tagesschulen, Kinder- und Schulhorten (Tagesklassen, Tagesgruppen), Schulinternaten, Kinder- und Jugendsportschulen und Sonderschulen sowie in Jugendheimen (Lehrlingswohnheimen, Jugendherbergen) und Heimen der Jugendhilfe, die hauptamtlichen Freundschaftspionierleiter an schulischen Einrichtungen in den Klassenstufen 1–7 bzw. 8, die L. für die unteren Klassen der Oberschule (Unterstufen-L.), die in den Klassen 1–3 bzw. 4 unterrichten, sowie die Ingenieurpädagogen, Ökonompädagogen und Medizinpädagogen im berufspraktischen Unterricht der Einrichtungen der Berufsausbildung; auf Hochschulebene voll ausgebildete pädagogische Kräfte sind die Diplom-Fach-L. in der Mittel- und Oberstufe der [S. 670]10klassigen Oberschule, den Einrichtungen der Abiturstufe (Erweiterte Oberschule, Volkshochschule, Abiturklassen der Berufsausbildung) und den Sonderschulen sowie im allgemeinbildenden und berufstheoretischen Unterricht der Berufsschulen, die Diplom-Agrarpädagogen, Diplom-Ingenieurpädagogen, Diplomökonompädagogen und die Diplom-Medizinpädagogen im berufstheoretischen Unterricht der Berufsschulen sowie die Diplom-Pädagogen, die als leitende Kader der Volksbildung, der Berufsbildung sowie der Jugendhilfe und Heimerziehung als Direktoren von allgemeinbildenden Schulen, als Lehrkräfte an Pädagogischen Schulen und Instituten für L.-Bildung sowie als leitende Mitarbeiter der Vorschulerziehung und der FDJ (für die Arbeit mit der Schuljugend) tätig sind. Ausbildung und Tätigkeit der pädagogischen Kräfte, insbesondere der L., sollen sich an dem normativen „Leitbild des sozialistischen L.“ orientieren, das durch „Zehn Gebote“ umrissen wird; danach soll der „sozialistische L“: 1. sich das von der Partei der Arbeiterklasse in „prognostischer Sicht erarbeitete Menschenbild“ aneignen, um es in seiner täglichen Arbeit zu verwirklichen, 2. seinen Beruf in erster Linie als politisch-ideologischen Beruf und wichtigsten persönlichen Beitrag zur Vollendung des Sozialismus in der DDR ausüben. 3. sich jene wissenschaftlichen Kenntnisse und marxistisch-leninistischen Überzeugungen aneignen, die für die Heranbildung allseitig entwickelter sozialistischer Persönlichkeiten erforderlich sind. 4. nach „pädagogischer Meisterschaft“ streben, um alle Kinder zur „bewußten und selbständigen Aneignung der Grundlagen von Wissenschaft und Kultur“ zu befähigen. 5. den Schülern helfen, die „sozialistische Lebenspraxis“ in ihren Kollektiven und bei der bewußten Gestaltung ihrer gesellschaftlichen Beziehungen selbständig zu entwickeln, 6. danach streben, seinen pädagogischen Führungsstil als Ausdruck der sozialistischen Beziehungen zwischen L. und Schüler ständig zu vervollkommnen, 7. an der Schaffung des „einheitlich handelnden Pädagogenkollektivs“ mitwirken und sich für die Arbeit der gesamten Schule verantwortlich fühlen, 8. danach streben, das Ansehen und die Wirksamkeit der Schule als eines staatlichen Instrumentes der sozialistischen Bildung und Erziehung ständig zu erhöhen, 9. danach streben, bei sich selbst und den mit ihm im Pädagogenkollektiv vereinten L. die Züge des sozialistischen Volks-L. zu verwirklichen sowie 10. bestrebt sein, die zehn Grundsätze der Sozialistischen ➝Moral in seinem gesamten beruflichen und persönlichen Leben vorbildlich zu erfüllen. Daher sind die pädagogischen Kräfte, die L. ebenso wie die E. und leitenden Kader der Volksbildung, zu ständiger, systematischer, politisch-ideologischer, pädagogisch-psychologischer und fachwissenschaftlicher Weiterbildung verpflichtet, und zwar sowohl während der Schulzeit als auch in der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien. Den L. stehen insgesamt nur 24 Arbeitstage Jahresurlaub in den Sommerferien zu. Ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit bei den Kindern und Jugendlichen haben sie ausschließlich nach den Vorschriften der staatlichen Lehrpläne und anderen edukativ-präskriptiven Dokumenten zu leisten, deren besonders vorbildliche Erfüllung mit zahlreichen Auszeichnungen ideeller und materieller Art belohnt wird. Um einer Fluktuation bei den L. vorzubeugen, bestehen strenge Bestimmungen bezüglich der Möglichkeit eines Arbeitsplatz- bzw. Berufswechsels. 2. Arbeitsbedingungen, Vergütungen und Auszeichnungen: Die wöchentlichen Pflichtstunden (Gesamtpflichtstunden) für L. an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen umfassen das Pflichtstundenminimum 1 und den variablen Teil der Pflichtstunden, d. h. zwei 1 weitere Unterrichtsstunden, für deren Erteilung der L. variabel eingesetzt werden kann; die Gesamtpflichtstundenzahl beträgt für L. der Klassen 1–8 der Oberschule 25, für L. der Klassen 9–12, des berufstheoretischen und allgemeinbildenden Unterrichts der Berufsschulen sowie der Spezial- und der Sonderschulen 24 und für L. an den Volkshochschulen 23 Unterrichtsstunden pro Woche, von denen jeweils 2 Unterrichtsstunden den variablen Teil der Gesamtpflichtstunden darstellen; von den Gesamtpflichtstunden werden für leitende und besondere Tätigkeiten, aber auch aus anderen Gründen Abminderungsstunden gewährt; so erhalten vollbeschäftigte Lehrerinnen mit drei oder - mehr zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern 2 Abminderungsstunden wöchentlich; die Abminderungsstunden für die Leitungstätigkeit der Direktoren, stellvertretenden Direktoren usw. werden im Rahmen sog. Gesamtzeitfonds und einer Mindestunterrichtsstundenzahl vom Direktor der Schule selbst geregelt; die Mindestpflichtstunden für Direktoren usw. sind je nach der Größe der Schule gestaffelt und betragen zwischen 3 und 10 und für stellvertretende Direktoren zwischen 12 und 16 Unterrichtsstunden. Die Vergütung der LuE. erfolgt sowohl ihrer Qualifikation als auch der Bewertung ihrer jeweils ausgeübten Tätigkeit entsprechend; sie liegt gegenwärtig (1979) zwischen 465 Mark (Vergütungsgruppe 1: E. ohne abgeschlossene pädagogische Ausbildung, Ortsklasse B) und 1080 Mark monatlich (Vergütungsgruppe 4: Diplom-L., Diplom-Ingenieurpädagogen usw. sowie E. und Pionierleiter als Diplom-Pädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, Ortsklasse S, in der 11., d. h. der höchsten Steigerungsstufe, in der Regel nach 25 Dienstjahren). Dazu werden gegebenenfalls noch besondere Zulagen gezahlt, so Zulagen für leitende Tätigkeit, z. B. für Bezirksschulräte 300 Mark monatlich, für Kreisschulräte 250 Mark, für Direktoren 100, 150 oder 200 Mark, für Leiter Polytechnischer Zentren 60–100 Mark. Zulagen für besondere Anforderungen, z. B. L. an Erweiterten Oberschulen (Abiturstufe) 50 Mark, Zulagen für eine Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen, z. B. für Wander-L. 10–40 Mark, sowie die Beförderungszulagen für die Titel Oberstudienrat (150 Mark), Studienrat (100 Mark) und [S. 671]Oberlehrer (50 Mark); auch erhalten LuE. mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und mindestens 2jähriger Tätigkeit im Bildungswesen eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 60 v. H., bei besonders anerkannten Leistungen bis 80 v. H. des im letzten Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, jedoch nur bis zu höchstens 800 Mark einschließlich der Rente. Da an die berufliche Tätigkeit der LuE. einschließlich der Schulfunktionäre in der DDR hohe Ansprüche gestellt werden, soll auch mit der Auszeichnung besonderer Leistungen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Eine generelle Würdigung der Tätigkeit der LuE. erfolgt durch den „Tag des Lehrers“, der jährlich am 12. Juni, dem Jahrestag der Schulreform von 1946, in feierlicher Form an allen Schulen usw. begangen wird. An diesem Tag werden auch die speziellen Auszeichnungen für LuE. verliehen; außer den staatlichen Auszeichnungen gibt es Anerkennungsschreiben. Geldprämien und Sachgeschenke. Die beiden Hauptgruppen der Auszeichnungen bilden die Ehren- und die Beförderungstitel sowie die Medaillen. Staatliche Ehrentitel sind „Verdienter Lehrer des Volkes“ mit Medaille und Geldprämie bis zu 5.000 Mark, „Aktivist der sozialistischen Arbeit“ mit Medaille und Geldprämie sowie „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ mit Medaille und Geldprämie; Beförderungstitel sind „Oberlehrer“, „Studienrat“ und „Oberstudienrat“ mit Beförderungszulage zum Grundgehalt (50, 100 und 150 Mark) sowie — bei hohen wissenschaftlichen Leistungen — auch der Titel „Professor“ mit Abschluß von Einzelverträgen, in denen Zulagen vorgesehen werden, die über den Zulagen für Oberstudienräte liegen. Als staatliche Auszeichnungs-Medaillen werden verliehen „Verdienstmedaille der Deutschen Demokratischen Republik“ (Verleihung am Tag der Republik), „Dr.-Theodor-Neubauer-Medaille“ in Bronze, Silber und Gold mit Prämie (500, 750 und 1.000 Mark), „Medaille für ausgezeichnete Leistungen“ (für Schulfunktionäre), „Pestalozzi-Medaille für treue Dienste“ (Treue-Medaille) in Bronze, Silber und Gold für 10-, 20- und 30jährige Dienstzeit. Ferner werden verliehen eine Urkunde an Betreuer für vorbildliche Leistungen bei der sozialistischen Bildung und Erziehung der Schüler am Unterrichtstag in der Produktion, der Diesterweg-Preis für hervorragende Absolventen des LuE.-Studiums mit Prämie (500 Mark) sowie die „Ehrennadel des Ministeriums für Volksbildung“ für ehrenamtliche Helfer; außer den staatlichen Auszeichnungen verleiht die Pionierorganisation die „Medaille für hervorragende Leistungen bei der sozialistischen Erziehung in der Pionierorganisation Ernst-Thälmann“ an L., E. sowie an Freundschafts- und Gruppenpionierleiter in Bronze, Silber und Gold. (Auszeichnungen). 3. Die Ausbildung auf Fachschulebene: Die Ausbildung der LuE. erfolgt auf Fach- und Hochschulebene, ist also qualitativ nicht einheitlich. Zu den pädagogischen Ausbildungsstätten auf Fachschulebene gehören die 17 Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen, die 29 Institute für L.-Bildung sowie das Sorbische Institut für L.-Bildung, die 4 Institute zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen und das Institut zur Ausbildung von Ökonompädagogen sowie die Fachschule für Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens (mit Ausbildung von Medizinpädagogen); pädagogische Ausbildungsstätten auf Hochschulebene sind speziell die 9 Pädagogischen Hochschulen (Universitäten und Hochschulen) und die 2 (noch bestehenden) Pädagogischen Institute in Zwickau und Köthen, die jedoch bis 1975 ebenfalls in Pädagogische Hochschulen umgewandelt werden sollen, sowie partiell die Universitäten, Technischen Hochschulen und einige andere Hochschulen. Mit entsprechender fachspezifischer Modifizierung gelten für die Zulassung, das Studium und den Berufseinsatz im Prinzip die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Hoch- und Fachschulen. Die Ausbildung erfolgt vorwiegend im Direktstudium, zum Teil aber auch im Fernstudium bzw. in einer Kombination von Direkt- und Fernstudium; sie ist einphasig, d. h. die unterrichtspraktische Ausbildung ist in die Gesamtausbildung an den betreffenden Ausbildungsstätten integriert und wird zum Teil an Übungskindergärten. Übungsschulen usw. sowie in den verschiedenen Praktika an Kindergärten, Schulen usw. durchgeführt. Die Ausbildung der Kindergärtnerinnen erfolgt an den Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen in einem 2jährigen Direktstudium oder einem 3½jährigen Fernstudium. An den 30 Instituten für L.-Bildung (z. B. in Puttbus (Insel Rügen), Schwerin, Templin, Potsdam, Neuzelle. Cottbus, Staßfurt, Halle, Eisenach, Krossen, Meiningen, Großenhain, Leipzig. Rochlitz, Berlin-Köpenick) werden sowohl L. für die unteren Klassen (Unterstufenlehrer) als auch E. ausgebildet, und zwar in einem 4jährigen Direktstudium; die Ausbildung erfolgt für 3 Unterrichtsfächer, und zwar für Mathematik und Deutsch als die tragenden Fächer der Unterstufe sowie für eines der Fächer Werkunterricht, Körpererziehung, Kunsterziehung, Musik oder Schulgartenunterricht; sie umfaßt die Bereiche Ausbildung in Marxismus-Leninismus, Erweiterung der Allgemeinbildung, pädagogisch-psychologische Grundausbildung, fachwissenschaftliche und methodische sowie Ausbildung in der Schulpraxis. Auch die E. erwerben in ihrer 3jährigen Ausbildung zusätzlich zu ihrer Befähigung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit in den Schulhorten, Kinderheimen usw. die Lehrbefähigung für die Unterstufe in 2 Fächern, die für den außerunterrichtlichen Bereich von Bedeutung sind, nämlich in den Fächer-Kombinationen Kunsterziehung und Musik, Werkunterricht und Körpererziehung sowie Schulgartenunterricht und Naturwissenschaften. Das Fernstudium für E. dauert 3 Jahre. Ingenieurpädagogen, Ökonompädagogen und Medizinpädagogen werden in einem 3jährigen Direktstudium oder einem 4jährigen Fernstudium an den Instituten zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen, an dem Institut zur Ausbildung von Ökonompädagogen und an der Fachschule für Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens für ihren Einsatz als Lehrkräfte in der berufspraktischen Ausbildung für sehr verschiedene Fachrichtungen ausgebildet. [S. 672]4. Die Ausbildung der Lehrer auf Hochschulebene: Die Ausbildung der L. gilt als eine strukturbestimmende Aufgabe der Universitäten und Hochschulen. Die Diplom-Fach-L. für den allgemeinbildenden Unterricht ab Klasse 5 werden an den Pädagogischen Hochschulen, aber auch an den Universitäten, an den Technischen Hochschulen und an einigen Hochschulen anderer Fachrichtungen in einem 4jährigen Direktstudium in 2 Fächern ausgebildet, deren Kombination zwar vielfältig, aber festgelegt ist; es ist in ein 2jähriges Grundstudium und ein 2jähriges Fachstudium untergliedert und umfaßt die Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Fachwissenschaften (Haupt- und Nebenfach), Erziehungswissenschaften (Pädagogik, Psychologie und Methodik), Einführung in die Logik und Wissenschaftstheorie oder Einführung in die Kybernetik und Datenverarbeitung, Erweiterung der Allgemeinbildung (Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Fremdsprachen), Sport und militärische Ausbildung bzw. Ausbildung in Zivilverteidigung. In die Fachlehrerausbildung an den Hochschulen ist auch die unterrichtspraktische Ausbildung integriert. Für die Fach-L. an den Erweiterten Oberschulen und an den Spezialschulen erfolgt keine besondere Ausbildung; über den Einsatz der L. an diesen Schulen entscheidet vielmehr „aufgrund der politischen Haltung und der fachlichen Leistungen des Lehrers“ der Kreisschulrat, wobei der Einsatz in der Regel erst nach Bewährung in den Klassen 5–10 der Normal-Oberschule erfolgt. Diplom-Fach-L. werden auch im Fernstudium, und zwar ausschließlich an den Pädagogischen Hochschulen, ausgebildet; zum Fernstudium werden nur L. zugelassen, die in einem Fach eine Hochschulausbildung erworben haben und in einem weiteren Fach, für das sie nicht ausgebildet sind, unterrichten (sollen). Die Diplom-Agrarpädagogen, Diplom-Ingenieurpädagogen, Diplom-Ökonompädagogen und Diplom-Medizinpädagogen, die im berufstheoretischen Unterricht der Berufsschulen bzw. der Medizinischen Berufsschulen tätig sind, werden an bestimmten Universitäten und Hochschulen in einem 3jährigen Fernstudium ausgebildet. Dieses können vor allem solche Lehrkräfte aufnehmen, die hauptamtlich an einer Einrichtung der Berufsausbildung oder Aus- und Weiterbildung der Werktätigen tätig sind und den Nachweis einer der Studienrichtung entsprechenden abgeschlossenen Fachschulausbildung erbringen sowie über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung verfügen. Die Ausbildung von Diplom-Pädagogen, die als Lehrkräfte an Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen sowie als Direktoren von allgemeinbildenden Schulen und als leitende Kader der Volksbildung tätig sind, erfolgt als Direkt-, als Fern- und als kombiniertes Direkt- und Fernstudium an der Sektion Pädagogik der Humboldt-Universität Berlin, an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen und am Institut für Leitung und Organisation des Volksbildungswesens der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften. Die L. für die Sonderschulen werden in einem 2jährigen Zusatzstudium an der Sektion „Rehabilitationspädagogik“ der Humboldt-Universität Berlin und der Sektion „Erziehungswissenschaft“ der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (vormals Institut für Sonderschulwesen) ausgebildet; Voraussetzung für die Aufnahme des Sonderschul-Zusatzstudiums ist die mit Erfolg abgelegte Prüfung als L. (für die unteren Klassen) oder als Fach-L. der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie eine erfolgreiche Vorbereitungszeit als L. an einer Sonderschule der gewählten Art von wenigstens einem Jahr; das Zusatzstudium der L. für Sonderschulen wird mit dem Staatsexamen als Sonderschul-L. abgeschlossen. Die Zusatzausbildung der E. für Internate oder Horte an Sonderschulen oder für Kinderheime und Jugendwerkhöfe für Hilfsschüler sowie die zusätzliche Ausbildung der Kindergärtnerinnen für die Vorschulteile an Sonderschulen erfolgt in 2jährigen Ausbildungsgängen an der Sektion „Rehabilitationspädagogik“ der Humboldt-Universität Berlin; Voraussetzungen für die Zulassung zu der Zusatzausbildung sind die abgeschlossene pädagogische Grundausbildung als E. in Heimen oder Horten bzw. die staatliche Abschlußprüfung als Kindergärtnerin sowie eine erfolgreiche Vorbereitungszeit als E. im Internat oder Hort einer Sonderschule der gewählten Art oder als E. in einem Kinderheim oder in einem Jugendwerkhof für Hilfsschüler bzw. in einem Vorschulteil einer Sonderschule von wenigstens einem Jahr. Die Ausbildung der Freundschaftspionierleiter schließlich, also der an den Schulen hauptamtlich tätigen Funktionäre des Jugendverbandes, erfolgt fachschulmäßig im Direktstudium an einigen Instituten für Lehrerbildung sowie im Fernstudium an der Zentralschule der Pionier-Organisation in Droyßig bei Zeitz (mit dem Erwerb der Lehrbefähigung für die Unterstufe in einem Hauptfach und einem wahlweise-obligatorischen Fach); die Weiterbildung der Freundschaftspionierleiter erfolgt entweder in der Weiterbildung der L. in Kursen oder an den Außenstellen der Zentralschule der Pionierorganisation. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von Theorie und Praxis bzw. einer praxisbezogenen L.-Ausbildung ist auch die unterrichtspraktische Ausbildung in die Gesamtausbildung an den Einrichtungen für die Ausbildung der LuE. integriert; so werden während des gesamten Studiums zusammenhängende Berufspraktika durchgeführt, die mit der theoretischen Ausbildung eine Einheit bilden sollen und zusammen mit den Übergangsschulen als wichtige Mittel gelten, die Studenten auf ihre künftige praktische Tätigkeit als LuE. im Bildungssystem vorzubereiten. Die Ausbildung in der pädagogischen Praxis wird durchgeführt: für Studentinnen der Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen als praktische pädagogische Tätigkeit in Verbindung mit den theoretischen Lehrveranstaltungen. Hospitationen in der ersten Klasse der Unterstufe, Hospitationen in einer Kinderkrippe, erstes Praktikum im Kindergarten mit hauswirtschaftlichem Praktikum, Praktikum in der Sommerferiengestaltung und zweites Praktikum im Kindergarten, für Studenten an Instituten für L.-Bildung als praktische [S. 673]pädagogische Tätigkeit in Verbindung mit den theoretischen Lehrveranstaltungen, Einführungspraktikum, erstes Schulpraktikum, Praktikum in der Sommerferiengestaltung, Hospitationspraktikum im Kindergarten und schulpraktisches Semester in der Unterstufe der Oberschule sowie für Studenten an Universitäten, Hochschulen und Pädagogischen Instituten als praktische pädagogische Tätigkeit in Verbindung mit den theoretischen Lehrveranstaltungen, Einführungspraktikum, Praktikum in der Sommerferiengestaltung und schulpraktisches Semester in der Oberstufe der Oberschule bzw. in Berufsschulen. 5. Die obligatorische Weiterbildung: Nach der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung (GBl. I, 1975, S. 433) haben die LuE. insbesondere die Pflicht, „sich im Prozeß der Arbeit, durch Selbststudium und in Kursen systematisch und zielstrebig weiterzubilden“. Besonders im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einführung der neuen Lehrpläne (Lehrplanreform) und der neuen Aufgabenstellung für die staatsbürgerliche Erziehung (Politisch-Ideologische bzw. Staatsbürgerliche ➝Erziehung) sowie den damit verbundenen Aufgaben und Problemen erwies es sich als notwendig, die Weiterbildung der LuE. sowohl in Übereinstimmung mit der Neuorientierung ihrer Ausbildung zu bringen als auch sie zu intensivieren und zu systematisieren. Hauptmethode der Weiterbildung ist das Selbststudium auf der Grundlage der Weiterbildungsprogramme und der darin enthaltenen thematischen Orientierungen und Literaturangaben, das durch Studienhinweise, Beiträge in den Fachzeitschriften, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie Konsultationen unterstützt wird. Die Weiterbildung der L. in Kursen erfolgt in Grund-, Fach- und Spezialkursen ebenfalls auf der Grundlage verbindlicher Programme. Im Grundkurs werden ausgewählte Themen des Marxismus-Leninismus, der Pädagogik und der Psychologie behandelt. Der Fachkurs für die L. der unteren Klassen umfaßt fachwissenschaftliche und methodische Probleme aus 2 Unterrichtsfächern bzw. den Disziplinen des Deutschunterrichts. Die Fachkurse für L. der Klassen 5–12 enthalten ausgewählte fachwissenschaftliche und didaktisch-methodische Themen eines Unterrichtsfaches. In den für einzelne Fächer und Disziplinen durchgeführten Spezialkursen werden ausgewählte Probleme aus einem eingegrenzten Wissenschaftsgebiet behandelt. Hierher gehören auch die Kurse zur Weiterbildung der Fremdsprachen- und der Sonderschul-L. Jeder L. muß im Verlauf von 4 Jahren am Grundkurs und an einem oder 2 Fachkursen teilnehmen. Die Grund-, Fach- und Spezialkurse finden in den Winter- und Sommerferien statt. Die L. der Berufsschulen, die allgemeinbildenden Unterricht erteilen, absolvieren anstelle des Grundkurses die Lehrgänge Marxismus-Leninismus und Pädagogik-Psychologie im Rahmen der „zyklischen Weiterbildung der Kader der Berufsbildung“, nehmen aber auch an den Fach- und Spezialkursen der Weiterbildung für L. der Oberschulen teil. Die L. der Berufsschulen, die berufstheoretischen Unterricht erteilen, nehmen ausschließlich an der zyklischen Weiterbildung der Kader der Berufsbildung in Form von Lehrgängen nach einheitlichen Programmen teil, die in der Regel innerhalb von 12 Monaten absolviert werden, so daß in einem maximal 4jährlichen Turnus alle Kader der Berufsbildung weitergebildet werden. Diese zyklische Weiterbildung wird von den 15 Bezirkskabinetten für Weiterbildung der Kader der Berufsbildung angeleitet und unterstützt. Für die Gruppe der E., d. h. der Kindergärtnerinnen, der Horterzieher usw., gelten die gleichen Grundsätze und Formen sinngemäß; auch hier ist die Weiterbildung Pflicht und die Teilnahme an bestimmten Kursen im Verlaufe von 4 Jahren obligatorisch. Alle LuE. sollen sich aber auch ständig „im Prozeß der Arbeit“ weiterbilden und zu diesem Zweck an verschiedenen Fachzirkeln und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch teilnehmen; dabei werden die besten Erfahrungen verallgemeinert und in der Form von „Pädagogischen Lesungen“ verbreitet und prämiiert. Das Zentralinstitut für Weiterbildung der LuE. in Ludwigsfelde bei Berlin (Dir. Dr. R. Slomnta) ist für die Ausarbeitung und Herausgabe von Programmen und Studienmaterialien verantwortlich und bestätigt die Programme für die Spezialkurse; außerdem führt es für ausgewählte Kader spezielle Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch. An der Weiterbildung der LuE. sind auch die Institute für L.-Bildung sowie die Universitäten, die Hochschulen, die Fachschulen, die wissenschaftlichen Institutionen und Gesellschaften sowie betriebliche und gesellschaftliche Einrichtungen beteiligt, deren Maßnahmen zur Weiterbildung der LuE. im jeweiligen Volkswirtschafts- und Haushaltsplan der betreffenden Einrichtung festgelegt bzw. in die Arbeitsplanung der Sektionen oder anderen Leitungsbereiche der Universitäten, Hoch- und Fachschulen aufgenommen werden. Eine besondere Stätte der L.-Weiterbildung ist das Haus des L. in Berlin (Ost); es führt nicht nur die systematische Weiterbildung der L., E. und Schulfunktionäre sowie die schulpolitische und pädagogisch-methodische Qualifizierung der Lehrkräfte durch, sondern hat auch die Aufgabe, als „Zentrum des geistig-kulturellen Lebens der pädagogischen Intelligenz und aller an der Erziehung und Bildung der jungen Generation beteiligten Bürger einschließlich der Lehrerstudenten“ sowie als bildungspolitisches Propaganda-Zentrum für West-Besucher zu wirken, und arbeitet eng mit der Pädagogischen Zentralbibliothek zusammen; ihm sind das pädagogische Neuererzentrum, das pädagogische Besucherzentrum und der Kuppelsaal (Kongreßhalle) zugeordnet. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 669–673 Leder-, Schuh- und Rauchwarenindustrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LehrerbildungSiehe auch die Jahre 1975 1985 1. Pädagogische Kräfte und das Leitbild des sozialistischen Lehrers: Die im Volksbildungswesen tätigen pädagogischen Kräfte untergliedern sich bezüglich ihrer Tätigkeit in Lehrer (L.), Erzieher (E.) und „leitende Kader“ (Kaderpolitik) der Volksbildung sowie hinsichtlich ihrer Ausbildung in Fachschul- und in Hochschulabsolventen eines entsprechenden (vollen oder teilweisen bzw. zusätzlichen) Direkt- und/oder Fernstudiums. Auf Fachschulebene voll ausgebildete…
DDR A-Z 1979
Staatssekretariat für Kirchenfragen (1979)
Siehe auch: Amt für Kirchenfragen: 1969 Kirchenfragen, Amt für: 1962 1963 1965 1966 Kirchenfragen, Staatssekretariat für: 1958 1959 1960 Staatssekretär für Kirchenfragen: 1969 1985 Staatssekretariat für Kirchenfragen: 1975 Die Bildung eines StK. in der DDR, wie es in einigen Staaten des Ostblocks, vor allem in der UdSSR bereits bestand, zeichnet sich in den Jahren 1956/57 ab. Bis dahin fielen Fragen, die sich auf den Bereich Kirche bezogen, unter die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten der DDR. Grotewohl (SED), bzw. seines Stellvertreters Nuschke (CDU). 1954 wurde Nuschke gelegentlich als verantwortlicher Minister für Kirchenfragen bezeichnet, obwohl ihm bis dahin lediglich eine Art Verbindungsbüro unterstand. Zwischen diesem Büro und dem Innenmini[S. 1041]sterium hatte es häufig Kompetenzschwierigkeiten gegeben. Am 1. 3. 1957 ernannte der Ministerrat der DDR einen Staatssekretär für Kirchenfragen. Er wurde dem Amt für Kirchenfragen bei der Regierung Grotewohl, das von Nuschke geleitet wurde, zur Seite gestellt. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs für Kirchenfragen wurde der Atheist und Altkommunist Werner Eggerath beauftragt. Der 1900 in Elberfeld geborene Bauarbeitersohn, der 10 Jahre in NS-Haft verbracht hatte, war nach vorübergehender Tätigkeit als SED-Landesvorsitzender und Ministerpräsident in Thüringen Staatssekretär beim Ministerpräsidenten der DDR gewesen. Unter Eggerath wurde der Kirchenkampf, vor allem in den Jahren 1957–1959, verschärft. Er richtete sich besonders gegen den Militär-Seelsorge-Vertrag in der Bundesrepublik Deutschland, die atomare Bewaffnung der Bundeswehr und die Einheit der EKD. 1960 trat Eggerath „aus Gesundheitsgründen“ zurück. Es deutet jedoch einiges darauf hin. daß die SED zu diesem Zeitpunkt ihr Verhältnis zu den Kirchen einer vorsichtigen Revision unterzog. Nachfolger wurde der Altkommunist Hans Seigewasser (1973). Mit seinem Amtsantritt wurde das Amt in StK. umbenannt und gewann in der Folgezeit beträchtlich an Bedeutung. Auch Seigewasser hat mehrere Jahre in Haftanstalten und Konzentrationslagern des Dritten Reiches zugebracht. In den Beginn seiner Amtszeit fiel die von Ulbricht angestrebte Annäherung der SED an die Kirchen, besonders an die evangelische Kirche. Diese Politik warb bei den Christen um Mitarbeit beim Aufbau des Sozialismus und führte zu einer Abschwächung der bisherigen Konfrontation zwischen Staat und Kirche. Zugleich betrieb Seigewasser jedoch im Auftrag von SED-Chef W. Ulbricht die Spaltung der EKD, die mit der Errichtung des Evangelischen Kirchenbundes endete (Kirchen). Die Kontakte des Staatssekretärs mit katholischen Stellen blieben im allgemeinen auf Zusammenkünfte mit dem Beauftragten von Kardinal Bengsch in dessen Eigenschaft als Vorsitzender der Berliner Bischofskonferenz beschränkt. Fragen, die die kirchliche Jurisdiktion, das Verhältnis zur katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, die Abgrenzung gegenüber dem westdeutschen Episkopat sowie die sich anbahnenden Kontakte der Regierung der DDR zum Vatikan betreffen, wurden meist oberhalb der Ebene des StK. unter direkter Einschaltung des Politbüros der SED behandelt. Der Staatssekretär für Kirchenfragen nimmt überdies an den in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Konferenzen aller Leiter der Kirchenämter bzw. StK. bei den Regierungen der Ostblockländer teil. Das StK. untersteht dem Ministerium des Innern. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1040–1041 Staatssekretariat für Geologie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatssekretariat für Körperkultur und SportSiehe auch: Amt für Kirchenfragen: 1969 Kirchenfragen, Amt für: 1962 1963 1965 1966 Kirchenfragen, Staatssekretariat für: 1958 1959 1960 Staatssekretär für Kirchenfragen: 1969 1985 Staatssekretariat für Kirchenfragen: 1975 Die Bildung eines StK. in der DDR, wie es in einigen Staaten des Ostblocks, vor allem in der UdSSR bereits bestand, zeichnet sich in den Jahren 1956/57 ab. Bis dahin fielen Fragen, die sich auf den Bereich Kirche bezogen, unter die Zuständigkeit des…
DDR A-Z 1979
ADN (1979)
Siehe auch: ADN: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst: 1965 1966 1969 1975 Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst (ADN): 1985 Abk. für Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst. staatliche Nachrichten- und Fotoagentur der DDR mit Sitz in Berlin (Ost). Nach dem Statut vom 14. 7. 1966 ergeben sich die Aufgaben des ADN aus dem Programm der SED, den Beschlüssen des ZK und den Erlassen, Verordnungen und Beschlüssen des Staatsrates und des Ministerrates der DDR. Mit Hilfe der Nachrichtengebung in Wort und Bild trägt ADN — als ein Instrument der Medienpolitik der SED — zur „Entwicklung und Festigung des sozialistischen Bewußtseins“ bei und informiert Presse, Rundfunk und Fernsehen in der DDR „aktuell und parteilich“ über alle aus dieser Sicht interessanten Ereignisse auf allen Gebieten. Die parteipolitische Verpflichtung gilt auch persönlich: „Die Mitarbeiter des ADN haben sich in ihrer Tätigkeit ständig für die Durchsetzung der Politik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates einzusetzen.“ Entscheidend für die Nachrichtenpolitik von ADN sind die Wertung und Auswahl der Nachrichten und die Art ihrer Verbreitung. Nachrichtengebung wird verstanden als „Agitation durch Tatsachen“. „Es bedeutet schließlich, mit jeder Meldung, die ADN verläßt, darauf einzuwirken, daß unsere Bürger an Hand konkreter Tatsachen besser verstehen und klarer erkennen, wo Freund und Feind ist. daß es ihnen leichter fällt. Partei zu ergreifen für die Sache der Arbeiterklasse, des Friedens und des Sozialismus“ (Deba Wieland, ehem. Generaldirektorin). ADN als einzige in der DDR beziehbare Nachrichtenagentur wertet dazu die Dienste von über 60 Agenturen anderer Staaten aus (Filterfunktion). unterhält eigene Korrespondenten und Mitarbeiter in 50 Ländern und 14 Bezirksdirektionen in der DDR. Der ADN-Fernschreib-Basisdienst (täglich etwa 70.000 Wörter) ist gegliedert in die Bereiche: Ausland, DDR. Berlin, Wirtschaft, Landwirtschaft, Kultur und Sport; ergänzt durch einen Artikeldienst mit Beiträgen seiner Auslandskorrespondenten. In seinen deutsch- und fremdsprachigen (engl., franz., russ., span., arab.) drahtlosen Nachrichtendiensten für das Ausland (etwa 40.000 Wörter) hat ADN die Aufgabe, das Geschehen in der DDR und deren Politik „überzeugend“ darzustellen. Neben seinem allgemeinen Nachrichten- und Fotodienst („ADN-Zentralbild“ — täglich etwa 70 Motive) gibt ADN mehrere gedruckte Informationsdienste heraus, darunter nur für einen ausgewählten Personenkreis bestimmte (mit Hintergrundinformationen. KP-Interna, Westinformationen usw.). ADN unterliegt dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Ministerrates, das vom Presseamt ausgeübt wird. Der Generaldirektor von ADN wird vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen und abberufen: 1952 – Sept. 1977 Deba Wieland, vor 1949 Chefredakteurin des Sowjetischen Nachrichtenbüros in der SBZ, danach 1. stellvertretende Leiterin des Amtes für Information, des späteren Presseamtes. Seit Sept. 1977: Günter Pötschke, zuvor stellv. Leiter der Abtlg. Agitation des SED-Zentralkomitees. ADN war 1946 als GmbH. gegründet worden und ist seit dem 1. 5. 1953 Staatseigentum. ADN wurde zusammen mit den anderen osteuropäischen Agenturen im September 1970 Mitglied der „Allianz europäischer Nachrichtenagenturen“. Agitation und Propaganda. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 5 Administrieren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AdoptionSiehe auch: ADN: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst: 1965 1966 1969 1975 Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst (ADN): 1985 Abk. für Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst. staatliche Nachrichten- und Fotoagentur der DDR mit Sitz in Berlin (Ost). Nach dem Statut vom 14. 7. 1966 ergeben sich die Aufgaben des ADN aus dem Programm der SED, den Beschlüssen des ZK und den Erlassen, Verordnungen und Beschlüssen des…
DDR A-Z 1979
Innerdeutscher Handel (IDH) (1979)
Siehe auch: Innerdeutscher Handel: 1969 Innerdeutscher Handel (IDH): 1975 1985 [S. 529] I. Ausgangslage und Entwicklung Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. 5. 1945 verwirklichten die Siegermächte ihre im II. Weltkrieg entwickelten Vorstellungen über die Zukunft Deutschlands. Das Deutsche Reich wurde entmilitarisiert und seiner zentralen Staatsmacht beraubt, die Ostgebiete wurden abgetrennt und Restdeutschland in Besatzungszonen aufgeteilt. Zwischen den 4 Besatzungszonen entwickelte sich nach dem Wiedererwachen des Wirtschaftslebens, nach der Beseitigung der Verkehrsschwierigkeiten und administrativen Hemmnisse seit Frühjahr 1946 langsam ein Güteraustausch. Als dann die 3 Westzonen politisch und wirtschaftlich zu einer Einheit zusammenwuchsen und sich die Ost-West-Spaltung im Zeichen des kalten Krieges vertiefte, wurde unter „Interzonenhandel“ nicht mehr der Warenaustausch zwischen den vier Besatzungszonen verstanden. Seitdem wird damit der zweiseitige Handel zwischen den beiden deutschen Währungsgebieten bezeichnet. Als Interzonenhandel (I.) — seit Ende der 60er Jahre Innerdeutscher Handel (IDH) — wird der Güter- und Dienstleistungsverkehr zwischen der SBZ/DDR, einschließlich Berlin (Ost), und der heutigen Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), bezeichnet. Der Güteraustausch zwischen dem östlichen und westlichen Teil Deutschlands wurde von Anfang an durch zweiseitige Abkommen geregelt. In der Zusammenstellung (s. unten) sind die wichtigsten IDH-Abkommen aufgeführt. Mit der Verschärfung des kalten Krieges zeigte sich immer deutlicher, daß sich die Verbündeten aus dem II. Weltkrieg nicht über die weitere politische Zukunft Gesamtdeutschlands einigen konnten. Als die Siegermächte in ihren Besatzungszonen jeweils Staats- und Gesellschaftssysteme nach ihrem Vorbild errichteten, ging auch die wirtschaftliche Einheit verloren, zu deren Erhaltung sich die Siegermächte nach Kriegsende im Potsdamer Abkommen (2. 8. 1945) verpflichtet hatten. Nach der Blockade der Westsektoren Berlins durch die UdSSR, der Währungsreform (Währung) und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik berücksichtigten die Vertragspartner in den Interzonenhandelsabkommen die veränderte Lage in Deutschland und schlossen die Vereinbarungen zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost ab. II. Berliner Abkommen Das „Berliner Abkommen“ („Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark [DM-West] und den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank [DM-Ost]“) bildet in der Fassung vom 16. 8. 1960 bis heute mit seinen Anlagen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, allgemeinen Ausnahmegenehmigungen zur Interzonenhandelsverordnung, Interzonenrunderlassen, Bekanntmachungen (Ausschreibungen) und anderen Bestimmungen die Rechtsgrundlage des IDH. Nach den Bestimmungen des Berliner Abkommens wird der Warenaustausch auf der Grundlage der vereinbarten Warenlisten abgewickelt, die seit 1961 unbefristet gültig sind und den Bezugs- und Liefermöglichkeiten angepaßt werden. Grundsätzlich dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder in der DDR produzierte Waren ausgetauscht werden; der Handel mit ausländischen Produkten bedarf besonderer Vereinbarungen. Gegenseitigkeits- und Kompensationsgeschäfte sind nicht gestattet. Da die alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze aus dem Jahre 1949 für den IDH weiterhin gelten und zwischen den Währungen der beiden deutschen Staaten keine offizielle Kursrelation besteht, sind direkte Überweisungen von einem Währungsgebiet in das andere im Rahmen des IDH nicht möglich. Der Zahlungsverkehr erfolgt ausschließlich im Verrechnungswege über die Staatsbank der DDR und die Deutsche [S. 530]Bundesbank. Beide Notenbanken führen ein Verrechnungskonto der Zentralbank der anderen Seite. Die Zahlungen von Beziehern aus der DDR, die auf Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) beruhen, sind bei der Staatsbank der DDR in Mark der DDR zu leisten, worauf dann ein von den Vertragspartnern vereinbarter entsprechender Betrag von der Staatsbank der DDR dem Konto der Deutschen Bundesbank in Verrechnungseinheiten (VE) gutgeschrieben wird. Befindet sich der Bezieher in der Bundesrepublik, gilt sinngemäß das gleiche. Durch den Verrechnungsverkehr verwandelt sich eine bei der Deutschen Bundesbank eingezahlte DM über eine Verrechnungseinheit in eine Mark der DDR für den östlichen Zahlungsempfänger und umgekehrt. Im Verrechnungswege wird eine DM einer Mark der DDR gleichgesetzt; das Verrechnungsverhältnis 1:1 ist nur ein Clearingwert, der nicht die DM der Mark der DDR währungsmäßig gleichsetzt. Die IDH-Geschäfte werden in der Regel auf der Basis der westdeutschen Marktpreise abgeschlossen. Die Notenbanken der DDR und der Bundesrepublik haben für die finanzielle Abwicklung des IDH auf jeder Seite 3 Unterkonten eingerichtet. Über das Unterkonto~1 werden alle Zahlungen verrechnet, die sich aus Lieferungen und Bezügen nach der Warenliste zum Unterkonto~1 ergeben. Diese Warenliste enthält die vereinbarten Kontingente für die „harten“ Waren (Bergbau- und Mineralölerzeugnisse, forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Maschinen und Rohstoffe bei Lieferungen der DDR; Eisen- und Stahlerzeugnisse, Nicht-Eisenmetalle, Bergbauerzeugnisse, elektrotechnische Erzeugnisse und Maschinen bei Lieferungen der Bundesrepublik Deutschland). Über das Unterkonto~2 werden alle Zahlungen nach der Warenliste Unterkonto~2, auf der die „weichen“ Waren (die übrigen Waren im IDH) verzeichnet sind, abgewickelt. Über das Unterkonto~3 werden alle Zahlungen abgewickelt, die für Dienstleistungen erfolgen. Die Konten können bis zu einem vereinbarten Betrag (Swing) überzogen werden. Wenn eine Seite diesen Überziehungskredit ausgeschöpft hat, kann die Notenbank der anderen Seite ihre Zahlungen zu Lasten des betreffenden Unterkontos einstellen. In diesem Falle können weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung über das Sonderkonto S erfolgen. III. Entwicklung und Struktur Die Umsatzentwicklung des statistisch ausgewiesenen IDH zeigt, daß sich der Warenverkehr von 1950 bis 1978 verelffacht hat. Allerdings war der Warenaustausch der ersten Nachkriegsjahre höher als in den veröffentlichten Zahlen angegeben. In den Statistiken ist nur der legale, vertragsmäßige IDH erfaßt. In den Anfangsjahren wurde jedoch ein großer Teil des Warenverkehrs außerhalb der Verträge als private Kompensationsgeschäfte, durch Dreiecksgeschäfte unter Einschaltung von ausländischen Zwischenhändlern und in Form des Schwarzhandels abgewickelt. Überdies sind in den Zahlen für die Jahre bis 1952 nicht die Angaben für Berlin enthalten. Der illegale IDH wurde 1953 auf 40 bis 200 v. H. des legalen Handels geschätzt. Der IDH entwickelte sich ungleichmäßig. Die Jahre 1951–1953, 1960–1963 und 1967/68 brachten größere Rückschläge; dazwischen lagen Phasen relativ stabilen Wachstums. In den ersten beiden Zeitabschnitten ging der Warenaustausch aus politischen Gründen zurück, während 1967/68 die bestehenden Regelungen im IDH-Verfahren die Entwicklung hemmten. Zu Beginn der 50er Jahre behinderte die westliche Embargo-Politik die Entwicklung. Anfang der 60er Jahre wirkten sich die Behinderungen des freien Zugangs nach Berlin und die daraufhin von der Bundesregierung ausgesprochene vorsorgliche Kündigung des Berliner Vertrags (30. 9. 1960), das Bestreben der DDR, von westdeutschen Lieferungen unabhängig zu werden („Störfreimachung“), die Vollkollektivierung der Landwirtschaft und der Mauerbau in Berlin handelshemmend aus. Die Entspannung des innerdeutschen Verhältnisses und die kooperationsbereitere Handelspolitik der Bundesregierung der Großen Koalition führten dann Ende der 60er Jahre zu einer Intensivierung des IDH. 1969 stiegen die Umsätze um 36,8 v. H., 1970 um 12,3 v. H., 1971 um 10,4 v. H., 1972 um 10,2 v. H., und erst 1973 begann mit einer Umsatzsteigerung von nur 6,6 v. H. — bei Berücksichtigung der Preissteigerung bedeutete das real eine Stagnation — eine Phase verminderten realen Wachstums. In der no[S. 531]minellen Expansion des Jahres 1974 (+ 22,4 v. H.) sind ebenfalls die erheblichen Preissteigerungen enthalten ― real hat der IHD auch 1974 stagniert. Im Gegensatz zu 1976 war 1977 und 1978 die nominale und reale Entwicklung identisch. Die verlangsamte Wirtschaftsentwicklung in der Bundesrepublik und die Erhöhung des Exports in die sozialistischen Länder (infolge gestiegener Rohstoffpreise) schränkten den Lieferspielraum der DDR im IDH ein. Die Umsätze im Dienstleistungsverkehr haben sich seit 1964 nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft wie folgt entwickelt: Dienstleistungen in diesem Sinne sind Kosten und Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Beförderung und dem Verkauf von Gütern stehen, also vor allem Fracht-, Hafen-, Lager-, Montage-, Gerichts- und Messekosten sowie Provisionen, Lizenzgebühren, Bankspesen, Bankzinsen, Schadensersatzzahlungen sowie die Postausgleichszahlungen. Transportkosten und Nebenleistungen des Warenverkehrs, die über die einzelnen Warengruppen direkt abgerechnet werden, sind in den Umsätzen des Unterkontos 3 nicht enthalten. Die Warenstruktur des IDH entspricht weder der Außenhandelsstruktur der beiden hochindustrialisierten Länder Bundesrepublik Deutschland und DDR, noch ist sie dem Entwicklungsstand beider Volkswirtschaften angemessen. Während der Anteil der verschiedenen Wirtschaftsgruppen bei den Lieferungen in den vergangenen Jahren bemerkenswert konstant blieb, änderte sich die Struktur der Bezüge erheblich. Am stärksten änderten sich die Bezüge von Erzeugnissen der Produktionsgüterindustrien, deren Anteil sich seit der Mitte der 50er Jahre um die Hälfte verringerte. Dagegen stieg der Anteil der Verbrauchs[S. 532]güter an den Gesamtbezügen von knapp 20 v. H. in der zweiten Hälfte der 50er Jahre auf knapp ein Drittel 1978. Diese Strukturveränderungen sind bei den Grund- und Produktionsgütern auf den verringerten Bezug von Bergbau- und Mineralölerzeugnissen zurückzuführen. Die Nachfrage nach Braunkohlebriketts sank rapide, als die Verbraucher in der zweiten Hälfte der 60er Jahre Heizöl bevorzugten; die Heizölbezüge sanken, als die DDR 1964 aufgrund administrativer Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland Erlöseinbußen hinnehmen mußte und 1967/68 die Lieferungen — bis die Bundesrepublik 1969 Ausgleichszahlungen leistete — sogar einstellte. Die Verbrauchsgüter konnten ihren Anteil an den Gesamtbezügen der Bundesrepublik Deutschland verbessern, weil die DDR bestrebt war, hier Lieferüberschüsse zu erzielen, mit denen sie dann andere Bezugswünsche finanzieren konnte. Durch eine beharrliche Absatzpolitik gelang es der DDR trotz starker Konkurrenz, feste Marktpositionen zu erobern. Die Erzeugnisse der Verbrauchsgüterindustrien hatten 1978 nach den Erzeugnissen der Grundstoff- und Produktionsgüterindustrien den zweitgrößten Anteil an den Gesamtbezügen. Land- und ernährungswirtschaftliche Produkte machten nur 15 v. H. der Bezüge aus, lediglich ein Zehntel der bezogenen Waren bestanden aus Erzeugnissen der Investitionsgüterindustrien. Der Investitionsgüteranteil hatte 1970 noch 17,1 v. H. betragen. Bei den Lieferungen der Bundesrepublik hatten die Erzeugnisse der Grundstoff- und Produktionsgüterindustrien 1978 einen Anteil von 39,9 v. H., als zweitgrößte Warengruppe folgten die Produkte der Investitionsgüterindustrien mit 31,6 v. H. Diesen Warengruppenfolgen die bergbaulichen Erzeugnisse, die Produkte der Landwirtschaft und der Ernährungsindustrie sowie der industriellen Verbrauchsgüter. Wenn auch innerhalb dieser Warengruppen erhebliche Veränderungen zu beobachten waren, so besteht doch diese Struktur fast unverändert seit den 50er Jahren. Der Anteil des IDH machte 1977 fast unverändert lediglich 1,6 v. H. des Außenhandelsumsatzes der Bundesrepublik aus - 1950 hatte dieser Anteil immerhin noch bei 3,8 v. H. gelegen. Für die DDR und den gesamten Ost-West-Handel hatte der IDH ein ungleich größeres Gewicht: Der Anteil am Außenhandel der DDR betrug 1977 8,5 v. H. (1950 waren es noch 16 v. H.). Die Bundesrepublik ist der drittgrößte Handelspartner der DDR überhaupt, die ihrerseits mit der Bundesrepublik einen annähernd so großen Warenaustausch wie mit allen übrigen westlichen Industrieländern zusammen hat. IV. Politische Bedeutung Wenn die Bundesregierung den IDH selbst während des kalten Krieges und oftmals gegen den Widerstand ihrer Verbündeten, die in ihm eine Gefährdung der Embargo-Politik sahen, förderte, dann geschah das fast ausschließlich aus politischen Gründen. Die Interzonenhandelspolitik der Bundesregierung war immer ein Teil ihrer Deutschlandpolitik. [S. 533]Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Handels wurde gering eingeschätzt. In den 50er Jahren sollte der IDH eine doppelte Funktion erfüllen: Einerseits sollte er als eine der letzten Klammern zwischen beiden Teilen Deutschlands die Versorgung der mitteldeutschen Bevölkerung verbessern helfen, zur Erhaltung der Kontakte zwischen den Menschen beitragen und die Reste der Verflechtung beider Volkswirtschaften bewahren; andererseits sollte der IDH als ökonomischer Hebel die eigenen politischen Ziele durchsetzen helfen, d. h. in erster Linie den freien Zugang nach und in Berlin sichern. In den 50er Jahren schuf die Bundesregierung die institutionellen und rechtlichen Grundlagen, die dem IDH bis in die Gegenwart den Charakter einer von allen Seiten anerkannten Sonderbeziehung geben. Die wichtigsten Merkmale dieser Sonderbeziehung sind: Bilateralität, Einschaltung der Treuhandstelle für den Interzonenhandel. Zoll- und Abschöpfungsfreiheit. Da die Bundesregierung die staatliche Anerkennung der DDR vermeiden wollte, gleichzeitig aber die bestehenden Wirtschaftskontakte auszubauen suchte, ließ sie durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft beim Deutschen Industrie- und Handelstag bereits Anfang November 1949 in Frankfurt/Main die Treuhandstelle für den Interzonenhandel gründen, die seit April/Mai 1950 ihren Sitz in Berlin (West) hat. 1963 wurde die Treuhandstelle der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft unterstellt. Die Treuhandstelle handelte stets auf Weisung der Bundesregierung. Sie wurde ermächtigt, mit den obersten Wirtschaftsorganen der Währungsgebiete der DM-Ost in allen Fragen, die die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und den Währungsgebieten der DM-Ost betreffen, Verbindung zu halten. Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu treffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft übertrug der Treuhandstelle wiederholt die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht direkt mit der Abwicklung des IDH zusammenhingen. 1951 konnte die Bundesregierung in der Ergänzung zum Torquay-Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) durchsetzen, daß „der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung der gegenwärtigen Regelungen oder des gegenwärtigen Zustandes für den innerdeutschen Handel mit Gütern deutschen Ursprungs erfordert“. Im Protokoll über den IDH und die damit zusammenhängenden Fragen vom März 1957 ließ sich die Bundesregierung von ihren EWG-Partnerländern bestätigen, daß die DDR von der Errichtung einer Zollgrenze zur Bundesrepublik Deutschland verschont bleibt. Die DDR gehört seitdem praktisch zum EWG-Innenmarkt. Auf Lieferungen von gewerblichen Gütern aus der DDR in die Bundesrepublik werden deswegen keine Zollabgaben erhoben und bei Agrarerzeugnissen keine Abschöpfungen vorgenommen. Die Bundesregierung betonte in den 50er Jahren wiederholt, der IDH sei ein wichtiges Instrument zur Sicherung Berlins. Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR sind Berlin (West) und Berlin (Ost) in die Vereinbarungen über den Interzonenhandel einbezogen worden. Der bestehende Zustand wurde dann zuerst im Frankfurter und später im Berliner Abkommen vertraglich geregelt. Beide Abkommen sind zwischen den Währungsgebieten geschlossen worden, diese Kompromißformel umging die staatliche Anerkennung der DDR, bestätigte aber die faktische Zugehörigkeit von Berlin (West) zur Bundesrepublik Deutschland und von Berlin (Ost) zur DDR. Zwei Anlagen zum Frankfurter Abkommen bestimmten, der Anteil von Berlin (West) an den Umsätzen des IDH solle ein Drittel betragen, während das Berliner Abkommen in Artikel I, Ziffer 3 von einem „angemessenen Teil“ spricht, der auf die Lieferungen und Bezüge der Berliner Wirtschaft entfallen soll. Aufgrund der so bestätigten Zugehörigkeit Berlins zum Bund konnten die Unterhändler der Bundesrepublik behaupten, es bestehe ein Junktim zwischen dem Handel und dem freien Zugang nach Berlin. Das Junktim zwischen ungehindertem Berlin-Ver[S. 534]kehr und IDH ist dann im Januar 1961 durch die sog. Widerrufsklausel zum letzten Mal hergestellt worden. Sie besagte, daß Warenbegleitscheine für Lieferungen von Waren des Unterkontos~1 nur noch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Falle einer schweren politischen Störung des Berlin-Verkehrs genehmigt werden. Tatsächlich ist diese Klausel niemals angewandt worden. Trotz mehrfacher Behinderungen des freien Zugangs nach Berlin verzichtete die Bundesregierung in den folgenden Jahren darauf, den IDH als politisches Druckmittel anzuwenden. Mit der Kündigung des Berliner Abkommens zum Jahresende 1960 wollte die Bundesregierung die DDR dazu zu bewegen, die Kontrolle des Besucherverkehrs an der Sektorengrenze, die Nichtanerkennung der Bundespässe von West-Berlinern und die Behinderungen des Lastwagenverkehrs zwischen Berlin und dem Bundesgebiet aufzuheben und formell zu widerrufen. Die DDR beugte sich jedoch diesem Druck nicht. Nach vierwöchigen Verhandlungen mußte die westliche Seite einem für sie ungünstigen Kompromiß zustimmen. Daraufhin vereinbarten die Unterhändler am 29. 12. 1960, das Berliner Abkommen mit allen Zusatzvereinbarungen in seiner Neufassung vom 16. 8. 1960 am 1. 1. 1961 in Kraft treten zu lassen. Die Kündigung des Abkommens hatte in der DDR die Aktion „Störfreimachung“ ausgelöst, durch die die Abhängigkeit von Bezügen aus „kapitalistischen Ländern“, vor allem aber von Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland, verringert werden sollte. Während die Verhandlungen über die Fortsetzung des IDH noch liefen, erklärte Bruno Leuschner als Vorsitzender der Staatlichen Plankommission im Dezember 1960 vor dem ZK der SED, es sei die vordringlichste Aufgabe, alles so zu organisieren und umzustellen, daß es für die Betriebe von der Bundesrepublik Deutschland her keine Störungen mehr geben könne. Die DDR- Wirtschaft werde sich auf Lieferungen aus den sozialistischen Ländern orientieren und die Produktion umstellen. Die „Störfreimachung“ wurde 1962 aufgegeben, denn die sowjetischen Lieferungen konnten die Bedürfnisse der DDR-Industrie nur unvollkommen ersetzen, und es war für die DDR günstiger, dringend benötigte hochwertige Industrieprodukte aus der Bundesrepublik zu beziehen, als sie in kleinen Serien und dementsprechend teuer selbst herzustellen. Die Versuche der Bundesregierung, die DDR durch Kündigung des Berliner Abkommens unter Druck zu setzen, um sie zur Änderung ihrer Berlin-Politik zu veranlassen, trugen zum Rückgang des IDH bei und führten zu einer intensiveren Integration der DDR in den RGW sowie zur engeren Kooperation mit der UdSSR. Die IDH-Umsätze sanken 1961 gegenüber dem Vorjahr um 12,9 v. H. Der Anteil der RGW-Länder am gesamten Außenhandelsumsatz der DDR stieg von 74,9 v. H. im Jahre 1960 (UdSSR: 42,8 v. H.) auf 79,0 v. H. im Jahre 1962 (UdSSR: 48,9 v. H.). umgekehrt sank der Anteil des IDH am Außenhandel der DDR von 10,3 v. H. im Jahre 1960 auf 8,3 v. H. 1962. Die Kündigung des Berliner Abkommens zeigte, daß der IDH nur in eng begrenztem Maße als Druckmittel taugt und daß die DDR in Schwierigkeiten gerät, wenn sie sich wirtschaftlich von der Bundesrepublik abgrenzt. Für die DDR war und ist der IDH in weit größerem Maße als für die Bundesrepublik Deutschland eine ökonomische Notwendigkeit. Deshalb sprachen sich die Politiker der SBZ bzw. der DDR bis in die 60er Jahre immer wieder dafür aus, den IDH zu erleichtern und zu erweitern. Auf jede westdeutsche Maßnahme, die die wirtschaftliche Teilung Deutschlands vertiefte, reagierte die DDR-Führung mit propagandistischen Angriffen und ernstgemeinten Vorschlägen, die der Erschwerung des Handels entgegenwirken sollten. Sie kritisierte vor allem die westliche Embargo-Politik und die Einführung von Sperrlisten, die Kontingentierung von Einfuhr und Ausfuhr sowie das zentrale Ausschreibungs- und Genehmigungsverfahren. Die Ost-Berliner Regierung forderte mehrjährige Abkommen, die Erhöhung des Swings und das Zusammenlegen der Unterkonten. Diesen Forderungen ist die westdeutsche Seite bereits in den 50er Jahren weitgehend entgegengekommen: 1951 betrug der Swing 30 Mill. VE, bis 1958 ist er von der Bundesregierung schrittweise auf 200 Mill. ausgeweitet worden. Mit der grundlegenden Veränderung der deutschlandpolitischen Konzeption der SED-Führung wandelte sich 1967/68 auch die Einstellung gegenüber dem IDH. Im August 1967 wurde das für die innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen zuständige Ministerium für Außenhandel und innerdeutschen Handel in Ministerium für Außenwirtschaft umbenannt (seit 1. 1. 1974 Ministerium für Außenhandel). Die DDR leugnete nun immer häufiger den Sondercharakter der innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen. Die Interzonenhandelspolitik der Bundesrepublik hatte sich bereits zu Beginn der 60er Jahre geändert. Im IDH wurde zunehmend ein Instrument zum Abbau der politischen Gegensätze zwischen beiden deutschen Staaten gesehen. Das Freund-Feind-Denken aus der Zeit des kalten Krieges wich langsam dem Willen, im Verhältnis zur DDR über ein „geregeltes Nebeneinander“ zum „Miteinander“ zu kommen. Im IDH sah man immer weniger ein Druckmittel und immer mehr eine Leistung, für die man etwas einhandeln kann. Statt von „Interzonenhandel“ wurde nun auch von Regierungsseite immer häufiger vom „Innerdeutschen Handel“ gesprochen. Dadurch fand der Funktionswandel seinen sprachlichen Ausdruck. Die Bundesregierung der Großen Koalition gab den [S. 535]Forderungen der Wirtschaft und der DDR nach und befreite den IDH weitgehend von den aus politischem Kalkül entstandenen Hemmnissen. Im März 1967 wurde die Bundesgarantie für langfristige Investitionsgüterlieferungen auf den IDH ausgedehnt. Im Mai 1967 entstand die Gesellschaft zur Finanzierung von Industrieanlagen (GEFI), durch die Lieferungen und Leistungen in die DDR durch mittelfristige Kredite finanziert werden können. Im August desselben Jahres wurde die Widerrufsklausel aufgehoben, die Swing-Beträge für die einzelnen Unterkonten wurden zu einem Gesamtswing zusammengefaßt; seitdem kann die DDR den Swing für die Waren beanspruchen, für die er benötigt wird; die Aufteilung des Warenverkehrs in 2 Unterkonten hat heute praktisch keine Bedeutung mehr. Die Maschinenkontingente wurden im August 1967 aufgestockt. Im September 1967 ist eine Sonderregelung zum neuen Mehrwertsteuergesetz erlassen worden. Im Dezember 1967 wurde dann durch Briefaustausch eine neue Grundlage bis 1975 geschaffen: Die Bundesregierung erklärte sich dazu bereit, die seit Jahren anhängende Mineralölfrage durch Ausgleichszahlungen zu bereinigen; beide Seiten verpflichteten sich zur kontinuierlichen Erhöhung ihrer Lieferkontingente für Maschinen, Fahrzeuge und elektrotechnische Erzeugnisse; zur Erleichterung des Warenverkehrs sollte der Swing von bisher 200 Mill. DM in Zukunft elastisch sein, er sollte jeweils 25 v. H. der Lieferungen der DDR des vergangenen Jahres entsprechen und jeweils im Januar für das laufende Jahr neu festgesetzt werden. Im Mai 1969 wurde die Einrichtung von Kommissions- und Konsignationslagern vereinbart. Im April 1969 erfolgte die Erweiterung der Bezugsmöglichkeiten durch eine Erhöhung der wertbegrenzten Abschreibungen bzw. Überführung wertbegrenzter Bezugspositionen in die offene Ausschreibung. Für einen großen Teil der Lieferungen wurde im Januar 1969 die Einzelgenehmigungspflicht durch die allgemeine Genehmigung ersetzt. Warenbegleitscheine für Lieferungen in die DDR mußten nicht mehr beantragt und genehmigt werden - für diese Waren brauchte statt der bisherigen Anträge auf Einzelgenehmigung künftig nur noch eine Bezugserklärung gegenüber dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für statistische Zwecke abgegeben zu werden. Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 3 (B) wurde im Dezember 1969 auch der Bezug von Waren von der Einzelgenehmigungspflicht freigestellt. Voraussetzungen für den Geschäftsabschluß sind danach vor allem ein schriftlicher Kaufvertrag, die Zahlung des Kaufpreises über die Unterkonten~1 und 2 und die Meldung der Verträge an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Im gewerblichen Sektor waren 1970 von den rund 5.200 Warenpositionen 191 für den Bezug kontingentiert, 1971 waren nur noch 79, Ende 1972 103 und Ende 1977 87 Positionen kontingentiert. Im landwirtschaftlichen Sektor ist der Kontingentierungsstand nach wie vor höher als im gewerblichen. Diese Handelserleichterungen bewirkten nach 1968 die schnellste Umsatzausweitung in der Geschichte des IDH. Am 6. 12. 1974 wurde eine Vereinbarung paraphiert, nach der die Swing-Regelung vom 6. 12. 1968 bis zum 31. 12. 1981 mit der Maßgabe verlängert wird, daß die Beträge die Höchstgrenze von 850 Mill. VE nicht überschreiten. V. Ausblick Trotz Abgrenzungspolitik und Polemik gegen die neue Ostpolitik und deren Anspruch, die bestehenden Sonderbeziehungen auszubauen, stimmte die DDR im Grundlagenvertrag der Erhaltung dieser Sonderbeziehungen zu. Nach Artikel 7 des Grundlagenvertrages sollen Abkommen geschlossen werden, „um auf der Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft… zu entwickeln und zu fördern“. Im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 heißt es in Ziffer 1: „Der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wird auf der Grundlage der bestehenden Abkommen abgewickelt.“ Das Berliner Abkommen bleibt also weiterhin die Rechtsgrundlage des IDH, und die Besonderheiten in den innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen bleiben bestehen. Die Haltung der DDR bleibt jedoch auch nach dem Abschluß des Grundlagenvertrages ambivalent. Einerseits verleugnet sie weiterhin den Sonderstatus des IDH, andererseits gab Honecker im November 1972 zu, daß es nach dem Grundlagenvertrag „keinen Grund zu Veränderungen“ gebe und im Handel „eine der wenigen Besonderheiten … in den Beziehungen weiterbestehen“ (ND, 25. 11. 1972, S. 4). Am 29. 3. 1978 verteidigte das „Neue Deutschland“ in einem redaktionellen Artikel den IDH gegen Kritiker in der Bundesrepublik Deutschland und im eigenen Lager. Die SED-Führung warnte in dieser Erklärung vor Versuchen, „den Handel mit der DDR und speziell die Swing-Regelung als Mittel des politischen Drucks zu benutzen“ und brachte ihren Willen zum Ausdruck, „den Handel mit der BRD zum gegenseitigen Vorteil weiter zu entwickeln“. Die gegenwärtig amtierende Bundesregierung will ihre unter der Großen Koalition begonnene Politik weiter verfolgen: Sie will den IDH als Sonderbeziehung ausbauen und dadurch dazu beitragen, die Möglichkeit einer deutschen Wiedervereinigung offenzuhalten. Gegenüber den Regierungen ihrer Partnerländer in der Europäischen Gemeinschaft vertritt Bonn weiterhin die Ansicht, daß der in den Beitrittsverträgen zum GATT, zur Montanunion und zum EWG-Vertrag vereinbarte Sonderstatus für den IDH weiter gilt. Dieser Standpunkt wurde im [S. 536]März und September 1973 dem Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft vorgetragen und von den Partnern erneut anerkannt. Dieser Sonderstatus wird also gegenwärtig (1979) von keiner Seite in Frage gestellt. Dadurch ist jedoch keineswegs die Ausweitung des Warenaustauschs gewährleistet. Eine weitere Steigerung des Handelsvolumens kann nur erreicht werden, wenn sich beide Vertragspartner auf Absatz~2 der Nr.~1 des Zusatzprotokolls zu Artikel 7 des Grundlagenvertrages besinnen, in dem „langfristige Vereinbarungen mit dem Ziel …, eine kontinuierliche Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern, überholte Regelungen anzupassen und die Struktur des Handels zu verbessern“, in Aussicht gestellt worden sind. Der IDH wird langfristig nur dann kontinuierlich wachsen können, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR qualitativ höherwertige Formen der Kooperation möglich werden. Siegfried Küpper Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 529–536 Innerdeutsche Beziehungen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Innere MissionSiehe auch: Innerdeutscher Handel: 1969 Innerdeutscher Handel (IDH): 1975 1985 [S. 529] I. Ausgangslage und Entwicklung Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. 5. 1945 verwirklichten die Siegermächte ihre im II. Weltkrieg entwickelten Vorstellungen über die Zukunft Deutschlands. Das Deutsche Reich wurde entmilitarisiert und seiner zentralen Staatsmacht beraubt, die Ostgebiete wurden abgetrennt und Restdeutschland in Besatzungszonen aufgeteilt.…
DDR A-Z 1979
Bodenrecht (1979)
Siehe auch das Jahr 1985 In der DDR gilt das B. als eigenständiger Rechtszweig, der die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen über das Eigentum und die Nutzung des Bodens umfaßt. Gegenstand des B. sind ferner Maßnahmen des Naturschutzes, der Landeskultur (Landeskulturgesetz) und des Bergrechts. Für die Nutzung volkseigenen Bodens durch sozialistische Wirtschaftseinheiten gelten die für die Nutzung von Volkseigentum generell maßgeblichen Konstruktionen (Art. 12 Abs. 2 Verf.; § 19 ZGB) sowie zahlreiche spezielle Nebenregelungen (Bodennutzung). Den Bereich des B., an dessen Rechtsverhältnissen Bürger beteiligt sind, regelt einstweilen das Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 19. 6. 1975 (GBl. I, S. 465) (Zivilrecht) unter dem Ordnungsgesichtspunkt „Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung“ (§§ 284 ff. ZGB). Auch in diesem Bereich gelten der Grundsatz der rationellen und zweckgebundenen Bodennutzung sowie das Gebot der Übereinstimmung der Bodennutzung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen. Das Gesetz sieht folgende Rechtsinstitute als Grundlage für die Bodennutzung durch Bürger vor: a) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287–290 ZGB). Dieses Nutzungsrecht wird durch Verwaltungsakt begründet (Verleihung) und auch beendet (Entzug). Es wird grundsätzlich unbefristet und gegen Entgelt eingeräumt. Die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude sind Eigentum des Nutzungsberechtigten und können veräußert und vererbt werden, wobei das Nutzungsrecht am Grundstück dem Eigentum am Gebäude nachfolgt. Beim Entzug des Nutzungsrechts wegen nicht bestimmungsgemäßer Nutzung gehen Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen — grundsätzlich gegen Entschädigung — in Volkseigentum über. b) Die Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine Genossenschaft für den Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden (§§ 291–294 ZGB). Auch in diesem Fall erfolgt die Begründung des Nutzungsverhältnisses nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt (Zuweisung), ebenso ist ein Entzug des Nutzungsrechts wegen nicht bestimmungsgemäßer Nutzung der Bodenfläche vorgesehen, wobei der Entzug nicht durch die Genossenschaft, sondern durch ein staatliches Verwaltungsorgan erfolgt. Für die Eigentumsverhältnisse und Verfügungsmöglichkeiten gilt das gleiche, wie unter a). Bei Entzug des Nutzungsrechts erfolgt keine Enteignung der Überbauten, vielmehr besteht eine Veräußerungspflicht des Eigentümers an einen anderen Bürger. c) Das persönliche Eigentum an Grundstücken (§§ 295–311), das vom ZGB als eine der möglichen rechtlichen Grundlagen der Bodennutzung behandelt wird, wobei der Grundstücksverkehr der staatlichen Kontrolle unterliegt (§ 297 ZGB; Grundstücksverkehrs-O. vom 15. 12. 1977, GBl. I, 1978, S. 73). d) Die Nutzung von land- und forstwirtschaftlich nicht genutzten Bodenflächen als Kleingärten oder zum Zweck der Erholung oder Freizeitgestaltung aufgrund eines Vertrages (§§ 312–315). Dabei handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis, das im wesentlichen der Pacht nachgebildet ist. Schließlich kennt das ZGB Formen der Mitbenutzung von Grundstücken durch mehrere Nutzungsberechtigte, etwa die Lagerung von Baumaterial, das Aufstellen von Geräten, die Einräumung von Wege- und Überfahrtrechten, aber auch das Unterlassen bestimmter Handlungen. Derartige Mitbenutzungsformen beruhen in der Regel auf Vertrag, teilweise sind sie in das Grundbuch einzutragen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 231 Bodennutzungsgebühr A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BodenreformSiehe auch das Jahr 1985 In der DDR gilt das B. als eigenständiger Rechtszweig, der die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen über das Eigentum und die Nutzung des Bodens umfaßt. Gegenstand des B. sind ferner Maßnahmen des Naturschutzes, der Landeskultur (Landeskulturgesetz) und des Bergrechts. Für die Nutzung volkseigenen Bodens durch sozialistische Wirtschaftseinheiten gelten die für die Nutzung von Volkseigentum generell maßgeblichen Konstruktionen (Art. 12 Abs. 2 Verf.; § 19 ZGB)…
DDR A-Z 1979
Lizenzen (1979)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 [S. 692]Generell wird in der DDR als L. eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der L.-Nehmer, die L.-Vergütung zu zahlen (GBl. I, 1976, Nr. 6). In der Außenwirtschaftspraxis der DDR wird der Lizenzhandel auch als Handel mit wissenschaftlich-technischen Ergebnissen bezeichnet, wobei Warenzeichen und industrielle Muster in diesen Begriff miteinbezogen werden (GBl. I, 1977, Nr. 38). Für den Handel mit L. ist das Außenhandelsunternehmen LIMEX GmbH, zuständig. Die starke Zentralisierung des L.-Handels kommt darin zum Ausdruck, daß der Handel mit L. der Anleitung und Kontrolle des Zentralen Büros für Internationalen L.-Handel der DDR unterliegt. Dieses Büro hat darüber hinaus die Aufgabe, den L.-Handel zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Betriebe haben die Pflicht, bei Abschluß von Verträgen die Beratung des Büros in Anspruch zu nehmen. Für seine Tätigkeit erhebt das Büro Gebühren. Das Recht zum Abschluß von L.-Verträgen liegt grundsätzlich bei den AHB (GBl. I, 1976, Nr. 35). Gestaltungsmöglichkeiten bei L.-Verträgen, verbunden mit Valutaanrechten aus L.-Verkäufen, wie sie für die Produktionsbetriebe im Zuge der Reformen des ÖSS noch möglich waren, sieht das für die 70er Jahre geltende System der Leitung und Planung nicht vor. Der Handel mit L. war — vor allen Dingen aus ideologischen und juristischen Gründen — in der DDR lange Zeit unterentwickelt und bis Ende der 60er Jahre nur mit Nicht-RGW-Ländern möglich, da mit den RGW-Mitgliedern (Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe) seit der II. RGW-Tagung im August 1949 in Sofia das Prinzip der „gegenseitigen sozialistischen Hilfe“ galt, das einen kostenlosen Austausch wissenschaftlicher, technischer und technologischer Dokumentationen zwischen den RGW-Partnern vorsah. Diese Regelung stieß jedoch gerade in der DDR als dem Land mit dem am höchsten entwickelten wissenschaftlich-technischen Niveau im RGW auf Kritik. Auf der 30. Tagung des Exekutiv-Komitees (EKO) des RGW im Juli 1967 wurde dann den RGW-Mitgliedern der entgeltliche Austausch von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, der auf bilateralem Wege vorgenommen werden sollte, vorgeschlagen. Die DDR schloß aufgrund dieser Empfehlung eine entsprechende Vereinbarung zuerst mit der UdSSR, dann mit den anderen RGW-Ländern ab. Jedoch ist in dem seit 1971 geltenden Komplexprogramm und in dem auf der 60. EKO-Tagung (1972) beschlossenen Dokument über „organisatorische, methodische, ökonomische und rechtliche Grundlagen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ neben der entgeltlichen Übergabe ausdrücklich auch die unentgeltliche Übergabe vorgesehen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 692 Literatur und Literaturpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Logik, dialektischeSiehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 [S. 692]Generell wird in der DDR als L. eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Durch den L.-Vertrag verpflichten sich der L.-Geber, wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen zur Nutzung zu überlassen, und der L.-Nehmer, die…
DDR A-Z 1979
Kirchen (1979)
Siehe auch: Kirchen: 1953 1954 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik: 1975 Religionssoziologie: 1969 1975 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Religion und Kirchen: 1953 1954 [S. 586] Die K. sind in der DDR die einzigen nicht sozialistischen und staatsfreien Großorganisationen. Sie haben ihre innere Autonomie bewahrt und entscheiden unabhängig über den Inhalt ihrer Tätigkeit, ihre inneren Rechtsverhältnisse, ihre Organisation und über die für sie tätigen, d. h. sie nach innen leitenden und nach außen repräsentierenden Personen. Sie unterhalten eigene Ausbildungsstätten ohne Staatsaufsicht für kirchliche Berufe. Staatsrechtliche Grundlage für die Autonomie der K. im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ist Art. 39 der Verfassung der DDR von 1968, i. d. F. von 1974. Trotz ständig rückläufiger Mitgliederzahl und zahlreicher politischer Restriktionsmaßnahmen vor allem in den 50er und 60er Jahren konnten die Kirchen ihre Privatisierung zu bloßen Kultgemeinschaften verhindern und ihren Anspruch auf gesellschaftspolitische Mitwirkung aufrechterhalten. Erich Honecker erkannte am 6. 3. 1978 in einem Gespräch mit dem Vorstand des evangelischen K.-Bundes die gesellschaftliche Bedeutung der K. im Sozialismus der DDR an. Nach der Volkszählung vom 31. 12. 1964 ist die staatliche Religionsstatistik nicht mehr fortgeführt worden. 1978 dürfte weniger als die Hälfte der Bevölkerung der DDR von knapp 17 Mill. noch Mitglied einer K. gewesen sein. Die kirchlichen Schätzungen für 1977 liegen allerdings höher. Sie gingen von ca. 9,1 Mill. Mitgliedern in Religionsgemeinschaften aus, davon 7,9 Mill. evangelischen und 1,2 Mill. katholischen Bekenntnisses. Die Mitgliederzahlen der übrigen Gemeinschaften sind unbeträchtlich. Der Rückgang wird nicht mehr in erster Linie durch die K.-Austritte verursacht, sondern durch Nichtbeteiligung an Taufe (mit der die K.-Mitgliedschaft begründet wird), kirchlichem Unterricht und Konfirmation. Einschließlich Diakonie und Caritas beschäftigen die K. in der DDR zwischen 40.000 und 50.000 Personen haupt- und nebenberuflich, darunter etwa 6.000 Pfarrer und Priester. I. Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR Die 8 selbständigen evangelischen Landes-K. sind seit 1969 im „Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ zusammengeschlossen. Organe des K.-Bundes sind die aus den Mitglieds-K. beschickte Synode und die zu einem Drittel von der Synode gewählte, zu zwei Dritteln von den Landeskirchenleitungen beschickte 24köpfige Konferenz der K.-Leitungen. Vorsitzender ist seit der Gründung Bischof D. Albrecht Schönherr (Berlin [Ost]). Mitglieder des K.-Bundes sind: die Evangelische K. in Berlin-Brandenburg (ohne die West-Berliner Region, s. u.) mit ca. 1,5 Mill. Mitgliedern und 860 Pfarrern, Bischof: D. Albrecht Schönherr; die Evangelische K. der K.-Provinz Sachsen mit ca. 1,5 Mill. Mitgliedern und 930 Pfarrern, Bischof: Dr. Werner Krusche; die Evangelische Landes-K. Greifswald mit ca. 450.000 Mitgliedern und 190 Pfarrern, Bischof: Horst Gienke; die Evangelische Landes-K. Anhalt mit ca. 220.000 Mitgliedern und 100 Pfarrern, Kirchenpräsident: Eberhard Natho; die Evangelische K. des Görlitzer K.-Gebietes mit ca. 125.000 Mitgliedern und 80 Pfarrern, Bischof: D. Hanns-Joachim Wollstadt; die Evangelisch-Lutherische Landes-K. Sachsen mit ca. 2,35 Mill. Mitgliedern und 1100 Pfarrern, Landesbischof: Dr. Johannes Hempel; die Evangelisch-Lutherische K. in Thüringen mit ca. 1~Mill. Mitgliedern und 620 Pfarrern, Landesbischof: Werner Leich; die Evangelisch-Lutherische Landes-K. Mecklenburg mit ca. 750.000 Mitgliedern und 340 Pfarrern, Landesbischof: Dr. Heinrich Rathke. Mit Sonderstatus angeschlossen ist dem K.-Bund die traditionsreiche Frei-K. Evangelische Brüderunität (Distrikt Herrnhut) mit 3.200 Mitgliedern, 10 Gemeinden und 20 Pfarrern. Leitender Geistlicher ist Unitätsdirektor Helmut Hickel. Die 5 erstgenannten Landes-K. gehören gleichzeitig der Evangelischen K. der Union (EKU) an, deren Bereich DDR sie bilden, die 3 letztgenannten sind gleichzeitig in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen K. (VELK) in der DDR zusammengeschlossen. Der K.-Bund versteht sich laut Ordnung als ein Zusammenschluß von bekenntnisbestimmten und rechtlich selbständigen Glied-K., die anstreben, stärker zusammenzuwachsen. Die gegenwärtigen Zuständigkeiten des K.-Bundes sind begrenzt. Er vertritt seine Mitglieds-K. im ökumenischen Rat der K. und in der Konferenz Europäischer K. und nimmt die sich daraus ergebenden ökumenischen Aufgaben und Kontakte wahr. Der K.-Bund vertritt seine Mitglieds-K. gegenüber Staat und Gesellschaft. Er will sie zu „Zeugnis und Dienst in der sozialistischen Gesellschaft der DDR“ zusammenführen. Auf zahlreichen Sachgebieten ist der K.-Bund durch Kommissions- und Ausschußarbeit bemüht, die kirchliche Arbeit zu koordinieren und auf gemeinsame Grundlagen zu stellen. Genannt seien das Ausbildungswesen, das Pfarrerdienstrecht, liturgische Angelegenheiten, Konfirmation und Christenlehre. Die Mitglieds-K. des K.-Bundes gehörten bis 1969 zusammen mit den Landes-K. in der Bundesrepublik [S. 587]Deutschland und Berlin (West) zur Evangelischen K. in Deutschland (EKD). Sie lösten ihre Mitgliedschaft zugunsten des eigenen neuen Zusammenschlusses (s. u.), legten jedoch gleichzeitig in Artikel 4 (4) der Bundesordnung fest: „Der Bund bekennt sich zu der besonderen Gemeinschaft der ganzen evangelischen Christenheit in Deutschland. In der Mitverantwortung für diese Gemeinschaft nimmt der Bund Aufgaben, die alle evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betreffen, in partnerschaftlicher Freiheit durch seine Organe wahr.“ Einen anderen Weg zur Verselbständigung wählte der lutherische Zusammenschluß. Ende 1968 bildete sich die VELK in der DDR durch Abtrennung von der bis dahin Ost und West umfassenden Vereinigten Evangelisch-Lutherischen K. Deutschlands (VELKD), indem auf der Basis der bestehenden Verfassung der VELKD eigene DDR-Leitungsorgane gebildet wurden. Demgegenüber zögerte die Evangelische K. der Union (EKU), zu der im Westen neben Berlin (West) die rheinische und die westfälische Landes-K. gehören, ihre Aufgliederung bis 1972 hinaus. Sie besteht auf der Basis der Ordnung der EKU als einer K. weiter, die jedoch in Leitung und Verwaltung in 2 vollkommen selbständig handlungsfähige Bereiche aufgegliedert wurde. Dabei wurde festgelegt, daß die EKU-Räte (Leitungen) für die Bereiche DDR einerseits und Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) andererseits regelmäßig zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten, was auch geschieht. Ebenfalls in Leitung, Verwaltung und Rechtsetzung in 2 Regionen geteilt, ohne daß das Prinzip der Einheit der Landes-K. aufgegeben wurde, ist auch die Evangelische K. in Berlin-Brandenburg. Ihre Ostregion gehört zum DDR-K.-Bund, ihre Westregion (Berlin [West]) zur EKD. Die Präambel der Grundordnung (Verfassung) gilt in beiden Regionen unverändert weiter. Der materielle Teil der Grundordnung ist inzwischen in beiden Regionen nach den jeweiligen Bedürfnissen umgestaltet worden. Nachdem ursprünglich (1966) beide K.-Regionen mit D. Kurt Scharf noch einen gemeinsamen Bischof gewählt hatten, der sein Amt jedoch in der DDR niemals ausüben konnte, wurde 1973 für das Gebiet der DDR ein eigenes Bischofsamt geschaffen und mit Bischof Schönherr besetzt. Die K.-Verfassung weist ihn und den Bischof von Berlin (West) (seit 1977 Dr. Martin Kruse) an, „brüderliche Verbindung“ miteinander zu halten. Nach langjähriger theologischer Vorbereitung haben die evangelischen K. in der DDR 1979 einen Plan zu einer weitgehenden Strukturreform entwickelt. Danach soll, möglichst schon 1981, an die Stelle des K.-Bundes, der EKU (Bereich DDR) und der VELK in der DDR eine „Vereinigte Evangelische K. in der DDR“ mit erheblich größerer Kompetenz für Gemeinschaftsaufgaben treten. Diese Vereinigte K. soll weiterhin föderativ in die 8 Landes-K. gegliedert sein. (Weiteres zur evangelischen K. unter IV., Staat und K.) II. Die römisch-katholische Kirche Die katholische K. in der DDR ist eine Diaspora-K. Die rd. 1,2 Mill. Katholiken stellen eine Minderheit in der Bevölkerung von rd. 7 v. H. dar. An der Spitze der 7 Jurisdiktionsbezirke, von denen 2 Bistümer sind, stehen Bischöfe. Zusammen mit 4 Weihbischöfen bilden sie die „Berliner Bischofskonferenz“, das Leitungsgremium für die katholische K. in der DDR. Den Vorsitz hat traditionsgemäß der in Berlin (Ost) residierende Bischof von Berlin, derzeit (1979): Alfred Kardinal Dr. Bengsch, dem vom Papst 1962 der persönliche Titel eines Erzbischofs verliehen wurde. Die „Berliner Bischofskonferenz“ hieß bis zum Jahr 1976 „Berliner Ordinarienkonferenz“. Die Errichtung der „Berliner Bischofskonferenz“ geschah durch vatikanisches Dekret, das gleichzeitig deren Verselbständigung und Unabhängigkeit von der (West-)Deutschen Bischofskonferenz festlegte. Die „Berliner Bischofskonferenz“ hat danach z. B. nicht das Recht, für den Westteil des Bistums Berlin zu beschließen. Der Bischof von Berlin ist aufgrund seiner Jurisdiktionsrechte in Berlin (West) weiterhin auch Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz unter Vorsitz des Erzbischofs von Köln, derzeit (1979): Josef Kardinal Höffner. Das einzige Bistum, das geschlossen innerhalb des Territoriums der DDR liegt, ist das Bistum Meißen mit rd. 300.000 Katholiken (Bischof Gerhard Schaffran). Das Bistum Berlin (rd. 480.000 Katholiken) erstreckt sich zwischen Rügen und Jüterbog, Frankfurt (Oder) und Brandenburg. Der West-Berliner Teil (rd. 270.000 Katholiken) wird selbständig verwaltet. Die kirchenrechtliche Einheit des Bistums ist in der Person des Bischofs garantiert, dem von den Behörden der DDR zugestanden wird, den West-Berliner Teil seiner Diözese an 30 Tagen im Vierteljahr zu besuchen. Die Jurisdiktionsbezirke Schwerin, Magdeburg, Erfurt und Meiningen gehören kirchenrechtlich nach wie vor zu Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland. und zwar Schwerin (rd. 100.000 Katholiken) zu Osnabrück, Magdeburg (rd. 300.000 Katholiken) zur Erzdiözese Paderborn, Erfurt (rd. 250.000 Katholiken) und der diesem Jurisdiktionsbezirk enger angegliederte kleine Verwaltungsbezirk Meiningen (rd. 20.000 Katholiken) zu den Diözesen Fulda bzw. Würzburg. 6 zum Bistum Hildesheim gehörende, aber auf DDR-Gebiet liegende Gemeinden wurden schon vor Jahren Schwerin, Erfurt und Magdeburg zugeordnet. Die Leiter der Bischöflichen Ämter Magdeburg, Erfurt und Schwerin, die Titularbischöfe Johannes Braun, Hugo Aufderbeck und [S. 588]Heinrich Theissing, wurden im Juli 1973 von Papst Paul VI. zu Apostolischen Administratoren ernannt und damit unabhängig von den bis dahin für sie zuständigen Ordinarien der westdeutschen Diözesen. Das ehemalige Erzbischöfliche Amt Görlitz (rd. 70.000 Katholiken), ein Restteil der durch die Festlegung der Oder-Neiße-Grenze an Polen gefallenen Erzdiözese Breslau, war bereits 1972 Apostolische Administratur unter Leitung von Bischof Bernhard Huhn geworden. Die Bischöfe von Berlin, Meißen, Magdeburg und Erfurt haben je einen Weihbischof zur Seite. Auf über 1.000 Seelsorgestellen sind rd. 1.300 Welt- und Ordensgeistliche tätig. In 282 Klöstern und klösterlichen Niederlassungen (Stand März 1975) leben etwa 2.500 Ordensschwestern, die vorwiegend in den von der katholischen Kirche unterhaltenen 33 Krankenhäusern, 107 Altersheimen, 44 Kinderheimen und 310 Schwesternstationen tätig sind. In 18 weiteren Ordensniederlassungen leben noch rd. 120 männliche Ordensangehörige. Die Politik der SED-Führung gegenüber der katholischen K. hat sich in Ausdruck und Intensität stets von derjenigen unterschieden, die sie gegenüber der evangelischen K. anwandte. Dafür mögen folgende Gründe maßgebend sein: Die Katholiken in der DDR bilden eine Minderheit; sie sind eng mit der Welt-K., besonders mit dem Heiligen Stuhl, verbunden; sie haben sich von Anfang an unter Verzicht auf gesellschaftliche Aktivität auf Kultus und Caritas sowie Aufbau und Stärkung der Gemeinden beschränkt. Diese politische Abstinenz ist im wesentlichen bis in das Jahr 1978 durchgehalten worden. Seit Anfang der 60er Jahre durften die Bischöfe in der DDR nicht mehr an kirchlichen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, während es ihren westdeutschen Kollegen versagt war, die zu ihren Diözesen gehörenden, in der DDR liegenden Jurisdiktionsbezirke zu besuchen. Eine gewisse Auflockerung des strikten Ausreiseverbots ergab sich nach der Annäherung zwischen dem Vatikan und der UdSSR unter dem Pontifikat Johannes' XXIII. (1963). Zum Beginn des II. Vatikanischen Konzils im Oktober 1963 erhielten 7 Bischöfe eine Ausreisegenehmigung. Zu einer heftigen Kontroverse mit der SED-Führung kam es, nachdem die Bischöfe der DDR zusammen mit den westdeutschen Bischöfen im Dezember 1965 eine Antwort auf die Versöhnungsbotschaft des polnischen Episkopats unterzeichnet hatten. Mit ihrem Schritt hätten sie „gegen die Friedenspolitik unserer Regierung verstoßen“, schrieb „Neues Deutschland“. Erstmals deutete Ulbricht während einer Kundgebung im Friedrichstadtpalast (Berlin [Ost]) am 15. 2. 1968 auf dem Höhepunkt der Verfassungsdiskussion seine Bereitschaft zu Vereinbarungen mit dem Vatikan an. Es folgte jedoch kein erkennbarer entsprechender Schritt der SED-Führung. In der zweiten Hälfte der 60er Jahre zeichnete sich zwischen Partei und Staat einerseits und katholischer K. andererseits eine leichte Entspannung ab. Zwar verurteilten die Bischöfe im November 1965 in einem Hirtenwort die weitgehende Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs und im September 1967 in einem weiteren den Zwang zur Jugendweihe, aber es folgte auf beide Äußerungen keine staatliche Reaktion. Zugleich wuchs das Selbstvertrauen der in der DDR lebenden Katholiken, wie besonders deutlich auf dem ersten Erfurter Laienkongreß im Juni 1970 zu erkennen war. Zum ersten Mal hörte man auf einem von der K. offiziell genehmigten Kongreß positive Bewertungen des zweiten deutschen Staates und vereinzelt auch Bekenntnisse zu ihm. Anläßlich des 20. Jahrestages der Gründung der DDR erklärte Kardinal Bengsch vor Teilnehmern an der traditionellen Wallfahrt nach Bernau, die katholische K. erkenne an, was in diesem Staat „zum wirklichen Wohl des Menschen“ getan werde. Sie habe in den vergangenen Jahren seelsorgerlich arbeiten können und „mehr Chancen (gehabt), als sie ausgenutzt hat“. Bengsch und andere Bischöfe und Prälaten zeigten sich nun erstmals bei offiziellen Empfängen zum DDR-Jubiläum. Schon am 25. 9. 1969 hatte SED-Politbüro-Mitglied Hermann Matern in einer Rede in Berlin (Ost) vor führenden Funktionären der Ost-CDU das Interesse der SED hinsichtlich einer Annäherung an den Vatikan signalisiert. Die von Papst Paul VI. weiterentwickelte katholische Soziallehre, die Haltung des Vatikans im Vietnam-Konflikt und die vermeintliche langsame Überwindung des traditionellen kirchlichen Antikommunismus wurden bei dieser Gelegenheit ebenfalls positiv bewertet. Mit der Diskussion der Ostverträge, und erst recht nach ihrer Unterzeichnung, verstärkte sich der politische Druck auf die Bischöfe, die Lösung der Jurisdiktionsbezirke von den westdeutschen Diözesen zu betreiben und die K. damit an den sozialistischen Staat heranzuführen. Am 24. 8. 1972 drängte Ministerpräsident Stoph Kardinal Bengsch, in Rom darauf hinzuwirken, daß es zur Errichtung selbständiger Bistümer in der DDR komme. Ende September 1972 verfügte dann Rom in einem Dekret die jurisdiktionelle Ausgliederung des Bistums Berlin aus dem Metropolitanverband Breslau, nachdem Schlesien schon vorher auch kirchenrechtlich als Teil Polens anerkannt worden war. Die Berliner Diözese wurde dem Heiligen Stuhl unmittelbar unterstellt. Bereits mit Dekret vom 28. 6. 1972 war die Apostolische Administratur Görlitz errichtet worden. Am 24. 1. 1973 fand schließlich in Rom eine Begegnung zwischen dem 1978 tödlich verunglückten SED-Politbüro-Mitglied W. Lamberz und dem „Außenminister“ des Vatikans, Erzbischof Casaroli, statt. Vorausgegangen waren Ende 1972 Gerüchte über Kontakte zwi[S. 589]schen Vatikan-Vertretern und DDR-Abgesandten in Belgrad. Anfang März 1973 warnten die westdeutschen Bischöfe den Vatikan vor einer Neuordnung der kirchlichen Verwaltung in der DDR, die das Reichskonkordat tangieren würde. Im Juni 1975 kam Casaroli zu einem 6tägigen Besuch in die DDR, wo er 2 Tage als offizieller Staatsgast Gespräche mit Vertretern der Regierung der DDR, u. a. mit Außenminister Fischer, Ministerpräsident Sindermann und dem Staatssekretär für K.-Fragen, Seigewasser, führte. Anschließend machte er als Gast von Kardinal Bengsch eine Rundreise durch die DDR (Dresden, Weimar, Erfurt), besuchte das ehemalige KZ Buchenwald sowie das Priesterseminar in Erfurt. Im Verlauf dieser Reise begegnete er vielen Bischöfen und Priestern. In einer Predigt in Berlin (Ost) kündigte Casaroli an, daß eine Pilgergruppe von 150 Katholiken aus der DDR anläßlich des Heiligen Jahres im Sommer Rom besuchen dürfe. Darüber hinaus brachten jedoch die Gespräche Casarolis mit den Regierungsvertretern kein konkretes Ergebnis. Am Rande der Schlußsitzung der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ist es am 1. 8. in Helsinki auch zu einem Gespräch zwischen dem Generalsekretär des ZK der SED, Honecker, und Casaroli gekommen, das ADN als „freundschaftlich“ bezeichnet hat. Im Oktober 1975 besuchte Casaroli Bonn, wo er mit Bundeskanzler Schmidt und Außenminister Genscher u. a. das Verhältnis des Vatikans zur DDR erörterte. Während das Problem der Änderung der Bistumsgrenzen von der K.-Regierung offenbar auf Eis gelegt worden ist, kam der Vatikan der DDR-Regierung mit der Verselbständigung der erwähnten „Bischofskonferenz der DDR“ im Oktober 1976 entgegen. Die spektakuläre Begegnung zwischen dem Partei- und Staatsratsvorsitzenden Honecker und einer Delegation von Vertretern der evangelischen K.-Leitungen in der DDR vom 6. März 1978, bei der der SED-Generalsekretär die positive Regelung einer Reihe von bislang zwischen Staat und K. in der DDR strittigen Sachfragen zusagte, hat zu keinen unmittelbaren Auswirkungen auf das Verhältnis der katholischen K. zum Staat geführt. In einem Schreiben an die Regierung der DDR protestierten die Bischöfe vielmehr energisch gegen die geplante Einführung des Faches Wehrkunde in den Schulunterricht. Das am 12. 6. 1978 übergebene Schreiben wies vor allem auf das Vorrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder und die Verpflichtung zur Erhaltung des Friedens hin. Der Brief der „Berliner Bischofskonferenz“ blieb jedoch bisher ohne Antwort. Schon im November 1974 hatten sich die katholischen Bischöfe in einem von allen Kanzeln verlesenen Hirtenwort gegen den „Monopolanspruch“ der SED im Erziehungsbereich gewandt. Auch dieser kirchliche Schritt war ohne jedes Echo von Seiten des Staates und der staatlich gelenkten Publizistik geblieben. Von 1973 bis 1975 hielt die katholische K. eine Pastoralsynode aller Jurisdiktionsbezirke in der DDR in Dresden ab. An der zweimal jährlich in der Hof-K. tagenden Versammlung haben neben den Bischöfen und zahlreichen in- und ausländischen Gästen rd. 150 Priester und Laien teilgenommen. Als Ergebnis sind 9 Dokumente vorgelegt worden, die sich mit Fragen des Glaubens, der christlichen Moral, Problemen von Ehe und Familie, der Rolle des Christen in der Arbeitswelt, der Diakonie, der Aufgaben der Priester sowie der Ökumene befassen. Die katholische K. unterhält an Instituten und Einrichtungen neben den oben erwähnten Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen Priesterseminare in Erfurt („Albertus-Magnus-Akademie“ für „Philosophisch-theologisches Studium“) und Neuzelle („Bernadinum“ bei Frankfurt/Oder), das Pastoralseminar Huysburg bei Halberstadt sowie als Vorbildungsanstalten das bischöfliche Vorseminar in Schöneiche bei Berlin, das Norbertuswerk Magdeburg und den Sprachenkurs Halle, ferner Fürsorgerinnen-, Katecheten- und Kindergärtnerinnenseminare sowie ein Seminar für die Ausbildung von K.-Musikern. (An der Erfurter Akademie studierten 1973 ca. 160 Studenten.) Herausragende Ereignisse im Leben der K. der DDR waren die Fertigstellung und Wiederindienstnahme der im Krieg zerstörten St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin (Ost) im November 1963 sowie das 200jährige Jubiläum der Kathedrale im November 1973, an dem zahlreiche Bischöfe aus dem Ausland teilnahmen. Im Jahr 1972 wurde außerdem das der Kathedrale benachbarte Bernhard-Lichtenberg-Haus, in dem der Bischof residiert und die kirchliche Verwaltung ihren Sitz hat, seiner Bestimmung übergeben. Während die Bischöfe in der DDR lange Zeit kein westliches Land außer Italien zum Zweck von Kontakten mit dem Vatikan besuchen durften, sind die Grenzen für sie in den letzten Jahren etwas durchlässiger geworden. So durften einzelne Würdenträger an internationalen kirchlichen Veranstaltungen auch im Westen teilnehmen. Kardinal Bengsch konnte sogar bei besonderen Ereignissen in der Bundesrepublik anwesend sein, z. B. beim St.-Otto-Jubiläum in Bamberg sowie bei der Beisetzung Kardinal Döpfners und der Inthronisation seines Nachfolgers Ratzinger in München. Außerdem reiste Bengsch in den vergangenen Jahren nach Polen, in die ČSSR und die UdSSR. Im Sommer 1975 kam es zu einer aufsehenerregenden Begegnung mit der katholischen Kirchenführung Litauens in Vilnius und Kaunas. Dieser Besuch wurde 1976 von litauischer kirchlicher Seite erwidert. [S. 590]<III. Freikirchen und andere Gemeinschaften> Die beiden größten sog. Frei-K. sind die Evangelisch-Methodistische K. in der DDR (37.000 Mitglieder, 143 Pastoren, Bischof: Armin Härtel, Dresden) und der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) in der DDR (30.000 Mitglieder, 125 Pastoren, Präsident: Herbert Moret, Berlin [Ost]). Der Größe nachfolgen die altlutherische K. (11.000 Mitglieder), der Bund evangelisch-reformierter Gemeinden (8.100 Mitglieder), der Bund Freier Evangelischer Gemeinden (1.350 Mitglieder), der Verband der Altkatholischen K. in der DDR (1200 Mitglieder), die Mennoniten und die Quäker. Die Frei-K. arbeiten in der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der DDR“ mit den evangelischen Landes-K. zusammen. Die römisch-katholische K. ist mit einem Beobachterstatus ebenfalls vertreten. Alle diese K. und Religionsgemeinschaften sind staatlich anerkannt. Sie haben sämtlich ihre früher zum Teil gesamtdeutsche Organisation aufgegeben. Anders ist das bei der Russischen Orthodoxen K. Sie zählt relativ wenige Mitglieder in der DDR, spielt öffentlich jedoch eine größere Rolle, 1960 errichtete das Moskauer Patriarchat der Russischen Orthodoxen Kirche in Berlin (Ost) ein Exarchat für „Berlin und Mitteleuropa“. Der jeweilige Exarch ist Erzbischof der entsprechenden Diözese, die auch Berlin (West) und die Bundesrepublik Deutschland umfaßt. Seit 1978 amtiert Erzbischof Melchisedek als Exarch. Staatlich nicht anerkannte Sekten spielen in der DDR kaum eine Rolle, mit Ausnahme der Zeugen Jehovas, die bemüht sind, ihre Missionstätigkeit auch hier in beschränktem Umfang fortzuführen. Aus ihren Reihen kommen immer wieder Wehrdienstverweigerer. Die Zeugen Jehovas sind verboten, werden aber in der Regel nicht verfolgt. IV. Staat und Kirchen Die staatliche K.-Politik der DDR ist vornehmlich an der evangelischen K. ausgerichtet. Zum Protestantismus zählten sich noch 1950 laut Volkszählung 14,8 Mill. DDR-Bürger. Das gesamte Gebiet der DDR war ursprünglich fast durchweg evangelisch. Die SED hat es stets vermieden, eine auf Abschaffung oder vollständige Privatisierung der K. gerichtete Politik zu betreiben. Statt dessen bemühte sie sich, ohne die K. grundsätzlich in Frage zu stellen, deren öffentlichen Einfluß zurückzudrängen bzw. auf den Status quo zu beschränken, das gesellschaftliche Leben vollständig zu säkularisieren sowie christliche Sitte durch Lebensäußerungen der sozialistischen Gesellschaft zu ersetzen. Das führte, zumal in den 50er Jahren, zu zahlreichen Konflikten, die den Beteiligten zuweilen als „Kirchenkampf“ erschienen, ohne daß jedoch wirksame Versuche unternommen wurden, die K. von innen her, entsprechend dem nationalsozialistischen Versuch mit den „Deutschen Christen“, aufzurollen und gleichzuschalten. Wenn man von der katholischen K. Polens absieht, genießen innerhalb des kommunistischen Machtbereichs die großen K. in der DDR vergleichsweise die größte Freiheit und innere Autonomie. Die K. sind die einzigen großen Organisationen in der DDR, die Personal- und Organisationsentscheidungen unabhängig von staatlichen oder gesellschaftlichen Organen treffen können, de jure wie de facto. Nach langen Kämpfen setzte die SED-Führung jedoch eine Einschränkung dieses Prinzips für die kirchlichen Außenbeziehungen durch: Der 1968 von Bischof Mitzenheim gesprochene Satz: „Die Grenzen der DDR bilden auch die Grenzen der kirchlichen Organisationsmöglichkeiten“ wurde Bestandteil des offiziellen Kommentars der DDR-Verfassung. Die DDR läßt die Mitgliedschaft der K. in ökumenischen Organisationen, insbesondere im Weltkirchenrat, der Konferenz Europäischer K., dem Lutherischen und dem Reformierten Weltbund sowie die Beziehung der römisch-katholischen K. zum Vatikan zu und fördert sie teilweise aus außenpolitischen Gründen; sie hat jedoch erreicht, daß die besonderen kirchlichen Bindungen innerhalb ganz Deutschlands aufgegeben oder eingefroren werden mußten. Während der staatliche Einfluß auf kirchliche Entscheidungen in den Außenbeziehungen (wie auch z. T. bezüglich der kirchlichen Aktivität innerhalb der DDR) negativ effektiv ist. wirkt er sich positiv nur selten aus. So sind die evangelischen K. in der DDR, anders als die in anderen Staaten Osteuropas, nicht korporative Mitglieder der in den sozialistischen Staaten geförderten Christlichen Friedenskonferenz (CFK). Seit Gründung der DDR lassen sich 3 Hauptphasen der staatlichen K.-Politik unterscheiden: 1. Von 1949 bis 1958 stand im Vordergrund das Ziel, die Position der K. in der Gesellschaft, wo immer möglich, zu beschneiden; 2. daran schloß sich bis 1969/71 ein politischer Kampf gegen die gesamtdeutsche K.-Organisation, insbesondere der evangelischen K., an; 3. seitdem berücksichtigt die SED das Bemühen insbesondere der evangelischen K. um eine eigenständige Positionsbestimmung in der sozialistischen Gesellschaft und begann ihrerseits Mitte der 70er Jahre damit, die von Honecker am 6. 3. 1978 öffentlich bekräftigte Politik einer begrenzten Partnerschaft zwischen Staat und K. bei fortbestehendem ideologischem Antagonismus vorzubereiten. Die Tendenzen der 1. Phase sind, z. T. in abgemilderter Form, auch in den folgenden Phasen wirksam geblieben. In der 1. Phase vor allem dominierte die atheistische und antiklerikale Propaganda. Die K.-Austrittsbewegung wurde massiv gefördert, insbe[S. 591]sondere die gesellschaftlichen Führungs- und Schlüsselberufe wurden, mit wenigen Ausnahmen, nur Nichtchristen zugänglich gemacht. Mit der Jugendweihe begann man, die Konfirmationssitte zu entwerten (Sozialistische ➝Feiern). Der kirchlich erteilte Religionsunterricht (Christenlehre) wurde entgegen der Verfassung der DDR von 1949 aus den Schulräumen und aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulunterricht verbannt. Die K.-Steuer wurde zu einem privaten, rechtlich nicht einklagbaren freiwilligen K.-Beitrag. Alle kirchlichen Aktivitäten außerhalb kircheneigener Räume wurden erschwert und z. T. unmöglich gemacht. Die Junge Gemeinde, die nach dem Krieg gefundene Form evangelischer Jugendarbeit, und Studentengemeinden wurden bekämpft. Es kam auch zu Verhaftungen und Schauprozessen. Gleichzeitig jedoch behielten die K. in vieler Hinsicht ihren aus der Vergangenheit überkommenen Sonderstatus. Ihr Grund- und Waldbesitz wurde z. B. nicht der Bodenreform unterworfen und blieb z. T. später auch von der Kollektivierung ausgenommen. Das eigene kirchliche Arbeitsrecht (Beamte!) blieb bestehen; auch in ihrem Arbeitsgesetzbuch berücksichtigte die DDR die besonderen Bedingungen kirchlicher Arbeit. Es wird weiterhin an den 6 alten staatlichen Universitäten ein Teil des Pfarrernachwuchses der evangelischen K. wissenschaftlich-theologisch ausgebildet. In der 2. Phase wurde der Zusammenhang der staatlichen K.-Politik mit der Deutschlandpolitik der SED besonders deutlich. Die Regierung der DDR nahm den Abschluß des Militärseelsorgevertrages der EKD mit der Bundesregierung zum Anlaß, ihre Beziehungen zur EKD abzubrechen und propagandistisch sowie durch administrative Maßnahmen (jedoch nicht durch gesetzliche oder sonst rechtswirksame Maßnahmen) auf die Verselbständigung der K. in der DDR hinzuwirken. Die DDR-Regierung lehnte es 1957/58 ab, über verschiedene Konflikte, insbesondere im Erziehungsbereich, mit der EKD zu verhandeln. Statt dessen kam es zu Verhandlungen mit „Vertretern der evangelischen K. in der DDR“, an deren Ende ein Kommuniqué vom 21. 7. 1958 stand, demzufolge die K.-Vertreter u. a. erklärten: „Ihrem Glauben entsprechend erfüllen die Christen ihre staatsbürgerlichen Pflichten auf der Grundlage der Gesetzlichkeit. Sie respektieren die Entwicklung zum Sozialismus und tragen zum friedlichen Aufbau des Volkslebens bei.“ Zur gleichen Zeit förderte die SED die Gründung eines „Bundes evangelischer Pfarrer in der DDR“ (der sich Ende 1974 überraschend selbst auflöste), der sich programmatisch verpflichtete, an der „inneren und äußeren Stärkung der sozialistischen Gesellschaft der DDR“ mitzuwirken (Satzung von 1967). Dieser Pfarrerbund, dessen Mitgliederzahl stets unbedeutend blieb (Schätzung einschließlich Pensionären und Pfarrfrauen 250), wurde, ähnlich wie die Arbeitsgruppen „Christliche Kreise“ der Nationalen Front, die DDR-Regionalkonferenz der CFK und die CDU, in der Presse zum eigentlichen Repräsentanten des politischen und kirchlichen Willens der evangelischen Christen in der DDR gemacht; er gewann jedoch innerkirchlich ebenso wie die anderen Gruppen nicht einmal die Bedeutung einer Minderheitsfraktion. Am 4. 10. 1960 griff W. Ulbricht in einer Erklärung vor der Volkskammer das Kommuniqué von 1958 auf und beendete die Phase der atheistischen und antiklerikalen Propaganda in der DDR mit der Feststellung: „Das Christentum und die humanistischen Ziele des Sozialismus sind keine Gegensätze.“ Ulbricht warb damit um kirchliche Zustimmung (nicht nur Respektierung) zur sozialistischen Entwicklung in der DDR, die mit einer Absage an die „westdeutschen NATO-Kirchen“ verbunden sein sollte. Die evangelischen Landes-K., die nun ohne zentralen Kontakt zu staatlichen Stellen eine lose, offiziell nicht anerkannte „Konferenz der evangelischen Kirchenleitungen in der DDR“ unter Vorsitz von Bischof D. Friedrich-Wilhelm Krummacher (Greifswald) gebildet hatten, stellten sich dagegen auf den Rechtsstandpunkt, daß der Staat nicht über kirchliche Organisationsformen zu entscheiden habe, und hielten an der EKD-Zugehörigkeit fest. Ulbricht fand infolgedessen keine legitimierten Partner für seine K.-Politik. Lediglich aus den Reihen der CDU, des Pfarrerbundes usw. konnte er damals mit Zustimmung rechnen. Dennoch wurde die antikirchliche Polemik in der Presse fast vollständig auf westdeutsche Adressaten umgestellt. Nur im Ausnahmefall kam es noch zu öffentlichen Angriffen auf die K. oder einzelne prominente K.-Vertreter in der DDR. Ein Ende 1963 unternommener Versuch, die eingeschlafene atheistische Agitation auf wissenschaftlichem Atheismus an der Universität Jena zu begründen (Lehrstuhl: Prof. Olof Klohr), führte zwar zur zeitweisen Belebung der marxistischen Religionssoziologie, wurde einige Jahre später jedoch wieder aufgegeben. Erst nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 wurde erneut ein Programm zur atheistischen Schulung von Kadern vorbereitet. Der wiederum unter der Führung von Klohr betriebene wissenschaftliche Atheismus wirkt sich jedoch nicht kirchenpolitisch und nicht in der öffentlichen Propaganda aus. Er dient, jedenfalls teilweise, der ideologischen Klärung und Schulung der Führungskader der SED in einer Situation, in der die Zusammenarbeit von Staat und K. propagiert und die positive gesellschaftliche Rolle der K. bei der Verwirklichung der „zutiefst humanistischen Ziele“ der sozialistischen Gesellschaft offiziell hervorgehoben wird. Im Zuge der erwähnten K.-Politik mit nicht kirchlich legitimierten Partnern führte Ulbricht am 9. 2. 1961 ein in der gesamten Presse der DDR abgedrucktes [S. 592]Gespräch mit einer „Delegation christlicher Persönlichkeiten“ unter Leitung des Leipziger Theologieprofessors Emil Fuchs, in dessen Verlauf Ulbricht für Zusammenarbeit von Marxisten und Christen warb. Er erklärte, die humanistischen und sozialen Ziele des ursprünglichen Christentums und die humanistischen und sozialen Ziele des Sozialismus stimmten so weitgehend überein, „daß sich ein Zusammengehen geradezu aufdrängt“. Im sog. Wartburg-Gespräch vom 18. 8. 1964 mit dem thüringischen Landesbischof D. Moritz Mitzenheim, der als einziger der evangelischen K.-Führer auf diese Linie eingeschwenkt war, ergänzte Ulbricht seine kirchenpolitischen Ausführungen mit der Feststellung einer „gemeinsamen humanistischen Verantwortung“, die Marxisten und Christen verbinde. Er räumte dem Verhältnis von Marxisten und Christen, immer unter der Voraussetzung der selbstverständlichen Anerkennung der Führungsrolle der marxistisch-leninistischen Partei, einen wichtigen Platz in seiner Konzeption einer „sozialistischen Menschengemeinschaft“ ein. Vor allem wegen der EKD-Frage gingen die K. jedoch praktisch nicht auf das kirchenpolitische Werben Ulbrichts ein. Obgleich die EKD-Mitgliedschaft der DDR-K. fast nur noch formal praktiziert werden konnte, erklärten die EKD-Synodalen in der sog. Fürstenwalder Erklärung vom 5. 4. 1967, sie wollten an der Gemeinschaft in der EKD festhalten. Erst als die neue Verfassung der DDR im April 1968 in Kraft trat, änderten die evangelischen Landes-K. ihre Haltung in dieser Frage. Bisher sahen sie die gesamtdeutsche K.-Gemeinschaft nur politisch in Frage gestellt. Mit der neuen Verfassung war zu befürchten, daß sie auch staatsrechtlich unmöglich gemacht würde. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR machten nun in dieser neuen Situation nach kirchlicher Auffassung ein gemeinsames Handeln aus seelsorgerlichen Gründen immer zwingender notwendig; die EKD-Struktur konnte, wenn sie offiziell für illegal erklärt wurde, die Voraussetzungen dafür nicht mehr bieten. In der Verfassung wurde die staatliche Absicht deutlich, keinen Zusammenhalt der evangelischen Landes-K. in Deutschland mehr zuzulassen und statt dessen Einzelverträge mit den Landes-K. abzuschließen. Daraufhin leitete man die Gründung des K.-Bundes ein. dessen Ordnung am 10. 6. 1969 in Kraft trat. Damit hatte die 3. Phase der staatlichen K.-Politik begonnen. An ihrem Anfang stand der Art. 39 der Verfassung der DDR von 1968: „Jeder Bürger der DDR hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben. Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR. Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.“ In Art. 20 wird außerdem Gewissens- und Glaubensfreiheit verkündet. Alle übrigen die Religionsfreiheit und -ausübung betreffenden Festlegungen der Verfassung von 1949 sind entfallen. Ziel der DDR-K.-Politik war es, den Protestantismus als gesamtdeutschen Faktor auszuschalten. Praktisch wirkte sich die Gründung des K.-Bundes als organisatorische und sachliche Stärkung aus, obwohl die SED keine Stärkung des evangelischen Kirchentums in der DDR herbeiführen wollte. Die SED reagierte erst nach 20 Monaten positiv auf diese neue Situation. Am 24. 2. 1971 kam es zu einem offiziellen Besuch des K.-Bundesvorstandes bei Staatssekretär Seigewasser mit Austausch von Erklärungen und damit zur staatlichen Anerkennung des K.-Bundes als Repräsentation der 8 evangelischen Landes-K. in der DDR. Voraufgegangen war eine kirchenpolitische Grundsatzrede des Politbüro-Mitgliedes Paul Verner vom 11. 2. Damit waren die K. wieder zu Partnern der K.-Politik geworden. Konsequenterweise verlor die CDU — auch im Zusammenhang mit der auf dem VIII. SED-Parteitag vom Juni gleichen Jahres vollzogenen Preisgabe des Leitbildes von der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ zugunsten einer neuen Aufwertung der Arbeiterklasse — an Bedeutung, ebenso Pfarrerbund, CFK usw. Die Rede Verners enthielt bereits grundlegende Elemente der kirchenpolitischen Linie, die E. Honecker 7 Jahre später demonstrativ sanktionierte. Die SED-Führung stellte sich auf die real existierende evangelische K. und die von ihr herausgestellten und legitimierten Repräsentanten ein. Sie verpflichtete sich, auf Versuche zu verzichten, die K. und die christliche Lehre zu „sozialisieren“. Gleichzeitig wurde jedoch nun an den K.-Bund die Erwartung gerichtet, ein „eigenständiges Profil“ in der sozialistischen Gesellschaft der DDR zu entwickeln. Verner legte die Zielsetzung des K.-Bundes, sich als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von K. in der sozialistischen Gesellschaft der DDR zu bewähren, so aus: „Wir verstehen das so, daß kirchliche Amtsträger und Laien aufgerufen sind, in Dienst und Zeugnis die Deutsche Demokratische Republik allseitig weiter zu stärken, den Frieden zu erhalten und zum Nutzen aller und jedes einzelnen Menschen zu wirken,“ Es gehe damit um eine Neuorientierung in inhaltlichen Fragen der gesellschaftlichen Existenz der K., um eine „positive Standortbestimmung der Kirche in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung“. Der K.-Bund sah in diesen Feststellung eine Bestätigung der evangelischen Auffassung, daß die K. sich nicht auf religiöse Angelegenheiten im engeren Sinn beschränken und sich nicht privatisieren oder in ein kultisches Getto drängen lassen darf. Bischof Schönherr formulierte das in seiner im Namen des K.-Bundes gegenüber Seigewasser abgegebenen [S. 593]Erklärung: „Der einzelne Christ und die christliche Gemeinde können ihren Gottesdienst nur als Gottesdienst des ganzen Lebens … verstehen.“ Eine der grundlegenden, oft wiederholten Feststellungen des K.-Bundes bei dem in der Folgezeit unternommenen Versuch, die gesellschaftliche Standort- und Aufgabenbestimmung der evangelischen K. in der sozialistischen Gesellschaft der DDR vorzunehmen, umreißt der Satz: „Wir wollen nicht Kirche gegen, nicht Kirche neben, sondern Kirche im Sozialismus sein.“ Das führte zunächst zu der Konsequenz, daß die in der EKD-Periode, vor allem seit dem Mauerbau von 1961, von der offiziellen K. gewahrte politische Abstinenz aufgegeben wurde. Man bekannte sich zur politischen und gesellschaftlichen Mitarbeit auf der Grundlage der sozialistischen Gegebenheit in der DDR, jedoch, wie z. B. Bischof Krusche es formulierte, in „kritischer Solidarität“. Diese Haltung führte bald zu neuen Konflikten. Der VIII. Parteitag der SED brachte zwar keine Rücknahme der Verner-Rede vom Februar 1971, jedoch mit der erneuten Aufwertung der Arbeiterklasse auch eine veränderte Einschätzung der Bedeutung der eigenen K.-Politik, deren politischer Stellenwert nun geringer geworden war. Zu beobachten war zunächst die Tendenz, die K. inhaltlich auf den engeren religiösen Bereich zu beschränken und die gesellschaftliche Positionsbestimmung vor allem in nicht weiter reflektierter Hinnahme der sozialistischen Entwicklung und in kirchlichen Zustimmungen zur Außen- und Friedenspolitik der DDR zu sehen. Sichtbar wurde das in der Anwendung der Veranstaltungsverordnung, die 1971 in Kraft getreten war. Sie sieht Anmeldefreiheit kirchlicher Veranstaltungen nur für kultische Zusammenkünfte vor, während die evangelische K. auch z. B. Konfirmandenfreizeiten und sog. Bibelrüstzeiten mit Jugendlichen, Gemeindeseminare, K.-Tage und verschiedenste Veranstaltungen gesellschaftlicher Thematik zur freien Religionsausübung rechnet, die polizeilicher Kontrolle oder Genehmigung nicht unterliegen dürfe. Erst im Sommer 1973 führten interne Verhandlungen zu einer liberalisierten Anwendung dieser Verordnung. Voraufgegangen war eine Synode des K.-Bundes im Sommer 1972, in der die politische Mitarbeit der Christen in der Form kritischer Solidarität bejaht worden und der Wille zum Ausdruck gekommen war, den Sozialismus an seinen eigenen Maßstäben, insbesondere der Humanisierung, zu messen und zu diesem Ziel beizutragen. In diesem Zusammenhang benutzte der Hauptreferent der Synodaltagung, Heino Falcke, die Formulierung von einem „verbesserlichen Sozialismus“. Diese kirchlichen Tendenzen haben dazu beigetragen, daß die SED vorübergehend der CDU und den ihr verbundenen Gruppen (Pfarrerbund, CFK) wieder ein stärkeres kirchenpolitisches Gewicht gab. Albert Norden bezeichnete in einem Grußwort vor dem Erfurter CDU-Parteitag die Versammelten als „sozialistische Staatsbürger christlichen Glaubens“. Diese Formel, deren Inhalt nie scharf definiert wurde, spielte 1973/74 eine große Rolle, Sie wurde, vor allem von CDU-Sprechern, so ausgelegt, daß sich die gesellschaftliche Aufgabe der K. darauf zu beschränken habe, für die Christen die Motivation zum gesellschaftlichen Handeln als sozialistische Staatsbürger zu liefern, inhaltlich jedoch hätten sie keine eigenständige Funktion. Im Sommer 1974 wurde die Formel ersatzlos aufgegeben. Damit deutete die SED ihre Bereitschaft an, trotz der laufenden Auseinandersetzungen im Bildungsbereich und öffentlicher Kritik kirchlicher Sprecher an bestimmten politischen Entscheidungen (z. B. Widerspruch der evangelischen Bischöfe gegen die Klassifizierung des Zionismus als Rassismus im November 1975) und bestehenden Verhältnissen in der DDR, den K. die Definition ihres politischen und gesellschaftlichen Auftrages im Rahmen der sozialistischen Gesellschaft selbst zu überlassen. Eine Voraussetzung dafür war die Bereitschaft des K.-Bundes, im Rahmen der in der DDR bestehenden politischen Strukturen sich trotz der Gefahr propagandistischen Mißbrauchs an der Erörterung von Grundfragen der gesellschaftspolitischen Zielsetzung zu beteiligen. Bischof Schönherr hatte 1973 auf der Bundessynode in Schwerin grundsätzlich erklärt, die K. sei bereit, an dem Gespräch teilzunehmen, „das der Staat mit seinen Bürgern führt“, und meine, im Blick auf die Formung eines Menschenbildes einen eigenen Beitrag leisten zu können. Im Herbst des gleichen Jahres beteiligten sich erstmals offizielle K.-Delegierte an der DDR-Delegation zum Moskauer Weltfriedenskongreß. Honecker billigte auch den Vertretern der K. dabei ein Mandat der gesamten Gesellschaft der DDR zu. Seit dieser Zeit änderte sich der Stil der kontinuierlichen Verhandlungen zwischen K. und Staat, die seit 1958 ausschließlich vom Staatssekretariat für K.-Fragen geführt und thematisch auf unmittelbar kirchliche Angelegenheiten eingeengt worden waren. Es kam nunmehr, vermittelt durch das Staatssekretariat, auch zu Kontakten mit Politikern anderer Ressorts. Die Gespräche verloren den Charakter von einseitigen staatlichen Anordnungen oder Absichtserklärungen. Insbesondere im Zusammenhang mit der KSZE und der Schlußakte von Helsinki zeigte sich die SED-Führung bemüht, den evangelischen K.-Bund über Motive und Zielsetzungen ihrer Politik zu unterrichten und einzelne Entscheidungen ― vor allem im Bereich der Außenpolitik ― zu erläutern, ohne damit gleichzeitig propagandistische Ziele zu verbinden und kirchliche Zustimmungserklärungen zu verlangen. Zur gleichen Zeit setzte die SED-Führung im Inneren vor allem mit der Förderung des K.-Baus und der [S. 594]demonstrativen Anerkennung der kirchlichen Diakonie ein Signal. Mit der evangelischen wie mit der katholischen K. wurden Vereinbarungen nach Art. 39 der Verfassung der DDR über die Ausbildung mittleren medizinischen Fachpersonals in kirchlicher Verantwortung bei staatlicher Anerkennung des Fachschulabschlusses getroffen. Sonderbauprogramme zum Auf- und Umbau kirchlicher Gebäude wurden in Gang gesetzt, die in die staatliche Bauplanung aufgenommen wurden - bei überwiegender Finanzierung durch Spendenmittel von K. aus der Bundesrepublik. Auf Wunsch Honeckers erklärte sich der K.-Bund bereit, auch den in der kirchlichen Bedarfsliste ursprünglich nicht aufgeführten Berliner Dom wiederaufzubauen, dessen ausschließlich kirchliche Nutzung daraufhin vom Staat garantiert wurde. Als Ereignis von grundsätzlicher Bedeutung für das zukünftige Verhältnis von Staat und K. werteten SED-Führung wie K. die im Sommer 1976 getroffene Entscheidung, den Bau von K. und Gemeindezentren in sozialistischen Neubausiedlungen und Vorstädten zuzulassen. Darum hatten sich die K. 20 Jahre lang vergeblich bemüht. Die K. erhalten für diese Bauten Grundeigentum im Austausch gegen an anderer Stelle gelegenes K.-Land. Der sichtbaren Besserung der Staat-K.-Beziehungen auf oberer Ebene entsprach jedoch nicht die Erfahrung zahlreicher Christen, die vor allem über Diskriminierungen im Bildungsbereich und mangelnde berufliche Chancengleichheit klagten. Es kam zu wachsender Kritik an einer nicht immer eindeutigen Haltung der K.-Leitungen. Die Selbstverbrennung des Pfarrers Oskar Brüsewitz am 18. 8. 1976 vor einer Kirche in Zeitz entfachte eine stürmische Diskussion in den Gemeinden, vor allem unter Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern. Dies führte zu einer stärkeren Informationstätigkeit des K.-Bundes und der Leitungen der Landes-K. Gleichzeitig verstärkte sich die Tendenz, die politischen Verhältnisse in der DDR wieder stärker auch öffentlich zu kritisieren und auf die in der offiziellen Publizistik geleugneten Spannungen zwischen K. und Staat hinzuweisen. Ferner setzte der K.-Bund seine jahrelang erfolglosen Bemühungen um ein Grundsatzgespräch mit Regierungsvertretern über das Problem der Chancengleichheit im Bildungswesen fort. Es wurde bei zahlreichen öffentlichen Gelegenheiten darauf hingewiesen, daß das Erziehungsziel der SED (Formung sozialistisch/kommunistischer Persönlichkeiten) in Spannung zum Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit stehe und daß, da sich dieser Widerspruch nicht beseitigen lasse, die SED-Führung Formen der Toleranz entwickeln müsse. Besondere Besorgnis löste 1977 bei den K. die Veröffentlichung des Entwurfs eines neuen SED-Parteiprogrammes aus, in dem alle Grundrechte der Verfassung mit Ausnahme der Glaubens- und Gewissensfreiheit aufgeführt waren. Der K.-Bund forderte in einer öffentlichen Erklärung erfolgreich eine Korrektur des Entwurfs. Nach längerer vertraulicher Vorbereitung kam es daraufhin zu der ersten offiziellen Begegnung zwischen dem Staatsratsvorsitzenden und Generalsekretär des ZK der SED, Erich Honecker, und dem gesamten Vorstand des evangelischen K.-Bundes. Die Ergebnisse dieses Gesprächs wurden in einer offiziellen Veröffentlichung des Staatsrates festgehalten (ND 7. 3. 1978). Grundsätzlich erkannte Honecker die positive Rolle der K. im Sozialismus und ihr Recht auf eigenständige Mitwirkung bei der Erreichung „zutiefst humanistischer“ Ziele an. Er unterstrich das Prinzip der Chancengleichheit für alle Bürger, unabhängig von Weltanschauung und religiösem Bekenntnis, und erklärte, die sozialistische Gesellschaft der DDR wolle auch den christlichen Bürgern Geborgenheit und Perspektive vermitteln. Den K. solle „viel Verständnis“ entgegengebracht werden. Honecker akzeptierte den von Bischof Schönherr genannten Maßstab für die Bewertung des Staat-K.-Verhältnisses, das so gut oder schlecht sei, wie es der einzelne Christ in seiner individuellen Situation erfahre. Bei dem gleichen Gespräch wurde Einigung über eine Reihe seit Jahren bestehender Sachprobleme erzielt, von der Pachtzahlung für von LPG genutztes K.-Land bis zur Verbesserung der Seelsorge für Strafgefangene. Bedeutsamstes Zugeständnis der Parteiführung war, daß den K. fortan das Recht auf von ihr selbst gestaltete Informationssendungen in Hörfunk und Fernsehen zusätzlich zu der traditionellen sonntäglichen Gottesdienstsendung eingeräumt wurde. V. Kirchliche Tätigkeit in der DDR-Gesellschaft Der durch Honecker bestätigten Anerkennung einer eigenständigen gesellschaftlichen Funktion der K. im Sozialismus, die im einzelnen allerdings nicht genau definiert ist, entspricht ihre rechtliche Stellung. Sie sind nicht mehr Körperschaften öffentlichen Rechts, aber auch nicht sozialistische Organisationen oder Privatvereine, sondern Rechtsgemeinschaften eigener Art. Entsprechend wird in der DDR jetzt zwischen staatlichem, gesellschaftlichem, privatem und kirchlichem Eigentum unterschieden. Weder die Rechtsform der K. noch das kirchliche Eigentum sind formal eindeutig beschrieben bzw. festgelegt worden. Der überkommene Zustand, wie er sich bis in die 70er Jahre erhalten bzw. verändert hat, gilt als Norm. Das von beiden Seiten grundsätzlich befürwortete Prinzip einer Trennung von Staat und K. ist nicht vollständig durchgeführt; einige frühere Privilegien blieben erhalten, so die staatliche [S. 595]Theologenausbildung an den Universitäten und das kirchliche Mitgliedschaftsrecht. K.-Mitglied auch im Rechtssinn wird man durch Taufe; der K.-Austritt wird nicht gegenüber der K., sondern gegenüber dem staatlichen Notariat erklärt. Eine wirkungsvolle Tätigkeit der K. in der Öffentlichkeit begegnet noch immer erheblichen Einschränkungen. Besonders betroffen ist davon der kirchliche Unterricht, die Christenlehre. Die Politik der SED-Führung verfolgt das Ziel, neben der sozialistischen Schule und anderen Bildungseinrichtungen möglichst wenig erzieherische Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen durch die K. zu ermöglichen. Kirchlich erteilter Religionsunterricht ist gestattet, jedoch gehen die Beteiligungszahlen ständig zurück. Eine Ursache dafür ist, offiziellen Darstellungen von K.-Leitungen zufolge, eine Atmosphäre in den Schulen, die es den Eltern nicht opportun erscheinen läßt, die Kinder zur Christenlehre zu schicken. Konkreten Beschwerden wegen Diskriminierung aus religiösen Gründen wurde zwar meist nachgegeben. Ein Nachweis, daß alle Kinder mit christlicher Bindung nicht zu Abitur und Studium zugelassen werden, ist bisher nicht erbracht worden. Andererseits beschwerte sich der evangelische K.-Bund 1977 öffentlich, daß Christen der jüngeren Generation keine Chance für die Übernahme selbst kleinerer leitender Positionen hätten. Das Gespräch mit Honecker am 6. 3. 1978 verfolgte auch das Ziel, diese Mißstände abzustellen; jedoch haben kirchliche Sprecher deutlich gemacht, daß sie dafür nur eine Chance sehen, wenn die betroffenen Christen ihre Rechte konkret einfordern. Mit einer „freiwilligen Toleranz“ seitens der zuständigen Staatsorgane sei nicht zu rechnen. Die K. in der DDR unterhalten mehr als 100 eigene Ausbildungsstätten. Die evangelischen K. verfügen über 3 wissenschaftlich-theologische Einrichtungen für das Vollstudium der Theologie, die die staatlichen Sektionen ergänzen. Es gibt auf das Studium vorbereitende Seminare, und die Ausbildung von Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und anderen, die im kirchlichen Rahmen berufstätig werden, ist in eigenen Einrichtungen möglich. Noch geringer als die Beteiligung am kirchlichen Unterricht ist naturgemäß die Beteiligung von Jugendlichen an den Jungen Gemeinden. Jedoch ist die kirchliche Jugendarbeit nicht zum Erliegen gekommen, sondern übt auf bestimmte Kreise erhebliche Anziehungskraft aus. Sichtbar wird das bei größeren Wochenendzusammenkünften, zu denen meist mehrere tausend Teilnehmer kommen, und in zahlreichen Bibelrüstzeiten während der Ferien. Für Erwachsene und Jugendliche spielen u. a. die K.-Tage in der DDR eine Rolle, die in jedem Sommer für bestimmte Regionen veranstaltet werden und Fragen des christlichen Lebens in der sozialistischen Gesellschaft behandeln. 1978 kamen bei den K.-Tagen in Leipzig, Erfurt und Stralsund fast 100.000 Christen zusammen - mit organisatorischer Unterstützung staatlicher Organe. Neuerdings sind auch Ansätze zu einer offenen Jugendarbeit der K. mit „problematischen Jugendlichen“ zu beobachten, die von den örtlichen Behörden toleriert wird. Aufgaben kirchlicher Erwachsenenbildung übernehmen weiter die Evangelischen Akademien z. B. in Berlin (Ost) und Meißen und die vom K.-Bund zentral vorbereiteten Gemeindeseminare. Eine begrenzte Öffentlichkeit wird durch die konfessionelle Presse hergestellt. Es gibt neben einem Evangelischen Nachrichtendienst in der DDR 5 evangelische Wochenblätter. Im Bereich der katholischen K. erscheinen 2 solcher Blätter, mehrere Frei-K. haben Monatsblätter. Wichtigste evangelische Monatsschrift ist „Die Zeichen der Zeit“. Die der CDU nahestehende evangelische Monatsschrift „Standpunkt“, die die früheren Zeitschriften „Evangelisches Pfarrerblatt“ und „Glaube und Gewissen“ abgelöst hat. erscheint mit deutlich politischer Ausrichtung. Katholisches Pendant zum „Standpunkt“ ist die „Begegnung“. Die konfessionellen Buchverlage (vor allem die Evangelische Verlagsanstalt Berlin [Ost]) und der katholische St.-Benno-Verlag Leipzig) legen jährlich ein umfangreiches Titelangebot vor. Der staatliche Rundfunk der DDR sendet sonntäglich eine kirchliche Morgenfeier. der in der Regel ein kirchenpolitischer Kommentar folgt. Zusätzlich zu der in kirchlicher Verantwortung laufenden Gottesdienstsendung wurden dem evangelischen K.-Bund durch Honecker ab Frühjahr 1978 monatlich eine 15-Minuten-Sendung mit kirchlichen Informationen über den Sender „Stimme der DDR“ (jeden letzten Samstag im Monat um 7.45 Uhr) sowie 5 oder 6 Sendetermine im Zweiten Fernsehprogramm eingeräumt, für deren inhaltliche Ausgestaltung ebenfalls kirchliche Beauftragte verantwortlich sind. Eigene, von denen der Politik der SED-Führung deutlich abweichende oder sie kritisierende Standpunkte können die K. in der DDR in diesen Sendungen jedoch nicht und in der kircheneigenen Presse nur andeutungsweise vortragen. Dies ist nur auf kircheninternen Informationswegen sowie durch Dokumentationen von öffentlichen Synoden und in Mitteilungen in den Gottesdiensten möglich. Die Anerkennung des Rechts auf eigenständige gesellschaftspolitische Mitarbeit im Juni 1978 mag dazu geführt haben, daß die Behörden der DDR auf Versuche verzichteten, mit Restriktionsmaßnahmen auf die Verlesung eines Kanzelwortes zu reagieren, in dem sich der K.-Bund mit der vorgesehenen Einführung eines obligatorischen Wehrkundeunterrichts in den allgemeinbildenden Schulen für 14- und 15jährige kritisch-ablehnend auseinandersetzte. [S. 596]Hauptfeld staatlich anerkannter und eingeplanter gesellschaftlicher Arbeit der K. sind die evangelische Diakonie und die katholische Caritas, die eine innerhalb des sowjetischen Einflußbereichs einzigartige, von christlichen Prinzipien getragene soziale Tätigkeit entfalten können. Von bewußtseinsbildender Bedeutung ist auch die ökumenische Wirksamkeit der K. in der DDR. Es bestehen zahlreiche evangelisch-katholische Arbeitskreise bis hin zu gemeinsamen Pfarrkonferenzen. Mit staatlicher Förderung konnte der evangelische K.-Bund seine internationalen Beziehungen ausweiten. Er nimmt die Mitgliedschaftsrechte der Landes-K. u. a. im Ökumenischen Rat der K. wahr und ist bemüht, die Themen der Weltchristenheit in das Bewußtsein der Gemeinden in der DDR zu tragen und umgekehrt. Gleichzeitig konnten die bilateralen Beziehungen zu K. im östlichen wie im westlichen Europa ausgebaut werden. Zu einer begrenzten Normalisierung ist es auch im Verhältnis zu den in der EKD zusammengeschlossenen KSiehe auch: Kirchen: 1953 1954 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik: 1975 Religionssoziologie: 1969 1975 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Religion und Kirchen: 1953 1954 [S. 586] Die K. sind in der DDR die einzigen nicht sozialistischen und staatsfreien Großorganisationen. Sie haben ihre innere Autonomie bewahrt und entscheiden unabhängig über den Inhalt…
DDR A-Z 1979
Kooperation in der Landwirtschaft (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Zusammenarbeit mehrerer Betriebe mit dem Ziel der optimalen Gestaltung der Produktion, der Be- bzw. Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarprodukten. Im Ergebnis werden höhere Produktionsleistungen bei geringerem Aufwand (Stückkosten) erwartet. Mit Bezug auf die Landwirtschaft wird von der „K. auf zwei Ebenen“ (horizontal und vertikal) gesprochen. Die vertikale K. von Landwirtschaftsbetrieben mit Betrieben der Produktionsmittelversorgung, der Nahrungsgüterwirtschaft und/oder des Handels erfolgt auf vertraglicher Grundlage und unter Aufrechterhaltung der juristischen Selbständigkeit der beteiligten Betriebe in Form von Kooperationsverbänden, Wirtschaftsverbänden oder auch Agrar-Industrie-Vereinigungen (AIV). Die horizontalen K.-Formen der DDR weisen im Verhältnis zu den in den westlichen Staaten gebräuchlichen Formen charakteristische Besonderheiten auf. Die horizontale K. ist (nach Marx) typisch für die handwerkliche und landwirtschaftliche Produktion, die erst wenig spezialisiert ist. Mit zunehmender Mechanisierung sollen sich auch in der Landwirtschaft auf einzelne Produktionszweige oder Produktionsverfahren ausgerichtete Spezialbetriebe entwickeln, deren Kapazität durch die Leistungsfähigkeit der verfügbaren Technologie bestimmt ist. Diesen Vorstellungen folgend, sind die horizontalen K.-Formen in der Landwirtschaft der DDR als partielle, d. h. produktionsspezifische Fusionen zu verstehen. Zur Industrialisierung der Landwirtschaft werden aus [S. 605]den ursprünglich vielseitig organisierten Landwirtschaftsbetrieben einzelne Produktionszweige oder Produktionsverfahren herausgelöst und in Spezialbetrieben zusammengefaßt, die unmittelbar oder kurz nach ihrer Gründung juristische Selbständigkeit erlangen. Bisher entstanden vereinzelt Spezialbetriebe für die Zweige der tierischen Produktion, überwiegend jedoch solche des Dienstleistungsbereiches und der Pflanzenproduktion wie Zwischengenossenschaftliche Baubetriebe, Meliorationsbetriebe, Waldwirtschaftsbetriebe, die Agrochemischen Zentren (ACZ), die landwirtschaftlichen Trockenwerke und die LPG bzw. VEG Pflanzenproduktion (Landwirtschaftliche Betriebsformen). Die weitgehende Spezialisierung führte zu neuen Formen der vertikalen K., die außer durch die schon erwähnten K.-Verbände durch sog. K.-Räte geregelt wird. Die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile konnten zwar bei einzelnen Produktionsverfahren festgestellt werden, sie werden jedoch durch den steigenden finanziellen Aufwand auf anderen Gebieten überkompensiert (Landwirtschaft). Daher müssen die Vorzüge der sozialistischen K. überwiegend in der Durchsetzung der mit der Industrialisierung verbundenen gesellschaftspolitischen Ziele der Parteiführung gesehen werden (Agrarpolitik). Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 604–605 Kooperation in der Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kooperationsverband (KOV)Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Zusammenarbeit mehrerer Betriebe mit dem Ziel der optimalen Gestaltung der Produktion, der Be- bzw. Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarprodukten. Im Ergebnis werden höhere Produktionsleistungen bei geringerem Aufwand (Stückkosten) erwartet. Mit Bezug auf die Landwirtschaft wird von der „K. auf zwei Ebenen“ (horizontal und vertikal) gesprochen. Die vertikale K. von Landwirtschaftsbetrieben mit Betrieben der Produktionsmittelversorgung, der…
DDR A-Z 1979
Wirtschaftswissenschaften (1979)
Siehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1969 1975 1985 Bezeichnung für Wissenschaften, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1. die Politische Ökonomie, 2. eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3. eine Sozialistische Betriebswirtschaftslehre, 4. eine Lehre der Sozialistischen Wirtschaftsführung, 5. Spezialdisziplinen wie Industrieökonomie, Agrarökonomie, Handelsökonomie, Verkehrsökonomie, Finanzökonomie, 6. Disziplinen im Grenzbereich zu anderen Wissenschaften wie Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsmathematik, Ökonometrie, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsgeographie. Die W. beschränkten sich lange auf die aus dem Russischen übersetzte Politische Ökonomie als einer normativistischen Lehre auf der Grundlage — wie als Bestandteil — des Marxismus-Leninismus. Für die Planung. Leitung und Kontrolle eines industriellen Wirtschaftssystems erwies sie sich als nicht ausreichend, so daß heute die Anwendung von Ergebnissen und Methoden der W. auch anderer Länder und Gesellschaftssysteme diskutiert und experimentiert werden. Heute versucht man. durch empirische Untersuchungen die Daten und Strukturen wirtschaftlich-sozialer Abläufe in einer sozialistisch verfaßten Industriegesellschaft zu gewinnen. Dies geschieht im Rahmen einer besonders seit Einführung des Neuen Ökonomischen Systems 1963 geforderten „schöpferischen Weiterentwicklung“ der W., speziell der „ökonomischen Lehren des Sozialismus und des Übergangs zum Kommunismus“. In erster Linie erfolgt die Weiterentwicklung durch die Anwendung der Mathematik, entweder zur Formalisierung ökonomischer Strukturen (z. B. in der Form der Verflechtungsbilanzen) oder als Operationsforschung. Durch das NÖS bzw. ÖSS erfuhren die W. eine Aufwertung. Im Anschluß an den VIII. Parteitag der SED (1971) erfolgte eine engere Verbindung der Einzeldisziplinen mit der traditionellen Politischen Ökonomie. Das unter der Leitung des Politbüros des ZK der SED erarbeitete Buch „Politische Ökonomie des Sozialismus und ihre Anwendung in der DDR“, Berlin (Ost) 1969, wurde zurückgezogen und zunächst durch sowjetische Lehrbücher ersetzt. Seit 1973/74 sind erneut Lehrbücher zur Politischen Ökonomie, zur Volkswirtschaftsplanung und zur sozialistischen Betriebswirtschaft als DDR-Publikationen veröffentlicht worden, allerdings erneut in enger Anlehnung an die sowjetische Forschung und Lehre. Die wesentlichen Aufgaben der W. sind: 1. Grundlagen für die Beratung der Wirtschaftspolitik der SED und des Ministerrats zu schaffen; 2. neue Erkenntnisse, Analysen und Vorschläge für die Lösung grundsätzlicher und aktueller Fragestellungen bereitzustellen; 3. Wissenschaftler und Fachleute für die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und die wirtschaftlich-politische Leitung und Planung aus- und weiterzubilden. Der Gegenstand von Forschung und Lehre wird in erheblichem Umfang durch aktuelle Probleme der Wirtschaftspolitik bestimmt. Durch die Neuorientierung der Wirtschaftspolitik seit dem VIII. SED-Parteitag erfuhren die „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“ und die „sozialistische Betriebswirtschaftslehre“ eine Aufwertung als selbständige Teildisziplinen. Im Zentrum der W. steht jedoch unverändert die Politische Ökonomie; als wichtiges neues Arbeitsgebiet wurden die Probleme der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit RGW-Mitgliedsländern („sozialistische ökonomische Integration“, Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe) aufgenommen. Die Schwerpunkte der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung liegen bei den Themen a) der Politischen Ökonomie des Sozialismus, b) der sozialistischen Wirtschaftsführung (Leitungswissenschaft), c) der Planung, wirtschaftlichen Rechnungsführung und der wirtschaftlichen Anreizsysteme, d) der Wirtschaftsintegration und e) der Arbeitswissenschaft. Die Lehre umfaßt in der Grundstudienrichtung W. folgende Hauptgebiete: a) Politische Ökonomie des Sozialismus und des Kapitalismus, b) Geschichte der Politischen Ökonomie, c) Lehre der Volkswirtschaftsplanung, d) Betriebswirtschaftslehre, e) Statistik, f) Leitung der Wirtschaft, g) Wirtschaftsgeschichte und h) elektronische Datenverarbeitung. Als allgemeines Kriterium für Forschung und Lehre wird die Nutzanwendung in der Praxis gesehen. Die W. sind an fast allen Universitäten vertreten, ferner an einer Reihe spezieller Hochschulen (z. B. Hoch[S. 1190]schule für Landwirtschaft Bernburg) und Fachschulen. Wirtschaftswissenschaftliche Forschung wird auch an den Industriezweiginstituten der Ministerien, VVB und Großbetriebe durchgeführt. Von herausragender Bedeutung sind die Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“ in Berlin-Karlshorst und das Institut für Wirtschaftswissenschaften der Akademie der Wissenschaften der DDR. Leitende Institutionen für die W. sind das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung und die Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED. Im Bereich des Staatsapparates sind es das „Ökonomische Forschungsinstitut“ bei der Staatlichen Plankommission und das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen. Zur einheitlichen Leitung und Koordinierung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung bestand von 1963 bis 1968 ein „Beirat für ökonomische Forschung“ bei der Staatlichen Plankommission. 1972 wurde mit dem „Wissenschaftlichen Rat für die wirtschaftswissenschaftliche Forschung“ ein ähnliches Gremium bei der Akademie der Wissenschaften gegründet. Der Rat gliedert sich in 8 spezielle Räte für Hauptgebiete der W. Ratsvorsitzender ist Prof. Dr. Helmut Koziolek (Direktor des Zentralinstituts für sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED). 19.229 Hochschulstudenten studierten 1976 W. Zwischen 1968 und 1972 stieg die Studentenzahl von 15.789 auf 25.456; seit dem Jahr 1972 sank die Studentenzahl von Jahr zu Jahr. Von 1972 bis 1976 absolvierten im Jahresdurchschnitt 5.341 Studenten ein wirtschaftswissenschaftliches Studium. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1189–1190 Wirtschaftswerbung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wirtschaftszweig-LohngruppenkatalogSiehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1969 1975 1985 Bezeichnung für Wissenschaften, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1. die Politische Ökonomie, 2. eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3. eine Sozialistische…
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Bewußtsein, Gesellschaftliches (1979)
Siehe auch: Bewußtsein: 1958 1959 1960 Bewußtsein, Gesellschaftliches: 1975 1985 Bewußtsein, Sozialistisches: 1962 1963 1965 1966 1969 Sozialistisches Bewußtsein: 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Nach Auffassung des Dialektischen und Historischen Materialismus ist das Bewußtsein des Menschen stets historisch-gesellschaftlich determiniert. Das GB. spiegelt das „gesellschaftliche Sein“ bzw. die gesamte objektive Realität wider. Im engeren Sinn wird unter GB. als einem der beiden Grundbegriffe des Historischen Materialismus (neben dem des „gesellschaftlichen Seins“) die Gesamtheit der politischen, philosophischen, moralischen, juristischen Anschauungen und Theorien verstanden, die den ideellen Bestandteil des Überbaus einer bestimmten Gesellschaft bilden. GB. ist für den Marxismus-Leninismus ein am Gesamtinteresse einer sozialen Klasse orientiertes Bewußtsein; in der Klassengesellschaft hat es stets Klassencharakter. Als solches ist es ein Produkt der gesellschaftlichen Entwicklung und nicht die Summe der individuellen Bewußtseinshaltungen der Menschen. Andererseits ist das individuelle Bewußtsein vom GB. beeinflußt. Der herrschenden Lehre des Marxismus-Leninismus zufolge soll das GB. nach dem „Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ und im Verlauf des „Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft“ in zunehmendem Maße gemeinsame Lebensbedingungen und Interessen „wissenschaftlich exakt“ widerspiegeln. Um diese Entwicklung zu garantieren, muß das [S. 198]GB. durch die Partei der Arbeiterklasse in die werktätigen Massen hineingetragen werden. Damit ist ausgesagt, daß die Umgestaltung des GB. „der breiten Massen des Volkes nur auf der Grundlage und im Zusammenhang mit der praktischen sozialistischen Umgestaltung des gesellschaftlichen Seins möglich“ ist (Philosophisches Wörterbuch, Hrsg. G. Klaus und M. Buhr, 11. Aufl., Berlin [Ost] 1975, Bd. I, S. 478). Klassenbewußtsein; Moral, Sozialistische; Staatsbewußtsein, sozialistisches; Erziehung, Politisch-Ideologische. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 197–198 Bewährung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Beziehungen zwischen beiden deutschen StaatenSiehe auch: Bewußtsein: 1958 1959 1960 Bewußtsein, Gesellschaftliches: 1975 1985 Bewußtsein, Sozialistisches: 1962 1963 1965 1966 1969 Sozialistisches Bewußtsein: 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Nach Auffassung des Dialektischen und Historischen Materialismus ist das Bewußtsein des Menschen stets historisch-gesellschaftlich determiniert. Das GB. spiegelt das „gesellschaftliche Sein“ bzw. die gesamte objektive Realität wider. Im engeren Sinn wird unter GB. als einem der beiden…
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Handwerkskammern der Bezirke (1979)
Siehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1985 Bis 1946 bestanden die H. in der SBZ in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Nach befohlener Auflösung der Innungen und H. auf der Basis des SMAD-Befehls 161 vom 27. 5. 1946 durften die H. bis zur Neuschaffung der 5 Landes-H. Weiterarbeiten. An die Stelle der Innungen traten unselbständige Fachabteilungen und Berufsgruppen bei den H. Die Organe der H. wurden mit SED-Mitgliedern besetzt. Im Zuge der Verwaltungsreform von 1952 wurden durch VO (GBl., 1953, Nr. 94) die 5 Landes-H. in 15 Bezirks-H. umgewandelt. Ein verbindliches Musterstatut löste das dem SMAD-Befehl 161 beigefügte Statut ab. Die Aufsicht über die H. führen die Räte der Bezirke. Ausführende Organe der H. in den Kreisen sind die Kreisgeschäftsstellen. Neben der politischen Aufgabe, den Staat bei der Einbeziehung des Handwerks in den sozialistischen Aufbau zu unterstützen, oblag den H. die wichtige Funktion der Auftrags- und Materialplanung, die ihnen 1958 durch VO (GBl. I, Nr. 13) entzogen wurde. Mit dergleichen VO wurden die bis dahin nur den H. rechenschaftspflichtigen Kreisgeschäftsstellen auch den Räten der Kreise unterstellt. Die Lehrlingsausbildung und die Facharbeiterprüfung (Gesellenprüfung) liegen bereits seit Anfang der 50er Jahre in den Händen des Ministeriums für Volksbildung. Die H. wirken lediglich bei der Ausarbeitung von Berufbildern und Ausbildungsunterlagen mit. Auf das Meisterstudium und die Meisterprüfung hatten die H. bisher weitgehend Einfluß. Ab 1. 9. 1975 gilt eine neue Ausbildungs-AO für „Meister des Handwerks“ (GBl. I, 1975, Nr. 9), nach der den H. nur noch beratende Funktionen zukommen. Durch die Novellierung des Musterstatuts von 1953 im Februar 1973 (GBl. I, Nr. 14) sind die H. vollkommen in die örtlichen Räte der Bezirke eingegliedert. Von den 3 Organen der H. und Kreisgeschäftsstellen, Vorstand, Präsidium und Bezirksdelegiertenkonferenz, blieb nur noch der Vorstand als Leitungsorgan bestehen. Alle seine Mitglieder und der Vorsitzende werden nunmehr vom Rat des Bezirkes bzw. des Kreises berufen. Bis zur Novellierung wählte die Bezirksdelegiertenkonferenz die Mitglieder des Vorstandes nach einem festen Schlüssel. Neben der Hauptaufgabe, die Erfüllung der Pläne sowie die Einhaltung der Qualität und Preise zu kontrollieren, sind die H. nach dem neuen Statut verpflichtet, private Handwerker und Gewerbetreibende für die genossenschaftliche Arbeit zu gewinnen. Durch die Förderungspolitik im Handwerk seit 1976 kommt den H. wieder verstärkte Bedeutung zu. 1977 nahm erstmals die Zahl der selbständigen Mitglieder der H. wieder zu. Neben den selbständigen Handwerkern und Gewerbetreibenden, die in der Handwerks- und Gewerberolle eingetragen werden, sind die PGH und deren Mitglieder sowie die Einkaufs- und Liefergenossenschaften (ELG) Mitglieder der H. Entsprechend führen die H. das Verzeichnis der PGH und ELG, die Kartei der PGH-Mitglieder sowie die Handwerks- und Gewerberolle. Die H. sind Tarifpartner der Gewerkschaften des FDGB für die Beschäftigten im privaten Handwerk. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 505 Handwerk A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z HandwerkssteuerSiehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1985 Bis 1946 bestanden die H. in der SBZ in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Nach befohlener Auflösung der Innungen und H. auf der Basis des SMAD-Befehls 161 vom 27. 5. 1946 durften die H. bis zur Neuschaffung der 5 Landes-H. Weiterarbeiten. An die Stelle der Innungen traten unselbständige Fachabteilungen und Berufsgruppen bei den H. Die Organe der H. wurden mit…
DDR A-Z 1979
Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ) (1979)
Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1969 1975 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegründet als Zentralstelle für Zeitgeschichte. Im Juli 1947 mit dem Institut für Zeitungskunde vereinigt zum Institut für Zeitgeschichte, im Oktober 1949 umbenannt in DIZ. Zunächst Zentrum politischer Dokumentation, entwickelte das DIZ ab Mitte der 50er Jahre auch Forschungstätigkeit. Seit 1951 von Prof. Karl Bittel geleitet; im Oktober 1957 wurde Prof. Walter Bartel und im Mai 1962 Prof. Stefan Doemberg Direktor des DIZ. [S. 260]1963 entwickelte sich das DIZ zu einem Forschungsinstitut für deutsche und internationale Politik, drei Forschungsabteilungen wurden aufgebaut: DDR, westdeutsche Fragen und internationale Fragen. Neben Monographien publizierte das DIZ die „Dokumentation der Zeit“ (halbmonatlich) und 1958–1962 die Vierteljahresschrift „Unsere Zeit“. 1968 erhielt das DIZ die Aufgabe, „als Leitinstitut im Rahmen der Imperialismusforschung und als Informationszentrum für die politisch-ideologische Auseinandersetzung mit dem Imperialismus zu wirken“ (Dok. d. Zeit 8/1971, S. 6). Im Juli 1971 (nach Auflösung des Staatssekretariats für westdeutsche Fragen) wurde das DIZ mit dem Deutschen Wirtschaftsinstitut (DWI) zum Institut für Internationale Politik und Wirtschaft vereinigt. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 259–260 Deutsches Institut für Berufsbildung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsches Pädagogisches Zentralinstitut (DPZI)Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1969 1975 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegründet als Zentralstelle für Zeitgeschichte. Im Juli 1947 mit dem Institut für Zeitungskunde vereinigt zum Institut für Zeitgeschichte, im Oktober 1949 umbenannt in DIZ. Zunächst Zentrum politischer Dokumentation, entwickelte das DIZ ab Mitte der…
DDR A-Z 1979
Notstandsgesetzgebung (1979)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 Die N. umfaßt die normativen Grundlagen für Maßnahmen auf dem zivilen Sektor zur Vorbereitung einer Auseinandersetzung unter Einsatz militärischer Gewalt und regelt den Verteidigungszustand. Das Verteidigungsgesetz vom 20. 9. 1961 (GBl. I. S. 175) enthält auch die grundlegenden Bestimmungen für Maßnahmen auf dem zivilen Sektor. Die staatlichen Organe werden verpflichtet, die Bevölkerung und das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum unter Mitwirkung der Bürger vor den Auswirkungen feindlicher Angriffe zu schützen und den geschädigten Bürgern allseitig zu helfen. Die Bürger werden verpflichtet, die staatlichen Organe bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen. Die Volkswirtschaft muß so geplant und geleitet werden, daß die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung jederzeit gesichert sind. Die Bevollmächtigten der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen Bedarfsträger dürfen notwendige Erhebungen über Sachen. Grundstücke, Betriebe und Werkstätten aller Eigentumsformen durchführen, die für Zwecke der Verteidigung oder den Schutz der Bevölkerung in Anspruch genommen werden sollen. Sie können den Leistungspflichtigen Auflagen erteilen, die sichern, daß die Sachen oder Grundstücke sich im Falle der Anforderung in dem verlangten Zustand befinden. Bei Grundstücken kann die Auflage erteilt werden, daß Veränderungen der Oberfläche unterlassen oder in einer bestimmten Weise vorgenommen werden. Im Interesse der Verteidigung können Grundstücke, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben sind, gegen Entschädigung in Volkseigentum überführt werden. Damit erlöschen alle Rechte an den Grundstücken. Sofern die eigenen Objekte für die Unterbringung der bewaffneten Kräfte nicht ausreichen, sind die Besitzer von geeigneten Räumlichkeiten verpflichtet, in der ihnen möglichen Weise Unterkunft zu gewähren. Festzulegen, wer Unterkunft zu gewähren hat, ist Sache der örtlichen Räte auf Ersuchen der Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe. Für die Vorbereitung zu persönlichen Dienstleistungen sind die arbeitsfähigen Bürger durch die Räte der Kreise zu erfassen. Sie können zur Vorbereitung auf persönliche Dienstleistungen, die Spezialkenntnisse erfordern, entsprechend ausgebildet werden. Grundstücke, moto[S. 766]risierte Transportmittel und Straßenbaumaschinen sind auf Ersuchen des Ministers für Nationale Verteidigung für die Dauer von Übungen der bewaffneten Kräfte aus dem Volkseigentum zur Verfügung zu stellen. Nach Vereinbarung mit den örtlichen Räten können auch Grundstücke anderer Eigentumsformen für militärische Übungen benutzt werden, wenn die vorhandenen Übungsplätze nicht ausreichen. Auf Antrag der Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee darf im Interesse der Verteidigung der Zutritt zu bestimmten Gebieten für ständig oder für die Dauer von Übungen und Transporten von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei verboten oder von einer Sondergenehmigung abhängig gemacht werden. Der Aufenthalt in diesen Gebieten kann ganz oder teilweise untersagt werden. Die nach dem Verteidigungsgesetz der Nationalen Volksarmee zustehenden Leistungen können auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten in Anspruch genommen werden. Einzelheiten dazu regelt die VO über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 667). Eine Entschädigungsverordnung zum Verteidigungsgesetz vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 674) sieht für Aufwendungen und Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit Dienst- oder Sachleistungen entstehen, bestimmte Entschädigungen vor, deren Höhe sich nach dem Zeitwert oder nach preisrechtlichen Bestimmungen richtet. Für die Zivilverteidigung gilt das Gesetz vom 16. 9. 1970 (GBl. I, S. 289), das das Luftschutzgesetz vom 11. 2. 1958 (GBl. I, S. 121) ablöste. Danach ist die Zivilverteidigung, die als untrennbarer Bestandteil der Landesverteidigung bezeichnet wird, ein System staatlicher und gesellschaftlicher Maßnahmen, deren Organisierung die Durchführung komplexer Aufgaben auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens erfordert. Als Aufgabe der Zivilverteidigung wird bezeichnet, den Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte vor den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen, insbesondere vor den Wirkungen von Massenvernichtungsmitteln, zu organisieren. Sie hat Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dienen, sowie die durch militärische Aggressionshandlungen hervorgerufenen Schäden und Störungen des friedlichen Lebens der Bürger und der sozialistischen Gesellschaft zu beheben oder zu mildern. Die Zivilverteidigung hat gleichzeitig den Katastrophenschutz zu gewährleisten. Das Zivilverteidigungsgesetz stellt sich als ein Ermächtigungsgesetz für den Staatsapparat dar. Die zentrale staatliche Führung der Zivilverteidigung obliegt dem Vorsitzenden des Ministerrates. In seinem Auftrage wird die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen der Zivilverteidigung durch den Leiter der Zivilverteidigung der DDR geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates wurde zunächst der Minister des Inneren, der gleichzeitig Chef der Deutschen Volkspolizei ist (Ministerium des Innern), als Leiter der Zivilverteidigung durch den Ministerrat bestätigt und von dessen Vorsitzendem berufen. Seit Ende 1977 ist der Minister für Nationale Verteidigung Leiter der Zivilverteidigung. Die Zivilverteidigung hat eine aus hauptberuflich Tätigen sowie Wehrpflichtigen bestehende Organisation. Der Dienst in der Zivil-Verteidigung ist Wehrersatzdienst (AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Zivilverteidigung vom 1. 1. 1977 — GBl. I, S. 365). In den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden sind die Vorsitzenden der örtlichen Räte (Bezirk; Kreis; Gemeinde) Leiter der Zivilverteidigung. Die Leiter der Zivilverteidigung haben die Generalvollmacht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben der Zivilverteidigung und des Katastrophenschutzes anzuordnen und ihre Durchführung zu sichern. Sie sind insbesondere befugt, allen Staats- und Wirtschaftsorganen. Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften, unabhängig von deren Unterstellungsverhältnis, sowie Bürgern Weisungen und Auflagen zu erteilen, die im Interesse der einheitlichen komplexen Vorbereitung und Durchführung der Zivilverteidigung und des Katastrophenschutzes im jeweiligen Territorium sowie zur Beseitigung oder Milderung der Folgen von Aggressionshandlungen bzw. Katastrophen erforderlich sind. Weisungen, die in den Produktions- bzw. Arbeitsprozeß eingreifen, ergehen nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Leiter. Weisungen gegenüber Dienststellen, Betrieben und Einrichtungen des zentral geleiteten Verkehrswesens, der Deutschen Post (Post- und Fernmeldewesen), der Wasserwirtschaft, des Bauwesens (Bauwirtschaft) und der Energiewirtschaft können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Leiter der zuständigen übergeordneten Organe erteilt werden. Gegenüber den bewaffneten Organen besteht ein Weisungsrecht nicht. Die örtlichen Volksvertretungen haben grundsätzliche Beschlüsse zur Gewährleistung der Maßnahmen der Zivilverteidigung in ihrem Territorium zu fassen. Sie organisieren im Zusammenwirken mit den in der Nationalen Front vereinten gesellschaftlichen Organisationen die aktive Mitwirkung der Bürger bei der Gewährleistung ihres Schutzes sowie die Durchführung von Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens bei Katastrophen und im Verteidigungszustand dienen. Die Leiter von Staatsorganen und Wirtschaftseinheiten sind für Organisierung der Zivilverteidigung in ihren Bereichen verantwortlich. Die Bevölkerung ist verpflichtet, aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken. Das schließt die Teilnahme an der Ausbildung und den Übungen der Zivilverteidigung, an der Organisierung von Schutzmaßnahmen sowie an der Durchführung von Rettungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen ein. Zur Lösung von Aufgaben der Zivilverteidigung kann eine Dienstpflicht eingeführt [S. 767]werden, die die im Verteidigungsgesetz vorgesehene Luftschutzdienstpflicht obsolet gemacht hat, da sie diese einschließt. Zum Dienst im Rahmen der Zivilverteidigung können Bürger vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, bei Frauen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden. Über den Verteidigungszustand hat nach Art. 52 der Verfassung grundsätzlich die Volkskammer zu beschließen. Im Dringlichkeitsfall ist der Staatsrat berechtigt, einen entsprechenden Beschluß zu fassen. Der Vorsitzende des Staatsrates verkündet den Verteidigungszustand. Die Verkündung ist an keine Form gebunden. Wann über den Verteidigungszustand beschlossen werden soll, hatte bereits vor Erlaß der Verfassung Art. 4 des Verteidigungsgesetzes festgelegt. Danach kann der Staatsrat — die Volkskammer wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt — den Verteidigungszustand erklären a) im Falle der Gefahr, b) bei Auslösung eines Angriffes gegen die DDR und c) in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen (Warschauer Pakt). Das Verteidigungsgesetz legt auch die weitreichenden Folgen der Verkündung des Verteidigungszustandes fest. Danach kann der Staatsrat für die Dauer des Verteidigungszustandes die Rechte der Bürger und die Rechtspflege in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Verteidigung abweichend von der Verfassung regeln. Während des Verteidigungszustandes können von den Werktätigen auf allen Gebieten erhöhte Arbeitsleistungen gefordert werden. Jeder arbeitsfähige Bürger kann außerdem während des Verteidigungszustandes zu persönlichen Dienstleistungen auch außerhalb seines Wohnsitzes herangezogen werden, wenn es für die Verteidigung oder zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist. Für die Dauer des Verteidigungszustandes kann der Ministerrat die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen abweichend vom Arbeitsgesetzbuch (Arbeitsrecht) regeln oder andere staatliche Organe damit beauftragen. Abweichend von den bestätigten Volkswirtschafts- und Staatshaushaltsplänen dürfen im Interesse der Verteidigung notwendige Umstellungen in der Produktion der gesamten Volkswirtschaft und der Verwendung der staatlichen Mittel vorgenommen sowie besondere Maßnahmen zur Leitung der Betriebe und für die Verteilung und für den Verbrauch von Rohstoffen und Erzeugnissen ergriffen werden. Von gesellschaftlichen Organisationen, Genossenschaften, Personenvereinigungen und Bürgern können hinsichtlich der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Grundstücke folgende Leistungen angefordert werden: a) Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen; b) Unterlassung des Gebrauchs; c) Überlassung zur teilweisen oder vollständigen Nutzung oder zu Eigentum des Volkes. Von Betrieben und Werkstätten, die nicht Volkseigentum sind, können ebenfalls Dienstleistungen angefordert werden. Während des Verteidigungszustandes können die Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee und der anderen bewaffneten Organe in dringenden Fällen den Besitzern geeigneter Objekte die Unterkunftspflicht unmittelbar auferlegen. Das Recht des Verteidigungszustandes zeichnet sich dadurch aus, daß 1. eine Unterscheidung zwischen einem inneren und einem äußeren Notstand nicht gemacht wird. Die Gefahr, welche den Beschluß über den Verteidigungszustand rechtfertigt, braucht nicht „drohend“ zu sein und kann auch aus dem Inneren kommen, 2. das Organ, welches das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt, im „Dringlichkeitsfalle“ identisch ist mit dem Organ, dem die erhöhten Befugnisse während des Verteidigungszustandes zuwachsen, und 3. diesem Organ, dem Staatsrat, die Kompetenz zur Verfassungsänderung oder -durchbrechung ausdrücklich erteilt ist. Ob in Anbetracht seines seit dem VIII. Parteitag zu beobachtenden Funktionsverlustes der Staatsrat diese Befugnisse allerdings wirklich ausüben kann, ist schlüssig nicht zu beantworten. Art. 73 der Verfassung der DDR (unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) schreibt vor, daß der Staatsrat „die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrates organisiert“, dessen Vorsitzender seit dem 24. 6. 1971 der Erste Sekretär des ZK der SED. E. Honecker, ist. (Von 1960 bis zu seiner Ablösung im Juni 1971 wurde diese Funktion auch von W. Ulbricht, dem damaligen Vorsitzenden des Staatsrates, wahrgenommen.) Dem NVR. sind im Falle des Notstandes alle bewaffneten und Sicherheitsorgane, die gesamte Zivilverteidigung und das Rote Kreuz unterstellt. Ihm unterstehen sog. operative „Einsatzleitungen“, die in allen 14 Bezirken sowie Berlin (Ost) und in allen 263 Stadt- und Landkreisen der DDR existieren. Der Art. 18 des Stationierungsvertrages vom 12. 3. 1973 zwischen der DDR und der UdSSR enthält besondere Notstandsregelungen im Zusammenhang mit den in der DDR stationierten sowjetischen Truppen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 765–767 Notariat A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Notwendigkeit, HistorischeSiehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1985 Die N. umfaßt die normativen Grundlagen für Maßnahmen auf dem zivilen Sektor zur Vorbereitung einer Auseinandersetzung unter Einsatz militärischer Gewalt und regelt den Verteidigungszustand. Das Verteidigungsgesetz vom 20. 9. 1961 (GBl. I. S. 175) enthält auch die grundlegenden Bestimmungen für Maßnahmen auf dem zivilen Sektor. Die staatlichen Organe werden verpflichtet, die Bevölkerung und das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum…
DDR A-Z 1979
Zins und Zinspolitik (1979) Siehe auch das Jahr 1985 I. Begriffsbestimmung Der Z. stellt auch in einer sozialistischen Zentralplanwirtschaft einen Preis dar, den ein Nachfrager dafür bezahlen muß. daß ihm leihweise Geldkapital überlassen wird. Für den Nachfrager stellt der Z. einen Kostenfaktor dar (= Aufwandsmaß). Dieser signalisiert ihm, wie teuer die Inanspruchnahme von Fremdkapital ist. Für den Kapitalgeber ist der Z. die Vergütung für den Verzicht auf Liquidität und eine Risikoprämie für seine Bereitschaft, dem Nachfrager befristet Geldkapital zur eigenen Nutzung zur Verfügung zu stellen. II. Bedeutung der Zinspolitik Der Zp. kommt heute bei der Steuerung der Wirtschaft der DDR eine herausgehobene Bedeutung zu. Auf diesem Aktionsfeld der Wirtschaftspolitik sind die lenkungstechnischen Neuerungen, die während der Wirtschaftsreformjahre (1963–1970) entwickelt und eingeführt worden sind, beim Kurswechsel 1971 nicht wieder liquidiert, sondern ― z. T. in modifizierter Form ― beibehalten worden. Daher ist die Zp. in der DDR ein überzeugender Hinweis darauf, daß trotz der Rezentralisierung wirtschaftlicher Entscheidungen auch weiterhin eine intensive monetäre Wirtschaftslenkung mit „ökonomischen Hebeln“ betrieben wird. Auf die Hilfe des Z. bei der indirekten Steuerung der ökonomischen Entscheidungen von Wirtschaftsbetrieben und Haushalten und bei der Vermittlung von Anstößen zur Erhöhung der Effizienz der Wirtschaftsprozesse können auch in einer nach sowjetischem Muster organisierten Zentralplanwirtschaft Regierung und Wirtschaftsführung nicht verzichten. Der Z. gilt als brauchbarer „ökonomischer Regulator“, um die Nachfrage nach Geldkapital zu steuern und um die wirtschaftlichen Aktivitäten speziell von Wirtschaftsunternehmen zu lenken. In einer zentral gelenkten Wirtschaft mit staatlichem Eigentum an den Produktionsmitteln können Wirtschaftsunternehmen bei Zahlungsunfähigkeit nicht Konkurs gehen. Der Staat muß vielmehr durch Sonderkredite über die Banken oder durch verlorene Zuschüsse aus dem Staatshaushalt illiquide Betriebe und Betriebsvereinigungen wieder sanieren. Daher ist in der DDR die Zp. eines der wichtigsten monetären Druckmittel, um einem Leistungsabfall in den Betrieben vorzubeugen und um eine effiziente Verwertung der leistungsschwachen Wirtschaftsunternehmen zugebilligten Kredithilfen zu gewährleisten. Aus diesem Grunde müssen in der DDR Straf- und Verzugs-Z. die Rolle des fehlenden freien Wettbewerbs und die Mobilisierungswirkung der Konkursfurcht übernehmen. III. Begründungsprobleme Stets haben marxistische Politökonomen große Schwierigkeiten gehabt, überzeugende Begründungen dafür zu finden, weshalb auch eine zentralgelenkte Staatswirtschaft auf die Erhebung von Z. nicht verzichten kann. Marx hatte eine Wesenserklärung des Z. geliefert, nach der es von orthodoxen Marxisten als ein Verstoß gegen die „reine Lehre“ verstanden wurde, wenn auch in einer sozialistischen Wirtschaftsordnung Z.-Lasten berechnet und Z.-Zahlungen verlangt werden. In seinen Studien über die Funktionsweise der kapitalistischen Marktwirtschaft hatte sich Marx u. a. recht intensiv damit beschäftigt, welche Rolle dem Leihkapital für das Wachstum von Produktionskapazitäten und für die Verschärfung von Wirtschaftskrisen zukommt. In Verbindung mit der Analyse der Bedeutung des Leihkapitals untersuchte er ferner das Wesen des Z. (s. K. Marx, „Das Kapital“, Bd. III, Berlin [Ost] 1965, Abschnitt V, S. 350–403). Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Z. kein „Abkömmling des Kapitals“ ist. Dieser sei somit nicht der natürliche Ertrag des ausgeliehenen und investierten Kapitals, den wagemutige Unternehmer für sich beanspruchen könnten. Vielmehr sei der Z. eine besondere Form des „Mehrwerts“. Geschaffen hätten diesen „[S. 1207]Neuwert“ (= Wertschöpfung = Reineinkommen) allein die Arbeiter. Die von ihnen genutzten Kapitalgüter (Produktionsmittel) wären ja, sozusagen allein aus sich heraus, nicht in der Lage, „Mehrwert“ zu produzieren. Deshalb eigne sich der Verleiher von Geldkapital, dessen überschüssige Mittel von einem Unternehmer zur Erzeugung von zusätzlichen Waren genutzt werden, über die einkassierten Z. einen Teil der Erträge an, der den Beschäftigten bei der Lohnbemessung vorenthalten wird. Vor dem Hintergrund dieser Marxschen „Ableitungen“ fiel es den Wirtschaftswissenschaftlern in den kommunistisch regierten Staaten naturgemäß schwer, eine ideologisch abgesicherte Deutung und moralisch nicht anfechtbare Erklärung dafür zu finden. daß dem Z. im Sozialismus nichts Ausbeuterisches anhaftet. Ferner war zu „beweisen“, daß in einem sozialistischen Wirtschaftssystem der Z. keine Macht besitzt, um die Produzenten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Handlungen zu veranlassen und Wirtschaftskrisen heraufzubeschwören. Und letztlich mußten die Politökonomen in der DDR wie in den anderen RGW Staaten eine Rechtfertigung dafür liefern, warum an Privathaushalte Haben-Z. für erworbene Staatsanleihen und für Sparguthaben bei den Sparkassen gezahlt werden und weshalb sogar Staatsbetriebe von „volkseigenen Banken“ Z.-Einkommen für ihre Einlagen beziehen. Denn die Klassiker des Marxismus-Leninismus und die frühen Sozialisten hatten doch prophezeit, daß in einer sozialistischen Wirtschaftsordnung keiner Person die Möglichkeit eingeräumt würde, „arbeitsloses Einkommen“ zu beziehen, solange sie noch ihren Lebensunterhalt durch Arbeitsleistungen zu verdienen in der Lage ist. Einen Ausweg bot folgendes stereotyp angewandte Rechtfertigungsmuster. Nach diesem Interpretationsmechanismus hat der Z. im Sozialismus einen neuen „positiven Inhalt“ bekommen. Lediglich seine „äußere Hülle“ sei noch der des Z. im Kapitalismus ähnlich: „Wie bei allen ökonomischen Kategorien wird auch beim Zins der Inhalt durch die Wesenzüge des jeweiligen Gesellschaftssystems bestimmt. Zwischen Wesen, Funktionen und Wirkungsweise des Zinses im Sozialismus und Kapitalismus besteht daher keine Konvergenz … Im Sozialismus wirkt der Zins auf einer eigenen sozialökonomischen Basis. Das bedeutet, daß der Zins nicht nur einen anderen Inhalt erhält, sondern daß sich auch sein Wirkungsmechanismus völlig neu profiliert … (So) ergibt sich … die Notwendigkeit des Kreditzinses … objektiv aus dem von den ökonomischen Gesetzen des Sozialismus herrührenden Zwang, den geplanten Krediteinsatz im Rahmen der wirtschaftlichen Rechnungsführung der Betriebe und Kombinate zu ökonomisieren“ (vgl. W. Ehlert, D. Hunstock, K. Tannert. Hrsg., „Geldzirkulation und Kredit in der sozialistischen Planwirtschaft“, Berlin [Ost] 1976, S. 142). IV. Zinsarten In der Zentralplanwirtschaft der DDR werden 5 Arten von Z. unterschieden: 1. Z.-Sätze in Form normativer Aufwandsgrößen. Diese Rechenposten werden benötigt, wenn Staatsbetriebe und Wirtschaftsbehörden bei der Prüfung von Investitionsvorhaben Nutzeffektsermittlungen durchführen. 2. Z.-Sätze in Gestalt von Produktionsfondsabgaben. 3. Kredit-Z. (Soll-Z. oder Aktiv-Z. der staatlichen Banken), 4. Haben-Z. von Einlegern z. B. für Sparguthaben bei den staatlichen Banken und Sparkassen (= Passiv-Z. der Kreditinstitute), 5. Verzugs-Z. für Forderungen im Zahlungsverkehr vom Tage der Fälligkeit an. A. Zinssätze in Form normativer Aufwandsgrößen In den Zentralplanwirtschaften der sozialistisch/kommunistisch regierten Staaten gibt es keinen Markt, auf dem autonome Anbieter und Nachfrager von Kapital Leistungen austauschen. Dementsprechend besteht in diesen Volkswirtschaften auch kein einheitlicher Preis für Kapital in Form des „Kapitalmarkt-Z.“. In den Marktwirtschaften spiegelt dagegen der Kapital-Z. die zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehenden Verwertungschancen für Kapital und die Kosten der Kapitalbeschaffung wider. Jedoch können es sich diese Wirtschaftssysteme nicht leisten, darauf zu verzichten, den Nutzen von alternativ verwertbarem Geld und Sachkapital preislich zu taxieren und die Knappheit von Kapital durch die Bestimmung eines Z. zu bewerten. In der DDR sind als Ersatz für den dort fehlenden Kapitalmarkt-Z. staatlich diktierte „Aufwandsnormative“ eingeführt worden. Diese „Papier-Z.“ werden als „Rückflußdauer-Normativ“ oder als „normativer Nutzenkoeffizient“ festgelegt. Sie dienen bei der Berechnung des Nutzeffekts von ge[S. 1208]planten Investitionen als Entscheidungs- oder Auslesemaßstab. Mit Hilfe dieser „Ersatz-Z.“ versuchen Wirtschaftsorgane und Betriebe herauszufinden, ob der erwartete Ertrag der vorgesehenen und geprüften Investitionsvorhaben über oder unter der von den Planungsorganen geforderten Mindestrentabilität liegt (Investitionsrechnung). In der DDR hat die Wirtschaftsführung verfügt, daß im Prinzip nur diejenigen Investitionsvorhaben in allen Wirtschaftszweigen als rentabel akzeptiert werden dürfen, deren Investitionskosten innerhalb von 5 Jahren durch Gewinne rückerstattet werden können (= Gewinne vor Steuern plus erwirtschaftete Amortisationen), die mit Hilfe der jeweils geplanten Investition erwirtschaftet worden sind. Die „normativ (festgelegte) Rückflußfrist der Investitionskosten beträgt also 5 Jahre. Wird dieses Rentabilitätsziel nicht als Zeitmaß festgelegt, sondern als „normativer Nutzenkoeffizient“ vorgegeben, so beträgt er für alle Investoren in der Staatswirtschaft 0,2 v. H. Dieses Normativ entspricht, übersetzt in die Fachsprache der westlichen Betriebswirtschaft, einer Soll-Rentabilität des eingesetzten Kapitals von jährlich 20 v. H. B. Zinssätze in Gestalt von Produktionsfondsabgaben Seit 1966/67 müssen die staatseigenen Betriebe der DDR eine prozentuale Abgabe, bezogen auf das eingesetzte Kapital (= Anlage- und Umlaufvermögen = Produktionsfonds), an den Fiskus zahlen. Die mit der Einführung dieser neuen Abgabe für die Wirtschaftsverwaltung entstandenen Probleme einer sachgerechten Bemessung und Erhebung dieser „Gewinnkürzungssteuer“ konnten lange Zeit nicht zufriedenstellend gelöst werden. Erst nach einer Erprobungszeit von fast 4 Jahren hat die Regierung der DDR am 16. 12. 1970 ein Gesetz verabschiedet, das die Staatsbetriebe aller Wirtschaftszweige zur Zahlung von „Fondsabgaben“ verpflichtete. (Vgl. die VO über die Produktionsfondsabgabe vom 16. 12. 1970, GBl. II, 1971, S. 33 ff.) In der Regel beträgt die Abgabenverpflichtung 6 v. H. vom durchschnittlich im Wirtschaftsjahr eingesetzten Anlage- und Umlaufvermögen. Soweit einzelne Industriezweige mit einer hohen Kapitalintensität erfahrungsgemäß nur vergleichsweise geringe Erträge erwirtschaften, wird die prozentuale Abgabelast gesenkt. Betrachtet man die Merkmale der Produktionsfondsabgabe in der DDR, so weisen sie zahlreiche Ähnlichkeiten mit dem „Kapital-Z.“ in den westlichen Marktwirtschaften auf. Bis Mitte der 60er Jahre hatte die Marxsche Wesenserklärung des Z. verhindert, daß auch im Wirtschaftssystem der DDR die Knappheit des Produktionsfaktors „Kapital“ durch die Berechnung eines „Kapital-Z.“ in der betrieblichen Wirtschaftsrechnung anerkannt wurde. Kapital hatte daher im Rechnungswesen der staatlichen Betriebe keinen Preis. Sein Einsatz, gleich in welcher Menge, kostete somit nichts. Dies verführte die Betriebsleitungen dazu, Produktionsmittel zu hamstern. Die hierdurch verursachte Verschwendung von Kapitalgütern minderte empfindlich die Kapitalproduktivität der DDR-Wirtschaft. Mit der Einführung der Produktionsfondsabgabe Mitte der 60er Jahre hoffte die Wirtschaftsführung, der Kapitalverschwendung ein Ende zu setzen. Um ihre Notwendigkeit zu begründen und den wirtschaftlichen Sinn dieser Abgabe zu beschreiben, machten die Politökonomen der DDR zahlreiche Anleihen bei der Z.-Theorie der westlichen Industriestaaten. Der Kapital-Z. in Gestalt der Produktionsfondsabgabe ist danach „Maß und Geldausdruck für den einmaligen Aufwand“ von Kapital für eine bestimmte Investition. Derjenige Betrieb, der dieses Kapital erhält, gewinnt dadurch einen Produktionsvorteil. Deshalb muß er für dieses „Verwendendürfen“ einen bestimmten Preis zahlen. Denn bei jeder Investition in einem Staatsbetrieb entsteht „ … der Gesellschaft (ein) Aufwand … dadurch, daß sie (dem Betrieb) Produktionsfonds erst einmal vorschießen muß“, damit dieser eine Produktion aufnehmen kann (Harry Nick). Dieser „Fondsvorschuß“ besitzt im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Abwägung der günstigsten Verteilung des Investitionskapitals auf die vorhandenen Investitionsmöglichkeiten einen bestimmten Wert. Wird nun das beantragte Kapital einem Staatsbetrieb bewilligt und dort für eine gewisse Zeit in einer bestimmten Investition gebunden, so hat die Genehmigung für diese zeitliche Bindung des von der „Gesellschaft“ vorgeschossenen Kapitals seinen Preis. Die Übersetzung dieses Zeitfaktors in eine wirtschaftliche Kostengröße ist der Kapital-Z. Hinter dieser inhaltlichen Charakterisierung der Produktionsfondsabgabe als Kapitalzinsersatz steht folgende Überlegung: Wenn bei der Konkurrenz der Staatsbetriebe um die Zuteilung der bewirtschafteten Kapitalgüter ein bestimmter Betrieb begünstigt wird und die erforderlichen Investitionsmittel erhält, um sein vorgeschlagenes Investitionsprojekt durchzuführen, so soll er für diesen Vorteil einen Preis zahlen. Denn gleichzeitig müssen angesichts der knappen Kapitaldecke andere Betriebe zurückstehen. Ihre Investitionsziele können nach der getroffenen Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden. Damit erkennt jetzt auch die marxistisch-leninistische Politische Ökonomie an, daß ebenfalls in sozialistischen Wirtschaftssystemen die Knappheit von Kapital durch die Bestimmung eines Preises (= Z.) für die Verwertung von Kapitalgütern berücksichtigt werden muß. Wie bereits dargelegt worden ist, verlangt die Wirtschaftsführung von den Betrieben, daß jede projektierte Investition bei den Nutzeffektberechnungen in der Planungsphase eine Mindestrentabilität von 20 v. H. versprechen muß. Andernfalls wird der Bewilligungsantrag des Betriebes von den zuständigen Wirtschaftsorganen abgelehnt, weil die Ergiebigkeit des neu zu investierenden Kapitals zu gering ist. (Ausnahmen von dieser Entscheidungs- und Ausleseregel sind allerdings üblich.) Demgegenüber beträgt die Produktionsfondsabgabe in der Regel „nur“ 6 v. H., bezogen auf das eingesetzte Anlage- und Umlaufvermögen. Diese Differenz zeigt, daß es in der DDR „von Amts wegen“ einen gespaltenen Kapital-Z. gibt. Daraus folgt: Die Produktionsfondsabgabe ist eine [S. 1209]Mindestforderung, welche die Regierung an die Staatsbetriebe stellt, um diese zu einer intensiven Nutzung des bereits investierten Kapitals anzuspornen und um sie zu einer Steigerung ihrer Unternehmenserträge (Umsatzerlös, Gewinn) zu bewegen. Dagegen stellt die normativ festgelegte Soll-Rentabilität von 20 v. H. die von der Regierung geforderte Verzinsung des Kapitals bei Neuinvestitionen dar. Damit wird deutlich, daß die Produktionsfondsabgabe bei der Verteilung des neugebildeten Kapitals in möglichst ertragreiche Verwendungen nur einen relativ bescheidenen Lenkungseffekt ausübt. In ihr ist möglicherweise eine unterste Rentabilitätsschwelle zu sehen, welche die Wirtschaftsführung gerade noch toleriert, wenn in Sonderfällen ― für ein bestimmtes Projekt von politischer Bedeutung ― Investitionsmittel angefordert werden. C. Kreditzinsen als Regulatoren Ohne ähnliche Vorbehalte, wie sie gegenüber der Rehabilitierung des Kapital-Z. bestanden, sind in der Wirtschaftsgeschichte der osteuropäischen Volkswirtschaften die Kredit-Z. behandelt worden. Ihre ideologische Rehabilitierung beanspruchte nicht mehrere Jahrzehnte. 1. Zinsen für Leihkapital --- ein unverzichtbarer Bestandteil einer sozialistischen Geldwirtschaft Daß eine Verteilung von Geldkapital zum Null-Tarif an Betriebe (z. B. in Form von Forderungs- oder Umlaufmittelkrediten) und an Privatpersonen (z. B. als Konsumentenkredite) einer ökonomisch untragbaren Vergeudung von Geld und Sachkapital Vorschub leisten würde, sah die politische Führung der UdSSR bereits Anfang der 20er Jahre ein, nachdem das gegen Ende des Kriegskommunismus (1919 – März 1921) bevorzugte Konzept einer naturalwirtschaftlich organisierten Befehlswirtschaft gescheitert war. Außerdem hätte eine solche „Politik des leichten Geldes“ die ohnehin stets vorhandene Gefahr der Entstehung von Kaufkraftüberhängen noch verschärft. Denn eine zinslose Kreditvergabe führt nahezu zwangsläufig zu einer immensen Aufblähung des Kreditvolumens. Und dies hat wiederum eine Übernachfrage, verbunden mit Kaufkraftstauungen, zur Folge. Angesichts dieser vorhersehbaren Folgen ihrer Zp. entschloß sich die Regierung der UdSSR bald nach der Restaurierung der Geldwirtschaft (ab 1921/22), den Kreditnehmern der staatlichen Banken wieder Z. für die von ihnen geliehenen Gelder abzuverlangen. Diese Grundsatzentscheidung wurde während der Industrialisierungsphase der Sowjetunion (1927/28–1942) noch einmal ausdrücklich bekräftigt, als die Kreditwirtschaft der Bankenorganisation in mehreren Etappen (beginnend mit der Neuordnung des Kreditwesens am 30. 1. 1930) reformiert wurde. Nach dem II. Weltkrieg ist auch in Osteuropa und in der SBZ/DDR die in der UdSSR praktizierte Kredit- und Zp. eingeführt worden. In der DDR wird seitdem nach sowjetischem Vorbild der Kredit-Z. als ein staatlich festgesetztes Entgelt für die zeitweilige Inanspruchnahme von Geldfonds (Geldkapital) der staatlichen Banken definiert. Mitte der 50er Jahre erlaubte die Regierung der DDR den Wirtschaftseinheiten, die Z. für diejenigen Kredite, deren Aufnahme durch Planaufgaben bedingt und somit gerechtfertigt ist, als Kosten im betrieblichen Rechnungswesen zu verbuchen. Diese Maßnahme war ein weiterer Schritt auf dem Wege zu einer begrenzten Entideologisierung der Zp. Bis dahin mußten die VEB ihre Zahlungsverpflichtungen bei Schuld-Z. aus den erwirtschafteten Gewinnen begleichen. Allerdings blieb ihnen noch immer untersagt, Z. für Überbrückungskredite als Kosten zu verrechnen, wenn ein außerordentlicher Liquiditätsbedarf durch Fehlentscheidungen des Managements der VEB verursacht worden ist. Die gleiche Beschränkung wurde auch für „Straf-Z.“ aufrechterhalten. „Straf-Z.“ können in der DDR die staatlichen Banken den Betrieben auferlegen, wenn diese z. B. ihre aufgenommenen Kredite nicht rechtzeitig zurückzahlen. Daran hat sich bis Ende der 70er Jahre nichts geändert. Denn in einer staatlich gelenkten Volkswirtschaft erledigen die Banken nicht nur Geld- und Kreditgeschäfte; sie haben darüber hinaus auch eine Erziehungsaufgabe gegenüber den Wirtschaftsunternehmen zu erfüllen. Demgemäß sollen sie Z.-Variationen dazu nutzen, um die Wirtschaftsunternehmen zu Plantreue, Wirtschaftlichkeit und Zahlungsdisziplin anzuhalten. Allerdings dürfen die Banken die Wirtschaftsunternehmen nicht willkürlich mit monetären Sanktionen unter Druck setzen. Seit 1964 können die Kreditinstitute Wirtschaftsunternehmen nur dann mit „Straf-Z.“ belasten, wenn diese Sanktion ausdrücklich in den geschlossenen Kreditverträgen verankert wurde und ferner festgelegt worden ist, welche Vertragsverletzungen des Betriebes die Erhebung von Straf-Z. rechtfertigen. Die etwa 1954/55 erfolgte Anerkennung von Z.-Zahlungen für plankonforme Kredite als Betriebskosten dient dem Ziel, die Aussagefähigkeit der Wirtschaftlichen Rechnungsführung auf der Ebene der Betriebe und Kombinate zu erhöhen. Die Wirtschaftsführung hatte festgestellt, daß eine ökonomisch aussagefähige Messung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Unternehmen nicht zu erreichen war, wenn aus ideologischen Gründen zu viele Aufwandsgrößen aus der Kostenrechnung und Erfolgsermittlung herausgenommen und nur in Nebenrechnungen erfaßt werden. [S. 1210] [S. 1211]<2. Wirtschaftssteuerung durch dirigistische Kreditzinsvariationen> Wie oben erwähnt, werden in der DDR Betriebe als Kreditnehmer mit ordentlichen und — bei Verstößen gegen Vereinbarungen der Kreditverträge — mit außerordentlichen Z.-Forderungen belastet: Regel-Z. zahlen die Schuldnerbetriebe für plangemäße Investitions-, Umlaufmittel- und Forderungskredite. Sofern „Problem-Betriebe“ gegen ausdrückliche Vereinbarungen der Kreditverträge verstoßen, erhält der Gläubiger das Recht, die vorab im Vertrag festgeschriebenen Sanktionen gegen den unkorrekt handelnden Betrieb zu verhängen. Gläubiger der Staatsbetriebe sind aufgrund des in allen sowjet-sozialistischen Zentralplanwirtschaften bestehenden Kreditvergabemonopols der staatlichen Banken immer Geld- und Kreditinstitute. Die häufigste von den Banken angewandte Sanktion bei Vertragsverletzungen ist die Erhebung von „Straf-Z.“. Der „Grundzinssatz“ für Kredite im Interesse einer korrekten Erfüllung der Betriebspläne beträgt für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen seit einigen Jahren 5 v. H. pro Jahr. Dieser „Basiszinssatz“ repräsentiert nach einer halbamtlichen Erläuterung die durchschnittliche „volkswirtschaftliche Anforderung an einen bestimmten Teilnutzen, (den der Darlehensnehmer) aus der kreditierten Maßnahme zu erwirtschaften (hat) und der zusammen mit der Kredittilgung an die Bank abzuführen ist“ (Ökonomisches Lexikon, Bd. II, L-Z, Berlin [Ost] 1970, S. 1204). Die Parallelen zwischen dieser Kennzeichnung der Kredit-Z. und der offiziösen Charakterisierung der Produktionsfondsabgabe sind nicht zu übersehen. Werden doch in der DDR die Fondsabgaben als „Mindestanforderung des Staates an die (von den Betrieben organisierte) Nutzung der Produktionsfonds“ und als „Vorabverfügung“ der Regierung auf die erwartete Gewinnerzielung bezeichnet. Die staatlichen Geschäftsbanken können bei Kreditverhandlungen den Wirtschaftsunternehmen auch niedrigere Z. als 5 v. H. einräumen. Eine solche Kürzung des Grundzinssatzes ist bis auf eine Mindestverzinsung von 1,8 v. H. jährlich zulässig. In welchen Fällen die Banken den Betrieben Z.-Vergünstigungen gewähren, liegt jedoch nicht im freien Ermessen der Kreditinstitute. Diese müssen sich bei ihren Kreditgeschäften nach den Handlungsanweisungen richten, die im Kreditpolitik-Gesetz festgelegt worden sind, das der Ministerrat in Zusammenarbeit mit der Staatsbank beschlossen hat (Kredit-VO sozialistische Betriebe vom 22. 12. 1971, GBl. II, 1972, S. 41 ff., i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. 5. 1974, GBl. I, S. 235). Wirtschaftsunternehmen erhalten dann zinsverbilligte Kredite, wenn die Betriebe sich bereit erklären, Investitionsvorhaben durchzuführen, die in besonderem Maße den wirtschaftspolitischen Zielen der Regierung entsprechen. Dazu gehören z. B. kostspielige Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Produktverbesserung exportfähiger Güter, die ― bei erfolgreichem Abschluß ― dem betreffenden Betrieb einen deutlichen Wettbewerbsvorsprung auf den internationalen Märkten verschaffen. Die Verbilligung der Kreditkosten soll dem Betrieb einen Teil des Risikos abnehmen und die Bereitschaft der Betriebsleitung zur Entwicklung neuer bzw. zur Verbesserung vorhandener Produkte stärken. Außerdem nutzen Wirtschaftsführung und Banken das Angebot von Z.-Ermäßigungen dazu, um bestimmte volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben beschleunigt durchzuführen. Zu diesem Zweck werden seit einigen Jahren in verstärktem Maße betriebliche Initiativen zur komplexen Intensivierung und Rationalisierung der Produktionsprozesse durch Bereitstellung zinsverbilligter Kredite gefördert. Gezielte Z.-Verbilligungen und Z.-Verteuerungen sollen dem Staat ferner die Möglichkeit verschaffen, die Investitionstätigkeit in privilegierten Wirtschaftszweigen zu aktivieren und sie in nichtprivilegierten Branchen durch „Hochzins-Bremsen“ zu drosseln. Eine punktuelle Manipulation der Z.-Höhe zur Regulierung der Unternehmensaktivitäten in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen verspricht jedoch nur dann Erfolg, wenn die leitenden Wirtschaftsorgane darauf achten, daß der Einsatz und die Wirkungen aller anderen geld- und finanzpolitischen „Hebel“ aufeinander abgestimmt sind und sich bei der Zielerfüllung gegenseitig unterstützen. Zu diesen „monetären Regulatoren“ gehören die Gewinnsteuern Nettogewinnabführung), die Abgaben auf das eingesetzte Anlage- und Umlaufvermögen, die normativ vorgegebenen Abschreibungssätze, die Gebühren, die Subventionen und nicht zuletzt die überwiegend zentral festgelegten Preise. Verletzt ein VEB oder Kombinat seinen Kreditvertrag, den er mit seiner Hausbank geschlossen hat, so kann diese zusätzlich zu dem im Vertrage vereinbarten Kredit-Z. noch einen Sanktions-Z. verlangen. Dieser Strafzuschlag darf bis 5 v. H. betragen. Insgesamt können somit die Banken in der DDR vertragsbrüchigen Betrieben Z.-Lasten bis maximal 10 v. H. jährlich auferlegen. In der Regel bestehen im Wirtschaftssystem der DDR Verstöße gegen Abmachungen in Kreditverträgen darin, daß die Staatsbetriebe aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten ihre Kreditschulden nicht termingerecht tilgen. Diese „überfälligen Kredite“ sind eine Gefahr für die Geldwertstabilität, denn sie bewirken eine unvorhersehbare überplanmäßige Erhöhung des Giralgeldumlaufs und, sofern damit auch Lohnzahlungen finanziert werden, eine [S. 1213]unerwünschte Ausdehnung der monetären Nachfrage und des Bargeldumlaufs. Eine für die Wirtschaftsplaner unerwartete Vermehrung der Geldmenge in den Händen der Wirtschaftseinheiten wird aber nicht nur dadurch verursacht, daß die Verschuldung der Staatswirtschaft bei den „überfälligen Krediten“ unvorhergesehen stark zunimmt. Eine außerplanmäßige Geldschöpfung erfolgt darüber hinaus auch dann, wenn Staatsbetriebe über ihren zu Beginn des Planjahres festgelegten Kreditplafonds hinaus (= Kredit(plan)limit = maximale Inanspruchnahme von Kreditmitteln) während der laufenden Wirtschaftsperiode noch um weitere Kredithilfen bei den Banken nachsuchen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Diese planwidrige Geldschöpfung bedroht die monetäre Stabilität. Da in der DDR bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Staat seine Betriebe durch weitere Kredite unterstützen muß, sind auch in diesem Falle drückende Z.-Lasten ein wirksames Mittel, um die Wirtschaftsunternehmen zu höheren Leistungen und einem solideren Finanzgebaren anzuhalten. Denn die von den Banken diktierten Hoch-Z. führen zu einer außerordentlichen Verminderung der Gewinne und damit zugleich zu einer Kürzung der Geldprämien für die Betriebsleitungen und Belegschaften. Um den Rückstrom der außerplanmäßigen Kredite zu beschleunigen und damit sicherzustellen, daß die umlaufende Geldmenge wieder verringert wird (= Geldvernichtung), können die Hausbanken der Staatsbetriebe ebenfalls bei diesem Kredittyp Strafzinszuschläge zum „Grundzinssatz“ bis maximal 5 v. H. verhängen. Zahlen die Betriebe ihre Zusatzkredite vorzeitig in Raten zurück, so verringert sich die gesamte Kreditsumme als Grundlage für die Berechnung der Sonder-Z. jeweils um den getilgten Kreditbetrag. Die Pflicht zur Zahlung von Straf-Z. endet dann, wenn der Betrieb die Folgen seiner planwidrigen Verhaltensweise beseitigt hat. Daher dienen in der DDR staatlich angeordnete Kreditzinsmanipulationen auch zur Bekämpfung eines Geldüberhangs. Eine zinspolitische Sonderform der Prämiierung von Höchstleistungen ist letztlich die Rückerstattung von „Straf-Z.“. Benötigt ein außerplanmäßig verschuldeter Betrieb z. B. nur die Hälfte der Zeitspanne, die ihm seine Bank zugebilligt hat, um seinen Überbrückungskredit zu tilgen, so kann das Kreditinstitut diese besondere „Kraftanstrengung“ dadurch honorieren, daß sie dem in einen „Musterbetrieb“ verwandelten früheren Schulden-Unternehmen die bezahlten Straf-Z. wieder zurückerstattet. In der Regel enthalten die meisten der in der DDR zwischen Banken und Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Verträge über die Gewährung außerordentlicher Kredithilfen eine solche „Rückerstattungsklausel“. 3. Zinsverzichte als Mittel der Sozialpolitik Ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland ist auch in der DDR der Verzicht auf die Erhebung von Kredit-Z. ein Instrument der Sozialpolitik. Für die entgangenen Z.-Einnahmen werden die Banken aus dem Staatshaushalt entschädigt. In der DDR erhalten junge Eheleute und besonders bedürftige kinderreiche Arbeiterfamilien einmalig zinslose Kredite bis zu einer bestimmten staatlich festgesetzten Höhe (Familiengründungsdarlehen und Konsumentenkredite für langlebige Gebrauchsgüter). Kredite zum Null-Z.-Tarif oder zu einem ermäßigten Z.-Satz werden ferner an Arbeiterfamilien mit 3 und mehr Kindern ausgezahlt, denen die Erlaubnis zum Bau eines Eigenheims erteilt worden ist. Z.-Vergünstigungen erhält letztlich auch der z. T. mit Krediten finanzierte ländliche Wohnungsbau. D. Guthabenzinsen und ihre Rolle bei der Steuerung wirtschaftlichen Verhaltens 1. Nach Eigentumsformen der Wirtschaftseinheiten differenzierte Guthaben-Zinsen In der DDR werden die Einlagen der Staatsbetriebe auf den bei ihren Hausbanken unterhaltenen Spezialkonten (= Finanzfondskonten) einheitlich mit 1 v. H. verzinst. Ausgenommen von dieser Verzinsung sind allerdings die von den Betrieben noch nicht sofort in Anspruch genommenen Subventionen aus dem Staatshaushalt, sofern diese vorzeitig aus der Staatskasse überwiesen wurden. Gegenüber den staatseigenen Betrieben erhalten die Konsumgenossenschaften, die Wohnungsbaugenossenschaften und die Molkereigenossenschaften der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) für ihre Guthaben etwas höhere Z. Bei einer Anlagedauer von 12 bis 24 Monaten betragen diese 2 v. H. jährlich. Werden die Überschußreserven 24–36 Monate stillgelegt, so wird den Genossenschaften eine Verzinsung von 3 v. H. jährlich gewährt, bei einer Festlegungsfrist von mehr als 36 Monaten sind es sogar 4 v. H. Die von den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und den Kooperativen Einrichtungen bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft angelegten Geldmittel werden je nach der Zeitdauer ihrer Anlage zwischen 1 v. H. (für Sichteinlagen) und 4 v. H. (für Guthaben mit einer Festlegungsfrist über 36 Monate) verzinst (vgl. Kredit-Anordnung Landwirtschaft vom 15. 2. 1977, GBk 1, S. 47). Bis zum 15. 12. 1970 erhielten private Sparer für ihre Sparguthaben unterschiedlich hohe Haben-Z., und zwar je nach der Dauer der vereinbarten Festlegungsfrist. Die seinerzeit den privaten Haushalten angebotenen Verzinsungsmöglichkeiten schwankten zwischen 3 und 5 v. H. jährlich. Seit 1971 bekommen Privatpersonen ihre Sparguthaben nur noch einheitlich mit 3,25 v. H. verzinst. Für Spargiroeinlagen wird der gleiche Z.-Satz gewährt. 2. Geringe Steuerungsimpulse und Zugkraft der Guthaben-Zinsen Durch die administrativ beschlossenen Verzinsungschancen für die von den Wirtschaftseinheiten auf den Bankkonten unterhaltenen Guthaben wollen die Wirtschaftsfunktionäre der DDR 2 Ziele erreichen. Erstens sollen Volkseigene Betriebe, Produktionsgenossenschaften und Privatpersonen veranlaßt werden, auf die Anlage von Bargeldhorten zu verzichten, da „vagabundierende“ Bargeldmengen in einer Zentralplanwirtschaft stets ein Störfaktor sind. Mit dieser Kaufkraft können — unbeobachtet von den Wirtschaftsorganen — planwidrige Güter- und Leistungsumsätze zu Schwarzmarktpreisen finanziert werden. Zweitens erwartet die Regierung, daß die angebotene Verzinsung von Guthaben die Wirtschaftseinheiten dazu anregt, Überschußreserven an Geldkapital zeitweilig bei den Banken stillzulegen und dafür Z. zu kassieren, statt sie mit voraussichtlich geringem Nutzen in Verlegenheitsobjekte zu investieren. Von einem Einheitszinssatz von lediglich 1 v. H. ist jedoch nicht zu erwarten, daß dieser einen spürbaren Anreiz auf die VEB, Kombinate und VVB ausübt, ihre liquiden Barmittel auf Bankkonten zu halten. Zwar ist es deshalb nicht unbedingt erforderlich, für Einlagen der VEB einen hohen Z.-Anreiz zu bieten, um den Rücklauf von emittiertem Bargeld zu beschleunigen, denn in der DDR sind sämtliche kontenführungspflichtigen Produktionseinheiten gesetzlich verpflichtet, eingenommenes Bargeld unverzüglich bei den Banken einzuzahlen und ihre freien Geldmittel nur in Form von Giralgeldguthaben bei den jeweils für sie zuständigen Banken zu verwahren (Kontenführungspflicht). Um aber auf die Unternehmensleitungen regulativ einzuwirken, damit sie sorgsamer zwischen den Alternativen Sparen mit sicheren Zinserträgen und Geldausgaben mit unsicheren Renditechancen abwägen, wäre es zweifellos besser, wenn die Regierung der DDR höhere Guthaben-Z. beschließen würde. Ebenso dürfte auch der Spar-Z. für Guthaben von Privatpersonen in Höhe von einheitlich 3,25 v. H. kaum die Anlagenentschlüsse der privaten Haushalte zugunsten des Kontensparens beeinflussen. Bisher hat jedoch die DDR-Regierung nicht zu erkennen gegeben, daß sie eine Kurskorrektur in der Sparzinspolitik beabsichtigt. Die Folge dieser Unterlassung ist, daß seit etwa 10 Jahren die privaten Bargeldhorte außergewöhnlich rasch ansteigen. E. Verzugszinsen Für die Wirtschaftsverwaltung einer Zentralplanwirtschaft sind Verzugs-Z. ein wichtiges wirtschaftspolitisches Druckmittel, um die Zahlungsdisziplin der Schuldnerbetriebe zu stärken, um eine unverzügliche Refinanzierung der Lieferbetriebe sicherzustellen und um zu verhindern, daß sich Schuldnerbetriebe durch die Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen eine illegale zusätzliche Kreditquelle schaffen. Die als Sanktionsstrafe von einem säumigen Schuldnerbetrieb an einen Gläubiger zu zahlenden Verzugs-Z. hat der Gesetzgeber einheitlich festgelegt. Zahlen VEB, Kombinate oder VVB nicht fristgemäß ihre Verbindlichkeiten, so müssen diese für jeden Verzugstag 0,05 v. H. Z. für die fällige, aber nicht gezahlte Schuldsumme an den Forderungsberechtigten abführen (= rd. 18 v. H. jährlich). Diese Zahlungspflicht entsteht auch dann, wenn Produktionsorganisationen mit ihren Steuerzahlungen gegenüber dem Fiskus in Verzug geraten. Erhält ein Schuldnerbetrieb einen überfälligen Betrag gestundet, so werden ihm von da an anstelle weiterer Verzugs-Z. nunmehr Stundungs-Z. in Höhe von 8 v. H. jährlich abverlangt. (Vgl. AO über die Erhebung von Verzugszuschlägen vom 13. 7. 1972, GBl. II, S. 537 ff.; VO über die Erhebung von Zuschlägen und Stundungszinsen für Steuern, Verbrauchsabgaben, Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und andere Abführungen vom 19. 1. 1961, GBl. II, S. 39 ff.; AO über die Fälligkeit von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen vom 12. 6. 1968, GBl. II, S. 426 ff., in der Fassung der AO Nr. 2 vom 9. 2. 1972, GBl. II, S. 131.) Hannsjörg Buck Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1206–1213 Zeugen Jehovas A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zivilgesetzbuch
Zins und Zinspolitik (1979) Siehe auch das Jahr 1985 I. Begriffsbestimmung Der Z. stellt auch in einer sozialistischen Zentralplanwirtschaft einen Preis dar, den ein Nachfrager dafür bezahlen muß. daß ihm leihweise Geldkapital überlassen wird. Für den Nachfrager stellt der Z. einen Kostenfaktor dar (= Aufwandsmaß). Dieser signalisiert ihm, wie teuer die Inanspruchnahme von Fremdkapital ist. Für den Kapitalgeber ist der Z. die Vergütung für den Verzicht auf Liquidität und eine…
DDR A-Z 1979
Feriendienst des FDGB (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Einrichtung des FDGB zur Vermittlung verbilligter Ferienreisen an Organisationsangehörige. 1947 gegründet (10 gewerkschaftliche Heime, 17.500 Reisen), hat sich der F. unter Einsatz erheblicher gewerkschaftlicher, staatlicher und betrieblicher Mittel zu einer großen Urlaubsorganisation entwickelt. Zur Unterbringung und Betreuung stehen zu einem Drittel FDGB-Heime, zu zwei Dritteln vertraglich gebundene Betriebserholungsheime und Privatunterkünfte zur Verfügung. Im Dienst des F. steht auch das Schiff „Völkerfreundschaft“. Seit 1972 sind aufgrund eines Beschlusses des Politbüros des ZK der SED insgesamt 7 Interhotels (Dresden, Warnemünde, Oberhof) bzw. andere Hotels mit 50 bis 80 v. H. ihrer Kapazität in den F. einbezogen worden. Der Ausbau der FDGB-eigenen Heime ist seit dem VIII. Parteitag der SED (1971) verstärkt worden (1971–1975: 8.653 neue Bettenplätze; Planziel 1976–1980: 11.700 Plätze); Neuinvestitionen und Generalüberholungen werden aus dem Staatshaushalt (1971–1975: 313 Mill. Mark), der laufende Unterhalt der Ferienheime aus Mitteln des FDGB bestritten. Durch Vereinbarungen mit Gewerkschaften aus den RGW-Staaten wird versucht, im Austausch mit F.-Plätzen in der DDR das Angebot von Auslandsreisen zu erhöhen. Hilfsorgan der BGL (Betriebsgewerkschaftsorganisation) für die Verteilung der F.-Reisen ist die F.-Kommission. Unter Berücksichtigung der Plätze in den betrieblichen Ferienheimen (1976: 1,5 Mill. Reisen), in den Betriebsferienlagern (1976: 3.700 Lager für 670.000 Kinder) verteilt die F.-Kommission die in der Regel 13tägigen Reisen in der Saison, die ihr von der F.-Kommission des Kreisvorstandes des FDGB zugeteilt werden. Für Reisen außerhalb der Saison wird lediglich ein Angebotskatalog ausgelegt. Der direkten Zuteilung der Saisonreisen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: Besondere Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeit), Gesundheitszustand (Konsultation des Betriebsarztes), Familiensituation (Kinderzahl), Arbeitsleistungen (erfolgreiche Teilnahme an der Neuererbewegung und am Sozialistischen Wettbewerb), Gesellschaftliche Tätigkeit. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur FDGB- Mitglieder; Nichtorganisierte können als Familienangehörige am F. teilnehmen. Die Aufenthaltskosten sind nach Einkommen, Organisationszugehörigkeit. Qualität der Unterbringung und Jahreszeit gestaffelt. Sie betragen gegenwärtig (ohne Interhotel-, Schiffs- und Auslandsreisen) 30–170 Mark für Mitglieder, 120–250 Mark für Nichtorganisierte. Mitreisende Kinder zahlen grundsätzlich nur 30 Mark pro Platz. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat für sich und seine Familienangehörigen einmal jährlich einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine um 33⅓ v. H. ermäßigte Reise mit der Deutschen Reichsbahn (gegen Vorlage des Ferienschecks oder des Mitgliedsbuchs). Die BGO sowie die Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB sind darüber hinaus am Ausbau der regionalen Wochenend- und Naherholungsmöglichkeiten, ferner an der Errichtung und Nutzung weiterer Betriebsferienlager und betriebseigener Erholungsheime beteiligt. Die Vergrößerung der Reisemöglichkeiten durch das Reisebüro der DDR, die wachsende Zahl von Zelt- und Campingplätzen usw. hat die Bedeutung des F. gemindert. Kritik rufen, neben der unzureichenden Zahl von Ferienplätzen, die fehlenden Auswahlmöglichkeiten, die den gewachsenen Ansprüchen häufig nicht entsprechende Ausstattung am Ferienort und die oft ungünstige jahreszeitliche Festlegung hervor. Der F. verfügte 1976 über 652 eigene Heime (39.832 Betten), 128 vertraglich gebundene Betriebserholungsheime (5.777), 444 sonstige Vertragshäuser (31.574 Betten), über 2.331 Plätze in Hotels und Interhotels und 36.111 Betten in Privatquartieren. Insgesamt wurden im gleichen Jahr 1584 Mill. Reisen im Inland und 20.377 (davon 6.565 Schiffsreisen) ins Ausland vom F. veranstaltet. 15.181 Ausländer waren im gleichen Zeitraum Gäste in F.-Einrichtungen des FDGB. Der FDGB wendete aus eigenen Mitteln für Urlaub und Erholung 1976 rd. 130 Mill. Mark auf. Die durchschnittlichen Kosten je Ferienplatz werden mit 222 Mark angegeben, von denen 34 Mark vom Staatshaushalt und 93 Mark vom FDGB aus Beitragsmitteln aufgebracht werden, so daß für das Mitglied im Durchschnitt pro Platz 95 Mark (= 43 v. H.) als Eigenbeteiligung verbleiben. Touristik. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 370 Feinmechanische und Optische Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FeriengestaltungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Einrichtung des FDGB zur Vermittlung verbilligter Ferienreisen an Organisationsangehörige. 1947 gegründet (10 gewerkschaftliche Heime, 17.500 Reisen), hat sich der F. unter Einsatz erheblicher gewerkschaftlicher, staatlicher und betrieblicher Mittel zu einer großen Urlaubsorganisation entwickelt. Zur Unterbringung und Betreuung stehen zu einem Drittel FDGB-Heime, zu zwei Dritteln vertraglich…
DDR A-Z 1979
1979: W, X, Y, Z
Waffenbesitz Wahlen Wählerauftrag Währung/Währungspolitik Waldheimer Prozesse Wandel, sozialer Wappen Warenfonds Warenhäuser Warenkontore, Zentrale Warenverkehr, innerdeutscher Warenverkehr, Nichtkommerzieller Warenzeichen Warschauer Pakt Wartezeiten Wasserstraßen Wasserwirtschaft Wehrbezirkskommando Wehrdienst Wehrdienstverweigerung Wehrersatzdienst Wehrerziehung Wehrkreiskommando Wehrpflicht Weinbau Weltbund der Demokratischen Jugend (WBDJ) Weltfestspiele der Jugend Weltfriedensrat Weltgewerkschaftsbund (WGB) Weltraumforschung Wenden Werbung Werkstattprinzip Werktätiger Werkzeugmaschinenbau Wertgesetz Wertpapiere Wert- und Mehrwerttheorie Westgeldeinnahmen Westorientierung Wettbewerb, Sozialistischer Widerspruch Widerstand Wiedergutmachung Wiedervereinigungspolitik der SED Wilhelm-Pieck-Universität Rostock Wirtschaft Wirtschaftliche Rechnungsführung Wirtschaftsausschüsse Wirtschaftsmessen und -ausstellungen Wirtschaftspläne Wirtschaftspolitik Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftssystem Wirtschaftsverband Wirtschaftsverträge Wirtschaftsverträge, Internationale Wirtschaftswerbung Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftszweig-Lohngruppenkatalog Wismut-AG Wissenschaft Wissenschaftliche Industriebetriebe Wissenschaftliche Räte Wissenschaftlicher Beirat für Jugendforschung Wissenschaftlicher Rat für die wirtschaftswissenschaftliche Forschung bei der AdW Wissenschaftlicher Sozialismus Wissenschaftlich-technische Revolution (WTR) Wissenschaftlich-technischer Vorlauf Wissenschaftlich-technische Zentren Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WTZ) Wohnbezirk Wohnungsbau Wohnungswesen Zahlenlotto Zahlungsbilanz und Zahlungsbilanzpolitik Zahlungsverkehr Zehn Gebote der Sozialistischen Moral Zeitlohn Zeitnormative Zeitschriften Zeitungsaustausch Zeitungsvertriebsamt (ZVA) Zensur Zentrag Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik (ZAK) Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros Zentrale Revisionskommissionen (ZRK) Zentrales Forschungsinstitut für Arbeit (ZFA) Zentrales Unternehmen „konsument“ Zentralgeleitete Industrie Zentralhaus für Kulturarbeit Zentralinstitut für Arbeitsmedizin Zentralinstitut für Arbeitsschutz, Dresden Zentralinstitut für Fertigungstechnik des Maschinenbaus der DDR (ZIF) Zentralinstitut für Hochenergie-Physik Zentralinstitut für Information und Dokumentation (ZIID) Zentralinstitut für Jugendforschung Zentralinstitut für Kernforschung Zentralinstitut für Schweißtechnik (ZIS) Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED Zentralisation Zentralkomitee (ZK) der SED Zentralrat der FDJ Zentralverwaltung für Statistik Zeugen Jehovas Zins und Zinspolitik Zivilgesetzbuch Zivilprozeß Zivilrecht Zivilverteidigung Zollbestimmungen im innerdeutschen Reiseverkehr Zölle Zollgesetz Zollverwaltung der DDR Zollwesen Zoologische Gärten Zusatzrentenversicherung, Freiwillige (FZR) Zuwachsrate Zwangsvollstreckung Zweijahrplan Zwei-Staaten-TheorieWaffenbesitz Wahlen Wählerauftrag Währung/Währungspolitik Waldheimer Prozesse Wandel, sozialer Wappen Warenfonds Warenhäuser Warenkontore, Zentrale Warenverkehr, innerdeutscher Warenverkehr, Nichtkommerzieller Warenzeichen Warschauer Pakt Wartezeiten Wasserstraßen Wasserwirtschaft Wehrbezirkskommando Wehrdienst Wehrdienstverweigerung Wehrersatzdienst Wehrerziehung Wehrkreiskommando Wehrpflicht Weinbau Weltbund der Demokratischen Jugend…
DDR A-Z 1979
Atomenergie (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der A. begannen Ende 1955. Zentrum der Kernforschung ist das „Zentralinstitut für Kernforschung“ mit Sitz in Rossendorf bei Dresden. Nach der Auflösung des beim Ministerrat errichteten „Amt für Kernforschung und Kerntechnik“ untersteht es seit dem 1. 5. 1963 der Akademie der Wissenschaften der DDR. Direktor des Instituts ist gegenwärtig Prof. Dr. G. Flach. Die Hauptarbeitsgebiete des Instituts betreffen: Fragen der Kernphysik, Radiochemie sowie Kernenergie. Das Institut ist Leitinstitut für die gesamte Kernforschung in der DDR. Es arbeitet eng mit entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtungen in der Sowjetunion zusammen, in der auch ein großer Teil des wissenschaftlichen Nachwuchses — nach vorbereitendem Studium in Dresden — eine zusätzliche Ausbildung erhält. Außerdem ist die DDR Mitglied des „Vereinigten Instituts für Kernforschung“. Diesem 1956 gegründeten Forschungsinstitut mit Sitz in Dubna (UdSSR) gehören alle RGW-Länder sowie die Mongolei, Vietnam und Nordkorea an. Es soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der theoretischen und experimentellen Kernphysik ermöglichen. Die Finanzierung des Instituts erfolgt durch die Mitgliedsländer. Leitendes Organ ist das „Komitee der Bevollmächtigten Regierungsvertreter“, in das jedes Land einen Vertreter entsendet. Über die Forschungsarbeiten entscheidet ein wissenschaftlicher Rat. Mit Unterstützung der Sowjetunion wurden in Rossendorf 1957 und 1962 die ersten Forschungsreaktoren in Betrieb genommen. 1958 erhielt das Institut aus der UdSSR ein Zyklotron mit 120 t Magnetgewicht. Einen Protonenbeschleuniger — er arbeitet nach dem Prinzip eines elektrostatischen Generators mit Ionenumladung (Tandem) und kann Protonen Energien bis 10 Mill. Elektronen-Volt verleihen — lieferte die UdSSR 1972. Innerhalb von 20 Jahren wurde die Leistung des Rossendorfer Forschungsreaktors schrittweise von 2 Megawatt (MW) auf 8 MW erhöht. Die zum Betrieb benötigten Uran-25-Brennstäbe mit einem Anreicherungsgrad von 36 v. H. wurden von der UdSSR geliefert. Gegenwärtig stellen Arbeiten zur Neutronensteuerung einen wesentlichen Teil seiner Nutzung dar. Die wichtigste Arbeit des Forschungsreaktors ist die Produktion radioaktiver Nuklide. Die auch für den Export bestimmte Produktion erreichte 1977 einen Wert von über 8 Mill. Mark. Rund 50 v. H. der Produktion des Rossendorfer Instituts an radioaktiven Präparaten werden exportiert. Das Isotopenlieferprogramm des Binnen- und Außenhandelsunternehmens Isocommerz GmbH in Berlin (Ost) enthält eine Vielzahl radioaktiver und stabiler Isotope für die Forschung sowie für medizinische und technische Zwecke. Eine weitere Forschungsstätte ist das Zentralinstitut für Hochenergiephysik der Akademie der Wissenschaften der DDR in Zeuthen. Fakultäten für Kerntechnik entstanden an der Technischen Hochschule in Dresden sowie an den Universitäten Leipzig, Rostock, Jena und Berlin (Ost). Darüber hinaus gründete die Kammer der Technik einen „Arbeitskreis Kernpraxis“, der Kurse und Vorträge veranstaltet. Kerntechnische Anlagen werden im „VEB Kombinat Kernenergetik“ entwickelt und projektiert. Er ist gleichzeitig Leitbetrieb für den Bau kerntechnischer Anlagen. Das besondere Interesse der Atomenergieforschung gilt der Ausnutzung von Atomenergie für die Erzeugung von Elektrizität. Das ständige Zurückbleiben der Stromerzeugung hinter dem steigenden Bedarf erforderte nach eigenen Angaben bereits 1970 Atomkraftwerke mit einer Gesamtkapazität von 3.000 MW. Ende 1957 wurde nördlich von Berlin bei Rheinsberg (Mark) der Bau des ersten Atomkraftwerks mit einer Leistung von 70 MW begonnen. Der von der UdSSR gelieferte Druckwasserreaktor nahm 1966 seinen Betrieb auf, 1971 wurde er auf eine Leistung von 75 MW aufgestockt. Den spaltbaren Kernbrennstoff liefert die UdSSR. Dieses Atomkraftwerk trägt jedoch nur teilweise zur Energieversorgung bei; es dient darüber hinaus Ausbildungs- und Forschungszwecken. Das erste rein industriell genutzte Atomkraftwerk entsteht gegenwärtig in Lubmin bei Greifswald. Entscheidend für die Standortwahl waren das im Greifswalder Bodden vorhandene Kühlwasserreservoir sowie die Tatsache, daß die Nordbezirke keine Rohstoffgrundlage für Kohlekraftwerke besitzen. Die Endkapazität des Kernkraftwerks Nord (KKW Nord) — offizielle Bezeichnung: VEB Kernkraftwerke Greifswald/Rheinsberg „Bruno Leuschner“ — soll 3.520 MW betragen. Mit dem Bau des Werkes wurde 1967 begonnen, im Dezember 1973 nahm der erste, ein Jahr später der zweite Reaktorblock seinen Probebetrieb auf. Es handelt sich um von der Sowjetunion gelieferte Druckwasserreaktoren (Wasser-Wasser-Energiereaktor WWER 440) vom Typ Nowo-Woronesh. Jeder von ihnen betreibt zwei 220-MW-Turbinen und wird im Gleichgewichtsbetrieb mit Urandioxyd beschickt, das auf einen 3,5-v. H.-Gehalt an spaltbarem Uran 235 angereichert ist. Der Jahresverbrauch eines Reaktors beträgt 14 t Uranbrennstoff: er wird von der UdSSR geliefert. Ende 1977 hatte die Kernenergie einen Anteil an der gesamten installierten Stromerzeugungskapazität der DDR von etwas über 5 v. H. (Bundesrepublik Deutschland: 7 v. H. bzw. 7.025 MW). Der Ausbau der Kernenergie soll weiter vorangetrieben werden. Im Fünfjahrplan 1976–1980 sollen ein Viertel (ca. 1.250 MW) aller in Betrieb genommenen Kraftwerkskapazitäten auf Kernenergiebasis arbeiten. Dabei dürfte zunächst das KKW Nord weiter ausgebaut werden (1978 ist die Inbetriebnahme eines dritten 440-MW-Blocks erfolgt). Darüber hinaus hat die DDR im März 1974 mit der Sowjetunion den Bau eines weiteren Kernkraftwerks im Bezirk Magdeburg vereinbart. In diesem Werk in der Nähe von Stendal sollen erstmals 1000-MW-Blöcke installiert werden. Die Gesamtkapazität wird voraussichtlich ebenfalls 3.500 MW betragen. Mit der Inbetrieb[S. 86]nahme der ersten Blockeinheiten kann jedoch erst in den 80er Jahren gerechnet werden. Frühestens in der ersten Hälfte der 90er Jahre werden neben den z. Z. eingesetzten thermischen Reaktoren auch „schnelle Brutreaktoren“ in der DDR genutzt. Ihr Vorteil besteht darin, daß sie mehr spaltbares Material erzeugen, als sie für ihren Betrieb benötigen. Kontroverse Diskussionen über die Sicherheit von Atomkraftwerken werden in der DDR in der Öffentlichkeit nicht geführt. Vielmehr wird in der Presse ihre Umweltfreundlichkeit betont und das Sicherheitsproblem als grundsätzlich gelöst betrachtet. Die Problematik beider Aspekte wird in diesem Zusammenhang als wesentlich weniger kompliziert als z. B. bei Kohlekraftwerken oder in der chemischen Industrie dargestellt. Hinsichtlich der Aufbewahrung radioaktiver Abfälle heißt es, daß die hochaktiven Brennstoffe wieder zurück in die Sowjetunion geliefert werden. Abfälle mittlerer und schwacher Radioaktivität sollen dagegen in einem Salzbergwerk in der DDR gelagert werden. Die DDR ist Mitglied der „Internationalen Wirtschaftsvereinigung für Ausrüstungen und Apparaturen zur Nutzung der Atomenergie“ („Interatominstrument“) sowie der internationalen Wirtschaftsvereinigung „Interatomenergo“, beide Organisationen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe. Interatominstrument (gegründet im Februar 1972) hat die Aufgabe, Forschung, Entwicklung, Konstruktion und Produktion auf dem Sektor des kerntechnischen Gerätebaus zu koordinieren bzw. Spezialisierungsvereinbarungen herbeizuführen. Ferner soll sie Normen vereinheitlichen und den Lizenzaustausch organisieren. 1977 wurde von den Mitgliedsländern ein erster multilateraler Spezialisierungsvertrag geschlossen. Dieses Abkommen regelt die Aufteilung der Produktion von 26 Geräten, deren Anteil rd. 20 v. H. des Intrablockhandels an kerntechnischen Geräten entspricht. Danach spezialisiert sich die DDR u. a. auf die Produktion von Dosimetern für medizinische Zwecke. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kernkraftwerkebaus zu koordinieren ist Aufgabe von „Interatomenergo“. Diese im Dezember 1973 von den europäischen RGW-Ländern und Jugoslawien gebildete Wirtschaftsvereinigung soll als Generallieferant für Anlagen und Ausrüstungen für Kernkraftwerke fungieren sowie die Ersatzteilversorgung und die Ausbildung von Fachkräften sichern. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 85–86 Atheismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AtomwaffenSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der A. begannen Ende 1955. Zentrum der Kernforschung ist das „Zentralinstitut für Kernforschung“ mit Sitz in Rossendorf bei Dresden. Nach der Auflösung des beim Ministerrat errichteten „Amt für Kernforschung und Kerntechnik“ untersteht es seit dem 1. 5. 1963 der Akademie der Wissenschaften der DDR. Direktor des Instituts ist gegenwärtig Prof. Dr. G. Flach. Die…
DDR A-Z 1979
Grenzkommission (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Im Zusatzprotokoll zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wurde festgelegt, eine Kommission aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden (Grundlagenvertrag). Sie soll die Markierung der zwischen beiden Staaten bestehenden Grenze (Londoner Protokoll) überprüfen und, soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten. Ferner soll sie zur Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender [S. 491]Probleme, z. B. der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der Schadensbekämpfung, beitragen. Kann die G. in einer von ihr behandelten Frage eine Übereinstimmung nicht erzielen, so wird diese Frage von beiden Seiten ihren Regierungen unterbreitet, die sie auf dem Verhandlungswege beilegen. Die G. hat den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR einen Bericht über ihre Tätigkeit in der Zeit vom 31. 1. 1973 bis zum 26. 10. 1978 vorgelegt. Dieser Bericht wurde in dem Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über die Überprüfung, Erneuerung und Ergänzung der Markierung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme gebilligt, das am 29. 11. 1978 in Bonn unterzeichnet worden ist (Grenze). In Artikel~1 des Regierungsprotokolls zur Tätigkeit der G. wird bestätigt, daß die G. ihren Auftrag erfüllt hat. Gleichzeitig wird festgestellt, daß für die insgesamt rd. 95 km langen Grenzabschnitte 7–9 ― Elbe ― und einen Teil des Grenzabschnittes 24 (Warme Bode im Harz) die durchzuführenden Arbeiten noch nicht abgeschlossen worden sind. Sie werden fortgesetzt. Einzelheiten sind in einem zu dem Protokoll gehörigen Protokollvermerk wiedergegeben. Bis zur Herbeiführung der E Übereinstimmung werden beide Seiten den Umstand, daß die Arbeiten zu den Grenzabschnitten 7–9 noch ( nicht abgeschlossen sind, zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei allen Maßnahmen weiterhin berücksichtigen. Beide Seiten erklärten, daß die Auffassungen zur Rechtslage unberührt bleiben. Die von der G. gefertigte Grenzdokumentation besteht aus umfangreichen Grenzvermessungsunterlagen, der Grenzbeschreibung über den Verlauf der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, einer Grenzkarte 1:25.000 mit 73 Kartenblättern, einer Grenzkarte 1:5.000 mit 516 Kartenblättern, einer Grenzkarte 1:2.000 mit 5 Kartenblättern und den Katalogen der grenzbildenden Gewässer. Durch Artikel 3 des Regierungsprotokolls zur Tätigkeit der G. werden folgende Vereinbarungen zur Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme in Kraft gesetzt: Vereinbarung vom 20. 9. 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, einschließlich der Protokollvermerke vom 11. 12. 1975 über Information bei Hochwassergefahren und vom 9. 3. 1978 über den Abbau grenzüberquerender Energiefreileitungen, Vereinbarung vom 20. 9. 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, einschließlich des Protokollvermerks vom 14. 9. 1978 über den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen, Protokollvermerk vom 6. 12. 1973 über den Austausch von Liegenschafts-/Kataster- und Vermessungsunterlagen. Protokollvermerk vom 3. 2. 1976 über forstwirtschaftliche Arbeiten in unmittelbarer Grenznähe, Protokollvermerk vom 3. 2. 1978 über Grenzwege und Wege im Grenzbereich. Protokollvermerk vom 27. 10. 1977 über Wasserentnahme aus Grenzgewässern der DDR, Protokollvermerk vom 18. 5. 1978 über das Überfahren der Grenze durch Sportboote und andere Wasserfahrzeuge in Abschnitten der Grenzgewässer Werra und Saale. Bereits früher sind folgende Vereinbarungen in Kraft getreten: Protokollvermerk vom 6. 12. 1973 über Betrieb, Wartung und Entstörung der Fernsprechleitungen zwischen den Grenzübergangsstellen (Grenzinformationspunkten) gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung vom 20. 9. 1973 über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Vereinbarung vom 29. 6. 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der DDR in der Lübecker Bucht, Protokollvermerk vom 29. 6. 1974 über die Behandlung von Personen, die mit Sportbooten aus navigatorischen oder seemännischen Schwierigkeiten in die Territorialgewässer/das Küstenmeer des anderen Staates geraten, Protokollvermerk vom 3. 7. 1974 über das Umfahren der Hakendorfer Halbinsel im Niendorfer Binnensee durch Fischer aus der DDR und der Rethwiese im Schaalsee durch Fischer aus der Bundesrepublik Deutschland, Protokollvermerk vom 3. 7. 1974 über den Abbau des grenzüberschreitenden Braunkohlevorkommens im Raum Harbke (DDR)/Helmstedt (Bundesrepublik Deutschland). Protokollvermerk vom 26. 9. 1974 über Fragen des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken im Zusammenhang mit der Überprüfung, Erneuerung und Ergänzung der Markierung des Verlaufs der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Vereinbarung vom 3. 2. 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der DDR gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Duderstadt (Bundesrepublik Deutschland). Protokollvermerk vom 3. 2. 1976 über den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der DDR gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Heringen, Ortsteil Kleinensee (Bundesrepublik Deutschland), -Protokollvermerk vom 18. 3. 1976 über Verfahrensregeln bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, Protokollvermerk vom 15. 9. 1977 über die Beseiti[S. 492]gung des im Bereich des Grundstückes „Zur Bergmühle“ (Bundesrepublik Deutschland) anfallenden Oberflächenwassers und gereinigten Abwassers, Vereinbarung vom 3. 5. 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über die Regelung von Fragen betreffend die Eckertalsperre und die Eckerfernwasserleitung, Protokollvermerk vom 3. 5. 1978 über die Generalüberholung des auf dem Territorium der DDR gelegenen Abschnittes der Eckerfernwasserleitung, -Vereinbarung vom 29. 11. 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR über die Regelung von Fragen, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens an der Itz zusammenhängen. Gemäß Artikel 4 des Regierungsprotokolls zur Tätigkeit der G. hat die G. auf der Grundlage von Artikel 3 des Grundlagenvertrages, des Abschnittes~I des Zusatzprotokolls zu diesem Vertrag und der Erklärung zu Protokoll über die Aufgaben der G. insbesondere die Markierung der Grenze instand zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern und die in Artikel 3 des Protokolls genannten Vereinbarungen durchzuführen. Die G. arbeitet demgemäß nach Grundsätzen, die als Anhang IV dem Regierungsprotokoll beigefügt sind. Das Regierungsprotokoll zur Tätigkeit der G. stellt damit einen Bericht über die bisherigen Arbeiten der G. dar und präzisiert ihre Aufgaben für die Zukunft. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 490–492 Grenzgebiet A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GrenzpolizeiSiehe auch die Jahre 1975 1985 Im Zusatzprotokoll zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wurde festgelegt, eine Kommission aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden (Grundlagenvertrag). Sie soll die Markierung der zwischen beiden Staaten bestehenden Grenze (Londoner Protokoll) überprüfen und, soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten.…
DDR A-Z 1979
Wissenschaftlich-technische Revolution (WTR) (1979)
Siehe auch: Wissenschaftlich-technische Revolution: 1966 Wissenschaftlich-technische Revolution (WTR): 1975 1985 Bezeichnung für die sich aus dem Prozeß einer zunehmenden Bedeutung der Wissenschaften für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ergebenden qualitativen Veränderungen. Nach marxistisch-leninistischer Deutung wird die Wissenschaft immer mehr zur „unmittelbaren Produktivkraft“. In der Diskussion werden wesentlich 4 Richtungen der Einwirkung auf die Gesellschaft thematisiert: 1. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung vergegenständlichen sich direkt in neuen Produktionsmitteln. Produktionsverfahren und Technologien; umgekehrt werden auch die Wissenschaften inhaltlich und organisatorisch von den Bedürfnissen und Erfahrungen der Produktion geprägt; 2. eines der wichtigsten Ergebnisse der neuen Qualität der Wissenschaft im Produktionsprozeß ist die Ablösung der bisherigen Maschinentechnik durch die Automatisierung der Fertigungsprozesse; die Kontrolle und Regelung der Produktion erfolgt weitgehend durch kybernetische Steuerungssysteme. An die Stelle natürlicher Rohstoffe treten verstärkt künstliche Materialien (Chemisierung der Produktion); 3. nicht nur die Naturkräfte werden durch die Wissenschaft beherrschbar, vielmehr wird die rationelle Organisation der Arbeit selbst Gegenstand spezieller Wissenschaften; auch die Gesellschaftswissenschaften werden unmittelbar produktiv und verschmelzen teilweise mit den Naturwissenschaften, beispielsweise in den technischen Wissenschaften. Wissenschaftliche ➝Arbeitsorganisation bestimmt die Formen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, die Verwendung der gesellschaftlichen Arbeitskräftefonds und des Arbeitsablaufs; 4. die Stellung des Menschen in der Produktion unterliegt einem grundlegenden Wandel. Der Mensch tritt neben den Fertigungsprozeß; er wird von schwerer Handarbeit und schematischen geistigen Arbeiten befreit. Zugleich wachsen die Anforderungen an das Bildungsniveau. Die Wissenschaft, zum wichtigsten Hebel zur Steigerung der Arbeitsproduktivität geworden, schafft die Möglichkeit, die gesellschaftlich notwendige Arbeitszeit zu verkürzen und damit die materiellen Voraussetzungen für die Aneignung der erforderlichen kulturellen und technischen Fähigkeiten durch die Gesellschaftsmitglieder. Die Aufhebung des Unterschieds zwischen geistiger und körperlicher Arbeit, eine der Voraussetzungen für die angestrebte klassenlose, kommunistische Gesellschaft, wird möglich. Die zentrale Bedeutung, die der Entwicklung der Wissenschaften in der WTR zugemessen wird, die außerordentlichen Aufwendungen, die moderne Forschungen erfordern, und ihre Orientierung an langfristigen Zielvorstellungen machen die Einbeziehung der Wissenschaften in die volkswirtschaftliche Planung notwendig. Wissenschaftsplanung und -Organisation werden zu einem Kernstück der Gesellschaftsplanung. Die WTR vollzieht sich in allen entwickelten Industriegesellschaften unabhängig von deren Gesellschaftsordnung. Der Marxismus-Leninismus geht jedoch davon aus. daß die WTR in kapitalistischen Systemen die gesellschaftlichen Gegensätze verschärft und daher die Umwandlung dieser Gesellschaften in sozialistische beschleunigt. Nur in sozialistischen Systemen, wie sie in den Mitgliedsstaaten des RGW bestehen, könne die WTR zum Abschluß gebracht werden. Im Prozeß der [S. 1192]WTR würden die ökonomischen, technischen, kulturellen und sozialen Grundlagen für die kommunistische Gesellschaft geschaffen. Darüber hinaus erfordere die WTR eine die nationalen Grenzen überschreitende Kooperation zwischen den sozialistischen Staaten des Rats für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), sie fördere die „sozialistische Integration“ und habe diese für ihren weiteren erfolgreichen Verlauf zur Voraussetzung. Das Konzept der WTR hat sich erst in langwierigen Auseinandersetzungen nicht zuletzt mit westlichen soziologischen Theorien und Konzeptionen über die Entwicklungsperspektiven der Industriegesellschaften, die Folgen der Automatisierung und der Anwendung der Kybernetik, die Möglichkeit konvergierender Entwicklungstendenzen in hochindustrialisierten Gesellschaften mit unterschiedlicher Eigentumsordnung Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre durchgesetzt. Maßgebend für die Widerstände gegen die Auffassung von einer erneuten Revolution war vor allem die Befürchtung, daß die bestehenden politischen Strukturen in Frage gestellt und die Systemunterschiede verwischt werden könnten. Für das Akzeptieren des Konzepts der WTR sprachen letztlich die nicht zu leugnenden qualitativen Besonderheiten der zu beobachtenden Veränderungen im wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Bereich. Zudem bietet das WTR-Konzept Zukunftshoffnungen an, die aus dem bis dahin vorherrschenden Verständnis des Marxismus-Leninismus nicht zu gewinnen waren: Die WTR verspricht einen konkreten Weg zur Annäherung an die Zukunftsgesellschaft, läßt einen kontrollierten Wandel des eigenen Systems zu und ermöglicht gewisse Formen der ökonomischen, technischen und wissenschaftlichen Kooperation mit kapitalistischen Staaten, ohne die Systemunterschiede im Grundsätzlichen preiszugeben. Die besonders in der DDR in der Zeit des Ökonomischen Systems des Sozialismus zu beobachtende, im nachhinein häufig naiv anmutende Hoffnung auf rasche Ergebnisse der WTR, von der die kurzfristige Lösung aller offenen Probleme erwartet wurde, ist spätestens seit dem VIII. Parteitag der SED (1971) einer nüchterneren und problemorientierteren Sicht gewichen. Die Vorrangstellung der Intelligenz, als der soziologischen Trägerin der „Hauptproduktivkraft“ Wissenschaft, wurde durch eine stärkere sozialpolitische Orientierung auf die Bedürfnisse der breiten Massen beschnitten, das Bildungsprogramm an die volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten angeglichen, die Investitionsvorhaben stärker an einem technisch-evolutionären Fortschritt orientiert. Die ungewollten Folgen der WTR (Umweltschutz, Arbeitsschutz, Monotonieprobleme am Arbeitsplatz, zunehmende Differenzierung der gesellschaftlichen Strukturen usw.) nehmen einen immer größeren Raum in den Diskussionen um die WTR ein und sind ein Hinweis, daß die sich aus diesem Wandlungsprozeß ergebenden Konflikte deutlicher in das Blickfeld geraten sind. Angesichts der schwieriger gewordenen wirtschaftlichen Lage, dem fortbestehenden Mangel an Arbeitskräften, der sich verschärfenden Konkurrenzsituation auf dem Weltmarkt usw. gilt jedoch die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts als vorrangiges Ziel der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik der Partei- und Staatsführung der DDR. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1191–1192 Wissenschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wissenschaftlich-technische ZentrenSiehe auch: Wissenschaftlich-technische Revolution: 1966 Wissenschaftlich-technische Revolution (WTR): 1975 1985 Bezeichnung für die sich aus dem Prozeß einer zunehmenden Bedeutung der Wissenschaften für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ergebenden qualitativen Veränderungen. Nach marxistisch-leninistischer Deutung wird die Wissenschaft immer mehr zur „unmittelbaren Produktivkraft“. In der Diskussion werden wesentlich 4 Richtungen der Einwirkung auf die Gesellschaft…
DDR A-Z 1979
Arbeitsklassifizierung (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Ziel der A. ist die analytische Ermittlung und Klassifizierung der Anforderungen der Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und die körperliche und geistige Beanspruchung der Werktätigen. A. soll stets im Zusammenhang mit dem Arbeitsstudium, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung angewendet werden. Als Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation sind der A. folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Ermittlung der Anforderungen an das Arbeitsvermögen der Werktätigen mit dem Ziel, qualifizierte Arbeit höher als unqualifizierte anzuerkennen. 2. Bei der Festlegung der Arbeitsaufgaben soll darauf geachtet werden, daß diese von ihrem Inhalt und Umfang sowie von ihren Bedingungen her zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung beitragen. [S. 54]3. Die A. soll dazu dienen, Unterlagen für die qualitativ erweiterte Reproduktion der Arbeitskraft bereitzustellen (z. B. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen und Qualifizierungspläne). Gleichzeitig fördert die A. die materielle Stimulierung von Qualifizierungsprozessen unter Berücksichtigung des stufenweisen Bildungsprozesses. 4. Im Rahmen der Planung des betrieblichen Reproduktionsprozesses ist es Aufgabe der A., Unterlagen für die exakte Bestimmung des Bedarfs an Arbeitskräften und deren erforderliches Qualifikationsniveau zu ermitteln. Die Einführung der A. in Industrie und Bauwesen soll die Anwendung der Wirtschaftszweiglohngruppen und Gehaltsgruppenkataloge allmählich überflüssig machen. Das Tempo der Durchsetzung und Anwendung der A. ist hierbei stark von der Veränderung der Produktions- und Arbeitsbedingungen abhängig, die sich aus den Maßnahmen der sozialistischen Intensivierung und Rationalisierung ergeben (Inbetriebnahme neuer Produktionsbereiche, Einführung neuer Technologien, Einsatz neuer Arbeitsmittel, Veränderung der Produktions- und Arbeitsorganisation usw.). Um die einheitliche Durchführung der A. in allen Betrieben der DDR zu sichern, gab das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR am 4. 2. 1970 die Richtlinie für die Arbeitsklassifizierung der Produktionsarbeiten in der Industrie und im Bauwesen heraus. Des weiteren liegt für die praktische Durchführung der A. die vom Zentralen Forschungsinstitut für Arbeit in Dresden erarbeitete Grundmethodik der Arbeitsklassifizierung für Produktionsarbeiten in der Industrie und im Bauwesen vor. Die Anwendung der A. in den Betrieben ergibt sich auch aus Artikel 24 der Verfassung der DDR. Danach hat jeder Bürger „das Recht auf einen Arbeitsplatz … entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit.“ Das Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. 6. 1977 schreibt im Zusammenhang mit der A. in § 79 vor. daß der Betrieb „gemeinsam mit den Werktätigen bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch Einführung neuer Technik und Technologien sowie bei der Verbesserung der Arbeitsorganisation zu gewährleisten (hat), daß die Arbeit inhaltsreicher wird und entsprechende Arbeitsaufgaben festgelegt werden. Auf dieser Grundlage sind die Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen sowie auftretende Arbeitserschwernisse zu ermitteln und mit den Werktätigen die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sowie Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Arbeitserschwernisse zu treffen.“ In § 97 des gleichen Gesetzes wird vorgeschrieben, daß. entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen Tariflöhne festzulegen sind. Lohnformen und Lohnsystem. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 53–54 Arbeitshygiene A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ArbeitskräfteSiehe auch die Jahre 1975 1985 Ziel der A. ist die analytische Ermittlung und Klassifizierung der Anforderungen der Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und die körperliche und geistige Beanspruchung der Werktätigen. A. soll stets im Zusammenhang mit dem Arbeitsstudium, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung angewendet werden. Als Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation sind der A. folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Ermittlung der Anforderungen an das…
DDR A-Z 1979
Gemeinde (1979)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die G. sind als kreisangehörige Städte und Land-G. territoriale und politisch-administrative Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Verfassung von 1949 gewährte den G. noch das Recht der Selbstverwaltung. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR von 1952 und der damit eingeleiteten Verwal[S. 446]tungsreform wurde die kommunale Selbstverwaltung aufgegeben und die G. gemäß den Organisationsprinzipien des Demokratischen Zentralismus zu Grundeinheiten der einheitlichen Staatsmacht. Die Verfassung von 1968 bezeichnete die Städte und G. als eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Der Begriff der Bürgergemeinschaft wird mittlerweile (wie der der sozialistischen Menschengemeinschaft) als ein die Realität nicht angemessen erfassender Ausdruck gesellschaftspolitischer Harmonievorstellungen abgelehnt. Die Definition der G. als Bürgergemeinschaft wird vom Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 nicht mehr wiederholt. Örtliche Volksvertretungen sind in der Land-G. die G.-Vertretung und in der kreisangehörigen Stadt die Stadtverordnetenversammlung; sie sind Organe der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht; sie entscheiden eigenverantwortlich über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sie von den gesamtstaatlichen Interessen auszugehen. Die Beschlüsse übergeordneter Volksvertretungen sind für sie verbindlich. Die Volksvertretungen der Städte und G. wählen als ihre Organe den Rat und die Kommissionen. Als arbeitende Körperschaften sollen sie durch ihre Tagungen, ihren Rat. ihre Kommissionen und durch die Tätigkeit ihrer Abgeordneten in Betrieb und Wohngebiet die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle verwirklichen. Die Räte der Städte und G. sind kollektiv arbeitende Organe; ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Größe der Städte und G. Der Rat der Stadt mit einer Einwohnerzahl von über 20.000 setzt sich zusammen aus: 1. Bürgermeister und Vorsitzendem des Rates, 2. Stellvertreter des Bürgermeisters für Planung, 3. Stellvertreter des Bürgermeisters für Inneres, 4. Stellvertreter des Bürgermeisters für Handel und Versorgung, 5. Sekretär des Rates, 6. Stadtrat für Finanzen und Preise, 7. Stadtbaudirektor, 8. Stadtrat für Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, 9. … für örtliche Versorgungswirtschaft, 10. … für Verkehrswesen, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 11. … für Kultur, 12. … für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, 13. … für Gesundheits- und Sozialwesen. In Städten mit unter 20.000 Einwohnern und in G. setzen die Räte, ausgehend von den örtlichen Bedingungen, ihre Zusammensetzung fest; ihnen können bis zu 13 Mitglieder (einschließlich ehrenamtliche) angehören. Im Auftrage ihrer Volksvertretung leiten die Räte den staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich. Sie sind ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat des Kreises verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Beschlüsse der Räte können durch ihre Volksvertretung, die übergeordneten Räte und den Ministerrat aufgehoben werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bilden die Räte der Städte Fachorgane; diese werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen des Aufgabengebietes geleitet. Die Fachorgane unterstehen dem Rat der Stadt und dem zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises, sie sind „doppelt unterstellt“ (Anleitung und Kontrolle). Zur Durchführung ihrer Aufgaben wählen die Volksvertretungen der Städte und G. für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für zeitlich begrenzte Aufgabenstellungen zeitweilige Kommissionen. In Städten und G. kann der Anteil der von der Volksvertretung in die Kommissionen berufenen Bürger größer sein als der der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. Die Kommissionen kontrollieren die Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie von Beschlüssen der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane. Sie haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Eine wichtige Aufgabe der Kommissionen ist es, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bzw. der G.-Vertretung zu organisieren. Zu diesem Zweck können Aktivs gebildet werden, die unter Leitung eines Kommissionsmitglieds arbeiten. Folgende Aufgabenbereiche sind der Volksvertretung und ihren Organen in den Städten und G. zugeordnet: 1. Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens in ihrem Territorium, 2. Haushalts- und Finanzwirtschaft, 3. Preisbildung und -kontrolle, 4. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen, 5. Handel und Versorgung, 6. Dienstleistungen und Reparaturen, 7. Landwirtschaft, 8. Städtischer Verkehr und stadttechnische Versorgung, 9. Bildungswesen, 10. Jugendfragen, 11. Kultur, 12. Körperkultur, Sport und Erholungswesen, 13. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung, 14. Sicherheit und Ordnung, Zivilverteidigung. Zur gemeinsamen Lösung kommunaler Aufgaben können die Volksvertretungen der Städte und G. Zweckverbände und Gemeindeverbände bilden. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 445–446 Geldstrafen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GemeindesteuernSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Die G. sind als kreisangehörige Städte und Land-G. territoriale und politisch-administrative Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Verfassung von 1949 gewährte den G. noch das Recht der Selbstverwaltung. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR von 1952 und der damit eingeleiteten Verwal[S. 446]tungsreform wurde die…
DDR A-Z 1979
Kraftfahrzeugindustrie (1979)
Siehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR der Industriezweig des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus. Kraftfahrzeuge sind nichtgleisgebundene maschinenbetriebene Landfahr[S. 610]zeuge, nicht jedoch Fahrräder mit Hilfsmotor und Mopeds. Zur K. zählen im einzelnen der Lkw-, der Pkw-, der Traktoren- und Anhängerbau. Ferner gehören zu dieser Wirtschaftsgruppe die Betriebe zum Bau von Krafträdern. Insgesamt sind in der K. etwa 95.000 Arbeiter und Angestellte tätig. Die Bruttoproduktion des Zweiges Kraftfahrzeug- und Traktorenbau hat sich im Zeitraum 1960–1976 um das 3,06fache und damit im Vergleich zur gesamten Industrie überdurchschnittlich erhöht (die industrielle Bruttoproduktion stieg im gleichen Zeitraum nur um das 2,62fache). Die jahresdurchschnittliche Steigerung der Produktion des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus betrug im Zeitraum 1960–1965 8,3 v. H., 1965–1970 8,1 v. H. und 1970–1975 5,5 v. H. Die Bedeutung der K. der DDR im Verhältnis zum entsprechenden Sektor der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Kriege u. a. durch Demontagen stark gesunken. Die Bevorzugung der Produktionsgütererzeugung verhinderte einen umfassenden Neuaufbau. Die Betriebe wurden und werden bis heute nur unzulänglich mit Investitionsmitteln ausgestattet. Allerdings ist die DDR in den letzten Jahren zunehmend am Ausbau der Automobilproduktion interessiert, um dem ständig steigenden Bedarf der Bevölkerung, der nur zum Teil gedeckt werden kann, zu entsprechen. Mehrjährige Wartezeiten beim Kauf von Pkw aus eigener Produktion sind aber immer noch die Regel. Auf den „Wartburg“, das beliebteste in der DDR produzierte Auto, muß man oft bis zu 10 Jahren warten; geringer sind die Wartezeiten bei ausländischen Modellen aus Osteuropa. Diese Pkw gelten allerdings als störanfälliger als die DDR-Erzeugnisse. Zunehmend wird in der DDR wie in westlichen Ländern das Auto zum Statussymbol, obgleich die Anschaffungs- und Unterhaltskosten relativ hoch sind. Vergaserkraftstoffe für die in der DDR produzierten Pkw kosten pro Liter 1,54 Mark, der sog. Sonder-Kraftstoff (94 Oktan) 1,65 Mark. Vor dem Kriege entfiel auf das Gebiet der heutigen DDR ein Anteil von ca. 25 v. H., 1975 nur noch von ca. 6 v. H. der deutschen K. Die SED-Führung erklärte die schwache Entwicklung der K. lange Zeit damit, daß der Motorisierungsgrad der Bevölkerung in einem „sozialistischen Land“ kein Indikator für ihren Lebensstandard sei. Überdies konnte die K. in der DDR auch deshalb nicht weiterentwickelt werden, weil ihre Haupthandelspartner in Osteuropa über nur wenig aufnahmefähige Märkte verfügen. Die bis heute möglichen kleinen Produktionsserien liegen weit unter der Rentabilitätsgrenze jeder K., so daß dieser Industriezweig hoch subventioniert werden muß. Ein Teil der Subventionen wird durch die privaten Käufer aufgebracht, die für Pkw im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland zwei- bis dreifach höhere Preise zahlen müssen. Der aus der DDR-eigenen Produktion beliebteste Pkw wird im VEB Automobilwerk Eisenach (annähernd 9.000 Beschäftigte; Hauptproduktion: Personenkraftwagen Typ „Wartburg 353“, Drei-Zylinder-Zweitakt-Motor, 1000 ccm, 50 PS, Preis: etwa 18.000 Mark; Jahresproduktion 1977: ca. 60.000) hergestellt. 1979 sollen 10.000 „Wartburg“ mit einem Viertaktmotor ausgestattet werden. Der seit 18 Jahren gebaute Kleinwagen „Trabant“ wird 4 im VEB Sachsenring Zwickau (ebenfalls ca. 9.000 Beschäftigte; Hauptproduktion: „Trabant“, Zwei-Zylinder-Zweitakt-Motor. 600 ccm, 26 PS, Preis: 8.000 Mark; Jahresproduktion 1977: ca. 110.000) hergestellt. Die DDR will in den nächsten Jahren einen Nachfolgetyp in Zusammenarbeit mit der ČSSR bauen. Motorräder werden in verschiedenen Größen und Ausführungen von den beiden Werken VEB Motorradwerk Zschopau in Zschopau/Sachsen („MZ“) und VEB Fahrzeug- und Gerätewerk Simson in Suhl/Thüringen („Simson“) produziert. Bei Personenkraftwagen werden also nur 2 Typen hergestellt, der Mittelklassewagen „Wartburg“ und der Kleinwagen „Trabant“. Die Aufgabe der eigenständigen Pkw-Produktion, von der Anfang der 70er Jahre in der DDR inoffiziell die Rede war, ist jedoch gegenwärtig nicht mehr beabsichtigt. Eine geplante Kooperation zwischen den Skoda-Werken in der ČSSR und dem VEB Automobilwerk Eisenach ist bisher nicht zustande gekommen. Beabsichtigt war, auf der Grundlage des Skoda-Motors und eines DDR-Getriebes ein Gemeinschaftsprodukt zu entwickeln und zu bauen, das nur noch in der Gestaltung der Karosserie nationale Eigenheiten bewahren sollte. 1975 ist dieser Plan aber aufgegeben worden, weil die DDR erklärte, bis 1980 seien ihre Investitionsmittel durch Großprojekte derart in Anspruch genommen, daß an Modernisierung und Ausbau der Automobilfertigung nicht zu denken sei. Die Spezialisierung und Produktionsaufteilung, die im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) bei vielen Produktgruppen geplant oder schon verwirklicht ist, hat die Pkw-Produktion bisher kaum berührt. Nahezu jeder RGW-Staat stellt eigene Pkw her. Lange Zeit hat die DDR weniger Pkw ein- als ausgeführt. Im Fünfjahrplan-Zeitraum 1966–1970 betrug der Exportüberschuß rund 43.000 Stück. Im Fünfjahrplan-Zeitraum 1971–1975 waren es noch 15.000, doch 1976, im ersten Jahr des gegenwärtigen Fünfjahrplans, ergab sich ein Importüberschuß von knapp 14.000 Pkw. Im Jahr 1977 wurden 81.747 Pkw aus 8 Ländern importiert, u. a. 300 VW-Golf aus der Bundesrepublik Deutschland. Für 1978 hatten die Außenhandelsorgane der DDR Importe von 94.050 Pkw vereinbart, darunter 9.700 Pkw vom Typ VW-Golf. Dennoch liefert die DDR weiterhin einen großen Teil ihrer Eigenproduktion in das Ausland. Die Exportquote betrug in den 5 Jahren 1966–1970 fast 40 v. H. der Produktion (gemessen an der Stückzahl), im folgenden Jahrfünft gut 50 v. H. und 1976 noch fast 50 v. H. 1977 waren in der DDR 2,236 Mill. Pkw zugelassen d. h. auf 7,5 Einwohner ein Fahrzeug. Gegenüber 1970 beträgt die Zunahme 92 v. H. Auf 100 Haushalte kamen 1977 31 Autos, 1976 waren es 29. Beträchtliche Nachteile bestehen nach wie vor in der Sortiments- und termingerechten Bereitstellung von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen, wenn auch in den letzten Jahren die Produk[S. 611]tion von Ersatzteilen — allerdings zum Teil zu Lasten der Finalproduktion — stark erhöht werden konnte. Aufgrund einer Absprache mit den übrigen Ländern des RGW werden in der DDR im Lastkraftwagenbau nur Wagen mit einer Nutzlast von maximal 5 t hergestellt. Die Lastwagenfertigung beginnt mit dem 1-Tonner Frontlenker B-1000 (Zweitaktmotor, 42 PS) des VEB Barkas-Werke in Karl-Marx-Stadt. Den nächstgrößeren Lkw stellt der VEB Robur-Werke in Zittau/Sachsen her. Seit Anfang 1960 wird dieser 2,5-Tonner ebenfalls als Frontlenker gebaut. Im VEB Kraftfahrzeugwerk Ernst Grube in Werdau/Sachsen wird ein größerer 4-Tonner gebaut. Im Juli 1965 wurde im VEB IFA-Automobilwerk Ludwigsfelde in Ludwigsfelde (Kreis Zossen) mit der Produktion des 5-Tonners W 50 L begonnen (Frontlenker, Vier-Zylinder-Diesel-Motor, 125 PS). Der W 50 wird in 40 Varianten gebaut. Daneben ist noch ein Sonderfahrzeug aus dem VEB Fahrzeugwerk Waltershausen in Waltershausen/Thüringen zu erwähnen. Der Kleintransporter „Multicar 24“ ist mit einem wassergekühlten 45-PS-Dieselmotor (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) ausgestattet, wird in 11 Varianten gebaut und kann z. B. als Leiterfahrzeug, Muldenkipper und zur Straßenreinigung eingesetzt werden. Dieser Kleintransporter wurde 1974 neu entwickelt und löste den Transporter der Typenreihe „Multicar 22“ ab. Ein anderer Kleintransporter ist der „Mokick SSO“. In der DDR gibt es zwar nur wenige Lkw-Haupttypen, von denen jedoch zahlreiche Nebentypen (Fahrzeuge für die verschiedenen Verwendungszwecke mit unterschiedlichen Motoren, Radständen und Aufbauten) geliefert werden können. Schwere Zugmaschinen, Kipper und Lkw müssen importiert werden. Der Omnibusbau konzentriert sich unter Verwendung von Bauteilen der Lkw-Typen auf kleine Modelle (Robur-Omnibusse). Schwere Omnibusse werden nach einer Absprache der Länder des RGW in der DDR nicht entwickelt und auch nicht gefertigt. Zur Zeit beläuft sich die Zahl der eingesetzten Ikarus-Busse (Ungarn) auf ca. 17.000. Der Traktorenbau ist ebenfalls schwach entwickelt. Bis September 1967 wurden nur Radschlepper mit etwa 20 PS gefertigt, die zum größten Teil exportiert wurden, da sie für die Großflächenbearbeitung in der DDR nicht geeignet waren. Seitdem werden auch Radtraktoren des Typs ZT 300 (90 PS) hergestellt. Seit dem 1. 1. 1978 wurden in der DDR 4 neue Kombinate für die Produktion von Kraftfahrzeugen eingerichtet, die dem Bereich der Industrieverwaltung Fahrzeug- und Automobilbau (IFA) zugeordnet sind. Das IFA-Kombinat Personenkraftwagen, dem 13 Industriebetriebe angehören, darunter der VEB Automobilwerke Eisenach und der VEB Sachsenring, die Automobilwerke Zwickau, der VEB WTZ-Automobilbau (WTZ = Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit) und 10 Handelsbetriebe. Dem Kombinat gehören annähernd 50.000 Beschäftigte an. Das IFA-Kombinat Nutzkraftwagen mit den Herstellerbetrieben Ludwigsfelde, Robur in Zittau, VEB Fahrzeugwerk Waltershausen und weiteren 14 Motoren-, Fahrzeugzubehör- und Handelsbetrieben. Das IFA-Kombinat Spezialbauten und Anhänger mit dem Stammbetrieb VEB Kraftfahrzeugwerk „Ernst Gruber“, Werdau, und 9 weiteren Werken. Das IFA-Kombinat für Zweiradfahrzeuge mit dem Stammbetrieb VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerk „Ernst Thälmann“, Suhl, und dem VEB Motorradwerk Zschopau, dem VEB Mifa-Werk Sangerhausen und VEB Blechformwerke Erzgebirge. Die 4 neuen Kombinate sind dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau direkt unterstellt. Mit der Neugründung der Kombinate wurden aufgelöst: die VVB Automobilbau, die Hauptdirektion IFA-Vertrieb und das Kombinat VEB Barkas-Werke. Die bisherigen Betriebsteile des VEB IFA-Karosserie Dresden in Halle. Aschersleben, Meerane und Erfurt wurden selbständige Betriebe. Der VEB Dieselmotorenwerk Schönebeck wurde in den VEB Kombinat Forst- und Landmaschinen Neustadt/Saale eingegliedert. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 609–611 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kraftfahrzeugkennzeichen, PolizeilicheSiehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR der Industriezweig des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus. Kraftfahrzeuge sind nichtgleisgebundene maschinenbetriebene Landfahr[S. 610]zeuge, nicht jedoch Fahrräder mit Hilfsmotor und Mopeds. Zur K. zählen im einzelnen der Lkw-, der Pkw-, der Traktoren- und Anhängerbau. Ferner gehören zu dieser…
DDR A-Z 1979
Finanzorgane (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Dazu gehören alle staatlichen Verwaltungen und Institutionen in der DDR, die sich mit der Planung der Geldversorgung befassen, denen die Regulierung der Geldkapitalbildung anvertraut ist und welche die Bewegungen der Geldströme innerhalb der Volkswirtschaft zu kontrollieren haben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen sich die F. nach den Zielen der lang- und kurzfristigen staatlichen Wirtschaftspläne richten. Die F. sind in der DDR in die allgemeine Staats- und Wirtschaftsverwaltung eingebaut bzw. mit ihr verflochten. Es handelt sich um eine von den Aufgaben her spezialisierte Hierarchie von Weisungs- und Kontrollinstanzen. Maßgebendes Organisationsprinzip für den Aufbau der mit finanzwirtschaftlichen Aufgaben betrauten Behördenhierarchie ist das Territorialprinzip. Dementsprechend lehnt sich der Aufbau des Instanzen[S. 382]zuges der F. an die territoriale Gliederung des Staatsgebietes der DDR in Republik, Bezirke, Kreise und Gemeinden an. Einzelne F. werden in die auf diesen Verwaltungsebenen bestehenden Leitungsorgane integriert. Die Befehlswege zwischen der zentralen finanzpolitischen Leitungsinstanz (Ministerium der Finanzen) und den einzelnen (Finanz-)Verwaltungsorganen und Institutionen der Geldbewirtschaftung (z. B. den Banken) in den Gebietseinheiten der DDR sind nach dem „Liniensystem“ miteinander verbunden. Gemäß dem allgemeinen Organisationsprinzip des Demokratischen Zentralismus sind alle F. verpflichtet, die Weisungen des jeweils höheren finanzpolitischen Leitungsorgans zu befolgen. Die in der DDR bestehenden F. werden nach Haushaltsorganen, Bankorganen und Versicherungsorganen unterschieden. An der Spitze der Hierarchie der F. steht das Ministerium der Finanzen (MdF.). Ferner gehören dazu die Abteilungen Finanzen und Preise der Räte der Bezirke und Kreise und die Prüfungsorgane der staatlichen Finanzrevision zu den Haushaltsorganen. Die Staatsbank der DDR, die staatlichen Geschäftsbanken, die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken bilden die Bankorgane. Die Versicherungsorgane bieten die folgenden 2 Versicherungsarten an: 1. Versicherungsleistungen zur Abdeckung der verschiedensten Risiken; 2. eine allgemeine Volksversicherung in Gestalt der Sozialversicherung. Bei der Sozialversicherung sind die soziale Altersversorgung, die Krankheitsfürsorge und die Absicherung der Erwerbstätigen gegen Unfallgefahren und -schaden konzentriert. Sie ist für die Arbeiter und Angestellten, die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften, die Kommissionshändler, die kleinen selbständigen Gewerbetreibenden und die Angehörigen der freischaffenden Intelligenz zuständig. Das Versicherungswesen der DDR ist stark konzentriert. Daher gibt es nur 2 nach Kundenkreisen spezialisierte verselbständigte Versicherungsunternehmen. Dies sind 1. die Staatliche Versicherung der DDR. Sie ist für Versicherungsgeschäfte im Inland zuständig; 2. die Deutsche Auslands- und Rückversicherungs-AG. Diese Versicherung gewährt ihren Kunden Versicherungsschutz gegen drohende Schäden im Ausland und bei zwischenstaatlichen Handelsgeschäften (z. B. bei Importen und Exporten sowie bei Einsätzen von Wasser- und Luftfahrzeugen im Auslandsdienst). Die Staatliche Zollverwaltung der DDR wird nicht zu den F. gerechnet. Durch die Wirtschaftsreform (1963–1970) erhielt die Geld- und Finanzpolitik eine Fülle neuer Lenkungsaufgaben übertragen. Damit wuchs zugleich die Kompliziertheit der Probleme, welche die Staatsführung der DDR bei der Gestaltung der monetären Wirtschaftslenkung lösen mußte. Um diesen erhöhten Ansprüchen an die Effektivität der Wirtschafts- und Finanzpolitik gerecht zu werden, beschloß der Ministerrat 1967, einen Finanzrat zu bilden. Als Organ des Ministerrates soll dieses Gremium die Regierung durch sachverständige Gutachten und Urteile unterstützen, die jeweils zweckmäßigsten monetären Wachstums- und Stabilisierungsmaßnahmen zu entwickeln und in Vorschlag zu bringen. Der Rat selbst übt jedoch keine leitenden Funktionen aus. Der Ministerrat der DDR schränkte den Aufgabenkreis des Finanzrates vor allem auf 2~Untersuchungskomplexe ein. 1. Alle Maßnahmen vorbereitend zu beraten, welche die Regierung auf dem Gebiete der Staatseinnahmen- und der Staatsausgabenpolitik durchzuführen beabsichtigt. Seitdem die SED auf dem VIII. (1971) und IX. Parteitag (1976) auch ihre eigene „sozialistische Sozialpolitik“ ausführlich formuliert und propagiert hat. gehören zu seinen Aufgaben auch Untersuchungen darüber, ob die von der Staatsführung geplanten sozialen Verbesserungen für die Bevölkerung nicht evtl, die Leistungskraft der Volkswirtschaft überfordern und ob die vorgesehenen neuen Sozialleistungen finanziert werden können. 2. Der Rat besitzt ferner die Aufgabe, die auf dem Gebiete der Währungspolitik geplanten Aktivitäten sachkundig vorzubereiten, miteinander abzustimmen und ihre Wirkungskraft ständig zu kontrollieren. Maßnahmen dieser Art sind Interventionen zur besseren außenwirtschaftlichen Absicherung der Binnenwährung der DDR, Vorhaben zur Erhöhung des Aufkommens an konvertierbarer Valuta (Devisenpolitik), Korrekturen bei den Touristenkursen und Neuerungen zur erleichterten Abwicklung des kommerziellen und nichtkommerziellen zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs. Mitglieder des Finanzrates sind der Minister der Finanzen, der Präsident der Staatsbank, die Präsidenten der zwei überregionalen Geschäftsbanken, der Leiter des Amtes für Preise sowie ausgewählte Finanzwissenschaftler und Wirtschaftspraktiker aus Hochschulinstituten, regionalen Staatsorganen und Großkombinaten. Über den tatsächlichen praktischen Einfluß dieses Finanzrates auf die Wirtschaftspolitik des Ministerrates und im besonderen auf die Währungs-, Geld- und Finanzpolitik speziell lassen sich keine zuverlässigen Angaben machen. Über seine Tätigkeit wird in der Tages- und der Fachpresse der DDR kaum berichtet. Ähnliche Aufgaben, wie sie auf der zentralen Leitungsebene der Republik der Finanzrat zu erfüllen hat. sind den bei vielen Räten der Bezirke und Kreise gebildeten Finanzbeiräten übertragen worden. Diese Gremien sollen die F. auf örtlicher Ebene beraten. In den Beiräten werden die Entwürfe der jährlichen Haushaltspläne der Gebietseinheiten vorberaten. Ferner diskutieren die Ratsmitglieder die Berichte der im Territorium angesiedelten staatlichen Wirtschaftsbetriebe über ihre Erfolge und Mißerfolge, studieren die Leistungsbilanzen der örtlichen Produktionsgenossenschaften und erörtern die Geschäftsergebnisse der Sparkassen. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber von diesen Beiräten. daß sie auch nachprüfen, wie effizient die örtlichen Staatsorgane ihre Regierungsgeschäfte erfüllen. Mitglieder der Finanzbeiräte sind u. a. die Leiter der Abteilungen Finanzen und Preise der Räte der Be[S. 383]zirke und Kreise, die Direktoren der örtlichen Filialen der Geschäftsbanken und Sparkassen und die der örtlichen Direktionen der staatlichen Versicherungseinrichtungen. Den Vorsitz in diesem Gremium führt stets der Leiter der Abteilung Finanzen und Preise der örtlichen Räte. Alle größeren finanzpolitischen Aktionen der F. im Bezirk oder Kreis müssen seit der Verwaltungsreorganisation in den Jahren 1963/64 in Form schriftlicher Vereinbarungen konkretisiert und als gemeinsames Programm beschlossen werden. Die Durchführung soll dann nach einem untereinander abgestimmten Ablaufplan erfolgen. Ausarbeitungs-, Beschluß- und Überwachungsinstanz ist der Finanzbeirat. Die bei solchen Aktionen untereinander getroffenen Absprachen werden den jeweils übergeordneten Staats- und Wirtschaftsorganen laufend mitgeteilt (z. B. der Staatlichen Plankommission, den wirtschaftsleitenden Ministerien), damit diese in die Lage versetzt werden, die örtlichen mit den zentralen finanzpolitischen Maßnahmen abzustimmen. Finanzsystem; Finanzkontrolle und Finanzrevision; Staatshaushalt; Örtliche Organe der Staatsmacht; Staatsapparat; Wirtschaft; Bankwesen: Sozialversicherungs- und Versorgungswesen; Geld; Währung und Währungspolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 381–383 Finanzökonomik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finanzplanung und FinanzberichterstattungSiehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Dazu gehören alle staatlichen Verwaltungen und Institutionen in der DDR, die sich mit der Planung der Geldversorgung befassen, denen die Regulierung der Geldkapitalbildung anvertraut ist und welche die Bewegungen der Geldströme innerhalb der Volkswirtschaft zu kontrollieren haben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen sich die F. nach den Zielen der lang- und kurzfristigen staatlichen Wirtschaftspläne richten. Die F. sind in der DDR in die allgemeine…
DDR A-Z 1979
Strafvollzug (1979)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Gesetzliche Grundlage des St. sind das St.-Gesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 109) und die 1. und 2. Durchführungsbestimmung vom selben Tage (GBl. I, S. 118. 123). Diese Bestimmungen sind mit dem Wiedereingliederungsgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 98) mit Wirkung vom 5. 5. 1977 an die Stelle des erst durch Gesetz vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 607) geänderten St.- und Wiedereingliederungsgesetzes (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109), durch das der St. erstmals gesetzlich geregelt wurde, getreten. Ziel des St. ist die gesellschaftliche Erziehung und Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die sozialistische Gesellschaft. Im Mittelpunkt des Vollzuges steht die „gesellschaftlich nützliche Arbeit“. Der Strafgefangene soll durch die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit erzogen werden. Dadurch sollen sein Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein, die Disziplin und aktive und schöpferische Mitwirkung im Arbeitsprozeß gefördert werden. Oberstes Vollzugsorgan ist die im Ministerium des Innern bestehende „Verwaltung St.“. Ihr unterstehen die verschiedenen St.-Einrichtungen: St.-Anstalten, St.-Kommandos, Jugendhäuser, Haftkrankenhäuser, St.-, Strafhaft-, Jugendhaft- und Militärstrafarrestabteilungen. Neben den großen St.-Anstalten für Männer (Bautzen, Berlin-Rummelsburg, Brandenburg, Bützow-Dreibergen, Cottbus, Leipzig, Naumburg, Torgau. Waldheim) und Frauen (Görlitz, Halle, Stollberg-Hoheneck) gibt es z. Z. ca. 30 St.-Kommandos, früher Haftarbeitslager genannt, sowie die Jugendhäuser Dessau, Gräfentonna, Ichtershausen und Luckau, in denen die zu Freiheitsstrafen verurteilten Jugendlichen untergebracht werden. Die Aufsicht über die Wahrung der Gesetzlichkeit beim St. und bei der Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben übt die Staatsanwaltschaft aus. In der DDR gibt es 2 Vollzugsarten: den allgemeinen und den erleichterten Vollzug. Der strenge und der erst 1974 eingeführte verschärfte Vollzug für Rückfalltäter ist im Gesetzestext weggefallen, obwohl die Probleme der Bekämpfung der Rückfallkriminalität seitdem kaum geringer geworden sind. Die sichere Verwahrung und Erziehung des Strafgefangenen erfolgt durch Trennung des Vollzugs nach Arten der Strafen mit Freiheitsentzug, nach Geschlechtern, zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, zwischen Erstbestraften und Rückfalltätern. Die unterschiedlichen Gruppen werden in verschiedenen Strafanstalten bzw. getrennten Abteilungen innerhalb einer St.-Einrichtung untergebracht. Welche Vollzugsart angewendet wird, bestimmt sich grundsätzlich nach der Qualifikation der Tat als Verbrechen (allg. Vollzug) oder Vergehen (erleichterter Vollzug). Politische ➝Häftlinge werden sich demnach künftig fast ausschließlich im allgemeinen Vollzug befinden, da ihre Taten grundsätzlich als Verbrechen (Strafrecht) gewertet werden. Der erleichterte Vollzug gewährt den Gefangenen größere Bewegungsfreiheit. Persönliche Verbindungen zu Außenpersonen sind in größerem Umfange möglich. Er wird nicht in verschlossenen oder nicht ständig geschlossenen Verwahrräumen durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel von der einen in die andere Vollzugsart erfolgen. In der Regel sollen die Strafgefangenen in derselben St.-Einrichtung sowie in denselben Kollektiven verbleiben, um eine kontinuierliche Erziehung zu gewährleisten. Der Arbeitseinsatz erfolgt in volkseigenen Betrieben. Die Arbeitszeit richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Arbeitsleistung wird nach dem Leistungsprinzip durch die St.-Einrichtung vergütet. Berechnungsgrundlage ist der Betrag, den Werktätige als Nettolohn für die gleiche Arbeit erhalten. Bei Erfüllung der Arbeitsnormen erhält der Gefangene 18 v. H. des Nettolohnes für einen Arbeiter bei entsprechender Arbeit. Bei Übererfüllung der Norm erhöht sich dieser Prozentsatz. Außerdem sind Prämien für Neuerervorschläge und Materialeinsparungen vorgesehen. Die Vergütung dient zur Rücklage, Schuldentilgung sowie zum Einkauf von Waren des persönlichen Bedarfs. Im erleichterten Vollzug und bei Jugendlichen können bis zu 100 v. H. der Arbeitsvergütung für den Einkauf verwendet werden, im allgemeinen Vollzug bis zu 75 v. H. Strafgefangene, die wegen ihres Gesundheitszustandes nicht arbeiten können, dürfen im allgemeinen Vollzug bis zu 30 Mark und im erleichterten bis zu 50 Mark monatlich von ihren Angehörigen erhalten. In besonderen Fällen kann durch die St.-Einrichtung ein Taschengeld gewährt werden. Die Dauer des Arbeitseinsatzes in der Strafanstalt wird nach der Entlassung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Der Arbeitseinsatz ist Voraussetzung für die Leistung von Unterhalt. Die Höhe der Unterhaltszahlung ist von der monatlichen Arbeitsleistung der unterhaltspflichtigen Strafgefangenen abhängig. Bemessungsgrundlage ist die gleiche wie bei unterhaltspflichtigen Werktätigen, die die gleiche Arbeit verrichten (Familienrecht). Bei unverschuldetem Arbeitsausfall wird jedoch der laufende Unterhalt unabhängig von der Arbeitsvergütung durch die St.-Einrichtung aus staatlichen Mitteln geleistet. um größere finanzielle Auswirkungen der Bestra[S. 1072]fung auf die Unterhaltsberechtigten des Strafgefangenen zu verhindern. Das St.-Gesetz sieht eine umfassende staatsbürgerliche Schulung durch Vorträge und Diskussionen vor. In der arbeitsfreien Zeit sollen Unterricht und kulturelle Selbstbetätigung in Gruppen und Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden. Die Strafgefangenen dürfen persönliche Verbindungen mit ihren Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern. Großeltern, Verlobten und anderen Personen aus ihren ehemaligen oder künftigen Wirkungs- und Lebensbereichen unterhalten. Einschränkungen sind möglich, wenn das Erziehungsziel gefährdet ist oder die Sicherheit beeinträchtigt wird. Im allgemeinen Vollzug dürfen monatlich 3, im erleichterten 4 Briefe abgesandt werden. Bei Jugendlichen ist die Zahl der Briefe nicht mehr begrenzt. Auch die Häufigkeit des Besuchs ist von der Vollzugsart abhängig. Im erleichterten Vollzug ist jeden Monat ein Besuch, im allgemeinen jeden zweiten Monat ein Besuch gestattet. Strafgefangene im erleichterten Vollzug und Jugendliche können jährlich bis zu 6 Pakete, Gefangene im allgemeinen Vollzug bis zu 4 Pakete empfangen. Diese dürfen Gegenstände des persönlichen Bedarfs enthalten. Für vorbildliche Arbeitsergebnisse, gute Arbeitsdisziplin oder aktive Unterstützung des Erziehungsprozesses können Anerkennungen erfolgen: Ausspruch eines Lobes, Gewährung von Vergünstigungen, Streichung früher ausgesprochener Disziplinarmaßnahmen, Prämiierung, Überweisung in den erleichterten Vollzug. Disziplinarmaßnahmen bei schuldhaften Verstößen gegen die Pflichten und sonstigen Verhaltensregeln in der St.-Einrichtung: Ausspruch einer Mißbilligung, Verwarnung, Einschränkung oder Entzug von Vergünstigungen und des Verfügungssatzes für den monatlichen Einkauf, Arrest. Der Arrest darf 21 Tage, bei Jugendlichen 14 Tage nicht übersteigen. Der strenge Einzelarrest mit weitgehendem Entzug der Verpflegung ist durch das St.-Gesetz vom 7. 4. 1977 abgeschafft worden. Zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige des St. oder andere Personen, einer Flucht oder des Selbstmordes sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dürfen als Sicherheitsmaßnahmen Einrichtungsgegenstände entzogen oder Absonderung und Unterbringung in Einzelhaft angeordnet werden. Unmittelbarer Zwang ist nach dem St.-Gesetz vom 7. 4. 1977 nur noch als letztes Mittel zulässig. Übergriffe von Angehörigen des St. sowie erhebliche Mißhandlungen von Strafgefangenen bei oft nur geringfügigem Anlaß kommen jedoch nach Berichten entlassener politischer Häftlinge immer noch recht häufig vor. ' In einem besonderen Kapitel sind die Rechte und Pflichten der Strafgefangenen zusammengefaßt. Sie haben das Recht auf ordnungsgemäße Unterbringung, Bekleidung und Ernährung, täglichen Aufenthalt im Freien (mindestens 1 Stunde), 8 Stunden Schlafenszeit, eine den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende medizinische Betreuung und Versorgung, gesellschaftlich nützliche Arbeit, Erwerb von Waren des persönlichen Bedarfs, persönliche Verbindungen, Wahrung ihrer rechtlichen Interessen. Bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist ihnen auf Wunsch religiöse Betätigung zu ermöglichen. Die Strafgefangenen sind verpflichtet, ihnen zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen, sich die für ihren Arbeitseinsatz erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen, an den Maßnahmen der staatsbürgerlichen Erziehung und der allgemeinen und beruflichen Bildung teilzunehmen und aktiv mitzuarbeiten. Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Strafgefangener sind, im Unterschied zum SVWG vom 12. 1. 1968, in einem besonderen Wiedereingliederungsgesetz geregelt. Darin wird die Wiedereingliederung als ein gesamtgesellschaftliches Anliegen gewertet. Den aus dem St. entlassenen Bürgern wird die volle Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, soweit sie nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt worden sind, garantiert. Zuständig sind die Räte der Kreise, Städte und Stadtbezirke, in deren Bereich der Entlassene seinen Wohnsitz hat. Sie sollen Wohnraum und Arbeitsplätze bereitstellen, wobei darauf zu achten ist, daß der Entlassene möglichst wieder bei seiner alten Arbeitsstelle tätig sein kann. Die örtliche Räte können bis zu einem Jahr nach der Entlassung oder der gerichtlich angeordneten Maßnahme zur Wiedereingliederung (Bewährung) Auskünfte von den Betrieben, Genossenschaften und sonstigen staatlichen Einrichtungen über den erreichten Entwicklungsstand des Entlassenen einholen. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung sollen die Räte mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, der Volkspolizei, den St.-Einrichtungen und Jugendhäusern. Betrieben, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen eng zusammenarbeiten. Sie sollen staatsbewußte Bürger, die das Vertrauen der Werktätigen besitzen, als ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnen. Jugendliche sollen eine durch die Freiheitsstrafe unterbrochene oder im St. begonnene Berufsausbildung beenden. Zu diesem Zweck sind schon vor der Entlassung aus dem Jugendhaus Lehrverträge abzuschließen. Wenn sich bei Verurteilung eines bereits mit Freiheitsentzug bestraften Täters herausstellt, „daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde“, kann das erkennende Gericht für 1–3 Jahre besondere Maßnahmen im Urteil festlegen (§§ 47, 48 StGB). Es kann ein Kollektiv beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken; der Verurteilte kann verpflichtet werden, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln oder sich in bestimmten Gebieten nicht aufzuhalten sowie den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen. Bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat kann auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkannt werden (Polizeiaufsicht). Verletzt der Strafentlassene vorsätzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach § 238 StGB mit Freiheitsstrafe [S. 1073]bis zu 2 Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft werden. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1071–1073 Strafvollstreckung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StraßenSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 Gesetzliche Grundlage des St. sind das St.-Gesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 109) und die 1. und 2. Durchführungsbestimmung vom selben Tage (GBl. I, S. 118. 123). Diese Bestimmungen sind mit dem Wiedereingliederungsgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 98) mit Wirkung vom 5. 5. 1977 an die Stelle des erst durch Gesetz vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 607) geänderten St.- und Wiedereingliederungsgesetzes (SVWG)…
DDR A-Z 1979
Seenotrettungsdienst (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Der S. wird als staatliche Aufgabe wahrgenommen von der Seenotrettungs- und Verkehrsleitstelle des Seefahrtsamtes der DDR (Sitz: Rostock - Warnemünde), die die Einsätze der Kräfte und Mittel des S. zu leiten und zu koordinieren hat, sowie von den Rettungsmannschaften der Seenotrettungsfahrzeuge und den Küstenrettungsstationen in Timmendorf, Kühlungsborn, Warnemünde, Wustrow, Prerow. Zingst, Barhöft, Kloster, Lohme, Saßnitz, Rüden und Zinnowitz. Dem Seefahrtsamt obliegt es, den S. zu organisieren, und zwar die Zuständigkeitsbereiche der Küstenrettungsstationen, der Seenotrettungsfahrzeuge und der Rettungsmannschaften sowie deren Zusammensetzung und die Arbeitsweise des S. einschließlich der Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer festzulegen. Rechtsgrundlage ist die Anfang November 1972 in Kraft getretene VO über die Rettung von Menschenleben und Fahrzeugen aus Seenot und die Behandlung von Strandgut-Strandungsordnung. Mit dieser VO, die im Bereich der Territorialgewässer, inneren Seegewässer und an den Küsten der DDR sowie ggf. auf hoher See gilt, hat die DDR erstmals Rechtsvorschriften für den S., über Bergung (und Hilfeleistung bei der Bergung) von Fahrzeugen und Gegenständen aus Seenot, über Behandlung von Strandgut sowie über das Beseitigen von Wracks erlassen. Zuvor waren die Rechtsvorschriften angewandt worden, die vor dem 8. 5. 1945 bestanden hatten. Die Seenotrettungs- und Verkehrsleitstelle beim Hafenamt Rostock ist in der Liste der internationalen Such- und Rettungszentralen eingetragen. Der S. verfügt neben Seenotrettungsbooten seit Ende 1974 über einen Seenotrettungskreuzer. Für die Rettung vom Strand her wurden einige Seenotrettungsstationen als mobile Rettungsstationen ausgerüstet, d. h., sie sind Standort jeweils eines geländegängigen Zugfahrzeugs, von Geräteträgern und Beförderungsmitteln für die Seenotrettungsmannschaft sowie eines dazugehörenden Anhängers zum Transport eines Brandungsbootes. Aufgrund einer „Vereinbarung über gegenseitige Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen von Luftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen außerhalb des Hoheitsgebietes der DDR auf offener See“ (von 1968), abgeschlossen zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung und dem Ministerium für Verkehrswesen, besteht die Möglichkeit, bei Rettung aus Seenot Rettungshubschrauber einzusetzen. Dem S. gehören hauptamtliche Mitarbeiter und freiwillige Helfer an, die Bürger der DDR und mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Der S. wendet für die Verständigung zwischen seinen Rettungsstationen und Rettungsfahrzeugen sowie mit Personen und Fahrzeugen, die sich in Seenot befinden, die im Internationalen Signalbuch (ISB) 1965 festgelegten und von der IMCO 1967 angenommenen Signale an. Für Entwicklung und Herstellung von Seenotrettungsmitteln ist der VEB Schiffswerft Rechlin der Erzeugnisgruppen-Leitbetrieb; er hat in Rostock eine Entwicklungs- und Forschungsaußenstelle. Seerecht. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 953 Seefunk A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SeerechtSiehe auch die Jahre 1975 1985 Der S. wird als staatliche Aufgabe wahrgenommen von der Seenotrettungs- und Verkehrsleitstelle des Seefahrtsamtes der DDR (Sitz: Rostock - Warnemünde), die die Einsätze der Kräfte und Mittel des S. zu leiten und zu koordinieren hat, sowie von den Rettungsmannschaften der Seenotrettungsfahrzeuge und den Küstenrettungsstationen in Timmendorf, Kühlungsborn, Warnemünde, Wustrow, Prerow. Zingst, Barhöft, Kloster, Lohme, Saßnitz, Rüden und Zinnowitz. Dem…
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Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB) der DDR (1979)
Siehe auch: Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB): 1965 1966 1969 1975 Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB) der DDR: 1985 Gegründet am 27./28. 4. 1957 als Nachfolger des Deutschen Sport-Ausschusses. Zum DTSB gehören 35 Mitgliedsverbände mit zusammen 2.793.569 Mitgliedern (31. 12. 1977). Die zahlenmäßig weitaus stärksten Mitgliedsverbände sind der Deutsche Fußball-Verband (ca. 567.000), der Deutsche Angler-Verband (ca. 403.000) und der Deutsche Turn-Verband (ca. 350.000). Im Jahr 1977 waren von damals insgesamt 2.793.569 Mitgliedern 2.074.819 männlichen und 718.750 weiblichen Geschlechts. (Mitgliederaufteilung nach Altersgruppen am 31. 12. 1977: 83.100 unter 6 Jahren, 670.066 6 bis unter 14 Jahren, 472.904 14 bis unter 18 Jahren, 1.567.499 18 Jahre und älter.) [S. 259]Der DTSB gliedert sich in a) Bezirks- (15), Kreis- (220) und Grundorganisationen, b) die vier Sportvereinigungen „Vorwärts“, „Dynamo“, „Lokomotive“ und „Wismut“ (Sport) und c) 33 ordentliche und zwei angeschlossene Verbände (Deutscher Angler-Verband und Allgemeiner Deutscher Motorsport-Verband). Diese Gliederungen umfassen 13.833 Grundorganisationen: 8.473 Sportgemeinschaften mit 31.847 Sektionen, 4.880 Orts- und Betriebsgruppen des Deutschen Angler-Verbandes und 480 Motorsportklubs des Allgemeinen Deutschen Motorsport-Verbandes, in denen insgesamt ca. 670.000 ehrenamtliche Funktionäre tätig sind (29. 5. 1978). Nach dem auch im DTSB gültigen Prinzip des Demokratischen Zentralismus werden alle Organe gewählt und unterliegen den Weisungen der übergeordneten Leitungen. Das Leitungssystem beruht auf der Mehrfachkontrolle der untergeordneten Instanz durch die übergeordneten Stellen a) der Fachorganisation, b) der Regionalorganisation und c) der zuständigen staatlichen Organe. In Leitungen dürfen nur „Bürger der DDR tätig sein, die für die Stärkung und Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht wirken und am sozialistischen Aufbau teilnehmen“. Dementsprechend sind fast alle wichtigen Funktionsstellen bis hinunter in die Grundorganisationen mit SED-Mitgliedern besetzt. Wie sein Vorgänger Rudi Reichert gehört auch der seit Mai 1961 amtierende DTSB-Präsident Manfred Ewald zum Zentralkomitee (ZK) der SED. Das von Ewald geleitete zentrale DTSB-Führungsgremium besteht aus dem Sekretariat (8 Mitglieder), dem Präsidium (25 Mitglieder) und dem Bundesvorstand (150 Mitglieder). Zum Sekretariat zählen außer dem Präsidenten Ewald die 7 Vizepräsidenten; für Organisation (Werner Berg, SED), Finanzen (Franz Rydz, SED), Kaderwesen (Siegfried Geilsdorf, SED), Leistungssport (Bernhard Orzechowski, SED), Volkssport (Professor Dr. Horst Röder, SED), Agitation und Propaganda (Johannes Rech, SED) und Internationale Arbeit (Günther Heinze, SED). Das Sekretariat bildet den Führungskern des Präsidiums, das im Turnus von 4~Jahren beim Turn- und Sporttag des DTSB von dem jeweils dort gewählten Bundesvorstand bestimmt wird. Hauptsächliche Lehranstalt für die Kaderausbildung ist die DTSB-Zentralschule „Artur Becker“ in Bad Blankenburg. Von September 1960 bis Dezember 1977 wurden dort in einem jeweils 3jährigen kombinierten Fachschulstudium 1148 Sportfunktionäre ausgebildet. „Gemäß der höheren Aufgaben der sozialistischen Sportbewegung“ ist der Lehrbetrieb zum Jahresbeginn reorganisiert worden. Neben der DTSB-Zentralschule gibt es in allen 15 Bezirken Bezirkssportschulen des DTSB, so u. a. in Bad Blankenburg, Frankfurt/Oder, Güstrow, Kienbaum, Greiz, Berlin (Ost), Osterburg, Prenzlau und Weißenfels. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 258–259 Deutscher Städte- und Gemeindetag A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutscher VolkskongreßSiehe auch: Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB): 1965 1966 1969 1975 Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB) der DDR: 1985 Gegründet am 27./28. 4. 1957 als Nachfolger des Deutschen Sport-Ausschusses. Zum DTSB gehören 35 Mitgliedsverbände mit zusammen 2.793.569 Mitgliedern (31. 12. 1977). Die zahlenmäßig weitaus stärksten Mitgliedsverbände sind der Deutsche Fußball-Verband (ca. 567.000), der Deutsche Angler-Verband (ca. 403.000) und der Deutsche Turn-Verband (ca. 350.000). Im Jahr…
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Medienpolitik (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 I. Grundsätze M. ist ein wesentlicher Bestandteil der Agitation und Propaganda und der staatlichen Machtpolitik der SED zur planmäßigen Beeinflussung des Bewußtseins der Bevölkerung, des „subjektiven Faktors“, zur Erzielung von sozialistischen (kommunistischen) Denk- und Verhaltensweisen. Ihr Ziel ist nicht breiteste Information über alle gesellschaftlich relevanten Vorgänge und Meinungen im In- und Ausland und die generelle Befriedigung des allgemeinen Bildungs- und Unterhaltungsbedürfnisses, sondern vorrangig Indoktrinierung und Meinungsmanipulation („sozialistische Bewußtseinslenkung“) durch „parteiliche“ Information, Darstellung und Kommentierung von Ereignissen und Sachverhalten unter zusätzlicher Nutzung von Bild und Ton. Die sich aus dieser Zielsetzung ergebenden Beschränkungen im Informations- und Unterhaltungsangebot sind gewollt, wenn auch versucht wird, den allgemeinen Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen zunehmend mehr Rechnung zu tragen. Dabei spielt die Konkurrenzsituation zu westlichen Massenmedien (Rundfunk und Fernsehen) eine erhebliche Rolle. Angestrebt wird größere „Massenwirksamkeit“ der eigenen Medien durch ein differenzierteres Angebot ohne Aufgabe der ideologischen Grundsätze: Auch im Zeichen der Friedlichen Koexistenz sollen „Feindbild, Abgrenzung und Normalisierung“ eine „dialektische Einheit“ bilden. Die Konzeption dieser M. geht aus von Lenins Thesen über die Parteipresse als „kollektiver Agitator, Propagandist und Organisator“. Sie wurden übertragen auf alle Massenkommunikationsmittel (Massenmedien), zu denen, nach SED-eigener Darstellung, nicht nur die im engeren Sinne journalistischen Massenmedien Presse, Rundfunk, Fernsehen gehören, sondern auch Filme (Filmwesen), Bücher und andere nichtperiodische Druckerzeugnisse (u. a. Mitteilungsblätter, Plakate, Flugschriften) sowie Schallplatten und Tonbänder. Besonders die journalistischen Massenmedien werden als „scharfe Waffen“, als „Instrumente der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates“ bezeichnet, die auf der Grundlage der Prinzipien der Parteilichkeit gesellschaftliche Informationen verbreiten, die für die „bewußte Gestaltung sozialistischer Beziehungen erforderlich und geeignet [S. 718]sind“, und die dafür „notwendigen Argumentationen“ vermitteln, u. a. auch in „künstlerischen Formen“. „Unsere Partei hat frühzeitig die Wirkungsmöglichkeiten der modernen Massenmedien richtig eingeschätzt. Bei uns sind sie Teil des Machtapparates der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten. Sie sind — wie Lenin sagte — eine Abteilung der Partei“ (Rudi [Rudolf] Singer, 9. ZK-Tagung Oktober 1968). Siehe Rede Honeckers auf dem VIII. Parteitag der SED, Juni 1971, sowie die beiden Beschlüsse des Politbüros des ZK der SED vom 7. 11. 1972 über „Die Aufgaben der Agitation und Propaganda bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED“ und vom 18. 5. 1977 (ND 21. 5. 1977): „Die weiteren Aufgaben der politischen Massenarbeit der Partei.“ II. Lenkung und Kontrolle Die Lenkung und Leitung der Massenmedien erfolgt zentral: Die politisch-ideologische Richtlinienkompetenz liegt beim Politbüro der SED, verantwortliches Politbüromitglied ist Joachim Herrmann, seit März 1978 Sekretär des ZK für Agitation und Propaganda (Nachfolger des in Libyen tödlich verunglückten Werner Lamberz). Richtlinien ergehen von der Abteilung Agitation, den Sektoren für Presse, Rundfunk usw. Auf diesem Wege erfolgt auch die direkte Anleitung der SED-eigenen Presse. Staatliche Lenkungs- und Leitungsorgane sind — unter der politisch-organisatorischen Richtlinienkompetenz des Ministerrates der DDR — das weisungsberechtigte — Presseamt beim Vorsitzenden des Ministerrates. das Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat, das Staatliche Komitee für Fernsehen beim Ministerrat und die staatliche Nachrichten- und Fotoagentur ADN, deren Generaldirektor vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen wird. Für örtliche M. (z. B. Lokal- und Betriebszeitungen) sind die SED-Bezirksleitungen und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke zuständig. Zentrale Lenkung und Kontrolle zur „Durchsetzung der Linie der Partei“ (indirekte Zensur) werden ausgeübt — institutionell und inhaltlich — durch: Personalpolitik (Kaderpolitik) der SED und der staatlichen Organe (auch der übrigen Parteien und Massenorganisationen). „Wir haben von jeher an die Mitarbeiter die politischen und moralischen Anforderungen gestellt, die man stellen muß, wenn Genossen in einem Teil des Machtapparates arbeiten dürfen“ (Singer, a. a. O.). Generelle staatliche Lizenzpflicht (zuständig: Presseamt) für alle Massenmedien, soweit sie nicht sowieso zentrale staatliche Einrichtungen sind, wie ADN, Rundfunk und Fernsehen. Lizenzen können, müssen aber nicht erteilt und können jederzeit widerrufen werden. (VO über die Herausgabe und Herstellung periodisch erscheinender Presseerzeugnisse vom 12. 4. 1962.). Staatliche Zuteilung und Mengenbegrenzung (Kontingentierung) aller wichtigen Materialien (Papier usw.) aus dem Volkswirtschaftsplan. Staatliches Vertriebsmonopol, z. B. für alle Presseerzeugnisse des In- und Auslands durch den Postzeitungsvertrieb. Es dürfen nur die Presseerzeugnisse vertrieben, verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden, die zur Aufnahme in die Postzeitungsliste zugelassen sind (Postzeitungsvertriebsordnung, GBl. I, 1975, S. 769 ff.). Der Bezug von West-Zeitungen ist genehmigungspflichtig (Zeitungsaustausch). Strafandrohung der politisch-ideologisch interpretierten Paragraphen des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. 1. 1968, u. a. § 106: „Staatsfeindliche Hetze“. Einheitliche Ausbildungsrichtlinien für Journalisten und deren Weiterbildung (Schulung) auch von „Volkskorrespondenten“ durch den „Verband der Journalisten der DDR“ (Journalismus). (Zur Kontrolle von Journalisten anderer Staaten in der DDR Korrespondenten.) Sprachregelung in den verbindlichen Argumentationsrichtlinien der Agitationsabteilung des ZK, in den Kommuniqués und „Presse-Informationen“ des Presseamtes und in der „parteilichen“ Nachrichtenpolitik von ADN. Nachrichtengebung wird verstanden als „Agitation durch Tatsachen“, innerhalb der Medien durch Plandirektiven „auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung“ für Quartals- oder Perspektivpläne. Monats- und Dekadenpläne (z. B. monatlicher Leitartikelplan) mit Agitationsschwerpunkten für die einzelnen Fachbereiche und durch die Funktion von Kritik und Selbstkritik. Die Feststellung im Art. 27 der DDR-Verfassung von 1968 (auch in der Neufassung vom 7. 10. 1974): „Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet“, bedeutet nach dem Selbstverständnis der Verfassungsrechtler der DDR keinen Widerspruch. Sie wird im offiziellen Kommentar zur DDR-Verfassung u. a. so interpretiert: „Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens zu sichern heißt deshalb vor allem, keinerlei Mißbrauch der Massenmedien für die Verbreitung bürgerlicher Ideologien zu dulden und ihre Tätigkeit bei der Verbreitung der marxistisch-leninistischen Ideologie, als Foren des schöpferischen Meinungsaustausches der Werktätigen bei der Organisierung des gemeinsamen Handelns der Bürger für die gemeinsamen sozialistischen Ziele voll zu entfalten.“ III. Medienpolitik nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 Die inhaltlichen Schwerpunkte der M. ergeben sich jeweils aus den verbindlichen Beschlüssen des letzten SED-Parteitages, den folgenden Tagungen des [S. 719]SED-Zentralkomitees und den Beschlüssen des Ministerrates. Seit dem VIII. Parteitag der SED (Juni 1971) stehen im Vordergrund: Die allseitige Integration der DDR in die sozialistische Staatengemeinschaft, die Vorbildrolle der Sowjetunion, die Abgrenzung zur Bundesrepublik Deutschland (Auslandsverhältnis), die politisch-ideologische Immunisierung der Bevölkerung gegen alle Formen des „Antikommunismus und Antisowjetismus“ (gegen „bürgerliche Ideologie, Nationalismus, Sozialdemokratismus, Revisionismus, Maoismus“) sowie die aktuelle ökonomische Agitation zur Erfüllung und Übererfüllung der wirtschaftlichen Planziele (sozialistischer Wettbewerb, Steigerung der Arbeitsproduktivität, Senkung des Materialverbrauchs, Einführung moderner wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse in die Produktion als Voraussetzung zur Realisierung der ökonomischen Hauptaufgabe). Vor allem im Rundfunk und im Fernsehen ist das Informations- und Unterhaltungsangebot verbessert worden. „Antworten“-Sendungen wurden informativer. Interpretationen der Wirtschafts- und Versorgungslage realistischer. In der politischen Information dominiert jedoch weiterhin der ermüdende Kommuniqué-, Protokoll- und Agitationsstil. Zugeständnisse an den Publikumsgeschmack sind mehr Musik- und Unterhaltungssendungen (auch mit westlichen Schlagerstars), mehr Lustspiele, die Übernahme englischer und französischer Kriminalfilme, eine durch Magazinsendungen aufgelockerte Programmgestaltung vor allem für die Jugend mit starker Anpassung an westliche Musik. Dem Unterhaltungsbedürfnis soll auch künftig mehr Rechnung getragen und damit gleichzeitig die Abwanderung zu westlichen Medien gestoppt werden. Vorherrschend bleiben jedoch weiterhin Eigenproduktionen und Übernahmen aus der Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten. Fernsehen; Rundfunk. Die Berichterstattung über den Westen wurde im Zeichen der „Normalisierung“ im Nachrichtenstil formaler (ohne früher übliche aggressive Denunzierungen). Sie beschränkt sich darüber hinaus im wesentlichen auf das Krisen-Geschehen im „Kapitalismus“ (Vermittlung eines negativen Bildes durch eigene Korrespondenten oder durch entsprechend zusammengestellte Zitate aus westlichen Zeitungen), auf die Wiedergabe von Stellungnahmen der dortigen kommunistischen Parteien sowie positiver westlicher Stimmen zu östlichen Ereignissen und Vorschlägen. Generell gilt das auch für die Berichterstattung über die Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West), wenn auch hier die Kommentierung aus der Sicht der SED ausgeprägter ist („Die Unterstützung des Klassenkampfes in der BRD ist oberstes Anliegen“). Nur die direkten Appelle an die westdeutsche Bevölkerung sind im Zuge der Abkehr von der gesamtdeutschen Konzeption Ulbrichts aufgegeben worden. In Anpassung an die neue Politik der Abgrenzung (Leugnung der Einheit der Nation) wurde der Deutschlandsender in „Stimme der DDR“ umbenannt; der „Deutsche Freiheitssender 904“, der „Deutsche Soldatensender 935“ und die speziell für Berlin (West) sendende „Berliner Welle“ stellten ihre Sendungen ein. Die Nationalhymne der DDR wird seit dem 1. 8. 1971 ohne Gesang („Deutschland, einig Vaterland“) gespielt (Radio DDR und Berliner Rundfunk zum Programmschluß). Generalsekretär Erich Honecker forderte auf dem IX. Parteitag der SED (Mai 1976): „Alle Massenmedien stehen vor der Aufgabe, den neuen Anforderungen der Innen- und Außenpolitik mit immer größerer Wirksamkeit gerecht zu werden. Dies gilt um so mehr, als unter unseren Bedingungen die ideologische Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Ideologie vor allem im Äther in voller Schärfe und ohne Pause sozusagen täglich rund um die Uhr stattfindet.“ IV. Wertung Die Wirkung der M. der SED ist in der DDR selbst umstritten. Die vermeintlichen Vorteile einer derart administrativen „sozialistischen Bewußtseinslenkung“ wirken sich in der Praxis auch nachteilig aus: Der Zwang zur Herstellung einer „einheitlichen“ Meinung, die einseitige, lückenhafte Information und der auf die Dauer ermüdende Agitationsstil mit vorgegebenem Sprachschatz, die Monotonie vor allem der Tagespresse stumpfen ab, mindern das Interesse. „übersättigen“ und bauen emotionale Barrieren der Ablehnung auf. Die Befriedigung des Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses wird anderswo gesucht — nicht zuletzt bei westlichen Medien. Ein Empfangsverbot für Rundfunk- und Fernsehsendungen aus dem Westen und besonders aus der Bundesrepublik Deutschland hat sich als nicht durchsetzbar erwiesen — auch für Partei- und Staatsfunktionäre sind die westlichen Medien eine geschätzte Informationsquelle. Das parteiliche und staatliche Informations- und Meinungsmonopol wird zudem durch steigenden Reise- und Besuchsverkehr (auch zwischen den östlichen Nachbarstaaten) immer mehr durchbrochen. Die parteilichen Darstellungen der sozialistischen Gegenwart gleichen mehr dogmatischen Wunschinterpretationen („verändernde Widerspiegelung“) statt Widerspiegelungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit und ihrer Problematik: Während vor allem das Alltagsleben das Bewußtsein der Bevölkerung bestimmt, wird versucht, ein Bewußtsein des Seinsollenden zu vermitteln. Die Kluft zwischen Agitation und Wirklichkeit stellt daher die Glaubwürdigkeit der eigenen Massenmedien ständig in Frage. Die administrative Tendenz zur einheitlichen Interpretation gesellschaftlicher Vorgänge verhindert, [S. 720]daß Alternativen auch zur Lösung von Einzelproblemen öffentlich diskutiert werden können. Von der offiziellen Linie abweichende Stellungnahmen, z. B. der Kirchen, werden von den Partei- und staatlichen Medien nicht veröffentlicht; nicht genehme Diskussionsbeiträge, Bücher und Filme fallen der Zensur zum Opfer. Statt einer öffentlichen Meinung wird ein Zwitter hervorgebracht: eine von der SED produzierte, gleichsam offizielle Meinung für die Öffentlichkeit und eine andere, die eigene Meinung, die sich unterschwellig summiert. Ein daraus resultierendes Mißtrauen zwischen Herrschenden und Beherrschten, aber auch untereinander, trägt permanent zur Aufrechterhaltung eines instabilen Verhältnisses zwischen SED und Bevölkerung bei. Die dogmatisierten Grundsätze der M. sind indessen unverändert geblieben, Anpassungen an die jeweilige Generallinie der SED, Wandlungen in der Kulturpolitik und die Nutzung erster Ergebnisse soziologischer und psychologischer Forschung, z. B. für die Programmgestaltung von Rundfunk und Fernsehen, haben zwar ihre Auswirkungen gehabt; die agitatorische Aufgabenstellung, die „Parteilichkeit“ und die zentrale Lenkung und Kontrolle wurden jedoch niemals in Frage gestellt. Auch das Bestreben, Agitation mit mehr Information zu verbinden, soll nur die eigene Politik verständlicher machen, läßt jedoch nicht auf einen grundsätzlichen Wandel in der Informations- und M. schließen. Wilfried Schulz Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 717–720 Medaillen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Medizinische AkademieSiehe auch die Jahre 1975 1985 I. Grundsätze M. ist ein wesentlicher Bestandteil der Agitation und Propaganda und der staatlichen Machtpolitik der SED zur planmäßigen Beeinflussung des Bewußtseins der Bevölkerung, des „subjektiven Faktors“, zur Erzielung von sozialistischen (kommunistischen) Denk- und Verhaltensweisen. Ihr Ziel ist nicht breiteste Information über alle gesellschaftlich relevanten Vorgänge und Meinungen im In- und Ausland und die generelle Befriedigung des allgemeinen…
DDR A-Z 1979
Ministerium für Außenhandel (MAH) (1979)
Siehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel: 1975 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Ministerium für Außenwirtschaft (MfA): 1969 Von 1950 bis 1967 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, danach bis Ende 1973 Ministerium für Außenwirtschaft. Das MAH ist das zentrale Organ des Ministerrats der DDR zur Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols. Es ist verantwortlich für die einheitliche Leitung, Planung, Durchführung und Kontrolle des Außenhandels auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung (GBl. I, Nr. 35, 1976). Seine Aufgaben bestehen im einzelnen vor allem in der Leitung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit den sozialistischen, kapitalistischen und Entwicklungsländern, in der Vorbereitung und auch im Abschluß von multi- und bilateralen Handels- und Kooperationsabkommen auf Regierungsebene mit diesen Ländern, in der Erarbeitung der staatlichen Aufgaben und Planaufgaben der dem MAH direkt unterstehenden Außenhandels- und Dienstleistungsbetriebe, in der Gestaltung der Währungs- und Kreditpolitik und der Grundrichtung der Marktarbeit und in der Anleitung und Kontrolle der Handelsvertretungen und handelspolitischen Abteilungen. Dem MAH unterstehen die Außenhandelsbetriebe und die anderen operativen Organe des Außenhandels (Außenwirtschaft und Außenhandel), gegenüber denen der Minister für Außenhandel weisungsberechtigt ist. Der Minister für Außenhandel kann einem VEB, Kombinat oder einer VVB die Außenhandelsfunktion übertragen oder entziehen. Das MAH wird vom Minister für Außenhandel nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Der Minister ist für die gesamte Tätigkeit in seinem Amtsgebiet rechenschaftspflichtig. Er wird in seiner Tätigkeit durch Staatssekretäre und Stellvertreter unterstützt. Das Amt des Ministers für Außenhandel hat Horst Sölle (SED) inne. Staatssekretär und 1. stellvertretender Minister ist Gerhard Beil. Staatssekretär ist Alexander Schalck-Golodkowski. Stellvertretende Minister sind: Wilhelm Bastian, Friedmar Clausnitzer, Kurt Fenske, Eugen Kattner, Karl Keilholz, Walfried Lange, Gerhard Nitzsche, Heinz Sachse, Roland Schumann, Eduard Schwierz. Alle gehören der SED an. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 729 Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für Auswärtige AngelegenheitenSiehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel: 1975 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Ministerium für Außenwirtschaft (MfA): 1969 Von 1950 bis 1967 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, danach bis Ende 1973 Ministerium für Außenwirtschaft. Das MAH ist das zentrale Organ des Ministerrats der DDR…
DDR A-Z 1979
Strafrecht (1979) Siehe auch die Jahre 1954 1969 1975 1985 I. Strafgesetzbuch Das materielle St. ist weitgehend im Strafgesetzbuch (StGB) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) zusammengefaßt, das mit Wirkung vom 1. 7. 1968 an die Stelle des bis dahin noch gültigen Deutschen Strafgesetzbuches von 1871 und des dieses StGB ergänzenden Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 643) getreten ist. In das StGB sind das Jugendstrafrecht, das Militärstrafrecht und die wichtigsten Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts aufgenommen worden. Mit seinem Inkrafttreten sind die meisten strafrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und Verordnungen außer Kraft gesetzt worden. Soweit diese weiter gültig blieben, waren sie den Grundsätzen des StGB anzupassen und vom Justizministerium in einer Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB zu veröffentlichen. Das StGB ist bereits zweimal durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 591) und das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) nicht unwesentlich geändert und ergänzt worden. II. Grundsätze des Strafrechts Die „Grundsätze des sozialistischen St.“ sind im 1. Kapitel des allgemeinen Teils den eigentlichen strafrechtlichen Bestimmungen des StGB vorangestellt. Darin wird der „Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität, besonders gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden, auf die Souveränität der DDR“ als „gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger“ bezeichnet (Art 1). Aufgaben des St. sind nach Art. 2 der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der Bürger und ihrer Rechte vor kriminellen Handlungen, die Verhütung von Straftaten und die wirksame Erziehung der Gesetzesverletzer zur sozialistischen Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten (Rechtswesen). III. Straftaten und Verfehlungen Das StGB unterscheidet weiterhin zwischen Vergehen und Verbrechen. Unterscheidungsmerkmal ist der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Dieser ist wiederum an der im Strafgesetz angedrohten oder im Einzelfall ausgesprochenen Strafe abzulesen. Als Vergehen gelten vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, für die der Täter vor einem Gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen oder zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug oder zur Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verurteilt wird (Strafensystem). Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Handlungen. Dazu zählen nach § 1 Abs. 3 alle Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen (Aggressionsverbrechen). sämtliche Staatsverbrechen, vorsätzliche Tötung sowie solche Straftaten, „die eine schwerwiegende Mißachtung der Sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen“ und für die des[S. 1062]halb mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe angedroht oder im Einzelfall mehr als 2 Jahre verhängt werden. Viele Straftaten, die grundsätzlich wegen der für den Normalfall angedrohten Höchststrafe Vergehen sind, wie z. B. Diebstahl und Betrug, können somit durch die Wertung als schwerer Fall und den Ausspruch einer mehr als 2jährigen Freiheitsstrafe vom Richter zu Verbrechen erklärt werden. Sind die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend, können Hausfriedensbruch, Beleidigung und Verleumdung sowie Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen und persönlichen oder privaten Eigentums als Verfehlungen gewertet werden. Bei Eigentumsverfehlungen soll der Schaden den Betrag von 50 Mark nicht wesentlich übersteigen. Diese Verfehlungen gelten nicht als Straftat. Sie werden durch disziplinarische, insbesondere arbeitsrechtliche Erziehungsmaßnahmen, polizeiliche Strafverfügungen mit Geldbußen bis zu 300 Mark oder durch Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte geahndet. Bei Eigentumsverfehlungen im sozialistischen Einzelhandel können die Verkaufsstellenleiter von dem Kunden einen Betrag bis zum 3fachen Wert des verursachten Schadens, mindestens 5 Mark, höchstens 150 Mark verlangen, wenn sie zur selbständigen Ahndung derartiger Verfehlungen durch das wirtschaftsleitende Organ dazu ermächtigt sind (1. DV zum EG des StGB vom 18. 12. 1974, GBl. I, 1975, S. 128). Einige nach den StGB an sich strafbare Handlungen können auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden (Hausfriedensbruch, Gefährdung der Brandsicherung, Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung). IV. Schuldbegriff Der Schuldbegriff des StGB unterstellt, daß in der sozialistischen Gesellschaft Identität der Interessen der Gesellschaft und des Bürgers besteht. Deshalb sei der einzelne für sein Handeln verantwortlich („in der sozialistischen Gesellschaft braucht niemand mehr Verbrecher zu werden“; Kriminalität). Wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeit zum gesellschaftsgemäßen Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht, so handelterschuldhaft (§ 5). Auch die Definition des direkten Vorsatzes als bewußter Entscheidung zur Tat (§ 6) setzt die Entscheidungsfreiheit des Täters voraus. Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Tatumstände (§ 13). Unkenntnis des Verbotenen der Handlung schließt dagegen die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus. Fahrlässiges Handeln ist strafbar, wo dies ausdrücklich bestimmt ist. Das StGB kennt 3 Arten der Fahrlässigkeit (§§ 7, 8): bewußte Pflichtverletzung in Form bewußt leichtfertigen Handelns, obwohl die möglichen schädlichen Folgen vorausgesehen werden, bewußte Pflichtverletzung ohne Voraussehen der voraussehbaren und vermeidbaren schädlichen Folgen, unbewußte Pflichtverletzung ohne Voraussehen der möglichen Folgen (Handeln aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit oder Gewöhnung an pflichtwidriges Verhalten). Dem Täter kommt der schuldhaft herbeigeführte, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende oder mildernde Rauschzustand überhaupt nicht zugute (Alkoholmißbrauch). Der Tatbestand der „Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls“ (§ 196) stellt die Höhe der Strafe auf den eingetretenen Schaden und nicht auf die Schuld des Täters ab, falls sich sein „fahrlässiges Verschulden“ auch auf den Folgeschaden erstreckt (§ 12 StGB). Fragwürdig wird das Schuldprinzip auch bei den als Unternehmensdelikte ausgestalteten Staatsverbrechen. Überhaupt werden durch die Ausweitung vieler, insbesondere politischer Strafbestimmungen, durch unbestimmte Tatbestandsmerkmale, durch den Begriff des Unternehmens — nach § 94 jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete Tätigkeit — und die ausdrückliche Strafbarkeit der Vorbereitung bei zahlreichen Delikten (Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste, Kriegshetze, faschistische Propaganda, Sammeln von Nachrichten, landesverräterischer Treubruch, staatsfeindliche Hetze, Mord, Menschenhandel, Verursachung einer Katastrophengefahr, Angriffe auf das Verkehrswesen, ungesetzlicher Grenzübertritt [Republikflucht] und schweres Rowdytum) die Grenzen zwischen verbotenem (schuldhaftem) und erlaubtem Handeln unklar. V. Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Es gibt folgende „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht, Strafen ohne Freiheitsentzug, Strafen mit Freiheitsentzug. Todesstrafe sowie Zusatzstrafen (§ 23) (Strafensystem). Für Jugendliche gelten noch einige Besonderheiten (Jugendstrafrecht). VI. Geltungsbereich der Strafgesetze Der Geltungsbereich der Strafgesetze ist für politische Straftaten stark ausgeweitet worden. Das StGB der DDR ist gemäß § 80 nicht nur auf alle im Gebiet der DDR begangenen Straftaten (Territorialprinzip) und auf alle Bürger der DDR, auch für die im Ausland begangenen Straftaten (Personalprinzip), sondern auch auf andere Personen für außerhalb der DDR begangene Staatsverbrechen anzuwenden, wie sie in Kap. 1 und 2, Besonderer Teil des StGB i. d. F. vom 7. 4. 1977 aufgeführt werden („Verbrechen gegen die Souveränität“ … usw.). Die Strafverfolgung verjährt je nach der gesetzlich angedrohten Strafe in 2 bis 25 Jahren. Die Verjäh[S. 1063]rung ruht aber, solange sich der Täter außerhalb der DDR aufhält (§ 83). Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjähren überhaupt nicht (§ 84). VII. Straftatbestände Inhalt der ersten beiden Kapitel des Besonderen Teils des StGB sind die politischen Straftatbestände der Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, dem Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und der Staatsverbrechen. Im Gegensatz zu der z. T. westlichen Reformen entsprechenden Neugestaltung strafrechtlicher Bestimmungen im Allgemeinen Teil und im Bereich des allgemeinen St., insbesondere des Sexualstrafrechts, ist das politische St. ausgebaut worden. Im 1. Kapitel gibt es eine Reihe neuer mit Höchststrafen bedrohter Straftatbestände. Die Verbrechen gegen die DDR (2. Kapitel) sind durch neue Delikte (landesverräterischer Treubruch [§ 99], Gefährdung der internationalen Beziehungen [§ 109]) ergänzt, die bereits bestehenden Tatbestände z. T. erweitert und die angedrohten Strafen verschärft worden. Im 3. Kapitel folgen die Straftaten gegen die Persönlichkeit mit den Delikten gegen Leben und Gesundheit und den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Das in diesem Abschnitt und z. T. im folgenden Kapitel „Straftaten gegen Jugend und Familie“ enthaltene Sexualstrafrecht ist modernisiert worden. Nicht mehr strafbar sind die Unzucht zwischen erwachsenen Männern, die Sodomie, der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten und der Ehebruch. Die Doppelehe ist nur noch mit Verurteilung auf Bewährung bedroht. Den Tatbestand der Kuppelei gibt es zusammengefaßt mit der Zuhälterei nur noch in Form der „Ausnutzung und Förderung der Prostitution“ (§ 123). Dagegen ist der Schutz Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene auch für den Bereich der Homosexualität auf Angehörige beiderlei Geschlechts erweitert worden. Dem Schutze Jugendlicher und Kinder dienen auch die Strafbestimmungen der Verleitung zum Alkoholmißbrauch (§ 147) und Verleitung zur asozialen Lebensweise (§ 145). Der Tatbestand der „Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen“ (§ 146) wird ebenso wie die entsprechenden Strafbestimmungen der früher gültigen VO zum Schutz der Jugend vom 15. 9. 1955 in der Praxis vorwiegend gegen die Verbreitung von Zeitschriften, Zeitungen und sonstiger Literatur aus der westlichen Welt, die zum großen Teil willkürlich zu Schund- und Schmutzerzeugnissen erklärt werden, eingesetzt. Die Abtreibung durch die Schwangere selbst ist straflos. Die Fremdabtreibung ist nur dann strafbar, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. 3. 1972 (GBl. I. S. 89). das die Unterbrechung der Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach deren Beginn durch ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflichen und gynäkologischen Einrichtung gestattet, widerspricht. Die gegen das sozialistische sowie gegen das persönliche und private Eigentum gerichteten Straftaten sind trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortlaut gesondert in die Kapitel 5 bzw. 6 aufgenommen worden, um den grundsätzlichen Unterschied zwischen diesen Eigentumskategorien (Eigentum) hervorzuheben. Unterschlagung ist im Diebstahlsbegriff enthalten, aber kein besonderes Delikt mehr. Betrug und Diebstahl werden besonders definiert, aber in der strafrechtlichen Wertung zusammen als Vergehen oder Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums bzw. persönlichen oder privaten Eigentums abgehandelt. Der Strafrahmen ist für alle Eigentumsarten gleich, d. h. Verfahren vor einem gesellschaftlichen Gericht, Strafe ohne Freiheitsentzug oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei verbrecherischem Diebstahl oder Betrug 2–10 Jahre Freiheitsstrafe. Das gleiche gilt für vorsätzliche oder verbrecherische Sachbeschädigungen (§§ 164, 184, hier Höchststrafe 8 Jahre). Unterschiede gibt es nur beim Tatbestand der Untreue. Die erst durch das Gesetz vom 19. 12. 1974 geschaffene Strafbestimmung der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 161 a) sieht im schweren Fall wie beim verbrecherischen Diebstahl und Betrug Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren vor. Die Untreue zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums ist im schweren Fall nur mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht (§ 182 Abs. 2). Zu den Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit (7. Kapitel) gehören Brandstiftung und Verursachung einer Katastrophengefahr, Verursachung einer Umweltgefahr (§§ 191 a u. b, eingefügt durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz), Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz, Straftaten gegen die Verkehrssicherheit, Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr sowie Waffendelikte. Brandstiftung, besonders in Betrieben, wird bei Unterstellung einer staatsfeindlichen Absicht vielfach als Diversion bestraft. Erheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit und damit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Sinne des § 200 StGB wird bei einem Blutalkoholwert ab 1 Promille angenommen. Hervorzuheben als vor allem in der Praxis bedeutsame Strafbestimmungen des 8. Kapitels „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ sind Widerstand gegen staatliche Maßnahmen (§ 212), ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213; Republikflucht). Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit (§ 214), (Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland). Rowdytum (§ 215) und im Zusammenhang damit Zusammenrottung (§ 217) sowie Öffentliche Herabwürdigung (§ 220) und Ge[S. 1064]fährdung der öffentlichen Ordnung durch Asoziales Verhalten (§ 249). Im Abschnitt Straftaten gegen die Rechtspflege gibt es nur noch den Tatbestand der vorsätzlichen falschen Aussage (§ 230), da durch Wegfall des Eides der Meineid gegenstandslos geworden ist. Außerdem gibt es das mit Strafe ohne Freiheitsentzug oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedrohte Vergehen der falschen Versicherung zum Zwecke des Beweises (§ 231). Bei beiden Delikten kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter die falsche Aussage so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eintreten oder evtl. durch die wahrheitsgemäße Aussage sich oder einen nahen Angehörigen der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Die Nichtanzeige von Straftaten ist nach § 225 strafbar bei den meisten Verbrechen des 1. Kapitels, fast allen Staatsverbrechen, den vorsätzlichen Tötungsdelikten, Brandstiftung, Verursachung einer Katastrophengefahr, Angriffen auf das Verkehrswesen, Waffenbesitz oder -Vernichtung sowie ungesetzlichem Grenzübertritt im schweren Fall und Fahnenflucht. Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung dieser Delikte vor ihrer Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Strafe ohne Freiheitsentzug, im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren bestraft. Die gleiche Strafe droht demjenigen, der Kenntnis von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverzüglich anzeigt. Die Anzeige ist bei einer Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit, notfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ zu erstatten. Die Anzeigepflicht besteht auch für Angehörige des Täters; nur bei Ehegatten, Geschwistern und Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt oder durch Adoption verbunden sind, kann von Bestrafung abgesehen werden (§ 226). VIII. Wirtschaftsstrafrecht Der das sozialistische Eigentum betreffende „Vertrauensmißbrauch“ (§ 165) ist in den Abschnitt Straftaten gegen die Volkswirtschaft aufgenommen worden. Zum Tatbestand gehört hier ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden. Vertrauensmißbrauch wird im Normalfall mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe, im schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren bedroht. Vertrauensmißbrauch sowie Wirtschaftsschädigung (§§ 166, 167) und Schädigung des Tierbestandes (§ 168) liegen nicht vor, wenn der Täter im Rahmen eines gerechtfertigten Wirtschafts- oder Forschungs- und Entwicklungsrisikos gehandelt hat. Diese neue in das Wirtschaftsstrafrecht aufgenommene Bestimmung soll dem Staats- und Parteifunktionär die Furcht vor Strafe im Fall des Mißerfolges wirtschaftlicher Maßnahmen nehmen und demzufolge seine Entscheidungsbereitschaft stärken. Weitere Wirtschaftsstrafbestimmungen sind in anderen gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Wichtig vor allem für den innerdeutschen Reise- und Warenverkehr sind insbesondere die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 28. 3. 1962 (beide i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. 6. 1968 — GBl. I, S. 242) sowie des Devisengesetzes vom 19. 12. 1973 (GBl. I, S. 574) (Zollwesen). IX. Militärstrafrecht Das letzte (9.) Kapitel enthält das Militärstrafrecht, dessen Bestimmungen an die Stelle des durch das Einführungsgesetz zum StGB außer Kraft gesetzten Militärstrafgesetzes vom 24. 1. 1962 (GBl. I, S. 25) getreten sind. Es gibt folgende Militärstraftaten: Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung, Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung, Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls, Meuterei, Feigheit vor dem Feind, Verletzung der Dienstvorschriften über den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst, Verletzung der Dienstvorschriften über die Grenzsicherung, Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst, Verletzung der Dienstvorschriften über den Flugbetrieb, Verletzung der Dienstvorschriften über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln, Verletzung der Meldepflicht, Angriff. Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen, Mißbrauch der Dienstbefugnisse, Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte, Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter, Verletzung des Beschwerderechts. Verrat militärischer Geheimnisse, Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik, Verlust der Kampftechnik, unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten, Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson, Gewaltanwendung und Plünderung, Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter, Anwendung verbotener Kampfmittel, Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen, Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes, Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Beim Handeln auf Befehl ist zu beachten, daß nach § 258 Abs. 3 die Verweigerung oder Nichtausführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, nicht strafbar ist. Fahnenflucht, Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung, Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls und Meuterei, im Verteidigungszustand begangen, sowie Feigheit vor dem Feind, Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte pp., Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson, Gewaltanwendung und [S. 1065]Plünderung und Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter können in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden (§ 283 Abs. 2). Auch für eine Reihe anderer Militärstraftaten sind höhere Strafen für den Fall des Verteidigungszustandes vorgesehen. X. Anwendung der Strafgesetze in der sog. „Strafpolitik“ geht man von der Auffassung aus, daß die Kriminalität ein Erbe der früheren Gesellschaft und ein Ausdruck alter Gewohnheiten und rückständiger Denk- und Lebensweise sei, die vom „Klassenfeind“ ständig neu belebt werde. Dabei wird weiterhin zwischen der Mehrzahl der Gesetzesverletzungen, die nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den sozialistischen Staat der Arbeiter und Bauern beruhen, und den eine klassenfeindliche Gesinnung dokumentierenden Verbrechen unterschieden, wie die Definititon der Straftaten in § 1 StGB und der neueingeführte Begriff der Verfehlungen sowie die erweiterten Befugnisse der Gesellschaftlichen Gerichte zeigen. Für die richtige Strafpolitik kommt es daher auf den zu treffenden differenzierten Einsatz der staatlichen Zwangsmaßnahmen gegenüber den gesellschaftsgefährlichen Verbrechen und der im StGB angebotenen verschiedenen Maßnahmen zur Erziehung und damit zur Entfaltung des sozialistischen Bewußtseins der Bürger an, wobei der Schwerpunkt zwischen Zwang und Erziehung jeweils entsprechend den politischen Erfordernissen („Klassenkampfsituationen“) zu verlagern ist (Rechtswesen). Horst Hildebrand Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 1061–1065 Strafprozeßordnung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafrechtsergänzungsgesetz
Strafrecht (1979) Siehe auch die Jahre 1954 1969 1975 1985 I. Strafgesetzbuch Das materielle St. ist weitgehend im Strafgesetzbuch (StGB) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) zusammengefaßt, das mit Wirkung vom 1. 7. 1968 an die Stelle des bis dahin noch gültigen Deutschen Strafgesetzbuches von 1871 und des dieses StGB ergänzenden Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 643) getreten ist. In das StGB sind das Jugendstrafrecht, das Militärstrafrecht und die wichtigsten…
DDR A-Z 1979
Anlagevermögen (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Es umfaßt alle auch als Anlagemittel bezeichneten Bauten und Ausrüstungen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Laboreinrichtungen) in der gesamten Volkswirtschaft mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Anschaffungswert von mehr als 500 Mark (seit 1976 1.000 Mark). Uneinheitliche Bewertungsmaßstäbe dieser Grundmittel verhinderten bis zu Beginn der 60er Jahre eine realistische Einschätzung des Produktionspotentials der DDR. vermittelten falsche Vorstellungen über die Rentabilität der betrieblichen Anlagen und führten zu fehlerhaften (Investitions-) Entscheidungen der Planungsinstanzen. Deshalb wurde im Zuge der Wirtschaftsreformen (NÖS) 1963 eine Neubewertung des Brutto-A. auf der Preisbasis von 1962 zunächst für die Industrie und später auch für andere Bereiche durchgeführt. Grundmittelumbewertung. 1976 betrug das Brutto-A. der gesamten Wirtschaft der DDR — zu Preisen von 1962 — 603 Mrd. Mark. Davon entfielen 388 Mrd. Mark, das sind gut 64 v. H., auf die produzierenden Bereiche (Industrie. Landwirtschaft, Bauwirtschaft, Verkehr, Handel). Damit sind die nichtproduzierenden Bereiche — vor allem der Infrastruktur (Straßen, Wohnungswesen, staatliche Verwaltung, kulturelle und soziale Einrichtungen) — mit einem Anteil von 36 v. H. erheblich niedriger vertreten als z. B. in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie 58 v. H. aller Anlagemittel umfassen. Unter den produzierenden Bereichen entfiel 1976 auf das verarbeitende Gewerbe mit 246 Mrd. Mark der größte Teil, gefolgt vom Verkehr, Post- und Fernmeldewesen mit etwa 59 Mrd. Mark und der Landwirtschaft mit 50 Mrd. Mark. Während der Binnenhandel ein A. von etwa 19 Mrd. Mark aufwies, betrug es in der Bauwirtschaft rund 11 Mrd. Mark. Die sonstigen produzierenden Zweige (Wirtschaftsleitende Organe, Institute aller produzierenden Bereiche, Projektierungs- und Rechenbetriebe, Verlage, Reparaturkombinate und textiles Reinigungswesen) erfaßten schließlich knapp 3 Mrd. Mark. Die Verteilung des Vermögens auf Ausrüstungen und Bauten zeigt, daß Landwirtschaft und Handel mit 69 bzw. 62 v. H. die höchsten Bauanteile sowie Bauwirtschaft und Verkehr. Post- und Fernmeldewesen mit 60 bzw. 57 v. H. die höchsten Ausrüstungsanteile aufweisen. Dicht danach folgt die Industrie mit einer Ausrüstungsquote von 56 v. H. Die Entwicklung des A. im Zeitverlauf zeigt seit 1960 die stärkste Zunahme beim Vermögen der Bauwirtschaft sowie bei den sonstigen produzierenden Zweigen. Überdurchschnittlich expandierte es auch im verarbeitenden Gewerbe, in der Land- und Forstwirtschaft sowie beim Binnenhandel. Ein Vergleich des Vermögens zwischen DDR und Bundesrepublik Deutschland — erschwert durch die bestehenden Unterschiede in Preisniveau, Preisstruktur und unterschiedlicher Bereichsabgrenzung — zeigt etwa folgendes Bild: Auf den produzierenden Sektor entfallen in der DDR knapp zwei Drittel des Vermögens, in der Bundesrepublik sind es lediglich 42 v. H. Dies ist Ausdruck der vorrangigen Zuweisung von Investitionen für Industrie und Landwirtschaft in der DDR. Die Vermögensanteile von Verkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie Bauwirtschaft sind hier wie dort nahezu gleich, der Binnenhandel zeigt in der DDR nur ei[S. 45]nen etwa halb so großen Anteil wie in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist der nicht produzierende Sektor in der Bundesrepublik (58 v. H.) erheblich stärker vertreten als in der DDR (36 v. H.); allein auf die Wohnungswirtschaft entfallen bei uns fast 30 v. H. Dies ist auf die starke Vernachlässigung der Infrastrukturinvestitionen in der DDR zurückzuführen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 44–45 Anlagemittel A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Anleitung und KontrolleSiehe auch die Jahre 1975 1985 Es umfaßt alle auch als Anlagemittel bezeichneten Bauten und Ausrüstungen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Laboreinrichtungen) in der gesamten Volkswirtschaft mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Anschaffungswert von mehr als 500 Mark (seit 1976 1.000 Mark). Uneinheitliche Bewertungsmaßstäbe dieser Grundmittel verhinderten bis zu Beginn der 60er Jahre eine realistische Einschätzung des Produktionspotentials der DDR. vermittelten falsche…
DDR A-Z 1979
Grundlagenvertrag (1979)
Siehe auch die Jahre 1975 1985 Im politischen Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland auch als Grundvertrag bezeichnet, ist der verkürzte Name des am 8. 11. 1972 in Bonn paraphierten, am 2 1. 12. 1972 in Berlin (Ost) unterzeichneten und am 21. 6. 1973 in Kraft getretenen „Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik“. Den Anstoß zu den Verhandlungen über den G. gab Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung am 28. 10. 1969. Darin bot er „dem Ministerrat der DDR erneut Verhandlungen beiderseits ohne Diskriminierung auf der Ebene der Regierungen an, die zu vertraglich vereinbarter Zusammenarbeit führen“ sollten, wobei die Bundesregierung sich von der Annahme leiten ließ, daß die beiden in Deutschland existierenden Staaten „füreinander nicht Ausland“ seien und Beziehungen „nur von besonderer Art“ aufnehmen könnten. Am 17. 12. 1969 übermittelte der Vorsitzende des Staatsrates der DDR, Ulbricht, Bundespräsident Heinemann einen Vertragsentwurf, der u. a. die Aufnahme diplomatischer Beziehungen und die Anerkennung einer „selbständigen politischen Einheit Westberlin“ vorschlug. Nachdem beide Seiten am 19. 3. 1970 in Erfurt ihre grundsätzlichen Positionen beschrieben hatten, legte der damalige Bundeskanzler Brandt am 21. 5. 1970 bei der zweiten Begegnung der beiden deutschen Regierungschefs in Gestalt der „20 Kasseler Punkte“ einen Umriß des anzustrebenden G. vor. Der Vertrag sollte nach Brandts Worten die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Deutschland regeln, die Verbindung zwischen der Bevölkerung der beiden Staaten verbessern und dazu beitragen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Nach einer von der DDR geforderten „Denkpause“ kamen beide Seiten am 29. 10. 1970- 11 Wochen nach der Unterzeichnung des Moskauer Vertrages - überein, einen Meinungsaustausch zu führen. Am 27. 11. 1970 trafen die von den Staatssekretären Egon Bahr und Michael Kohl geleiteten Delegationen zum ersten Mal zusammen. Ihr Meinungsaustausch führte im September 1971 zu formellen Verhandlungen über einen das Viermächte-Abkommen über Berlin ergänzenden Transitvertrag und über einen Verkehrsvertrag zwischen beiden Staaten. Nach dem Inkrafttreten des Viermächte-Abkommens über Berlin begannen am 15. 6. 1972 Gespräche über einen G., die Anfang November zu einem von beiden Regierungen gebilligten Ergebnis führten. Das Vertragswerk besteht aus dem in Präambel und 10 Artikel gegliederten G., einem Zusatzprotokoll zu Art. 3 (Gründung und Zielsetzung einer gemeinsamen Grenzkommission) und zu Art. 7 (Inhalt einzelner Folgeverträge) sowie mehreren Briefwechseln, Protokollvermerken, Erklärungen und Erläuterungen. In der Präambel des G. bekunden beide Seiten ihre Bereitschaft zur Friedenssicherung und Entspannung (Art. 5 präzisiert diese Verpflichtung durch den Hinweis auf gemeinsame „Bemühungen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa“ eingedenk des Ziels einer „allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle“). Die Präambel des G. bekräftigt die „Unverletzlichkeit der Grenzen“ und die „Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität“ sowie das — in Art. 3 noch einmal erläuterte — Prinzip des Gewaltverzichts. Sie erwähnt weiter „unterschiedliche Auffassungen … zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage“, und betont schließlich den Wunsch, „zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit“ zwischen den Staaten zu schaffen. In Art.~1 ist von „normalen gutnachbarlichen Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung“ die Rede. Art. 2 nimmt Bezug auf die UN-Charta und bekräftigt ihre Ziele und Prinzipien (insbesondere das der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, des Selbstbestimmungsrechts, der Wahrung der Menschenrechte und Nichtdiskriminierung). Die in Art. 4 getroffene Feststellung, daß „keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann“ (Verzicht auf den Alleinvertretungsanspruch und die Anwendung der Hallstein-Doktrin), wird im Art. 6 durch den Grundsatz ergänzt, daß „die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt“ und daß beide Seiten „die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten“ respektieren. Art. 7 kündigt weitere Folgeverträge. Art. 8 den Austausch von Ständigen Vertretungen an, die „am Sitz der jeweiligen Regierung“ zu errichten sind. Art.~9 stellt fest, daß der G. früher abgeschlossene oder die beiden deutschen Staaten betreffende zwei- und mehrseitige internationale Verträge und Vereinbarungen unberührt läßt. Art. 10 schreibt eine Ratifikation des G. vor. Die den G. ergänzenden Dokumente regeln wichtige Einzelfragen. Deutsche Einheit: In einem der Regierung der DDR am 21. 12. 1972 zugeleiteten Brief stellte die Bundesregie[S. 495]rung fest, daß der G. „nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt“. Vier-Mächte-Verantwortung: Beide Seiten haben in einem Briefwechsel vom 21. 12. 1972 betont, daß „die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte“ von dem Vertrag nicht berührt werden. Berlin (West): In Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen über Berlin vom 3. 9. 1971 „kann“ die Ausdehnung der Folgeverträge auf Berlin (West) „im jeweiligen Fall vereinbart“ werden: „Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland … wird … die Interessen von Berlin (West) vertreten.“ UN-Mitgliedschaft: Beide Seiten teilten in einem Briefwechsel vom 8. 11. 1972 mit, daß sie sich um die Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen bemühen und sich gegenseitig über den Zeitpunkt der Antragstellung informieren würden. Staatsangehörigkeitsfragen wurden durch den G. nicht geregelt. Die Regierung der DDR sprach die Erwartung aus, daß der G. die Regelung dieses Problems „erleichtern“ werde. Menschliche Erleichterungen: Die Regierung der DDR erklärte in einem Briefwechsel vom 21. 12. 1972, sie sei zur Förderung der Familienzusammenführung, zu Verbesserungen im grenzüberschreitenden Reise- und Besuchsverkehr (grenznaher Verkehr, Grenze) und zu Verbesserungen des nicht kommerziellen Warenverkehrs bereit. Sie erklärte zu Protokoll, daß der Verwaltungsverkehr zwischen Organen und Behörden beider Staaten nicht geändert, sondern beibehalten und „im Rahmen der Möglichkeiten“ beschleunigt werden sollte. Presse: Schließlich regelte ein Briefwechsel vom 8. 11. 1972 Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten der Bundesrepublik Deutschland in der DDR. eine Vereinbarung, die ebenfalls auf Berlin (West) ausgedehnt wurde. Ergänzend zum G. vereinbarten beide Seiten ständige Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse. Deutschlandpolitik der SED; Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 494–495 Grundlagenforschung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GrundmittelSiehe auch die Jahre 1975 1985 Im politischen Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland auch als Grundvertrag bezeichnet, ist der verkürzte Name des am 8. 11. 1972 in Bonn paraphierten, am 2 1. 12. 1972 in Berlin (Ost) unterzeichneten und am 21. 6. 1973 in Kraft getretenen „Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik“. Den Anstoß zu den Verhandlungen über den G. gab Bundeskanzler Brandt in seiner…
DDR A-Z 1979
Ministerium der Justiz (1979)
Siehe auch: Ministerium der Justiz: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Ministerium der Justiz (MdJ): 1985 Nach dem Statut vom 25. 3. 1976 (GBl. I, S. 185), das an die Stelle des Statuts vom 18. 1. 1968 (GBl. II, S. 75) getreten ist, ist das MdJ. ein Organ des Ministerrats, juristische Person und Haushaltsorganisation. Das MdJ. „erfüllt seine Aufgaben in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung der DDR, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften“ (§ 1 Abs. 1 des Statuts). Es wird vom Minister der Justiz nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Justizminister der DDR: 1949–1953 Max Fechner (SED), 1953–1967 Dr. Hilde Benjamin (SED), 1967–1972: Dr. Kurt Wünsche (LDPD), seit Oktober 1972: Hans-Joachim Heusinger (LDPD). Neben den beiden Staatssekretären Hans Ranke (SED) und Herbert Kern (SED) gibt es noch zwei stellvertretende Minister: Hans Breitbarth (NDPD) und Stephan Supranowitz (SED). Im Rechtsverkehr wird das MdJ. durch den Minister vertreten, der für seine Tätigkeit gegenüber der Volkskammer und dem Ministerrat verantwortlich ist. Das MdJ. ist in Hauptabteilungen und Abteilungen gegliedert. Die Hauptabteilungen und wichtigen selbständigen Abteilungen sind: Hauptabt. Gesetzgebung, Hauptabt. Rechtsprechung, Hauptabt. Militärgerichte, Kaderabteilung, Abt. Internationale Beziehungen, Abt. Allgemeine Verwaltung und Haushaltsabteilung. Als beratendes Organ des Ministers fungiert das Kollegium des MdJ., dem nicht nur leitende Mitarbeiter des MdJ. angehören, sondern auch Vertreter aus Wissenschaft und Praxis. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen. Für bestimmte Aufgabenbereiche und zur Lösung spezieller Probleme kann der Minister Beiräte bilden, deren Zusammensetzung, Dauer der Tätigkeit und Arbeitsweise von ihm bestimmt werden. Das MdJ. hat die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Rechtspflege zu schaffen. Dabei stehen folgende Aufgaben im Vordergrund: Ausarbeitung gesetzlicher Bestimmungen und Unterbreitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts, die Kaderpolitik für die Bezirks- und Kreisgerichte sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Richter und Schöffen, Ausarbeitung von Grundsätzen und Lehrprogrammen für die juristische Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen und den Universitäten, Anleitung der Schöffen und Schiedskommissionen. Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und die Notare. Vorbereitung von Rechtshilfeabkommen in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Eine für die Rechtsprechung wichtige Aufgabe, die dem MdJ. bereits bis 1963 übertragen war, hat es mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. 9. 1974 (GBl. I, S. 457) und dem neuen Statut wieder erhalten. Ihm obliegt die Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte, der Staatlichen Notariate und der Schiedskommissionen sowie die Kontrolle der Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist das MdJ. wieder „Zentrales Leitungsorgan“ geworden. Zur Erfüllung seiner Leitungsaufgaben führt es Revisionen bei den Kreis- und Bezirksgerichten und den [S. 729]Staatlichen Notariaten durch (§ 1 Abs. 2a und Abs. 3 des Statuts). In die Revisionsgruppen des MdJ. können Richter des OG und anderer Gerichte, Vertreter anderer staatlicher Organe, wissenschaftlicher Institutionen und gesellschaftlicher Organisationen einbezogen werden. Der Minister ist schließlich befugt, beim OG den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen zu beantragen. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 728–729 Ministerium der Finanzen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium des InnernSiehe auch: Ministerium der Justiz: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 Ministerium der Justiz (MdJ): 1985 Nach dem Statut vom 25. 3. 1976 (GBl. I, S. 185), das an die Stelle des Statuts vom 18. 1. 1968 (GBl. II, S. 75) getreten ist, ist das MdJ. ein Organ des Ministerrats, juristische Person und Haushaltsorganisation. Das MdJ. „erfüllt seine Aufgaben in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung der DDR, der Gesetze und anderer…
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Mathematik (1979)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Mit den seit dem VI. Parteitag der SED 1963 eingeleiteten Reformmaßnahmen setzte eine zunehmende Verwendung mathematischer Mittel und Methoden bei der Formulierung und Lösung verschiedenartiger Probleme ein. Diese Entwicklung erfaßte fast alle Zweige der Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft und selbst einiger Geisteswissenschaften. Dabei gewannen insbesondere die Kybernetik, die Verfahren der Operationsforschung sowie die mathematische Logik an Bedeutung. Ihre möglichst vielseitige Anwendung wurde von Partei- und Wirtschaftsführung stark gefördert. Ziel dieser verstärkten Berücksichtigung der M. sollte es sein, zur Erhöhung der Effektivität in Wissenschaft und Technik beizutragen. Mathematische Methoden wurden in der Folgezeit besonders in der Wirtschaft eingesetzt. Die Anwendung der M. sollte es ermöglichen, tiefer in die quantitativen Zusammenhänge und Wechselbeziehungen einzudringen und die ökonomischen Prozesse exakter zu beherrschen. Operationsforschung, Kybernetik, Netzplantechnik und mathematische Logik entwickelten sich daher zunehmend zu Instrumenten der Leitung (Sozialistische Betriebswirtschaftslehre; Leitungswissenschaft, Sozialistische; Organisationswissenschaft). Sie gewannen ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einsatz der elektronischen Rechentechnik an Bedeutung. Um Beschlüsse des IX. Parteitages der SED (1976) zu erfüllen, wird der Grundlagenforschung weiterhin besondere Bedeutung beigemessen. So ist es beispielsweise ein Hauptanliegen der mathematisch-kybernetischen Grundlagenforschung der Akademie der Wissenschaften der DDR, durch die Entdeckung und Erforschung von Gesetzmäßigkeiten neue Zusammenhänge in und zwischen Strukturen und Prozessen in Natur und Gesellschaft zu erkennen, darauf aufbauend formali[S. 717]sierte Beschreibungsmittel für numerisch meßbare Größen von Zuständen und Bewegungsvorgängen zu entwickeln sowie zu ihrer Beherrschung und Anwendung in der industriellen und — ganz allgemein — gesellschaftlichen Praxis Algorithmen, EDV-Programmsysteme und geeignete EDV-„Hardware“ zu schaffen. Aufgabe der Forschungseinrichtungen ist es ferner unter anderem, mit der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse möglichst alle Möglichkeiten zur Vermittlung der neuen Erkenntnisse in die Anwendungsbereiche hinein zu nutzen (Elektronische ➝Datenverarbeitung). Hierbei spielen die mathematischen Fachzeitschriften eine wichtige Rolle. Zu den bekanntesten zählen: die Zeitschrift für mathematische Logik und Grundlagen der Mathematik (VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften. Berlin [Ost]) sowie die Zeitschrift für angewandte Mathematik und Mechanik (Akademie-Verlag, Berlin [Ost]). Mit den Möglichkeiten des Einsatzes mathematischer Mittel und Methoden befassen sich auf der Grundlage der vereinbarten wirtschaftlichen sowie wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Länder besondere Expertengruppen. Gegenstand der Zusammenarbeit sind z. B. auf ökonomischem Gebiet u. a. die Vervollkommnung der Methoden für die Ausarbeitung und die Auswahl von Planvarianten, die Entwicklung von Prinzipien, Kriterien und Methoden der wissenschaftlichen Entscheidungsfindung sowie die Ausarbeitung und Anwendung ökonomisch-mathematischer Methoden in der Volkswirtschaftsplanung. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 716–717 Materielle Verantwortlichkeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Mathematik-OlympiadeSiehe auch die Jahre 1969 1975 1985 Mit den seit dem VI. Parteitag der SED 1963 eingeleiteten Reformmaßnahmen setzte eine zunehmende Verwendung mathematischer Mittel und Methoden bei der Formulierung und Lösung verschiedenartiger Probleme ein. Diese Entwicklung erfaßte fast alle Zweige der Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft und selbst einiger Geisteswissenschaften. Dabei gewannen insbesondere die Kybernetik, die Verfahren der Operationsforschung sowie die mathematische…
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Liberman-Diskussion (1979)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die durch einen Aufsatz des sowjetischen Wirtschaftswissenschaftlers Liberman im September 1962 ausgelöste Diskussion über eine Reform des betrieblichen Planungssystems. Die Diskussion wurde bald darauf auch in der DDR aufgenommen. Liberman argumentierte, daß zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft eine größere Freiheit der Betriebe notwendig sei. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten beschränken. um die Dispositionsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen. Als Maßstab für die Beurteilung der betrieblichen Leistung schlug er eine Gewinn- bzw. Rentabilitätskennziffer vor, deren Erfüllung als Grundlage für die Gewährung von Prämien an die Belegschaft dienen sollte. Diese Konzeption, die Liberman in den Schlagworten „Schluß mit der kleinlichen Bevormundung der Betriebe durch administrative Maßnahmen!“ und „Was der Gesellschaft nützt, muß auch jedem Betrieb nützlich sein!“ zusammenfaßte, berührt den Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtplanung nur indirekt. Sie konzentriert sich vielmehr auf die Beseitigung der Schwierigkeiten, die zwischen den Betrieben und den ihnen direkt übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen existierten. Die Reaktion in der DDR beschränkte sich zunächst auf die kommentarlose Wiedergabe der sowjetischen Diskussion. Nach dem 17. Plenum des ZK der SED im Oktober 1962, auf dem Ulbricht auf die Notwendigkeit einer Reform des Wirtschaftssystems hingewiesen hatte, erschienen in der Wirtschaftspresse der DDR die ersten relativ zurückhaltenden Stellungnahmen, in denen die Vorschläge Libermans im Prinzip anerkannt, der „Gewinn“ als Hauptkennziffer aber abgelehnt wurde. Auf dem VI. Parteitag der SED (15.–21. 1. 1963) unterbreitete Ulbricht Vorschläge für eine Reform des Wirtschaftssystems, die u. a. Einflüsse des von Liberman entwickelten Konzeptes erkennen ließen. Nach ersten Reformexperimenten in 10 VEB und in 4 VVB wurde Ende Juni 1963 auf einer gemeinsamen Wirtschaftskonferenz des ZK der SED und des Ministerrates deutlich, daß die DDR über die in der UdSSR durchgeführten Reformen hinauszugehen bereit war. Am 11. 7. 1963 ist das Reformkonzept durch den Beschluß des Ministerrats über die Richtlinie für das Neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gesetzlich verankert worden. Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 680 Liberal-Demokratische Partei Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LiegenschaftsdienstSiehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1985 Bezeichnung für die durch einen Aufsatz des sowjetischen Wirtschaftswissenschaftlers Liberman im September 1962 ausgelöste Diskussion über eine Reform des betrieblichen Planungssystems. Die Diskussion wurde bald darauf auch in der DDR aufgenommen. Liberman argumentierte, daß zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft eine größere Freiheit der Betriebe notwendig sei. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten…
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Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) (1979)
Siehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1969 1975 1985 Seit 1945 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, Kombinaten, staatlichen Organen. Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH. Gesetzliche Grundlage ist die VO über die AWG in der Fassung vom 23. 2. 1973 mit dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterstatut (GBl. I. S. 109). Die AWG sollen u. a. durch die Bindung an die Betriebe die Bildung von Stammbelegschaften und die Ansiedlung von Fachkräften fördern und damit zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne beitragen. Mitglied kann jeder Werktätige eines Betriebes werden, dem eine AWG angeschlossen ist. Er benötigt dazu eine entsprechende Befürwortung seiner Betriebsleitung sowie der BGL. Ehegatten können nur gemeinsame Mitglieder einer AWG werden. Die Anzahl der von den Mitgliedern zu übernehmenden Genossenschaftsanteile (je 300 Mark) ist abhängig von der Wohnungsgröße und beträgt z. B. für eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung 1.500 Mark, für eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung 2.100 Mark. Die Genossenschaftsanteile sind in nach dem Einkommen gestaffelten monatlichen Raten (mindestens 20 Mark) einzuzahlen; sie können auch als Arbeitsleistungen aufgebracht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, neben den Genossenschaftsanteilen, die persönliches Eigentum bleiben, außerdem Arbeitsleistungen für die AWG zur Finanzierung des Baues und von Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Arbeitsleistungen, deren Bedeutung in den nächsten Jahren zunehmen soll, gehen in den sog. „unteilbaren Fonds“ ein und sind Genossenschaftsvermögen, zu dem auch die erstellten Genossenschaftswohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören. Aus dem Staatshaushalt erhalten die AWG Kredite bis zu 85 v. H. der Baukosten, die nach dem Annuitätenprinzip verzinst und getilgt werden. Die AWG beteiligt sich an der Jahresleistung in einer Höhe von 1~v. H. des ausgereichten Kredits. Die restlichen 4 v. H. der Jahresleistung werden aus dem Haushalt der örtlichen Staatsorgane bereitgestellt und stellen Verpflichtungen der Genossenschaften gegenüber dem Staatshaushalt dar, die in den Bilanzen der AWG auszuweisen sind. Investitionsvorbereitende und Aufschließungsmaßnahmen werden voll vom Staatshaushalt getragen. Baugelände stellen die örtlichen Verwaltungsorgane der Kreise und Gemeinden unentgeltlich und unbefristet zur Verfügung. [S. 51]Die Verteilung fertiggestellter Wohnungen soll nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs erfolgen, wobei u. a. Arbeitskräftebedarf, ungünstige Wohnverhältnisse, Familiengröße und besondere Arbeitsleistungen für die AWG bzw. am Arbeitsplatz berücksichtigt werden sollen. Der Wohnungsverteilungsplan wird vom Vorstand der AWG in Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die AWG soll nur soviel neue Mitglieder aufnehmen, wie sie nach dem Bauplan innerhalb der nächsten 3 Jahre Wohnungen baut; in der Praxis gab es bisher jedoch häufig wesentlich längere Wartezeiten. Der Anteil des genossenschaftlichen Wohnungsbaus am gesamten Wohnungsneubau schwankte in den rd. 25 Jahren seit Bildung der AWG erheblich. Nachdem 1959 für den Siebenjahrplan eine Steigerung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus auf das Vierfache gefordert worden war, lag sein Anteil am Wohnungsneubau bereits 1962 bei über 63 v. H., ging dann bis 1971 auf rd. 17 v. H. zurück, erreichte 1973 bereits wieder über 32 v. H. und betrug 1976 rd. 36 v. H. Insgesamt wurden bis 1976 über 535.000 Wohnungen für Genossenschaftsmitglieder gebaut. Für die nächsten Jahre ist eine verstärkte Förderung vorgesehen: Der genossenschaftliche Anteil am Wohnungsneubau soll im Zeitraum 1976–1980 auf 45 v. H. steigen und sich in Zukunft zu einer Hauptform der Wohnungswirtschaft entwickeln, wobei eine noch engere Bindung der AWG an ihre Trägerbetriebe angestrebt wird. Bau- und Wohnungswesen; Genossenschaften. Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 50–51 Arbeiterweihe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ArbeitsbefreiungSiehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1969 1975 1985 Seit 1945 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, Kombinaten, staatlichen Organen. Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH. Gesetzliche Grundlage ist die VO über die AWG in der Fassung vom 23. 2. 1973 mit dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterstatut (GBl. I. S. 109). Die AWG sollen…
DDR A-Z 1979
Rechtswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen Basis liegenden Überbaus verstanden werden; es wurzelt in den materiellen Lebensverhältnissen und kann nicht aus sich selbst abgeleitet werden: „Recht und Gesetz besitzen keinen Ewigkeitswert. Auf jeder ihrer Entwicklungsstufen bringt die menschliche Gesellschaft das ihr eigene Recht und die ihr eigenen Rechtsanschauungen hervor, die von den Interessen der jeweils herrschenden Klasse bestimmt sind“ („Recht und Gesetz in der DDR“ in Schriftenreihe „Aus erster Hand“, Berlin [Ost] 1972, S. 7). Damit wird das Recht definierbar als der „zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“ (so schon — gegenwärtig allerdings in der Sowjetunion wie in der DDR und den anderen sozialistischen Staaten nicht mehr anerkannt — Wyschinski im Jahre 1938); daraus folgte für Ulbricht 1959: „der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“. Mit dieser Erkenntnis sei eine klare Abgrenzung von der der bürgerlichen Rechtswissenschaft eigenen Vorstellung von einem über den Klassen und Staaten stehenden Recht gewonnen worden. Durch Art. 1 der Verfassung der DDR von 1968 wird klargestellt, daß der sozialistische Staat instrumentalen Charakter in den Händen der Arbeiterklasse unter Führung der SED besitzt. In konsequenter Weiterentwicklung des Gedankens vom Recht als zum Gesetz erhobenen Willen der herrschenden Klasse wird das sozialistische Recht der DDR zum „Ausdruck der Macht der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, die sie durch ihr Hauptinstrument, den Staat, verwirklicht … Das sozialistische Recht stellt ein Instrument des sozialistischen Staates dar, mit dessen Hilfe die Gesellschaft durch die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei geführt wird“ (Arlt/Stiller, „Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der DDR“, Staatsverlag, Berlin [Ost] 1973). Schon im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) war in der darin gesetzlich gegebenen Rechtsdefinition der Instrumentalcharakter des sozialistischen Rechts herausgestellt worden. Hier wurde das Recht bezeichnet als „ein wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Der Unterschied zwischen anderen Mitteln staatlicher Machtausübung und dem Instrument „Recht“ wird in der Normativität des Rechts gesehen, also seinem für alle Bürger verpflichtenden Inhalt. In diese Normativität einbegriffen seien das Setzen von Zielen und Bewertungskriterien für das Verhalten. Dafür seien jedoch in erster Linie die von der Arbeiterklasse und ihrer Partei artikulierten Ziele, Bedürfnisse und Werte maßgebend, die das in der jeweiligen Entwicklungsetappe Notwendige ausdrückten, um der kommunistischen Gesellschaftsphase näherzukommen. Dies kommt auch in der gegenwärtig neuesten Definition des sozialistischen Rechts zum Ausdruck: „Das sozialistische Recht ist das System allgemein verbindlicher Normen, die den letztlich von den sozialistischen Produktionsverhältnissen bestimmten staatlichen Willen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten [S. 894]Werktätigen ausdrücken, vom Staat festgelegt oder sanktioniert oder garantiert werden — wenn nötig, auch mit staatlichem Zwang — und als Instrument (Regulator) die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus fördern und schützen“ (Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie“, Lehrbuch Berlin [Ost], 1975, Bd. 1, S. 356). Wenn entsprechend dieser Betrachtung nur das Rechtens sein kann, was dem Willen der Arbeiterklasse und ihrer Partei entspricht, und wenn der Wille dieser Partei auf die Erreichung des sozialistisch-kommunistischen Endzustandes gerichtet ist, kann im Bereich der Rechtsordnung auch nur das Bestand und Gültigkeit haben, also „gerecht“ sein, was zu diesem Endziel hinzuleiten in der Lage ist. Als Ausgangspunkt und Maßstab für die Bestimmung der „wahren“ Gerechtigkeit wird stets nur das Interesse der Arbeiterklasse und der diese Klasse führenden marxistisch-leninistischen Partei gesehen. Damit wird die sozialistische Gerechtigkeit als ein Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Zustände verstanden. Wesentliches Mittel, um die in diesen Gerechtigkeitsforderungen zum Ausdruck kommenden Ziele zu erfüllen, sei das sozialistische Recht. Damit wird die Gerechtigkeit einerseits zum Zweck im Hinblick auf das Recht, das Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele ist; sie wird andererseits auch Mittel zur Bewertung des Rechts, und zwar insofern, als das bestehende Recht danach als gerecht oder ungerecht beurteilt wird, ob es bestimmten Zielsetzungen noch entspricht oder nicht. Es besteht bei dieser Betrachtung von Recht und Gerechtigkeit also sowohl eine Einheit wie eine Verschiedenheit zwischen beiden Kategorien, und Widersprüche zwischen ihnen werden nicht für unmöglich gehalten (vgl. Gollnick/Haney in: Staat und Recht, 1968, H. 4, S. 580 ff.). Wenn in der Rechtswissenschaft auch darauf hingewiesen wird, daß das Recht nicht mehr nur als Instrument zur Beherrschung der Gesellschaft durch die Partei der Arbeiterklasse verstanden werden dürfe, sondern daß es einem allgemeinen Konsens der großen Mehrheit der Bevölkerung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen solle (so P. E. Nedbailo, „Einführung in die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts“, Berlin [Ost] 1972, S. 13), so erscheint doch diese Auffassung mehr als eine Zukunftsvision denn als eine Darstellung der realen Situation. Zum anderen muß bedacht werden, daß das Recht Instrument der „Führung“ der Gesellschaft bleiben kann, auch wenn es nicht mehr nur Instrument zur „Beherrschung“ der Gesellschaft ist, sondern einen gewissen Konsens der Bevölkerung genießt. II. Die Funktion der Rechtsprechung Der Auffassung vom Wesen des sozialistischen Rechts und vom Verhältnis zwischen sozialistischem Recht und Gerechtigkeit entspricht die der Rechtsprechung, also der Anwendung des sozialistischen Rechts, in § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellte Aufgabe: „Die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte haben zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen.“ Da als Grundlage der Sozialistischen ➝Demokratie die Ausübung der ungeteilten Staatsgewalt durch die Volksvertretungen unter Führung der SED verstanden und demzufolge die „bürgerliche“ Lehre von der Gewaltenteilung abgelehnt wird, ist die Rechtspflege Teil der einheitlichen Staatsgewalt, ist Rechtsprechungstätigkeit eine besondere Form staatlicher Tätigkeit. Dabei wird Rechtsprechung als „die von den Gerichten unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgenommene Prüfung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und Konflikten auf dem Gebiete des Arbeits-, Zivil-, Familien - und Strafrechts“ verstanden (Verf. Kommentar, II, S. 441). Schwerpunkt in der Rechtsprechungstätigkeit ist nicht unbedingt die Konfliktentscheidung, sondern vielmehr die Erforschung der Konfliktursachen und das Hinwirken auf deren Beseitigung. Im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 wurde ebenso wie in den daran anschließenden neuen Gesetzen (z. B. Gerichtsverfassung; Strafrecht; Strafverfahren) die Erziehungsfunktion der Rechtsprechung besonders deutlich herausgestellt. Es obliegt der Rechtsprechung, „das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen“ (§ 3 GVG). Neben der Erziehungsfunktion der Rechtsprechung kommen in dem mit „Aufgaben der Rechtsprechung“ überschriebenen § 3 GVG auch die anderen beiden dem Recht schon von Lenin zuerkannten Funktionen zum Ausdruck: die Zwangs- oder Unterdrückungsfunktion (Schutzfunktion für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung) und die wirtschaftlich-organisatorische Funktion. (Ähnlich auch Art. 90 der Verfassung, in der Fassung vom 7. 10. 1974.) In diesem Sinne wird das sozialistische Recht bezeichnet als „ein wichtiger Hebel zur Erfüllung der auf dem VIII. Parteitag (der SED) gestellten Hauptaufgabe“, dessen Durchsetzung „der weiteren Festigung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger und der Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen“ und dessen Anwendung „dem Schutz unserer sozialistischen Gesellschaft vor Angriffen im[S. 895]perialistischer Kräfte“ dient. In diesen Ausführungen des Justizministers Heusinger (Neue Justiz, 1974, H. 7, S. 191) kommen die der Rechtsprechung immanenten drei Funktionen zum Ausdruck. III. Rechtsquellen In der Verfassung vom 6. 4. 1968 in der Fassung vom 7. 10. 1974, trägt der Abschnitt IV die Überschrift „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“. Nach dem einleitenden Art. 86 sind „die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Gerechtigkeit, Gleichheit. Brüderlichkeit und Menschlichkeit“. Da „politische Macht des werktätigen Volkes“ nach Art. 1 und 2 der Verfassung den Führungsanspruch der SED impliziert, gehört damit auch die Suprematie der SED zu diesen Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung. Dokumente und grundlegende Beschlüsse der SED bilden nicht nur die wichtigste Grundlage für das Verständnis und die Auslegung der Verfassung; sie stellen darüber hinaus „verbindliche Grundlagen jeder Rechtsanwendung“ dar (Heusinger, a. a. O.). Damit wird die bereits seit langem gültige Feststellung bestätigt, daß das sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist (Petzold in: Staat und Recht, 1961, H. 4, S. 658); die Beschlüsse der SED gewinnen in der Praxis vor allem in der Forderung nach Wahrung der Sozialistischen Gesetzlichkeit an Bedeutung. In den weiteren Verfassungsbestimmungen des IV. Abschnitts werden behandelt: die Gerichtsorganisation (Gerichtsverfassung), die Stellung des Obersten Gerichts, die an einen Richter zu stellenden Voraussetzungen, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der Gesellschaftlichen Gerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft. Für das Strafrecht gelten nach Art. 99 die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“; Art. 100 regelt die Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Die Grundsätze, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, sind ebenso Verfassungsinhalt wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Gericht und des Rechts auf Verteidigung (Strafverfahren; Verteidiger). Neu gegenüber der alten Verfassung ist die in Art. 104 vorgesehene Möglichkeit der Haftung des Staates für Schäden, die einem Bürger durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden. Das in Ausführung hierzu ergangene Staatshaftungsgesetz vom 12. 5. 1969 (GBl. I, S. 34) läßt allerdings die Verwaltung in eigener Sache entscheiden; es ist dem Geschädigten nicht möglich, den ihm vom Staat zugefügten Schaden gerichtlich geltend zu machen (Staatshaftung). Bereits 1952 war der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Justiz herausgelöst und auf verschiedene Verwaltungsbehörden übertragen worden. So ging das gesamte Grundbuchwesen auf die Abt. Kataster bei den Räten der Kreise über. Gegenwärtig sind in Grundbuchangelegenheiten die Räte der Bezirke, Abt. Liegenschaftsdienst, zuständig, die Außenstellen bei den Räten der Kreise haben. Die Vormundschaftssachen sind den Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, bei den Räten der Kreise zugewiesen worden. Die Führung des Vereinsregisters war zunächst den Volkspolizeikreisämtern übertragen worden und ging durch VO vom 9. 11. 1967 (GBl. II, S. 861) — jetzt ersetzt durch die VO vom 6. 11. 1975 (GBl. I. S. 723) — für Vereinigungen auf Kreisebene auf den Rat des Kreises, für Vereinigungen auf Bezirksebene auf den Rat des Bezirks und für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Bezirke oder über das Gebiet der gesamten DDR erstreckt, sowie für Vereinigungen von internationaler Bedeutung oder Vereinigungen von Bürgern anderer Staaten in der DDR auf das Ministerium des Innern über. Das Handelsregister wird bei den Abt. Örtliche Wirtschaft der Räte der Kreise, das Genossenschaftsregister beiden Abt. Handel und Versorgung. Land- und Forstwirtschaft und Örtliche Wirtschaft, das Geschmacksmusterregister beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen, das Binnenschiffsregister bei den Wasserstraßendirektionen Berlin (Ost) und Magdeburg und das Seeschiffsregister beim Wasserstraßenhauptamt Rostock geführt. Die Nachlaßsachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dem Staatlichen Notariat übertragen worden. Der ersten Justizreform im Jahre 1952 waren eine zweite (1958) und eine dritte Reform (1963) gefolgt. Letztere hatte als Schwerpunkte zunächst die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege (s. Ziffer IV. A.) und die Einführung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit sowie die Schaffung neuer Gesetze: Familiengesetzbuch (Familienrecht) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1), Strafgesetzbuch (Strafrecht) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13) und vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100), Strafprozeßordnung (Strafverfahren) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) in der Fassung vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102), Gesetz über den Strafvollzug vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109), neu geregelt durch Gesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 109), Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 101), VO über die Verfolgung von Verfehlungen vom 1. 2. 1968 (GBl. II, S. 89), Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229), Gesetz über Eintragung und Tilgung im Strafregister vom 11. 6. 1968 (GBl. I, [S. 896]S. 237) in der Fassung vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 102). Die Arbeiten zur Schaffung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs und einer Zivilprozeßordnung (Zivilrecht) wurden mit der Verabschiedung dieser Gesetze durch die Volkskammer am 19. 6. 1975 abgeschlossen (GBl. I, S. 465 und 533). Auf arbeitsrechtlichem Gebiet wurde das aus dem Jahre 1961 stammende „Gesetzbuch der Arbeit“ mit Wirkung vom 1. 1. 1978 durch das Arbeitsgesetzbuch (AGB) ersetzt (Arbeitsrecht). II. Grundsätze für die Rechtsprechung A. Der Demokratische Zentralismus Art. 47 Verf. erklärt die auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus verwirklichte Souveränität des werktätigen Volkes zum tragenden Prinzip des Staatsaufbaus. Dieses von Lenin zunächst nur für die kommunistische Partei entwickelte Prinzip wurde später auf den Staat übertragen und gilt heute auch für die Rechtspflegetätigkeit der Gerichte. Es bedeutet zunächst einmal die Wählbarkeit aller Richter (Art. 95 Verf., § 5 GVG) sowie die Verantwortlichkeit der Gewählten gegenüber den sie wählenden Volksvertretungen, die dann zu Maßnahmen bis zur Abberufung führen kann (Richter). Neben dieser „horizontalen“ Verantwortlichkeit besteht auch eine „vertikale“. Hier hat es mit der Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 und dem neuen Gesetz über die Gerichtsverfassung Schwerpunktverschiebungen gegeben. Neben dem Obersten Gericht als dem höchsten Organ der Rechtsprechung (§ 36 GVG) ist, wie schon vor 1963, das Ministerium der Justiz wieder „Zentrales Leitungsorgan“ für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte geworden. Der Staatsrat ist zwar nach Art. 74 Verf. Aufsichtsorgan über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts geblieben, hat jedoch die Befugnis, Erlasse und Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung herauszugeben und die Verfassung wie die Gesetze verbindlich auszulegen, verloren. Trotz der horizontalen und vertikalen Bindungen und Verantwortlichkeiten beinhalten Art. 96 Verf. und § 5 Abs. 2 GVG den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit wird darin gesehen, daß andere Staatsorgane nicht berechtigt sein sollen, auf einen Richter mit dem Ziel einzuwirken, ihn im Einzelfall zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Schon diese Garantie erscheint angesichts der Stellung und Anleitungsbefugnis durch Justizministerium und Oberstes Gericht (§§ 20, 21 GVG) fragwürdig. Eine persönliche Unabhängigkeit des Richters wird überhaupt nicht angestrebt; es wird vielmehr eine unverzichtbare Bindung des Richters an den Willen des werktätigen Volkes und der SED postuliert. B. Zulässigkeit des Rechtsweges Die Gerichte verhandeln und entscheiden alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Andere Angelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 4 GVG). Zu solchen „anderen Angelegenheiten“ gehören die Streichung von der oder die Nichtaufnahme in die Wählerliste. Dem davon betroffenen Bürger steht gegen die Entscheidung des Rates der Stadt oder der Gemeinde der Einspruch an das Kreisgericht zu. Praktische Bedeutung hat die Eröffnung dieses Rechtsweges nicht. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist außer in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen eröffnet für bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitgliedern. ferner in Warenzeichen- und Patentrechtsstreitigkeiten. Es besteht nur das System der ordentlichen Gerichte, in das die Arbeitsgerichtsbarkeit eingefügt ist. Sondergerichtsbarkeiten (Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanzgerichte) gibt es nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist in Fällen dieser Art nicht zulässig. Für Streitfälle aus Wirtschaftsverträgen zwischen oder mit sozialistischen Betrieben besteht eine spezielle Zuständigkeit vor den staatlichen Vertragsgerichten, die jedoch auch im Rechtsverständnis der DDR nicht ausschließlich als Organe der Rechtsprechung, sondern ebenso als solche mit wirtschaftsleitenden und wirtschaftspolitischen Funktionen gesehen werden. Gegenüber dem Staat besteht auch bei Staatshaftungsansprüchen aus Art. 104 Verf. kein Rechtsweg zu den Gerichten; der rechtsuchende Bürger bleibt auf den innerbehördlichen Verwaltungsweg angewiesen, evtl, auf den Versuch, die Staatsanwaltschaft im Wege der Gesetzlichkeitsaufsicht (Staatsanwaltschaft) für seinen Fall zu interessieren. C. Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege Nach Art. 87 Verf. wird die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet. In allen erstinstanzlichen zivil-, straf-, familien- (ehe-) und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die vor den staatlichen Gerichten der DDR zur Austragung kommen, wirken neben den Berufsrichtern Schöffen mit. Nur in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Obersten Gericht ist das nicht der Fall. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Se[S. 897]nat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1 Richter als Vorsitzendem und 2 Schöffen besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit 1 Oberrichter, 1 weiteren Richter und 3 Schöffen. Den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den sonstigen Senaten des Obersten Gerichts gehören keine Schöffen an. In der Militärgerichtsbarkeit sind Militär-Schöffen tätig. Schöffen sind auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte tätig. Die Schöffen sollen an 2 Wochen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. Berufliche oder materielle Nachteile dürfen einem Schöffen durch Ausübung des Amtes nicht entstehen; Verdienstausfall wird entschädigt. Die Schöffen werden für die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Volksvertretung gewählt; die Wahlen wurden letztmalig im Zusammenhang mit den Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 19. 5. 1974 durchgeführt (Beschluß des Staatsrats vom 25. 2. 1974, GBl. I, S. 101), und zwar in Versammlungen der Werktätigen, die in Vorbereitung dieser Wahlen stattfanden. Gewählt wurden 48.104 Schöffen der Kreisgerichte, davon 47,9 v. H. Frauen (Neue Justiz 1974, H. 19, S. 572), für die dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für das Richteramt gelten: „Schöffe kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Gewählt werden kann jeder Bürger, der das Wahlrecht besitzt, mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten, Mitarbeitern der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälten. Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt, die Zahl der Arbeitsrechts-Schöffen beim OG setzt der Präsident des OG fest. So wie die Richter können auch die Schöffen aus verschiedenen Gründen (vgl. § 53 GVG) vorzeitig aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar die Schöffen am Obersten Gericht auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer, die Schöffen an den Bezirks- und Kreisgerichten auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung. Für die Schöffen gelten dieselben Grundpflichten wie für die Richter (§ 45 GVG). Eine Schöffen-Kartei soll Aufschluß über ihre Beteiligung an der Rechtsprechung, der Schulung und der politischen Massenarbeit geben. Nach der Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 20. 1. 1978 haben die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte sicherzustellen, daß die Schöffen ihre Funktion als gleichberechtigte Richter voll wahrnehmen können. Dem Direktor obliegt die Leitung der Schöffentätigkeit; er hat dafür zu sorgen, daß die Arbeit ein Höchstmaß an Effektivität verspricht und eine reibungslose Koordination z. B. durch Schöffenkonferenzen stattfindet. Die Schöffen werden in Schöffenkollektiven zusammengefaßt. Die Kollektive sind Bindeglieder zwischen Gericht und Betrieben und ermöglichen wechselseitige Informationen. Sie setzen sich aus Schöffen verschiedener Kreisgerichte und des Bezirksgerichts zusammen und werden durch einen Vorsitzenden geleitet. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, den gerichtlichen Einsatz der Schöffen mitzugestalten, an der Kontrolle der gerichtlichen Entscheidungen im Wohngebiet oder Betrieb mitzuwirken, gewerkschaftliche Rechtskonferenzen durchzuführen, Arbeitskollektiven bei der Vorbereitung auf die Mitwirkung bei gerichtlichen Verfahren zur Seite zu stehen. Beim Direktor eines jeden Kreisgerichts wird ein Schöffenaktiv gebildet. Es setzt sich aus Vorsitzenden von Schöffenkollektiven und einzelnen befähigten Schöffen zusammen und wird von einem Schöffen geleitet. Der Kreisgerichtsdirektor oder dessen Stellvertreter bereitet mit dem Vorsitzenden die Beratungen des Aktivs vor. Das Schöffenaktiv ist ein den Kreisgerichtsdirektor beratendes und unterstützendes Organ bei der Leitung der Schöffentätigkeit. Es soll sich u. a. mit der Rechtsprechung und ihrer Wirksamkeit befassen und den Direktor des Kreisgerichts bei Analysen der Rechtsprechung unterstützen, Erfahrungsberichte der Schöffenkollektive auswerten, Vorschläge für die inhaltliche und organisatorische Durchführung von Schulungen der Schöffen unterbreiten und Schöffenkonferenzen vorbereiten. Weitere Formen der Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege gibt es in den „Vertretern der Kollektive“, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern ausschließlich im Strafverfahren, ebenso in der Übernahme einer gesellschaftlichen Bürgschaft. Nicht mehr nur Mitwirkung an der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, sondern ausschließlich eigene Verantwortlichkeit ist den Bürgern in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte übertragen. D. Öffentlichkeit der Verhandlung § 10 GVG bringt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck; dadurch soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Werktätigen ermöglicht werden. Gleichwohl wird der Grundsatz der Öffentlichkeit häufig durchbrochen, und sogar in den großen Schauprozessen war nur ein bestimmter und ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen. Das OG rechtfertigte diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden [S. 898]können“ (Neue Justiz, H. 22/1955, S. 686). Bestimmte Strafsachen werden grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (Strafverfahren), während der Grundsatz der Öffentlichkeit — trotz der Möglichkeit, sie auszuschließen — uneingeschränkt in ehe- und familienrechtlichen Verfahren praktiziert wird. E. Gerichtskritik Nach § 19 GVG hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, wenn es bei der Durchführung eines Verfahrens Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, wirtschaftsleitender Organe, von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen feststellt. Die Gerichtskritik kann sich sowohl auf Rechtsverletzungen wie auf solche Umstände erstrecken, die Rechtsverletzungen begünstigen. Der Leiter des kritisierten Organs oder die Leitung der von der Kritik betroffenen gesellschaftlichen Organisation sind verpflichtet, gegenüber dem Gericht binnen 2 Wochen zur Gerichtskritik Stellung zu nehmen. Das dem kritisierten Staatsorgan übergeordnete Organ ist vom Gericht über die Gerichtskritik schriftlich zu informieren (§ 19 StPO). Durch die verstärkte und richtige Anwendung der Gerichtskritik sollen die gesellschaftlichen Kräfte im Kampf gegen Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung von Mängeln mobilisiert werden (Rechtspflege-Erlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963). Mit der Gerichtskritik soll dazu beigetragen werden, daß alle Staats- und Wirtschaftsorgane und die gesellschaftlichen Organisationen ihre Verantwortung für die konsequente Durchsetzung von Disziplin und Ordnung, für die Überwindung von Gleichgültigkeit gegenüber den Verletzungen der Gesetzlichkeit und der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wahrnehmen (Neue Justiz, 1964, H. 10, S. 292). Ein eine Gerichtskritik enthaltender Beschluß kann weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit der Kassation angefochten werden. Beklagt wird, daß „das Mittel der Gerichtskritik noch zu wenig benutzt wird, um die Gesetzlichkeit zu festigen und Ursachen und Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu beseitigen“ (Neue Justiz, 1974, H. 4, S. 115). Es wird jedoch aus anderen Veröffentlichungen deutlich, daß die Gerichte ihre zunächst festzustellende Scheu vor der Gerichtskritik mehr und mehr überwunden haben und zunehmend von dieser Möglichkeit der Einwirkung auf das Verantwortungsbewußtsein der Funktionäre und Bürger Gebrauch machen (vgl. „Neue Justiz“ 1976, H. 20, S. 613 ff.). F. Weitere Grundsätze Weitere Grundsätze, die für die DDR-Justiz von Bedeutung und zum Teil durch die Verfassung garantiert werden, sind: Keine Strafe ohne Gesetz, Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 99 Verf.), Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter (Art. 100 Verf.) Strafverfahren, Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Verf.) Gerichtsverfassung, Recht auf Verteidigung (Art. 102 Verf., § 13 GVG) Verteidiger, Zulässigkeit der Kassation gerichtlicher Entscheidungen (§ 16 GVG) und das Tätigwerden der Gesellschaftlichen Gerichte (Art. 92 Verf., §§ 1, 2 GVG). V. Die Organe der Rechtsprechung und ihr Tätigkeitsfeld Über die Organisation der staatlichen Gerichtsbarkeit in der DDR, den Instanzenzug und die im Sinne des demokratischen Zentralismus eingebauten Leitungsmaßnahmen gibt das nebenstehende Organisationsschema Aufschluß (Gerichtsverfassung; Richter). Herausgelöst aus dem Justizapparat und in eine selbständige, unmittelbar der Volkskammer und dem Staatsrat unterstehende Behörde umgewandelt wurde die Staatsanwaltschaft, die im Hinblick auf die von ihr auszuübende Gesetzlichkeitsaufsicht in Anlehnung an das sowjetische Vorbild als „Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit“ bezeichnet wird. Justizverwaltung, Kaderpolitik und Vorbereitung der Gesetzgebung liegen in Händen des Ministeriums der Justiz, das auch die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat wahrnimmt. Eine Standesorganisation oder eigene Ehrengerichtsbarkeit gibt es für die Rechtsanwaltschaft nicht. Für alle Justizfunktionäre, die der SED angehören — das sind, soweit erkennbar, über 90 v. H. aller Richter und alle amtierenden Staatsanwälte —, gilt wie für jedes andere Parteimitglied das Statut der SED (Abschn. I, Ziff. 2 g des Statuts). Damit ist es der SED immer möglich, unmittelbar auf die Rechtsprechung einzuwirken und vor allem die Schwerpunkte der Rechtsprechung zu bestimmen. Die größte Bedeutung in der gesamten Rechtsprechung kommt dem Strafrecht zu, das durch das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 19. 12. 1974 (GBl. I, S. 13) und vom 7. 4. 1977 (GBl. I, S. 100) eine neue materielle Grundlage erhielt. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts war, nachdem durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle „Gesetze, Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum 1. 2. 1958 fast ausschließlich Art. 6 der alten Verfassung angewandt worden, der die sog. Boykott-, Kriegs- und Mordhetze für strafbar erklärte. Das neue Strafgesetzbuch faßt die politischen Straftatbestände in den ersten beiden Kapiteln des Besonderen Teils zusammen (Aggressionsverbrechen; Staatsverbrechen). [S. 899] Mit Inkrafttreten des neuen Strafrechts trat eine Differenzierung der Rechtsverletzungen in Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ein. Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zählen nicht zu den Straftaten. Einheitlich werden allen Straftaten folgende Merkmale zuerkannt: 1. Gesellschaftswidrigkeit (bei Vergehen) und Gesellschaftsgefährlichkeit (bei Verbrechen), 2. die moralisch-politische Verwerflichkeit, 3. die Strafrechtswidrigkeit und 4. die Strafbarkeit oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege. Das neue StGB weist ein differenziertes Strafensystem auf. Es behielt die Todesstrafe bei. Außerhalb des StGB geregelte Straftatbestände wurden durch das Anpassungsgesetz vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 242) an das Strafensystem des StGB angepaßt. Der in § 1 Abs. 4 EGStGB enthaltenen Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB im Gesetzblatt zu veröffentlichen, ist der Minister der Justiz mit einer kurzen Bekanntmachung vom 21. 6. 1968 (GBl. II, S. 405) nachgekommen. Er weist auf die im Anpassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen hin. Das bedeutet, daß es außerhalb des StGB und des Anpassungsgesetzes keine Straftatbestände mehr gibt. Von besonderer Bedeutung für die Strafpolitik waren zunächst die Beschlüsse des Staatsrates vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) und vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, nach denen die richtig differenzierte Strafe vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und von der persönlichen Einstellung des Täters zur „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ abhängig sein sollte. In dem Bemühen, den verbindlichen Weisungen des Staatsrates zu folgen, stellten die Gerichte bei der Beurteilung krimineller Delikte häufig fest, daß es sich bei den Angeklagten nicht um „Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handele, und verhängten milde Strafen. Da dies in unverständlichem Ausmaß auch bei der Bestrafung von Gewalt- und Sexualverbrechen erfolgte, mußte das Plenum des OG in einem Beschluß vom 30. 6. 1963 anordnen, daß die Strafpolitik gegenüber derartigen Verbrechen wieder erheblich härter werden müsse und daß im Regelfall die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme zu verhängen sei. Eine gleichartige Anleitung wurde hinsichtlich der Bestrafung von Rückfalltätern erlassen. Die Folge dieser Beschlüsse und Anleitungen war, daß im zweiten Halbjahr 1963 die Strafen ohne Freiheitsentziehung und die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen zurückgingen, während die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder zunahmen. Der Präsident des OG, Toeplitz, bezeichnete diese Entwicklung als negativ (Neue Justiz, 1964, H. 11, S. 321), rügte „einige überspitzte Bestrafungen bei Sexualdelikten“ und orientierte damit wieder mehr auf die Verhängung von Strafen ohne Freiheitsentziehung, vor allem aber auf eine noch stärkere Einschaltung der gesellschaftlichen Gerichte. Aus diesen verschiedenen, sich z. T. widersprechenden Anordnungen wird deutlich, welchen Schwankungen die Strafpolitik in der DDR unterworfen ist. Für die Durchführung des Strafverfahrens war bis zum 30. 6. 1968 die im Zuge der 1. Justizreform erlassene Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 gesetzliche Grundlage, seit 1. 7. 1968 ist es die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49). Nach der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. II, 1967, S. 17) muß das Strafverfahren so gestaltet werden, „daß das Verständnis [S. 900]der gesellschaftlichen Kräfte für die Entscheidung des Gerichts erhöht und ihre Initiative zur bewußten Umgestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden“. Darum soll die Bevölkerung zur bewußten und aktiven Mitwirkung im Strafverfahren herangezogen werden. Dies bringt nunmehr § 4 StPO zum Ausdruck, so daß die Richtlinie Nr. 22 aufgehoben werden konnte. Auf zivilrechtlichem Gebiet (Zivilrecht) galten bis zum 1. 1. 1976 noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung, beide allerdings mit erheblichen Ausnahmen und Einschränkungen. Ein neues, sozialistisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und eine neue Zivilprozeßordnung (ZPO) wurden von der Volkskammer am 19. 6. 1975 verabschiedet (GBl. II, S. 465 und 533). Der Regelungsbereich des als Versorgungsrecht begriffenen ZGB beschränkt sich auf zivilrechtliche Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben einerseits und zwischen Bürgern untereinander andererseits; die Auffassung vom einheitlichen Zivilrecht konnte sich damit in der DDR nicht durchsetzen. Die ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz. An die Stelle der Art. 7 bis 31 EGBGB trat die Regelung des Kollisionsrechts im Rechtsanwendungsgesetz vom 5. 12. 1975 (GBl. I, S. 748). Nachdem auf dem Gebiet des Familienrechts zunächst lediglich das Kontrollgesetz Nr. 16 (Ehegesetz vom 20. 2. 1946) durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 ersetzt worden war, wurde das gesamte Familienrecht mit Wirkung vom 1. 4. 1966 durch das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1) neu geregelt und damit neben zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen auch das 4. Buch des BGB aufgehoben. Das Arbeitsrecht soll der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik dienen, d. h. „der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität“. So werden die Aufgaben des Arbeitsrechts in § 1 des neuen Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. 6. 1977 (GBl. I, S. 185) beschrieben. Gegenüber dem durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, 5. 27) läßt es das Bemühen um konkretere Regelungen erkennen und enthält eine Reihe von sozialen Verbesserungen sowie Bestimmungen, die der Erhöhung der Rechtssicherheit dienen sollen. Unverändert geblieben ist bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, daß in Betrieben und Verwaltungen, in denen Konfliktkommissionen bestehen, zunächst diese zuständig sind. Erst gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ist Einspruch beim zuständigen Kreisgericht möglich (Gesellschaftliche Gerichte). Das Wirtschaftsrecht wird als ein „wichtiges Instrument zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlichen sozialistischen Wirtschaftsführung“ bezeichnet (Staat und Recht, H. 4, 1968, S. 595). Ebenso wie das gesamte sozialistische Recht soll gerade das Wirtschaftsrecht eine aktive Funktion ausüben und Instrument zur Beherrschung ökonomischer und anderer gesellschaftlicher Prozesse sein. Es soll als „hocheffektives Instrument der Steuerung und Regelung ökonomischer Prozesse“ erkannt und angewendet werden. Das bislang für die Praxis geschaffene System wirtschaftsrechtlicher Regelungen wird als entwicklungsbedürftig und noch keineswegs vollendet angesehen. Begonnen wurde mit der Schaffung von Grundsatzregelungen über die Rechtsstellung von Wirtschaftsorganen. Darüber hinaus wurde für internationale Wirtschaftsverträge und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse das Gesetz über Internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. 2. 1976 (GBl. I, S. 61) erlassen. Gefordert wird, daß ein lückenloses wirtschaftsrechtliches Gesamtregelungssystem geschaffen und ständig der weiteren ökonomischen Entwicklung angepaßt wird. Am Ende aller Bemühungen auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet wird neben der dann geschaffenen Grundsatzregelung die Aufhebung der wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen stehen, die vor dem Neuen ökonomischen System erlassen wurden, sowie der heute noch (formell) geltenden Bestimmungen aus der Zeit vor 1945 (z. B. Aktiengesetz von 1937). Bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit haben die Gerichte ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß einmal im Straf- oder Zivilprozeß die entstandenen Konflikte in der Gesellschaft aufgedeckt werden und daß zum anderen in allen geeigneten Fällen im Anschluß an ein gerichtliches Verfahren eine gesellschaftliche Erziehung einsetzt, die gegebenenfalls vom Gericht organisiert werden muß. Um die Wirksamkeit der Rechtsprechung auf das Bewußtsein der Bürger zu erhöhen, sollen die Gerichte bei allen geeigneten Verfahren den Gewerkschaftsleitungen, Leitungen der FDJ, Betriebsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front und anderen Organen, Einrichtungen und Kollektiven, die von der Angelegenheit berührt werden, Nachricht über die stattfindende Verhandlung geben und solche Verhandlungen unmittelbar in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen durchführen. Vertreter von sozialistischen Betrieben, Hausgemeinschaften und anderen Kollektiven der Werktätigen sollen im [S. 901]Strafprozeß zur Teilnahme an der Hauptverhandlung geladen werden. Im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) wird festgestellt, daß die örtlichen Volksvertretungen — die Bezirks- und Kreistage, Stadtverordneten- und Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen - eine hohe Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger tragen. Sie haben für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium zu sorgen und hierzu die Kontrolle auszuüben. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sind die Bezirks- und Kreistage ebenso wie die Räte der Bezirke und Kreise berechtigt, von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Richter sind zur Berichterstattung vor den örtlichen Volksvertretungen über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung verpflichtet. In dieser gesetzlichen Regelung zeigt sich eine Konkretisierung des im Art. 87 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes, daß die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet wird. W. Rosenthal Fundstelle: DDR Handbuch. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1979: S. 893–901 Rechtspfleger A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Redneraustausch
Rechtswesen (1979) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem Dialektischen und Historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der…